Urteil des LAG Hamm vom 20.05.2008

LArbG Hamm: anpassung, unternehmen, eigenkapital, markt, muttergesellschaft, verfügung, verzinsung, geschäftsjahr, gewinnausschüttung, beweislast

Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1738/07
Datum:
20.05.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1738/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 2403/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 502/08
Schlagworte:
Betriebsrente, Anpassungsverpflichtung, Abwicklungsgesellschaft,
Versorgungsrückstellungen, Eigenkapitalverzinsung
Normen:
§ 16 Abs. 1 BetrAVG
Leitsätze:
In der sog. Abwicklungsgesellschaft ist der Arbeitgeber verpflichtet, die
aus den
Versorgungsrückstellungen erwirtschafteten Erträge in vollem Umfang
für die zugesagten Betriebsrenten und ihre Anpassung nach § 16 Abs. 1
BetrAVG einzusetzen. Er ist nicht berechtigt, diese Beträge zur Erzielung
einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu verwenden.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers vom 25.09.2007 wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2007 - 1 Ca 2403/06 -
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.559,84 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jährlichen Basiszinssatz aus
jeweils 106,66 € ab 01. Januar 2006 und dem jeweiligen Ersten des
Folgemonats zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, ab 01. Dezember 2007 eine
Betriebsrente von monatlich 2.425,27 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, ab Dezember 2005 die
betriebliche Altersversorgung des Klägers anzupassen.
2
Der Kläger war bis zum 31.03.1998 bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund einer
entsprechenden Versorgungszusage der Beklagten bezog er seit dem 01.04.1998 eine
Betriebsrente i.H.v. 4.481,00 DM, die zum 01.12.1999 auf 4.534,80 DM, was 2.318,61
EUR entspricht, erhöht wurde. Weitere Erhöhungen erfolgten nicht.
3
Die Beklagte, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Fa. E1 GmbH, war ursprünglich ein
Straßenbauunternehmen. Nach Umsetzung von Umstrukturierungsmaßnahmen übt sie
seit 2003 keine operative Tätigkeit mehr auf dem Gebiet des Straßenbaus aus. Eine
Beteiligung an der Fa. E1 I1 GmbH veräußerte sie für 14,275 Mío. EUR. Ihre
geschäftlichen Aktivitäten bestehen seitdem neben Abwicklungsarbeiten in der
Vermögensverwaltung, namentlich der Vermietung und Verpachtung von Immobilien
sowie der Bewirtschaftung ihres Vermögens und einiger Beteiligungen. Zu diesem
Zweck beschäftigt sie noch wenige, zuletzt nur noch einen eigenen Arbeitnehmer. Sie
ist gegenüber etwa 1.800 ehemaligen Beschäftigten verpflichtet, Betriebsrenten in
einem Gesamtvolumen von derzeit etwa 4,3 Mio. EUR zu zahlen. Zusammen mit
weiteren Versorgungsanwartschaften bestehen insgesamt gegenüber ca. 3.000
Personen Versorgungsverpflichtungen. Im Geschäftsjahr 2005 veräußerte die Beklagte
weitere Geschäftsanteile der Fa. E1 I1 GmbH i.H.v. 1,124 Mio. EUR, im Geschäftsjahr
2006 ihre 50%ige Beteiligung an der Firma S1 GmbH für 20,89 Mio. Für das Jahr 2007
war eine Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft der Beklagten in Höhe von 15
Mio. EUR vorgesehen.
4
Im Zusammenhang mit der Prüfung einer möglichen Anpassungsverpflichtung nach §
16 BetrAVG hat die Beklagte bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W2 & K2 ein
Gutachten über die Eigenkapitalrendite der Geschäftsjahre 2003 bis 2008 erstellen
lassen. Das Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis.
5
"Aufgrund unserer Ermittlung, die wir anhand der uns vorgelegten Unterlagen
und Nachweise unter analoger Anwendung der Grundsätze für
Unternehmensbewertungen des IDW S1 vorgenommen haben, kommen wir zu
dem Ergebnis, dass T1 in den Jahren 2003 bis 2008 folgende bereinigte
handelsrechtliche Jahresergebnisse erzielt hat bzw. laut Planung erzielen wird:
6
2003 TEUR 2004 TEUR 2005 TEUR 2006 TEUR 2007 TEUR 2008 TEUR
1.808
- 7.695
- 509
21.283
600
570
7
Das Planergebnis 2006 ist maßgeblich geprägt durch den zum Zeitpunkt
unserer gutachterlichen Tätigkeit bereits realisierten Buchgewinn aus der
Veräußerung der Anteile an der S1 GmbH.
8
Die Überleitung der Ergebnisse gemäß handelsrechtlicher Gewinn- und
Verlustrechnung zu vorstehenden bereinigten Jahresergebnissen ist im
Einzelnen in
Anlage 1
9
Auf Basis der in
Anlage 2
ergeben sich damit folgende Eigenkapitalrenditen:
10
2003 %
2004 %
2005 %
2006 %
2007 %
2008 %
5,4
- 60,3
- 5,9
106,2
2,5
3,3
11
Unsere auftragsgemäß zusätzlich vorgenommene Beurteilung der (nominellen)
Substanzerhaltung der T1 seit dem Erwerb ihrer Anteile durch die E1 GmbH
kommt zu dem Ergebnis, dass das Eigenkapital der Gesellschaft – ohne
Berücksichtigung von Einlagen und Zuschüssen des Gesellschafters – in den
Geschäftsjahren 1999 bis 2005 durch Gewinne und Verluste von per Saldo –
TEUR 71.618 ausgezehrt worden ist."
