Urteil des LAG Hamm vom 19.02.2009

LArbG Hamm: schutz der menschenwürde, kreis, pflege, besondere härte, verfügung, arbeitsgericht, gesundheit, kopie, schwiegermutter, eingliederung

Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 1357/08
Datum:
19.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1357/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 5 Ca 2495/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 307/09
Schlagworte:
Eingliederung der Versorgungsverwaltung NW, Zuordnungsplan
Normen:
EingliederungsG Versorgungsämter NW
Tenor:
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Hamm vom 18.08.1008 - 5 Ca 2495/07 - wird auf Kosten
des beklagten Landes zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
TATBESTAND :
1
Die bislang bei dem Versorgungsamt Soest tätige Klägerin wendet sich dagegen, dass
sie nach der durch Landesgesetz geregelten Auflösung des Versorgungsamtes mit
Wirkung ab dem 01.01.2008 dem Kreis Siegen-Wittgenstein im Wege der
Personalgestellung zur Verfügung gestellt worden ist (Gesetz zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen - GV
NRW 2007, 482 ff., ausgegeben am 20.11.2007 - fortan: EingliederungsG
Versorgungsämter NW NW).
2
Die am 02.12.1950 geborene verheiratete Klägerin war seit dem 01.02.1981 bei dem
Versorgungsamt Soest zu einem Bruttomonatseinkommen von zuletzt 2981,24 € tätig.
Sie arbeitete zuletzt als Sachbearbeiterin im mittleren Dienst im Aufgabenbereich BEEG
(Elterngeld). Gemäß den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien bestimmt
sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den
diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen (Kopie des Vertrages 23.12.1980
Bl. 14 GA). Unstreitig pflegt die Klägerin ihre 84jährige Schwiegermutter und ihre Mutter
in Welver (20 km entfernt), nachdem der Schwiegervater im Jahr 2005 und der Vater am
03.06.2007 verstorben waren. Mit Wirkung ab dem 05.11.2007 ist der Klägerin eine
Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 zuerkannt. Der entsprechende Ausweis ist
am 07.12.2007 ausgestellt worden (Kopie Bl. 280 GA)
3
Am 20.11.2007 wurde das EingliederungsG Versorgungsämter NW NW als Artikel 1 des
Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom
30.10.2007 (Straffungsgesetz) verkündet.
4
Dort ist auszugsweise geregelt:
5
§ 1
6
Auflösung der Versorgungsämter
7
(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach
Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den
Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.
8
(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen
nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die
Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für
Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der
Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.
9
(3) Die Versorgungsämter Aachen, Soest, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg,
Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest und Wuppertal werden mit
Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.
10
§ 5
11
Aufgaben nach dem Bundeselterngeld-
12
und Elternzeitgesetz
13
(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz werden mit Wirkung vom 01. Januar
2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.
14
(2) . . .
15
§ 10
16
Tarifbeschäftigte
17
(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich
Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom
31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
übergeleitete und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21
den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung
vom 01. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur
Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.
18
. . .
19
(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den
20
Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der
Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor.
Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und
dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen
Aufgabenträger ist zu gewährleisten.
(6) Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur
Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die
Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land Nordrhein-
Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes
Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsverträgen geregelt.
21
(7) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege
der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt
werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land Nordrhein-
Westfalen auf der Grundlage der für das Land geltenden Tarifverträge und
Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
bestehen.
22
§ 20
23
Versorgungsamt Soest
24
(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es
für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen
wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Hamm, den
Hochsauerlandkreis, den Märkischen Kreis sowie die Kreise Olpe, Siegen-
Wittgenstein und Soest über.
25
. . .
26
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im
Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.
27
Die in § 10 Abs. 1 EingliederungsG Versorgungsämter NW zweifach verwandte
Formulierung "kraft Gesetzes" geht zurück auf einen Änderungsantrag der
Regierungsfraktion. Zur Begründung des Änderungsantrages ist in der entsprechenden
Landtagsdrucksache 14/5208 ausgeführt:
28
"zu Ziffer 3 a und 3 b:
29
Die Änderungen sind erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen,
dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt.
Personalrechtlicher Einzelmaßnahmen bedarf es daher nicht mehr."
30
Auch die Formulierung des § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter NW geht
auf den Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zurück. Die darauf bezogene
Begründung lautet:
31
"zu Ziffer 3 f:
32
§ 10 Abs. 5 enthält Rahmenregelungen für das Verfahren und die Kriterien der
Personalauswahl. Aus dem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales vor der Übertragung der jeweiligen Aufgabe erstellten Zuordnungsplan
geht hervor, welche Tarifbeschäftigten zu welchen neuen Aufgabenträgern und
in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement übergeleitet werden. Die
neuen Aufgabenträger erhalten weitgehende Mitwirkungsmöglichkeiten.
33
Die gesetzliche Festlegung dient der Bestimmtheit der gesetzlichen Maßnahme
der Personalüberleitung. Die Änderung ist erforderlich, um keinen Zweifel
aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung
handelt (s. Begründung zu Ziffer 3 a und b).
34
zu Ziffer 3 g:
35
Die Einzelheiten der Personalgestellung werden in
Personalgestellungsverträgen geregelt, die das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales mit den kommunalen Körperschaften abschließt. So
können beispielsweise die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen - mit
Ausnahme der den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betreffenden
Entscheidungen - auf die neuen Aufgabenträger übertragen werden (s.
Protokollerklärung zu § 4 Abs. 3 TV-L). Die Änderung ist erforderlich, um keinen
Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche
Personalüberleitung handelt (s. Begründung zu Ziffer 3 a und b)."
36
Auf die zur Akte gereichten Kopien aus der Landtagsdrucksache 14/5208 wird
ergänzend verwiesen (Seite 31 - 37 der Landtagsdrucksache = Bl. 146 ff GA).
