Urteil des LAG Düsseldorf vom 31.07.1997

LArbG Düsseldorf (tätigkeit, kläger, arbeitsgericht, vorinstanz, 1995, aufgaben, leiter, diplom, vergütung, höhe)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 606/97
Datum:
31.07.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 606/97
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wesel, 5 Ca 38/97
Schlagworte:
Eingruppierung nach dem BAT
Normen:
Verg.Gr. BAT IIFallgruppe 1 a u.Verg.Gr. III Fallgruppe 1 a sowie
Fallgruppe 6 BAT-SED
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
HöhergruppierungsklageZutreffende Eingruppierung eines
Sozialarbeiters als Leiter der Betreuungs stelle mit Wahrnehmung der
Aufgaben einer Betreuungsbehörde.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel
vom 27.03.1997 - 5 Ca 38/97 - wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: unverändert.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers nach dem BAT
für die Zeit ab 01.01.1995.
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Der Kläger, der neben seiner Fachhochschulausbildung eine wissenschaftliche
Hochschulausbildung als Diplom-Pädagoge absolviert hat, ist bei der beklagten Stadt
aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 20.04.1977 ab dem 01.05.1977 als Sozialarbeiter
eingestellt worden. Auf das Arbeitsverhältnis finden ausweislich des § 2 des
Arbeitsvertrages der BAT vom 23.02.1961, der Bezirkszusatztarifvertrag hierzu und die
diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer
jeweils geltenden Fassung Anwendung. Daneben finden die für Angestellte des
Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
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Der Kläger wird derzeit vergütet nach der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 16 des
Tarifvertrages für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst. Er begehrt mit seiner
Klage in erster Linie eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a
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BAT. Hilfsweise möchte er in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT bzw.
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 BAT-SED eingruppiert werden.
Er hat beantragt,
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1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01. Januar
1995 die Vergütung in Höhe der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT zu
zahlen, hilfsweise,
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2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab.
01.01.1995 die Vergütung in Höhe der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a
BAT bzw. Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 BAT-SED zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 27.03.1997 die Klage abgewiesen. Auf seine
Entscheidung wird hinsichtlich des Tatbestandes im einzelnen sowie der
Entscheidungsgründe Bezug genommen.
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Die Berufung des Klägers rügt, schon im Tatbestand und dann auch in den
Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils fänden sich inhaltlich falsche
Ausführungen zum entscheidenden Sachverhalt. Entgegen des Ausführungen des
Arbeitsgerichts sei die zugrundezulegende Arbeitsplatzbeschreibung mit der
Funktionsbezeichnung Sachbearbeiter oder Leiter der Betreuungsstelle sehr wohl von
dem Amtsleiter und dem Dezernenten unterzeichnet worden. Der Kläger habe entgegen
der Annahme des Arbeitsgerichts nur eine Arbeitsplatzbeschreibung unterschrieben.
Die Zuweisung der Funktion Leiter der Betreuungsstelle an den Kläger sei im Hinblick
auf die Eingruppierung relevant. Der Kläger sei entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz gerade nicht Diplom-Sozialpädagoge sondern Diplom-Pädagoge. Er sei also
gerade nicht Sozialarbeiter/Sozialpädagoge. Er leiste keine Sozialarbeit. Des weiteren
sei insbesondere nicht richtig, daß seine Tätigkeit in zwei Arbeitsvorgängen, nämlich
Betreuung der Personen und Unterstützung der außerhalb der Behörde tätigen Betreuer
zerfalle. Als Betreuungsbehörde obliege seiner Tätigkeit ein ganz wesentlicher
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weiterer Arbeitsvorgang, den das Arbeitsgericht vollends undiskutiert gelassen habe.
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Dabei handele es sich um die Tätigkeit des Klägers bezüglich der Wahrnehmung, der
Koordination, der Qualitätssicherung und der Fortentwicklung der Tätigkeit der
Betreuungsbehörde. Es sei abzuklären, welche neuen gesamtübergreifenden Aufgaben
der Betreuungsbehörde durch das neue Betreuungsgesetz vom 01.01.1992 sowie das
Betreuungsrechtsänderungsgesetz (Entwurf vom 07.02.1996) zugewiesen wurden. Die
Funktion des Klägers als Betreuungsbehörde und damit übergeordnete
Koordinierungsstelle mit Qualitätssicherungsfunktion sei dargestellt worden. Die
Haupttätigkeit des Klägers liege damit bei weitem nicht in den durch die Vorinstanz
dargelegten beiden Arbeitsvorgängen. Die Tätigkeit erfordere über das Betreuungsrecht
hinausgehende Fachkenntnisse, die mit detailliertem Sachvortrag erstinstanzlich unter
Beweis gestellt worden seien. Hinsichtlich der Auswirkungen der Tätigkeit, habe sich
die Vorinstanz rechtsfehlerhaft nur auf die Betreuungstätigkeit bezogen.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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das am 27.03.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wesel
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- 5 Ca 38/97 - aufzuheben und gemäß den Anträgen I. Instanz zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
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Sie tritt den Ausführungen der Berufung unter Hinweis auf ergangene Entscheidungen
des Bundesarbeitsgericht entgegen und führt darüber hinaus aus, der Kläger habe
weder die Erfüllung der Qualifizierungsmerkmale der angestrebten Vergütungsgruppe
schlüssig dargetan, noch erfülle die Tätigkeit des Klägers die Voraussetzung für eine
originäre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6.
