Urteil des LAG Hamm vom 21.03.2003

LArbG Hamm: arbeitsgericht, zuwendung, erfüllung, fälligkeit, tarifvertrag, ezb, geschäftsführung, abrechnung, form, zukunft

Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 1207/02
Datum:
21.03.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 1207/02
Tenor:
hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 21.03.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Wendling
sowie die ehrenamtlichen Richter Schreiber und Rüffer
f ü r Recht erkannt :
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Gelsenkirchen vom 20.06.2002 3 Ca 930/02 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Dr. Wendling
Schreiber
Rüffer /WR.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Die Parteien streiten um die Zahlung einer
Jubiläumszuwendung.
1
Der Kläger war seit März 1965 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen
beschäftigt. Er erhielt zuletzt einen Monatslohn von 2.484,99 EUR. Auf das
Arbeitsverhältnis, das mit Ablauf des 31.03.2002 wegen der Bewilligung einer
Altersrente geendet hat, war der Rahmentarifvertrag für das Gerüstbaugewerbe
anwendbar.
2
Im Betrieb der Beklagten existierte eine Betriebsvereinbarung über die Zahlung einer
Jubiläumsvergütung, die zwischen der Geschäftsführung der Rechtsvorgängerin der
Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat unter dem 14.12.1998 unterzeichnet worden war.
Diese Betriebsvereinbarung regelte unter anderem die Zahlung von
Jubiläumszuwendungen bei 10-jähriger, 25-jähriger und 40-jähriger
3
Betriebszugehörigkeit. Wegen der Einzelheiten dieser Betriebsvereinbarung wird auf
Blatt 28 ff. d.A. verwiesen. Die dieser Betriebsvereinbarung vorausgehenden
Betriebsvereinbarungen enthielten hinsichtlich der Auszahlungszeitpunkte der
Jubiläumszuwendung jeweils gleiche Regelungen.
Nachdem der Kläger zunächst bestritten hatte, anlässlich seiner 25-jährigen
Betriebszugehörigkeit im März 1990 eine Jubiläumszuwendung erhalten zu haben,
haben die Parteien im Termin vom 21.03.2003 unstreitig gestellt, dass der Kläger die
ihm nach der damals geltenden Betriebsvereinbarung zustehende
Jubiläumszuwendung erhalten hat.
4
Durch Betriebsvereinbarung vom 15.02.2001 zwischen der Geschäftsführung der
Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat wurde die Gewährung von Zuwendungen für
Dienstjubiläen mit Wirkung vom 01.01.2002 neu geregelt. Danach erhielten die
Arbeitnehmer nach 25 Dienstjahren eine Jubiläumszuwendung von einem
Monatsgehalt, nach 35 Dienstjahren von zwei Monatsgehältern und nach 45
Dienstjahren von drei Monatsgehältern. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Betriebsvereinbarung vom 15.02.2001 wird auf Blatt 12 f. Bezug genommen.
5
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.04.2002 machte der Kläger der
Beklagten gegenüber die Auszahlung der Jubiläumszuwendung bei 35-jähriger
Betriebszugehörigkeit erfolglos geltend. Mit vorliegender Klage, die am 25.04.2002 beim
Arbeitsgericht Gelsenkirchen einging, verfolgt er diesen Anspruch weiter.
6
Der Kläger hat vorgetragen, er habe Anspruch auf Zahlung der Jubiläumszuwendung in
Höhe von zwei Bruttomonatslöhnen. Im Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der
Beklagten habe er eine Betriebszugehörigkeit von 37 Jahren aufgewiesen. Bei
Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 15.02.2001 habe er noch im Arbeitsverhältnis
bei der Beklagten gestanden. Die Betriebsvereinbarung vom 15.02.2001 enthalte keine
Regelung, dass Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs der Eintritt des 35-
jährigen Dienstjubiläums nach dem 01.01.2002 sei.
7
Er, der Kläger, habe den streitigen Anspruch auch rechtzeitig geltend gemacht. Der
Anspruch sei spätestens mit Ausscheiden bei der Beklagten zum 31.03.2002 fällig
gewesen und mit Schreiben vom 03.04.2002 der Beklagten gegenüber geltend gemacht
worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Anspruch nicht nach den
Bestimmungen des Rahmentarifvertrages Gerüstbau verfallen. Die Beklagte habe auf
diesen Tarifvertrag nicht gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 10 Nachweisgesetz hingewiesen. Sie
habe ihm, dem Kläger, weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag noch einen Nachweis
ausgehändigt. Hilfsweise mache er deshalb Schadensersatzansprüche wegen
Verletzung des Nachweisgesetzes geltend.