37
Begleitend zum Gesetzgebungsverfahren wurde im Ministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales (MAGS) der Zuordnungsplan erarbeitet. Die endgültige Fassung war am
14.11.2007 erstellt.
38
Für die Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Zuordnung der Beamten und
Tarifbeschäftigten zu den verschiedenen zukünftigen Einsatzorten wurde ein
Punkteschema erstellt und zugrunde gelegt:
39
"
Personalzuordnung: Punkteverteilung
40
Lebensalter: pro Jahr (Stichtag: 1.8.07) 0,2 Punkte
41
Beschäftigungszeit: pro Jahr (Stichtag: 1.8.07) 0,2 Punkte
42
Familienstand: verh./zusammenlebend 2 Punkte
43
Kinder, pro Kind bis zum 18. Lebensjahr: 5 Punkte
44
Alleinerziehend: 5 Punkte
45
Pflege von Angehörigen: insg. 2 Punkte
46
Teilzeit: Reduzierung um 20 % und mehr 5 Punkte
47
+ Reduzierung um 50 % und mehr 5 Punkte
48
Schwerbehinderung: + je 10 Grad 1 Punkt
49
Entfernungskilometer: je km zum nächst mögl. Einsatzort 0,1 Punkte
50
Die Beschäftigten mit der höchsten Punktzahl werden dem nächst möglichen
Einsatzort zugeordnet.
51
Ergeben sich nach den Ergebnissen der Interessenabfrage bei der
Gesamtwürdigung aller Kriterien besondere Fälle, kann von der nach dem
Punktesystem vorgenommen Zuordnung abgewichen werden."
52
Bei der Zuordnung wurde wie folgt verfahren: Zunächst wurden die Beschäftigten
innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des ehemaligen Versorgungsamtes dem
jeweiligen Aufgabenbereich zugeordnet (Schwerbehindertenrecht, Soziales
Entschädigungsrecht, Bundeselterngeld / Elternzeitgesetz usw.). Die Zuordnung zu den
im Gesetz für den jeweiligen Aufgabenbereich genannten künftigen Aufgabenträgern
erfolgte nach dem Grundsatz "Das Personal folgt der Aufgabe". Anschließend fand eine
Zuordnung innerhalb der jeweiligen Dienstgruppen statt: Höherer Dienst - Gehobener
Dienst - Mittlerer Dienst - Assistenzdienst. Die örtliche Zuordnung wurde jeweils
innerhalb dieser Gruppen anhand der individuell berechneten Sozialpunkte nach dem
Punkteschema vorgenommen. Zu den fixen Sozialpunkten wurden bei den
Beschäftigten für die einzelnen Zuordnungsziele die jeweiligen Entfernungskilometer
addiert, die sich bei einer Zuordnung zum nächst möglichen Zuordnungsziel ergaben.
Abschließend erfuhr das Zuordnungsergebnis in Einzelfällen noch eine Korrektur durch
die Einstufung von Beschäftigten als persönlicher Härtefall oder als
Entfernungshärtefall:
53
- persönlicher Härtefall beispielsweise:
54
Beschäftigte, die aufgrund Orientierungsstörungen nicht in der Lage sind, einen
anderen als den bisherigen Wohn- und Arbeitsplatz aufzusuchen/ Beschäftigter,
der zwei Monate vor dem Aufgabenübergang zum alleinerziehenden Vater mit
drei unter zehn Jahre alten Kindern wurde im Fall einer ansonsten anstehenden
Zuordnung von Aachen nach Köln / an Krebs erkrankter Beschäftigter, der sich
noch um seinen Sohn (ebenfalls an Krebs erkrankt) und seine Tochter
(Borderline-erkrankt) kümmert,
55
- Entfernungshärtefälle wie folgt:
56
bei Vollzeitbeschäftigten im Mittleren Dienst und im Assistenzdienstbereich bei
mehr als 20 Sozialpunkten und einer Entfernung von mehr als 85 km / bei
Teilzeitbeschäftigten im Mittleren Dienst und im Assistenzbereich und hier auch
im Gehobenen Dienst die entsprechenden Kriterien mit der Besonderheit, dass
mehr als 50 - 85 Entfernungskilometer erreicht werden müssen - je nach
Stellenanteil: 0,4 Stellenanteil: mehr als 50 km / 0,55 Stellenanteil: mehr als 55
km / 0,6 Stellenanteil: mehr als 60 km / 0,9 Stellenanteil: mehr als 85 km.
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Wegen weiterer Einzelheiten zu den Härtefällen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen
58
des beklagten Landes und die eingereichten Anlagen Bezug genommen: Bl. 117 ff;
Anlagen B 7 - B 9, Bl. 167 - 171 GA. Die Zuordnung der Beschäftigten erfolgte nach der
Darstellung des beklagten Landes aufgrund der zum Stichtag 01.08.2007 vorliegenden
Informationen. Spätere Mitteilungen konnten nur im Rahmen der Härtefallprüfungen
berücksichtigt werden (Bl.114 GA, Bl. 349 GA)).
Die zur Erstellung des Zuordnungsplans erforderlichen Daten wurden im Rahmen eines
Interessenbekundungsverfahrens erhoben. Den Interessenabfragebogen (-
Versorgungsamt Soest - Bundeselterngeld/Erziehungsgeld -) füllte die Klägerin am
12.07.2007 aus. Sie gab Ortswünsche in der folgenden Reihenfolge an: 1. Soest, 2.
Hamm, 3. Meschede - "auf keinen Fall !!!! MK, Kreis Siegen, Kreis Olpe" - "vorrangig
Erz.geld Münster". Zu dem Komplex "Pflege von Angehörigen / zu pflegende Person"
enthält der von der Klägerin zurückgegebene Bogen keine Ankreuzung und keine
Angabe. Auf die Kopie der Interessenabfrage wird ergänzend Bezug genommen (Bl.
