Urteil des LAG Hamm vom 22.04.2010

LArbG Hamm (teleologische reduktion, tod, erbengemeinschaft, ehemann, arbeitsgericht, höhe, arbeitnehmer, beendigung, abgeltung, arbeitsunfähigkeit)

Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1502/09
Datum:
22.04.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 1502/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 2 Ca 1497/09
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 416/10
Normen:
§ 7 Abs. 4 BUrlG, § 1922 BGB
Leitsätze:
Aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum
Urlaubsab-geltungsanspruch des langandauernd arbeitsunfähigen
Arbeitnehmers folgt die Vererblichkeit des Abgeltungsanspruchs bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin wird hinsichtlich des Hauptantrages als
unzulässig zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte auf den Hilfsantrag hin
verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach Herrn T1 H1 3.230,50 € brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
07.06.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 87 %, die Klägerin zu
13 %.
Die Revision wird hinsichtlich der Zahlungsverurteilung zugelassen.
Soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, wird die Revision nicht
zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um einen Urlaubsabgeltungsanspruch.
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Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrem am 30.09.1988 geborenen Sohn Erbin des am
16.04.2009 verstorbenen T1 H1, ihres Ehemannes.
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Der Ehemann der Klägerin war seit dem 23.04.2001 bei der Beklagten als Kraftfahrer zu
einem durchschnittlichen Monatsgehalt von 2.000,-- € brutto beschäftigt. Ein schriftlicher
Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem
Ehemann der Klägerin ein jährlicher Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen oder von 28
Arbeitstagen zustand. Am 14.04.2008 erkrankte der Ehemann der Klägerin und war
durchgängig bis zum 16.04.2009, dem Tag seines Todes, arbeitsunfähig. Ihm war weder
der Urlaub des Jahres 2008 noch der des Jahres 2009 gewährt worden.
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Mit Schreiben vom 22.08.2009 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Urlaub ihres
Ehemannes für die Jahre 2008 und 2009 abzugelten. Diese Forderung wies die
Beklagte mit Schreiben vom 03.06.2009 zurück. Mit ihrer am 17.06.2009 beim
Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Auf der
Grundlage eines jährliches Urlaubsanspruchs von 30 Arbeitstagen berechnet sie den
Abgeltungsanspruch für 2008 und anteilig für 2009 mit 3.692,31 € brutto.
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Durch Urteil vom 16.10.2009, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht
die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, da
die Klägerin den in Frage stehenden Anspruch als Erbin in gesetzlicher
Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft klageweise geltend machen könne. Eine
Leistung an sich allein, die sie mit dem Hauptantrag begehre, könne sie solange die
Erbengemeinschaft bestehe, aber nicht verlangen. Jedoch habe auch die
Erbengemeinschaft keinen Urlaubsabgeltungsanspruch im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB erworben. Der dem Ehemann der Klägerin
zustehende Urlaubsanspruch sei mit dessen Tod erloschen. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe der Inhalt des Urlaubsanspruchs
nach §§ 1, 3 BUrlG in der Beseitigung der Arbeitspflicht für die Dauer der Urlaubszeit.
Die Arbeitspflicht sei regelmäßig an die Person des Arbeitnehmers gebunden, sodass
sie nach seinem Tod nicht mehr entstehe, der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch also
auch nicht mehr erfüllen könne. Hieraus ergebe sich zugleich, dass der Ehemann der
Klägerin auch keinen Abgeltungsanspruch erworben habe. Ein solcher setze voraus,
dass der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lebe. Schließlich
habe dem Erblasser auch kein Schadensersatzanspruch zugestanden. Die Beklagte
habe die Unmöglichkeit der Abgeltung nicht schuldhaft verursacht. Diese folge allein
aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Ehemanns der
Klägerin.
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Gegen dieses, ihr am 27.10.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.11.2009
Berufung eingelegt und diese am 28.12.2009 begründet.
