Urteil des LAG Hamm vom 28.11.2001

LArbG Hamm: treu und glauben, tarifvertrag, arbeitsgericht, vergütung, beendigung, entstehung, fälligkeit, aufzählung, erlöschen, bestandteil

Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 749/01
Datum:
28.11.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 749/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 1 Ca 797/00
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 178/02 Rücknahme
Normen:
§§ 13 Abs. 3 Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen
Arbeitnehmer im privaten Güter-verkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalens
vom 15.06.1994/03.02.2000; § 2 Abs. 1 und Abs. 3 NachwG
Leitsätze:
Tarifliche Verfallfristen gehören zu den wesentlichen
Vertragsbedingungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG. Der Arbeitgeber
genügt seiner Nachweispflicht, wenn er im Arbeitsvertrag auf einen
genau bezeichneten Tarifvertrag Bezug nimmt. Er ist nicht verpflichtet,
die tarifli-chen Ausschlussfristen ihrem Wortlaut nach in den
Arbeitsvertrag aufzunehmen.
Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg
vom 21.03.2001 - 1 Ca 797/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.352,36 DM
festgesetzt.
(
T a t bestand
1
Der Kläger verlangt mit seiner am 23.06.2000 beim Arbeitsgericht Arnsberg
eingegangenen Klage von der Beklagten die Zahlung der ihm für den Zeitraum 27.02.
bis 15.03.2000 zustehenden Vergütung einschließlich Urlaubsabgeltung, die er in der
Berufungsinstanz mit insgesamt 2.754,36 DM brutto beziffert. Ferner begehrt er für 13
Arbeitstage Spesen in Höhe von 598,00 DM netto.
2
Der Kläger war in dem Speditionsunternehmen der Beklagten als Kraftfahrer im
Güterfernverkehr tätig. Die Parteien schlossen am 22.02.2000 einen schriftlichen
Arbeitsvertrag, in dem sie als Arbeitsbeginn den 01.03.2000 und eine monatliche
Vergütung von 3.800,00 DM im ersten Monat der Einarbeitungszeit vereinbarten. In
Ziffer 9 des Arbeitsvertrages heißt es unter der Überschrift "Tarifbedingungen":
3
"Im Übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis die jeweils gültigen Tarifverträge
der gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe NRW u.
Bundesmanteltarifvertrag als Bestandteil dieses Arbeitsvertrages."
4
Der einschlägige Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im
privaten Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalens vom 15.06.1994/03.02.2000
enthält in § 13 Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem
Arbeitsverhältnis. Ansprüche aus Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit,
auf Zahlung von Zulagen jeder Art und auf Rückzahlung von Barauslagen sind
spätestens sechs Wochen nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, andernfalls
verfallen sie. Werden Ansprüche innerhalb der genannten Frist erhoben, aber seitens
der Betriebsleitung bestritten, so ist innerhalb einer weiteren Frist von sechs Wochen für
den Arbeitnehmer Klage geboten. Wird diese innerhalb der genannten Frist nicht
erhoben, erlischt der Anspruch.
5
Alle übrigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag sind gemäß
§ 13 Nr. 3 BezirksMTV drei Monate nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nach Vertragsende schriftlich geltend zu
machen. Werden die rechtzeitig geltend gemachten Ansprüche bestritten, ist innerhalb
einer weiteren Frist von sechs Wochen für den Arbeitnehmer Klage geboten, andernfalls
erlöschen die Ansprüche.
6
Der Kläger arbeitete für den Beklagte vom 27.02. bis 15.03.2000. Die Beklagte kündigte
das Arbeitsverhältnis am 14.03.2000 mündlich zum 15.03.2000 und erneut schriftlich am
15.03.2000. Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger am 16.03.2000 zugestellt
worden. Am 27.03.2000 wurde ihm die Lohnsteuerkarte ohne Eintragungen
zurückgeschickt.
7
Mit Schreiben vom 24.05.2000 hat der Kläger die Beklagte zur Abrechnung des
Arbeitsverhältnisses nebst Lohnzahlung unter Fristsetzung von zwei Wochen
aufgefordert.
8
Die Beklagte verweigert die verlangten Zahlungen unter Hinweis auf die tariflichen
Verfallfristen. Vor dem 24.05.2000 seien die Ansprüche schriftlich nicht geltend gemacht
worden. Sie behauptet, der Kläger habe sie auch zu keiner Zeit ihr gegenüber mündlich
geltend gemacht.
9
Der Kläger meint, die Beklagte könne sich auf die tariflichen Verfallfristen nicht berufen,
weil sie im Arbeitsvertrag nicht genannt worden seien. Er beruft sich auf die
Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 08.02.2000 - 1 Sa 563/99 - (NZA RR
2000, 196).
10
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten Rechtszug
gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug
genommen.