162 f GA). Am 17.09.2007 erfuhr die Klägerin, dass sie nach Siegen zugeordnet werden
solle. Mit Schreiben vom 10.10.2007 teilte die Klägerin dem beklagten Land nun mit,
dass sie die Schwiegermutter und Mutter betreute (s. o.). Auf die Kopie des Schreibens
wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen (Bl. 275, 276 GA). Im weiteren Verlauf der
Auseinandersetzung um die Zuordnung nach Siegen wies die Klägerin auch auf die ab
dem 05.11.2007 zuerkannte Schwerbehinderung hin (s. o.).
59
Wegen der Einzelheiten der Zuordnungen im Bereich "Elterngeld / Mittlerer Dienst" des
Versorgungsamts Soest wird auf die von dem beklagten Land vorgelegte Tabelle Bezug
genommen ("Zuordnungsplan" - Anlage BB 7, Bl. 392, 393 GA). Die dortigen Namen
und Angaben sind zwischen den Parteien unstreitig. Für die Klägerin ergaben sich -
ohne Entfernungskilometer, ohne Berücksichtigung der Pflege von Schwiegermutter und
Mutter und ohne Schwerbehinderung - 18,64 Sozialpunkte (Berechnung Bl. 113 GA
sowie Anlage BB 7, Bl. 393 GA). Die Klägerin ist im Zuordnungsplan dem Kreis Siegen-
Wittgenstein zugeordnet (Bl. 393 GA). Die Entfernung nach Siegen-Wittgenstein beträgt
für die Klägerin 139 km (Bl. 393 GA).
60
Der Zuordnungsplan vom 14.11.2007 (Bl. 392, 393 GA) wurde unter dem 14.11.2007 an
die Amtsleitungen der Versorgungsämter mit der Bitte übersandt, "die geplante
Zuordnung" den Beschäftigten in geeigneter Form zu übermitteln (Kopie Bl. 12 f GA).
Die Klägerin kann wegen ihrer Zuordnung nach Siegen-Wittgenstein Auslagenersatz
nach der TEVO NW beanspruchen. Das beklagte Land hat Fahrdienste eingerichtet. In
der mündlichen Verhandlung haben die Parteien unstreitig gestellt, dass die Klägerin
bis zum 19.02.2009 ihre Arbeit in Siegen nicht angetreten hat (arbeitsunfähig bis
10.11.2008, anschließend Reha bis zum 16.12.2008, Jahresurlaub bis zum 10.02.2008,
anschließend erneut arbeitsunfähig erkrankt).
61
Das Zuordnungsverfahren wurde (zunächst) ohne die Beteiligung von Personalräten
durchgeführt. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor verschiedenen
Verwaltungsgerichten ist die Mitbestimmungspflichtigkeit des Zuordnungsplanes
unterschiedlich beurteilt worden. Durch Beschlüsse des VG Düsseldorf im Verfahren
des Einstweiligen Rechtsschutzes vom 16.11.2007 und vom 13.12.2007 war vorläufig
festgestellt worden, dass der Zuordnungsplan für die Versorgungsämter als Sozialplan
in Folge einer Rationalisierungsmaßnahme der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats
gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unterliege (VG Düsseldorf 34 L 1750/07. PVL).
Gegen den Beschluss ist von dem Land Rechtsmittel zu dem OVG NRW eingelegt
worden. Daneben ist vom MAGS (Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ein
62
Mitbestimmungsverfahren zum Zuordnungsplan eingeleitet worden. Zudem ist der
Zuordnungsplan am 13.12.2007 von dem MAGS als vorläufige Regelung im Sinne des
§ 66 Abs. 8 LPVG NW bis zur endgültigen Entscheidung im laufenden
Mitbestimmungsverfahren bis zum 31.05.2008 in Kraft gesetzt worden (Anlage B 18 Bl.
246 - 249 GA). Das Einigungsstellenverfahren zum Zuordnungsplan wurde in der
Sitzung vom 18.04.2008 mit einem einstimmig angenommenen Beschluss
abgeschlossen. In der Präambel des Beschlusses ist ausgeführt, dass das Land zum
Ausgleich für durch die Zuordnung veranlasste weite Anfahrtswege einen Betrag von 2
Mio. Euro zur Verfügung stellt, welche neben den weiteren Regelungen des
Einigungsstellenbeschlusses insgesamt der Kompensation von Nachteilen im
Zusammenhang mit dem Zuordnungsplan vom 01.01.2008 dienen sollen. In einer
Anlage 1 sind 74 Mitarbeiter namentlich aufgeführt, die als Härtefälle in das Landesamt
für Personaleinsatzmanagement (PEM) übergeleitet werden bzw. einen ortsnäheren
Einsatz erfahren. Als Anlage 2 ist das unverändert gebliebene Punkteschema
"Personalzuordnung: Punkteverteilung" aufgenommen. In der Anlage 3 sind 90
Mitarbeiter ausgewiesen, die eine Entfernung von 80 km oder mehr zurückzulegen
haben und denen zusätzlich zu evtl. bereits gegebenen Ansprüchen auf
Trennungsentschädigung oder Auslagenersatz ein weiterer einmaliger Betrag in Höhe
von 1.000,00 € brutto zur pauschalen Entschädigung der durch die Arbeitsverlagerung
entstehenden Aufwendungen zuerkannt wird. Unter Nr. 11 ist dort die Klägerin
aufgeführt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichte Kopie des Protokolls
der Einigungsstellensitzung vom 18.04.2008 Bezug genommen (Anlage B 20, Bl. 250 -
257 GA).
Die Klägerin hat gemeint, ein Personalübergang kraft Gesetzes sei nicht erfolgt.
