Urteil des LAG Düsseldorf vom 26.02.2003

LArbG Düsseldorf: versorgungsplan, wechsel, gleichbehandlung, beschäftigungsgrad, durchschnitt, teilzeitarbeit, arbeitsentgelt, vollzeitbeschäftigung, arbeitsgericht, dienstzeit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 1585/02
Datum:
26.02.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 1585/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wesel, 4 Ca 1972/02
Schlagworte:
Berechnung der Betriebsrente - Wechsel zwischen Voll- und
Teilzeittätigkeit
Normen:
§ 157 BGB, § 1 BetrAVG, Art. 3 GG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebsrente, die
nach dem Versorgungsplan des beklagten Arbeitgebers nach dem
Durchschnitt der letzten drei Jahresgehälter zu berechnen ist. Die
Klägerin war zuletzt mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden
beschäftigt, nachdem sie zuvor jahrelang eine Arbeitszeit von 40 bzw.
32 Stunden pro Woche hatte. Sie will die Betriebsrente nach dem
durchschnittlichen Beschäftigungsgrad (70 %) während des gesamten
Arbeitsverhältnisses und nicht nur während der letzten drei Jahre
berechnet wissen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das
Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Leitsätze: Indem eine
Versorgungsordnung den Durchschnitt der in den letzten Jahren
bezogenen Gehälter zum Berechnungsfaktor für den
Versorgungsanspruch macht, erfasst sie nicht auch den Fall, dass ein
Arbeitnehmer nach längerer Vollzeittätigkeit zu einer Teilzeittätigkeit
gewechselt oder im Rahmen einer Teilzeittätigkeit seine Arbeitszeit
verringert hat. Die lückenhafte Versorgungsordnung ist im Wege der
ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig dergestalt zu schließen,
dass der für den Vollzeitbeschäftigten ermittelte Rentenbetrag
entsprechend der Teilzeitquote (i. e. der persönliche Beschäftigungsgrad
des auch oder nur in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmers im Verhältnis
zur Arbeitszeit des in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers) umzurechnen ist
(vgl. BAG, Urteil vom 03.11.1998, 3 AZR 432/97, AP Nr. 41 zu § 1
BetrAVG Gleichbehandlung).
Tenor:
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom
06.11.2002 wird
1. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ​ 868,89 nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz ab dem 12.06.2002 zu zahlen,
2. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.07.2002 die
an die Klägerin zu zahlende Betriebsrente in Höhe von ​ 361,79
vierteljährlich um ​ 144,83 auf ​ 507,08 zu erhöhen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebsrente, die - so sieht es der
Versorgungsplan der Beklagten in § 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 12 vor - nach dem
Durchschnitt der letzten drei Jahresgehälter zu berechnen ist. Die Beklagte hat hiernach
eine Betriebsrente von vierteljährlich Euro 361,79 errechnet und ab Rentenbeginn
(01.06.2000) an die Klägerin gezahlt. Demgegenüber meint die Klägerin, dass nicht nur
die von ihr zuletzt, insbesondere in den letzten drei Jahren geleistete Wochenarbeitszeit
von 20 Stunden mit dem entsprechend niedrigeren Gehalt zugrunde zu legen, sondern
ihre früher längere Wochenarbeitszeit von 40 bzw. 32 Stunden mitzuberücksichtigen sei.
Sie ermittelt unstreitig den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während des
gesamten Arbeitsverhältnisses (01.01.1981 31.05.2000) auf 70,04 % der tariflichen
Wochenarbeitszeit und danach eine um vierteljährlich Euro 144,83 höhere
Betriebsrente.
2
Während nach Auffassung der Klägerin der im Versorgungsplan vorgesehene
Bezugszeitraum der letzten drei Jahre eine unzulässige Benachteiligung der in Teilzeit
gewechselten Vollzeitbeschäftigten darstellt und eine mittelbare
Geschlechtsdiskriminierung impliziert, verteidigt die Beklagte die Regelung des
Versorgungsplans als sachgerecht. Der eindeutige Wortlaut gebe - so macht die
Beklagte geltend - keinen Raum für eine ergänzende Auslegung.
3
Durch Urteil vom 06.11.2002 hat das Arbeitsgericht Wesel die Klage abgewiesen. Mit
der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Klägerin das
Urteil, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, in rechtlicher
Hinsicht an.