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Sie steht auf dem Standpunkt, dass nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes die
bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Problematik der
Urlaubsabgeltung nach dem Tod des Arbeitnehmers zu überdenken und teilweise
abzuändern sei. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG eröffne die finanzielle
Vergütung von Mindesturlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der
Urlaubsanspruch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin für das Jahr 2008 habe
sich nach Ablauf des Übertragungszeitraums in einen nach § 1922 BGB übertragbaren
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Vermögensanspruch umgewandelt, was entsprechend für den anteiligen
Urlaubsanspruch des Jahres 2009 beim Tod gegolten habe.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 16.10.2009, 2 Ca 1497/09,
aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.692,31 € brutto
Urlaubsabgeltung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 07.06.2009 zu zahlen;
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hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach Herrn
T1 H1 3.692,31 € brutto Urlaubsabgeltung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und verweist auf die ständige
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach mit dem Tod des Arbeitnehmers
kein Urlaubsabgeltungsanspruch entstehe, der auf den Erben übergehen könne.
Bezüglich der Vererbbarkeit ergebe sich keine andere Auslegung aus Art. 7 Abs. 1 der
Richtlinie. Im Übrigen wären auf der Grundlage des gesetzlichen
Mindesturlaubsanspruchs für das Jahr 2008 allenfalls 20 Tage und für das Jahr 2009
anteilig fünf Tage abzugelten, sodass sich ein maximaler Abgeltungsbetrag von
2.307,75 € brutto errechne. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der ursprüngliche
Anspruch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin 28 Arbeitstage betragen habe.
Dieser habe einen angeblichen Urlaubsabgeltungsanspruch ihr gegenüber auch nicht
geltend gemacht.
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Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen
ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie
überwiegend begründet.
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I
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Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, soweit sie ihren Hauptantrag im
Berufungsverfahren weiter verfolgt.
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Der Hauptantrag der Klägerin ist darauf gerichtet, dass die begehrte Zahlung an sie, die
Klägerin, vorzunehmen sei. Dies hat das Arbeitsgericht mit der Begründung abgelehnt,
dass die Klägerin als Mitglied einer Erbengemeinschaft gemäß § 2039 BGB nur die
Leistung an alle Erben verlangen könne. Der Hauptantrag, mit dem sie Leistung an sich
allein begehre, sei daher unbegründet.
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Auf diese Begründung des Arbeitsgerichts zur Abweisung des Hauptantrages ist die
Berufung in keiner Weise eingegangen. Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die
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Berufungsbegründung jedoch die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen
sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung
ergibt. Da die Berufung der Klägerin diesen Anforderungen, bezogen auf den
Hauptantrag nicht genügt, war sie gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO insoweit als
unzulässig zu verwerfen.
II
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Die Berufung ist jedoch zulässig und teilweise begründet, soweit das Arbeitsgericht die
Klage auch insoweit abgewiesen hat, als die Klägerin die Zahlung der
Urlaubsabgeltung an die Erbengemeinschaft verlangt.
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1) Zutreffend ist das Arbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die durch die
Klägerin allein erhobene Klage zulässig ist.
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Die Klägerin bildet zusammen mit ihrem Sohn eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB).
Nach § 2039 BGB besitzt jeder einzelne Miterbe ein Einziehungs- und
Prozessführungsrecht für Ansprüche, die zum Nachlass gehören. Er ist insoweit nicht
Vertreter der anderen Miterben, sondern kann Ansprüche sogar gegen deren
Widerspruch verfolgen. Allerdings kann jeder Miterbe die Leistung nur an alle Erben
fordern. Es handelt sich um den Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft.
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Diesen rechtlichen Voraussetzungen hat die Klägerin, die im eigenen Namen Klage
erhoben hat, mit ihrem Hilfsantrag entsprochen. Sie hat die Zahlung der geltend
gemachten Forderung an die Erbengemeinschaft beantragt.
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2) Diese Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Ein Anspruch besteht jedoch nicht in
der geltend gemachten Höhe.
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Der Ehemann der Klägerin hatte bei seinem Tod Urlaubsansprüche für 35 Urlaubstage.
