Urteil des LAG Hamm vom 08.03.2007

LArbG Hamm: arbeitsgericht, casino, verfügung, anschlussberufung, dienstplan, wochenende, organisation, vorschlag, teilzeitarbeit, betriebsrat

Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 1087/06
Datum:
08.03.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 1087/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 6 Ca 376/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZN 705/07 Rücknahme 17.07.2007
Schlagworte:
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit nach dem TzBfG
Normen:
§ 8 TzBfG
Tenor:
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers
gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.04.2006 - 6 Ca
376/06 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 3.750,00 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit des Klägers.
2
Der am 11.12.13xx geborene Kläger ist aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom
11.05.1984 bei der Beklagten als Mitarbeiter der Spieltechnik im klassischen
Glücksspiel im Casino der Beklagten in D2xxxxxx-H3xxxxxxxxx beschäftigt. Sein
Bruttomonatsverdienst beträgt zur Zeit 3.750,00 EUR.
3
Das klassische Glücksspiel im Casino D2xxxxxx-H3xxxxxxxxx ist in der Woche von
15.00 Uhr bis 2.00 Uhr, an Wochenenden von 15.00 Uhr bis 3.00 Uhr bzw. 5.00 Uhr
(Clubcasino) und an Sonntagen von 14.00 Uhr bis 2.00 Uhr geöffnet. Die Beklagte
verhandelt zur Zeit mit dem Betriebsrat in einer Einigungsstelle über die zukünftige
Dienstplangestaltung. Die Beklagte beabsichtigt, die Öffnungszeiten in der Nacht
insbesondere an Wochenenden weiter auszudehnen.
4
Für die Mitarbeiter der Spieltechnik werden bei der Beklagten Dienstpläne mit einer
5
Laufzeit von sechs Wochen aufgestellt. Danach arbeiten die Mitarbeiter 6 x 4 Tage und
haben anschließend zwei Tage frei; anschließend arbeiten sie 5 Tage und haben dann
einen Tag frei. Die Lage der Arbeitszeit ist wechselnd mit einem Beginn gegen 13.45
Uhr und einem Ende bis 5.00 Uhr. Neben den regulären Dienstplänen bestehen
Sonderdienstpläne für Mitarbeiter, die in einem anderen Rhythmus arbeiten. So arbeiten
die Mitarbeiter S4xxxxx, H2xx, E2xxx, S5xxxxxxx und A2xxxxxxx aus gesundheitlichen
Gründen in Sonderdienstplänen und werden nicht über 24.00 Uhr hinaus und nicht mehr
als acht Stunden pro Schicht beschäftigt. Weiterhin bestehen die sogenannten
Sonderdienstpläne "K2xxxx" sowie "F1xxxxx und G2xxxxx".
Mit Schreiben vom 20.06.2005 teilte der Kläger der Beklagten folgendes mit:
6
"Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz
7
Sehr geehrter Herr M3xx!
8
Wie bereits in unserem Gespräch am 15.06.05 dargelegt, möchte ich hiermit
eine Arbeitszeitverkürzung um etwa 35 % ab dem 01.10.05 beantragen.
9
Laut dem beiliegenden ärztlichen Attest soll die tägliche Arbeitszeit max. 8
Stunden pro Tag betragen und spätestens um 24.00 Uhr enden.
10
Für meinen zukünftigen Dienstplan schlage ich folgende Regelung vor:
11
1. Arbeitstag 16.00 – 24.00 Uhr
12
2. Arbeitstag 16.00 – 24.00 Uhr
13
3. Arbeitstag 14.45 – 20.00 Uhr
14
danach 3 Tage frei.
15
Mit freundlichen Grüßen!
16
gez. Unterschrift."
17
Mit einem weiteren Schreiben vom 30.06.2005 wandte der Kläger sich erneut wegen der
Verringerung seiner Arbeitszeit an die Beklagte und teilte ihr folgendes mit:
18
"Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz
19
Sehr geehrter Herr M3xx!
20
Wie bereits in unserem Gespräch am 15.06.05 dargelegt, möchte ich hiermit
eine Arbeitszeitverkürzung um etwa 35 % ab dem 01.10.05 beantragen.
21
Laut dem beiliegenden ärztlichen Attest soll die tägliche Arbeitszeit max. 8
Stunden pro Tag betragen und spätestens um 24.00 Uhr enden.
22
Für meinen zukünftigen Dienstplan schlage ich folgende Regelung vor:
23
1. Arbeitstag 16.00 – 24.00 Uhr
24
2. Arbeitstag 16.00 – 24.00 Uhr
25
3. Arbeitstag 14.45 – 24.00 Uhr
26
danach 3 Tage frei.
27
Der Dienstplan soll analog zu den übrigen Dienstplänen 6 Wochen laufen.
28
Mit freundlichen Grüßen
29
gez. Unterschrift."
30
Im Anschluss an eine Besprechung mit dem Kläger vom 30.08.2005 über das
Teilzeitverlangen teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 31.08.2005
folgendes mit:
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"Ihr Antrag auf Teilzeitarbeit vom 30.06.2005
32
Sehr geehrter Herr H1xxxx,
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wir müssen Ihnen mitteilen, dass wir Ihrem Antrag auf Teilzeitarbeit in der von
Ihnen gewünschten Form leider nicht entsprechen können.
34
Nachdem wir Ihren o.g. Antrag und die entsprechenden Möglichkeiten zur
Verringerung und Verteilung Ihrer Arbeitszeiten gestern mit Ihnen erörtert haben,
stimmen wir zwar generell der Verringerung der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit zu, die Zeitverteilung ist aus unserer Sicht allerdings aus folgenden
Gründen nicht möglich.
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1. Unser Kerngeschäft findet am Wochenende und nach 24.00 Uhr statt.