11
Das Arbeitsgericht hat die Klage und die auf Schadensersatz gerichtete Widerklage der
Beklagten durch Urteil vom 21.03.2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es
könne offen bleiben, in welcher Höhe dem Kläger Arbeitsentgelt-, Spesen- und
Urlaubsansprüche zustünden. Sämtlichen Forderungen seien nach den im
Arbeitsvertrag vereinbarten tariflichen Ausschlussfristen verfallen. Der Kläger habe die
12
Ansprüche nicht wie vorgeschrieben innerhalb eines Monats nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht. Die Beklagte könne sich auf die
Verfallfristen berufen, denn sie habe insoweit nicht gegen das Nachweisgesetz
verstoßen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des
Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Mit der dagegen nur vom Kläger eingelegten Berufung wendet er sich unter
Neuberechung seiner Zahlungsansprüche gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts,
seine Ansprüche seien verfallen. Die Beklagte sei gemäß § 2 Abs. 1 NachwG
verpflichtet gewesen, die Verfallfristen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Die in den
Nachweis aufzunehmenden detaillierten Informationen über die Vergütung und ihre
Fälligkeit wären nur von begrenztem Wert, wenn dem Arbeitnehmer nicht auch
ausdrücklich die Verfallfristen mitgeteilt würden, von deren Wahrung die Erhaltung
seiner Rechte abhinge. Gerade die Ausschlussfristen hätten im Vergleich zu den
meisten anderen tariflichen Bestimmungen eine besondere Bedeutung. Da die Beklagte
die konkret geltenden Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag nicht genannt habe, sei sie
nach Treu und Glauben daran gehindert, sich darauf zu berufen.
13
Der Kläger beantragt,
14
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Arnsberg vom
21.03.2001 - 1 Ca 797/00 -, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
2.754,36 DM brutto und 598,00 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem
23.06.2000 zu zahlen.
15
Die Beklagte beantragt,
16
die Berufung zurückzuweisen.
17
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt der Rechtsauffassung
des Klägers entgegen. Sie meint, als Gewerkschaftsmitglied hätte der Kläger rechtzeitig
den Rat seiner Gewerkschaft einholen und die Ausschlussfrist wahren können.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom
28.11.2001 Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe
20
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen. Die Ansprüche des Klägers sind verfallen.
21
I
22
Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Geltung der tariflichen Ausschlussfristen gemäß §
13 des Bezirksmanteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten
Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalens vom 15.06.1994/03.02.2000
angenommen, die durch Vereinbarung Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden sind.
Zwar enthält Ziffer 9 des Arbeitsvertrages nur den allgemein enthaltenen Hinweis auf
die jeweils gültigen Tarifverträge, ohne den Bezirksmanteltarifvertrag ausdrücklich zu
nennen. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass damit der
23
Bezirksmanteltarifvertrag gemeint ist, denn in der Bezugnahmeklausel ist mit
hinreichender Bestimmtheit von den jeweils gültigen Tarifverträgen der gewerblichen
Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe NRW die Rede.
Der Kläger hat die maßgebliche Ausschlussfrist gemäß § 13 Nr. 3
Bezirksmanteltarifvertrag nicht eingehalten, denn er hat seine Ansprüche erst nach
Ablauf der Monatsfrist mit Schreiben vom 24.05.2000 schriftlich geltend gemacht. Die
tariflichen Bestimmungen können nur so verstanden werden, dass die in § 13 Nr. 3 Satz
1 BMTV genannten Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht
werden.
24
1. Es ist der Beklagten nicht verwehrt, sich auf den Verfall der Ansprüche zu berufen.
Soweit der Kläger der Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 08.02.2000 (1 Sa
563/99 - DB 2000, 724) entnimmt, die Beklagte sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG
verpflichtet gewesen, die maßgeblichen tariflichen Verfallfristen in den Arbeitsvertrag
ausdrücklich aufzunehmen, kann dem nicht gefolgt werden.
25
a) War die Beklagte verpflichtet, die konkreten Verfallfristen im Arbeitsvertrag zu
nennen, könnte der Kläger im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu
werden, als hätte die Beklagte ihre Nachweispflicht erfüllt (zu den Rechtsfolgen bei
Verletzung der Nachweispflicht vgl. Preis, NZA 1997, 10; Bepler, ZTR 2001, 241, 245).
Die Klage kann aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn man zugunsten des Klägers
unterstellt, dass er die Ausschlussfristen eingehalten hätte, wenn sie im Arbeitsvertrag
genannt worden wären.
26
b) Verfallfristen gehören gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG zu den schriftlich
niederzulegenden wesentlichen Vertragsbedingungen, denn die nicht frist- und
formgerechte Anspruchserhebung führt zu einem Verlust unstreitig bestehender
Ansprüche. Die Anwendung der Ausschlussfristen kann - wie der vorliegende Fall zeigt
- zu dem Ergebnis führen, dass der Arbeitnehmer für die von ihm geleistete Arbeit keine
Vergütung erhält. Verfallfristen spielen im Arbeitsleben eine große Rolle. Sie schränken
die gesetzliche Verjährungsfristen in erheblichem Maße ein und sind nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl.
