Urteil des LAG Hamm vom 20.08.2009

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Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 330/09
Datum:
20.08.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 330/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 2278/08
Schlagworte:
Monatliche Sonderzahlungen; Dauer der Bindungswirkung mit
Rückzahlungsverpflichtung; Höhe der Einzelzahlungen und nicht die
jährliche Gesamtsumme maßgebend
Normen:
§§ 35, 307 BGB
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Bochum vom 05.02.2009 – 3 Ca 2278/08 – wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche der Klägerin.
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Die Klägerin war vom 11.09.2006 bis zum 31.08.2008 als Bildungsbegleiterin zur einem
monatlichen Bruttoentgelt von 2.000,00 € bei der Beklagten beschäftigt, die ein
Berufsbildungsinstitut betreibt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst bis zum 14.09.2008
befristet. Wegen des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 11.09.2006 wird auf
Blatt 4 der Akte verwiesen.
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Im Verlauf des Jahres 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihr
Arbeitsverhältnis über den 14.09.2008 hinaus verlängere. Hiermit war die Klägerin
einverstanden. Mit Schreiben vom 13.08.2008 erklärte die Klägerin die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2008.
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Für August 2008 erteilt die Beklagte eine Abrechnung, aus der sich ein Nettoverdienst
der Klägerin in Höhe von 1.063,63 € ergab. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung für
August 2008 wird auf Blatt 5 der Akte verwiesen. Diesen Betrag zahlte die Beklagte
nicht aus, sondern erklärte die Aufrechnung mit einem von ihr geltend gemachten
Rückzahlungsanspruch im Hinblick auf Sonderzahlungen, welche die Beklagte im Jahr
2008 an die Klägerin geleistet hatte.
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Den Sonderzahlungen für 2008 lag ein Schreiben der Beklagten vom 09.01.2008
zugrunde, das folgenden Wortlaut hat:
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Sonderzahlungen 2008
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Sehr geehrte Frau P2,
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die Firma zahlt in diesem Jahr Sonderzahlungen. Über die Zusammensetzung
der Vergütung informiert Sie Frau V1 persönlich. Wir dürfen darauf hinweisen,
dass sämtliche Zahlungen freiwillig und ohne Verpflichtung für spätere Jahre
sind.
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Sonderzahlungen werden für das laufende Kalenderjahr zu unterschiedlichen
Terminen bezahlt. Sollten Sie bei Erhalt von Sonderzahlungen bis zur Höhe
eines vollen Gehaltes vor dem 31. März, bei Erhalt einer höheren Summe vor
dem 30. Juni des auf die Sonderzahlung folgenden Kalenderjahres das
Unternehmen verlassen, sind die Sonderzahlungen in voller Höhe
zurückzuzahlen.
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Sollte Ihr befristeter Arbeitsvertrag vor den oben genannten Terminen enden
und Sie scheiden aus dem Unternehmen aus, muss die Sonderzahlung nicht
zurück gezahlt werden.
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Bitte quittieren Sie unverzüglich den Erhalt dieses Schreibens im Büro
"Rechnungswesen", da mögliche Sonderzahlungen vorher nicht zur
Auszahlung kommen.
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Mit freundlichen Grüßen erhalten und zur Kenntnis genommen:
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… …
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Im Einzelnen erhielt die Klägerin im Januar 2008 eine Sonderzahlung von 215,91, € im
Februar 2008 von 250,00 €, im März 2008 210,53 €, im April 2008 von 500,00 €, im Mai
2008 von ebenfalls 500,00 € und im Juni 2008 von 380,95 €, insgesamt 2.057,39 €
brutto.
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Mit vorliegender Klage, die am 07.10.2008 beim Arbeitsgericht Bochum einging, nimmt
die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Vergütung von 1063,63 € netto für August
2008 in Anspruch. Zur Begründung hat sie vorgetragen, diese Forderung sei nicht durch
Aufrechnung erloschen. Der Rückzahlungsvorbehalt im Schreiben der Beklagten vom
09.01.2008 sei als unwirksam anzusehen, da die monatlichen Sonderzahlungen
wesentlich geringer als ihre monatliche Vergütung gewesen seien. Die
Sonderzahlungen seien als Gehaltsbestandteile zu sehen, da sie anteilige Zahlungen
von jeweils monatlich erwirtschaften Überschüssen gewesen seien. Jede einzelne
Zahlung sei für sich zu betrachten. Dies gelte schon deshalb, weil sie, die Klägerin, wie
alle anderen Mitarbeiter, die Sonderzahlungen erhalten hätten, in keinem Monat
gewusst habe, ob und in welcher Höhe sie jeweils Sonderzahlungen erhalten werde.
