Urteil des LAG Hamm vom 21.10.2009

LArbG Hamm (tarifvertrag, kläger, arbeitsverhältnis, arbeitgeber, arbeitsvertrag, bezug, bag, gesellschaft mit beschränkter haftung, abschluss, reform)

Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1423/08
Datum:
21.10.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1423/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 3 Ca 206/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, ? AZR 207/10
Schlagworte:
Keine Ablösung der Bezugnahme auf BAT-Regelungen durch einen
HausTV; Günstigkeitsprinzip; Einvernehmliche Vertragsänderung
Leitsätze:
1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die Anwendung eines
Tarifwerks, an das der Arbeitgeber nicht gemäß § 3 Abs. 1 TVG
gebunden ist, und tritt später ein Tarifvertrag in Kraft, an den beide
Arbeitsvertragsparteien kraft beiderseitiger Verbands-zugehörigkeit nach
§ 3 Abs. 1 TVG gebunden sind, ist für die Lösung der Rechts-
quellenkonkurrenz das Günstigkeitsprinzip maßgeblich. Das
Spezialitäts- bzw. Ablösungsprinzip sind mangels Vorliegens einer
Rechtsquellenkonkurrenz auf derselben Rangstufe nicht anwendbar,
weil keine Konkurrenz von normativ geltenden Tarifverträgen vorliegt,
sondern das Verhältnis einer einzelvertraglichen Regelung zu einem
normativ wirkenden Tarifvertrag zu lösen ist.
2. Verweist eine sogenannte kleine dynamische Verweisungsklausel in
einem For-mulararbeitsvertrag auf ein Tarifwerk, an das der Arbeitgeber
nicht gemäß § 3 Abs. 1 TVG gebunden ist, kann er nicht dahingehend
ausgelegt werden, dass sie im Fall des Abschlusses eines
Haustarifvertrages durch den Arbeitgeber auf die Regelung des
Haustarifvertrages verweist. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der
einzelver-traglichen Verweisungsklausel auf einen Verbandtarifvertrag
auf die Verbandstarif-verträge des öffentlichen Dienstes verwiesen wird
und der Arbeitgeber und ein dem öffentlichen Dienst nicht angehörender
Arbeitgeber einen Haustarifvertrag abschließt.
3. Wird in einem Formulararbeitsvertrag vereinbart, dass der BAT und
die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge auf das
Arbeitsverhältnis Anwendung finden, wird bei einem nicht
tarifgebundenen Arbeitgeber dieses Tarifwerk nicht im Wege der
Tarifsukzession von dem Tarifwerk des Tarifvertrages für den
öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen
vom 13.08.2008 - 3 Ca 206/08 - abgeändert und die Beklagte verurteilt,
an den Kläger 332,34 € brutto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Jahr 2007 ein
Urlaubsgeldanspruch nach dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom
16. März 1977 (Urlaubsgeld-TV) zusteht.
2
Der Kläger ist seit dem 01.04.1997 bei der Beklagten als Rettungssanitäter bei einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Der schriftliche
Arbeitsvertrag vom 19.02.1998 (Bl. 33 d.A.) enthält u.a. folgende Regelung:
3
"§ 2
4
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag
(BAT) vom 23.02.1961 (mit Ausnahme der §§1, 2, 3, 6, 11, 23, 23 b, 25, 26 a, 69
und 73 BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen."
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Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit
beschränkter Haftung den Blutspendedienst des D3 in Nordrhein-Westfalen mit den
Betriebsstätten in R3-B4, H2 und M4. Sie war in der Vergangenheit nicht tarifgebunden,
nahm aber regelmäßig in den mit ihren Arbeitnehmern abgeschlossenen
Arbeitsverträgen Bezug auf Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, insbesondere den
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT).
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Nachdem der BAT durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) abgelöst
wurde, schloss die Beklagte am 31.10.2006 (mit der DHV - Deutscher Handels- und
Industrieangestellten-Verband - jetziger Name: DHV- Die Berufsgewerkschaft) einen
Haustarifvertrag (im Folgenden: DHV-HausTV). In der Folgezeit kam es zu
Tarifverhandlungen zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di wegen des
Abschlusses eines weiteren Haustarifvertrages. Mit Aushang vom 18.12.2006, der am
Schwarzen Brett der Beklagten hing, teilte die Geschäftsführung ihren Beschäftigten
zum Stand der Tarifauseinandersetzung Folgendes mit:
7
"Das Schlichtungsverfahren hat zu der Empfehlung des Schlichters geführt, zur
Beilegung der Tarifauseinandersetzung solle der Blutspendedienst dem D3-
Reformtarifvertrag beitreten.
8
Tarifvertragsparteien des D3-Reformtarifvertrages sind die D3-
Bundestarifgemeinschaft und Ver.di. Der D3-Reformtarif unterscheidet sich vom
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TVöD in einer Reihe von Elementen. Beispiele sind in der Anlage aufgeführt.
Vorausgesetzt, die Gremien unseres Blutspendedienstes stimmen der
Schlichtungsempfehlung zu, gelten zukünftig der DHV-Haustarifvertrag und der
D3-Reformtarifvertrag nebeneinander.
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Für die Beschäftigten im Blutspendedienst würde dies bedeuten:
11
Der DHV-Haustarifvertrag gilt automatisch nur für DHV-Mitglieder.
Der D3-Reformtarif gilt bei Annahme der Schlichtungsempfehlung automatisch nur
für Ver.di-Mitglieder.
Alle Beschäftigten, die nicht Mitglied im DHV oder bei Ver.di sind, können
sich für einen der beiden Tarifverträge entscheiden.
12
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Wer sich bereits für den DHV-Haustarif entschieden und die
Änderungsvereinbarung schon unterzeichnet hat, für den gilt zukünftig der DHV-
Haustarif. Daran ändert die Existenz eines weiteren Tarifvertragswerks im
Blutspendedienst nichts.
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Allen anderen Beschäftigten, die nicht einer der beiden Gewerkschaften
angehören, steht es frei, sich entweder für den DHV-Haustarif oder für den D3-
Reformtarif zu entscheiden.
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Die nicht-organisierten Beschäftigten im Blutspendedienst haben damit eine
Wahlmöglichkeit
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Die Entscheidung der Gremien des Blutspendedienstes über eine Annahme der
Schlichtungsempfehlung erwarten wir bis Ende dieser Woche."
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Mit Schreiben vom "05.01.2006" (richtig: 05.01.2007) teilte die Beklagte ihren
Beschäftigten das Schlichtungsergebnis wie folgt mit:
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"Sehr geehrte/r …
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wie Ihnen sicherlich bekannt ist, übernimmt der D3-Blutspendedienst West die
Schlichtungsempfehlung des Landesschlichters. Sie haben ab sofort drei
Wahlmöglichkeiten:
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- Verbleib im alten BAT
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- dem DHV-Haustarifvertrag
22
- und dem D3-Reformtarifvertrag, ausgehandelt zwischen Ver.di und der D3-
Tarifgemeinschaft.
23
Nochmals möchten wir Ihnen die Gelegenheit geben, einen der oben
aufgeführten Tarifverträge zu wählen. Es können dann die jeweiligen
Bedingungen des Tarifvertrages für den Monat Januar 2007 noch Geltung
erlangen.
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Ansonsten gehen wir davon aus, dass für Sie der bisherige Arbeitsvertrag
gemäß den BAT-Regeln weiterhin Bestand haben wird."
25
Am 18.01.2007 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Haustarifvertrag
ab (im Folgenden: ver.di-HausTV), der u.a. folgende Regelung enthält:
26
"§ 2
27
Anwendung von Tarifverträgen
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1. Auf die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der
Auszubildenden und der Praktikantinnen und Praktikanten wird das zwischen der
D3-Bundestarifgemeinschaft und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft –
ver.di – vereinbarte Tarifvertragsrecht, beginnend mit dem 27.
Änderungstarifvertrag, dem sogenannten "D3-Reformtarifvertag" vom 22.12.2006,
einschließlich aller ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge und
besonderen Tarifvertragsteile in seiner jeweils gültigen Fassung angewandt,
soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
29
30
2. Soll, kann oder muss das in § 2 Abs. 1 genannte und jeweils gültige Tarifrecht auf
der Grundlage entsprechender Bestimmungen in diesem Tarifrecht (z. B.
Öffnungsklauseln) durch landesbezirkliche Regelungen zwischen dem
Arbeitgeber und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-
Westfalen, ausgefüllt, abweichend geregelt, ergänzt oder ersetzt werden, und sind
entsprechende tarifvertragliche Regelungen durch die Parteien dieses
Tarifvertrages getroffen worden, so gilt das speziellere Tarifrecht für Nordrhein-
Westfalen, soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist."
31
32
Darüber hinaus heißt es unter § 4 des Haustarifvertrages:
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"§ 4
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Vertrauensschutz/Besitzstandswahrung
35
Soweit für einzelne Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Auszubildende und
Praktikantinnen/Praktikanten, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
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fallen, für sie günstigere Regelungen aus Vereinbarungen arbeitsvertraglicher Art
mit dem Arbeitgeber gelten, als in diesem Tarifvertrag vereinbart, behalten sie alle
Ansprüche, die sich aus diesen Vereinbarungen ergeben. Der Abschluss dieses
Tarifvertrages ist kein Rechtsgrund für den Wegfall oder die Einschränkung oder
die Kündigung solcher Vereinbarungen."
Mit Schreiben vom 05.02.2007 (Bl. 73 d. A.) gab der Kläger folgende schriftliche
Erklärung der Beklagten gegenüber ab:
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"Abrechnung gemäß ver.di-Haustarifvertrag
38
Sehr geehrte Damen und Herren,
39
ich bitte Sie, mein Arbeitsverhältnis tarifgerecht in den neuen ver.di-
Haustarifvertrag überzuleiten und rückwirkend ab dem 01.01.2007 gemäß
ver.di-Haustarifvertrag abzurechnen. Darüber hinaus bitte ich Sie, die im ver.di-
Haustarifvertrag (bzw. D3-Reformtarifvertrag) festgelegten Einmalzahlungen mit
den Abrechnungen für die Monate Februar 2007 und März 2007 an mich
auszuzahlen.
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Mit freundlichen Grüßen"
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Mit Schreiben vom 04.04.2007 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:
42
Sehr geehrter Herr W1,
43
als Anlage übersenden wir Ihnen den Änderungsvertrag zum Ver.di
Haustarifvertrag mit der Bitte, diesen zu unterschreiben und an die
Personalabteilung zurückzugeben.
