Urteil des LAG Düsseldorf vom 24.06.1998
LArbG Düsseldorf (zustimmung, treu und glauben, betriebsrat, tarifvertrag, arbeitgeber, betrieb, begründung, beschwerde, ausbildung, prüfung)
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 (5) TaBV 27/98
Datum:
24.06.1998
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 (5) TaBV 27/98
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 5 BV 11/98
Schlagworte:
Anspruch auf Weiterbeschäftigung
Normen:
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Eisen-, Metall- und
Elektroindustrie
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Der Arbeitgeber hat gemäß dem Tarifvertrag zur
Beschäftigungssicherung für die metallverarbeitende Industrie von
Nordrhein-Westfalen vom 15.03.1994 keine Möglichkeit, die Frage, ob
der Betriebsrat zu Recht seine Zustimmung verweigert hat, im
Beschlußverfahren zu überprüfen.Die verfassungsrechtlichen
Bedenken, die sich aus dieser Rechtslage ergeben, führen allein dazu,
dem betroffenen Arbeitnehmer den tarifvertraglich gewährten Anspruch
auf Begründung eines sechsmonatigen Arbeitsverhältnisses nach
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dann zu gewähren, wenn der
Betriebsrat zu Unrecht seine Zustimmung verweigert hat.
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des
Arbeitsgerichts Solingen vom 17.02.1998 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1) zugelassen.
G r ü n d e
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I.
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Der Beteiligte zu 1) beschäftigte seit dem 01.09.1992 Herrn S. als Auszubildenden als
Werkzeugmechaniker. Dieser hat am 23.01.1998 seine Abschlußprüfung abgelegt. Die
Beteiligte zu 1) teilte ihm am 15.09.1997 schriftlich mit, daß die Beteiligte zu 1) keine
Möglichkeit sehe, ihn in ein unbefristetes bzw. für sechs Monate befristetes
Arbeitsverhältnis nach Ablegung der Abschlußprüfung zu übernehmen.
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Auf das Ausbildungsverhältnis findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 1997 in der Eisen-, Metall- und
Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 11.12.1996 Anwendung. Dort ist zur
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Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 11.12.1996 Anwendung. Dort ist zur
Übernahme von Auszubildenden in § 3 folgendes geregelt:
1. Auszubildende werden im Grundsatz nach erfolgreich bestandener
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Abschlußprüfung für mindestens sechs Monate in ein Arbeitsverhält-
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nis übernommen, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entge-
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genstehen. Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu
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unterrichten.
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2. Mit Zustimmung des Betriebsrates kann von der Verpflichtung nach
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Nr. 1. abgewichen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhält-
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nisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich
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ist oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge
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abgeschlossen hat.
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Die Beteiligte zu 1) hat bei wechselnder Beschäftigungszahl seit 1991 eine wachsende
Zahl an Auszubildenden eingestellt.
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Am 14.01.1998 teilte die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) als bei der Beteiligten zu
1) gebildetem Betriebsrat förmlich mit, daß sieben Auszubildende, darunter auch Herr
S., nicht übernommen werden sollten. Unter Hinweis auf eine unverändert
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schlechte Beschäftigungssituation und der Tatsache, daß wir über unseren eigenen
Bedarf hinaus ausbilden , erbittet die Beteiligte zu 1) von dem Beteiligten zu 2) in
diesem Schreiben eine schriftliche Stellungnahme zur Abweichung von der
Verpflichtung gem. § 3 Nr. 1 TV Beschäftigungssicherung.
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Eine Zustimmung zur Nichtübernahme der Auszubildenden verweigerte der Beteiligte
zu 2) am 22.01.1998.
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Die Beteiligte zu 1) hat geltend gemacht, daß die Ausbildung über Bedarf bei der
Beteiligten zu 1) von Auszubildenden zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Auch sei
ein Personalüberhang bei der Beteiligten zu 1) zwischen ihr und dem Beteiligten zu 2)
unstreitig. Daher sei der Beteiligte zu 2) verpflichtet, seine Zustimmung zur
Nichtübernahme gemäß § 2 Abs. 2 TV Beschäftigung zu erteilen. Hilfsweise sei diese
Zustimmung vom Arbeitsgericht zu ersetzen.
