Urteil des LAG Hamm vom 19.06.2006

LArbG Hamm: befristung, verfügung, vergütung, vertretung, arbeitsunfähigkeit, beurlaubung, angestellter, arbeitsgericht, klagefrist, urschrift

Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 1206/05
Datum:
19.06.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1206/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 3 Ca 1495/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 791/05 Revision zurückgewiesen
07.11.2007
Normen:
TzBfG § 14 I S. 2 Nr. 7, HaushaltsG NW 2004/2005 § 7 III
Leitsätze:
Justizangestellte NW:
Wirksame Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen gemäß § 14 I S.
2 Nr. 7 TzBfG, 7 III HaushaltsG NW 2004/2005
Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm
vom 30.03.2005 - 3 Ca 1495/04 - wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D
1
Die am 29.06.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangene Klage richtet sich gegen die
Befristung des Arbeitsvertrages vom 12.05.2004 mit seiner Laufzeit vom 01.06.2004 bis
zum 28.06.2004.
2
Die Klägerin ist 1978 geboren. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Sie absolvierte
erfolgreich eine Ausbildung zur Justizangestellten. Seit dem 27.06.1996 ist sie auf der
Grundlage zahlreicher befristeter Arbeitsverträge als Justizangestellte für das beklagte
L3xx tätig, zunächst bei dem A2xxxxxxxxx H1xx und seit dem 25.11.1996 bei dem
O4xxxxxxxxxxxxxxx H1xx. Wegen der 16 befristeten Arbeitsverträge des Zeitraumes
vom 27.06.1996 bis zum 31.05.2004 wird auf die eingereichten Vertragskopien Bezug
genommen (Bl. 12 - 29 GA). In einem Vermerk des Präsidenten des
O3xxxxxxxxxxxxxxxx vom 03.05.2004 findet sich ausgeführt:
3
" . . .
4
Gem. telef. Mitteilung des Dez. 10 - Frau O2x -, wird die 0,5-Sonderhilfsstelle der
Verg.Gr. VII/VIII BAT (Vorübergehend freie Haushaltsmittel aus Anlass der AU
o.B. der J1xx. G. S5xxxxx) über den 31.05.2004 weiterbewilligt und zwar für den
Zeitraum vom 01.06.2004 bis Stellenführung der JAng. B1xxxxxx.
5
. . . "
6
Mit Schreiben vom 03. Mai 2004 wandte sich der Präsident des O3xxxxxxxxxxxxxxxx an
den Personalrat:
7
" . . .
8
Justizangestelle N2xxxx M1xxxxx
9
Anlage(n)
10
2 Abdrucke des Vertragsentwurfes
11
Ich beabsichtige, mit der Justizangestellten N2xxxx M1xxxxx einen neuen
Arbeitsvertrag entsprechend dem anliegenden Vertragsentwurf abzuschließen.
12
Der sachliche Grund der Befristung und die Befristungsdauer ergeben sich aus
dem Vertragsmuster.
13
Frau M1xxxxx soll weiterhin in einer 0,5-Sonderhilfsstelle der Vergütungsgruppe
VII/VIII BAT, Titel 425 01 (Vorübergehend freie Haushaltsmittel anlässlich der
Arbeitsunfähigkeit der Justizangestellten G1xxxxxx S5xxxxx) geführt werden.
14
Ich bitte, der beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen.
15
. . . "
16
Der Personalrat erteilte auf diesem Schreiben per Stempel "Der Personalrat hat die
erforderliche Zustimmung erteilt." am 05.05.2004 seine Zustimmung. Die
Zustimmungserklärung ging am 05.05.2004 zu. Auf die vorgelegte Kopie wird
ergänzend Bezug genommen (Bl. 165 GA). Im Vermerk des Präsidenten des
O3xxxxxxxxxxxxxxxx vom 06.05.2004 heißt es (Bl. 68 GA):
17
" . . .
18
Zur Weiterbeschäftigung der JAng. M1xxxxx ( Pj 96 ) zu 0,5 Stellenanteil über
den 31.05.2004 hinaus stehen weiterhin die durch die D6 der JAng. S5xxxxx
freien Haushaltsmittel zur Verfügung ( SL 36 / OLG ).
19
Nach Rücksprache mit Herrn W1xxxxxx ist die JAng. S5xxxxx weiterhin erkrankt
( xxx Erkrankung ); ein Dienstantritt ist nicht absehbar.
20
Nach Rücksprache mit Herrn L5x Anhalt und Frau Regierungsrätin F2xxxxx soll
die JAng. M1xxxxx bis zum 28.06.2004 weiterbeschäftigt werden; ab dem
29.06.2004 werden die freien Haushaltsmittel aus der 0,5 Hilfsstelle "S5xxxxx"
21
zur Beschäftigung der JAng. B1xxxxxx ( Pj 92 ) nach Beendigung des SoB (
unter AZE auf 0,5 vom 29.06.2004 bis zum 30.06.2005 ) benötigt.
. . . "
22
In der Verfügung eines Schreibens an die Geschäftsleiterin ebenfalls vom 06.05.2004
heißt es auszugsweise (Bl. 68 GA):
23
" . . .
24
Aus den Gründen des o.a. Telefongespräches bin ich damit einverstanden, dass
die durch Einstellung der Bezüge infolge Dienstunfähigkeit der
Justizangestellten S5xxxxx nach § 7 Abs. 3 HHG 2004/2005 vorübergehend
freien Haushaltsmittel (0,5 Hilfsstelle des Mittleren Justizdiensts "S5xxxxx",
Vergütungsgruppe VII / VIII BAT, Titel 425 01) über den 31.05.2004 hinaus bis
zum 28.06.2004 im Rahmen der mit Verfügung vom 31.10.2003 (51 c/e E - 5a.
544) getroffenen Regelungen zur befristeten Beschäftigung einer Angestellten -
insbesondere der Justizangestellten M1xxxxx (P4 96) - genutzt werden.
25
Ich bitte, die Justizangestellte M1xxxxx darüber zu informieren, dass eine
Weiterbeschäftigung über den 28.06.2004 hinaus nicht möglich sein wird, da
eine Justizangestellte ihren Dienst nach Beendigung der Beurlaubung am
29.06.2004 wieder zu 0,5 Anteil antreten wird.
26
. . . "
27
Am 12.05.2004 unterzeichneten die Parteien einen "Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom
27. Juni 1996". Auszugsweise heißt es dort:
28
" . . .