12
Die Eigenkapitalrendite hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anhand der
Jahresergebnisse wie folgt ermittelt:
13
2003
Ist
TEURO
2004
Ist
TEUR
2005
Ist
TEUR
2006
Plan
TEUR
2007
Plan
TEUR
2008
Plan
TEUR
Jahresergebnis laut handelsrechtlicher
Gewinn- und Verlustrechnung
16.582 -
8.672
355
22.520 600
570
Bereinigung um bestimmte
außerordentliche und periodenfremde
Aufwendungen und Erträge
Bildung außerordentlicher
Rückstellungen
977
260
Auflösung außerordentlicher
Rückstellungen
- 499
- 1.237 0
Buchgewinn aus dem Verkauf und der
Ausgliederung der Beteiligungen an
Mischwerksgesellschaften an die E1 I1
GmbH
-
14.275
-
1.124
Bereinigtes Jahresergebnis
1.808
-
7.695
- 509 21.283 600
570
14
2003
TEURO
2004
TEUR
2005
TEUR
2006
TEUR
2007
TEUR
2008
TEUR
Bereinigtes
Jahresergebnis
1.808
- 7.695
- 509
21.283
600
570
15
Bilanziertes
Eigenkapital
Stand 01.01.
49.616
17.100
8.429
8.783
31.300
16.900
Stand 31.12.
17.100
8.429
8.783
31.300
16.900
17.470
Durchschnitt
33.358
12.765
8.606
20.042
24.100
17.185
Eigenkapitalrendite 5,4%
- 60,3% - 5,9%
106,2%
2,5%
3,3%
Die Bilanz zum 31.12.2005 schließt wie folgt:
16
Aktiva
17
Anhang 31.12.2005
EUR
Vorjahr EUR
A. Anlagevermögen
(1)
I. Sachanlagen
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
und Bauten einschließlich der Bauten auf
fremden Grundstücken
8.645.112,08 9.460.719,67
2. Technische Anlagen und Maschinen
5.209,00
48.454,00
3. Andere Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung
1.133,00
96.110,00
8.651.454,08 9.605.283,67
II. Finanzanlagen
(2)
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
613.164,59
766.616,07
2. Beteiligungen
2.123.044,95 2.692.831,13
3. Sonstige Ausleihungen
27.598,76
48.805,35
2.763.808,30 3.508.252,55
11.415.262,38 13.113.536,22
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
(3)
1. Nicht abgerechnete Bauleistungen
2.661.451,24 3.956.657,32
2. Abzüglich erhaltene Abschlagszahlungen
907.112,20
2.015.815,32
1.754.339,04 1.940.842,00
II. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
(4)
1. Forderungen aus Lieferungen und
786.928,62
738.990,29
18
Leistungen
2. Forderungen gegen
Arbeitsgemeinschaften
73.866,66
0,00
3. Forderungen gegen verbundene
Unternehmen
2.163.563,38 5.637.731,22
4. Forderungen gegen Gesellschafter
82.221.273,62 81.698.878,13
5. Forderungen gegen Unternehmen, mit
denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
42.249,22
56.560,08
6. Sonstige Vermögensgegenstände
548.002,56
1.027.427,77
85.835.884,06 89.159.587,49
III. Guthaben bei Kreditinstituten
(5)
78.891,81
519.535,68
87.669.114,91 91.619.965,17
C. Rechnungsabgrenzungsposten
(6)
127.072,72
138.300,19
99.211.450,01 104.871.801,58
Passiva
19
Anhang 31.12.2005
EUR
Vorjahr EUR
A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital
(7)
15.500.000,00 15.500.000,00
II. Kapitalrücklage
18.150,86
18.150,86
III. Verlustvortrag (Vorjahr:
Gewinnvortrag)
7.089.520,71 1.582.151,97
IV. Jahresüberschuss (Vorjahr:
Jahresfehlbetrag)
354.703,78
8.671.672,68
8.783.333,93 8.428.630,15
B. Rückstellungen
(8)
1. Rückstellungen für Pensionen und
ähnliche Verpflichtungen
72.856.474,00 72.986.839,00
2. Sonstige Rückstellungen
13.941.372,08 15.821.630,07
86.797.846,08 88.808.469,07
C. Verbindlichkeiten
(9)
1. Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten
1.025.426,51 2.366.340,59
20
2. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
18.547,48
508.801,89
3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen
1.775.793,63 3.246.132,74
4. Verbindlichkeiten gegenüber
Arbeitsgemeinschaften
70.148,21
44.872,73
5. Verbindlichkeiten gegenüber
verbundenen Unternehmen
634.613,39
861.560,66
6. Verbindlichkeiten gegenüber
Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht
20.000,00
0,00
7. Sonstige Verbindlichkeiten davon aus
Steuern: EUR 7.916,95 (Vorjahr: EUR
10.649,83 davon im Rahmen der
sozialen Sicherheit: EUR 35.333,45
(Vorjahr: EUR 125.152,60)
85.740,78
606.993,75
3.630.270,00 7.634.702,36
99.211.450,01 104.871.801,58
Die Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2005 hat folgendes
Ergebnis:
21
Anhang 2005 EUR
Vorjahr EUR
1. Umsatzerlöse
(11)
2.639.670,39 1.347.782,05
2. Verminderung (Vorjahr: Erhöhung des
Bestands an nicht abgerechneten
Bauleistungen sowie unfertigen
Leistungen)
1.295.206,08 49.264,70
3. Sonstige betriebliche Erträge
(12)
7.837.140,57 4.185.734,58
4. Materialaufwand
(13)
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe
10.397,29
63.602,38
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
430.162,50
353.172,84
5. Personalaufwand
(14)
a) Löhne und Gehälter
51.916,59
38.869,87
b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für
Altersversorgung und Unterstützung davon
für Altersversorgung: EUR 4.133.887,96
(Vorjahr: EUR 9.943.629,15)
4.145.393,45 10.452.808,27
6. Abschreibungen auf Sachanlagen
726.738,87
690.604,10
7. Sonstige betriebliche Aufwendungen
(15)
7.536.700,91 6.235.885,14
22
8. Erträge aus Beteiligungen davon aus
verbundenen Unternehmen: EUR
53.458,88 (Vorjahr: EUR 39.285,42)
276.341,28
253.895,62
9. Erträge aus Ausleihungen des
Finanzanlagevermögens
3.613,83
3.728,34
10. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
davon aus verbundenen Unternehmen:
EUR 3.567.553,41 (Vorjahr: EUR
3.693.928,71)
3.907.901,93 3.891.103,90
11. Zinsen und ähnliche Aufwendungen davon
an verbundene Unternehmen: EUR 0,00
(Vorjahr: EUR 18.532,46)
96.404,91
191.283,80
12. Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit
371.747,40
- 8.294,717,21
13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
224,25
343.376,74
14. Sonstige Steuern
(16)
16.819,37
33.578,73
15. Jahresüberschuss (Vorjahr:
Jahresfehlbetrag)
354.703,78
8.671.672,68
Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen des Gutachtens wird auf Aktenblatt
64 ff. Bezug genommen.