Die monatlichen Einzelzahlungen in jeweils geringfügiger Höhe hätten nicht mit einer
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Bindung an den Betrieb der Beklagten verbunden werden dürfen.
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, 1.063,63 € nebst 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 an die Klägerin zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, ein Anspruch auf Rückzahlung der Sonderzahlungen sei gegeben.
Die jährliche Sonderzahlung sei auf Wunsch der Mitarbeiter monatlich ausgezahlt
worden. Hierbei habe es sich keineswegs um Gehaltsbestandteile gehandelt, die aus
den monatlich erwirtschaften Überschüssen errechnet worden seien, sondern um
Sonderzahlungen, die über das vereinbarte Gehalt hinaus freiwillig gezahlt worden
seien. Wegen der Sonderzahlung für 2008 gebe es zudem die ausdrückliche
Vereinbarung vom 09.01.2008, die konkrete Regelungen für den Fall enthalte, dass der
Mitarbeiter das Unternehmen vor der dort angegebenen Frist verlasse. Auch mit den
anderen Beschäftigten seien gleichlautende Vereinbarungen getroffen worden. Für die
Auffassung der Klägerin, jede monatliche Sonderzahlung müsse separat betrachtet
werden, finde sich weder in der vertraglichen Vereinbarung noch im Gesetz eine Stütze.
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Durch Urteil vom 05.02.2009, das der Beklagten am 18.02.2009 zugestellt worden ist,
hat das Arbeitsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben. Gegen diese
Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 11.03.2009 beim
Landesarbeitsgericht eingegangen und – nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.05.2009 – am 06.05.2009 begründet worden ist.
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Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, die Vergütungsforderung der Klägerin für
August 2008 sei durch Aufrechnung erloschen. Sie, die Beklagte, habe einen Anspruch
auf Rückzahlung der im Jahre 2008 an die Klägerin geleisteten Sonderzahlungen. Die
Klägerin habe bei ihrer Kündigung zum 31.08.2008 die gesetzliche Kündigungsfrist
nicht eingehalten. Sie, die Beklagte, habe die Kündigung der Klägerin nicht akzeptiert.
Bei den Sonderzuwendungen habe es sich um Gratifikationen gehandelt, die die
Betriebstreue honorieren sollten. Dies ergebe sich bereits aus dem Schreiben vom
09.01.2008. Danach habe die Klägerin die Sonderzahlungen in voller Höhe
zurückzuerstatten, wenn sie das Unternehmen bei Erhalt von Sonderzahlungen bis zur
Höhe eines vollen Gehalts vor dem 31.03., bei Erhalt einer höheren Summe vor dem
30.06. des auf die Sonderzahlung folgenden Kalenderjahres verlasse. Der Auffassung
des Arbeitsgerichts, die Teilleistungen könnten nicht als Gesamtsumme angesehen
werden, könne nicht gefolgt werden. Die Aufteilung sei vorliegend nicht nur im Interesse
der jeweiligen Arbeitnehmer, sondern auf deren ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt.
Angesichts dessen sei die Bindungsfrist bis zum 30.06. des Folgejahres nicht zu
beanstanden.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.02.2009 – 3
Ca 2278/08 – die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung und trägt vor, das Arbeitsverhältnis
sei aufgrund ihrer Eigenkündigung beendet worden. Nach den Bestimmungen des
Arbeitsvertrages sei es ihr möglich gewesen, unabhängig von der Befristung des
Arbeitsverhältnisses sowohl im Wege der ordentlichen als auch im Wege der
außerordentlichen Kündigung das Arbeitsverhältnis zu beenden. Zutreffend habe das
Arbeitsgericht entschieden, dass das im Schreiben vom 09.01.2008 vorgegebene
Rückzahlungsgebot unwirksam sei. Denn die einzelnen monatlich ausgezahlten
Teilbeträge könnte nicht als Gesamtzahlung betrachtet werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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I.
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Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden.
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II.
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Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat der Klage
zu Recht stattgegeben.
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1. Nicht streitig ist, dass der Klägerin entsprechend der von der Beklagten erteilten
Abrechnung für August 2008 ein Vergütungsanspruch in Höhe von 1.063,63 €
netto zusteht.
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2. Dieser Vergütungsanspruch der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung erloschen.
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a. Unerheblich ist, dass die Beklagte bei ihrer Aufrechnung die Beschränkungen der
§§ 394 Satz 1 BGB, 850 ff. ZPO nicht beachtet hat. Die Klägerin hat eine
Verletzung der Pfändungsfreigrenzen nicht gerügt (vgl. LAG Hamm, Urteil vom
18.10.2007 – 17 Sa 975/07, juris).