29
§ 1
30
Frau M1xxxxx wird über 31. Mai 2004 hinaus weiterhin aus Anlass von
vorübergehend freien Haushaltsmitteln - Arbeitsunfähigkeit der
Justizangestellten G1xxxxxx S5xxxxx, längstens jedoch bis zum 28. Juni 2004
als Zeitangestellte nach den Sonderregelungen 2 y Nr. 1 Buchstabe a) BAT bei
dem O4xxxxxxxxxxxxxxx Hamm weiterbeschäftigt.
31
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für diesen Zeitraum die Hälfte der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitzeit entsprechend der
Regelung in § 4 dieses Nachtragsvertrages.
32
. . . "
33
Wegen weiterer Einzelheiten dieses - streitgegenständlichen - befristeten
Arbeitsvertrages vom 12. Mai 2004 wird auf die Vertragskopie Bezug genommen (Bl. 30,
31 GA). Nach vorübergehender Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT (B/L)
im Jahre 2003 war die Klägerin seit dem 01.01.2004 in die Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT (B/L)
eingruppiert (Bl. 27 GA). Die Klägerin arbeitete als Schreibkraft in einer
34
Verwaltungskanzlei.
Frau S5xxxxx war im Mai 2004 bereits seit längerer Zeit arbeitunfähig erkrankt. Ihre
Dienstbezüge waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wegen der längerwährenden
Dienstunfähigkeit gem. § 37 BAT eingestellt. Eine Genesung war Anfang Mai 2004 nicht
absehbar. Wegen ihrer langdauernden Erkrankung hat sich Frau S5xxxxx inzwischen
bis auf weiteres gemäß § 50 Abs. 2 BAT ohne Fortzahlung der Bezüge beurlauben
lassen. Frau S5xxxxx ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 a BAT
(B/L). Sie arbeitete zuletzt in der Geschäftsstelle für Familien- oder Zivilsachen.
35
Die in den Vermerken vom 03.05.2004 und vom 06.05.2004 genannte Justizangestellte
B1xxxxxx kehrte ab dem 29.06.2004 aus einem Sonderurlaub ohne Bezüge in die
bezahlte Beschäftigung zurück.
36
Die Klägerin wird für die Dauer des Rechtsstreits bei O4xxxxxxxxxxxxxxx in der
Verwaltungskanzlei beschäftigt, die ursprünglich für diese Stelle vorgesehene
Verwaltungsangestellte wird seit ihrer Rückkehr auf der "Stelle der Kläger" in der
Beihilfegeschäftsstelle beschäftigt.
37
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Befristung auf den 28.06.2004 sei
unwirksam. Die Befristung sei unwirksam, da sie Frau S5xxxxx weder unmittelbar noch
mittelbar vertreten habe. Frau S5xxxxx sei in eine höhere Vergütungsgruppe als die
Klägerin eingruppiert. Die Befristung sei auch nicht aus haushaltsrechtlichen Gründen
wirksam. Die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genüge
nicht. Das beklagte L3xx habe nicht an einem fixen Datum festmachen können, dass die
Justizangestellte S5xxxxx nach dem 28.06.2004 ihren Dienst wieder antreten werde. Im
Gegenteil sei bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen, dass Frau S5xxxxx
unabsehbar lange krank sein werde, was ihre Beurlaubung erkennen lasse. Es
erscheine fragwürdig, der Klägerin letztlich erst Anfang Mai 2004 die auf die Kollegin
S5xxxxx fallenden Stellenverrechnungsteile wegzunehmen, obwohl angesichts des §
50 Abs. 1 b Satz 3 BAT bereits sechs Monate vor dem 29.06.2004 festgestanden habe,
dass Frau B1xxxxxx ihren Dienst wieder antreten werde. Nach der Fürsorgepflicht sei
das beklagte L3xx verpflichtet, bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen
Zeitangestellte bevorzugt zu berücksichtigen. Das müsse sich auch auf die
Prognoseentscheidung bei der Besetzung befristeter Stellen erstrecken. Der Personalrat
sei nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Dass die Stellenverrechnungsmöglichkeit
für die zurückkehrende Frau B1xxxxxx benötigt werde, sei ihm nämlich nicht mitgeteilt
worden.
38
Die Klägerin hat beantragt,
39
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gemäß
Nachtrag vom Arbeitsvertrag vom 12.05.2004 aufgrund der Befristung
nicht zum 28.06.2004 beendet wird, sondern darüber hinaus als ein
unbefristetes fortbesteht.
40
Das beklagte L3xx hat beantragt,
41
die Klage abzuweisen.
42
Das beklagte L3xx hat die Befristung für wirksam erachtet. Als Befristungsgrund seien
43
vorübergehend freie Haushaltsmittel vereinbart worden, was nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Befristung rechtfertige. Keinesfalls
handele es sich um einen Fall der Aushilfsangestellten. Da bereits vor Abschluss des
streitgegenständlichen Nachtrags zum Arbeitsvertrag festgestanden habe, dass die
Haushaltsmittel aus der Stelle "S5xxxxx" zur anderweitigen Stellenverrechnung benötigt
würden, sei die Befristung wirksam.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30.03.2005 als unbegründet
abgewiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei im Arbeitsvertrag nicht der
Sachgrund der Vertretung vereinbart. Es sei die Befristungsgrundform des
Zeitangestellten genannt und ausgeführt, dass die Weiterbeschäftigung "aus Anlass von
vorübergehend freien Haushaltsmitteln" erfolge. Der Sachgrund der zeitlich nur begrenzt
verfügbaren Haushaltsmittel rechtfertige die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Die
Vorgehensweise des beklagten L4xxxx sei nach § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz NW
2004/2005 haushaltsrechtlich möglich. Ausweislich des Vermerks des Präsidenten des
O3xxxxxxxxxxxxxxxx vom 03.05.2004 habe bei Vertragsschluss festgestanden, dass
Haushaltsmittel für die Beschäftigung der Klägerin mit dem 29.06.2004 nicht mehr zur
Verfügung stünden. Der Personalrat sei bei der Befristung des Arbeitsverhältnisses
ordnungsgemäß beteiligt worden und habe der Maßnahme zugestimmt. Ausweislich
des Anhörungsschreiben vom 03.05.2004 sei der streitgegenständliche Nachtrag zum
Arbeitsvertrag dem Schreiben an den Personalrat als Entwurf beigefügt
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gewesen. Befristungsdauer und Befristungsgrund habe der Personalrat dem
Anhörungsschreiben und dem Entwurf des Arbeitsvertrages entnehmen können.