Dieser Anspruch ist nicht mit seinem Tod erloschen. Vielmehr besteht ein
Urlaubsabgeltungsanspruch, der als Geldforderung nach § 1922 Abs. 1 BGB ohne
weiteres auf die Erben übergegangen ist.
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a) Freilich entspricht es bisheriger ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG die
Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs voraussetzt. Danach wäre auch für diesen Anspruch
maßgeblich, dass der Arbeitnehmer, in dessen Person der Urlaubsabgeltungsanspruch
entstanden ist, ihn verwirklichen kann, wenn er bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses
jedenfalls für die Dauer seines Urlaubs seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung
hätte erbringen können. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer gestorben ist. Auf der
Grundlage dieser Rechtsprechung schied die Vererblichkeit von gesetzlichen Urlaubs-
und Urlaubsabgeltungsansprüchen schon deshalb aus, weil mit dem Tod des
Arbeitnehmers das ausschlaggebende Merkmal der Erfüllbarkeit der Ansprüche
endgültig entfallen ist (vgl. BAG vom 18.07.1989, 8 AZR 44/88, DB 1989, 2490; vom
26.04.1990, 8 AZR 517/89, DB 1990, 1925; vom 23.06.1992, 9 AZR 111/91, DB 1992,
2404).
29
b) An dieser Rechtsprechung ist, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, nicht
festzuhalten. Ihr Anspruch ist durch europarechtliche Vorgaben geprägt.
30
aa) Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07, NZA
2009, 538), der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 in der
Sache S6-H5 (RS – C – 350/06, NZA 2009, 135) folgend, seine Rechtsprechung
aufgegeben, wonach gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche erlöschen, wenn
Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes
erkrankt, deswegen arbeitsunfähig sind und ihren Urlaubsanspruch nicht haben
realisieren können. In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, dass viel dafür
spreche, das Ergebnis einer möglichen und gebotenen richtlinienkonformen Auslegung
bereits aus einer einschränkenden Gesetzesauslegung im engeren Sinne zu gewinnen
und darauf hingewiesen, dass das Erfordernis der Erfüllbarkeit der Freistellung, der
Verfall des Urlaubsanspruchs und der Surrogationscharakter des Abgeltungsanspruchs
im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich angelegt und dem Gesetzeszusammenhang
nicht in einer Weise zu entnehmen sei, die jede andere Auslegung ausschließe. Der
Verfall sei in § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG nicht ausdrücklich angeordnet. Die Abgeltung sei
im Wortlaut des § 7 Abs. 4 BUrlG nicht davon abhängig gemacht, dass der
Urlaubsanspruch erfüllbar sei. Deshalb habe auch der für das Urlaubsrecht zuständige
5. Senat vor 1982 angenommen, dass Urlaubsabgeltungsansprüche bei
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres und des
Übertragungszeitraumes nicht verfielen (vgl. RdNr. 60 – 62 des Urteils). Allerdings hat
das Bundesarbeitsgericht eine einschränkende Auslegung innerhalb der Grenzen des
Wortlauts des nationalen Rechts offen gelassen und jedenfalls eine richtlinienkonforme
Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion der zeitlichen Grenzen des §§ 7 Abs. 3
Satz 1, 3 und 4 BUrlG in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende
des Urlaubsjahres und/oder des jeweiligen Übertragungszeitraumes für geboten und
vorzunehmen gehalten. Die für eine solche Reduktion notwendige verdeckte
Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ergebe
sich daraus, dass die Gesetzesmaterialien den Fall der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit nicht behandelten und dass gerade bei der letzten Modifikation des §
7 BUrlG 1994 das gesundheitspolitische Anliegen des Gesetzgebers unterstrichen
worden sei, das sich mit den Zielen der Richtlinie decke (vgl. hierzu RdNr. 64 – 67).