BAG AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lohnanspruch sowie AP Nr. 4 zu § 4 TVG
Tarifkonkurrenz und AP Nr. 3 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Im vorliegenden Fall geht
es um eine außerordentliche kurze Verfallfrist, denn gemäß § 13 Nr. 3 Satz 1 BMTV
müssen die Ansprüche im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erst drei
Monate nach ihrer Entstehung, sondern bereits einen Monat nach Vertragsende
schriftlich geltend gemacht werden. Das Bundesarbeitsgericht hat eine derart kurze
Vertragsklausel für zulässig gehalten (BAG vom 13.12.2000 - 10 AZR 168/00 - NZA
2001, 723). Davon kann auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden, denn
Zulässigkeitsbedenken sind vom Kläger nicht erhoben worden.
27
c) Der in § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG genannte Katalog der wesentlichen
Vertragsbedingungen erwähnt Ausschlussfristen nicht. Es handelt sich dabei aber nicht
um eine abschließende Aufzählung, sondern um die mindestens in der Niederschrift
aufzunehmenden Bedingungen (für eine abschließende Aufzählung Wank, RdA 1996,
21, 23; a.A. EuGH vom 08.12.2001 - Rs. C - 350/99 AuR 2001, 108 sowie Bepler, aaO,
S. 243). Gehören die Verfallfristen zu den wesentlichen Vertragsbedingungen i.S.v. § 2
Abs. 1 Satz 1 NachwG, sind sie grundsätzlich in den Nachweis aufzunehmen.
28
d) Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob es genügt, allgemein auf den
geltenden Tarifvertrag hinzuweisen oder ob die Verfallfristen ausdrücklich genannt
werden müssen. Die Berufungskammer schließt sich der Auffassung an, dass es
genügt, im Arbeitsvertrag allgemein auf den geltenden Tarifvertrag hinzuweisen (ebenso
LAG Bremen vom 09.11.2000 - 4 Sa 138/00 - DB 2001, 336 sowie LAG Köln vom
06.12.2000 - 3 Sa 1089/00 - ZIP 2001, 477). Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 10 NachwG genügt
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, die auf das
Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Wenn der Gesetzgeber einen allgemein gehaltenen
Hinweis auf die Geltung tariflicher Bestimmungen für ausreichend erachtet, lässt sich
daraus die Notwendigkeit, einzelnen Bestimmungen des Tarifvertrages, nämlich die
Verfallfristen ihrem Wortlaut nach zu nennen, nicht ableiten (ebenso LAG Bremen, aaO,
sowie Bepler, aaO, S. 244).
29
Dieses Verständnis der gesetzlichen Bestimmung wird durch § 2 Abs. 3 NachwG
unterstützt. Danach können die an sich notwendigen Angaben über die
Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts, die vereinbarte Arbeitszeit, die
Dauer des Erholungsurlaubs und der Kündigungsfristen durch einen Hinweis auf die
einschlägigen Tarifverträge ersetzt werde. Der Arbeitnehmer muss sich in diesen Fällen
die Kenntnisse von dem konkreten Inhalt des Tarifvertrags selbst verschaffen. Dem
Arbeitnehmer dürfte es in der Regel auch ohne weiteres möglich sein, die notwendigen
Informationen über den Inhalt des Tarifvertrages zu erhalten, weil der Arbeitgeber
gemäß § 8 TVG verpflichtet ist, die in seinem Betrieb maßgeblichen Tarifverträge an
geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
30
Allerdings reicht der Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge nicht in allen Fällen,
sondern nur bei bestimmt genannten Vertragsbedingungen aus. Daraus kann aber nicht
der Gegenschluss gezogen werden, dass bei den nicht in § 2 Abs. 3 NachwG
aufgezählten Vertragsbedingungen der Wortlaut des Tarifvertrages in den Nachweis
aufgenommen werden muss. Bei den in § 2 Abs. 3 Satz 1 NachwG nicht genannten
Vertragsbedingungen handelt es sich nämlich um solche, die ihrer Eigenheit nach
individuell festgelegt werden müssen und durch die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag
gar nicht ersetzt werden können. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch der
systematische Zusammenhang spricht für die Annahme, dass der Gesetzgeber bei den
sonstigen im Katalog des § 2 Abs. 2 NachwG nicht enthaltenden Vertragsbedingungen
einen pauschalen Hinweis auf den einschlägigen Tarifvertrag nicht genügen lassen
wollte.
31
2. Der Beklagten ist es auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und
Glauben nicht verwehrt, sich auf die abgelaufene Ausschlussfrist zu berufen. Der Kläger
ist Gewerkschaftsmitglied und hätte daher dort bei Unkenntnis des Tarifvertrages
Rechtsrat einholen können. Der vom Arbeitsgericht vernommene Zeuge S4xxxxxxxx hat
die Behauptung des Klägers, er habe seine Ansprüche mündlich geltend gemacht, nicht
bestätigt. Auch eine Zusage, der Kläger werde sein Geld erhalten, ist von der Beklagten
nicht gemacht worden.
32
II
33
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglos gebliebenen
Rechtsmittels zu tragen.
34
Da sich der Streitwert in der Berufungsinstanz verändert hat, ist er nach dem geänderten
35
Klageantrag des Klägers neu festgesetzt worden.
III
36
Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
37
gez. Bertram
Pohlmeyer
Berghahn
38
/Fou
39
)
40