Weitere Informationen habe das beklagte L3xx unaufgefordert gegenüber dem
Personalrat nicht erteilen müssen, denn der Personalrat habe eine weitere Begründung
nicht verlangt.
45
Das Urteil ist der Klägerin am 17.05.2005 zugestellt worden. Die Klägerin hat am
15.06.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis
zum 17.08.2005 am 17.08.2005 begründet.
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Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, entgegen der Entscheidung des
Arbeitsgerichts sei die streitgegenständliche Befristung unwirksam. Es sei
unverständlich, inwiefern eine aus der Elternzeit zurückkehrende Arbeitnehmerin auf
einer Sonderhilfsstelle weiterbeschäftigt werden müsse bzw. aus entsprechenden
Mitteln finanziert werde. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 12.05.2004 seien
dem beklagten L3xx Mittel aus vorübergehend freien Stellen im Umfang von mehreren
Stellen bekannt gewesen, es seien Mitte Mai 2004 Haushaltsmittel außerhalb der Stelle
der Justizangestellten S5xxxxx frei gewesen, welche zur Beschäftigung der Klägerin
hätten genutzt werden können. Der konkrete Einsatz der Klägerin stelle sich weder als
unmittelbare noch als mittelbare Vertretung der Justizangestellten S5xxxxx dar.
Vielmehr scheine ein Fall der Daueraushilfe vorzuliegen. Es bestehe laufend Bedarf,
zumindest die vorübergehend nicht besetzten Stellen "aufzufüllen". Die Grundannahme
des Arbeitsgerichts zur Zulässigkeit der Befristung sei nicht zutreffend, weil
vorübergehend freie Haushaltsmittel nicht nur auf die in der Stelle S5xxxxx eingesparten
Vergütungsbestandteile reduziert werden dürften, sondern vorüber-gehend freie
Haushaltsmittel in erheblich größerem Umfang gegeben gewesen seien. Es könne nicht
sein, dass durch die Bezugnahme des beklagten L4xxxx auf den Befristungsgrund des §
14 Abs. 1 Ziffer 7 TzBfG die gefestigtere Rechtsprechung zu Fragen der Befristung
aufgrund eines Vertretungsbedarfs fast vollständig ausgehöhlt werde. Bei seiner
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Prognoseentscheidung habe das L3xx vernachlässigt, dass allein im Justizbereich und
auch im Rahmen der Personalverantwortung des O3xxxxxxxxxxxxxxxx Hamm ständig
vorübergehend freigewordene Haushaltsmittel verteilt würden. Das beklagte L3xx sei
bei der weiteren Entscheidung über die Vergabe vorläufig freiwerdender Haushaltsmittel
verpflichtet, seine Entscheidung über einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - und
sei es auch befristet - auch unter sozialen Gesichtspunkten zu prüfen. Es seien Kriterien
wie bei der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen zu berücksichtigen. Mit
der Länge und der Anzahl aneinander anschließender befristeter Verträge wüchsen die
Anforderungen an den Arbeitgeber bezüglich der anzustellenden Prognose, dass ein
Beschäftigungsbedarf in Zukunft nicht mehr bestehe, bzw. wegfalle. Der Personalrat sei
nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Es müsse bestritten werden, dass das
Vertragsmuster dem Anhörungsschreiben vom 03.05.2004 beigefügt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.03.2005 - 3 Ca 1495/04 -
abzuändern, und
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht gemäß der
Abrede im Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 12.05.2004 aufgrund der
Befristung zum 28.06.2004 beendet worden ist.
50
Das beklagte L3xx beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
52
Die Befristung sei nach dem Sachgrund der Haushaltsmittel nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.
7 TzBfG i. V. m. der SR 2 y Nr. 1 a zum BAT zulässig. Als eine haushaltsrechtliche
Bestimmung im Sinne des Befristungsgrundes § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG habe das
Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung u. a. die vom beklagten L3xx
herangezogene Regelung in § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz NRW anerkannt. Es spiele
keine Rolle, ob bei Abschluss der hier interessierenden Befristungsvereinbarung
sonstige freie Haushaltsmittel zur Verfügung gestanden hätten. Dem beklagten L3xx
stehe es frei, ob und in welchem Umfang es freiwerdende oder freie Haushaltsmittel
verwende. Beanstandungsfrei habe sich das beklagte L3xx dafür entschieden, dass die
Klägerin für die Zeit vom 01.06.2004 bis 28.06.2004 aus der freien Haushaltsstelle
S5xxxxx bezahlt werde. Bei Befristungsende hätten beim O4xxxxxxxxxxxxxxx Hamm für
die Weiterbeschäftigung von Justizangestellten ohne Vertrauensschutz keine freien
Stellenverrechnungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden, worauf es aus den
dargelegten Gründen für die Wirksamkeit der hier interessierenden Befristung ohnehin
nicht ankomme. Der Personalrat sei ordnungsgemäß zur Befristung des
Arbeitsvertrages beteiligt worden. Aus der Personalakte der Klägerin gehe hervor, dass
das Vertragsmuster als Anlage dem Anhörungsschreiben an den Personalrat beigefügt
gewesen sei und das Vertragmuster inhaltlich dem dann tatsächlich abgeschlossenen
Arbeitsvertrag entsprochen habe. Ausweislich des Ab-Vermerks der Verfügung vom
03.05.2004 seien sowohl der Urschrift des Anhörungsschreibens an den Personalrat als
auch der Durchschrift der strittigen Personalratsvorlage je ein Entwurf des
streitbefangenen Arbeitsvertrages beigefügt gewesen. Die Urschrift des
Anhörungsschreiben nebst dem hier beigefügten Entwurf des Arbeitsvertrages habe der
damalige Personalratsvorsitzende H2xxxxxx am 05.05.2004 an die Geschäftsleitung bei
dem O4xxxxxxxxxxxxxxx zurückgegeben. Diese Schriftstücke seien sodann als
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fortlaufende Blätter 93 bis 95 Bestandteil der Personalakte geworden. Die Foliierung
bestätige, dass der vom Personalrat zurückgeleiteten Urschrift der Personalratsvorlage
ein Vertragsentwurf beigefügt gewesen sei. Weil dem Personalrat der
Arbeitsvertragsentwurf vorgelegen habe, sei der Personalrat über Art und Dauer der
Befristung zutreffend und vollständig unterrichtet gewesen. Dass in dem
Rücksendungsvermerk des Personalrats keine Anlagen verzeichnet worden seien, sei
nur damit zu erklären, dass der Vertragsentwurf an die Personalratsvorlage geheftet
gewesen sei und so als ein Schriftstück angesehen worden sei. Wegen der in diesem
Zusammenhang vom beklagten L3xx in Fotokopie vorgelegten Unterlagen zur
Personalratsbeteiligung mit den entsprechenden Vermerken und Abstempelungen wird
auf Bl. 164 bis 167 GA verwiesen.
Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des seinerzeitigen
Personalratsvorsitzenden H2xxxxxx, des Justizamtsinspektors W1xxxxxx und des
derzeitigen Personalratsvorsitzenden K2xxxxxx. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 11.05.2006 (Bl. 181 bis 187 GA)
und vom 19.06.2006 (Bl. 197 bis 199 GA) Bezug genommen.
54
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
55
Die statthafte und zulässige Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die
Berufung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die
Befristung auf den 28.06.2004 für wirksam befunden und die Klage deshalb insgesamt
abgewiesen.
56
1.
Das für ein Feststellungsbegehren erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht. Nur
durch die fristgerechte Erhebung der Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG konnte
die Klägerin verhindern, dass die Befristung auf den 28.06.2004 bereits allein durch
Verstreichen der dreiwöchigen Klagefrist gemäß §§ 17 TzBfG, 7 KSchG wirksam wurde.
57
2.
Befristungskontrollklage ist die Befristung des Arbeitsvertrages auf den 28.06.2004
durch die Vereinbarung vom 12.05.2004 zur gerichtlichen Überprüfung gestellt.
58
Aus den früheren befristeten Arbeitsverträgen und einer etwaigen Unwirksamkeit dort
vereinbarter Befristungen kann die Klägerin keine Rechte herleiten. Dem steht
entgegen, dass die Parteien am 12.05.2004 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag
abgeschlossen haben, ohne dass der Klägerin Rechte aus früheren Verträgen
vorbehalten worden sind. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten
Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue
Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgebend ist. Damit
wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Anders verhält
es sich nur, wenn die Parteien im nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem
Arbeitnehmer das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen
Befristungen prüfen zu lassen (vgl. BAG 10.03.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 11 m. w. N.). Der
Vertrag vom 12.05.2004 enthält keinen dahin gehenden Vorbehalt. Unabhängig davon
kommt eine Überprüfung der früheren befristeten Verträge auch deshalb nicht in
Betracht, weil die Klägerin die Wirksamkeit der dortigen Befristungen nicht innerhalb der
dreiwöchigen Klagefrist nach § 17 TzBfG gerichtlich angegriffen hat. Mit Verstreichen
der Klagefrist gelten die nicht gerichtlich angegriffenen Befristung gemäß §§ 17 TzBfG,
59
der Klagefrist gelten die nicht gerichtlich angegriffenen Befristung gemäß §§ 17 TzBfG,
7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.
Der Kontrolle des Befristungstermins 28.06.2004 steht nicht entgegen, dass die Parteien
sich inzwischen auf eine weitere Beschäftigung der Klägerin für die Dauer des
Befristungsrechtsstreites verständigt haben. Im Zeitpunkt dieser Vereinbarung war die
Befristungskontrollklage dem beklagten L3xx zugestellt. Die weitere Befristung der
Beschäftigung der Klägerin stand damit unter dem Vorbehalt, dass nicht die hier zu
überprüfende Befristung sich als unwirksam erweist.
60
3.
12.05.2004 ist zulässig gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i. V. m. 7 Abs. 3 HG NW
2004/2005 (Gesetz über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-
Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 - Haushaltsgesetz 2004/2005 - vom
03.02.2004, GVBl. NRW 2004, 64 ff. - Kopie Bl. 143-147 GA).
61
a)
durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt gemäß § 14
Abs. 1 Satz 2 Ziffer 7 TzBfG dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln
vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und
er entsprechend beschäftigt wird. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 sieht vor, dass
Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber
vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der
nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung
von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können.
62
b)
der Gesetzgeber an die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur
Zulässigkeit von Befristungen im öffentlichen Dienst aus haushaltsrechtlichen Gründen
angeknüpft und sich an dem Wortlaut des damals geltenden § 57 b Abs. 2 HRG a. F.
orientiert (Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rz. 211 - 219; KR-Lipke, 7. Aufl.
2004, § 14 TzBfG Rz. 215, 216). Bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob durch § 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ein größerer Spielraum für haushaltsrechtlich begründete
Befristungen im öffentlichen Dienst eröffnet ist, als dies nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichtes zu Fällen aus der Zeit vor Inkrafttreten des TzBfG der Fall war
(hierzu: Dörner, a. a. O. Rz. 217 - 220; Gräfl-Arnold, TzBfG, 2005, § 14 TzBfG Rz. 178 -
183).
63
In der Rechtsprechung zu Fällen aus der Zeit vor Inkrafttreten des TzBfG war anerkannt,
dass ein Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrages gegeben war, wenn der
Haushaltsgesetzgeber die Entscheidung getroffen hatte, zusätzlichen Arbeitsbedarf nur
befriedigen zu lassen, wenn und soweit dafür etwa wegen der zeitweiligen unbezahlten
Beurlaubung von Arbeitnehmern Mittel aus vorhandenen Planstellen vorübergehend frei
geworden waren (Dörner, a. a. O., Rz. 228 - 230; Gräfl-Arnold, a. a. O., § 14 TzBfG Rz.
186). In diesen Fällen geht es nicht um die - für eine Befristung nicht zureichende -
Unsicherheit, ob der kommende Haushaltsplan noch Mittel für die Vergütung des
Arbeitnehmers bereitstellen wird. Maßgeblich ist in diesen Fällen vielmehr, dass der
Haushaltsgesetzgeber für die Einstellung zusätzlicher Kräfte keine neuen Stellen mit
entsprechenden zusätzlichen Mitteln bewilligt, sondern den öffentlichen Arbeitgeber auf
die vorhandenen Stellen mit den hierfür ausgebrachten Mitten verwiesen hat.