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b. Die Aufrechnungsforderung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat gegen die
Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung der im Jahre 2008 geleisteten
Sonderzahlungen. Denn der Rückzahlungsvorbehalt im Schreiben der Beklagten
vom 09.01.2008 ist unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die
einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zutreffend erkannt. Die
erkennende Kammer folgt den Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und
sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer
erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das zweitinstanzliche
Vorbringen der Beklagten rechtfertigt keine Abänderung der arbeitsgerichtlichen
Entscheidung. Es gibt lediglich Anlass zur folgenden ergänzenden Bemerkungen:
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aa) Zweifelhaft erscheint bereits, ob der von der Beklagten in ihrem Schreiben vom
09.01.2008 gemachte Freiwilligkeitsvorbehalt im Hinblick auf die monatlich erfolgten
Sonderzahlungen als rechtswirksam angesehen werden kann. Da die Beklagte mit allen
ihren Beschäftigten insoweit gleichlautende Vereinbarungen getroffen hat, sind die im
Schreiben vom 09.01.2008 enthaltenen Regelungen als allgemeine
Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB anzusehen. Nach neuerer
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts benachteiligt ein vertraglich vereinbarter
Ausschluss jeden Rechtsanspruchs bei laufendem Arbeitsentgelt den Arbeitnehmer
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen; eine solche Klausel ist
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2007 – 5 AZR
627/06 – m. w. N.). Ein vertraglicher Vorbehalt, der dem Arbeitgeber die monatlich zu
wiederholende Entscheidung über die Leistung einer Zulage zuweist, weicht von dem
allgemeinen Grundsatz ab, dass Verträge und die sich aus ihnen ergebenden
Verpflichtungen für jede Seite bindend sind. Nach § 611 BGB ist der Arbeitgeber als
Dienstgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Arbeitnehmer
kann in dem als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Arbeitsverhältnis grundsätzlich
auf die Beständigkeit der monatlich zugesagten Zahlung einer Vergütung, die nicht an
besondere Voraussetzungen geknüpft ist, vertrauen. Er erbringt im Hinblick hierauf
seine Arbeitsleistung und stellt auch sein Leben darauf ein. Behält sich der Arbeitgeber
vor, monatlich neu über die Vergütung zu entscheiden, weicht dies von dem in § 611
BGB gekennzeichneten Wesen eines Arbeitsvertrages ab. Dies gilt nicht nur für die
Grundvergütung, sondern auch für zusätzliche regelmäßige Zahlungen, die von den
Parteien als Teil der Arbeitsvergütung und damit als unmittelbare Gegenleistung für die
vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung vereinbart werden. Auch derartige
Zulagen stellen laufendes Arbeitsentgelt dar, sind also in das vertragliche Synallagma
eingebundene Leistungen (so BAG a.a.O.).
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bb) Ausgehend davon, dass die im Schreiben vom 09.01.2008 enthaltene
Freiwilligkeitsklausel als unwirksam anzusehen ist, so dass von einem vorbehaltlosen
Anspruch der Klägerin auf die in Frage stehenden Sonderzahlungen auszugehen ist,
kann auch von einem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Sonderzahlungen
wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin nicht ausgegangen
werden. Denn die im Schreiben vom 09.01.2008 vereinbarte Rückzahlungsklausel ist
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unwirksam.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die erkennende
Kammer sich anschließt, ist für die Beurteilung der Bindungswirkung nicht auf die
zugesagte Gesamtsumme und den Auszahlungszeitpunkt des letzten Teilbetrags
abzustellen, sondern auf die Fälligkeitszeitpunkte der Teilleistungen. Die
Teilleistungen können nicht wie eine einheitliche Leistung behandelt werden (vgl.
BAG, Urteil vom 21.05.2003 – 10 AZR 390/02, AP Nr. 250 zu § 611 BGB
Gratifikation m. w. N.; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.02.2005 – 5 Sa
425/04, NZA – RR 2005, 290).
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2. Unerheblich ist, ob die Aufteilung der Sonderzahlungen auf monatliche
Teilbeträge auf Wunsch der Arbeitnehmer z. B. aus steuerlichen Gründen erfolgt
ist. Das Bedürfnis dafür, die Bindungswirkung zu kontrollieren, besteht
unabhängig hiervon. Sonderzuwendungen in der für Gratifikationen üblichen
Größenordnung werden typischerweise alsbald ausgegeben; dies gilt auch bei
einer Zahlung in Teilbeträgen. In beiden Fällen unterliegen die Arbeitnehmer der
aus der Rückzahlungspflicht gegebenenfalls folgenden Bindungswirkung, wenn
sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2003 – 10
AZR 290/02).
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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