8
Der Kläger hat beantragt,
9
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Dienstjubiläumsprämie in
Höhe von 4.417,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB
seit dem 02.04.2002 zu zahlen.
10
Für den Fall, dass der Kläger mit der eingereichten Klage ganz oder teilweise obsiegt,
11
2. eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu erteilen und für den Fall
12
eines Vergleichsabschlusses eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs
zu erteilen sowie den Streitwert gem. § 8 Abs. 2 BRAGO i.V.m. § 25 GKG
festzusetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Sie hat vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer
Jubiläumszuwendung bei 35-jährigem Dienstjubiläum nach den Bestimmungen der
Betriebsvereinbarung vom 15.02.2001. Das 35-jährige Dienstjubiläum des Klägers sei
bereits im März 2000 gewesen. Die damals geltende Betriebsvereinbarung vom
14.12.1998 habe habe nur Zuwendungen bei 10-jähriger, 25-jähriger und 40-jähriger
Betriebszugehörigkeit vorgesehen.
15
Nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom 15.02.2001 habe der Kläger
keinen Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung bei 35-jähriger
Betriebszugehörigkeit. Diese Betriebsvereinbarung regele die Zuwendungen für
Dienstjubiläen erst mit Wirkung vom 01.01.2002.
16
Rein vorsorglich berufe sie, die Beklagte, sich auf die Ausschlussfristen des allgemein-
verbindlichen Rahmentarifvertrages für das Gerüstbaugewerbe.
17
Durch Urteil vom 20.06.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der
Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen
Urteils verwiesen, das dem Kläger am 16.07.2002 zugestellt worden ist. Hiergegen
richtet sich die Berufung des Klägers, die am 05.08.2002 beim Landesarbeitsgericht
eingegangen und am 20.08.2002 begründet worden ist.
18
Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe Anspruch auf Zahlung einer
Jubiläumszuwendung nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom
15.02.2001 wegen Erfüllung der 35-jährigen Betriebszugehörigkeit. Aus dem Wortlaut
der Betriebsvereinbarung vom 15.02.2001 ergebe sich lediglich, dass der
Anspruchsteller 25, 35 bzw. 45 Dienstjahre im Betrieb nachweisen müsse, um in den
Genuss der dort geregelten Zuwendung zu gelangen. Eine Stichtagsregelung enthalte
diese Betriebsvereinbarung nicht. Hätten die Betriebspartner altgediente Arbeitnehmer,
die zum 01.01.2002 bereits 35 Dienstjahre vorweisen konnten, von der Regelung
ausnehmen wollen, so hätten sie dies ausdrücklich regeln müssen.
19
Zudem verstoße die Betriebsvereinbarung vom 15.02.2001 gegen Recht und Billigkeit.
Eine ablösende Betriebsvereinbarung dürfe bei kollektiver Betrachtung nicht
ungünstiger sein, als die vorherige Betriebsvereinbarung. Ablösende
Betriebsvereinbarungen seien ferner nur dann zulässig, wenn der Vertrauensschutz des
einzelnen Arbeitnehmers gewahrt werde. Ein Eingriff in individuelle Besitzstände sei nur
im Rahmen der sogenannten Verhältnismäßigkeit möglich. Vor diesem Hintergrund
könne das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen keinen Bestand haben.
20
Im übrigen sei ihm, dem Kläger, die Betriebsvereinbarung über Jubiläumszuwendungen
nicht bekannt gewesen. Sie habe weder am Schwarzen Brett ausgehangen, noch habe
der Betriebsrat oder die Personalabteilung darauf hingewiesen. Er sei davon
ausgegangen, dass die Jubiläumszuwendungen aufgrund einer Gesamtzusage gewährt
21
worden seien.
Der Kläger beantragt,
22
das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 20.06.2002 - 3 Ca 930/02 -
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine
Jubiläumszuwendung in Höhe von 4.417,96 EUR nebst 5 % Zinsen über den
Basiszinssatz der EZB seit dem 02.04.2002 zu zahlen.
23
Die Beklagte beantragt,
24
die Berufung zurückzuweisen.
