Urteil des LAG Düsseldorf vom 09.07.1997
LArbG Düsseldorf (kläger, lehrer, höhe, rag, treu und glauben, gehaltserhöhung, wirkung, bag, auf lebenszeit, auf probe)
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 Sa 164/97
Datum:
09.07.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 164/97
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Duisburg, 3 Ca 1796/96
Normen:
§ 242 BGBBetriebliche Übung, § 611
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Sind mehrere Unternehmen Mitglieder eines eingetragenen Vereins und
sagt dieser in einer Betriebsvereinbarung zu, die Gehälter seiner
Angestell ten i. d. R. jährlich daraufhin zu überprüfen, ob eine
allgemeine Gehaltsan passung unter Berücksichti gung der allgemeinen
Einkommensent wicklung und der wirtschaftlichen Lage seiner
Mitgliedsunternehmen vorzunehmen ist, steht diese Regelung dem
Entstehen einer betrieblichen Übung auf Gehaltserhöhung entgegen,
auch wenn diese jahrelang ori entiert an der Gehaltsentwicklung eines
bestimmten Mitgliedsunternehmens vorge nommen wurde.
Tenor:
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Duisburg vom 04.12.1996 - 3 Ca 1796/96 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, das Gehalt des Klägers mit
Wirkung vom Januar 1996 um monatlich 3 % zu erhöhen.
2
Am 19.06.1985 schloß der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der
Westfälischen Berggewerkschaftskasse (künftig: WBK) in Bochum mit Wirkung vom
01.08.1985 einen Anstellungsvertrag auf Probe sowie einen Ergänzungsvertrag.
3
01.08.1985 einen Anstellungsvertrag auf Probe sowie einen Ergänzungsvertrag.
Ausweislich des mit der WBK am 04.05.1988 geschlossenen Anstellungsvertrages für
hauptberufliche Lehrer an Ersatzschulen wurde der Kläger als hauptberuflicher Lehrer
an der Bergberufsschule West auf Lebenszeit angestellt und in die Planstelle Nr. 21 des
nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EFG aufgestellten Stellenplanes der vorgenannten Schule
eingewiesen. Nach § 1 Abs. 3 dieses Vertrages war der Kläger ab dem 01.08.1988
berechtigt, die Berufsbezeichnung Studienrat i. E. zu führen. Außerdem heißt es in § 3
dieses Vertrages, der insoweit wörtlich dem § 3 des Anstellungsvertrages vom
19.06.1995 entspricht, u. a.:
Die Dienstbezüge werden nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen
Bestimmungen errechnet, die für vergleichbare Landesbeamte gelten.
4
Herr K. wird entsprechend der Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung
in der jeweils geltenden Fassung eingestuft.
5
Ebenfalls am 04.05.1988 schloß der Kläger mit Wirkung vom 01.08.1988 einen
Ergänzungsvertrag zum Anstellungsvertrag als hauptberuflicher Lehrer, der u. a.
folgende Regelung enthält:
6
§ 1
7
Unabhängig von der Einstufung in die Besoldungsgruppe nach § 3 des
Anstellungsvertrages als hauptberuflicher Lehrer erhält Herr K. ein Bruttogehalt in
Höhe von z. Z.
8
4.950,00 DM/Monat
9
(in Worten viertausdendneunhundertfünfzig),
10
das monatlich im voraus und bargeldlos gezahlt wird.
11
§ 2
12
Mit diesen Bezügen ist die gesamte Tätigkeit für die WBK, einschließlich der
höheren Anforderungen, die der Schulträger an die Lehrer stellt, abgegolten.
13
Über die Gehälter der Lehrer im Ersatzschuldienst bestand bei der WBK eine
Betriebsvereinbarung vom 29.01.1982, die mit Wirkung vom 01.01.1986 durch die
Betriebsvereinbarung vom 23.04.1986 abgelöst wurde. Dort ist unter Ziffer 4
auszugsweise bestimmt:
14
4.1
15
Allgemeine Gehaltsüberprüfungen
16
Die Gehälter der Lehrer werden - wie die der AT-Angestellten der WBK - in der Regel
jährlich daraufhin überprüft, ob eine allgemeine Gehaltsanpassung unter
Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung und der wirtschaftlichen
Lage der Mitgliedswerke vorzunehmen ist. Sollte WBK beabsichtigen, in einem Jahr von
einer allgemeinen Anpassung der Gehälter abzusehen, sind die Gründe hierfür vor einer
abschließenden Entscheidung dem Gesamtbetriebsrat zu erläutern.
17
4.2
18
Individuelle Gehaltsüberprüfung
19
...
20
In einer Mitteilung der Geschäftsführung der WBK an den Gesamtbetriebsrat vom
24.04.1986 heißt es unter Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung vom 23.04.1986:
21
1.
22
Die Geschäftsführung hat nicht die Absicht, die abgeschlossene WBK-Gehaltsregelung
für hauptberufliche Lehrkräfte von der AT-Bezahlung der Mitgliedsunternehmen
abzukoppeln.