23
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Anpassung seiner Betriebsrente ab
Dezember 2005. Der für die Zeit von Dezember 2002 bis November 2005 ermittelte
Anpassungsbedarf von 4,6% = 106,66 EUR monatlich ist zwischen den Parteien
unstreitig.
24
Der Kläger hat vorgetragen, bei der Beklagten handele es sich praktisch um eine reine
Rentnergesellschaft. Auch als Abwicklungsgesellschaft sei sie aber verpflichtet, gemäß
§ 16 BetrAVG eine Anpassungsprüfung vorzunehmen und die Renten anzupassen.
Eine Rücksicht auf Investitionsbedarf sei nicht mehr erforderlich, noch komme es darauf
an, ob Eigenkapital in genügender Höhe zur Verfügung stehe. Die angemessene
Verzinsung des Eigenkapitals sei nur von Bedeutung für Unternehme, welches noch
werbend am Markt tätig seien. Auch könne es nicht darauf ankommen, ob durch die
Belastung mit der Anpassungsverpflichtung es zu einer etwaigen Auszehrung des
Eigenkapitals kommen könne. Das von der Beklagten vorgelegte Gutachten gehe bei
seiner Bewertung von einem am Markt tätigen Unternehmen aus, und somit von
falschen Voraussetzungen. Zutreffender Maßstab für die Beurteilung der wirtschaftlichen
Lage sei nur die Frage, ob die Beklagte über Einkünfte verfüge, die für eine Anpassung
der Betriebsrenten herangezogen werden könnten. Dies sei der Fall. Aus den im Jahre
2005 erzielten Erträgen, namentlich den Zinseinkünften, könne sie die geschuldeten
Anpassungen über Jahre hinaus erfüllen. Allein ihrer Muttergesellschaft habe sie ein
verzinsliches Darlehn in Höhe von 68,5 Mio. EUR zur Verfügung gestellt. Sie könne
auch nicht Gewinne an die Fa. E1 GmbH ausschütten, bevor sie nicht ihre gesetzlichen
Verpflichtungen aus § 16 BetrAVG erfüllt habe. Ohnehin müsse deren wirtschaftlich gute
Lage der Beklagten zugerechnet werden. Die Muttergesellschaft der Beklagten habe
25
nämlich ihre wirtschaftliche Macht zum Nachteil der Beklagten ausgeübt, indem sie ihr
eine weitere Betätigung als Tiefbauunternehmen untersagt und ihr damit jede Chance
auf ein wirtschaftlich positives Ergebnis genommen habe.
Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, sie habe zu Recht die vom Kläger
geforderte Rentenanpassung verweigert. Eine Anpassungsprüfung finde nicht nur
einseitig und ausschließlich zur Wahrung der Belange der Versorgungsempfänger statt.
Vielmehr seien auch die wirtschaftlichen Aspekte des Arbeitgebers zu berücksichtigen,
vorrangig gehe es dabei um die Erhaltung und gesunde Weiterentwicklung des
Unternehmens. Dabei müsse eine angemessene Eigenkapitalverzinsung als
vorrangiges maßgebliches Prüfkriterium berücksichtigt werden, denn die
Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens werde gefährdet, wenn es nicht über
genügend Eigenkapital verfüge. Bezogen auf den Prüfungstermin 01.12.2005 hätte sie
eine Eigenkapitalverzinsung von 6,1% erzielen müssen. Eine solche
Eigenkapitalverzinsung habe sie weder in der Vergangenheit erzielt, noch sei eine
solche für die Zukunft zu erwarten gewesen. Der Arbeitgeber könne die
Rentenanpassung verweigern, wenn er davon ausgehen müsse, dass der
Eigenkapitalmangel bis zum nächsten Anpassungsstichtag fortbestehe. Nach einer
Eigenkapitalauszehrung habe er das Recht, verlorene Vermögenssubstanz wieder
aufzubauen, was dem Anpassungsbegehren der Betriebsrentner vorgehe. Das
Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weise aus, dass in den Geschäftsjahren
1999 bis 2005 ihr Eigenkapital ausgezehrt worden sei. Die in ihrer
Prognoseberechnung enthaltene fiktive Gewinnausschüttung könne keine Rolle
spielen. Selbst bei einem Verzicht hierauf würde sich die Eigenkapitalrendite nur
geringfügig verbessern. Auch dann sei sie zu einer Anpassung nicht verpflichtet. Sie sei
angesichts ihrer verbliebenen Geschäftsaktivitäten nicht als Rentnergesellschaft zu
qualifizieren. Die Abwicklung der Versorgungsverpflichtungen sei nicht ihr einziger
Unternehmenszweck. Ohnehin gelte auch bei einer Abwicklungsgesellschaft, dass dem
Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung verbleiben müsse.
Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff seien nicht erfüllt. Ihre
Muttergesellschaft habe seinerzeit nur die Wahl gehabt, umzustrukturieren oder für sie
das Insolvenzverfahren einzuleiten. Im Übrigen wäre sie auch unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Lage der Fa. E1 GmbH berechtigt, eine Anpassung zu verweigern,
denn auch dort sei eine Substanzauszehrung festzustellen. Das Eigenkapital dieser
Gesellschaft sei in den Geschäftsjahren 1999 bis 2005 durch Gewinne und Verluste von
per Saldo minus 58.239 TEUR ausgezehrt.
26
Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat die Klage durch Urteil vom 15.05.2007 in vollem
Umfang abgewiesen. Es hat angenommen, die Beklagte habe eine Rentenanpassung
wegen übermäßiger wirtschaftlicher Belastung ablehnen dürfen. Nach dem Gutachten
der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W2 & K2, welches nach Auffassung der
erkennenden Kammer als Rechnungsmodell hinsichtlich der Beurteilung der rechtlichen
Zulässigkeit einer Versagung eines Anpassungsbegehrens habe herangezogen werden
können, sei davon auszugehen, dass das Eigenkapital der Gesellschaft in den
Geschäftsjahren 1999 bis 2005 durch Gewinne und Verluste in Höhe von per Saldo
1.071.618,00 EUR ausgezehrt worden sei. Daher gehe die erkennende Kammer davon
aus, dass das Anpassungsbegehren insoweit rechtlich ohne Erfolg sei.
27
Gegen das dem Kläger am 12.09.2007 zugestellte Urteil hat dieser mit am 28.09.2007
eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 24.10.2007
eingegangenem Schriftsatz begründet.
28
Der Kläger trägt ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen vor, die Beklagte sei
wirtschaftlich in der Lage, eine höhere Rente zu zahlen. Bei wertender Betrachtung sei
sie als Abwicklungsgesellschaft anzusehen. Die Verwaltung des verbliebenen
Vermögens stehe dem nicht entgegen. Bei Abwicklungsgesellschaften sei Maßstab für
die Leistungsfähigkeit allein die erzielten Einkünfte. Zwar müsse sie die Anpassung
nicht aus der Vermögenssubstanz aufbringen, alle übrigen Einkünfte müssten jedoch
zur Verfügung gestellt werden. Mit den in den Jahren 2005 und 2006 erzielten Erträgen
könne sie über Jahre hinaus ihre Anpassungspflichten erfüllen. Das von ihr vorgelegte
Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W2 & K2 gehe von falschen
Voraussetzungen aus. Es prüfe die angemessene Verzinsung des Eigenkapitals und
die Frage, ob dieses ausgezehrt worden sei. Darauf komme es bei einer
Abwicklungsgesellschaft jedoch nicht an. Im Übrigen habe die Beklagte eine
angemessene Verzinsung des Eigenkapitals tatsächlich erzielt. Die Beklagte habe in
den Jahren 2003 bis 2005 eine Rendite von 24,6% erzielt und werde von 2006 bis 2008
voraussichtlich eine Rendite von 36,1% erwirtschaften. Das Ausnahmejahr 2004 dürfe
nicht berücksichtigt werden. Ganz unberücksichtigt gelassen habe das Arbeitsgericht
den Aspekt des Berechnungsdurchgriffs. Die Fa. E1 GmbH habe zu ihrem Nachteil
durch Ausübung der Weisungsbefugnis verhindert, dass sie den wirtschaftlichen
Aufschwung im Straßenbau habe ausnutzen können. Ferner müsse sie deren
Versorgungsverpflichtungen erfüllen. Außerdem habe die E1 GmbH von ihr aufgrund
eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 17.11.2003 eine
Gewinnrücklage und einen Gewinnvortrag von 34,1 Mio. EUR erhalten und werde im
Jahre 2007 in den Genuss der vorgesehene Gewinnausschüttung von 15 Mio. EUR
kommen. Die Fa. E1 GmbH habe im Jahr 2006 einen Gewinn von mehr als 7 Mio. EUR
und im Jahre 2005 von mehr als 8,75 Mio. EUR erwirtschaftet, der an die
Konzernobergesellschaft, die Fa. V1 D4 GmbH, abgeführt worden sei.
29
Der Kläger
beantragt
30
die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom
01. Dezember 2005 bis 30. November 2007 (24 Monate) in Höhe von 2.559,84
EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 106,66 EUR ab 01. Januar 2006 und dem
jeweils Ersten des Folgemonats,
31
die Beklagte zu verurteilen, ab 01. Dezember 2007 insgesamt eine
Betriebsrente von monatlich 2.425,27 EUR zu zahlen.
32
Die Beklagte
beantragt
33
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen –
1 Ca 2403/06 – vom 15.05.2007 kostenpflichtig zurückzuweisen.
34
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, das
vorgelegte Gutachten sei zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass es im für § 16
BetrAVG maßgeblichen Prüfungszeitraum zu einer nicht ausreichenden
Eigenkapitalrendite gekommen sei. Der Kläger habe die im Gutachten vorgenommenen
und begründeten Bereinigungen sowie die dokumentierte Eigenkapitalauszehrung i.H.v.