Vielmehr hätte das beklagte Land sein Direktionsrecht betätigen müssen. Bei der
Überleidung in das MAGS für eine "logische Sekunde", nur um die anschließende
Personalgestellung an den Kreis Siegen-Wittgenstein zu ermöglichen, handele es sich
um eine missbräuchliche Konstruktion. Überhaupt liege in dem beabsichtigten
Personalübergang kraft Gesetzes ein Verstoß gegen die Verpflichtung des beklagten
Landes zum Schutz der Menschenwürde und gegen ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit.
Die Mitbestimmungsrechte des Personalrates / der Personalräte seien nicht beachtet
worden. Zum einen sei "der Personalübergang" als solcher mitbestimmungspflichtig.
Zum anderen stelle der Zuordnungsplan eine Maßnahme des Gesetzesvollzugs dar und
sei als Sozialplan mitbestimmungspflichtig. Auch eine Anhörung nach § 4 Abs. 1 TV-L
sei nicht erfolgt. Mit der Zuweisung an den Kreis Siegen-Wittgenstein habe das beklagte
Land die Grenzen seines zu betätigenden Direktionsrechts überschritten.
Richtigerweise sei eine Änderungskündigung erforderlich gewesen, da die Klägerin seit
rund 27 Jahren an ihrem arbeitsvertraglich festgeschriebenen Dienstort tätig gewesen
sei. Jedenfalls habe das beklagte Land billiges Ermessen nicht walten lassen. Der
Einsatz im Kreis Siegen-Wittgenstein stelle für die Klägerin eine besondere Härte dar.
Für die - als solches unstreitige - Pflege der Mutter und ihrer Schwiegermutter hätten ihr
zwei Sozialpunkte mehr vergeben werden müssen. Außerdem hätte sie aufgrund ihrer
Schwerbehinderung fünf weitere Punkte bekommen müssen. Mit den sodann erzielten
25,64 Punkten sei sie als Entfernungshärtefall einzustufen und somit zumindest
wohnortnäher einzusetzen.
63
Die Klägerin hat beantragt,
64
1. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre
Arbeitsleistung in Siegen-Wittgenstein ab dem 01.01.2008 erbringen;
65
2. dem beklagten Land zu untersagen, die Klägerin ab dem
01.01.2008 im Rahmen der Personalgestellung dem Kreis Siegen zur
Verfügung zu stellen.
66
Das beklagte Land hat beantragt,
67
die Klage abzuweisen.
68
Das beklagte Land hat die Klage für unbegründet erachtet. Die Klägerin sei verpflichtet,
ihre Arbeitsleistung im Kreis Siegen-Wittgenstein zu erbringen. Der Personalübergang
habe sich kraft Gesetzes vollzogen, wie sich eindeutig aus den
Gesetzgebungsmaterialien (Bl. 146 ff. GA) ergeben. Dies gelte sowohl für die
Versetzung in das MAGS als auch für die Personalgestellung an die Kommunen. Der
Zuordnungsplan sei per Verweisung in verfassungsrechlich unbedenklicher Weise in
das Eingleiderungsgesetz integriert worden. Er entfalte selbst keine unmittelbare
Auswirkung und diene lediglich der Bestimmtheit des Gesetzes. In dem gesetzlichen
Personalübergang liege weder ein Verstoß gegen die Verpflichtung des beklagten
Landes zum Schutz der Menschenwürde noch ein Verstoß gegen das Grundrecht der
Klägerin auf Berufsfreiheit. Der Klägerin werde gerade kein neuer Arbeitgeber
aufgezwungen. Im Übrigen würde lediglich gesetzlich umgesetzt, was der Arbeitsvertrag
der TV-L ohnehin hergäben. Eine Änderungskündigung sei nicht erforderlich gewesen.
Das beklagte Land habe bei der Zuordnung der Klägerin auch billiges Ermessen walten
lassen. Die persönliche und dienstliche Situation der Klägerin sei angemessen
berücksichtigt worden. Die Pflege von Angehörigen sowie die
Schwerbehinderteneigenschaft hätten außer Betracht bleiben müssen, da der Stichtag
für die berücksichtigungsfähigen Informationen der 01.08.2007 gewesen sei.
Mitbestimmungsrechte des Personalrates / der Personalräte seien nicht verletzt worden.
Zum einen sei der komplette Personalübergang kraft Gesetzes erfolgt. Zum anderen
stelle der Zuordnungsplan keinen Sozialplan dar und sei die Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine Behördenstruktur des beklagten Landes auch
keine Rationalisierungsmaßnahme. Im Übrigen sei der Zuordnungsplan - insofern
unstreitig - vor läufig in Kraft gesetzt worden und das Einigungsstellenverfahren -
ebenfalls unstreitig - inzwischen abgeschlossen.
69
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.08.2008 festgestellt, dass die Klägerin nicht zur
Arbeitsleistung in Siegen-Wittgenstein verpflichtet ist. Es hat dem beklagten Land
untersagt, die Klägerin im Wege der Personalgestellung dem Kreis Siegen Wittgenstein
zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls die Personalgestellung an den Kreis Siegen-
Wittgenstein sei nicht kraft Gesetzes erfolgt. Wie das VG Minden für den Fall eines
Beamten entschieden habe, sei der Zuordnungsplan nicht wirksam in das Gesetz
einbezogen worden. Der Gesetzgeber habe den Zuordnungsplan nicht zum Bestandteil
des Gesetzes gemacht, sondern lediglich an das Ministerium den Gesetzesbefehl
gerichtet, den Zuordnungsplan zu erstellen. Ohne Einbeziehung des Zuordnungsplanes
in das Gesetz sei nicht bestimmt oder bestimmbar, dass und ob die Klägerin nach
Siegen-Wittgenstein zugeordnet worden sei. Da es an einem Personalübergang kraft
Gesetzes fehle, hätte es einer rechtsgeschäftlichen Einzelmaßnahme bedurft.