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Wegen der Einzelheiten Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.
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Der Sachvortrag des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an eine
Eingruppierungsfeststellungsklage zu stellen sind.
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Ungeachtet der Einwände des Klägers gegen die Richtigkeit der Feststellung der
Arbeitsvorgänge durch die Vorinstanz ist der Klägervortrag nicht geeignet, einen
Höhergruppierungsanspruch zu begründen. Die Darlegung der Tatsachen, aus denen
sich die zutreffende Eingruppierung in die angestrebte Vergütungsgruppe ergibt, obliegt
dem Arbeitnehmer.
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Das erstinstanzliche Urteil zeigt zutreffend die an einen schlüssigen Vortrag zu
stellenden Voraussetzungen auf. Danach ist maßgeblich die ausgeübte Tätigkeit und für
den Anspruch auf Höhergruppierung kommt es allein darauf an, ob die Tätigkeit zeitlich
mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen besteht, die den qualifizierenden
Merkmalen der angestrebten Vergütungsgruppe entsprechen. Das Arbeitsgericht hat die
angestrebte Vergütungsgruppe verneint, da die unter Ziffer 1.1 der
Arbeitsplatzbeschreibung ausgewiesene Tätigkeit Wahrnehmung der Aufgaben einer
Betreuungsbehörde jedenfalls nur einen Anteil von 25 % an der Gesamttätigkeit des
Klägers ausmacht. Schon aus diesem Grunde sei ein Anspruch auf Vergütung nach der
Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT nicht gegeben.
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Der Kläger ist diesen Ausführungen nicht in der Weise substantiiert entgegengetreten,
daß er einen qualifizierenden Tätigkeitsanteil von wenigstens der Hälfte seiner
Gesamttätigkeit dargelegt hätte. Zu den dem Gericht angesonnenen Amtsermittlungen
ist die Kammer im Zivilprozeß nicht befugt.
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Der Kläger hätte zur Erreichung seines hilfsweise verfolgten Klageziels den Hinweisen
der Vorinstanz folgend dartun müssen, daß sich seine Tätigkeit im erforderlichen
Umfang aus der Vergütungsgruppe IV b Merkmal 16 durch das Qualifizierungsmerkmal
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der Gruppe IV Merkmal 15 besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushob. Dazu
wäre eine vergleichende Darlegung der nach Vergütungsgruppe IV Fallgruppe 16
geforderten schwierigen Tätigkeiten mit den nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung gekennzeichneten Tätigkeiten
erforderlich gewesen. Schließlich wäre die durch Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6
geforderte erhebliche Heraushebung durch das Maß der damit verbundenen
Verantwortung im Vergleich zu den der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15
zuzuordnenden Tätigkeiten darzulegen gewesen.
Diesen Anforderungen genügt weder der Klagevortrag noch der Berufungsvortrag.
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Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger
eine Tätigkeit ausübe, die sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 heraushebe. Auch sei die durch
das Qualifizierungsmerkmal einer erheblichen Heraushebung besonders weitreichende
hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich übersteigen müsse, die
begriffsnotwendig schon in den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 15 gefordert werde, nicht ersichtlich. Dem Vortrag des Klägers könne nicht
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entnommen werden, daß sich seine Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen
Verantwortung erheblich im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 heraushebe.
Das Arbeitsgericht hat seine Feststellungen zu diesem Punkt eingehend begründet.
Insoweit nehme der Kläger Tätigkeiten war, die jeder Behördenbetreuer erfülle. Die
Auswirkungen seiner Tätigkeit seien nicht höher als die eines anderen
Behördenbetreuers. Bestimmend sei nicht das Fachwissen sondern allein die
Auswirkungen der Tätigkeit.
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Die Kammer sieht sich in Ermangelung eines substantiierten Tatsachenvortrages des
Klägers zu diesem Punkte an einer abweichenden Bewertung gehindert.
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Die Berufung konnte nach allem keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
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Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
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REVISION
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eingelegt werden.
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Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muß
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
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Graf-Bernadotte-Platz 5,
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34119 Kassel,
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eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez.: Funke gez.: Gesenberg ) gez.: Cornelißen
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