23
2.
24
Kriterien für die Einstufung von Spitzenkräften in die Sonderstufe 6 der Gehaltsgruppen
LR 50, LR 70, FL 20 und FL 30 werden im Anschluß an die Betriebsvereinbarung durch
eine gemeinsame Arbeitsgruppe erarbeitet und dann angewendet.
25
3.
26
Alle Fachlehrer in der Bezahlung nach A 11 25 % sowie entsprechender BAT-
Einstufung erhalten ab 01.04.1986 eine nichtruhegehaltsfähige Stellenzulage von DM
200,--/Monat. Diese erhöht sich im Einzelfall zwei Jahre nach Erreichen der Endstufe
um DM 100,-- auf DM 300,--/Monat. Eine positive Entscheidung des Kultusministers zur
Beförderung von A 11 nach A 12 ersetzt diese WBK-Sonderregelung ersatzlos.
27
Im Jahre 1990 wurden drei bisher selbständige Organisationen des Bergbaus, nämlich
der Steinkohlenbergbauverein mit der Bergbauforschung GmbH in Essen, die WBK in
Bochum sowie die Versuchsgrubengesellschaft mbH in Dortmund zu einer einheitlichen
Organisation der deutschen Montantechnologie für Bürostoffe, Energie, Umwelt e.V.
(DMT) zusammengefaßt. Mitglieder dieses Vereins, der die Funktion einer Holding hat,
sind die Steinkohlenbergbauunternehmen (Ruhrkohle AG, Saarbergwerke AG u. a.).
Unter dem Dach des Vereins DMT gibt es zwei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, und zwar die DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH (DMT-FP) und
die DMT-Gesellschaft für Lehre und Bildung mbH (DMT-LB), nämlich die Beklagte.
Diese ist aus der früheren WBK durch Umwandlung gemäß
28
§ 59 UmwG entstanden.
29
Mit wirtschaftlicher Wirkung vom 01.01.1983 brachte der DMT e. V. seine
Geschäftsanteile an der Beklagten in die neugegründete C. AG ein. Aktionäre dieser
Firma sind der RWTÜV e. V. mit 59 %, der TÜV Thüringen e. V. mit 2 % und der DMT
e.V. mit 39 %. Als Holding strukturierte die C. AG die Aktivitäten der
Tochtergesellschaften RWTÜV Anlagentechnik GmbH, DMT-Gesellschaft für Forschung
und Prüfung mbH, RWTÜV Fahrzeug GmbH, der Beklagten und über die
Tochtergesellschaft INDUS GmbH zahlreiche weitere Beteiligungsgesellschaften im In-
und Ausland. In 97 Gesellschaften werden rund 6.000,-- Mitarbeiter beschäftigt. Als
30
Vereinsmitglied des DMT e.V., der wiederum Aktionär der CUBIS AG ist, bezuschußt
die Ruhrkohle AG (RAG) die drei von der Beklagten betriebenen Ersatzschulen.
Entgelterhöhungen für die Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin
erfolge(t)en so, daß zunächst Tarifverhandlungen zwischen ihr bzw. ihrer
Rechtsvorgängerin und der Gewerkschaft Bergbau und Energie zur Fortschreibung des
Haustarifes für Arbeiter und tarifgebundene Angestellte durchgeführt werden bzw.
wurden. Nach dem Abschluß finden bzw. fanden zwischen der Gewerkschaft Bergbau
und Energie und der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin Verhandlungen über die
Gehälter der AT-Angestellten statt. Nach Abschluß dieser beiden Entgeltrunden
entscheidet bzw. entschied die Beklagte bzw. ihrer Rechtsvorgängerin über die
Erhöhung der Gehälter der Lehrer. Zweitinstanzlich hat die Beklagte u. a.
Beschlußvorlagen der WBK vom 29.09.1987 sowie 21.12.1988 sowie Auszüge ihrer
Geschäftsführersitzung vom 12.09.1994 und 18.03.1996 vorgelegt. Auf den Inhalt dieser
Urkunden wird ausdrücklich Bezug genommen.
31
Die Entscheidung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin wird bzw. wurde durch
eine allgemeine Gehaltstabelle für die Lehrer verlautbart. Zugleich erhalten bzw.
erhielten die einzelnen Lehrer eine entsprechende Mitteilung der Beklagten bzw. der
WBK. Auf die von der Beklagten bereits in erster Instanz überreichten Schreiben an den
Kläger vom 25.08.1986, 26.10.1987, 28.02.1989, 30.01.1990, 23.03.1991, 21.04.1992
sowie 20.01.1995 wird ausdrücklich Bezug genommen.