25
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, aus der Betriebsvereinbarung
vom 15.02.2001 könne der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer
Jubiläumszuwendung nicht herleiten. Zutreffend habe das Arbeitsgericht ausgeführt,
dass nach der Betriebsvereinbarung vom 15.02.2001 nur Arbeitnehmern, die ab dem
01.01.2002 ein Dienstjubiläum von 35 bzw. 45 Dienstjahren aufweisen könnten,
entsprechende Ansprüche zustünden. Nach dem Wortlaut und dem
Sinnzusammenhang der Betriebsvereinbarung vom 15.02.2001 ergebe sich gerade
nicht, dass rückwirkend auch solche Arbeitnehmer, die bereits vor Inkrafttreten der
neuen Betriebsvereinbarung entsprechende Dienstjubiläen vollendet hatten, für diese
früheren Zeiträume Ansprüche auf Jubiläumszuwendungen geltend machen könnten.
Es verstieße gegen allgemeine Denk- und Erfahrungssätze, wenn man in die
Betriebsvereinbarung vom 15.02.2001 hineininterpretierte, sie erfasse auch solche
Jubiläen, die schon vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vollendet gewesen seien.
26
Rein vorsorglich verweise sie, die Beklagte, nochmals auf die tarifvertraglichen
Ausschlussfristen. Der Kläger habe sein 35-jähriges Dienstjubiläum im März 2000
vollendet gehabt. Mangels Vereinbarung eines Fälligkeitszeitpunkts sei die vom Kläger
geltend gemachte Zuwendung sofort fällig gewesen. Eine rechtzeitige schriftliche
Geltendmachung durch den Kläger sei nicht erfolgt. Ergänzend weise sie darauf hin,
dass die jeweiligen Jubiläumszuwendungen seit jeher nicht auf bestimmten Feiern
ausgezahlt worden seien, sondern jeweils mit der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für
den konkreten Monat, in dem der begünstigte Arbeitnehmer sein tatsächliches Jubiläum
gehabt habe. So habe der Kläger im März 1990 sein 25-jähriges Dienstjubiläum
gefeiert. Aus dem Jahreslohnkonto des Klägers von 1990 ergebe sich, dass er mit der
Abrechnung für den Monat März 1990 eine Jubiläumszuwendung von 1.650,00 DM
erhalten habe. Die Vorgehensweise, die jeweiligen Jubiläumszuwendungen mit der
Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für den konkreten Monat, in dem der begünstigte
Arbeitnehmer sein tatsächliches Jubiläum gehabt habe, zu zahlen, sei unter der Geltung
der Betriebsvereinbarung vom 15.02.2001 fortgeführt worden.
27
Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu. Da es schon an einem
Anspruch fehle, dessen Geltendmachung sie, die Beklagte, rechtsmissbräuchlich
vereitelt habe, fehle einem eventuellen Schadensersatzanspruch die Grundlage.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
29
Entscheidungsgründe
30
I.
31
Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
32
II.
33
Der Sache nach bleibt die Berufung indes erfolglos. Im Ergebnis zutreffend hat das
Arbeitsgericht erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer
Jubiläumszuwendung nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom
15.02.2001 aus Anlass des 35-jährigen Betriebsjubiläums hat.
34
1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass ein Arbeitnehmer, dessen 35-jähriges
Dienstjubiläum bereits vor dem 01.01.2002 stattgefunden hat, die streitige
Jubiläumszuwendung entsprechend der Betriebsvereinbarung vom 15.02.2001 nicht
beanspruchen kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz der
Betriebsvereinbarung vom 15.02.2001, in dem unmissverständlich bestimmt wird, dass
die Zuwendung für Dienstjubiläen mit Wirkung vom 01.01.2002 neu geregelt wird.
Hieraus folgt eindeutig, dass die bereits vor dem 01.01.2002 liegenden Dienstjubiläen
nicht neu geregelt, sondern nach altem Recht behandelt werden sollten. Wie zwischen
den Parteien inzwischen unstreitig geworden ist, hat der Kläger die ihm nach den
vorhergehenden Betriebsvereinbarungen zustehende Jubiläumszuwendung bei 25-
jähriger Betriebszugehörigkeit im März 1990 tatsächlich erhalten. Weitere
Zuwendungen wegen eines Dienstjubiläums standen dem Kläger in der Folge nicht zu.
Insbesondere hatte er nach der im März 2000 geltenden Betriebsvereinbarung vom
14.12.1998 keinen Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung bei 35-jähriger
Betriebszugehörigkeit. Da die Betriebsvereinbarung vom 15.02.2001 die Zuwendung für
Dienstjubiläen ausdrücklich mit Wirkung vom 01.01.2002 und damit nur für die Zukunft
und nicht für die Vergangenheit neu regelt, kann der Kläger eine Jubiläumszuwendung
wegen 35-jähriger Betriebszugehörigkeit unter Berufung auf die Betriebsvereinbarung
vom 15.02.2001 nicht verlangen.