44
Durch diesen Änderungsvertrag wird der bestehende Arbeitsvertrag formell
korrekt auf das für Sie anzuwendende Tarifsystem umgestellt."
45
Der als Anlage beigefügte Änderungsvertrag nahm unmittelbar auf den D3-
Reformtarifvertrag (im Folgenden: D3-Reform TV) Bezug. Wegen der Einzelheiten
dieses Änderungsvertrages wird auf Blatt 207 d.A. Bezug genommen. Der Kläger
unterzeichnete diesen Vertrag nicht.
46
Nachdem die Beklagte auf den Fehler im Änderungsvertrag aufmerksam wurde, teilte
die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 16.04.2007 Folgendes mit:
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"§ 1 Verweisung auf den ver.di Haustarifvertrag
48
Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis auf Grund des
Arbeitsvertrages vom ________________.
49
Auf dieses Arbeitsverhältnis finden seit dem 01. Januar 2007 der zwischen der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der D3-Blutspendedienst
West gGmbH abgeschlossenen Tarifvertrag vom 18.01.2007 Anwendung.
50
Etwaige Verweisungen auf andere Tarifverträge werden damit aufgehoben,
51
soweit in dem o.g. Tarifvertrag keine anderen Regelungen getroffen wurden.
Dies gilt auch, soweit diese bislang stillschweigend auf das
Anstellungsverhältnis angewendet wurden.
§ 2 Fortgeltung des Vertrages im Übrigen
52
Im Übrigen gilt das zwischen den Parteien geschlossene Anstellungsverhältnis
ansonsten unverändert fort."
53
Der Kläger unterzeichnete auch diesen Änderungsvertag nicht.
54
Die Beklagte rechnete in der Folgezeit die Ansprüche des Klägers aus dem
Arbeitsverhältnis nach dem ver.di-HausTV ab. Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeld –TV
zahlte die Beklagte nicht.
55
Nachdem der Kläger mit Schreiben ohne Datumsangabe (Bl. 17 d.A.) u.a. die Zahlung
des Urlaubsgeldes für das Jahr 2007 geltend machte, lehnte die Beklagte die Zahlung
des Urlaubsgeldes mit Schreiben vom 28.09.2007 ab. Mit der am 31.01.2008 beim
Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung des
Urlaubsgeldes für das Jahr 2007 weiter. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass
ihm ein Anspruch auf das Urlaubsgeld für das Jahr 2007 aus § 2 des Arbeitsvertrages
vom 19.02.1998 i.V.m. § 2 des Urlaubsgeld-TV zustünde, weil § 2 des Arbeitsvertrages,
der weder ausdrücklich noch stillschweigend abgeändert worden sei, eine
eigenständige einzelvertragliche Regelung enthalte, die unter Beachtung der
Vertrauensschutzregelung des § 4 ver.di-HausTV weiterhin Gültigkeit habe. Die
Tatsache, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsgeld um einen
vertraglichen Anspruch handele, folge bereits daraus, dass die Beklagte bei Abschluss
des Arbeitsvertrages unstreitig nicht tarifgebunden gewesen sei, so dass es sich bei der
Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages nicht um eine sogenannte
Gleichstellungsabrede handeln könne. Der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes
entfalle auch nicht aufgrund der Geltung des ver.di-HausTV aufgrund beiderseitiger
Tarifbindung, da insoweit das Günstigkeitsprinzip maßgeblich sei. Etwaige Unklarheiten
seines Arbeitsvertrages als Formularvertrag könnten nur zu Lasten der Beklagten als
Verwenderin der dortigen Klausel gehen. Schließlich bestehe ein Anspruch auf das
begehrte Urlaubsgeld aufgrund betrieblicher Übung, weil die Beklagte über Jahre
hinweg Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeld-TV gezahlt habe.
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Der Kläger hat beantragt,
57
die Beklagte wird verurteilt, 332,34 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
an den Kläger zu zahlen.
58
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
60
Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 20.03.2008 die Ansicht vertreten, ihr Ziel
bei Abschluss seinerzeit des Haustarifvertrages am 18.01.2007 sei gewesen, die
Vergütung der unter die Regelungen dieses Haustarifvertrages fallenden Arbeitnehmer
einheitlich zu regeln. Durch die Verweisungsregelung in dem Haustarifvertrag auf den
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"D3-Reformtarifvertrag" hätten die aufgrund arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bis
dahin anwendbaren Tarifverträge vollständig ersetzt werden sollen. Dies folge
insbesondere aus den Regelungen des § 2 Abs. 1 und 2 des Haustarifvertrages,
wonach künftig auf die Arbeitsverhältnisse das Tarifrecht des "D3-Reformtarifvertrages"
angewendet werden sollte. Daneben sollte kein weiteres Tarifrecht Geltung behalten,
insbesondere auch nicht die Regelungen des BAT nebst ergänzenden oder ändernden
Tarifverträgen. Dementsprechend sei durch den Abschluss des ver.di-HausTV, der auf
den D3-ReformTV verweise, die Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund
individualvertraglicher Vereinbarungen geltenden Tarifverträge ausgeschlossen, da
diese Tarifverträge vollständig durch den verdi-HausTV ersetzt worden seien. Die
Regelungen des ver.di-HausTV sagten klar aus, dass das jeweilige Tarifrecht abgelöst
werden solle, das vor Abschluss des ver.di-HausTV aufgrund individualrechtlicher
Vereinbarungen gegolten habe. Diese Rechtsfolge werde in § 2 des ReformTV auch
ausdrücklich klargestellt.
Der Kläger könne sich für einen fortbestehenden Anspruch auf Urlaubsgeld nach § 2
des Urlaubsgeld-TV nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes oder der
Besitzstandwahrung auf die Regelung des § 4 des Haustarifvertrages berufen, da die
dortige Regelung sich nur auf ausschließlich vertragliche Ansprüche beziehe, die den
Arbeitnehmer in einzelnen Punkten im Vergleich zu den tarifvertraglichen Regelungen
besser stellen würden, nicht auf Ansprüche, die sich nur aufgrund pauschaler
Bezugnahmeregelungen auf andere Tarifverträge ergeben. Bei der von dem Kläger
vorgenommenen Auslegung des § 4 des Haustarifvertrages würde es andernfalls zu
einer nicht gewollten Kumulation der vorteilhaften Regelungen sowohl des BAT wie
auch des "D3-Reformtarifvertrages" kommen.
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Ein Anspruch des Klägers auf das begehrte Urlaubsgeld aus dem Gesichtspunkt der
betrieblichen Übung scheide ebenfalls aus, da ein Anspruch aus betrieblicher Übung
nicht entstehen könne, wenn Leistungen aufgrund konkret vorhandener
Anspruchsgrundlagen erbracht werden, was bei dem Kläger in der Vergangenheit
hinsichtlich des Urlaubsgeldes aber stets der Fall gewesen sei, da er dies in der
Vergangenheit aufgrund § 2 seines Arbeitsvertrages in Verbindung mit den Regelungen
des Urlaubsgeld-TV gezahlt erhalten habe.
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In der Folgezeit hat die Beklagte außerdem vorgetragen, die Anwendung des neuen
Tarifrechts sei zwischen den Parteien des Rechtsstreits auch einzelvertraglich
vereinbart worden. Zu der einvernehmlichen Vertragsänderung hat die Beklagte
erstinstanzlich vorgetragen, dass das Schreiben des Klägers vom 05.02.2007 ein
Angebot auf eine Vertragsänderung darstelle, das sie dadurch angenommen habe, dass
sie das Arbeitsverhältnis des Klägers unstreitig mit Wirkung seit dem 01.01.2007 unter
Anwendung der Regelungen des Haustarifvertrages und des dort in Bezug
genommenen "D3-Reformtarifvertrages" abwickele. Eine Annahme des Angebots des
Klägers sei somit auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung gegenüber dem Kläger
durch die faktische Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den ver.di-HausTV und
entsprechende Abrechnungen erfolgt.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des
erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
65
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.08.2008 abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Überleitung des
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Arbeitsverhältnisses des Klägers in den Anwendungsbereich des ver.di-
Haustarifvertrages unter gleichzeitiger Ablösung u. a. des TV Urlaubsgeld BAT aufgrund
einer einzelvertraglichen Vereinbarung erfolgt sei. Diese folge aus der Erklärung des
Klägers im Schreiben vom 05.02.2007, welche ein Angebot des Klägers zur künftigen
Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich nach dem ver.di-HausTV, welches
die Beklagte durch die unstreitige Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach diesen
tariflichen Bedingungen angenommen habe. Nach dem Inhalt der § 2 und § 3 ver.di-
Haustarifvertrag stehe fest, dass auf die Arbeitsverhältnisse der bei der Beklagten
Beschäftigten einheitlich nur noch die D3-Reformtarifverträge hätten Anwendung finden
sollen. Die Weitergeltung des Urlaubsgeld-TV könne auch nicht mit der Regelung der
Besitzstandswahrung in § 4 ver.di-Haustarifvertrag, begründet werden, da davon nur
solche Ansprüche erfasst würden, die durch eine besondere einzelvertragliche
Vereinbarung begründet worden seien, nicht dagegen auch solche, die aufgrund der
bisherigen formularmäßigen Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages bestünden. Die
gegenteilige Auffassung des Klägers widerspreche Wortlaut, Sinn und Zweck des
ver.di-Haustarifvertrages.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe
der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
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Gegen das am 26.08.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.09.2008 Berufung
eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
27.11.2008 mit dem an diesem Tag beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz
vom 27.11.2007 begründet.