70
An einer solchen fehle es. Auch der Untersagungsantrag sei begründet. Eine
Zuordnung nach Siegen-Wittgenstein widerspräche billigem Ermessen i.S.v. §§ 106
GewO, 315 BGB. Da der Übergang zum 01.01.2008 fehlgeschlagen sei, sei ein
71
Abstellen auf einen Stichtag 01.08.2007 nicht sachgerecht. Es könne offenbleiben, ob
die Klägerin die Pflege von Angehörigen bereits bei der Interessenabfrage im Juli hätte
angeben können. Zumindest die Schwerbehinderung sei zu berücksichtigen. Mit 23,64
Punkten sei die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung des Landes als
Entfernungshärtefall einzustufen.
Das Urteil ist dem beklagten Land am 28.08.2008 zugestellt worden. Das beklagte Land
hat am 04.09.2008 Berufung eingelegt und diese am 28.10.2008 begründet.
72
Das beklagte Land wendet ein, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es sich um einen
gesetzlichen Personalübergang handele. Das Arbeitsgericht habe das Gesetz nicht
angewendet. Eine Nichtanwendung der gesetzlichen Zuordnung könne lediglich das
BVerfG verfügen. Der Zuordnungsplan sei gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil der
Überleitungsentscheidung des Gesetzgebers. Es liege eine hinreichend klare und damit
verfassungsmäßige Verweisung des Gesetzes auf den Zuordnungsplan vor. Gegen
diese Art der Einbeziehung des Zuordnungsplans in das Gesetz bestünden keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Einer Bekanntgabe des Zuordnungsplans im
Gesetz- und Verordnungsblatt habe es nicht bedurft. Die Zuordnung sei der Klägerin
unstreitig bekannt gegeben worden. Ohne jeden Zweifel habe sie gewusst, bei welchem
Aufgabenträger sie nach dem 01.01.2008 ihre Arbeit habe verrichten sollen. Der
Zuordnungsplan habe keine unmittelbare Außenwirkung. Er diene lediglich der
Bestimmtheit des Gesetzes. Er konkretisiere die gesetzliche Entscheidung. Wie
gesetzlich vorgeschrieben seien bei der Zuordnung dienstliche Belange und soziale
Kriterien berücksichtigt worden. Soweit das Arbeitsgericht meine, dass das Land keine
rechtsverbindliche Weisung gegeben habe, verkenne es das Gesetz. Angesichts der
Ausführungen in den bisher gewechselten Schriftsätzen werde mehr als deutlich, dass
sich das Land selbstverständlich verbindlich an der Zuordnung und den daraus
resultierenden Folgen verbindlich festhalten lassen wolle. Anderenfalls müsse die
Klägerin den bezogenen Auslagenersatz zurückzahlen. Allein daraus, dass das OVG
meine, dass es sich bei der Zuordnung [von Beamten mit dem damit verbundenen
Dienstherrnwechsel] nicht um einen Verwaltungsakt handele, lasse sich entgegen der
Argumentation des Arbeitsgerichts nicht ableiten, dass nun hier ergänzend die Regeln
des Verwaltungsaktes bzw. der Einzelweisung anzuwenden wären. Es gebe kein Indiz
für einen fehlenden Rechtsbindungswillen, nachdem die geplante Zuordnung bekannt
gegeben worden sei. Schließlich habe das Gesetz auch noch verkündet werden
müssen. Die Zuordnung verstoße nicht gegen den Arbeitsvertrag. Als Arbeitnehmerin
des Landes habe die Klägerin grundsätzlich mit Versetzungen rechnen müssen,
insbesondere wenn die bisherige Dienststelle aufgelöst werde. Anzuwenden sei der
TV-L. Danach sei die Personalgestellung möglich. Die Klägerin sei auch angehört
worden. Bereits im Juli 2007 habe sie den Interesseabfragebogen ausgefüllt. Die
Zuordnung verstoße nicht gegen das Direktionsrecht. Die Klägerin bleibe unverändert
Beschäftigte des Landes. Bei der gesetzlichen Konstruktion stehe der Schutz des
bestehenden Arbeitsverhältnisses im Vordergrund. Die Zuordnung sei angemessen. Die
persönliche und dienstliche Situation der Klägerin sei angemessen berücksichtigt. Die
Anwendung des Punkteschemas ergebe den Wert von 18,64 Sozialpunkten. Die
Mitteilungen der Klägerin zu den betreuten Personen hätten nicht berücksichtigt werden
können, da sie nicht im Interessenabfragebogen angegeben worden seien. Die
Zuordnung sei nach den Informationen erfolgt, die zum Stichtag 01.08.2007 bekannt
gewesen seien. Spätere Mitteilungen hätten nur im Rahmen der Härtefallprüfungen
berücksichtigt werden können. Zwischen Wohnort der Klägerin und Einsatzort lägen
weniger als 85 km (so Bl. 354 GA). Die Klägerin liege mit 18,64 Punkten unterhalb von
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20 Sozialpunkten. Sie könne deshalb nicht als Entfernungshärtefall berücksichtigt
werden. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat das beklagte
Land klargestellt, dass die Entfernung richtig - wie in der Tabelle des Ministeriums
ausgewiesen - 139 km beträgt.
Das beklagte Land beantragt:
74
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 14.08.2008 - 5 Ca
2495/07 - wird aufgehoben.
75
2. Die Klage wird abgewiesen.
76
Die Klägerin beantragt,
77
die Berufung zurückzuweisen.
78
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichtes.
79
Eingangs der Berufungsbeantwortung verweist die Klägerin auf Gesichtspunkte, die
nicht bzw. nicht so Eingang in das erstinstanzliche Urteil gefunden hätten:
80
Zu einer Personalgestellung an den Landkreis Siegen-Wittgenstein sei sie zu keinem
Zeitpunkt angehört worden. Für die vorläufige Umsetzung des Zuordnungsplans bis
zum 31.05.2008 durch Ministerentscheidung habe keine Dringlichkeit bestanden.