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2. Dementsprechend besteht keine Möglichkeit für Einsätze nur bis 24.00 Uhr;
auch ist es nicht möglich eine Teilzeitkraft ab 24.00 Uhr einzustellen.
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3. Ihr Vorschlag ist nicht im Monatsturnus durchführbar.
38
4. Es ist organisatorisch keine "eigene" Spur jenseits der bestehenden
Teilzeitspuren möglich.
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Unser Vorschlag zur Reduzierung und Verteilung Ihrer Arbeitszeit lautet wie
folgt:
40
Ihre bisher vereinbarte Arbeitszeit wird auf 26 Stunden pro Woche reduziert.
41
Sie arbeiten unter Berücksichtigung der vereinbarten Wochenarbeitszeit
variabel wie folgt:
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Montag – Donnerstag 18.00 Uhr – 02.00 Uhr
43
Freitag – Samstag 17.00 Uhr – 03.00 Uhr
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Sonntag 14.00 Uhr – 22.00 Uhr.
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Ein entsprechendes Dienstplanschema wurde Ihnen am 30.08.2005 persönlich
übergeben. Sollte über unseren o.g. Vorschlag nicht noch eine Einigung erzielt
werden können, bleibt Ihr Vertrag wie vereinbart bestehen.
46
Wir bedauern, Ihnen leider keinen anderen Bescheid geben zu können.
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Mit freundlichen Grüßen!
48
gez. F2xxx M3xx gez. J1xxxx H4xxxx."
49
Mit vorliegender Klage, die am 24.01.2006 beim Arbeitsgericht Dortmund einging,
verfolgt der Kläger sein Begehren auf Verringerung und Festlegung der Arbeitszeit
entsprechend der von ihm geäußerten Wünsche weiter. Zur Begründung hat er
vorgetragen, die Beklagte habe seinen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit vom
20.06.2005 nicht schriftlich abgelehnt. Daher habe sich seine Arbeitszeit entsprechend
den im Schreiben vom 20.06.2005 geäußerten Wünschen auf 24,8 Wochenstunden
verringert und gelte als wunschgemäß festgelegt.
50
Hilfsweise begehre er die Verurteilung der Beklagten, seinem Antrag auf Reduzierung
der vertraglichen Arbeitszeit auf 29,5 Wochenstunden zuzustimmen und die Verteilung
der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage entsprechend seinem Schreiben vom
30.06.2005 festzulegen. Betriebliche Gründe stünden diesem Begehren nicht entgegen.
Zutreffend sei zwar, dass am Freitag, Samstag und Sonntag mehr Gäste das Casino der
Beklagten aufsuchten als an den Tagen von Montag bis Donnerstag. Dies habe
allerdings mit der von ihm gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nichts zu tun. Er, der
Kläger, habe nicht begehrt, an den Wochenendtagen nicht eingesetzt zu werden. Aus
der Tatsache, dass er nach 24.00 Uhr nicht eingesetzt werden wolle, folge nicht, dass
die Beklagte Mitarbeiter suchen müsse, die ausschließlich in der Zeit ab 24.00 Uhr zu
arbeiten hätten. Solche Mitarbeiter könnten auch bereits vor 24.00 Uhr ihren Dienst
beginnen und dann über 24.00 Uhr hinaus arbeiten. Ihm, dem Kläger, sei es nicht
notwendigerweise gelegen, exakt bis 24.00 Uhr zu arbeiten.
51
Bestritten werde, dass das Gästeaufkommen nach 24.00 Uhr höher sei als in der Zeit
vor 24.00 Uhr. Wenn diese Behauptung der Beklagten allerdings zutreffend sei, so
könne sie für diese Zeiten Aushilfen akquirieren. Unerheblich sei, inwieweit die
Einstellung weiterer studentischer Aushilfen für diese Zwecke zusätzliche
Aufwendungen auslöse. Er, der Kläger, begehre eine Reduzierung seiner Arbeitszeit.
Damit reduzierten sich auch die Aufwendungen für sein Gehalt. In Höhe dieser
Einsparungen könne die Beklagte Aushilfen beschäftigen. Zudem seien im Bereich des
Clubcasinos zahlreiche Mitarbeiter bereit, in der Zeit zwischen 3.00 Uhr bis 5.00 Uhr
morgens zu arbeiten. Einteilungen für diesen sogenannten Roubac-Dienstplan nehme
die Beklagte nur auf freiwilliger Basis vor. Nach seinem Kenntnisstand seien mehr
Mitarbeiter bereit, diese Dienste zu übernehmen, als Dienste zur Verteilung anstünden.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, dass sich die Arbeitszeit des Klägers auf 24,8 Wochenstunden
reduziert hat bei einer Verteilung der Arbeitszeit einschließlich Pausen am ersten
und zweiten Arbeitstag von jeweils 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am dritten
Arbeitstag von 14.45 Uhr bis 20.00 Uhr, am vierten bis sechsten Arbeitstag frei;
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2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag des Klägers zur Reduzierung
seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 29,5 Wochenstunden zuzustimmen und
(hilfsweise für den Fall des Obsiegens) die Verteilung der Arbeitszeit
einschließlich der Pausen am ersten und zweiten Arbeitstag von 16.00 Uhr bis
24.00 Uhr, am dritten Arbeitstag von 14.45 Uhr bis 24.00 Uhr und am vierten bis
sechsten Arbeitstag frei festzulegen.
56
57
Die Beklagte hat beantragt,
58
die Klage abzuweisen.
