Urteil des LAG Hamm vom 03.06.2005

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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 60/05
Datum:
03.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 60/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 BV 20/05
Schlagworte:
Interessenausgleich; Sozialplan; offensichtliche Unzuständigkeit;
Einigungsstelle; Betriebs-organisation; Änderung; Grundlegend
Normen:
§ 98 ArbGG; § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG; § 112 BetrVG
Rechtskraft:
Gegen diesen Entscheidung finden kein Rechtsmittel statt (§ 98 Abs. 2
S. 4 ArbGG).
Tenor:
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin – unter Zurückweisung der
Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeits-gerichts
Bielefeld vom 18.03.2005 - 5 BV 20/05 - teilweise abgeändert und
klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Verhandlung über einen
Sozialplan anlässlich der Änderungen im Zusammen-hang mit der
neuen
,,Aufgabendokumentation Marktmanager/ in" und der neuen
,,Aufgabendokumentation Thekenmanager/ in"
wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm Peter
Schmidt bestellt.
Die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf zwei festgelegt.
Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats abgewiesen
Gründe
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I.
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Von der Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (§ 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO
entspre-chend).
3
II.
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Soweit sich die Arbeitgeberin gegen die Entscheidung erster Instanz wendet, weil diese
ei-nen Einigungsstellenvorsitzenden und zwei Beisitzer auf jeder Seite (auch) zur
Verhandlung über einen Interessenausgleich bestellt hat, ist die zulässige Beschwerde
begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
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Nach § 98 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines
Einigungs-stellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer nur dann
zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Davon
ist auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar
ist, dass ein Mitbe-stimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt, sich die beizulegende
Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar also nicht unter einen
mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsu-mieren lässt (vgl. z. B. LAG Hamm NZA-
RR 2003,637; Germel-mann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 98 Rdnr.
11, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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1. Diese Voraussetzungen liegen im Bezug von den von Betriebsratsseite begehrten
Ab-schluss eines Interessenausgleichs vor. Denn wie sich bereits aus dem Wortlaut des
§ 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG ergibt, kommt ein Interessenausgleich, in dem sich die
Betriebspartner über das Ob, Wann und Wie einer Betriebsänderung verständigen
sollen, nur so lange in Betracht, wie sich die Betriebsänderung noch im
Planungsstadium befindet. Wird sie vom Unternehmer durchgeführt, ohne mit dem
Betriebsrat einen Interessenausgleich versucht zu haben, können sich daraus für die
betroffenen Arbeitnehmer nach § 113 Abs. 3 BetrVG i. V. m. § 113 Abs. 1, 2 BetrVG
Nachteilsausgleichsansprüche ergeben; für einen Interessenaus-gleich ist dann aber
kein Raum mehr (z. B. Fitting, BetrVG, 22. Aufl., §§ 112, 112 a Rdnr.
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12 ).
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Hier hat die Arbeitgeberin die Aufgabendokumentationen für Markt- und
Thekenmanager unstreitig jedenfalls schon seit einigen Monaten in die betriebliche
Praxis umgesetzt, in dem sie die betroffenen Funktionsträger "nur" noch als
Fachvorgesetzte der im Markt- bzw. The-kenbereich tätigen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer einsetzt. Vor diesem Hintergrund bleibt offensichtlich kein Raum mehr für
den Abschluss eines Interessenausgleichs.
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2. Hingegen liegt eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Hinblick
auf den Abschluss eines Sozialplanes nicht vor.
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In dem Zusammenhang folgt die Kammer der insoweit zutreffend begründeten
Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt auf sie zur Vermeidung von
Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.
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Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben lediglich zu folgenden
ergänzenden Bemerkungen Anlass:
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Selbst wenn bereits im Jahre 2003 dem Betriebsrat jedenfalls für die damals noch so
be-zeichneten Marktleiter eine den jetzigen Verhältnissen bereits entsprechende
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Stellenbe-schreibung überreicht worden sein sollte, fragt sich, wann wegen der damit
unter anderem auch für die Marktmitarbeiter verbundenen nicht unerheblichen
Änderungen der Verantwort-lichkeiten und Unterstellungsverhältnisse (vgl. BAG AP Nr.
3 zur § 111 BetrVG 1972) mit dem Betriebsrat (Sozialplan-)Verhandlungen mit welchem
Ergebnis geführt worden sind.
Davon abgesehen hat der Betriebsrat vorgetragen, dass die Arbeitgeberin zukünftig bei
Neubesetzungen Marktmanager statt nach Gehaltsgruppe IV nur noch nach
Gehaltsgruppe III und Thekenmanager statt nach Gehaltsgruppe III nur noch nach
Gehaltsgruppe II des § 3 B. des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW
vergüten will. Dies wurde von der Arbeitgeberin auf Nachfrage in der mündlichen
Anhörung vom 03.06.2005 bestätigt.
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Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine
Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, um über den Ausgleich bzw. die
Milderung wirtschaftlicher Nachteile (§ 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG) zu befinden, gerade
wenn man auch daran denkt, dass es arbeitgeberseits möglich wäre, juristisch
konsequent auch über Rückgruppierungen der vorhandenen Markt- und
Thekenmanager nachzudenken.
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Dr. Müller
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