Jegliche Beteiligung des Personalrats des Kreises Siegen-Wittgenstein sei ebenso mit
Nichtwissen zu bestreiten wie auch eine angemessene Beteiligung des Landkreises
Siegen-Wittgenstein bei der Umstrukturierungsmaßnahme. Ihr Antrag auf
Schwerbehinderung sei bestätigt worden. Die daraus resultierende Punktzahl stehe der
Zuordnung zum Kreis Siegen-Wittgenstein entgegen. Das Verwaltungsgericht Minden
habe im Fall eines Beamten festgestellt, dass dieser entgegen der Auffassung des
Landes nicht Kommunalbeamter geworden sei, sondern Landesbeamter geblieben sei,
weil der Zuordnungsplan nicht in das Eingliederungsgesetz inkorporiert worden sei und
deshalb sich aus dem Gesetz keine Rechtsfolgen für den dortigen Kläger ergäben. Der
Zuordnungsplan sei hinsichtlich verschiedener Härtefälle nachträglich verändert
worden. Eine Nachvollziehbarkeit der Anwendung von Härtefallregelungen sei
unmöglich, weil das beklagte Land zu verschiedenen Härtefallkategorien nur
erläuternde Beispiele benenne und keine generellen Kriterien angebe. Unklar sei die
Wertigkeit der von den Beschäftigten geäußerten Wünsche. Auffällig sei, dass bei dem
Arbeitsplatz Hochsauerlandkreis Beschäftigte erstmalig in der Liste auftauchten, die bei
den zuvor behandelten Einsatzorten keine Erwähnung gefunden hätten. Ihr Wunsch
einer Zuordnung nach Münster sei nicht berücksichtigt worden. Unerklärlich sei die
Beschränkung der Zieldienststellen auf vorher festgelegte Regionen. Sie hätte
beispielsweise auch in Paderborn eingesetzt werden können. Die Entstehung der
Härtefalllisten basiere z.T. auf Zufälligkeiten, weil insoweit keine besonderen
Aufforderungen an die Beschäftigten ergangen seien, sich nochmals an das Ministerium
zu wenden.
81
Gegen die Argumentation der Berufungsbegründung des beklagten Landes sei
auszuführen: Die Zuordnung sei unter Verletzung von Mitbestimmungsrechten erfolgt.
Zutreffend habe das Arbeitsgericht ausgeführt, dass ein Personalübergang kraft
Gesetzes nicht wirksam stattgefunden habe. Wenn das Land stets unter Berufung auf
82
die Materialien zum geänderten Gesetzesentwurf darauf verweise, der Gesetzgeber
habe ausdrücklich eine gesetzliche Personalgestellung bewirken wollen, so müsse sich
das Land einer besonders intensiven Kontrolle des letztlich ausgeübten
Auswahlermessens stellen, weil durch die Vereinigung der Funktionen als Gesetzgeber
einerseits und Arbeitsvertragspartner andererseits ohnehin bereits eine Störung der
vertraglichen Parität zu besorgen sei. So sei zum Beispiel nicht nachvollziehbar, warum
nicht gegebenenfalls Zuordnungen über den bisherigen Zuständigkeitsbereich der
Versorgungsämter hinaus denkbar gewesen seien. Jedenfalls ergebe die
Zuordnungsliste für das Versorgungsamt Soest durchaus solche Durchbrechungen,
wenn zum Beispiel der Amtsleiter keiner neuen Dienststelle zugeordnet worden sei und
andere Beschäftigte etwa nach Dortmund und Unna zugeordnet worden seien. Von der
Notwendigkeit einer auszuübenden Ermessensentscheidung hinsichtlich der konkreten
Zuordnungen könne sich das beklagte Land als Arbeitgeber nicht durch eine
gesetzliche Maßnahme selbst befreien. Der Zuordnung nach Siegen-Wittgenstein stehe
entgegen, dass sie seit nahezu 27 Jahren in Soest eingesetzt gewesen sei. Zumindest
ohne Anhörung hätte sie deshalb nicht - wie geschehen - zugeordnet werden können.
Rechtlich angreifbar sei der von dem beklagten Land angenommene Stichtag
01.08.2007. Mit diesem Stichtag sei die Verabschiedung des Gesetzes nicht abgewartet
worden. Nicht die Verhältnisse bei Auflösung der Versorgungsämter sondern die
Verhältnisse fünf Monate zuvor seien danach als maßgeblich zugrunde gelegt worden.
Eine so weit vorgezogene Stichtagsregelung sei nicht akzeptabel, weil sie die Gefahr
berge, dass Entwicklungen bis zum geplanten Zeitpunkt der Auflösung der
Versorgungsämter keine Berücksichtigung fänden. Das Punkteschema bevorzuge
unangemessen Teilzeitbeschäftigte. Bei Berücksichtigung der Pflege ihrer Angehörigen
und bei Berücksichtigung der Schwerbehinderung sei sie als Entfernungshärtefall
einzustufen gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, dass das beklagte Land die Entfernung
mit weniger als 85 km veranschlage (Klarstellung durch das Land in der
Berufungsverhandlung: 139 km - s.o. -).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die
von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsprotokolle Bezug genommen, dabei insbesondere auch auf den von dem
beklagten Land zur Akte gereichten Beitrag von Prof. Dr. H.A. Wolff / Europa-Universität
Vadrina "Beamtenrechtliche Aspekte der Verwaltungsstrukturreform" zum Symposium
"Verwaltungsstrukturreform des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 13.06.2008 (Anlage
BB 3, Bl. 371 - 387 GA).