59
Sie hat vorgetragen, durch Ihr Schreiben vom 31.08.2005 sei das Teilzeitverlangen des
Klägers insgesamt abgelehnt worden. Das mit Schreiben vom 30.06.2005 gestellte
Teilzeitverlangen könne nur so verstanden werden, dass hierdurch das erste Gesuch
vom 20.06.2005 habe korrigiert werden sollen. Da der Kläger Änderungen
vorgenommen habe, könne nur das letzte Gesuch maßgeblich sein. Dies folge auch
daraus, dass sie, die Beklagte, nur einem Gesuch habe nachkommen können. Auf das
allein maßgebliche Gesuch vom 30.06.2005 habe sie innerhalb der Frist des § 8 Abs. 5
TzBfG geantwortet. Damit sei die Fiktion des Gesetzes nicht eingetreten.
60
Mit der Verringerung der Arbeitszeit entsprechend dem Begehren des Klägers vom
30.06.2005 sei sie, die Beklagte, im Prinzip einverstanden. Allerdings stünden der vom
Kläger begehrten Verteilung der Arbeitszeit gewichtige betriebliche Gründe entgegen.
Generell ergebe sich am Wochenende ein erhöhter Mitarbeiterbedarf wegen der
stärkeren Besucherströme. Während der Woche könne sie viele Spieltische ungeöffnet
lassen und trotzdem einen den Gästebedürfnissen entsprechenden Spielbetrieb
unterhalten. Wegen der sehr viel höheren Gästezahlen an den Wochenenden müssten
möglichst alle Tische geöffnet werden, um den Bedarf zu decken. Dies gelinge ihr zur
Zeit nicht immer, so dass in der derzeitigen Dienstplan- und Mitarbeiterkonstellation
bereits Gestaltungsdefizite zu verzeichnen seien. So stünden während der Woche zu
viele Mitarbeiter zur Verfügung, am Wochenende seien es eher zu wenige. Zu
berücksichtigen sei weiter, dass jetzt schon in erheblicher Anzahl studentische
Aushilfen eingesetzt würden, die ausschließlich am Wochenende tätig seien, um dieses
unausgewogene Verhältnis abzumildern. Der Einsatz dieser studentischen Aushilfen
weise zudem einen Schwerpunkt für die Zeit nach 24.00 Uhr auf. Zu dieser Zeit sei
insbesondere an Freitagen und Samstagen das Gästeaufkommen sehr hoch, so dass
ein erheblicher Mitarbeiterbedarf bestehe. Für sie, die Beklagte, sei es praktisch
61
unmöglich, Mitarbeiter zu gewinnen, die bereit seien, ausschließlich in der Zeit ab 24.00
Uhr an Wochenenden zu arbeiten. Eine Beschäftigung des Klägers nur zu früheren
Dienststunden führe zu einer Erhöhung des zu dieser Zeit ohnehin schon tendenziell
bestehenden Mitarbeiterüberhangs. Weitere studentische Aushilfen lösten naturgemäß
zusätzliche Aufwendungen aus.
Soweit sie, die Beklagte, mit fünf Mitarbeitern aus gesundheitlichen Gründen eine
Teilzeitbeschäftigung mit festem Dienstschluss nach 24.00 Uhr vereinbart habe,
verweise sie darauf, dass sie derzeit nicht in der Lage sei, derartigen Teilzeitgesuchen
mit festen Schlusszeiten erneut zuzustimmen.
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Folge des betrieblich ungünstigen Mitarbeitereinsatzes sei, dass sie, die Beklagte, an
Wochenenden gezwungen sei, Tische zum Teil schon um 23.30 Uhr zu schließen,
obwohl das Gästeaufkommen es an sich erfordere, sämtliche Tische im großen Saal
noch offen zu halten. Bereits jetzt sei ein optimaler Einsatz der Ressourcen nicht mehr
möglich. Jeder weitere Mitarbeiter, der nach 24.00 Uhr nicht mehr zur Verfügung stehe,
erhöhe diesen Nachteil.
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Zudem werde die Einrichtung einer Sonderdienstplanspur erforderlich, falls man dem
Vorschlag des Klägers folge. Hierbei müssten alle Planungen manuell erfolgen, was
einen erhöhten Arbeitszeitaufwand zur Folge habe. Der vom Kläger gewünschte Einsatz
sei mit den vorhandenen Dienstplanschemata nicht kompatibel. Schließlich sei zu
bedenken, dass geplant sei, die Öffnungszeiten des Casinos vornehmlich an
Wochenenden auszudehnen. Der Bedarf an spät einzusetzenden Mitarbeitern werde
deshalb noch steigen, was der gewünschten Lage der Arbeitszeit ebenfalls entgegen
stehe.
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Durch Urteil vom 27.04.2006 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, dem Antrag
des Klägers zur Reduzierung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 29,5 Wochenstunden
zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit einschließlich der Pausen am 1. und 2.
Arbeitstag von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 3. Arbeitstag von 14.45 Uhr bis 24.00 Uhr
und am 4. bis 6. Arbeitstag "frei" festzulegen. Im übrigen hat das Arbeitsgericht die
Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die der Beklagten am 31.05.2006
zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 29.06.2006 beim
Landesarbeitsgericht eingegangen und – nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.10.2006 – am 29.09.2006 begründet worden ist.
Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 02.11.2006 der Berufung angeschlossen und die
Anschlussberufung gleichzeitig begründet.
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Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, der Kläger habe nicht zwei Teilzeitverlangen
geäußert. Vielmehr habe das Schreiben des Klägers vom 30.06.2005 das
Teilzeitbegehren vom 20.06.2005 nur modifiziert. Es sei nicht erkennbar, dass der
Kläger beide Wünsche parallel zueinander habe verfolgen wollen bzw. dass der zweite
Wunsch nur hilfsweise habe gelten sollen.