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Der Kläger hält die Auslegung seiner Erklärung im Schreiben vom 05.02.2007 für
unzutreffend. Es habe ausschließlich der Klärung der arbeitgeberseitigen Frage an alle
"Altbeschäftigten" gedient, welche Bedingungen im Arbeitsverhältnis zur Anwendung
kommen sollten, weil grundsätzlich in Abhängigkeit von der Zugehörigkeit zur
Gewerkschaft ver.di oder zum DHV die Tarifbindung zu beachten gewesen sei und weil
auch die nicht Tarifgebundenen hätten erklären sollen, welchem Tarif das
Arbeitsverhältnis zukünftig folgen solle. Mehr als eine die Gewerkschaftszugehörigkeit
klärende Aussage sei mit dem Schreiben nicht beabsichtigt gewesen, was auch für die
Beklagte jedenfalls nach Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des ver.di-
HausTV erkennbar gewesen sei. Es sei aus Sicht des Klägers lebensfremd und in
seinem Fall auch ausgeschlossen, dass er seine Rechtsposition durch einen erstmals
im Unternehmen der Beklagten abgeschlossenen und für sie gültigen Tarifvertrag habe
verschlechtern wollen. Es habe sich bei der richtig verstandenen Erklärung lediglich um
einen Hinweis (Wissenserklärung) auf seine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di
und die dadurch hergestellte beiderseitige Tarifbindung gehandelt. Die Beklagte habe
aufgrund des Tarifabschlusses nur die Möglichkeit gehabt, künftige Arbeitsverträge
daran auszurichten, nicht aber in Altverträge einzugreifen. Vor dem Hintergrund der
vorher bestehenden, ausschließlich individualvertraglich vereinbarten Regelungen
könne der Wortlaut von § 4 ver.di-Haustarifvertrag nicht dahin interpretiert werden, es
seien nur die einzelne Arbeitnehmer betreffenden Regelungen erfasst, nicht aber
solche, die eine Vielzahl von Arbeitnehmern aufgrund der Nutzung von identischen
Bezugnahmeklauseln beträfen. Soweit in seiner Erklärung vom 05.02.2007 von
"Überleitung" die Rede sei, sei dies der tariflichen Sprachregelung geschuldet, da auch
im D3-Reform-TV von Überleitungsregelungen die Rede sei. Bei ihnen gehe es der
Sache nach um die Überleitung aus einem Vergütungssystem in ein anderes und nicht
um einen Austausch der gesamten Anspruchsgrundlage für das Arbeitsverhältnis. Eine
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Ausschließlichkeit der neuen tariflichen Regelung sei vor dem Hintergrund des
Günstigkeitsprinzips nicht denkbar. Bei den anwendbaren BAT-Regelungen handele es
sich nicht um tarifvertragliche Regelungen mit Rechtsnormcharakter, sondern um
solche, die konstitutiv aufgrund einer einzelvertraglichen Bezugnahme mit dem Rang
des Arbeitsvertrages gelten würden. Der von der Beklagten erhobene Vorwurf des
"Rosinenpickens" treffe nicht zu. Im Geltungsbereich verschiedener gleichgerichteter
Anspruchsgrundlagen, die einen unterschiedlichen Rang hätten - wie hier Arbeitsvertrag
und Tarifvertrag - gelte nicht das Ablösungsprinzip, sondern das Günstigkeitsprinzip. Im
Übrigen sei die Beklagte selbst nicht davon ausgegangen, dass schon sein Schreiben
vom 05.02.2007 ein Angebot gerichtet auf den Abschluss einer Vertragsänderung
darstelle, wie bereits ihr wechselndes Vorbringen zum Zustandekommen der
Vertragsänderung zeige und auch aus ihren Schreiben vom 4. und 16. April 2007 folge.
Selbst wenn seine Erklärung vom 05.02.2007 als Angebot zu verstehen gewesen wäre,
habe die Beklagte dieses Angebot durch die genannten Schreiben nicht angenommen,
sondern ihrerseits ein Angebot unterbreitet, mit dem sie die vermutlich auch aus ihrer
Sicht noch bestehende Rückgriffsmöglichkeit auf den BAT habe beseitigen wollen. Dies
zeige auch, dass sie die tarifliche Besitzstandsklausel wie er verstanden habe und
deshalb noch im April 2007 von der Notwendigkeit einer Vertragsänderung
ausgegangen sei. Wieso sein Schreiben vom 05.02.2007 entsprechend ihrem
Vorbringen in der Berufungsinstanz bereits die Annahme eines in ihrem an alle
Mitarbeiter gerichteten Rundschreibens vom 05.01.2007 darstellen sollte, sei jedenfalls
nach der vorangegangenen Tarifauseindersetzung, insbesondere auch unter
Berücksichtigung des Aushangs vom 18.12.2006 nicht ersichtlich.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 13.08.2008 - 3 Ca 206/08 -
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 332,34 Euro brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
73
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, die Klage sei nach
wie vor unschlüssig, weil der Kläger zur Anwendung des TV Urlaubsgeld BAT auf ihr
Arbeitsverhältnis nichts vorgetragen habe.
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Zudem ergebe eine Auslegung der Verweisungsklausel in § 2 Arbeitsvertrag, dass es
nicht um eine Gleichstellung tarifgebundener und nicht tarifgebundener Mitarbeiter
gehe. Die Bezugnahme auf den BAT sei ausschließlich aufgrund der Tatsache erfolgt,
dass ein eigenes Tarifwerk nicht bestanden habe. Eine dauerhafte Bindung habe nicht
konstituiert werden sollen. Diese Grundkonstellation habe sich durch die
Nichtfortsetzung des BAT grundlegend geändert. Die bisherige einzelvertragliche
Verweisung habe nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster (24. Oktober
2006, 3 Ca 1023/06) nicht dazu führen können, dass zukünftig, ohne den Mitarbeiter zu
beteiligen, einfach der TVöD habe angewendet werden können. Vor diesem
Hintergrund sei alleiniger Sinn und Zweck der Einführung eigener Tarifwerke die
Abkehr von der bisherigen Regelung und die Einführung eines unabhängigen neuen
Tarifwerks gewesen. Die bei der Beklagten neu abgeschlossenen Haustarifverträge
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stellten im Vergleich zu den Regelungen des BAT eine speziell auf die Bedürfnisse der
Betriebe der Beklagten und deren Mitarbeitern zugeschnittene Regelung dar. Der Sinn
und Zweck der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel sei nicht darauf gerichtet, diese
speziellen Regelungen durch eine Bezugnahme, welche zu einer Zeit vereinbart
worden sei, als betriebsbezogene Regelungen noch nicht bestanden hätten, auf ein
weiteres und in seinem Anwendungsbereich wesentlich allgemeineres Regelwerk zu
verwässern. Die Verweisungsklausel sei daher so auszulegen, dass anstelle des BAT
die Regelungen der beiden Haustarifverträge entsprechend dem den Mitarbeitern
eingeräumten Wahlrecht nunmehr das Arbeitsverhältnis bestimmen sollten. Dies
entspreche auch den Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in §2 ver.di-
Haustarifvertrag.
Außerdem ist die Beklagte weiterhin der Auffassung, dass das Schreiben des Klägers
vom 05.02.2007 zu einer Änderung des Arbeitsvertrags geführt habe, wonach anstelle
des BAT der ver.di-Haustarifvertrag nunmehr Anwendung finde. Die Nichtfortführung
des BAT sei von den Mitarbeitern der Beklagten subjektiv akzeptiert worden, weil die
Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster hinsichtlich der Unanwendbarkeit des TVöD
nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden sei. Dies sei für sie Anlass für den Abschluss
von Haustarifverträgen gewesen. Vor dem Hintergrund des Bestehens zweier parallel
Anwendung findender Haustarifverträge sei die Erklärung des Klägers vom 05.02.2007
auszulegen und zu bewerten. Sie habe den Mitarbeitern stets in Aushängen, Schreiben
und auf Informationsveranstaltungen kommuniziert, dass es ihr Ziel sei, das bisherige
Tarifsystem abzulösen und durch ein neues zu ersetzen. Durch den Aushang der
Geschäftsführung vom 18.12.2006 seien die Mitarbeiter ausdrücklich zur Ausübung
ihres Wahlrechts aufgefordert worden. Diese Aufforderung stelle ein Angebot auf
Abänderung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel dar. Das Schreiben des
Klägers vom 05.02.2007 sei die Antwort darauf. In seinem Schreiben habe der Kläger
nicht mitgeteilt, Mitglied der Gewerkschaft ver.di zu sein, sondern erklärt, dass sein
Arbeitsverhältnis übergeleitet werden solle. Die Erklärung enthalte keine Anhaltspunkte
für eine zwingende und unmittelbare Anwendung des Haustarifvertrages. Bei der
Auslegung sei zudem zu berücksichtigen, dass die Formulierung des Schreibens vom
05.02.2007 nicht von einem juristischen Laien stamme, sondern diese Formulierung von
der Gewerkschaft ver.di vorbereitet worden sei. Der Inhalt des Schreibens erschöpfe
sich daher nicht in einer bloßen Wissenserklärung zur Tarifbindung, sondern beinhalte
eine an die Beklagte gerichtete Willenserklärung, das Arbeitsverhältnis unabhängig von
einer bestehenden Gewerkschaftsmitgliedschaft auf den ver.di-Haustarifvertrag
überzuleiten, also eine entsprechende Vertragsänderung vorzunehmen. Es lägen mithin
zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor, aufgrund derer die Bezugnahme auf
den ver.di-Haustarifvertrag in Abänderung der ursprünglichen Bezugnahme auf den
BAT vereinbart worden sei. Den Änderungsvertrag habe sie lediglich zur Bestätigung
übersandt, um aus formalen Gründen die Abänderung im Sinne des Nachweisgesetzes
niederzulegen. Es sei unbeachtlich, dass der Kläger einen Verzicht auf bisher
bestehende günstigere vertragliche Ansprüche nicht habe erklären wollen. Mögliche
inhaltliche Konsequenzen einer Vertragsänderung seien zu keinem Zeitpunkt Inhalt der
Kommunikation der Parteien gewesen. Diese Auslegung entspreche sowohl dem
Wortlaut des Schreibens als auch Sinn und Zweck des ver.di-Haustarifvertrages.
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Eine Besitzstandswahrung nach § 4 ver.di-Haustarifvertrag bestehe hinsichtlich der
Bezugnahmeklausel des § 2 Arbeitsvertrag nicht. Ihr stehe der Zweck des
Haustarifvertrages, sein Wortlaut und die Tatsache einer ungerechtfertigten Kumulation
von Vorteilen ebenso entgegen wie Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich der
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Günstigkeitsprüfung sowie die Beschränkung des § 4 ver.di-Haustarifvertrag auf
unmittelbare anspruchsbegründende Normen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
78
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte für das Jahr 2007 ein Anspruch auf Urlaubsgeld in
Höhe von 332,34 € brutto nach § 2 des Arbeitsvertrages i.V.m. dem Tarifvertrag
Urlaubsgeld zu. Denn der Urlaubsgeld-TV ist entgegen der Ansicht der Beklagten auf
das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiterhin anwendbar.
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1. Es war zwischen den Parteien zuletzt unstreitig, dass dem Kläger bei Anwendbarkeit
des Urlaubsgeld-TV für das Jahr 2007 ein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes
in Höhe von 332,34 € brutto zustünde. Die Beklagte hat zwar zunächst mit der
Klageerwiderung vom 20.03.2008 geltend gemacht, dass der Kläger die Anwendbarkeit
des Urlaubsgeld-TV nach § 2 des Arbeitsvertrages nicht schlüssig dargelegt habe. In
der Folgezeit sind jedoch beide Parteien zu Recht übereinstimmend davon
ausgegangen, dass es sich bei dem Urlaubsgeld-TV um einen den ausdrücklich in § 2
des Arbeitsvertrages genannten BAT ergänzenden Tarifvertrag handelt, so dass die
Ablösung dieses Tarifvertrages streitentscheidend ist.
