Urteil des LAG Düsseldorf vom 07.07.2010

LArbG Düsseldorf (wiedereinsetzung in den vorigen stand, arbeitsgericht, zpo, zustellung, streitwert, unkenntnis, schriftstück, beschwerde, datum, wiedereinsetzung)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ta 393/10
Datum:
07.07.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 393/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 1 BV 146/09
Schlagworte:
Beweiswert eines vom Rechtsanwalt unterzeichneten
Empfangsbekenntnisses
Normen:
§ 174 Abs. 2 u. 4 ZPO; § 33 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Hat ein Rechtsanwalt ein Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß mit
Datum unterzeichnet, ist die Beweiswirkung der Zustellung gem. § 174
ZPO erbracht. 2. Der Gegenbeweis setzt voraus, dass die Möglichkeit
ausgeschlossen werden kann, dass die Angaben im
Empfangsbekenntnis richtig sein konnten; eine "anwaltliche
Versicherung" reicht insoweit nicht aus.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2010 wird als unzulässig
verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
G R Ü N D E :
1
I.
2
Die Beteiligten streiten in dem Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit eines
Teilspruchs einer Einigungsstelle.
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Nachdem das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 11.12.2009 festgestellt hatte, dass
der Teilspruch der beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17.12.2008
unwirksam ist, hat das Arbeitsgericht unter dem 12.01.2010 den Wert des Gegenstandes
der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren im Allgemeinen auf 8.000,00 € festgesetzt
(§ 33 Abs. 1 RVG).
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Unter dem 19.01.2010 ist an das Arbeitsgericht das Empfangsbekenntnis (Zustellung
gemäß § 174 ZPO) der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zurückgelangt, in
dem die Verfahrensbevollmächtigten unter dem Datum des 18.01.2010 bestätigt haben,
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"die vorstehend bezeichnete Sendung heute erhalten" zu haben.
Als kurze Bezeichnung des Schriftstücks war Folgendes angegeben:
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"B-Ausf. v. 12.01.2010 (Streitwert)
7
in Sachen
8
1. P. GmbH & Co. oHG ./. 2. BR"
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Unter dem 04.03.2010 hat die Antragstellerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten
Beschwerde gegen den "Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
12.01.2010" eingelegt und geltend gemacht, dass der Streitwertbeschluss, der unter
dem 12.01.2010 erlassen wurde, bisher nicht zugestellt worden sei. Dem mit
Empfangsbekenntnis versehenen Schreiben des Arbeitsgerichts vom "14.01.2010 zur
Stellungnahme" sei lediglich der Streitwertantrag des Prozessbevollmächtigten des
Betriebsrats vom 08.01.2010 in beglaubigter und einfacher Abschrift sowie das weitere
Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats vom 08.01.2010 zur
Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses übermittelt worden. Ein
Streitwertbeschluss sei diesen Unterlagen nicht beigefügt worden.
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Zur Glaubhaftmachung, insbesondere der Tatsache, dass kein Beschluss den
Unterlagen des gerichtlichen Schreibens vom 14.01.2010 beigefügt worden sei, hat der
Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin eine anwaltliche Versicherung
abgegeben.
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Höchst vorsorglich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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Zur Begründung hat sich die Antragstellerin darauf berufen, dass der Streitwert mit
8.000,00 € übersetzt sei. Es sei allenfalls der Regelwert von 4.000,00 Euro als
Gegenstandswert anzusetzen.
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Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 26.04.2010 der Streitwertbeschwerde
mangels Zulässigkeit nicht abgeholfen. Auf den Inhalt des Beschlusses im Übrigen (Bl.
341/342 d. A.) wird Bezug genommen.
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Auf Nachfrage durch die Beschwerdekammer, wie viel Exemplare des Beschlusses vom
12.01.2010 (sei es als Ausfertigung, sei es als einfache Abschrift) dem
Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zugegangen sind, hat dieser unter dem
02.06.2010 mitgeteilt, dass ihm ein Exemplar des Beschlusses vom 12.01.2010
übermittelt wurde (Bl. 390 d. A.).
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II.