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Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stünden hinreichende betriebliche Gründe
dem vom Kläger in seinem Schreiben vom 30.06.2005 geäußerten Arbeitszeitwunsch
entgegen. Bereits erstinstanzlich habe sie, die Beklagte, darauf hingewiesen, dass die
Entlastung des Klägers von Spätdiensten zu einer zusätzlichen Belastung der
verbleibenden Mitarbeiter führe. Dies könne ihr nicht abverlangt werden. Die Umsetzung
der Arbeitszeitwünsche einzelner Mitarbeiter erreiche seine Grenze dann, wenn damit
67
Belastungen für andere Mitarbeiter verbunden seien.
Das Arbeitsgericht habe ferner außer Acht gelassen, dass sie mit den schon
vorhandenen Sonderdienstplänen in sehr weit gehender Weise Wünschen von
Arbeitnehmern nach einer anderweitigen Arbeitszeit entgegen gekommen sei. Sie sei
damit an die Grenzen dessen gegangen, was den übrigen Mitarbeitern gegenüber
vertretbar sei. Sie, die Beklagte, unterhalte einen Betrieb, der schwerpunktmäßig zu den
Zeiten geöffnet sei, zu denen der Kläger nicht mehr arbeiten wolle. Selbst wenn der
Kläger aus gesundheitlichen Gründen nach 24.00 Uhr nicht arbeiten dürfe, dürfe das
nicht dazu führen, dass andere Mitarbeiter zusätzlich belastet würden.
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Das Arbeitsgericht habe weiter übersehen, dass die Arbeitsausfälle des Klägers, die zu
erwarten seien, wenn er nach 24.00 Uhr nicht mehr eingesetzt werde, praktisch nicht zu
kompensieren seien. Im Rahmen des rollierenden Arbeitszeitmodells, das bei ihr
praktiziert werde, könnten für die übrigen Mitarbeiter zusätzliche Spätdienste nur dann
angeordnet werden, wenn man darauf verzichte, diese Mitarbeiter vor arbeitsfreien
Tagen im Frühdienst arbeiten zu lassen. Der Arbeitszeitwunsch des Klägers bedeute,
dass zumindest 18 Mitarbeiter in der Möglichkeit, Freizeit in Anspruch zu nehmen,
deutlich beschränkt würden. Diese Nachteile könnten nur durch Einstellung zusätzlicher
Arbeitskräfte verhindert werden. Sie, die Beklagte, habe bereits darauf hingewiesen,
dass Mitarbeiter für einen Einsatz ausschließlich nach 24.00 Uhr nur schwerlich zu
rekrutieren seien. Das tägliche Arbeitsvolumen solcher Aushilfsmitarbeiter sei zudem
sehr gering. Ein solcher Arbeitseinsatz sei auch in keiner Weise sinnvoll, zumal die
Einsatzzeiten an den Spieltischen zusätzlich im Stundenrhythmus von viertelstündigen
bezahlten Arbeitsunterbrechungen begleitet seien. Eine halbwegs effektive
Nettoarbeitszeit verbleibe dabei nicht. Ein Dienstplanvergleich, in dem die Modelle des
Klägers und die normale Dienstplanregelung gegenüber gestellt worden seien (Bl. 96 f.
d.A.) ergebe, dass in einer sechswöchigen Dienstplanperiode zwischen 0,5 Stunden
und 5,25 Stunden an Einsatzzeiten nach 24.00 Uhr verloren gingen. Dies ergebe eine
durchschnittliche Reduzierung um ca. 2,4 Stunden für die relevanten Arbeitstage. Für
derart geringe Stundeneinsätze seien Mitarbeiter nicht zu finden.
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Die Beklagte beantragt,
70
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.04.2006 – 6 Ca 376/06 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
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2. die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.04.2006 – 6 Ca 376/06 –
abzuändern und
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77
a) festzustellen, dass sich die Arbeitszeit des Klägers auf 24,8
Wochenstunden reduziert hat bei einer Verteilung der Arbeitszeit
einschließlich Pausen am ersten und zweiten Arbeitstag von jeweils 16.00
Uhr bis 24.00 Uhr und am dritten Arbeitstag von 14.45 Uhr bis 20.00 Uhr, am
vierten bis sechsten Arbeitstag frei;
78
b) hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag des Klägers zur
Reduzierung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 29,5 Wochenstunden
zuzustimmen und (hilfsweise für den Fall des Obsiegens) die Verteilung der
Arbeitszeit einschließlich der Pausen am ersten und zweiten Arbeitstag von
16.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am dritten Arbeitstag von 14.45 Uhr bis 24.00 Uhr
und am vierten bis sechsten Arbeitstag frei festzulegen;
79
2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
80
Er hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für unzutreffend, soweit seine Klage im
Hauptantrag auf Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit entsprechend seinem
Schreiben vom 20.06.2005 abgewiesen worden sei. Die Beklagte habe in ihrem
Schreiben vom 31.08.2005 ausdrücklich nur Bezug genommen auf seinen Antrag vom
30.06.2005; der Antrag vom 20.06.2005 sei unerwähnt geblieben. Dem Schreiben vom
31.08.2005 sei nicht einmal im Ansatz zu entnehmen, dass sich die Beklagte mit
beiden Anträgen auseinander gesetzt habe. Dem Schreiben vom 31.08.2005 könne
nicht entnommen werden, dass beide Anträge schriftlich abgelehnt worden seien. Im
Hinblick auf seinen Antrag vom 20.06.2005 sei damit die Fiktion des § 8 Abs. 5 S. 3
TzBfG eingetreten.