82
2. Der Urlaubsgeld-TV ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch weiterhin nach § 2
des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar, weil
sich der Inhalt der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages auch nach
Abschluss des ver.di-HausTV nicht verändert hat.
83
a) Der Urlaubsgeld-TV ist nicht nach dem sog. Ablösungsprinzip durch den ver.di-
HausTV abgelöst worden, an dem beide Parteien Kraft beiderseitiger Tarifbindung
gemäß § 3 Abs. 1 TVG gebunden sind.
84
Grundlage für die Geltung des Urlaubsgeld-TV auf das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien ist nicht die beiderseitige Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG bzw. eine
Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages nach § 5 TVG, sondern die
einzelvertragliche Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages. Bestimmungen eines
individual-rechtlich in Bezug genommenen Tarifvertrages werden nicht im Wege der
Auflösung einer Tarifkonkurrenz oder Tarifpluralität nach dem tarifrechtlichen
Spezialitätsprinzip verdrängt, da eine Tarifkonkurrenz bzw. eine Tarifpluralität nur
vorliegen kann, wenn es sich um eine Rechtsnormkonkurrenz auf derselben Rangstufe
handelt. Daran fehlt es vorliegend, weil der ver.di-HausTV wegen der beiderseitigen
Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG mit Rechtsnormcharakter auf das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar ist, während der Urlaubsgeld-TV
lediglich aufgrund einer einzelvertraglichen Bezugnahme anwendbar ist, so dass keine
Rechtskonkurrenz auf derselben Rangstufe vorliegt. Die Konkurrenz zwischen einem
aufgrund einer beiderseitigen Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG anwendbaren
Tarifvertrag und einer tariflichen Regelung, die aufgrund einer einzelvertraglichen
Bezugnahme gilt und damit den Rang des Einzelarbeitsvertrages hat, ist nach der
85
neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, nach dem
Günstigkeitsprinzip zu lösen (vgl. dazu: BAG, Urteil v. 29.08.2007 - 4 AZR 767/06, AP
TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 61; Urteil v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07, AP
TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 m. zust. Anm. Zachert). Die Weitergeltung
des Urlaubsgeld-TV ist somit nicht aufgrund des Ablösungsprinzips ausgeschlossen,
weil keine Rechtsquellenkonkurrenz auf derselben Rangstufe vorliegt.
b) Die Ablösung der Bezugnahme auf den BAT und den diesen ergänzende und
ändernde Tarifverträge lässt sich auch nicht damit begründen, dass sich die
einzelvertragliche Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages nunmehr auf den
ver.di-HausTV bezieht. Denn bei dieser Bezugnahmeklausel handelt es sich nicht um
eine sog. große dynamische Verweisungsklausel, sondern lediglich um eine sog. kleine
dynamische Verweisungsklausel. Dies schließt es aus, dass der ver.di-HausTV
nunmehr Gegenstand der Verweisungsklausel ist.
86
aa) Bei dem Arbeitsvertrag vom 19.02.1998 handelt um einen Formulararbeitsvertrag.
Nach § 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und
Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen müssen. Dabei ist vom
Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind darüber
hinaus die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie
einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Dies gilt auch für dynamische
Verweisungsklauseln (vgl. BAG, Urt. v. 22.04.2009 – 4 AZR 100/08, DB 2009, 2605; Urt.
v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 m. zust.
Anm. Zachert; Urt. v. 18. 04.2007, 4 AZR 652/05, AP TVG § 1 Bezugnahme auf
Tarifvertrag Nr. 53).
87
bb) Eine sogenannte kleine dynamische Verweisung liegt vor, wenn in einem
Arbeitsvertrag auf einen oder mehrere Tarifverträge eines bestimmten fachlichen oder
betrieblichen Geltungsbereichs in der zeitlich jeweils geltenden Fassung verwiesen
wird. Eine sogenannte große dynamische Verweisungsklausel liegt dagegen vor, wenn
eine Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden
Tarifvertrag vereinbart worden ist. Eine Bezugnahmeklausel, die nach ihrem Wortlaut
lediglich eine kleine dynamische Verweisung darstellt, kann ausnahmsweise nur dann
als eine große dynamische Verweisungsklausel ausgelegt werden, wenn sich dies aus
besonderen Umständen ergibt (vgl. BAG, Urt. v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07, AP TVG §
1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 m. zust. Anm. Zachert; Urt. v. 15.04.2008 – 9 AZR
159/07, NZA-RR 2008, 506; Urt. 25. 09.2002, 4 AZR 294/01, AP TVG § 1 Bezugnahme
auf Tarifvertrag Nr. 26; Urt. v. 30.08.2000, 4 AZR 581/99, AP TVG § 1 Bezugnahme auf
Tarifvertrag Nr. 12).
88
Im vorliegenden Fall nimmt § 2 Arbeitsvertrag nach seinem Wortlaut nur auf den BAT
und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge, also auf
Verbandstarifverträge des öffentlichen Dienstes Bezug. Dieser Wortlaut schließt es aus,
dass ein anderer Tarifvertrag außerhalb des öffentlichen Dienstes Gegenstand der
Bezugnahme sein kann. Besondere Umstände, welche die Annahme einer großen
dynamischen Verweisungsklausel rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Soweit die
Beklagte darauf verweist, dass die Bezugnahme auf den BAT ausschließlich aufgrund
der Tatsache erfolgt sei, dass ein eigenes Tarifwerk nicht bestanden habe, ergibt sich
aus der Klausel nicht, dass im Falle des Eingehens einer eigenen Tarifbindung durch
die Beklagte eine Ablösung durch das neue Tarifwerk stattfindet. Mangels anderer
Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass es der übereinstimmende, d.h.
89
insbesondere auch von des Klägers als Arbeitnehmers mit getragene Wille der
Vertragsparteien gewesen ist, die konkrete Bezugnahme auf ein bestimmtes Tarifwerk
in dem Moment entfallen zu lassen, in dem sich die Beklagte einseitig zum Eingehen
einer Tarifbindung in welcher Form auch immer entschloss. Das Einverständnis des
Klägers mit einem so weit reichenden Austausch der vertraglich vereinbarten Grundlage
für seine Arbeitsbedingungen ohne klare Anhaltspunkte im Wortlaut oder ohne für sie
erkennbare besondere Umstände bei Vertragsschluss kann nicht unterstellt werden.
Dies gilt insbesondere für die Ablösung der Bestimmungen der verbandsbezogenen
"BAT-Tarifverträge" durch einen Haustarifvertrag, bei dem lediglich die Beklagte allein
Tarifvertragspartei ist (vgl. dazu auch BAG, Urt. v. 10.06.2009 – 4 AZR 194/08, Juris).
cc) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang meint, im Rahmen der Auslegung
sei der bei konkurrierenden Tarifverträgen geltende Spezialitätsgrundsatz (vgl. dazu
BAG, Urt. v. 20.03.1991, 4 AZR 455/90, AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20; BAG, Urt. v.
22.10.2008 - 4 AZR 784/07, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 m. zust.
Anm. Zachert) heranzuziehen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies entspricht nicht dem
Anwendungsbereich des Spezialitätsgrundsatzes. Er setzt das Bestehen einer
Tarifkonkurrenz oder Tarifpluralität voraus, welche aber bei einem Aufeinandertreffen
von arbeitsvertraglich kraft Bezugnahme geltenden Tarifregelungen einerseits, kraft
Tarifbindung geltenden Tarifnormen andererseits nicht vorliegt (vgl. BAG, Beschl. v.
22.04.2009 – 4 ABR 14/08, NZA 2009, 1286; BAG, Urt. v. 22.10.2008, a.a.O.) Die
Situation, dass ursprünglich der Arbeitgeber nicht tarifgebunden war, deshalb zunächst
durch die Verweisungsklausel "quasi-tarifliche" einheitliche Arbeitsbedingungen
schaffen wollte und dann später speziellere tarifliche Regelungen vereinbart, wird vom
Anwendungsbereich dieses Prinzips nicht erfasst. Das schließt es aus, durch
Heranziehung dieses Prinzips bei der Auslegung einer Bezugnahmeklausel zu dem
Ergebnis zu kommen, die Nennung des Tarifwerks eines bestimmten fachlichen oder
betrieblichen Geltungsbereichs meine stets die für den Arbeitgeber einschlägigen
speziellen Tarifregelungen. Eine solche Annahme würde den Unterschied zwischen der
kleinen und der großen dynamischen Verweisungsklausel beseitigen und bei jeder
Bezugnahme auf ein Tarifwerk dazu führen, dass immer die tariflichen Bedingungen auf
das Arbeitsverhältnis anwendbar sind, an die der Arbeitgeber gebunden ist.
90
dd) Dass seitens der Beklagten keine dauerhafte Bindung an das Tarifwerk des
öffentlichen Dienstes gewollt war, ist insoweit unerheblich. Soweit nicht konkrete
zeitliche Beschränkungen vereinbart worden sind, gelten die vertraglichen
Vereinbarungen der Parteien eines Dauerschuldverhältnisses solange, bis es zu einer
einvernehmlichen Abänderung dieser Bedingungen kommt. Eine dauerhafte Geltung ist
aufgrund des Charakters eines Dauerschuldverhältnisses seinen Vereinbarungen
grundsätzlich immanent. Dies gilt auch für Arbeitsverträge, insbesondere mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte für Verweisungsklauseln, in denen auf ein bestimmtes
Tarifwerk Bezug genommen wird.
91
c) Eine Geltung des ver.di-HausTV über die einzelvertragliche Bezugnahmeklausel in §
2 des Arbeitsvertrages mit der Folge der Ablösung des Urlaubs-TV scheidet auch unter
dem Gesichtspunkt der Tarifsukzession aus. Diese liegt im Verhältnis von BAT und
ver.di-HausTV nicht vor. Eine Tarifsukzession wird angenommen, wenn innerhalb des
Geltungsbereichs des bisherigen Tarifwerks von denselben Tarifvertragsparteien die
Umstrukturierung eines in sich geschlossenen Tarifsystems vereinbart wird. Liegt eine
Tarifsukzession vor, ist eine Bezugnahmeklausel ausreichend, welche die Anwendung
der den konkret benannten Tarifvertrag ersetzenden Tarifverträge vorsieht (vgl. BAG,
92
Beschl. v. 22.04.2009 - 4 ABR 14/08, NZA 2009, 1286). Abgesehen davon, dass die
Bezugnahmeklausel in § 2 Arbeitsvertrag keinen Verweis auf ersetzende Tarifverträge
enthält, fehlt es schon an der erforderlichen Identität der Tarifvertragsparteien
hinsichtlich des BAT einerseits, des ver.di-HausTV andererseits, was eine
Tarifsukzession ausschließt (vgl. dazu auch LAG, Schleswig-Holstein, Urt. v.