71.618 TEUR außer Acht gelassen. Der Gutachter habe die Zahlen des
Jahresabschlusses um Sondereffekte bereinigt. Dies sei zwingend erforderlich gewesen
35
für die Darstellung und Berechnung der angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals.
Der durch die Veräußerung der Anteile an der Fa. S1 GmbH erzielte Gewinn sei nicht
repräsentativ für die weitere Entwicklung der Gesellschaft. Sie sei nicht als Renten- oder
Abwicklungsgesellschaft zu qualifizieren, denn ihre Aktivitäten im Bereich der
Vermietung und Verwaltung von Immobilien seien eine über die reine Abwicklung
hinausgehende Tätigkeit mit eigenem unternehmerischem Charakter. Dies gelte umso
mehr, als sie hieraus nicht unbeträchtliche Einnahmen erziele. Selbst einer
Abwicklungsgesellschaft müsse im Übrigen eine angemessene Eigenkapitalverzinsung
verbleiben. Die für das Jahr 2007 vorgesehene Gewinnausschüttung sei ohne
Bedeutung und habe auch keinen nennenswerten Einfluss auf ihre Eigenkapitalrendite.
Soweit der Kläger versuche, auf eine konzernweite Betrachtung abzustellen, fehle es an
den von der Rechtsprechung geforderten besonderen Umständen. Die vom Kläger
angeführten Umstrukturierungsmaßnahmen reichten hierfür jedenfalls nicht aus. Diese
seien in ihrem eigenen Interesse erfolgt, um sich dem seinerzeit schwierigen Markt
anzupassen und Synergieeffekte innerhalb der Gruppe nutzen zu können. Im Zeitpunkt
der Durchführung der Umstrukturierung habe sie keine hinreichenden Erträge
erwirtschaftet. Ohne finanzielle Unterstützung der Fa. E1 GmbH wäre sie längst
bilanziell überschuldet gewesen. Im Übrigen sei sie, selbst wenn man auf die
wirtschaftliche Lage der Fa. E1 GmbH abstellte, berechtigt, die Anpassung zu
verweigern, weil auch dort eine Substanzauszehrung gegeben sei.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte noch vorgetragen, es sei
zwar zutreffend, dass die abzuwickelnden Pensionsrückstellungen den weitaus
überwiegenden Teil der Bilanzsumme ausmachten, dies sei jedoch kein Indiz für eine
reine Abwicklungsgesellschaft. Bei mit Pensionszusagen belasteten
Dienstleistungsunternehmen stellten Pensionsrückstellungen immer einen erheblichen
Anteil der Bilanzsumme dar. Außerdem seien bei ihr mehr als ein Drittel der
Bilanzsumme der operativen Geschäftstätigkeit zuzuordnen. Die daraus erwirtschafteten
Einnahmen seien Bestandteil des Jahresüberschusses und dienten u. a. dazu, die
Pensionsverpflichtungen zu finanzieren. Hinsichtlich der Personalkosten sei zu
berücksichtigen, dass sie sich personeller Ressourcen von Schwestergesellschaften
bediene, deren Kosten naturgemäß in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen und
nicht in den Personalkosten enthalten seien. Der gerichtliche Hinweis auf die
Möglichkeit, die Anpassung aus den von ihr erwirtschafteten Zinserträgen vorzunehmen,
sei nicht zutreffend. Das vorhandene Eigenkapital wäre bei durchschnittlichen
Pensionszahlungen von 4,3 Mio. EUR jährlich relativ schnell aufgebraucht. Die
Zinsanträge würden zukünftig aufgrund der Kapitalminderung stark rückläufig sein, so
dass keinesfalls von einer ausreichenden Kapital- oder Zinsausstattung gesprochen
werden könne. Die Finanzierungslücke werde dadurch vermieden, dass sie aus ihrer
operativen Tätigkeit das zusätzliche liquiditätswirksame Ergebnis erwirtschafte. Ohne
Ausübung des veränderten Gesellschaftszwecks sei sie mittelfristig nicht mehr in der
Lage, ihren Pensionsverpflichtungen nachzukommen.
36
Die am 07.12.2006 eingegangene Klage ist nicht unterzeichnet. Dies ist offenbar
erstmals bei der Abfassung des erstinstanzlichen Urteils bemerkt worden. In der
mündlichen Verhandlung über die Berufung des Klägers hat der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärt, die fehlende Unterschrift werde seitens
der Beklagten nicht gerügt.
37
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen
38
Erklärungen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und
wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
40
Die Berufung ist auch begründet und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen
Entscheidung.
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Die Klage ist zulässig und begründet. Ihrer Zulässigkeit steht insbesondere nicht
entgegen, dass die Klageschrift nicht unterzeichnet ist. Zwar bedurfte die Klage als
bestimmender Schriftsatz nach §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO der Unterschrift des
Prozessbevollmächtigten des Klägers. Es handelt sich dabei aber um einen
Verfahrensmangel, der nach § 295 ZPO geheilt werden kann (BGH, Urteil vom
25.06.1975 – VIII ZR 254/74 = VersR 1975 954 f.). Jedenfalls durch die ausdrücklich
erklärte rügelose Einlassung in der mündlichen Verhandlung über die Berufung ist die
Heilungswirkung eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.1999 – VI ZR 174/97 = NJW-
RR 1999, 1251 ff.).