81
Jedenfalls aber sei die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht
habe seiner Klage im Hilfsantrag zutreffend stattgegeben. Entgegenstehende
betriebliche Gründe hinsichtlich seines Antrags auf Reduzierung und Verteilung seiner
Arbeitszeit entsprechend seinem Schreiben vom 30.06.2005 seien nicht erkennbar. Im
Casino der Beklagten überschnitten sich Früh- und Spätdienste zwischen 20.00 Uhr
und 24.00 Uhr, da zu dieser Zeit das Gästeaufkommen besonders hoch sei. Die
Beklagte habe die Dienste so gelegt, dass die größte Anzahl der Mitarbeiter zu dieser
Zeit anwesend sei. Sie beschäftige deshalb auch keine Aushilfen ab 24.00 Uhr,
sondern ab 19.00 Uhr oder ab 20.00 Uhr. Diese Aushilfen leisteten in aller Regel einen
achtstündigen Dienst. Ab ca. 23.00 Uhr verringere sich in aller Regel die Anzahl der
Besucher. Von da an würden zuvor geöffnete Tische geschlossen. Es bestehe deshalb
keine Notwendigkeit, Aushilfen isoliert für einen Zeitraum ab 24.00 Uhr zu
beschäftigen. Zudem könne die Beklagte den Bedarf an Arbeitszeit nach 24.00 Uhr
auch ohne weiteres mit dem eigenen Personal decken. So habe zum Beispiel der mit
ihm, dem Kläger, vergleichbare Mitarbeiter V1xxxx den Wunsch an die Beklagte
herangetragen, nur noch im Spätdienst eingesetzt zu werden.
82
Nach alledem sei nicht ersichtlich, dass betriebliche Belange seinem Teilzeitwunsch
und der von ihm begehrten Verteilung der Arbeitszeit entgegen stünden. Die Beklagte
habe nicht dargelegt, welchen Arbeitskräftebedarf sie tatsächlich nach 24.00 Uhr habe.
Sie habe vielmehr allein aus der Tatsache, dass für eine nennenswerte Anzahl von
Mitarbeitern ein dienstplanmäßiges Ende nach 24.00 Uhr vorgesehen sei, die
Behauptung abgeleitet, nach 24.00 Uhr bestehe der höchste Arbeitskräftebedarf. Diese
Behauptung sei unzutreffend.
83
Demgegenüber trägt die Beklagte vor, es sei richtig, dass sich Mitarbeiter freiwillig für
die späteren Dienste im Clubcasino und im Baccarabereich gemeldet hätten. Diese
Mitarbeiter deckten die zu leistenden Dienste aber nur teilweise ab. Sie würden durch
Mitarbeiter aus der sogenannten 21-Uhr-Spur aus dem französischen Roulette ergänzt.
84
Dem Kläger helfe auch nicht, wenn er darauf hinweise, dass er Frühdienste, also
solche, die bis 19.00 Uhr andauerten, freigebe. Das Hauptgeschehen im Casino spiele
sich zu späteren Stunden ab. Dies gestehe der Kläger auch indirekt zu, wenn er darauf
hinweise, dass zu den Hauptbetriebsstunden Aushilfen zum Einsatz kämen. Die Hälfte
der in der Regel achtstündigen Arbeitszeit der Aushilfen liege nach 24.00 Uhr und
dokumentiere in anschaulicher Weise, zu welchen Stunden das
Hauptbeschäftigungsbedürfnis bestehe.
85
Die vom Kläger angesprochene Möglichkeit, dass der Zeuge V1xxxx späte Dienste des
Klägers übernehme, scheitere daran, dass sie organisatorisch nicht umsetzbar sei.
Unabhängig davon liege derzeit keine Anfrage des Zeugen V1xxxx vor, entsprechend
den Wünschen des Klägers eingesetzt zu werden. Eine Aushilfe für die vom Kläger
nicht wahrgenommenen Arbeitszeiten nach 24.00 Uhr zu finden, sei nicht möglich.
Falls der Kläger seinen Dienst um 24.00 Uhr beende, sei das gleichbedeutend damit,
dass ein Tisch weniger im Spielbetrieb angeboten werden könne. Nur in Einzelfällen
könne dies durch andere Mitarbeiter aufgegangen werden. Diese müssten dann
entsprechend länger arbeiten, was wegen der arbeitszeitgesetzlichen Schranke von
maximal 10 Stunden nur bedingt möglich sei.
86
Zu beachten sei weiter, dass es ein verhältnismäßig kompliziertes Dienstplansystem
mit unterschiedlich langen Arbeitszeiten an unterschiedlichen Wochentagen gebe. So
seien kurze und lange Dienste bis hin zu 10 Stunden abzuleisten, die jeweils vor 24.00
Uhr begännen. Ganz überwiegend endeten die Dienste deutlich nach 24.00 Uhr.
87
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
88
Entscheidungsgründe
89
I.
90
Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden.
91
Auch die Anschlussberufung des Klägers ist an sich statthaft sowie frist- und
formgerecht im Sinne des § 524 ZPO eingelegt und begründet worden.
92
II.
93
Der Sache nach bleiben sowohl die Berufung der Beklagten als auch die
Anschlussberufung des Klägers erfolglos. Denn das Arbeitsgericht hat die Beklagte
zutreffend unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, dem Antrag des Klägers zur
Reduzierung seiner vertraglichen Arbeitszeit von 29,5 Stunden zuzustimmen und die
Verteilung der Arbeitszeit einschließlich der Pausen am 1. und 2. Arbeitstag von 16.00
Uhr bis 24.00 Uhr, am 3. Arbeitstag von 14.45 Uhr bis 24.00 Uhr und am 4. bis 6.
Arbeitstag "frei" festzulegen.
94
1. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Die Arbeitszeit des Klägers hat sich nicht
entsprechend seinem Schreiben vom 20.06.2005 auf 24,8 Wochenstunden bei einer
Verteilung der Arbeitszeit einschließlich der Pausen am 1. und 2. Arbeitstag von
jeweils 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 3. Arbeitstag von 14.45 Uhr bis 20.00 Uhr sowie
am 4. bis 6. Arbeitstag "frei" reduziert. Denn die Fiktion des § 8 Abs. 5 S. 3 TzBfG ist im
Hinblick auf das Begehren des Klägers auf Verringerung und Verteilung seiner
Arbeitszeit entsprechend seinem Schreiben vom 20.06.2005 nicht eingetreten.