83
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
84
Die Berufung des beklagten Landes bleibt ohne Erfolg. Beide Klageanträge sind
zulässig und begründet. Wie vom Arbeitsgericht zutreffend entschieden ist die Klägerin
nicht verpflichtet, ihre Arbeitsleistung im Kreis Siegen-Wittgenstein zu erbringen. Aus
den für diese Feststellung maßgeblichen Gründen war es dem beklagten Land auch zu
untersagen, die Klägerin bei der derzeit gegebenen Sachlage in Umsetzung des
EingliederungsG Versorgungsämter NW dem Kreis Siegen Wittgenstein im Wege der
Personalgestellung zuzuordnen (Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die
allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen - GV NRW 2007, 482 ff.,
ausgegeben am 20.11.2007 - fortan: EingliederungsG Versorgungsämter NW).
85
I.
86
Die Berufung des beklagten Landes ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64
Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den
Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und
begründet worden. Insbesondere ist die Berufung zureichend begründet, indem das
beklagte Land zunächst argumentiert, entgegen der Begründung des Arbeitsgerichts sei
die Zuordnung gemäß dem Zuordnungsplan kraft Gesetzes erfolgt, weshalb es einer
zusätzlichen Weisung nicht bedurft habe, und dann weiter ausführt, wegen des
Stichtages 01.08.2007 stünden Pflege von Schwiegermutter und Mutter und ab dem
05.11.2007 festgestellte Schwerbehinderung der Zuordnung zum Kreis Siegen-
Wittgenstein nicht entgegen.
87
II.
88
Die Berufung des beklagten Landes ist jedoch unbegründet. Die Zuordnung der
Klägerin entspricht nicht den Vorgaben des EingliederungsG Versorgungsämter NW.
Entgegen § 10 Abs. 5 S. 2 EingliederungsG Versorgungsämter NW berücksichtigt die
Zuordnung der Klägerin nach Siegen-Wittgenstein soziale Kriterien nicht ausreichend.
89
1.
und explizit auch das Versorgungsamt Soest als bisherige Dienststelle der Klägerin
gemäß § 1 Abs. 3 EingliederungsG Versorgungsämter NW mit Ablauf des 31.12.2007
aufgelöst worden. Auch sehen die § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 5 - 7, § 20 Abs. 1, Abs. 4
EingliederungsG Versorgungsämter NW eine Personalgestellung der am
Versorgungsamt Soest tätigen Tarifbeschäftigten des Aufgabenbereiches BEEG
(Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) unter anderem an den
Kreis S3-Wittgenstein vor. Auch ordnet der Zuordnungsplan des Ministeriums die
Klägerin dem Kreis Siegen-Wittgenstein zu.
90
2.
Versorgungsämter NW unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher
Belange zu erfolgen. Bezogen auf die Klägerin berücksichtigt die ministerielle
Zuordnung soziale Kriterien nicht ausreichend. Seinen eigenen Vorgaben zufolge hätte
das beklagte Land die Klägerin als Entfernungshärtefall qualifizieren müssen. Dies hat
das beklagte Land indes nicht getan sondern die Klägerin nach Siegen-Wittgenstein
zugeordnet. Der darin liegend Gesetzesverstoß führt zur Unwirksamkeit und
Unbeachtlichtkeit der Zuordnung nach Siegen-Wittgenstein.
91
a)
Versorgungsämter NW teilt die Berufungskammer nicht die Auffassung des beklagten
Landes, eine unzureichende Berücksichtigung der sozialen Belange eines
zugeordneten Tarifbeschäftigten könne nur über eine Vorlage an das
Verfassungsgericht gerichtlich beanstandet werden, weil der Zuordnungsplan
inkorporierter Teil des EingliederungsG Versorgungsämter NW sei. Die Kammer sieht in
einer unzureichenden Berücksichtigung sozialer Belange vielmehr einen Verstoß gegen
§ 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter NW, der dann zur Unwirksamkeit der
ministeriellen Zuordnung wegen Gesetzesverstoßes führt. Der Zuordnungsplan hat nicht
die Rechtsqualität eines Gesetzes. Der Inhalt des Zuordnungsplans ist weder vom
Parlament verabschiedet noch auch nur zur Kenntnis genommen worden. Auch ist der
Zuordnungsplan nicht förmlich im Gesetzblatt verkündet worden. Dementsprechend hat
die Kammer in ihrem Urteil vom 14.08.2008 zu einer strittigen Zuordnung aus dem
92
Aufgabenbereich Schwerbehindertenrecht des Versorgungsamts Soest und in etlichen
danach verkündeten Urteilen zu dieser Problematik die Berücksichtigung der sozialen
Belange der konkurrierenden Beschäftigten des Aufgabenbereiches überprüft - und im
Ergebnis bislang jeweils für gesetzeskonform befunden (LAG Hamm 14.08.2008 - 11 Sa
552/08 - n.rkr., Revision eingelegt - BAG 5 AZR 831/08 -; LAG Hamm 18.12.2008 - 11
Sa 1356/08 - n.rkr. -; LAG Hamm 08.01.2009 - 11 Sa 1131/08 - n.rkr. - u. a. m.; ebenso
LAG Hamm 04.12.2008 - 17 Sa 997/08 - n.rkr. Az. BAG 9 AZR 21/09).