64
Wenn der Haushaltsgesetzgeber die Einstellung von Arbeitnehmern nur insoweit
ermöglicht, als Haushaltsmittel durch Sonderurlaub - oder durch Teilzeitbeschäftigung,
durch Erziehungsurlaub oder durch langanhaltende Erkrankung ohne Bezüge -
vorübergehend frei werden, so steht dies einer Entscheidung gleich, durch die eine
bestimmte Stelle gestrichen oder nur für eine gewisse Zeit bewilligt wird und
anschließend entfallen soll. Der Arbeitsverträge schließende öffentliche Arbeitgeber ist
gehalten, keine Verpflichtungen einzugehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind.
Daher ist die Tatsache, dass für die Vergütung eines Arbeitnehmers konkret
Haushaltsmittel nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stehen, grundsätzlich geeignet,
einen Sachgrund für die Befristung der Einstellung eines Arbeitnehmers abzugeben. Ein
derartiger Fall liegt auch dann vor, wenn die Einstellung eines Arbeitnehmers nur dann
möglich wird, wenn und weil die für den Stelleninhaber vorgesehenen Haushaltsmittel
durch dessen zeitweise Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung vorübergehend frei
werden. Der Arbeitgeber kann dann nämlich regelmäßig davon ausgehen, dass durch
die Rückkehr der Stammkraft die - haushaltsrechtliche - Möglichkeit zur Beschäftigung
des aus den Mitteln der Stelle der Stammkraft finanzierten Arbeitnehmers entfallen wird
(BAG 15.08.2001 AP BErzGG § 21 Nr. 5). Bei einer derartigen Vorgabe des
Haushaltsgesetzgebers verlangt das Bundesarbeitsgericht keine gesonderte
Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs, es
genügt eine Verknüpfung mit den jeweils freigewordenen Planstellen oder
Stellenanteilen. Von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten
vorübergehend freien Planstelle oder einem konkreten Planstellenteil hat das
Bundesarbeitsgericht abgesehen, sofern nur sichergestellt war, dass die Vergütung des
befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen
oder Planstellenteile erfolgte (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121 in
einem Fall zu § 7 Abs. 3 HG NW 1994; BAG 27.02.1987 AP BGB § 620 Befristeter
Arbeitsvertrag Nr. 112 zu § 7 Abs. 4 HG NW 1983; Gräfl-Arnold, TzBfG, 2005, § 14
TzBfG Rz. 186).
65
c)
Abs.1 Satz 2 Nr.7 TzBfG folgt, sind hier die Tatbestandsvoraussetzungen des
Befristungsgrundes § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i. V. m. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005
zu bejahen.
66
aa)
Geltungsbereich des § 7 Abs.3 HG NW 2004/2005. Das HG NW 2004/2005 war am
12.05.2004 verabschiedet und galt bis zum 28.06.2004 - und darüber hinaus.
67
bb)
fortbestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Justizangestellten S5xxxxx
waren während der Vertragslaufzeit vom 01.06.2004 bis zum 28.06.2004 die für die
Vergütung der Angestellten S5xxxxx vorgesehenen Haushaltsmittel vorübergehend frei.
Unstreitig hatte Frau S5xxxxx wegen der vorausgegangenen langen Zeit
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraumes vom 01.06.2004 bis
zum 28.06.2004 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 37
BAT. Die so freigewordenen Haushaltsmittel waren aus Sicht des 12.05.2004 nur
vorübergehend frei. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kann und muss der
Arbeitgeber regelmäßig von einer Rückkehr des erkrankten Mitarbeiters in die
Beschäftigung und in die Vergütung ausgehen. Etwas anderes kann ausnahmsweise
dann gelten, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer vorliegenden Information ganz
erhebliche Zweifel an einer späteren Rückkehr des Arbeitnehmers in die Beschäftigung
68
erhebliche Zweifel an einer späteren Rückkehr des Arbeitnehmers in die Beschäftigung
haben muss (BAG 02.07.2003 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 254 mwN;
Dörner, a.a.O., Rz. 308-313). Eine Erkundigungspflicht trifft den Arbeitgeber insoweit
nicht (BAG a.a.O., Dörner a.a.O). Informationen gegen eine spätere Rückkehr von Frau
S5xxxxx in die Beschäftigung und in die Vergütung bestanden am 12.05.2004 nicht.
Auch der weitere Verlauf ist nicht in diesem Sinne aussagekräftig. Auch der Frau
S5xxxxx inzwischen bewilligte Sonderurlaub ohne Bezüge gemäß § 50 BAT bewirkt
eine nur vorübergehende Suspendierung von der Arbeitspflicht und führt damit ebenfalls
nur zu einem vorübergehenden Freisein von Haushaltsmitteln.
cc)
freigewordenen Haushaltsmitteln der Vergütung S5xxxxx ist durch die von dem
beklagten L3xx eingereichten Unterlagen belegt und insoweit von der Klägerin nicht in
Zweifel gezogen worden. Durch die von dem beklagten L3xx unstrittig vorgenommene
und auch im Vertrag ausgewiesene Zuordnung zu den freigewordenen Mitteln aus der
Planstelle S5xxxxx ist in nachvollziehbarer Weise sichergestellt, dass die Vergütung der
befristet beschäftigten Klägerin aus den vorübergehend frei gewordenen
Haushaltsmitteln resultiert.
69
dd)
korrespondieren auch in der Höhe den für die befristete Beschäftigung der Klägerin
aufgewandten Bezügen. Frau S5xxxxx bezog eine Vergütung nach V c BAT (B/L). Die
niedrigere Vergütung der Klägerin nach der Vergütungsgruppe VII BAT (B/L) konnte aus
den frei gewordenen Mitteln bestritten werden.
70
ee)
beschäftigt worden. Nach § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 können die Mittel im Umfang
der nicht in Anspruch genommenen Planstellen für die Beschäftigung von
Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Die Klägerin ist in diesem Sinne als
Aushilfskraft beschäftigt worden. Sie hat während der Laufdauer ihres befristeten
Arbeitsvertrages einen zusätzlichen nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren
Arbeitskräfte abzudeckenden Arbeitsbedarf erledigt, der nach der Vorgabe des
Haushaltsgesetzgebers nur befriedigt werden sollte, wenn und soweit hierfür durch
Sonderurlaub frei gewordene Mittel zur Verfügung standen, der aber bei Erschöpfung
auch dieser Mittel ungedeckt bleiben sollte (vgl. BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I
9 a Nr. 121). Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Aushilfskraft ausgefüllt.