42
Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, mit Wirkung zum 01.12.2005
die Betriebsrente des Klägers um 4,6%, das sind 106,66 EUR monatlich, auf 2.425,27
EUR zu erhöhen. Der Anpassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 16 Abs. 1
BetrAVG. Danach hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden
Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber unter
Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und seiner wirtschaftlichen
Lage nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in
entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und 3 BGB zu überprüfen, ob der
Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten
Ermessensspielraum überschritten hat (BAG, Urteil vom 31.07.2007 – 3 AZR 810/05 =
DB 2008, 135 f.; BAG, Urteil vom 13.12.2005 – 3 AZR 217/05 = NZA 2007, 39 ff.). Zu
den Belangen des Versorgungsempfängers gehört sein Interesse an der Erhaltung der
Kaufkraft seiner Betriebsrente. Aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust,
der anhand der Veränderungen des Preisindexes zu ermitteln ist, ergibt sich sein
Anpassungsbedarf. In einem zweiten Prüfungsschritt kommt es auf die
Anpassungsfähigkeit des Arbeitgebers an. Er muss den Anpassungsbedarf nicht
befriedigen, wenn er hierzu aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, weil es
ihm voraussichtlich nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen
und dem Wertzuwachs des Unternehmens nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen
(BAG, Urteil vom 10.09.2002 – 3 AZR 593/01 = AP Nr. 52 zu § 16 BetrAVG).
43
Die Höhe des Anpassungsbedarfs des Klägers steht im vorliegenden Fall zwischen den
Parteien nicht im Streit. Beide Seiten gehen übereinstimmend davon aus, dass zum
Anpassungsstichtag am 01.12.2005 der zu berücksichtigende Kaufkraftverlust 4,6%
betragen hat und daher der Anpassungsbedarf des Klägers sich auf monatlich 106,66
EUR beläuft.
44
Die Entscheidung der Beklagten, zum Anpassungsstichtag die betriebliche
Altersversorgung des Klägers nicht zu erhöhen, widerspricht billigem Ermessen, weil
die Beklagte in der Lage war, aus ihren Erträgen die Betriebsrente des Klägers im
Umfang des angefallenen Anpassungsbedarfs zu erhöhen. Die wirtschaftliche Lage der
45
Beklagten steht dem nicht entgegen.
Bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ist von folgenden
Grundsätzen auszugehen: Der Arbeitgeber darf nach § 16 Abs. 1 BetrAVG eine den
Belangen des Versorgungsempfängers entsprechende Anpassung insoweit ablehnen,
als dadurch sein Unternehmen übermäßig belastet und dessen Wettbewerbsfähigkeit
gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn er annehmen darf, es werde ihm
mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich aus den
Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des
Unternehmensvermögens aufzubringen. Da es darauf ankommt, ob das Unternehmen
eine volle Anpassung der Betriebsrenten tragen kann, ist die voraussichtliche künftige
Belastbarkeit des Unternehmens entscheidend. Der Arbeitgeber hat dazu eine
Prognose zu erstellen, wobei ihm ein Beurteilungsspielraum zusteht. Für seine
Einschätzung der künftigen Entwicklung muss aber eine durch Tatsachen gestützte
Wahrscheinlichkeit sprechen. Die Prognose muss realitätsgerecht und vertretbar sein.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anpassungsstichtag. Die wirtschaftliche
Entwicklung der Zeit vor diesem Tag ist für die erforderliche Prognose nicht irrelevant,
sondern insoweit von Bedeutung, als daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des
Unternehmens gezogen werden können. Auch die wirtschaftlichen Daten nach dem
Anpassungsstichtag können sich auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung
des Arbeitgebers auswirken. Sie können seine frühere Prognose bestätigen oder
entkräften (BAG, Urteil vom 25.04.2006 – 3 AZR 50/05 = DB 2007, 580 ff.). Der
Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine
Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des §
16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die
Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG, Urteil vom 25.04.2006,
a.a.O.; BAG, Urteil vom 20.05.2003 – 3 AZR 179/02 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG
Auslegung).
46
Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens darf nicht gefährdet werden. Sie ist nicht
nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet
wird, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht über genügend Eigenkapital
verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene
Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bei einer ungenügenden
Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus. Die
angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem
Risikozuschlag. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der
Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2% (BAG, Urteil vom
18.02.2003 – 3 AZR 172/02 = DB 2003, 2606 ff.; BAG, Urteil vom 23.05.2000 – 3 AZR
146/99 = NZA 2001, 1251 ff.). Soweit es auf den Unternehmenserfolg und damit auf die
Betriebsergebnisse ankommt, ist von den in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen
ausgewiesenen Überschüssen und Fehlbeträgen auszugehen. Allerdings sind die
betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in
den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern auch für betriebswirtschaftlich
überhöhte Abschreibungen. In der Regel sind auch außerordentliche Erträge oder
Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen heraus
zu rechnen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste
auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG, Urteil vom
23.01.2001 – 3 AZR 287/00 = NZA 2002, 560 ff.). Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen
benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die
Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu
47
verkraften. Zum anderen wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen
Betriebsergebnisse aus. Der Arbeitgeber darf nach einer Eigenkapitalauszehrung
möglichst rasch für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung sorgen und bis dahin
von Betriebsrentenerhöhungen absehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das
Eigenkapital unter das gezeichnete Kapital absinkt, die Gesellschafter daraufhin eine
Kapitalrücklage bilden, die anschließend erzielten Gewinne nicht ausgeschüttet,
sondern zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung verwendet werden und trotzdem
das gezeichnete Kapital ohne die Kapitalrücklage bis zum nächsten
Anpassungsstichtag voraussichtlich nicht erreicht wird (BAG, Urteil vom 23.01.2001,
a.a.O.).
Diese Grundsätze gelten im Wesentlichen, aber nicht uneingeschränkt, auch für sog.