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Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgemäß gemäß § 33
Abs. 3 Satz 3 RVG beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund
ist nicht glaubhaft gemacht.
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1.Ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 18.01.2010 (Bl. 312 d. A.) ist der
Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2010 gemäß § 174 ZPO an den
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt worden.
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Gemäß § 174 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO kann an einen Anwalt ein Schriftstück gegen
Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit
Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das
Gericht zurückzusenden ist.
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Ausweislich dieses Empfangsbekenntnisses hat der Verfahrensbevollmächtigte der
Antragstellerin bestätigt, "die vorstehend bezeichnete Sendung heute erhalten zu
haben". Als kurze Bezeichnung des Schriftstücks war in dem Empfangsbekenntnis vom
Arbeitsgericht vorher ausgefüllt: "B-Ausfertigung vom 12.01.2010 (Streitwert)".
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Bei Zustellung des Schriftstückes am 18.01.2010 lief, wie das Arbeitsgericht zu Recht
festgestellt hat -, die vierzehntägige Beschwerdefrist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG am
01.02.2010 ab. Die Beschwerde ist jedoch erst am 04.03.2010 beim Arbeitsgericht
eingelegt worden und damit verspätet.
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2.Den Einwänden der Antragstellerin, dass tatsächlich der Beschluss nicht
ordnungsgemäß zugestellt worden sei, vermochte die Beschwerdekammer nicht zu
folgen.
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a)Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 Abs. 1 und 4 ZPO ist dann als
bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellt Schriftstück mit dem
Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen und dies
auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet.
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Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat
vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit
entgegengenommen hat.
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Ein derartiges Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich Beweis nicht nur für die
Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks, sondern auch für den Zeitpunkt
der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit die Zustellung (vgl. BGH vom
18.01.2006 - VIII ZR 114/05 - NJW 2006, 1206 Rdn. 8; BGH vom 24.04.2001 - VI ZR
258/00 - NJW 2001, 2722 II. 1. u. 2. der Gründe; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 174
Rdn. 20).
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Zwar ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen
Angaben zulässig. Dieser setzt jedoch voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO
vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des
Empfangsbekenntnisses richtig sein könnten; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht
schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die
Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl. BVerfG vom 27.03.2001 - 2 BVR
2211/97 - NJW 2001, 1563; BGH vom 24.04.2001 a. a. O. unter II. 2.; Zöller/Stöber
a. a. O. Rdn. 20 m. w. N.).
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b)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze reicht die anwaltliche Versicherung der
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht aus, um den Beweiswert des
Empfangsbekenntnisses zu erschüttern.
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Zum einen ergibt sich ohne Weiteres aus der Bezeichnung des Schriftstücks, dass es
sich um eine Beschlussausfertigung unter dem Datum 12.01.2010 handelt, die den
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Streitwert betrifft.
Die sophistischen Überlegungen der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, dass
im Beschlussverfahren kein Streitwert festgesetzt wird, sondern eine Wertfestsetzung
des Gegenstandswertes erfolgt, ist für sich genommen richtig, beinhaltet aber nicht, dass
das bezeichnete Schriftstück nicht einen Beschluss mit dem besagten Inhalt gemäß
§ 33 Abs. 1 RVG enthält. Bezeichnenderweise sprechen die
Verfahrensbevollmächtigten in ihrer Beschwerde selbst immer wieder von Streitwert und
es entspricht dem juristischen Sprachgebrauch, dass der Wert des Gegenstandes der
anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 33 Abs.1 RVG in einem Beschlussverfahren
durchaus als Streitwert bezeichnet wird.
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Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, lediglich ein Anschreiben des
Arbeitsgerichts vom 14.01.2010 erhalten zu haben, in dem das Erinnerungsschreiben
der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hinsichtlich der Streitwertfestsetzung
beigefügt gewesen sei, steht dies der Wertung nicht entgegen. Insoweit handelt es sich
um ein Schreiben vom 14.01.2010, in dem ein Schreiben vom 08.01.2010 beigefügt
worden war. Dies schließt nicht aus, dass der Beschluss, der ausdrücklich als
Beschluss vom 12.01.2010 bezeichnet war, ebenfalls beigefügt war. Dies hat der
Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin im Empfangsbekenntnis auch bestätigt
und nicht etwa die Entgegennahme eines Schreibens vom 14.01.2010 bzw. 08.01.2010.