71
d)
erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
72
Es kommt für die Zulässigkeit der Befristung aus den haushaltsrechtlichen Gründen der
§§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 nicht darauf an, ob
zwischen der befristeten Beschäftigung der Klägerin und dem vorübergehenden Ausfall
der Justizangestellten S5xxxxx ein Kausalzusammenhang nach den Grundsätzen der
mittelbaren Stellevertretung bei Vertretungsbefristungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG
besteht. Ein solches Erfordernis ist insbesondere nicht aus dem Tatbestandsmerkmal
"Aushilfskraft" in § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 herzuleiten. Aushilfskraft ist nicht
synonym zu Vertretungskraft. So differenziert die SR 2 y BAT in ihrer Nr. 1 c zwischen
befristet Beschäftigten "zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe (Aushilfsangestellte)".
Ebenso heißt es in Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 SR 2 y BAT "Beschäftigung zur Vertretung oder
zeitweilig zur Aushilfe". Der Vertretungsfall ist lediglich ein Unterfall des
73
Aushilfstatbestandes (BAG 27.06.1990 - 7 AZR 363/89 -; Böhm-Spiertz, BAT, Nr. 1 SR 2
y Rz. 256 - 268 - Oktober 2002 -; APS-Schmidt, 2. Aufl. 2004, SR 2 y Rz. 22). In diesem
Sinne hat auch das Bundesarbeitsgericht in den bereits zitierten Urteilen zur
haushaltsrechtlich zulässigen Befristungen im Anwendungsbereich des § 7 HG NW
früherer Jahre nicht gefordert, dass eine Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend
freien Planstelle vorgenommen war (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121
unter I 2 b; BAG 27.02.1987 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112; Gräfl-
Arnold, a. a. O., § 14 TzBfG Rz. 186 – s. auch oben). Der anders lautenden Auffassung
des Landesarbeitsgerichts Köln vermag sich die erkennende Kammer aus vorstehenden
Gründen nicht anzuschließen (LAG Köln 11.05.2005 - 7 Sa 1629/04 -
Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG unter 7 AZR 918/05; nicht eindeutig zur hier
behandelten Problematik: LAG Köln 29.03.2004 - 2 Sa 1320/03 -). Da der Gesetzgeber
mit der Vertretungsbefristung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG und der
Haushaltsbefristung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zwei gesonderte
Zulässigkeitstatbestände für die Befristung von Arbeitsverträgen normiert hat, kann die
Klägerin nicht erfolgreich argumentieren, durch das hier gefundene Ergebnis
der Zulässigkeit der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG würde der
Zulässigkeitstatbestand der Vertretungsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG
ausgehöhlt. Für den Zulässigkeitsgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
TzBfG einerseits und die Zulässigkeit einer Befristung aus haushaltsrechtlichen
Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG andererseits formuliert der Gesetzgeber
unterschiedliche Voraussetzungen. Damit kann die Zulässigkeit einer Befristung nach §
14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht davon abhängig gemacht werden, dass zugleich
auch die Voraussetzungen des Befristungsgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG
erfüllt sind.
74
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Zulässigkeit der Befristung nicht
entgegen, dass die für die Vergütung S5xxxxx vorgesehenen Haushaltsmittel wegen
deren fortbestehenden Ausfalls auch über den 28.06.2004 hinaus "frei" geblieben sind.
Eine nach § 14 Abs.1 TzBfG wegen Vorliegens eines Sachgrundes zulässige Befristung
bedarf keiner zusätzlichen Rechtfertigung hinsichtlich ihrer vereinbarten Dauer. Ist ein
Sachgrund für die Befristung an sich gegeben, ist darüber hinaus eine Kongruenz von
Vertragsdauer und Befristungsgrund nicht erforderlich. Der Beendigungszeitpunkt des
Vertrages muss sich nicht mit dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls des
Befristungsgrundes decken. Dem Arbeitgeber kann nicht entgegengehalten werden, die
gewählte Befristungsdauer sei zu kurz, wenn überhaupt ein Befristungsgrund gegeben
ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus der vereinbarten Befristungsdauer
Rückschlüsse darauf ziehen lassen, dass der Befristungsgrund in Wahrheit nur
vorgeschoben ist, etwa wenn die Vertragslaufzeit länger währt als es nach dem
vorgebrachten Befristungsgrund nötig erscheint (BAG 21.02.2001 AP BGB § 620
Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 226; BAG 22.11.1995 AP BGB § 620 Befristeter
Arbeitsvertrag Nr. 178; BAG 26.08.1988 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr.
124; Dörner, a.a.O., Rz. 166 - 170; ErfK-Müller-Glöge, 6.Aufl. 2006, § 14 TzBfG Rz.25).
Hier hat das beklagte L3xx die Befristungsdauer kürzer gewählt, als das Freisein der
Haushaltsmittel voraussichtlich währte. Dies stellt entsprechend den obigen
Ausführungen die Ursächlichkeit des Freiseins der Haushaltsmittel S5xxxxx für die
befristete Beschäftigung der Klägerin vom 01.06.2004 bis zum 28.06.2004 nicht in
Frage. Der Befristungsgrund stellt sich nicht wegen der vereinbarten kurzen Zeitdauer
als vorgeschoben dar. Der anderslautenden Argumentation des LAG Düsseldorf
schließt sich die Kammer nicht an, weil sie auf eine sachlich nicht begründbare
75
systemwidrige Ausnahme vom obigen Grundsatz für den Sonderfall einer Befristung
nach §§ 14 Abs.1 Nr.7 TzBfG, 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 hinausläuft (LAG Düsseldorf
21.12.2005 – 12 Sa 1303/05 – n.rkr. Az. BAG 7 AZR 193/06 – kritisch hierzu auch:
Hamann iuris PraxisReport ArbR 13/2006 Nr.4). Es entstünde ein Widerspruch zur
ständigen Rechtsprechung des BAG, von der sich das beklagte L3xx bei der
Befristungsvereinbarung vom 12.05.2004 erkennbar hat leiten lassen.
Auch dass möglicherweise wegen Sonderurlaubs oder Krankheitsausfällen anderer
Angestellter anderweitige Haushaltsmittel über den 28.06.2004 hinaus frei waren, steht
der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Befristung nicht entgegen. Es liegt in der
unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des beklagten L4xxxx, ob und wie es freie
Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung von Mitarbeitern einsetzt. Eine rechtliche
Verpflichtung, mit befristet beschäftigten Mitarbeitern einen länger befristeten
Arbeitsvertrag oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, ist aus einem
prognostizierbaren zukünftigen Freiwerden weiterer Haushaltsmittel nicht herzuleiten.
