Urteil des LAG Hamm vom 21.05.2008

LArbG Hamm: kündigung, wiederaufleben, insolvenz, prämie, forderungsverzicht, vergütung, gewerkschaft, beitrag, arbeitsgericht, fälligkeit

Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 2243/07
Datum:
21.05.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 2243/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 1 Ca 961/07
Schlagworte:
Zur Auslegung einer einzelvertraglichen Vereinbarung, die auf einen
wegen bevorstehender Insolvenz gekündigten
Restrukturierungstarifvertrag Bezug nimmt
Normen:
§§ 179, 182 InsO, 159 BGB
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Herford vom 16.11.2007 - 1 Ca 961/07 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 945,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
2
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I.
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das
Arbeitsgericht eine Insolvenzforderung des Klägers in Höhe von 9.450,-- € festgestellt.
Auf die überzeugende Begründung des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen. Die
dagegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben erfolglos.
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1. Dem Beklagten ist zunächst darin zu folgen, dass der Kläger als außertariflicher
Angestellter vom Geltungsbereich des Restrukturierungstarifvertrages vom 30.11.2002
nicht erfasst wird. Mit der Vereinbarung vom 22.11.2002 sollte aber die Gleichstellung
des Klägers mit den tarifgebundenen Mitarbeitern erreicht werden. Die Geschäftsleitung
der Insolvenzschuldnerin hatte sich nämlich gemäß § 5 des Restrukturierungsvertrages
verpflichtet, zur Senkung der Personalkosten einen vergleichbaren Beitrag der leitenden
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Angestellten sicherzustellen. Deshalb wird in der Vereinbarung vom 22.11.2002
ausdrücklich auf die wirtschaftliche Lage des K1-K2 und auf erforderliche Maßnahmen
bei den Personalkosten hingewiesen. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den von
den Mitarbeitern aufgrund des Restrukturierungsvertrages vom 13.11.2002 zu
leistenden Gehalts- und Lohnverzicht unter anderem beim Weihnachts- und
Urlaubsgeld wurde vereinbart, dass der Kläger für die Monate November 2002 bis
einschließlich Oktober 2003 auf 15 % seiner arbeitsvertraglich zu zahlenden Vergütung
verzichtet. Ähnlich wie bei einem Besserungsschein (vgl. dazu LAG Hamm 25.01.2005,
4 Sa 2419/04 JURIS; BGH 13.06.1984, IVa ZR 196/82 NJW 1984, 2762) hat die
Insolvenzschuldnerin dem Kläger als Gegenleistung in Aussicht gestellt, ihn am
wirtschaftlichen Erfolg des Restrukturierungsprogramms in Form einer Prämie zu
beteiligen. In gleicher Weise ist auch in § 6 des Restrukturierungsvertrages als
Belohnung für den von den Mitarbeitern geleisteten Verzicht eine von der
wirtschaftlichen Lage des Unternehmens abhängige Prämie geregelt. Insoweit sind die
tariflichen Regelungen in der Vereinbarung vom 22.11.2002 nicht kongruent in Bezug
genommen worden.
2. Da die Vertragsparteien aber im Übrigen uneingeschränkt die Geltung des
Restrukturierungstarifvertrages vereinbart haben, sind die ursprünglich bestandenen
vertraglichen Vergütungsansprüche des Klägers aus dem Zeitraum November 2002 bis
einschließlich Juli 2003 wiederaufgelebt und als Insolvenzforderungen zu berichtigen.