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Auch der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wird sich fragen lassen müssen,
inwieweit das Gericht Veranlassung gehabt hätte, ein Anschreiben, das gegebenenfalls
zur Stellungnahme geschickt wurde, per EB zu versenden.
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Der Rechtsanwalt der Antragstellerin haben eben den Erhalt einer
Beschlussausfertigung vom 12.01.2010 bestätigt und nicht etwa den Erhalt
irgendwelcher anderer Schreiben. Die Beschwerdekammer hat noch die Möglichkeit
erwogen, dass vielleicht versehentlich alle Beschlussausfertigungen und Abschriften an
den Gegner gegangen sein könnten. Diese theoretische Möglichkeit ist jedoch auch
insoweit entkräftet worden, als der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats bestätigt
hat, lediglich ein Exemplar erhalten zu haben.
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Die Beschwerdekammer hat nicht darüber zu befinden, aus welchen Gründen sich
möglicherweise die Beschlussausfertigung nicht in den Akten des
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin befunden hat. Mit der anwaltlichen
Versicherung ist jedoch nicht der Gegenbeweis geführt, dass tatsächlich dem
Verfahrensbevollmächtigten trotz der Erklärung in dem Empfangsbekenntnis das
zuzustellende Schriftstück vom 12.01.2010 nicht zugegangen ist.
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Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass der
Beschluss vom 12.01.2010 ausgefertigt und versandt worden ist. Auch der
Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hat unter dem 19.01.2010 den Empfang des
Schriftstückes bestätigt.
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3.Zu Recht hat das Arbeitsgericht ebenfalls festgestellt, dass ein Grund für
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht gegeben ist. Nach
dieser Vorschrift kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn
eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten.
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Soweit die Antragstellerin damit geltend machen will, dass eine Unkenntnis von
Tatsachen vorliegt, weil die Vorstellung über den Ablauf einer Frist infolge der
Unkenntnis unterblieben ist, so ist auch insoweit bei der behaupteten Unkenntnis von
der Zustellung eine Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn die Unkenntnis
nicht auf Verschulden beruht. Insoweit hat die Antragstellerin jedoch nichts vorgetragen.
Allein die anwaltliche Versicherung mit der Behauptung, ein Schriftstück nicht erhalten
zu haben, belegt nicht die Unkenntnis bzw. die nicht auf Verschulden beruhende
Unkenntnis. Aufgrund der Bestätigung des Empfangsbekenntnisses ist vielmehr davon
auszugehen, dass eine Kenntnis des Schriftstückes vorlag.
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Darüber hinaus muss ein Rechtsanwalt den Zustellungsnachweis auf seine Richtigkeit
und Vollständigkeit hin überprüfen. Daher besteht keine Möglichkeit der
Wiedereinsetzung, wenn ein Irrtum über den Fristablauf darauf zurückzuführen ist, dass
der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, ohne zu prüfen, ob das
zuzustellende Schriftstück tatsächlich beigefügt war (BGH vom 21.03.2000 - VI ZB 4/00 -
NJW 2000, 2112; Zöller/Greger a. a. O. § 233 Rdn. 23 "Zustellung").
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4.Mangels Zulässigkeit war deshalb über die Begründetheit der Beschwerde nicht zu
entscheiden. Es sei jedoch der Hinweis erlaubt, dass sich die Wertfestsetzung durch
das Arbeitsgericht bei dem vorliegenden Sachverhalt im Rahmen des Ermessens
gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 RVG halten dürfte.
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III.
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Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 GKG ist bei Zurückweisung der
Streitwertbeschwerde gemäß § 33 Abs. 3 trotz der grundsätzlichen Kostenfreiheit im
Beschlussverfahren nunmehr eine Gebühr in Höhe von 40,00 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2
GKG - KV 8614 n. F.) zu erheben.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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Goeke
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