76
Soweit die Klägerin geltend macht, wegen ihrer langen Beschäftigungszeit seit 1996
oder wegen sozialer Gesichtspunkte hätte sie vorrangig gegenüber anderen
Justizangestellten mit einem weiteren befristeten Arbeitsvertrag ausgestattet werden
müssen, berührt dies nicht die Wirksamkeit der hier durch den Klageantrag nach § 17
TzBfG allein zur Überprüfung stehenden Befristung des Arbeitsvertrages vom
12.05.2004 auf den 28.06.2004. Gleichwohl sei an dieser Stelle darauf hingewiesen,
dass das beklagte L3xx bei seiner Auswahl für den Abschluss befristeter oder
unbefristeter Arbeitsverträge nicht maßgeblich auf Kriterien wie Dauer der
Betriebszugehörigkeit oder soziale Gesichtspunkte abzustellen hat. Vielmehr hat der
öffentliche Arbeitgeber bei der Einstellung die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG zu
beachten, die Auswahl ist nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung vorzunehmen. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der Protokollnotiz 4 zu
Nr. 1 SR 2 y BAT (BAG 14.11.2001 AP Nr. 1 zu § 1 MTA SR 2 a).
77
Gegen die Zulässigkeit der Befristung nach den dargestellten Grundsätzen der BAG-
Rechtsprechung bestehen schließlich auch keine europarechtlichen Bedenken. Denn
durch das Abstellen auf vorübergehend durch Beurlaubung / Erkrankung frei gewordene
Haushaltsmittel ist ein über die bloße haushaltsrechtliche Zwecksetzung
hinausgehender tatsächlicher Anknüpfungspunkt für die Befristung des Arbeitsvertrages
gewährleistet (vgl. Dörner, a.a.O., Rz. 217 – 219; Gräfl-Arnold, TzBfG 2005, § 14 TzBfG
Rz.183).
78
4.
rechtlichen und tarifvertraglichen Anforderungen.
79
a)
gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG vereinbart.
80
b)
zutreffende Befristungsgrundform aus. Nach Nr. 2 SR 2 y BAT ist im Arbeitsvertrag zu
vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von
begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Diese Bestimmung dient
der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Im Prozess um die Wirksamkeit der
Befristung ist der Arbeitgeber auf Befristungsgründe beschränkt, die der vertragliche
vereinbarten Befristungsgrundform zuzuordnen sind. Ausreichend ist, dass im
81
vereinbarten Befristungsgrundform zuzuordnen sind. Ausreichend ist, dass im
Arbeitsvertrag die maßgebliche Befristungsgrundform, also Zeitangestellter, Angestellter
für Aufgaben von begrenzter Dauer oder Angestellter zur zeitweiligen
Aushilfe/Vertretung, vereinbart ist (BAG 17.04.2002 AP BAT § 2 SR 2 y Nr. 21; BAG
29.10.1998 AP BAT § 2 SR 2 y Nr. 17). Eine bestimmte Ausdrucksweise ist für die
Vereinbarung der Befristungsgrundform nicht vorgeschrieben. Durch Auslegung des
Arbeitsvertrages ist zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart
haben. Auch missverständliche und aus dem juristischen Sprachgebrauch
unzutreffende Formulierungen sind unschädlich, wenn sich ein übereinstimmender
Wille der Vertragspartner feststellen lässt (BAG 31.07.2002 AP BGB § 620 Befristeter
Arbeitsvertrag Nr. 237).
Hier ist die Befristung haushaltsrechtlich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG
gerechtfertigt. Dieser Befristungsgrund ist der Befristungsgrundform des Zeitangestellten
zuzuordnen (BAG 04.12.2002 AP BAT § 2 SR 2 y Nr. 24). Diese Befristungsgrundform
ist vereinbart, wenn es im Arbeitsvertrag heißt: "aus Anlass von vorübergehend freien
Haushaltsmitteln ... als Zeitangestellte nach den Sonderregelungen 2 y Nr.1 Buchstabe
a) BAT".
82
c)
Zeitvertrages für die Dauer von mehr als fünf Jahren unzulässig. Dieses Gebot ist
beachtet. Die Laufzeit des zu überprüfenden Arbeitsvertrages umfasst nur 28 Tage und
liegt damit unter der Fünf-Jahres-Grenze. Verboten ist nur die Befristung eines
einzelnen Vertrages auf einen Zeitraum von über fünf Jahren. Der Abschluss mehrerer
befristeter Verträge mit einer Laufzeit von jeweils weniger als fünf Jahren ist hingegen
auch dann mit der Protokollnotiz 2 zu Nr. 1 SR 2 y vereinbar, wenn die Summe der
Vertragslaufzeiten mehr als fünf Jahre ergibt (BAG 21.04.1993 AP BGB § 620 Befristeter
Arbeitsvertrag Nr. 149; Dörner, a. a. O., Rz. 448 m. w. N.; ErfK-Müller-Glöge, 6. Aufl.
2006, § 22 TzBfG Rz. 5).
83
d. Der Personalrat hat entsprechend den §§ 72 Abs.1, 66 Abs.1 LPVG NW
ordnungsgemäß vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mitbestimmt.
84
85
aa)
am 05.05.2004 gegenüber dem beklagten L3xx erklärt. Die Zustimmung war vor
Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages durch die Parteien am 12.05.2004
eingeholt.
86
bb)
Befristungsgrund seiner Art nach und auch über die beabsichtigte Befristungsdauer
informiert worden (zu diesen Anforderungen: BAG 15.02.2006 7 AZR 206/05 unter III 1
zu § 72 LPVG NW; BAG 27.09.2000 AP LPVG Brandenburg § 61 Nr.1; ErfK-Müller-
Glöge, 6.Aufl. 2006, § 3 TzBfG Rz.20).
87
Die hinreichende Information über den Befristungsgrund seiner Art nach ist bereits in
dem Text des Anschreibens vom 03.05.2004 enthalten. Dieses Anschreiben hat der
88
Personalrat unstrittig erhalten. Der Befristungsgrund ist durch den Klammerzusatz
"(Vorübergehend freie Haushaltsmittel anlässlich der Arbeitsunfähigkeit der
Justizangestellten G1xxxxxx S5xxxxx)" mitgeteilt.