4
5
Sie beantragt,
6
das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.11.2002 abzuändern und
7
a) die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 868,89 € zu zahlen,
8
b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.07.2002 die an sie,
die Klägerin, zu zahlende Betriebsrente in Höhe von 361,79 € um 144,83 € auf
507,08 € zu erhöhen,
9
c) den Betrag zu Ziffer 1) ab 12.06.2002 mit 5 % über dem Basiszinssatz zu
verzinsen.
10
Die Beklagte beantragt,
11
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom
06.11.2002 zurückzuweisen.
12
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zur Akte
gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
13
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14
Die Klage ist begründet.
15
Die Vorinstanz hat unter Diskussion der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom
27.09.1983 (3 AZR 297/81, AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG) und vom 03.11.1998 (3 AZR
432/97, AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung) angenommen, dass der
Versorgungsplan durch den in § 2 Abs. 12 festgelegten Bezugszeitraum von drei Jahren
den Wechsel zwischen Voll- und Teilzeittätigkeit erfasse und daher, weil nicht
lückenhaft, einer ergänzende Vertragsauslegung nicht zugänglich sei. Die Klägerin
werde auch nicht wegen der Teilzeitarbeit benachteiligt, denn die Beklagte stelle mit
den letzten drei Jahren auf einen hinreichend langen, für den durch die Betriebsrente
abgesicherten - Lebensstandard aussagekräftigen Bezugszeitraum ab. Ebensowenig
liege eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung vor. Mittels des dreijährigen
Durchschnittsgehalts würden Vergütungsunterschiede, die sich aus einer zeitlich
eingeschränkten oder zeitlich unterschiedlichen Arbeitsleistung ergeben, angemessen
erfasst. Die daraus resultierende unterschiedliche Behandlung von teilzeit- und
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern sei grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
16
Die Kammer vermag diesen Ausführungen nicht beizupflichten.
17
In § 2 Abs. 12 des Versorgungsplans wird als ein maßgeblicher Berechnungsfaktor für
den Versorgungsanspruch - zwar das anrechenbare Gehalt nach dem Durchschnitt der
letzten drei Jahresgehälter ermittelt. Damit wird jedoch nicht schon der Fall erfasst, dass
Arbeitnehmer wie die Klägerin im Laufe ihres Arbeitsverhältnisses von einer längeren
Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeitbeschäftigung gewechselt sind oder im Rahmen
einer Teilzeittätigkeit ihre Arbeitszeit verringert haben (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2001,
NJW 2002, 1260 ff., Urteil vom 17.04.2002, NJW 2002, 2310 ff., zu den
Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung).
18
Zunächst bilden die letzten drei Jahre lediglich einen Ausschnitt aus einer längeren
anrechenbaren Dienstzeit : Die letzten Jahre können für das Arbeitsverhältnis und
erzielten Arbeitsverdienst typisch sein, müssen dies aber keineswegs. Es ist daher nicht
ohne weiteres so, dass das in der letzten Zeit bezogene Durchschnittsgehalt den
Umfang der während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses erbrachten
Arbeitsleistung angemessen widerspiegelt. Allerdings könnte eine
Versorgungsordnung, die auf das in den letzten drei Jahren bezogene Arbeitsentgelt
abstellt, den Zweck haben, primär das Lebensstandardniveau, wie es in dieser aktiven
Endzeit auf dem erzielten Arbeitsentgelt beruht, für die Zeit des Ruhestandes
abzusichern. Dem Versorgungsplan der Beklagten ist freilich ein solcher Zweck nicht zu
entnehmen. Vielmehr hebt er zum einen den Entgeltcharakter der Versorgungsleistung
besonders dadurch hervor, dass er die Altersrente an dem im aktiven Arbeitsverhältnis
erzielten Verdienst ausrichtet (vgl. BAG, Urteil vom 03.11.1998, a.a.O.) und die
19
jahresgehaltsabhängige Erhebung von Teilnehmerbeiträgen vorsieht (§ 4 Abs. 1 des
Versorgungsordnung). Zum anderen lässt er es an jeglicher Ausgestaltung fehlen, die
den konkreten Versorgungsbedarf des einzelnen Arbeitnehmers berücksichtigt.
Wird daher die nach dem Versorgungsplan gewährte Altersrente durch den
Entgeltcharakter geprägt, so ist richtig, dass Entgeltcharakter nicht gleichbedeutend mit
Proportionalität ist und Versorgungsleistungen nicht dem Umfang der Arbeitsleistung
und der Dauer des Arbeitsverhältnisses entsprechen müssen (BAG, Urteil vom 27.