95
a) Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist das Teilzeitverlangen vom
20.06.2005 dadurch gegenstandslos geworden, dass der Kläger mit Schreiben vom
30.06.2006 einen geänderten Antrag auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit
gestellt hat. Die Beklagte konnte als sorgfältige Erklärungsempfängerin das Schreiben
vom 30.06.2005 nur so verstehen, dass der Kläger hiermit sein erstes Gesuch vom
20.06.2005 abändern wollte. Dem Schreiben vom 30.06.2005 lassen sich keine
Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger sein Teilzeitbegehren vom
20.06.2005 parallel weiterbetreiben wollte. Hinweise darauf, dass das Begehren vom
30.06.2005 im Verhältnis zum Antrag vom 20.06.2005 nur hilfsweise gestellt war,
finden sich ebenfalls nicht. Falls der Kläger sein Begehren vom 30.06.2005 in diesem
Sinne verstanden wissen wollte, so hätte er dies der Beklagten gegenüber erkennbar
zum Ausdruck bringen müssen. Da dies nicht geschehen ist, konnte die Beklagte nur
annehmen, der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 30.06.2006 sein
Teilzeitbegehren vom 20.06.2005 modifizieren wollen.
96
b) Jedenfalls aber hat die Beklagte sowohl das Teilzeitverlangen vom 20.06.2005 als
auch vom 30.06.2005 mit Schreiben vom 31.08.2005 rechtzeitig im Sinne des § 8 Abs.
5 TzBfG rechtzeitig abgelehnt. Die erkennende Kammer folgt insoweit den zutreffenden
Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und sieht zur Vermeidung von
Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG insoweit von einer Darstellung der
Entscheidungsgründe ab.
97
2. Bleibt die Klage im Hauptantrag erfolglos, so ist auch über den Hilfsantrag zu
entscheiden, der begründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt,
dem Antrag des Klägers auf Reduzierung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 29,5
Wochenstunden zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit einschließlich der
Pausen am 1. und 2. Arbeitstag von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 3. Arbeitstag von
14.45 Uhr bis 24.00 Uhr und am 4. bis 6. Arbeitstag "frei" festzulegen.
98
a) Der Anspruch des Klägers auf Verringerung seiner vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit ergibt sich aus § 8 TzBfG. Die dort genannten Voraussetzungen sind
streitlos gegeben. Einwände gegen die Verringerung der Arbeitszeit von 38 Stunden
auf 29,5 Stunden pro Woche als solche hat die Beklagte nicht erhoben. Mit der
Verringerung der Arbeitszeit als solcher ist die Beklagte grundsätzlich einverstanden.
99
b) Die Beklagte ist auch verpflichtet, die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den
Wünschen des Klägers im Schreiben vom 30.06.2005 festzulegen. Denn dem
Begehren des Klägers stehen betriebliche Gründe nicht entgegen.
100
aa) Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG die Berechtigung, Wünsche des
Arbeitnehmers nach Verringerung und Neufestsetzung der Arbeitszeit abzulehnen,
einheitlich geregelt. Damit gelten die Anforderungen, die an das Gewicht eines
entgegenstehenden betrieblichen Grundes nach § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG zu stellen sind,
auch für die Verweigerung der Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten
Festlegung der verringerten Arbeitszeit. Unerheblich ist, dass sich nach dem Wortlaut
des § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG die dort aufgeführten Regelbeispiele nur auf die
Verringerung der Arbeitszeit und nicht auf deren Festlegung beziehen. Der
Gesetzgeber verlangt für die Ablehnung durch den Arbeitgeber in beiden Fällen
"betriebliche Gründe" und legt dabei einheitliche Maßstäbe fest (vgl. BAG, Urteil vom
18.02.2003 – 9 AZR 164/02 -, NZA 2003, 1392 ff. m.w.N.). Die in § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG
aufgeführten Regelbeispiele dienen dabei der Erläuterung des betrieblichen Grundes,
wobei nicht jeder rational nachvollziehbare Grund genügt. Vielmehr muss der
Ablehnungsgrund hinreichend gewichtig sein. Das wird beispielhaft angenommen,
wenn der Arbeitszeitwunsch die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit
des Betriebs wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Dagegen kann der Arbeitgeber die Ablehnung nicht allein mit einer abweichenden
unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen" Arbeitszeitverteilung begründen.
101
Ob hinreichend gewichtige betriebliche Gründe zur Ablehnung berechtigen, ist
gerichtlich festzustellen, wobei eine dreistufige Prüfungsfolge gilt:
102
In der ersten Stufe ist festzustellen, ob überhaupt und wenn ja, welches betriebliche
Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen
Arbeitszeitverteilung zugrunde liegt. Organisationskonzept ist das Konzept, mit dem die
unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht werden soll. Die
Darlegungslast dafür, dass das Organisationskonzept die Arbeitszeitregelung bedingt,
liegt beim Arbeitgeber. Die Richtigkeit seines Vortrags ist arbeitsgerichtlich voll
überprüfbar. Die dem Organisationskonzept zugrunde liegende unternehmerische
Aufgabenstellung und die daraus abgeleiteten organisatorischen Entscheidungen sind
jedoch hinzunehmen, soweit sie nicht willkürlich sind. Voll überprüfbar ist dagegen, ob
das vorgetragene Konzept auch tatsächlich im Betrieb durchgeführt wird.