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Auch im vorliegenden Fall hat der verstorbene Ehemann der Klägerin seinen
Urlaubsanspruch wegen einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit nicht realisieren
können. Er hat den Anspruch 2008 damit auf der Grundlage der geänderten
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über den Übertragungszeitraum hinaus
behalten. Diesen und seinen anteiligen Urlausanspruch des Jahres 2009 hat er wegen
seiner Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 16.04.2009 nicht
nehmen können. Damit bestand grundsätzlich ein Urlaubsabgeltungsanspruch.
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bb) Ob dieser Anspruch vererblich ist, ist freilich unklar. Soweit hierzu Stellungnahmen
vorliegen, wird – wie auch vom Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung –
vertreten, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofes jedenfalls keinen Anlass
gebe, die Rechtslage anders zu beurteilen als bisher (Bauer/Arnold, NJW 2009, 631).
Dem ist jedoch deshalb nicht zu folgen, weil die bisherige Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts auf die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs durch die Befreiung
des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht als Merkmal des Abgeltungsanspruchs
angeknüpft hat. Dieses Merkmal ist für Fälle der vorliegenden Art nicht mehr von
Bedeutung.
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Mit Verweis darauf, dass nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes
die Abgeltung nicht mehr als Surrogat zu verstehen sei, wird dementsprechend auch die
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Konsequenz gezogen, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers den Erben ein
Abgeltungsanspruch einzuräumen sei (MüArbR/Düwell. 3. Aufl., 2009, § 78 RdNr. 18).
Dieses Ergebnis dürfte auch für die Ansicht folgerichtig sein, die vertritt, dass nach dem
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.2009 der Abgeltungsanspruch eine
Geldleistung ohne strikte Zweckbindung sei (vgl. Kothe/Beetz, Anm. zu BAG vom
24.03.2009, Juris PR-ArbR 25, 2009).
cc) Freilich hat der Europäische Gerichtshof das Bestehen eines Abgeltungsanspruchs
gerade damit begründet, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/88/EG dem
Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers dient und deshalb seine Bedeutung nicht verliert,
weil die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs durch eine Ruhezeit verwirklicht
werden kann, die zu einem späteren Zeitpunkt genommen wird (EuGH vom 20.01.2009,
aaO., RdNr. 30). Dieser Zweck ist mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr zu
verwirklichen. Wäre bei der durch das Bundesarbeitsgericht vorgenommenen
richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion dieser Zweck zu
beachten, so ergäben sich Zweifel daran, dass im Falle der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers ein Abgeltungsanspruch
besteht. Jedoch sind auch andere Fälle denkbar, bei denen mit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses der Zweck des Gesundheitsschutzes seine Bedeutung verliert, z.B.
bei Eintritt in den Ruhestand. Die Gebote der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
verbieten es, für jede einzelne Fallgestaltung eine erneute Auslegung des § 7 Abs. 4
BUrlG unter Beachtung der Europäischen Vorgaben vorzunehmen. Insoweit ist der
Ansicht zu folgen, die in dem Abgeltungsanspruch eine Geldleistung ohne strikte
Zweckbindung sieht.
35
dd) Schließlich steht auch die weitere Besonderheit, dass der verstorbene Arbeitnehmer
zum Zeitpunkt seines Todes einen Geldleistungsanspruch nicht besessen hat, der
Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht entgegen. Dieser entsteht, da die
Urlaubsabgeltung das Ende des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, erst mit dem Tod des
Arbeitnehmers. Es handelt sich um einen noch nicht fertigen, im Werden begriffenen
Anspruch. Für solche Ansprüche ist indes grundsätzlich anerkannt, dass sie vererbbar
sind (Palandt, BGB 69. Aufl., § 1922 RdNr. 26; Marotzke in Staudinger, § 1922 RdNr.
303 ff.), wobei eine Ausnahme bei höchstpersönlichen Angelegenheiten besteht.