14.01.2009 – 3 Sa 259/08, Juris; Greiner NZA 2009, 877 ff.).
d) Die Anwendbarkeit des Urlaubsgeld-TV scheitert auch nicht daran, dass der BAT und
die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge durch den TVöD ersetzt worden
sind, welche eine Urlaubsgeldzahlung nicht vorsieht. Denn die Auslegung der
Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien führt nach Ansicht der
Berufungskammer nicht dazu, dass nunmehr statt des Urlaubsgeld-TV der TVöD
Anwendung findet.
93
Die Ablösung des durch einzelvertragliche Inbezugnahme anwendbaren BAT durch den
TVöD ist allerdings jedenfalls bei fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers an den TVöD
noch nicht abschließend geklärt und wird unterschiedlich beurteilt.
94
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 22.04.2009 - 4
ABR 14/08, NZA 2009, 1286) erfasst eine Bezugnahmeklausel, wonach sich das
Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder
ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen
Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung bestimmt, auch den den BAT-
VKA ersetzenden TVöD-VKA. Betroffen war ein Arbeitgeber, der vor Abschluss des
TVöD-VKA seine Vollmitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband in eine
Gastmitgliedschaft umgewandelt hatte. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts
bedarf es für die Anwendbarkeit des TVöD nicht einer Bezugnahmeklausel in Form
einer Tarifwechselklausel oder großen dynamischen Verweisungsklausel. Die
Ersetzung des BAT durch den TVöD ist kein Tarifwechsel, sondern eine von denselben
Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des Geltungsbereichs des
bisherigen Tarifvertrags. Beim Übergang vom BAT zum TVöD handelt es sich bei
Wahrung der Identität der Tarifvertragsparteien um eine Umstrukturierung eines in sich
geschlossenen Tarifsystems des Öffentlichen Dienstes unter gleichzeitiger
Namensänderung (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, 14. Januar 2009, - 3 Sa 259/08,
Juris).
95
Ein Tarifwechsel liegt vor, wenn im Fall eines Verbandswechsels des Arbeitgebers, des
Abschlusses eines Firmentarifvertrags mit einer anderen Gewerkschaft oder bei
Veränderungen im Bereich des Unternehmens oder des Betriebes im Grundsatz der
Tarifvertrag einer anderen Branche einschlägig wird (vgl. BAG, Urt. v. 22.10.2008 - 4
AZR 784/07, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 m. zust. Anm. Zachert;
Urt. v. 18. 04.2007, 4 AZR 652/05, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 53 und
Beschl. v. 22.04.2009 - 4 ABR 14/08, NZA 2009, 1286). In einem solchen Fall ist eine
Tarifwechselklausel (große dynamische Verweisungsklausel) erforderlich, wenn dieser
Tarifvertrag - bei fehlender Tarifbindung einer der Parteien - auf das Arbeitsverhältnis
durch individualvertragliche Bezugnahme Anwendung finden soll. Liegt dagegen eine
Tarifsukzession vor, ist eine Bezugnahmeklausel ausreichend, welche die Anwendung
des ersetzten Tarifvertrags vorsieht (vgl. BAG, Beschl. v. 22. 04.2009, a.a.O.; LAG
Niedersachsen, Urt. v. 24.08.2009 – 9 Sa 2000/08). Ob dies auch für den Fall gilt, dass
die Bezugnahmeklausel nicht die Formulierung "ersetzende Tarifverträge" enthält, hat
dagegen das Bundesarbeitsgericht in dem o.g. Beschluss nicht entschieden. Auf den
96
Einwand der beklagten Arbeitgeberin, der TVöD-VKA finde keine Anwendung, weil es
an einer Tarifwechselklausel fehle, hat es nur darauf hingewiesen, dass die hierfür von
der Arbeitgeberin herangezogene Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster
(24.10.2006, 3 Ca 1023/06, NZA-RR 2007, 24) sowie Literaturmeinung
(Hümmerich/Massen, NZA 2005, 961) sich mit einer Bezugnahmeklausel befassten,
deren Inhalt sich auf den BAT "in seiner jeweils gültigen Fassung" beschränke, nicht
aber mit einer solchen Klausel, die auch die "ersetzenden Tarifverträge" erfasse.
bb) Ob eine einzelvertragliche Verweisungsklausel, in der – wie im vorliegenden Fall –
auf den BAT und die ihn "ergänzenden oder ändernden Tarifverträge" Bezug
genommen wird, bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber auch ohne die Formulierung
"ersetzende Tarifverträge" zur Folge hat, dass nach dem In-Kraft-Treten des TVöD
dessen Regelungen anstelle der "BAT-Regelungen" gelten (so z.B. LAG Hamm, Urt. v.
18.12.2008 - 11 Sa 1356/08, Juris; Urt. v. 26.03.2009 - 11 Sa 1639/08, Juris; Urt. v.
13.08.2009 - 11 Sa 74/09, Juris), kann offen bleiben. Denn dies gilt jedenfalls dann
nicht, wenn der Arbeitgeber mangels Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge des
öffentlichen Dienstes nicht gebunden ist.
97
cc) Es wird zwar vielfach die Ansicht vertreten, dass die Verweisung auf die den BAT
"ergänzenden oder ändernden Tarifverträge" dahingehend auszulegen ist, dass die
Regelungen des TVöD auch dann kraft einzelvertraglichen Bezugnahme gelten, wenn
die Verweisungsklausel die Formulierung "ersetzende Tarifverträge" nicht enthält, weil
die Geltung der jeweils im öffentlichen Dienst gültigen Tarifverträge dem
übereinstimmenden Willen der Arbeitsvertragsparteien entspräche (vgl. LAG
Brandenburg-Berlin, Urt. v. 09.07.2009 – 26 Sa 346/09, Rev. 4 AZR 563/09; LAG
Schleswig-Holstein, Urt. v. 13.-05.2009 – 6 Sa 390/08, Rev. 4 AZR 501/09; Urt. v.
14.01.2009 – 3 Sa 259/08, Rev. 4 AZR 120/09; Urt. v. 05.06.2008 – 3 Sa 94/08, Rev. 4
AZR 591/08). Nach Ansicht der erkennenden Kammer ist jedenfalls in den Fällen, in
denen wie im vorliegenden Fall die Bezugnahmeklausel neben dem konkret benannten
Tarifvertrag nicht auf "ersetzende" Tarifverträge verweist, bei einem nicht
tarifgebundenen Arbeitgeber eine Erstreckung der Bezugnahmeklausel auf solche
wegen einer Tarifsukzession das bisherige Tarifwerk ersetzende Tarifverträge nicht
möglich. Weder im Wege der Auslegung der Klausel noch im Wege einer ergänzenden
Vertragsauslegung ist es in einem Fall wie dem vorliegenden bei einem privaten
Arbeitgeber möglich, den TVöD an die Stelle des bislang vereinbarten BAT treten zu
lassen.
98
(1) Die Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag kann nicht ohne Weiteres in eine
Bezugnahme auf den ihn ersetzenden Tarifvertrag bei einem nicht tarifgebundenen
Arbeitgeber umgedeutet werden. Bei einer wortgetreuen Auslegung erfasst die
Verweisung auf bestimmte Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung nachfolgende
Neuregelungen nur insoweit, als die Tarifparteien selbst von einer Neufassung oder
Änderung des Tarifvertrages ausgehen. Soll demgegenüber das bisherige Tarifrecht
entfallen und der neu abgeschlossene Tarifvertrag die bisher geltenden Tarifverträge
ersetzen, handelt es sich nicht um eine bloße Änderung oder Neufassung der
bisherigen Tarifregelung (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 25.09.2009 - 8 Sa 687/08, Juris). Auch
eine Ergänzung des bisherigen Tarifvertrags liegt in einem solchen Fall nicht vor. Dies
ist nur der Fall, wenn zu einem bestehenden Tarifwerk zusätzliche tarifliche
Vereinbarungen von den Tarifvertragsparteien abgeschlossen werden. Darum handelt
es sich aber im Verhältnis BAT und TVöD nicht. Der BAT wird durch den TVöD weder
geändert noch ergänzt, sondern ausschließlich im Wege der Tarifsukzession ersetzt.
99
(2) Aus der Zukunftsgerichtetheit einer Bezugnahmeklausel folgt nichts anderes. Sie
rechtfertigt keine uneingeschränkte Öffnung des Arbeitsvertrages für jede
Tarifentwicklung (vgl. LAG Hessen, Urt. v. 30.05.2008 – 3 Sa 1208/07, Juris). Es liegt
zwar im Interesse der Arbeitsvertragsparteien, dem laufenden Anpassungs- und
Änderungsbedürfnis durch Bezugnahme auf Tarifverträge Rechnung zu tragen. Eine
weitgehende Öffnung des Arbeitsvertrages unter Aufgabe der eigenen
Einflussmöglichkeiten auf die künftige Vertragsgestaltung kann aber nicht unterstellt
werden. Bereits die fehlende Tarifbindung einer der Vertragsparteien, insbesondere des
Arbeitgebers, verdeutlicht, dass es nicht ihrem Willen entspricht, jeder Tarifentwicklung
ohne nähere Prüfung uneingeschränkt Raum zu geben (vgl. LAG Hessen, Urt. v.
30.05.2008, a.a.O.). Es ist auch nicht erkennbar, aus welchem Grunde ein Arbeitgeber
sich bei Abschluss des Arbeitsvertrages einer weitergehenden Bindung an die künftige
Tarifentwicklung - einschließlich ersetzender Tarifverträge - unterwerfen sollte, an
welche er tarifrechtlich nicht gebunden sein will, weil er gerade nicht Mitglied der
tarifvertragsschließenden Partei ist (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 25.09.2008, a.a.O.).