103
In einer zweiten Stufe ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem
Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht. Dabei ist auch der
Frage nachzugehen, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von
betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich als erforderlich
angesehene Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem
individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers zur Deckung gebracht werden
kann.
104
Ergibt sich, dass das Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers nicht mit dem
organisatorischen Konzept und der daraus folgenden Arbeitszeitregelung in
Übereinstimmung gebracht werden kann, ist in einer dritten Stufe das Gewicht der
entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Zu klären ist, ob durch die vom
Arbeitnehmer gewünschte Abweichung die in § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG genannten
105
besonderen betrieblichen Belange oder das betriebliche Organisationskonzept und die
ihm zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt
wird (vgl. BAG, Urteil vom 18.02.2003, a.a.0. m.w.N.).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, der die erkennende Kammer sich
anschließt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger gewünschten
Verteilung der verringerten Arbeitszeit entsprechend seinem Schreiben vom
30.06.2005 betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen stehen.
106
(1) Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Dienstpläne geändert werden
müssten, falls den Vorstellungen des Klägers zur Verteilung seiner Arbeitszeit
Rechnung getragen werde, und hierbei die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu
beachten seien, kann hierin kein betrieblicher Grund zur Ablehnung des Begehrens
des Klägers im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG gesehen werden. Der Beklagten ist zwar
zuzugeben, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, eine mit dem Betriebsrat nach §
87 BetrVG vereinbarte Verteilung der Arbeitszeit durchzuführen, dem Wunsch eines
Arbeitnehmers auf eine bestimmte Verteilung der verringerten Arbeitszeit
entgegenstehen kann. Einerseits gewährt § 8 TzBfG unter den dort genannten
Voraussetzungen dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf die von ihm gewünschte
Verteilung der Arbeitszeit. Andererseits unterliegen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die
Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage – also die Lage der
Arbeitszeit – der Mitbestimmung des Betriebsrats. Geht es um Teilzeitarbeit, hat der
Betriebsrat sowohl hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage
als auch im Rahmen der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit hinsichtlich der
Schichtlänge sowie darüber mitzubestimmen, ob sie nach Bedarf oder zu festen Zeiten
abgerufen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass sich eine Regelungsfrage stellt, die das
kollektive Interesse der Arbeitnehmer berührt und damit ein kollektiver Tatbestand
vorliegt. Der Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers auf Veränderung der Arbeitszeit
und die Betriebsverfassung müssen deshalb in Übereinstimmung gebracht werden.
107
Nach zutreffender Auffassung überlässt § 8 TzBfG dem Arbeitgeber noch einen
Regelungsspielraum. Es obliegt ihm, seine betrieblichen Aufgabenstellungen
festzulegen und im Rahmen des rational Nachziehbaren die daraus ergebenden
Konsequenzen hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu ziehen. Das damit dem
Arbeitgeber zustehende Bestimmungsrecht ermöglicht eine Mitbestimmung des
Betriebsrats. § 8 TzBfG lässt sich kein Regelungswillen dahingehend entnehmen, dass
die Mitbestimmungsrechte verdrängt werden sollen, und schränkt daher die
Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG nicht ein (vgl. BAG, Urteil vom
18.02.2003, a.a.0., m.w.N. auf Rechtsprechung und Literatur).
108
Auch wenn danach ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG im Falle der Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des
Klägers grundsätzlich in Betracht kommen kann, ist nicht ersichtlich, inwieweit die im
Betrieb der Beklagten geltenden kollektiven Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit
der vom Kläger gewünschten individuellen Verteilung der Arbeitszeit entgegen stehen.
Im übrigen setzt das Mitbestimmungsrecht einen kollektiven Tatbestand voraus, der
gegeben ist, wenn die kollektiven Interessen der Arbeitnehmer berührt werden.
Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist, ob es sich inhaltlich um generelle
Regelungen oder um Maßnahmen und Entscheidungen handelt, die nur einen
Arbeitnehmer betreffen, weil es sich um dessen besondere Situation oder dessen
109
Wünsche handelt. So besteht ein Mitbestimmungsrecht dann nicht, wenn die
Arbeitszeit – wie vorliegend - nur für einen einzelnen Arbeitnehmer individuell mit
Rücksicht auf seine persönlichen Bedürfnisse geregelt werden soll (vgl. Fitting, 23.
Aufl., § 87 Rdnr. 100 m.w.N.).
(2) Die Verteilung der verringerten Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des
Klägers im Schreiben vom 30.06.2005 hat nach Auffassung der erkennenden Kammer
keine wesentliche Beeinträchtigung von Organisation und Arbeitsablauf zur Folge.
110
(a) Unstreitig beschäftigte die Beklagte im Zeitpunkt des Teilzeitbegehrens des Klägers
bereits fünf Mitarbeiter, mit denen aus gesundheitlichen Gründen eine
Teilzeitbeschäftigung mit festem Dienstschluss um 24.00 Uhr vereinbart worden war.
Wie sich dem von der Beklagten vorgelegten Dienstplanvergleich (Bl. 97 d.A.)