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Wie bereits ausgeführt ist der Urlaubsabgeltungsanspruch jedoch nicht durch das
Merkmal "höchstpersönlich" gekennzeichnet. Höchstpersönlich ist nach § 613 BGB die
Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Hieraus hat das Bundesarbeitsgericht in der
Vergangenheit geschlossen, dass bei Ende des Arbeitsverhältnisses eines dauerhaft
erkrankten Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch nicht mehr erfüllt werden könne, weil
dieser nicht von seiner Arbeitspflicht befreit werden könne. Ist daran aber aus
europarechtlichen Gründen nicht festzuhalten, entsteht vielmehr ein
Geldleistungsanspruch, so ist dieser nicht durch die höchstpersönliche Verpflichtung zur
Erbringung der Arbeitsleistung charakterisiert. Deutlich wird dies daran, dass bei
vollendetem Rechtserwerb des Erblassers – wäre er beispielsweise einen Tag nach
aus anderen Gründen beendeten Arbeitsverhältnis verstorben – der noch nicht erfüllte
Urlaubsabgeltungsanspruch ohne Bedenken Bestandteil der Erbmasse wäre. Im
Übrigen gilt auch für den über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus
arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, dass die Erbringung der Arbeitsleistung, die
höchstpersönlicher Natur ist, nicht mehr möglich ist. Dieser behält nach der geänderten
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerade seinen
Urlaubsabgeltungsanspruch.
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3) Der Urlaubsabgeltungsanspruch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin bestand
im Umfang von 28 Arbeitstagen. Die Klägerin hat zwar behauptet, dass sich der
arbeitsvertragliche Urlaub ihres verstorbenen Ehemannes auf 30 Arbeitstage belaufen
hätte. Dieser Vortrag der Klägerin ist jedoch von der Beklagten unter Überreichung von
Belegen substantiiert bestritten worden. Einen Beweis zu ihrem Vorbringen hat die
Klägerin nicht angetreten.
38
4) Die Klägerin kann Abgeltung sowohl des gesetzlichen Mindesturlaubs als auch des
vertraglichen Mehrurlaubs verlangen. Die Arbeitsvertragsparteien haben zwischen
gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen nicht unterschieden. Nach
§§ 133, 157 BGB ist damit davon auszugehen, dass das rechtliche Schicksal des
übergesetzlichen Urlaubs dem des gesetzlichen folgt (s. BAG vom 24.03.2009, aaO). Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsvertragsparteien ihren
Vereinbarungen einen anderen Regelungsgehalt beigemessen haben. Im Gegenteil
lassen die Erklärungen, die der verstorbene Ehemann jährlich zu seinem
Urlaubsanspruch abgegeben hat, erkennen, dass sich der gesamte Urlaubsanspruch
auch hinsichtlich der Übertragbarkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet.
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5) Auf der Grundlage eines Jahresurlaubs von 28 Arbeitstagen ergibt sich für den in
Frage stehenden Zeitraum ein Abgeltungsanspruch für 35 Arbeitstage. Neben dem
vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 sind anteilige Ansprüche für das Jahr 2009 in
Höhe von acht Arbeitstagen abzugelten, insgesamt also 35 Arbeitstage.
40
6) Jedoch kann die Klägerin pro Urlaubstag nur eine Abgeltung in Höhe von 92,30 €
verlangen. Dies ergibt sich auf der Grundlage eines von beiden Parteien
angenommenen monatlichen Entgeltanspruchs von 2.000,-- €. Die Klägerin hat ihre
Berechnung, mit der sie zu einem höheren urlaubstäglichen Abgeltungsanspruch
kommt, nicht näher erläutert. Bei einer Forderung von 3.692,31 € brutto und 38
Urlaubstagen ergibt sich jedoch ein Betrag von 97,16 € brutto pro Urlaubstag. Dieser
Satz wird mit dem vom Gericht angenommenen Urlaubsentgelt in Höhe von 92,30 €
nicht überschritten (§ 308 Abs. 1 ZPO).
41
7) Der Anspruch der Klägerin ist nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
42
III
43
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
44
Die Entscheidung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung der Revision beruht auf § 72
Abs. 2 ArbGG.
45