100
(3) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beklagten ursprünglich das Ziel
verfolgte, mit der Bezugnahmeklausel und deren Verweis auf den BAT einheitliche
Arbeitsbedingungen für ihre Beschäftigten zu schaffen. In diesem Zusammenhang
sollten ergänzende oder ändernde Vereinbarungen ebenfalls erfasst werden. Die
Beklagte hat aber die Formulierung "ersetzende" Tarifverträge gerade nicht in ihrem
Formulararbeitsvertrag vorgesehen. Vor dem Hintergrund, dass sie die an und für sich
trotz ihrer fehlenden Zugehörigkeit zur Tarifgemeinschaft - jedenfalls auf den ersten
Blick - grundsätzlich sachnäheren Tarifverträge der Bundestarifgemeinschaft des D7 R4
K3 gerade nicht zum Gegenstand der Be-zugnahmeklausel gemacht hat, lag es bei
grundlegenden Umstrukturierungen des Tarifwerks des öffentlichen Dienstes, wie sie
mit dem TVöD vorgenommen worden sind (vgl. dazu im Einzelnen LAG Hessen, Urt. v.
30.05.2008, a.a.O.) im Interesse der Beklagten, diese nur nachzuvollziehen, wenn sie
ihren spezifischen Bedürfnissen gerecht wird (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 03. 09.2009,
a.a.O.). Insoweit gilt es allgemein den Umstand zu berücksichtigen, dass der
Arbeitgeber schon durch sein Fernbleiben vom tarifschließenden Verband dokumentiert
hat, sich an künftige tarifliche Regelungen, soweit sie über eine Aktualisierung und
Ergänzung hinausgehen, im Zweifel arbeitsvertraglich nicht binden zu wollen (vgl. LAG
Hamm, Urt. v. 25. 09.2008, a.a.O.). Genau diese Freiheit hat die Beklagte, die nach
ihrem eigenen Vorbringen eine dauerhafte Bindung an die Tarifverträge des öffentlichen
Dienstes nicht gewollt hat, auch genutzt. Sie hat die Ablösung des BAT durch den TVöD
gerade zum Anlass genommen, nunmehr für ihr Unternehmen spezifische Tarifwerke
abzuschließen. Sie hat tatsächlich nachvollzogen, was durch den Verzicht auf die
Inbezugnahme auch der "ersetzenden Tarifverträge" ihr möglich war. Dies spricht im
konkretem Fall als auch allgemein bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber
dagegen, eine bloße Jeweiligkeitsklausel oder Klauseln, die neben einem Tarifvertrag
nur die diesen ändernden oder ergänzenden Tarifverträge in Bezug nehmen,
ausreichen zu lassen, um die kraft Tarifsukzession ersetzenden Tarifwerke
anzuwenden.
101
(4) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet mangels Regelungslücke aus (vgl.
LAG Hessen, Urt. v. 30.05.2008, a.a.O.; LAG Hamm, Urt. v. 03.09.2009, a.a.O.). Zum
einen besteht durch die statische Fortgeltung weiterhin eine umfassende Regelung der
Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmer. Zum anderen steht einer ergänzenden
Vertragsauslegung entscheidend entgegen, dass die Beklagte gerade nicht Mitglied im
102
tarifvertragschließenden Verband ist. Mit der konkret formulierten Verweisungsklausel
wird von ihr hinreichend dokumentiert, dass sie sich nicht jeglicher Tarifvereinbarung,
und zwar insbesondere auch nicht einer solchen durch ersetzende Tarifverträge
unterwerfen will. Dann kann dies erst recht nicht im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung erreicht werden. Dies gilt umso mehr, wenn sich wie hier der
abweichende Wille der Beklagten durch den Abschluss eigener tariflicher
Vereinbarungen dokumentiert hat und eine Anwendung der Regelung des TVöD in
ihrem Betrieb nicht stattfindet. Der Verlust der ehemaligen Dynamik der Verweisung
führt nicht zu einer lückenhaften Regelung der vertraglichen Bezugnahme. Die
Arbeitsvertragsparteien mögen bei Vertragsschluss von der über viele Jahre auch
zutreffenden Vorstellung ausgegangen sein, dass eine stetige Weiterentwicklung des
BAT und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge erfolgen wird. Diese
Vorstellung ist aber lediglich Motiv, jedoch kein Gegenstand der vertraglichen
Regelungen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Wortlaut, dass lediglich eine Bindung an
den BAT und an die diesen ändernden oder ergänzenden Tarifverträge gewollt war. Im
Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist aber ein Ergebnis im Widerspruch zu
dem im Vertrag ausgedrückten Parteiwillen nicht möglich. Nichts anderes würde es aber
bedeuten, wenn man auf dem Weg der ergänzenden Vertragsauslegung zu einer
Bezugnahme auf den TVöD käme (vgl. LAG Hessen, Urt. v. 30.05.2008, a.a.O.). Dies gilt
vorliegend umso mehr, als die Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages keine
Globalverweisung auf den BAT darstellt, sondern die Anwendung einer Vielzahl der
BAT-Regelungen ausschließt und die Verweisung auf die den BAT ergänzenden und
ändernden Tarifverträge auch nach dem In-Kraft-Treten des TVöD nicht inhaltsleer ist,
weil sich die Verweisung u.a. auf den Urlaubsgeld-TV faktisch in eine statische
Verweisung umgewandelt hat. Damit realisiert sich lediglich ein Risiko, dass
grundsätzlich jeder dynamischen Verweisung auf Regelungswerke, deren
Zustandekommen außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegt, immanent
ist (vgl. auch BAG, Urt. v. 10.06.2009 – 4 AZR 194/08, Juris).
e) Die Anwendung des Urlaubsgeld-TV ist auch nicht aufgrund einer einvernehmlichen
Änderung der einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages
ausgeschlossen, weil eine solche Vertragsänderung entgegen der Ansicht der
Beklagten nicht vereinbart worden ist.
103
aa) Das schriftliche Angebot der Beklagten vom 17.04.2007, mit dem die Beklagte eine
ausdrückliche Änderung der Bezugnahmeklausel anstrebte, hat der Kläger nicht durch
Unterzeichnung der Vereinbarung angenommen. Vielmehr hat der Kläger die
Unterzeichnung dieser Vereinbarung abgelehnt.
104
bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt das Schreiben des Klägers vom
05.02.2007 weder die Annahme eines vorherigen Angebots der Beklagten auf eine
Änderung des Gegenstandes der tariflichen Bezugnahme dar noch enthält es selbst ein
solches Angebot, welches von der Beklagten angenommen worden ist.
105
(1) Für die Auslegung von Willenserklärungen gelten gemäß §§ 133, 157 BGB
dieselben Grundsätze wie für die Vertragsauslegung. Es ist daher vom Wortlaut
auszugehen, wobei zur Ermittlung des wirklichen Willens des Erklärenden auch
außerhalb der Erklärung liegende Umstände einzubeziehen sind, soweit sie einen
Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.
106
(2) Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 05.02.2007 erklärt, "dass mein
107
Arbeitsverhältnis tarifgerecht in den neuen ver.di-HausTV überzuleiten und rückwirkend
ab dem 01.01.2007 gemäß ver.di-HausTV abzurechnen." Bereits der Wortlaut des
Schreibens spricht gegen die Annahme, dass damit die Bezugnahmeklausel in § 2
Arbeitsvertrages abgeändert werden und nur noch der ver.di-HausTV sowie der dort in
Bezug genommene D3-Reform-TV auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollte.
Der Kläger spricht in diesem Schreiben von "Überleitung" und "Abrechnung". Der
Begriff "Überleitung" ist sowohl im Zusammenhang mit der Neuordnung der
Tarifverträge im Öffentlichen Dienst durch den TVöD als auch im Bereich des D7 R4 K3
durch den D3-Reform-TV damit verbunden, dass die Beschäftigten aus ihren bisherigen
Vergütungsgruppen des BAT bzw. D3-TV a.F. den Entgeltgruppen des TVöD bzw. D3-
Reform-TV zugeordnet werden. Der Begriff "Überleitung" betrifft die künftige Vergütung
und Abrechnung nach den neuen Entgeltgruppen, nicht aber sämtliche
Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses. § 3 ver.di-HausTV regelt ebenfalls
lediglich diese Überleitung. Die tariflich vereinbarte Bezugnahme auf den D3-Reform-
TV in § 2 ver.di-HausTV ist davon zu unterscheiden. Dort findet sich
bezeichnenderweise der Begriff "Überleitung" nicht.
(3) Auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände lässt sich das Schreiben des
Klägers vom 05.02.2007 weder als Annahme eines Angebots der Beklagten noch als
Abgabe eines eigenen Angebots jeweils bezogen auf eine Änderung der
tarifvertraglichen Grundlagen des Arbeitsverhältnisses auslegen.
108
(a) Die Beklagte hatte zwar aufgrund der drei Tarifwerke, welche auf die einzelnen
Arbeitsverhältnisse Anwendung finden konnten, an einer Klärung in dem Sinne
Interesse, dass jedes Arbeitsverhältnis in Zukunft nur nach einer der tariflichen
Vereinbarungen abgewickelt wird. Dass sie dazu eine Änderung der bisherigen im
Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahmeklausel anstrebte, ergibt sich aber aus dem
Schreiben vom 05.01.2007, welches dem Schreiben des Klägers vom 05.02.2007
vorausging, jedenfalls nicht mit hinreichender Eindeutigkeit. Zwar lässt sich dem
Schreiben entnehmen, dass die Beklagte klären wollte, welches Tarifrecht auf das
einzelne Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollte. Dass damit zugleich der Inhalt der
individualvertraglichen Bezugnahme im einzelnen Arbeitsvertrag abgeändert werden
sollte, hätte sie jedoch im Rahmen ihrer Anfrage aufgrund des zuvor von ihr
veröffentlichen Aushangs vom 18.12.2006 klarstellen können und müssen.
109
In diesem Aushang ging die Beklagte davon aus, dass die Tarifverträge für die
Mitglieder des DHV und der Gewerkschaft ver.di automatisch zur Anwendung kommen
und - was sie durch Fettdruck hervorhob - lediglich die nicht organisierten Beschäftigten
sich für einen der beiden Tarifverträge entscheiden können. Eine Vereinbarung auf
Abänderung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel war für organisierte
Beschäftigte nach dem Aushang nicht erforderlich. Dies ist vor dem Hintergrund der zum
damaligen Zeitpunkt für das Aufeinandertreffen von tariflichen Regelungen kraft
Tarifbindung einerseits, individualrechtlicher Inbezugnahme andererseits geltenden
höchstrichterlichen Rechtsprechung nachvollziehbar. Denn das Bun-desarbeitsgericht
hat erst in den Entscheidungen vom 29.08.2007 (4 AZR 767/06, a.a.O.) und 22.10.2008
(4 AZR 784/07, a.a.O.) seine vorherige gegenteilige Rechtsprechung (vgl. BAG, Urt. v.