In diesem Sinne kommt auch der von dem beklagten Land im vorliegenden Rechtsstreit
zur Akte gereichte Beitrag von Prof. Dr. H.A. Wolff / Europa-Universität Vadrina zum
Symposium "Verwaltungsstrukturreform des Landes Nordrhein-Westfalen" vom
13.06.2008 (Bl. 371 - 387 GA) zu dem Ergebnis, der Zuordnungsplan sei teilnichtig,
soweit er im Einzelfall eine nicht dem Normenprogramm des EingliederungsG
Versorgungsämter NW genügende Zuordnung treffe (a. a. O. unter D 7 [dort fälschlich
"6"] S. 13, 14 = Bl. 385, 386 GA). Die gesetzliche Verweisung des EingliederungsG
Versorgungsämter NW gehe dann insoweit ins Leere, die Verweisung erfasse den
betroffenen Mitarbeiter nicht (a. a. O. S.14 = Bl. 386 GA). Der Zuordnungsplan sei zwar
einerseits [bezogen auf die Beamten] nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren, könne
aber andererseits auch nicht als Teil des Gesetzes gesehen werden, da er einen
anderen Urheber [als das Gesetz] habe (a. a. O. unter D 3 S. 11 = Bl. 383 GA). Der
Zuordnungsplan sei ein verwaltungsorganisatorischer Rechtsakt in Wahrnehmung der
Personal- und Organisationshoheit mit dienstrechtlichen Wirkungen (a. a. O. unter D 3, 4
S. 12 = Bl. 380 GA).
93
b)
Tarifbeschäftigten zu den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städte hat das Ministerium
abstrakt generelle Vorgaben entwickelt und einheitlich zugrunde gelegt:
94
- ein Punkteschema zur Gewichtung konkurrierender sozialer Belange bei der
Entscheidung der Zuordnungskonkurrenzen um möglichst ortsnahe zukünftige
Arbeitsorte
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- und ein Verfahren der anschließenden Korrektur einzelner Zuordnungsergebnisse bei
sog. persönlichen Härtefällen und bei Entfernungshärtefällen.
96
Der Arbeitgeber ist bei seinen Maßnahmen und Entscheidungen zur Gleichbehandlung
der Arbeitnehmer verpflichtet, sofern er dabei nach einem bestimmten erkennbaren und
generalisierenden Prinzip verfährt (ErfK-Preis, 9. Aufl. 2009, § 611 BGB Rn. 575, 576).
Durch das einheitlich angewandte Zuordnungsverfahren hat sich das beklagte Land hier
verbindlich an die von ihm entwickelten Vorgaben gebunden. Die Beschäftigten können
beanspruchen, dass ihnen gegenüber nach den verlautbarten Kriterien verfahren wird.
97
Das beklagte Land hat die Klägerin im Widerspruch zu den eigenen Vorgaben nicht als
Entfernungshärtefall qualifiziert. Ohne die Punkte für die Pflege von Schwiegermutter
und Mutter entfallen auf die Klägerin bereits 18,64 Punkte. Mit der unstreitig geleisteten
Pflege der beiden Angehörigen erhöht sich dieser Wert auf 20,64 Punkte - nach der von
dem beklagten Land praktizierten Rundungsregel auf 21 Punkte - . Die erste
Voraussetzung "mehr als 20 Sozialpunkte" der Entfernungshärtefallregelung ist erfüllt.
Nach der Klarstellung des beklagten Landes in der Berufungsverhandlung ist auch die
zweite Voraussetzung "mehr als 85 km" unstrittig gegeben, die maßgebliche Entfernung
beträgt für die Klägerin 139 km.
98
Eine von dem beklagten Land reklamierte Stichtagsregelung "01.08.2007" steht der
Annahme eines Entfernungshärtefalles nicht entgegen. Nach den eigenen Angaben des
beklagten Landes konnten spätere Mitteilungen [nur] im Rahmen der Härtefallprüfungen
berücksichtigt werden. Die ergänzende Information der Klägerin zur Pflege von
Angehörigen vom 10.10.2007 ist zwar nach dem 01.08.2007 aber sowohl vor der
Verabschiedung des Gesetzes durch den Landtag am 30.10.2007 wie auch vor
Bekanntgabe des Zuordnungsplanes am 14.11.2007, vor der Verkündung des Gesetzes
im GVBl. NW am 20.11.2007 und vor der Realisierung der Zuordnungen ab dem
01.01.2008 erfolgt. Unabhängig davon, auf welchen der genannten Zeitpunkte man ggf.
abstellen wollte, kann die Information vom 10.10.2007 für eine Härtefallfeststellung
berücksichtigt werden. Gründe des Zeitablaufes können der Annahme eines Härtefalls
unter keinem Gesichtspunkt erfolgreich entgegengehalten werden.
99
Die Einstufung als Härtefall führt nach dem Zuordnungsverfahren des beklagten Landes
zu einer vom sonstigen Zuordnungsergebnis abweichenden Überleitung in das
Landesamt für Personaleinsatzmanagement (PEM) oder zu einer ortsnahen Zuordnung
(vgl. S. 2 des Einigungsstellenprotokolls vom 18.04.2004, Bl. 251 GA). Die
streitgegenständliche Zuordnung nach Siegen-Wittgenstein verweigert der Klägerin zu
Unrecht die geschuldete Überleitung in das PEM bzw. die alternativ geschuldete
ortsnahe Zuordnung. Die Zuordnung verstößt damit gegen § 10 Abs. 5 S. 2
EingliederungsG Versorgungsämter NW. Die Zuordnung ist rechtswidrig und für die
Klägerin deshalb nicht verbindlich. Die Klägerin muss die Zuordnung nach Siegen-
Wittgenstein nicht befolgen. Auf den nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässigen Klageantrag hat
das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre
Arbeitsleistung in Siegen-Wittgenstein zu erbringen. Die dagegen gerichtete Berufung
bleibt deshalb ohne Erfolg.
100
3.
anlässlich der Eingliederung der Versorgungsverwaltung nicht im Wege der
Personalgestellung dem Kreis Siegen-Wittgenstein zuordnen darf, war dies dem
beklagten Land unter den gegenwärtig obwaltenden Umständen entsprechend dem
Klageantrag zu 2) auch für die Zukunft zu untersagen. Auch insoweit verbleibt es bei der
Entscheidung des Arbeitsgerichts. Auch insoweit ist die Berufung des beklagten Landes
unbegründet.
101
III.
102
Das mit seiner Berufung unterlegene Land hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die
Kammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht
zugelassen.
103