Februar 1996, Az: 3 AZR 886/94, AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).
Indessen ist, solange eine Versorgungsordnung den Entgeltzweck der
Versorgungsleistung besonders betont, ohne den Wechsel zwischen Teilzeit- und
Vollzeitbeschäftigung zu regeln, die Sachgerechtigkeit der proportionalen
Berücksichtigung der Arbeitszeiten indiziert. Andernfalls würden sich betriebliche
Versorgungsansprüche ergeben, die nicht mehr in Relation zu der für die Arbeitgeberin
im Arbeitsverhältnis erbrachten Arbeitsleistungen stünden. Arbeitnehmer, die während
ihres gesamten Berufslebens als Vollzeitkraft tätig waren und nur zuletzt etwa, aus
Gesundheitsgründen, in Teilzeitarbeit wechseln mussten, würden nur entsprechend
dem Umfang der letzten Beschäftigungszeit versorgt; Arbeitnehmer, die nur in der
letzten Zeit des Beschäftigungsverhältnisses als Vollzeitkräfte und vorher längere Zeit
als Teilzeitkräfte tätig waren, erhielten an dem Gesamtumfang ihrer Tätigkeit gemessen
eine unverhältnismäßig hohe Altersversorgung (BAG, Urteil vom 03.11.1998, a.a.O.).
20
Indem der Versorgungsplan der Beklagten auf das in den letzten drei Jahren bezogene
Arbeitsentgelt abstellt, könnte er außerdem den Zweck verfolgen, die Berechnung zu
vereinfachen und zu beschleunigen und aufwändigen Ermittlungen vergangener
Arbeitszeiten vorzubeugen (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.1996, 3 AZR 540/95, n.v.; Urteil
vom 18.08.1999, 10 AZR 424/98, AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV). Ob
solche Praktikabilitätserwägungen als Sachgrund für eine Ungleichbehandlung
ausreichen, ist bei Leistungen, die ausschließlich oder vorwiegend Entgeltcharakter
haben, schon im allgemeinen zu verneinen (vgl. BAG, Urteil vom 24.05.2000, 10 AZR
629/99, AP Nr. 79 zu § 2 BeschFG 1985), dies jedenfalls dann, wenn dem Arbeitgeber
der Ermittlungs- und Berechnungsaufwand nicht unzumutbar ist. Erst recht müssen
Aspekte der bloßen Praktikabilität in den Hintergrund treten, wenn es um Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung geht. Denn der Arbeitgeber braucht hier anders als etwa
bei der Gewährung von Jahressonderleistungen regelmäßig nur einmal oder bei
seltener Gelegenheit den Ermittlungs- und Berechnungsaufwand auf sich zu nehmen.
Außerdem wird er von vornherein die besondere Bedeutung, die die Betriebsrente für
den Arbeitnehmer hat, erkennen.
21
Im vorliegenden Fall ist weder aus dem Versorgungsplan ersichtlich noch von der
Beklagten vorgetragen, dass § 2 Abs. 12 einer schwierige Ermittlung der individuellen
Arbeitszeit für länger zurückliegende Zeiträume vermeiden wollte. Vielmehr ist
anzunehmen, dass der Wechsel zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung
übersehen oder jedenfalls für nicht regelungsbedürftig gehalten wurde. Damit ist der
Versorgungsplan lückenhaft.
22
Die Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Die
Auslegung hat an den Vertrag selbst, i.c. an den Versorgungsplan, anzuknüpfen und die
darin enthaltenen Regelungen und Wertungen, seinen Sinn und Zweck zum
Ausgangspunkt zu nehmen. Sie führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass
zunächst die dem Vollbeschäftigten zustehende Vollrente festzustellen und danach der
23
so ermittelte Rentenbetrag entsprechend der Teilzeitquote umzurechnen ist; die
Teilzeitquote ergibt sich bei dem Arbeitnehmer, der während seines gesamten
Beschäftigungsverhältnisses auch oder nur in Teilzeit arbeitete, aus seinem
persönlichen Beschäftigungsgrad im Verhältnis zur Arbeitszeit eines in Vollzeit tätigen
Arbeitnehmers.