20.03.1991, 4 AZR 455/90 AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20; Urt. v. 23.03.2005, 4
AZR 203/04, AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 29) aufgeben. Danach bewirkte die
vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages letztlich nur als eine von mehreren
Arten die Bindung an einen Tarifvertrag. Die vertragliche Vereinbarung der Geltung
eines Tarifvertrages sollte deshalb zum Entstehen einer Tarifkonkurrenz bzw.
110
Tarifpluralität führen können, die nach dem Grundsatz der Spezialität zu lösen sei. Auf
den vorliegenden Fall angewandt hätte dies zur Folge gehabt, dass die für die
Mitglieder des DHV und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen tariflichen
Vereinbarungen mit der Beklagten als speziellere tarifliche Regelungen den BAT und
die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge verdrängt hätten. Insoweit
bedurfte es für diese Mitglieder nur der Klärung der Tarifbindung, nicht aber einer
vertraglichen Vereinbarung über eine Änderung des § 2 Arbeitsvertrag.
Unter diesen Umständen war die spätere Einräumung eines Wahlrechts jedenfalls nicht
eindeutig. Jedenfalls hat die Beklagte im Schreiben vom 05.01.2007 z. B. durch die
Übersendung eines Änderungsvertrags nicht klargestellt, dass sie nunmehr davon
ausging, für die Anwendbarkeit eines der neuen Tarifwerke sei eine Änderung von § 2
Arbeitsvertrag notwendig, was durch die Ausübung eines Wahlrechts geregelt werden
solle. Vielmehr konnte der Kläger aufgrund der von der Beklagten durch den Aushang
vom 18.12.2006 geschaffenen Unklarheit davon ausgehen, dass ohne Eingriff in die
arbeitsvertraglichen Grundlagen lediglich vor dem Hintergrund unterschiedlicher
tariflicher Vereinbarungen, welche die Beklagte abgeschlossen hatte, die normative
Tarifbindung kraft Gewerkschaftsmitgliedschaft abgeklärt werden sollte. Dies kommt in
der Antwort durch die den Begriffen "übergeleitet" und "abgerechnet" vorangestellte
Verwendung des Begriffs "tarifgerecht" hinreichend zum Ausdruck. Denn es war und ist
tarifgerecht, diese Überleitung in die Entgeltgruppen des nach dem ver.di-HausTV
anwendbaren D3-Reform-TV aufgrund bestehender Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1
TVG vorzunehmen. Wenn aber nach dem Wortlaut des Aushangs vom 18.12.2006
lediglich die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer eine verbindliche Entscheidung
darüber treffen sollten, welche Tarifverträge künftig auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar
sein sollten, konnte die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 05.02.2007 nicht so
verstehen, dass er damit auch eine Änderung des bisherigen Arbeitsvertrages
angestrebt hat, weil dafür nach dem Wortlaut des Aushangs vom 18.12.2006 bei einem
tarifgebundenen Arbeitnehmer keine Veranlassung bestand. Denn für ihn gilt der ver.di-
HausTV aufgrund einer beiderseitigen Tarifbindung auch ohne eine rechtsgeschäftliche
Erklärung.
111
(2) Weitere Umstände, die eine Auslegung des Schreibens des Klägers vom 05.02.2007
dahin gehend rechtfertigen könnten, dass der Kläger - entgegen seinen erkennbaren
Interessen - eine Änderung von § 2 Arbeitsvertrag der Beklagten anbieten wollte, sind
nicht zu erkennen. Wie ausgeführt spricht das Anschreiben lediglich von der Überleitung
und erfasst damit die zutreffende Einordnung in die Entgeltgruppen des neuen
Tarifwerks im Verhältnis zur bisherigen Vergütungsgruppe. Weitergehende Äußerungen
zur anwendbaren tariflichen Grundlage für das Arbeitsverhältnis insgesamt enthält das
Schreiben nicht. Angesichts der unklaren Anfrage vom 05.01.2007 musste die Beklagte
unter Berücksichtigung ihres Aushangs vom 18. 12.2006 und der vorangegangenen
Tarifauseinandersetzung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Arbeitnehmer mit
einer solchen Mitteilung nur die für die Vergütung aufgrund der Tarifbindung
maßgebliche Überleitung und Abrechnung geltend machten, nicht aber eine
individualrechtlich verbindliche Umstellung auf ein neues Tarifwerk erklären wollten.
Wieso die Beklagte die Antwort des Klägers vom 05.02.2007 auf ihre Anfrage vom
05.01.2007 angesichts ihres Aushangs vom 18.12.2006 und der vorangegangenen
Tarifauseinandersetzung als eine Zustimmung zu einer Vertragsänderung verbunden
mit der Aufgabe von günstigeren Rechtspositionen verstehen dürfte, ist nicht ersichtlich.
Jedenfalls fehlt es dafür an der erforderlichen eindeutigen Willenserklärung des Klägers,
der ein klares Angebot der Beklagten vorausging.
112
(3) Dass ein eindeutiges Angebot auf Änderung der Bezugnahmeklausel seitens des
Klägers von der Beklagten nicht in Betracht gezogen wurde, zeigt auch der
nachfolgende Schriftwechsel vom 04. und 16.04.2007, mit welchem die Beklagte
ausdrücklich eine Änderungsvereinbarung anstrebte. Auch wenn es in dem
Begleitschreiben heißt, dass nur formell korrekt die Arbeitsvertragsgrundlage umgestellt
werden solle, wird daraus hinreichend deutlich, dass die Beklagte den Abschluss dieser
Änderungsvereinbarung als notwendig für die endgültige Umstellung des
Arbeitsvertrages auf den ver.di-HausTV ansah. Diesen Änderungsvertrag hat der Kläger
jedoch nicht unterzeichnet. Hätte die Beklagte bereits mit dem Schreiben vom
05.01.2007 eine Vertragsänderung erreichen wollen, hätte sie dies jedenfalls nach dem
Inhalt des Aushangs vom 18.12.2006 und den vorausgegangenen
Tarifauseinandersetzungen mit der Klarheit zum Ausdruck bringen müssen, mit der sie
dies in den Schreiben vom 04.04. und 16.04.2007 zum Ausdruck gebracht hat. Darüber
hinaus zeigt auch das gewechselte Vorbringen der Beklagten in diesem Verfahren, dass
keine einvernehmliche Vertragsänderung zustande gekommen ist. Denn die Beklagte
hat zunächst in der ersten Instanz, in der der Aushang vom 18.12.2006 sowie die sowie
ihre Schreiben vom 04. Und 16.04.2007 nicht vorgelegt wurden, behauptet, dass sie das
in dem Schreiben des Klägers vom 05.02.2007 liegende Angebot auch ohne
ausdrückliche Annahmeerklärung gegenüber dem Kläger dadurch angenommen habe,
dass sie in der Folgezeit mit Rückwirkung zum 01.01.2007 das Arbeitsverhältnis
entsprechend abgerechnet und abgewickelt habe. Nachdem in der Berufungsinstanz
der Aushang vom 18.12.2006 sowie die Schreiben vom 04.04. und 16.04.2007
vorgelegt wurden, hat die Beklagte nicht mehr behauptet, dass sie das Angebot des
Klägers vom 05.02.2007 durch die mit Rückwirkung zum 01.01.2007 erfolgte
Abrechnungen angenommen habe, was angesichts der Ablehnung der Unterzeichnung
der Vertragsänderung vom 16.04.2007, des Inhalts der dem Schreiben vom 04.04.2007
beigefügten Vertragsänderung und des Zeitpunkts der rückwirkenden Abrechnung und
Abwicklung mit Wirkung zum 01.01.2007, insbesondere auch unter Berücksichtigung
des § 150 Abs. 2 BGB kaum zu begründen wäre. Vielmehr hat sie behauptet, dass das
Schreiben des Klägers vom 05.02.2007 die Annahme eines Angebots darstelle, dass
sie dem Kläger in dem Schreiben vom 05.01.2007 gemacht habe. Dieses gewechselte
Vorbringen der Beklagten und die Schreiben der Beklagten vom 04.04. sowie
16.04.2007 zeigen, dass die Beklagte selbst kaum davon ausgehen konnte, dass vor
April 2007 eine einvernehmliche Vertragsänderung zustande gekommen ist. Diese
Feststellung deckt sich auch mit dem Inhalt des Ablehnungsschreibens der Beklagten
vom 28.09.2007, in dem mit keinem Wort eine einvernehmliche Vertragsänderung
erwähnt, sondern lediglich darauf verwiesen wird, dass es Sinn und Zweck des
Tarifwechsels gewesen sei, die "Regelungen des BAT abzulösen". Wäre die Beklagte
davon ausgegangen, dass die einzelvertragliche Bezugnahmeklausel in § 2 des
Arbeitsvertrages nicht bereits durch den Tarifwechsel, sondern erst aufgrund einer
nachfolgenden einzelvertraglichen Vereinbarung abgeändert worden ist, dann ist es
unverständlich, wieso die Beklagte nicht auf diese Vereinbarung, sondern lediglich auf
den erfolgten Tarifwechsel hingewiesen hat. Aus alledem folgt, dass die
Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages auch nicht durch eine
einzelvertragliche Vereinbarung abgeändert worden ist.
113
f) Die Anwendung des Urlaubsgeld-TV ist schließlich entgegen der Ansicht der
Beklagten auch nach dem Günstigkeitsprinzip nicht ausgeschlossen.
114
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, ist das
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Verhältnis der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren tariflichen
Regelungen und der kraft Tarifbindung geltenden Tarifnormen nach Maßgabe des
Günstigkeitsprinzips (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen (vgl dazu BAG, Urteil v. 29.08.2007 - 4
AZR 767/06, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 61; Urteil v. 22.10.2008 - 4
AZR 784/07, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 m. zust. Anm. Zachert und
oben unter 2.).
bb) Der Regelungsbereich Urlaub ist in den tariflichen Regelungen des BAT insgesamt
günstiger geregelt ist als im nach dem ver.di-HausTV geltenden D3-Reform-TV.