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Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
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1. festzustellen, daß die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der
Nichtübernahme des Beteiligten S. als er- teilt gilt;
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2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens wird beantragt, die Zustimmung
des Betriebsrates zur Nichtübernahme des Beteiligten S.zu ersetzen.
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Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
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Er hat bestritten, daß die Beteiligte zu 1) zu Beginn der Ausbildung des Herrn S. über
Bedarf ausgebildet habe. Beschäftigungsprobleme seien durch das Ausscheiden von
Mitarbeitern kompensiert worden.
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Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß nicht
davon ausgegangen werden könne, daß der Beteiligte zu 2) seine gemäß § 3 Abs. 2 TV
Beschäftigungssicherung vorgesehene Zustimmung treuwidrig verweigert habe.
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Mit der zulässigen Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) unter Vertiefung ihres
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erstinstanzlichen Vorbringens ihr Antragsziel weiter, indem sie insbesondere darauf
verweist, daß die Nichterteilung der Zustimmung durch den Beteiligten zu 2) eine
mißbräuchliche Ausübung tariflich eingeräumter Befugnisse darstelle, da dieser sowohl
die Ausbildung über Bedarf als auch einen Beschäftigungsüberhang eingeräumt habe.
Der Tarifvertrag enthalte eine Lücke, da er nicht regele, wie zu verfahren sei, falls ein
Betriebsrat die Zustimmung verweigere, obwohl die Voraussetzungen gegeben seien.
Diese Lücke müsse durch Analogie zu § 99 Abs. 4 BetrVG, §§ 317, 319 BGB
geschlossen werden.
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Sie beantragt,
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den Beschluß des Arbeitsgerichts Solingen - 5 BV 11/98 - vom
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17.02.1998 aufzuheben und ihrem Antrag vom 29.01.1998
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stattzugeben.
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Der Beteiligte zu 2) beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er verteidigt den angefochtenen Beschluß erster Instanz und weist insbesondere darauf
hin, daß der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen sei, den ausgebildeten Lehrlingen
die Möglichkeit zu geben, unter den dort genannten Voraussetzungen und für einen
Zeitraum von einem halben Jahr weiterhin im Betrieb tätig zu sein.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Akteninhalt
ergänzend Bezug genommen.
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II.
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Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nicht begründet.
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Für das Begehren der Beteiligten zu 1) ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, da
nach der tariflichen Regelung der Arbeitgeber - von dem hier nicht einschlägigen Fall
der Nr. 1 abgesehen - nur mit Zustimmung des Betriebsrates von der Verpflichtung zur
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Begründung eines Arbeitsverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten entbunden
werden kann, eine solche Zustimmung aber unstreitig nicht vorliegt.
Unabhängig von der Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen der Nr. 2 für eine
Zustimmung des Betriebsrates vorgelegen haben, scheitert der Anspruch der Beteiligten
zu 1) bereits daran, daß der Tarifvertrag selbst nicht vorgesehen hat, die Frage, ob der
Betriebsrat hätte zustimmen müssen, zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen.
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1. Der Wortlaut der Regelung ist ebenso eindeutig wie der Umstand, daß der
Tarifvertrag keine Regelung zur Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit enthält. Im
Gegenteil wird aus den Regelungen der Nr. 1 und Nr. 2 in ihrer Gesamtheit deutlich,
daß allein unter den dort genannten Voraussetzungen der Arbeitgeber von der
Weiterbeschäftigung entbunden werden kann. Der Beteiligte zu 2) weist zutreffend
darauf hin, daß es danach Wille der Tarifvertragsparteien gewesen ist, den
Arbeitgeber von einer Weiterbeschäftigung wegen akuter Beschäftigungsprobleme im
Betrieb oder bei Abschluß von Ausbildungsverträgen über den betrieblichen Bedarf
hinaus nach der Regelung in Nr. 2 nur dann zu entbinden, wenn der Betriebsrat hierzu
seine Zustimmung erteilt hat. Unter den in Nr. 2 genannten Voraussetzungen haben
die Tarifvertragsparteien damit ersichtlich die Entbindung von der
Weiterbeschäftigungsverpflichtung von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig
gemacht. Dies wird gerade aus einem Vergleich zu der Regelung in Nr. 1 deutlich, wo
dieses Zustimmungserfordernis des Betriebsrates gerade nicht genannt ist, sondern
allein eine Unterrichtungspflicht des Betriebsrates vorgesehen ist.