Dieser Berechnungsmodus folgt aus dem Entgeltcharakter der Versorgungsleistung, der
aufgrund der prinzipiell gebotenen Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten,
insbesondere von Frauen, mit Vollzeitbeschäftigten eine proportionale Berücksichtigung
der im Bezugszeitraum geleisteten Arbeitszeit erfordert. Wenn nach § 2 Abs. 10 des
Versorgungsplans die anrechenbare Dienstzeit mit dem Diensteintritt beginnt, ist daher
vorliegend Bezugszeitraum das gesamte Beschäftigungsverhältnis, das vom 01.01.1981
bis 31.05.2000 bestanden hat.
24
Die Kammer übersieht nicht, dass der Versorgungsplan in § 2 Abs. 12 den
Dreijahreszeitraum als Bezugszeitraum auch für die ergänzende Vertragsauslegung
anbietet. Die Vorinstanz hat für die Regelung im Versorgungsplan deren Günstigkeit
herausgestellt, wenn ein Arbeitnehmer nach vorangegangener Teilzeitarbeit in den
letzten drei Beschäftigungsjahren einer Vollzeittätigkeit nachgehe. Diese Erwägung
erscheint der Kammer jedoch nicht als tragfähig. Zum einen setzt sie voraus, dass der
dargestellte Wechsel von Teilzeit in Vollzeit einen Anspruch auf Vollzeit-Betriebsrente
auslöst. Diese Rechtsfolge lässt sich indessen nicht aus dem Versorgungsplan
herleiten, wenn dessen Auslegung gerade eine Regelungslücke für den Fall des
Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitarbeit ergibt und die ergänzende Auslegung
die Bildung einer Teilzeitquote für alle Art von Wechselfällen, also sowohl in der von der
Klägerin eingeschlagenen als auch in der umgekehrten Richtung, nahe legt (BAG, Urteil
vom 03.11.1998, a.a.O.). Zum anderen kompensiert die Begünstigung, die nach dem
Standpunkt der Vorinstanz der von Teilzeit in Vollzeit gewechselten
Arbeitnehmergruppe zuteil wird, nicht die Benachteiligung, die die von Vollzeit in
Teilzeit gewechselte Arbeitnehmergruppe erfährt.
25
Allerdings sind Generalisierungen und Typisierungen in einer Versorgungsordnung
unvermeidbar und auch zulässig, solange sie nur in geringfügigen und besonders
gelagerten Fällen zu Ungerechtigkeiten und besonderen Härten führen (BAG, Urteil vom
07.05.1995, 3 AZR 282/94, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Die
streitgegenständliche Regelung erlaubt nicht den Befund, dass der rentenschädlichen
Wechsel in Teilzeit ein Sonderfall von geringer Härte und als solcher nur die
Nebenfolge an sich unbedenklichen Regelung ist. Vielmehr ist in § 2 Abs. 12 des
Versorgungsplans die Benachteiligung des in Teilzeitarbeit gehenden Arbeitnehmers
strukturell angelegt. Es handelt sich weder um einen besonders gelagerten noch um
einen im Hinblick auf den relativen und absoluten Differenzbetrag geringfügigen Fall.
Damit bedeutet, weil überwiegend Frauen einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, die
nach dem Verdienst in den letzten drei Jahren erfolgende Berechnung der Betriebsrente
eine unerträgliche mittelbare Diskriminierung der weiblichen Teilzeitbeschäftigten.
26
Über die Höhe der Betriebsrente, die sich anhand der Teilzeitquote der Klägerin
errechnet, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Dem Hinweis der Kammer vom
10.02.2003 hat die Klägerin durch eine Modifikation ihres Rechenwerks sowie der
beiden Klageanträge Rechnung getragen. Die Beklagte hat insoweit keine Einwände
erhoben. Der offenkundige Übertragungsfehler im Klageantrag und Tenor (richtig: €
362,25 statt € 361,79) ist im nach hinein berichtigt worden. Damit ist der Zahlungsantrag
27
nach Haupt- und Nebenforderung ebenso begründet wie der Feststellungsantrag.
Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.
28
Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher
für die Beklagte die Revision zugelassen, § 72 Abs. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG.
29
RECHTSMITTELBELEHRUNG
30
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
31
REVISION
32
eingelegt werden.
33
Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
34
Die Revision muss
35
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
36
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
37
Bundesarbeitsgericht,
38
Hugo-Preuß-Platz 1,
39
99084 Erfurt,
40
Fax: (0361) 2636 - 2000
41
eingelegt werden.
42
Die Revision ist gleichzeitig oder
43
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
44
schriftlich zu begründen.
45
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
46
Dr. Plüm Hens Günnewig
47