Abwicklungsgesellschaften. Abwicklungsgesellschaften sind Unternehmen, die nicht
mehr werbend am Markt tätig, aber über die Betriebsrentnerbetreuung hinaus im Bereich
der Geschäftsabwicklung noch unternehmerisch aktiv sind (BAG, Urteil vom 25.06.2002
– 3 AZR 226/01 = AP Nr. 51 zu § 16 BetrAVG; Blomeyer/Rolfs/Otto,
Betriebsrentengesetz, 4. Aufl. 2006, § 16 BetrAVG, Rdnr. 225 ff.; Höfer, BetrAVG,
Loseblatt, Stand Juni 2006, § 16 Rdnr. 5334 ff.). Ein Eingriff in die Vermögenssubstanz
kann auch in diesen Fällen vom Versorgungsschuldner nicht verlangt werden, soweit es
um die Anpassung nach § 16 BetrAVG geht. Demgegenüber ist für
Versorgungsverbindlichkeiten zurückgestelltes Kapital zur Auszehrung durch die
Zahlung der laufenden Renten bestimmt. Der Umfang der Anpassungspflicht ergibt sich
daraus, in welchem Maß Betriebsrentenerhöhungen unter Berücksichtigung der
sonstigen Rentenverbindlichkeiten aus den Erträgen des Unternehmensvermögens
finanziert werden können. Aus dem zur Erfüllung der künftigen Versorgungspflichten
bereit gestellten Kapital, dem die hieraus erzielten Erträge zuzurechnen sind, und den in
Zukunft zu erzielenden Erträgen ist zu ermitteln, inwieweit mit dem insgesamt zur
Verfügung stehenden Vermögen Betriebsrenten bezahlt werden können, die
entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten erhöht wurden. Von den zu
erwartenden Erträgen ist vor ihrer Heranziehung zur Finanzierung der
Anpassungslasten eine angemessene Eigenkapitalverzinsung abzusetzen. Dabei gilt
als angemessene Eigenkapitalverzinsung allerdings nur der Prozentsatz, der bei einer
langfristigen Anlage in fest verzinsliche Wertpapiere durchschnittlich zu erzielen ist. Für
einen Zuschlag, wie er bei aktiven Arbeitgebern angemessen ist, deren in das
Unternehmen investierte Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht
kein Anlass. Für die Finanzierung der Anpassungslasten ist der zu erzielende
Vermögensertrag nur um die Verzinsung des verbliebenen Eigenkapitals zu mindern.
Gebotene Rückstellungen reduzieren das Eigenkapital. Deshalb gehört hierzu nicht das
zur Finanzierung der Versorgungsverbindlichkeiten erforderliche Kapital. Soweit hieraus
Erträge erzielt werden, sind sie in vollem Umfang für die Finanzierung der
Betriebsrenten und ihrer Anpassung entsprechend der Kaufkraftentwicklung
einzusetzen (BAG, Urteil vom 09.11.1999 – 3 AZR 420/98 = NZA 2000, 1057 ff.;
Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., Rdnr. 229).
48
In Anwendung dieser Grundsätze gilt für den vorliegenden Rechtsstreit folgendes: Die
Beklagte ist trotz ihrer verbleibenden geschäftlichen Aktivitäten als
Abwicklungsgesellschaft anzusehen. Zu unterscheiden ist die sog. Rentnergesellschaft,
deren einzig verbliebener Gesellschaftszweck die Abwicklung seiner
Versorgungsverbindlichkeiten ist (BAG, Urteil vom 23.10.1996 – 3 AZR 514/95 = NZA
1997, 1111 ff.; BAG, Urteil vom 11.03.2008 – 3 AZR 358/06 – Pressemitteilung) und die
Abwicklungsgesellschaft, die ebenfalls nicht mehr werbend am Markt tätig ist, jedoch
49
über die Betriebsrentnerbetreuung hinaus im Bereich der Geschäftsabwicklung noch
unternehmerisch aktiv ist, wobei das Volumen dieses Geschäftsbereichs durchaus die
Summe der Betriebsrentenleistungen übertreffen kann (BAG, Urteil vom 25.06.2002 – 3
AZR 226/01, a.a.O.). Nach dieser Definition ist die Beklagte Abwicklungsgesellschaft.
Unstreitig hat sie sich aus ihrem früheren Geschäftsfeld, dem Straßenbau, im Jahre
2002 zurückgezogen. Sie bietet diesbezügliche Leistungen auf dem Markt seit dieser
Zeit nicht mehr an.
Dass die Beklagte möglicherweise noch einzelne Bauprojekte abwickelt, steht der
Annahme einer Abwicklungsgesellschaft schon begrifflich nicht entgegen. Die Beklagte
kann aber auch nicht damit gehört werden, sie sei auf dem Gebiet der
Vermögensverwaltung aktiv. Dieser Umstand dürfte für eine Gesellschaft, die am Markt
nicht mehr werbend tätig ist, jedoch erhebliche Versorgungsverpflichtungen
eingegangen ist und dementsprechend auch über Vermögen in entsprechender Höhe
zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten verfügt, geradezu typisch
sein. Kein Unternehmen würde in einem solchen Fall davon absehen, das vorhandene
Vermögen gewinnbringend zu bewirtschaften, nicht zuletzt deshalb, um die
vorhandenen Betriebsrentenverbindlichkeiten abzusichern. Dazu bedarf es der
Verwaltung des vorhandenen Vermögens - womöglich über Jahrzehnte hinweg, ohne
dass dies am Abwicklungscharakter etwas ändern würde. So ist es bei der Beklagten.