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2. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) kann vorliegend auch nicht von einer
Tariflücke gesprochen werden, die im Wege der Rechtsfortbildung durch eine
Analogie zu § 99 Abs. 4 BetrVG geschlossen werden kann. a) Zwar weist die
Beteiligte zutreffend darauf hin, daß nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die
Gerichte zur Rechtsfortbildung berechtigt sind, wenn eine sogenannte unbewußte
Regelungslücke vorliegt (vgl. dazu etwa BAG, NZA 88, 553 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG
Tarifverträge: Schuhindustrie). b) Vorliegend scheitert jedoch eine Tariflücke daran,
daß die dem Tarifvertrag zugrundeliegenden Wertungen und Prinzipien gerade keine
Regelung zu der Fra- ge erfordern, ob die Zustimmung des Betriebsrates unter
bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden muß. Die Tarifvertragsparteien haben
vielmehr, wie sich aus dem dargelegten Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der
genannten Regelungen ergibt, bewußt davon abgesehen, die Frage der
Zustimmungserteilung durch den Betriebsrat zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen.
Dies ergibt sich im übrigen schon aus der weiteren Erwägung, daß angesichts der
sechsmonatigen Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers ein solches
Zustimmungser- setzungsverfahren letztlich schon durch Zeitablauf leerlaufen würde.
Es ist gerade Sinn und Zweck des Beschäftigungssicherungsvertrages, im
unmittelbaren Anschluß an die Ausbildung unter den dort genannten
Voraussetzungen eine Weiterbeschäftigung sicherzustellen.
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3. Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beteiligte zu 2) bewußt treuwidrig verhalten hat,
entgegen den tariflichen Voraussetzungen eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen,
sein Verhalten also mit Treu und Glauben unvereinbar ist, sind nicht ersichtlich.
Insoweit kann auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen
werden.
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4. Die in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.1997, 7 AZR 422/96,
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vertretene Auffassung, wonach unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dem
Betriebsrat kein endgültiges Zustimmungsverweigerungsrecht, sondern nur ein
umfassendes Beratungsrecht zusteht, ändert an dem Ergebnis nichts: Ausweislich der
Entscheidungsgründe (zu A II 1 d) hat der Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten
der vorliegenden Tarifnorm keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit einer
Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat zu überprüfen. Die in diesem
Zusammenhang angestellten verfassungsrechtlichen Überlegungen haben allein
Auswirkungen auf den tarifvertraglich normierten Individualanspruch des betreffenden
Arbeitnehmers mit dem Ergebnis, daß - liegen die Voraussetzungen einer
Zustimmungsverweigerung nicht vor - die Nichterteilung der Zustimmung des
Betriebsrates als entbehrlich angesehen werden kann. Dies ist jedoch allein in dem
Streit zwischen dem betroffenen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über die
Begründung eines sechsmonatigen Arbeitsverhältnisses im Anschluß an die
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zu entscheiden, kann aber nicht dazu
führen, daß in dem hier vorliegenden Beschlußverfahren geprüft werden kann, ob die
Zustimmung des Betriebsrates zu Recht verweigert worden ist oder nicht.
III.
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Die Kammer hat für die Beteiligte zu 1) wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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Gegen diese Entscheidung ist für den Beteiligten zu 2) kein Rechtsmittel gegeben.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen diesen Beschluß kann von der Beteiligten zu 1)
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RECHTSBESCHWERDE
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eingelegt werden.
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Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Rechtsbeschwerde muß
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
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Graf-Bernadotte-Platz 5,
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34119 Kassel,
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eingelegt werden.
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Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder
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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
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schriftlich zu begründen.
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Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von
einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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Dr. Peter Ring Kemmerlings
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