Nach Wortlaut, Sinn und Zweck und Gesamtzusammenhang ist der letzte Satz in § 6
RTV in dem Sinn zu verstehen, dass diejenigen Ansprüche, auf die die Arbeitnehmer
bedingungslos verzichtet haben, im Falle der Kündigung des RTV wegen drohender
Insolvenz wiederaufleben. Schon der Wortlaut erschließt unmittelbar die Bedeutung
dieser Regelung: Die ursprünglich bestandenen Ansprüche sollen neu entstehen und
unmittelbar fällig werden. Damit ist nicht bloß gemeint, dass der Verzicht nur für die
Zukunft hinfällig wird und die in den §§ 2 bis 4 des RTV genannten Ansprüche wieder in
vollem Umfang zum Tragen kommen. Insbesondere die sofortige Fälligkeit macht nur
Sinn, wenn es um diejenigen Ansprüche geht, auf die die Arbeitnehmer verzichtet
haben. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass ein unbedingter Forderungsverzicht
mit auflösend bedingtem Wiederaufleben der Altverpflichtung vorliegt. Deshalb ist die
Vereinbarung vom 22.11.2002 so zu verstehen, dass diejenigen Ansprüche, auf die der
Kläger verzichtet hatte, nämlich die Herabsetzung seiner Vergütung um 1.050,-- €
monatlich, bei Kündigung des Restrukturierungsvertrages wegen drohender Insolvenz,
neu entstehen, d. h. wiederaufleben. Die Inbezugnahme des RTV hat nicht lediglich die
Bedeutung, dass der Kläger mit der Kündigung des Restrukturierungsvertrages
zukünftig wieder seine vertraglich vereinbarte Vergütung in vollem Umfang erhalten
sollte. Wenn dies gewollt gewesen wäre, hätte es der Regelung im letzten Satz in § 6
des Restrukturierungstarifvertrages vom 13.11.2002 nicht bedurft, denn im Falle einer
Kündigung des Tarifvertrages wäre der Verzicht ohnehin hinfällig geworden, weil
gemäß § 9 RTV keine Nachwirkung vereinbart worden ist. Mit der Kündigung des
Restrukturierungsvertrages gelten daher wieder in vollem Umfang die Bestimmungen
des Flächentarifvertrages. Die Neubegründung der ursprünglichen Ansprüche und ihre
sofortige Fälligkeit spricht daher für ein Wiederaufleben der Altverpflichtung (§ 159
BGB). Eine derartige tarifliche Regelung ist üblich und auch deshalb naheliegend, weil
anderenfalls nicht nur ein erfolgloser Verzicht geleistet worden wäre, sondern den
Arbeitnehmern auch noch Nachteile bezüglich des Insolvenzgeldes entstehen könnten.
Das Konzept des Restrukturierungsvertrages beinhaltet einen unbedingten Verzicht auf
tarifliche Leistungen als Beitrag zur Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten
des Unternehmens. Falls die beabsichtigte Sanierung gelingt, sollte es bei dem Verzicht
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auf tarifliche Leistungen bleiben, die Arbeitnehmer sollten aber zum Ausgleich durch die
in § 6 RTV geregelte Prämie belohnt werden, die der Höhe nach auf den Umfang der
reduzierten tariflichen Ansprüche beschränkt ist. Falls der erwartete Erfolg ausbleibt und
das Unternehmen in die Insolvenz gerät, ist die den Tarifvertrag schließende
Gewerkschaft zur Kündigung des RTV berechtigt. In diesem Fall sollten die ursprünglich
bestandenen Altansprüche wiederaufleben, um eine weitere Benachteiligung der
Arbeitnehmer durch mögliche Einbußen beim Insolvenzgeld gemäß § 183 InsO zu
vermeiden.
3. Entgegen der Auffassung des Beklagten gilt aufgrund der Vereinbarung vom
22.11.2002 auch das im Restrukturierungstarifvertrag vorgesehene besondere
Kündigungsrecht der IG Metall. Die vertragschließenden Parteien haben nämlich im
Übrigen, d. h. in vollem Umfang die Regelungen des Restrukturierungstarifvertrages
vom 13.11.2001 zum Inhalt der Vereinbarung vom 22.11.2002 gemacht. Selbst wenn sie
bezüglich der Prämie eine besondere Regelung getroffen haben, sind die
Kündigungsbefugnis der IG Metall und die damit verbundenen Folgen gerade nicht
ausgenommen worden. Es ist nicht vereinbart worden, dass § 6 des
Restrukturierungsvertrages in vollem Umfang keine Anwendung finden sollte. Nach
Wortlaut und Sinn und Zweck sollte eine Verknüpfung mit dem Forderungsverzicht der
tarifgebundenen Arbeitnehmer hergestellt werden. Durch den umfassenden Verweis auf
den Restrukturierungstarifvertrag sollte der Forderungsverzicht des Klägers mit der
Ausübung des der Gewerkschaft eingeräumten Kündigungsrechts ebenfalls hinfällig
werden. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen uneingeschränkt zu folgen ist,
wird Bezug genommen.
8
II.
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Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos gebliebenen
Rechtsmittels zu tragen.
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Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz geändert und ist gemäß § 182 InsO unter
Berücksichtigung der zu erwartenden Quote festgesetzt worden.
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Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären waren. Vorrangig ging es um die Auslegung
einer einzelvertraglichen Vereinbarung.
12
Bertram
Klappauf
Böttger
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