35
2. Jedenfalls aber ist ein eventueller Anspruch des Klägers auf Zahlung einer
Jubiläumszuwendung wegen Erfüllung von 35 Dienstjahren nach den Bestimmungen
der Betriebsvereinbarung vom 15.02.2001 gemäß § 14 des allgemein-verbindlichen
Rahmentarifvertrages für das Gerüstbauhandwerk verfallen. Gemäß § 14 Ziffer 1 des
genannten Rahmentarifvertrages verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn
sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen
Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Diese Bestimmungen hat der Kläger nicht
eingehalten.
36
a) Der Kläger hatte die Voraussetzung der 35-jährigen Betriebszugehörigkeit bereits im
März 2000 erfüllt. Wird unterstellt, dass die damals geltende Betriebsvereinbarung vom
14.12.1998 für diesen Fall eine Jubiläumszuwendung vorgesehen hätte, wäre der
entsprechende Anspruch des Klägers im Monat der Erfüllung des Betriebsjubiläums,
also im März 2000, fällig geworden. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, sie habe
die entsprechenden Jubiläumszuwendungen jeweils in den konkreten Monaten, in
denen der begünstigte Arbeitnehmer sein tatsächliches Jubiläum hatte, abgerechnet
und ausgezahlt. Aus den zur Akte gereichten Abrechnungsunterlagen ergibt sich, dass
37
dies auch beim Kläger aus Anlass seiner 25-jährigen Betriebszugehörigkeit im März
1990 so gehandhabt worden ist. Wird zugunsten des Klägers davon ausgegangen, die
Betriebsvereinbarung vom 15.02.2001 erfasse auch die bereits in der Vergangenheit
stattgefundenen Jubiläen, so erfüllte er jedenfalls im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
neuen Betriebsvereinbarung am 01.01.2001 sämtliche Voraussetzungen für den geltend
gemachten Anspruch. Die Fälligkeit der vom Kläger geltend gemachten Forderung ist
damit gemäß § 271 BGB am 01.01.2002 eingetreten.
b) Ausgehend von einer Fälligkeit am 01.01.2002 hätte der Kläger den geltend
gemachten Anspruch gem. § 14 Ziff. 1 des genannten Rahmentarifvertrages innerhalb
von zwei Monaten, d.h. bis Ende Februar 2002, schriftlich geltend machen müssen.
Unstreitig hat er die Klageforderung erstmalig mit anwaltlichem Schreiben vom
03.04.2002 der Beklagten gegenüber erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung
bereits verfallen.
38
3. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe der
verfallenen Forderung.
39
a) Dahinstehen kann, ob die Beklagte ihrer etwaigen Pflicht, den Tarifvertrag im Betrieb
auszulegen (§ 8 TVG), hinreichend nachgekommen ist. Auch wenn das nicht der Fall
gewesen sein sollte, muss der Kläger den Ablauf der Ausschlussfrist gegen sich gelten
lassen. Er hat auch keinen Schadensersatzanspruch wegen nicht erfolgter Auslegung
des Tarifvertrages durch die Beklagte. Die erkennende Kammer folgt insoweit den
überzeugenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 23.01.2002 - 4
AZR 56/01 -, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
40
b) Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Nachweisgesetz. Zwar hat der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer in einer Niederschrift gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Nachweisgesetz darauf
hinzuweisen, falls in einem Betrieb ein Tarifvertrag Anwendung findet. Erfüllt er diese
Nachweispflichten nicht, so haftet er dem Arbeitnehmer gegebenenfalls gem. §§ 286,
284, 249 BGB auf Schadensersatz (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 89/01 -).
Allerdings hat das Arbeitsverhältnis des Klägers bei Inkrafttreten des Nachweisgesetzes
vom 20.07.1995 bereits bestanden. Gemäß § 4 Satz 1 des Nachweisgesetzes ist dem
Arbeitnehmer in diesem Fall auf sein Verlangen innerhalb von zwei Monaten eine
Niederschrift im Sinne des § 2 auszuhändigen. Dass der Kläger ein dahingehendes
Verlangen der Beklagten gegenüber erhoben hat, ist weder vorgetragen noch
ersichtlich. Ist damit nicht erkennbar, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber
Nachweispflichten nicht erfüllt hat, so fehlt es an einer Voraussetzung des vom Kläger
geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.
41
III.
42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
43
Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.
44
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
45