Nach eigenen Angaben ist sie gegenüber etwa 3.000 früheren Mitarbeitern aktuell oder
zukünftig zur Zahlung einer Betriebsrente verpflichtet. Dementsprechend haben
ausweislich der Bilanz für das Geschäftsjahr 2005 sich die Rückstellungen für
Pensionen und ähnliche Verpflichtungen per 31.12.2005 auf 72.856.474,00EUR
belaufen. Gemessen an der Gesamtbilanzsumme von 99.211.450,01 EUR ist dies mit
einem Anteil von nahezu ¾ mit Abstand der größte Einzelposten. Der Beklagten ist zwar
zuzugeben, dass es jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, dass bei einem
werbenden Dienstleistungsunternehmen mit hohen Rentenverpflichtungen sich ein
ähnliches Bild ergeben kann. Entscheidend ist aber, dass die Beklagte gerade nicht am
Markt mit Finanzdienstleistungen, Verpachtungsangeboten oder ähnlichen Aktivitäten
auftritt. Jedenfalls hat sie dazu nicht substanziiert vorgetragen. Vielmehr blieb der
Sachvortrag des Klägers unwidersprochen, wonach die Beklagte allein ihrer
Muttergesellschaft ein Darlehen i.H.v. 68,5 Mio. EUR zur Verfügung gestellt hat. In
Ermangelung eines substanziierten Sachvortrags hat die Kammer daher davon
auszugehen, dass eine auf Gewinnerzielung orientierte Positionierung der Beklagten
auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen nicht existiert oder allenfalls einen
ungeordneten Stellenwert einnimmt. Dies wird auch darin deutlich, dass die Beklagte
zuletzt nur noch einen Mitarbeiter beschäftigt, was es ebenfalls ausgeschlossen
erscheinen lässt, dass sie werbend am Markt tätig ist. Dass sie zugleich bestimmte
Personaldienstleistungen von verbundenen Schwesterunternehmen ausführen lässt,
unterstreicht nur, dass sie eben nicht mehr am Markt operiert.
50
Als Abwicklungsgesellschaft gelten jedoch die vom Bundesarbeitsgericht in seiner
Entscheidung vom 09.11.1999 entwickelten Grundsätze. Ungeachtet der von der
Beklagten thematisierten Eigenkapitalverzinsung und der zwischen den Parteien streitig
beurteilten Substanzauszehrung war die Beklagte deshalb verpflichtet, die aus den für
die Betriebsrenten gebildeten Rückstellungen erzielten Erträge in vollem Umfang für die
Finanzierung der Betriebsrenten und ihrer Anpassung zu verwenden. Der Kläger hat
dazu ausdrücklich vorgetragen, dass die Beklagte dazu in der Lage wäre. Angesichts
der erwirtschafteten Zinsen im Geschäftsjahr 2005 i.H.v. nahezu 4 Mio. EUR erscheint
dieser Sachvortrag zunächst einmal plausibel. Die Beklagte, die nach den o.g.
51
Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist dem nicht substanziiert entgegen
getreten. Erstmals in ihrem Schriftsatz vom 10.04.2008, mit dem ein in der mündlichen
Verhandlung am 11.03.2008 geschlossener Vergleich widerrufen wurde, trägt sie dazu
näher vor und behauptet, die Zinserträge würden zum Ausgleich für sonst entstehende
Finanzierungslücken hinsichtlich ihrer Pensionsverpflichtungen benötigt. Abgesehen
davon, dass dies in gewissem Widerspruch zu ihrer Finanzplanung steht, wonach die
Beklagte unstreitig beabsichtigte, im Jahr 2007 an ihre Muttergesellschaft einen Gewinn
i.H.v. 15 Mio. EUR auszuschütten, ist nicht einmal zu diesem Zeitpunkt der Sachvortrag
der Beklagten näher spezifiziert, so dass eine Überprüfung, ob tatsächlich bei einer
Verwendung der aus den Pensionsrückstellungen erzielten Erträge für die nach § 16
BetrAVG gebotene Anpassung mit Rücksicht auf die bestehenden Verbindlichkeiten
und Anwartschaften sich eine Finanzierungslücke auftun würde, der Kammer nicht
möglich ist. Schon deshalb war es nicht geboten, nach § 156 ZPO die mündliche
Verhandlung wieder zu eröffnen. Dies gilt umso mehr, als nicht nur der Kläger in beiden
Instanzen ausdrücklich behauptet hat, aus den erzielten Zinserträgen könne die
Beklagte die Anpassung der zu zahlenden Betriebsrenten vornehmen, sondern auch die
Kammer auf diesen Aspekt in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hatte, ohne
dass die Beklagte sich dazu erklärt hätte.
Nach alledem hat die Kammer davon auszugehen, dass die Beklagte in der Lage ist,
aus den Erträgen, die sie aus den Versorgungsrückstellungen erwirtschaftet hat, die für
eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG erforderlichen Mittel
aufzuwenden, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob hier ein sog.
Berechnungsdurchgriff geboten ist. Die Beklagte, die die Darlegungs- und Beweislast
dafür trägt, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen zu einer Anpassung außer Stande ist,
vermochte die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass das Gegenteil der Fall ist.
52
Demzufolge ist die Beklagte nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, die Betriebsrente
des Klägers mit Wirkung ab Dezember 2005 um 4,6% zu erhöhen und somit an ihn
monatlich weitere 106,66 EUR zu zahlen. Hinsichtlich des ersten Zahlungsantrags war
die Beklagte deshalb antragsgemäß zu verurteilen, wobei der ausgeurteilte Betrag die
Differenzen für die Zeit von Dezember 2005 bis November 2007 erfasst. Der
Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
53
Auch der zweite Antrag ist demnach begründet. Er betrifft die Rente des Klägers ab
Dezember 2007 einschließlich der zukünftig fällig werdenden Leistungen (§ 258 ZPO).
54
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
55
Mit Rücksicht auf die zahlreichen anderen ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten, für die
die vorliegende Entscheidung von Bedeutung sein könnte, war die Revision nach § 72
Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
56
Deventer
Reiche
Opdenacker
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