entnehmen lässt, entfallen dadurch bei diesen Mitarbeitern Arbeitsstunden nach 24.00
Uhr in einem Umfang zwischen 2.25 Stunden und 5.25 Stunden. Dass die Übernahme
dieser frei gewordenen Arbeitsstunden nach 24.00 Uhr durch andere Beschäftigte der
Beklagten oder durch Einstellung von weiteren Hilfskräften zu wesentlichen
Beeinträchtigungen des Spielbetriebes geführt hat, hat die Beklagte nicht substantiiert
dargelegt. Insbesondere war für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass hierdurch die
Schließung von Spieltischen nach 24.00 Uhr erzwungen worden ist, die angesichts
des Gästeaufkommens an sich hätten offen gehalten werden müssen. Dem
Sachvortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, welche konkrete Anzahl an
Mitarbeitern der Spieltechnik während der einzelnen Schichten und insbesondere nach
24.00 Uhr benötigt werden, um für das jeweilige Gästeaufkommen eine ausreichende
Anzahl von Spieltischen zur Verfügung zu stellen. Angesichts dessen ist der Einwand
der Beklagten, sie sei aus heutiger Sicht wegen der wirtschaftlichen Entwicklung des
Casinos H3xxxxxxxxx, der dargestellten Besucherströme am Wochenende und
insbesondere in der Zeit nach 24.00 Uhr nicht mehr in der Lage, über die
Teilzeitgesuche der bereits mit festen Schlusszeiten um 24.00 Uhr beschäftigten fünf
Mitarbeiter positiv zu entscheiden, in dieser Allgemeinheit weder einer Erwiderung
durch den Kläger noch einer Beweisaufnahme zugänglich. Konkrete Tatsachen, die
den Schluss zulassen, die Beklagte habe die durch diese fünf Arbeitnehmer frei
werdenden Arbeitszeiten nicht auf fest angestellte Kräfte bzw. weitere Hilfskräfte
übertragen können, so dass Spieltische mangels ausreichender Anzahl von
Mitarbeitern der Spieltechnik trotz Bedarf nicht geöffnet werden konnten, hat die
Beklagte nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Die erkennende Kammer musste
deshalb davon ausgehen, dass die Beschäftigung der genannten fünf Mitarbeiter in
Teilzeit mit festem Dienstschluss um 24.00 Uhr zu keiner wesentlichen
Beeinträchtigung von Organisation und Arbeitsablauf im Casino H3xxxxxxxxx geführt
hat.
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(b) Hat die Geschäftigung von fünf Mitarbeitern in Teilzeit mit einem festen
Dienstschluss um 24.00 Uhr im Casino H3xxxxxxxxx nicht zu wesentlichen
Beeinträchtigungen von Organisation und Arbeitsablauf geführt, so ist nicht ersichtlich,
welche betrieblichen Gründe der Beschäftigung des Klägers in Teilzeit mit einer
Verteilung der Arbeitszeit entsprechend dem Schreiben vom 30.06.2005 entgegen
stehen sollen. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Dienstplanvergleichs
hat die vom Kläger gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ebenfalls zur Folge, dass
Arbeitsstunden nach 24.00 Uhr in einem Umfang zwischen 2.25 Stunden und 5.25
Stunden frei gemacht werden. Dass dies die Schließung von Spieltischen zur Folge
hätte, obwohl diese nach dem Gästeaufkommen offengehalten werden müssten, lässt
112
sich dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnehmen. Nach Auffassung der
erkennenden Kammer könnte diese frei werdende Arbeitszeit in gleicher Weise wie bei
den bereits in Teilzeit mit einem festen Dienstschluss um 24.00 Uhr beschäftigten fünf
Arbeitnehmern durch andere feste Mitarbeiter der Beklagten bzw. durch Aushilfskräfte
übernommen werden. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die Beklagte weder
dargelegt hat, wie viele Spieltische während der einzelnen Schichtzeiten und
insbesondere nach 24.00 Uhr angesichts der jeweiligen Gästezahlen angeboten
werden müssen, wie viele Mitarbeiter der Spieltechnik benötigt werden, um diese
Tische geöffnet zu halten und wie viele Mitarbeiter hierfür tatsächlich zur Verfügung
stehen. Sollte sich dabei ergeben, dass infolge des Teilzeitbegehrens des Klägers,
insbesondere nach 24.00 Uhr, Mitarbeiter der Spieltechnik nicht in ausreichender Zahl
zur Verfügung stehen, um den jeweils anwesenden Gästen geöffnete Spieltische im
erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, bedarf es weiterer Darlegung, weshalb
zur Ausfüllung des vom Kläger freigemachten Arbeitszeitkontingents nicht
Aushilfskräfte eingesetzt werden können.
Der Einwand der Beklagten, es sei praktisch nicht möglich, Mitarbeiter zu finden, die für
wenige Stunden nach 24.00 Uhr einsatzbereit wären, ist nicht ohne weiteres
nachvollziehbar. Ausweislich des von der Beklagten angestellten Dienstplanvergleichs
macht der Kläger nicht nur Arbeitszeit nach 24.00 Uhr frei. Vielmehr führt die
Reduzierung der Arbeitszeit im Falle des Klägers dazu, dass er im Gegensatz zum
normalen Dienst einen weiteren Arbeitstag frei hat. Unter Einbeziehung dieses
vollständig freigemachten Arbeitstages erscheint es durchaus möglich, einer zusätzlich
beschäftigten Aushilfskraft im Rahmen der Dienstplangestaltung zumutbare
Arbeitszeiten zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie
aktuell bereits in erheblicher Anzahl studentische Aushilfen einsetzt, die
schwerpunktmäßig für die Zeit nach 24.00 Uhr beschäftigt werden. Weshalb dies im
Hinblick auf das vom Kläger freigemachte Arbeitszeitkontingent nicht möglich sein soll,
konnte die Kammer nicht nachvollziehen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die
Aufstellung eines Dienstplanes unter Berücksichtigung des Teilzeitbegehrens des
Klägers und Verteilung der Arbeitszeit entsprechend seinem Schreiben vom
30.06.2005 durchaus erschwert werden kann. Die Weigerung der Beklagten, die
Verteilung der verringerten Arbeitszeit dementsprechend vorzunehmen, erscheint
deshalb rational nachvollziehbar. Ein hinreichend gewichtiger betrieblicher Grund im
Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG konnte die Kammer hierin jedoch nicht erkennen.
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III.
114
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
115
Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Dr. Wendling
Reese
Knetzger WR.
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