Der Personalrat ist am 04.05.2004 auch über die beabsichtigte Befristungsdauer vom
01.06.2004 bis zum 28.06.2004 informiert worden. Dies ist das Ergebnis der von der
Kammer durchgeführten Beweisaufnahme. Nach Einvernahme der Zeugen steht zur
Überzeugung der Kammer fest , dass dem Personalrat am 04.05.2004 neben dem
Anhörungsschreiben vom 03.05.2004 auch der Arbeitsvertragsentwurf mit der
ausgewiesenen Vertragslaufzeit vom 01.06.2004 bis zum 28.06.2004 übermittelt worden
ist. Der Beweis ist geführt durch die Aussage des amtierenden
Personalratsvorsitzenden K2xxxxxx und durch die von ihm anlässlich seiner
Vernehmung vorgelegte "Auszugsweise beglaubigte Abschrift" des Protokolls über die
Sitzung des Personalrats bei dem OLG Hamm vom 05.05.2004, Beginn 8.00 Uhr – Ende
9.50 Uhr (Bl. 194 – 196 GA). Die Übereinstimmung der auszugsweisen beglaubigten
Abschrift mit dem Originalprotokoll hat die Kammer zudem durch Einsichtnahme in das
Originalprotokoll festgestellt. Es heißt dort zu dem hier interessierenden
Zusammenhang: "2.) Personelle Angelegenheiten .... p) Verlängerung des befristeten
Arbeitsvertrages J1xx. N2xxxx M1xxxxx über den 31.05.2004 hinaus bis zum 28.6.2004
(A3 der J1xx. G1xxxxxx S5xxxxx)". Der glaubwürdige Zeuge K2xxxxxx hat darüber
hinaus glaubhaft bestätigt, dass sich bei den aktuellen Unterlagen des Personalrates als
Anlage zu dem Protokoll vom 05.05.2004 der Arbeitsvertragsentwurf für die Klägerin
befindet. Der von dem Zeugen vorgelegte Vertragsentwurf aus den Akten des
Personalrates stimmt mit dem dann später abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag
(Bl. 30, 31 GA) überein. Bei diesem Beweisergebnis steht für die Kammer zweifelsfrei
fest, dass der Personalrat am 04.05.2004 auch den Arbeitsvertragsentwurf mit den
Vertragsdaten erhalten hat. Damit war der Personalrat vor der Erteilung seiner
Zustimmung umfassend auch über die Befristungsdauer und sämtliche weiteren
Vertragsdetails informiert war. Die Aussagen der im vorangegangenen Termin
vernommenen Zeugen stehen dieser Überzeugungsbildung der Kammer nicht
entgegen. Der Zeuge H2xxxxxx, damaliger Vorsitzender des Personalrates, hatte keine
konkrete Erinnerung zum Mitbestimmungsverfahren vom 03./05.05.2004. Auch hatte er –
da jetzt im Ruhestand – die Unterlagen des Personalrats zu diesem
Mitbestimmungsverfahren vor seiner Aussage nicht eingesehen. Aus der von ihm
vorgenommenen Zustimmungsstempelung des Personalrates vom 05.05.2004
"Urschriftlich mit / Anlagen zurückgereicht" hat er zwar Zweifel hergeleitet, dass eine
Anlage zurückgereicht worden sei. Wenn eine Anlage dabei gewesen wäre, hätte er das
auch vermerkt. Er habe das immer recht sorgfältig gehandhabt. Zugleich hat der Zeuge
aber auch ausgesagt, er halte es für relativ unwahrscheinlich, dass der Personalrat
zugestimmt hätte, ohne die Befristungsdauer zu kennen. Aus dem Beschlussprotokoll
des Personalrates müssten die mitgeteilte Befristungsdauer und der Grund ersichtlich
sein, dies nehme der Personalrat jeweils in sein Protokoll auf. Die von dem Zeugen
gehegten Zweifel sind für die Kammer ausgeräumt , nachdem der Nachweis geführt ist,
dass das Beschlussprotokoll des Personalrates vom 05.05.2004 tatsächlich
Befristungsgrund und Befristungsdauer wie von dem beklagten L3xx behauptet
ausweist. Der weiter vernommene Zeuge W1xxxxxx hat aus dem von ihm angebrachten
Fertigungsvermerk "zu 1.) mit 2.) ab am 4.Mai 04" auf der Verfügung zur
Personalratsbeteiligung (Bl.164 GA) rekonstruiert, dass er nicht nur das unstrittig
zugegangene Anschreiben vom 03.05.2004 – "1.)" der Verfügung) - sondern auch den
Vertragsentwurf – "2.)" der Verfügung - an den Personalrat übermittelt hat. Dass er bei
dem Eingangsstempel zur Zustimmungserklärung vom 05.05.2004 das vorgesehene
89
Feld " Anl." für den rückgereichten Vertragsentwurf nicht ausgefüllt habe, sei
offensichtlich ein Versäumnis. Die Gesamtwürdigung ergibt: Dem Personalrat ist als
Anlage zum Anhörungsschreiben der Arbeitsvertragsentwurf zugegangen. Der
Personalrat war damit vor Erteilung der Zustimmung am 05.05.2004 nicht nur über den
Befristungsgrund sondern auch über die Befristungsdauer hinreichend informiert. Das
Mitbestimmungsverfahren ist vor Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages am
12.05.2004 ordnungsgemäß durchgeführt worden.
5.
der Befristung auf den 28.06.2004 und der Unbegründetheit des dagegen gerichteten
Feststellungsantrages.
90
6.
des Berufungsverfahrens zu tragen.
91
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Befristung von Arbeitsverträgen nach §§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, 7 Abs. 3 HG
NW 2004/2005 hat Eingang in Musterverträge des beklagten L4xxxx gefunden. Darüber
hinaus wurde die Revision im Hinblick auf die oben genannten Entscheidungen der
Landesarbeitsgerichte Köln und Düsseldorf zugelassen (LAG Köln 11.05.2005 - 7 Sa
1629/04 = BAG 7 AZN 918/05; LAG Düsseldorf 21.12.2005 – 12 Sa 1303/05 – n.rkr. -
Az. BAG 7 AZR 193/06).
92
Limberg
Seppelfricke
Pahnreck
93
/je
94