116
(1) Der Günstigkeitsvergleich wird bei Individualnormen (Inhalts-, Abschluss- und
Beendigungsnormen) bezogen auf das einzelne Arbeitsverhältnis individuell
durchgeführt, weil das Günstigkeitsprinzip dem Schutz der Privatautonomie des
einzelnen Arbeitnehmers dient (ErfK/Franzen, 10. Auflage, 2009, § 4 TVG Rdnr. 35,
Kempen/Zachert, TVG, 4. Auflage 2006, § 4 Rdnr. 305; Löwisch/Rieble,
Tarifvertragsgesetz, 2. Auflage, 2004, § 4 TVG Rdnr. 291). Zu prüfen ist in diesem Fall,
ob die individuell aus dem Arbeitsvertrag abzuleitenden Ansprüche günstiger sind als
die aus den Tarifnormen sich ergebenden Ansprüche. Ein kollektiver
Günstigkeitsvergleich findet dagegen bei Betriebsnormen statt, d. h. solchen Normen
des Tarifvertrages, welche der Belegschaft ein Recht zuwenden. In diesem Fall muss
die andere Abmachung, um sich durchzusetzen, die Belegschaft kollektiv günstiger
stellen, es kommt ausschließlich darauf an, ob die Belegschaft als ganzes besser
gestellt ist (vgl. ErfK/Franzen, a.a.O.; Löwisch/Rieble, a.a.O., § 4 TVG Rdnr. 293 f.; vgl.
auch HWK/Henssler, Arbeitsrecht Kommentar, 3. Auflage 2008, § 4 TVG Rdnr. 35;
ablehnend Kempen/Zachert, § 4 TVG Rdnr. 271). Ein solcher kollektiver
Günstigkeitsvergleich kommt zwar auch bei der Ablösung von bislang auf der Basis
einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung mit kollektiven Bezug gewährter
Sozialleistungen durch eine Kollektivvereinbarung in Betracht, nicht aber bei
Änderungen von einzelvertraglichen Regelungen, die keine Sozialleistungen zum
Gegenstand haben (vgl. BAG Großer Senat, Beschl. v. 07.11.1989 – GS 3/85, NZA
1990, 816, 819; Beschl. v. 16.09.1986 - GS 1/82, AP BetrVG 1972, § 77 Nr. 17; BAG,
Urt. v. 28.03.2000 – 1 AZR 366/99, NZA 2001, 49).
117
Vorliegend hat zwar die Beklagte einheitlich in den von ihr gestellten
Formulararbeitsverträgen die Anwendung des BAT und der diesen ergänzenden oder
ändernden Tarifverträge vorgesehen, wenn auch je nach Abschlussdatum mit
Einschränkungen. Dadurch werden aber die aus der Bezugnahmeklausel
abzuleitenden individualrechtlichen Ansprüche eines Arbeitnehmers bereits schon
deswegen nicht aufgrund einer betrieblichen Einheitsregelung gewährt, weil es sich um
keine einheitlichen Verweisungsklauseln handelt. Die Vereinbarung einer
Verweisungsklausel über die Anwendbarkeit tariflicher Regelungen ist darüber hinaus
keine z. B. mit der Gewährung von Urlaubsgeld vergleichbare Sozialleistung des
Arbeitgebers. Für den einzelnen Arbeitnehmer liegt eine individuell mit ihm
abgeschlossene Vereinbarung auch dann vor, wenn er bei Vertragsschluss aufgrund
des Formularcharakters des Arbeitsvertrags erkennen konnte, dass mit ihm vereinbarte
Arbeitsbedingungen allgemein im Betrieb des Arbeitgebers gelten (vgl. LAG Hamm, Urt.
v. 03.09.2009, 16 Sa 652/09, Juris). Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich unter diesem
Gesichtspunkt scheidet aus.
118
(2) Für den Günstigkeitsvergleich ist nach Rechtsprechung und herrschender Lehre auf
die in einem inneren Zusammenhang stehenden Regelungen des Arbeitsvertrags mit
119
den diesen sachlich entsprechenden Regelungen des Tarifvertrages abzustellen (sog.
Sachgruppenvergleich, vgl. BAG, Urt. v. 20.04.1999, 1 ABR 72/98, AP GG Art. 9 Nr. 89;
ErfK/Franzen, a.a.O. Rdnr. 36; HWK/Henssler, a.a.O., § 4 TVG Rdnr. 30;
Kempen/Zachert, a.a.O., § 4 TVG Rdnr. 310; Löwisch/Rieble, a.a.O., § 4 TVG Rdnr. 299
ff.). Ein solcher Sachgruppenvergleich ist auch dann durchzuführen, wenn der Anspruch
auf einer tariflichen Regelung beruht, die arbeitsvertraglich in Bezug genommen wird.
Der in Bezug genommene Tarifvertrag findet nur im Wege des Günstigkeitsvergleichs
Anwendung, soweit einzelne Sachgruppen günstiger geregelt sind (vgl. BAG, Urt. v.
17.04.2002, 5 AZR 644/00, AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 40).
Der in der Literatur teilweise für richtig gehaltene Gesamtvergleich zwischen dem in
Bezug genommenen und dem normativ für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag
(vgl. ErfK/Franzen, a.a.O., § 4 TVG Rdnr. 37; Löwisch/Rieble, a.a.O., § 4 TVG Rdnr. 265)
scheidet aus. Der Umstand, dass die zu vergleichenden Regelungen jeweils in einem
Tarifvertrag enthalten sind, ändert nichts daran, dass aus den jeweiligen tariflichen
Normen Sachgruppen gebildet werden können und wegen der individualrechtlichen
Geltung des einen Tarifwerks zu bilden sind. Es macht keinen Unterschied, ob der
Arbeitsvertrag den Wortlaut des in Bezug genommenen Tarifvertrages wiedergibt oder
lediglich durch eine Bezugnahmeklausel auf diesen verweist. Bei einer
wortlautgetreuen Wiedergabe des Inhalts eines Tarifwerks in einem Arbeitsvertrag kann
nicht mit dem Hinweis, dass es sich ja eigentlich um einen Tarifvertrag handelt, ein
Sachgruppenvergleich ausgeschlossen werden. Dies bei einer Verweisungsklausel
anders zu bewerten, ist mangels sachlicher Gründe nicht gerechtfertigt.
120
Dem kann nicht entgegengehalten werden, der für die Bezugnahmeklausel
maßgebliche Vertragswille gehe dahin, dass in Bezug genommene Tarifwerk insgesamt
und einheitlich zur Geltung zu bringen (so Löwisch/Rieble, a.a.O.). Dies ist zwar richtig.
Im Konfliktfall mit normativ wirkenden Regelungen wird dieser Wille in der Regel dahin
ergänzt, dass die Parteien eines Vertrags ihren Vereinbarungen jedenfalls soweit wie
möglich Geltung verschaffen wollen. Das Prinzip "Alles oder Nichts" ist eher die
Ausnahme als die Regel. Dies ergibt sich allgemein schon aus § 139, § 140 BGB, im
Bereich der Kollision von Tarifnormen mit individualrechtlichen Vereinbarungen aus
dem Günstigkeitsprinzip. Dann kann Letzteres durch einen in der Regel kaum
durchführbaren Gesamtvergleich nicht tendenziell ausgehöhlt werden (so zutreffend
ErfK/Franzen, a.a.O., Rdnr. 36).
121
Die Frage, ob ein Sachgruppenvergleich schon deswegen Anwendung zu finden hat,
weil im konkreten Fall ein - auch aus Sicht der erkennenden Kammer - auf den ersten
Blick sachnäherer Tarifvertrag (D3-TV a.F.) nicht in Bezug genommen wurde, sondern
stattdessen der BAT (so LAG Hamm, Urt. v. 03.09.2009, a.a.O.), kann offen bleiben.
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(3) Bei einem sachgruppenbezogenen Günstigkeitsvergleich besitzt der Kläger einen
Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeld-TV.
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(a) Sowohl nach § 31 Abs. 2 D3-Reform-TV als auch nach § 48 Abs. 1 BAT beläuft sich
der Urlaubsanspruch des Klägers auf 30 Arbeitstage. Darüber hinaus hat sie nach BAT
Anspruch auf Zusatzurlaub nach den für Beamte geltenden Bestimmungen im Umfang
von maximal fünf Arbeitstagen. Als Urlaubsvergütung nach § 29 Abs.1 D3-Reform-TV
wird lediglich das regelmäßige Entgelt gezahlt. Eine weitere Geldleistung gibt es
dagegen nicht. Demgegenüber wird nach § 1, § 2 TV Urlaubsgeld BAT ein zusätzliches
Urlaubsgeld gewährt. Insgesamt stellen die Regelungen des BAT einschließlich des
124
Urlaubsgeld-TV gegenüber den tarifrechtlichen Ansprüchen des Klägers nach dem
ver.di-HausTV eine günstigere Regelung der Sachgruppe "Urlaub" dar.
(b) Der Wegfall dieser Vergünstigung wird im D3-Reform-TV nicht anderweitig
kompensiert. Durch sein Inkrafttreten ist das regelmäßige Einkommen des Klägers nicht
erhöht worden. Sie erhält vielmehr eine Vergütung in Höhe des Gehalts, das sie auch im
Jahre 2006 bezogen hat. Entsprechendes gilt für die in § 23 D3-Reform-TV
vorgesehene Jahressonderzahlung. Diese erreicht schon der Höhe nach nicht die
Summe aus Urlaubsgeld und Sonderzuwendung der bisherigen tariflichen Regelungen,
welche sie ersetzt.
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Die Einmalzahlung nach § 3 Nr. 2 ver.di-HausTV stellt keinen Ausgleich für den Wegfall
des zusätzlichen Urlaubsgeldes dar (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 3.09.2009, a.a.O.). Es
handelt sich zum einen um eine Leistung, durch welche die im Jahre 2006 erbrachte
Arbeitsleistung zusätzlich honoriert wird. Sie ist lediglich erst mit Abschluss des ver.di-
HausTV im Jahre 2007 entstanden und im April 2007 fällig geworden. Auch wenn sie
den Betrag des nach dem D3-Reform-TV weggefallenen Urlaubsgeldes übersteigt, so
kann die Zahlung doch nicht als Kompensation angesehen werden. Dies ergibt sich des
Weiteren daraus, dass sie lediglich im Jahre 2007 - einmalig - gezahlt wird. Der
vertragliche Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht aber auch für die
Folgejahre. Aus alldem folgt, dass der vom Kläger geltend gemachte
Urlaubsgeldanspruch auch nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass die Anwendung des
Urlaubsgeld-TV nach dem Günstigkeitsprinzip ausgeschlossen ist.
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3. Der Zinsanspruch für den danach bestehenden Urlaubsgeldanspruch folgt aus
§§291, 288, 247 BGB.
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II.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs.1, 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG
zuzulassen.
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