32
In den Jahren seit 1986 erhielten der Kläger und die übrigen bei der WBK bzw. bei der
Beklagten beschäftigten Lehrer Gehaltserhöhungen um denselben prozentualen Betrag,
wie ihn die AT-Angestellten der RAG bezogen. Am 25.03.1993 kam es aufgrund der
schwierigen Absatzlage bei der RAG nicht zur prozentualen
Einkommensverbesserungen, sondern zu einer Arbeitszeitverkürzung durch die
Gewährung von zusätzlichen Freischichten. Am 20.12.1993 erfolgten ein
Einkommensverzicht von
33
6 % bis zum 31.12.1995 zur Vermeidung von betriebsbedingten Entlassungen und die
34
Gewährung von zusätzlichen Freischichten. Am 14.07.1994 gab es bei der RAG
aufgrund verbesserter Absatzlage im Tarifbereich die teilweise Umwandlung von
Freischichten in Geld. Für den AT-Bereich vereinbarte man, daß mit dem 01.06.1996 die
Freischichten und die Einkommenssenkung entfallen und sich die Gehälter auf der
Basis vom 01.03.1992 um 5 % erhöhen. Die Gehälter der Lehrer wurden während
dieses Zeitraums von der Beklagten per 01.01.1995 um 2 % angehoben.
35
Im Jahre 1996 forderte der von den Lehrkräften gebildete Betriebsrat, dessen
Vorsitzender der Kläger zur Zeit ist, die Beklagte bereits vor Beginn der
Entgeltverhandlungen zwischen ihr und der Gewerkschaft Bergbau und Energie auf, die
Gehälter der Lehrer entsprechend den Gehaltserhöhungen der AT-Angestellten der
RAG anzuheben. Mit Schreiben vom 16.02.1996 antwortete die Beklagte, ihrer
Auffassung nach bestehe keine derartige Verpflichtung, insbesondere würde die
Absichtsmitteilung vom 24.04.1986 keine zwingende Koppelung an das AT-
Gehaltssystem der RAG enthalten. Zugleich erklärte sie, sie widerrufe vorsorglich die
Absichtserklärung vom 24.04.1986 mit sofortiger Wirkung.
36
Bei der Beklagten wurden die Tarifverhandlungen ausweislich des Informationsblatts
37
der IG Bergbau und Energie vom 29.02.1996 u. a. mit folgendem Ergebnis
abgeschlossen: Pauschale Zahlung von DM 300,-- im Mai 1996, Erhöhung des
Weihnachtsgeldes um pauschal DM 200,--, drei zusätzliche persönliche Freischichten,
sowie Ausschluß betriebsbedingter Kündigungen. Ein Abschluß für die AT-Angestellten
der Beklagten erfolgte am 15.03.1996, nach dem Informationsblatt der IG Bergbau und
Energie vom 18.03.1996 mit dem Inhalt, daß drei zusätzliche persönliche Freischichten
gewährt werden, die Jahressonderleistung von DM 6.000,-- auf DM 6.500,-- erhöht wird
und keine betriebsbedingten Kündigungen im Jahre 1996 ausgesprochen werden.
Am 18.03.1996 beschloß die Geschäftsführung der Beklagten, für 1996 eine Anpassung
der Lehrergehälter vorzunehmen. Danach erhalten die hauptberuflichen Lehrer eine
pauschale Zulage zum Weihnachtsgeld in Höhe von DM 500,-- sowie drei persönliche
Freischichten, wegen derer die Beklagte in ihrem Schreiben an den Kläger vom
19.03.1996 auf § 4 der Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit für die hauptberuflichen
Lehrkräfte an den Bergberufsschulen vom 22.01.1988 verwies.
38
Mit seiner der Beklagten am 28.06.1996 zugestellten Klage verlangt der Kläger, der seit
dem 01.01.1995 ein Monatsbruttogehalt von DM 8.050,-- und seit dem 01.08.1996 ein
solches in Höhe von DM 8.280,-- bezieht, für die Monate Januar bis Mai 1996
einschließlich eine Gehaltsdifferenz von monatlich DM 230,-- brutto, die er bezogen auf
den Stand 01.01.1996 wie folgt errechnet:
39
DM 8.230,-- (Stand 01.03.1992 DM 7.840,-- 5 %) abzüglich DM 8.000,-- (Stand
01.03.1992 DM 7.840,-- 2 %). Außerdem begehrt der Kläger, insoweit in Abänderung
gegenüber seinem in der Klageschrift formulierten Verlangen, die Feststellung, daß die
Beklagte verpflichtet ist, an ihn für Juni und Juli 1996 ein Bruttomonatsgehalt in Höhe
von DM 8.230,-- sowie ab August 1996 ein solches in Höhe von DM 8.530,-- zu zahlen.
40
Der Kläger hat die Auffassung vertreten:
41
Wegen der bisher vorgenommenen Einkommensdynamisierung analog der AT-
Bezahlung der RAG, die unter keinerlei Vorbehalten gestanden habe, sei sein
Klagebegehren aufgrund betrieblicher Übung gerechtfertigt.
42
Der Kläger hat beantragt,
43
1.
44
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.05.1996 DM
1.150,-- brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit
Rechtshängigkeit zu zahlen;
45
2.
46
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn für die Monate Juni und Juli 1996
ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von DM 8.230,-- und ab dem Monat August 1996 ein
Bruttomonatsgehalt in Höhe von DM 8.530,-- zu zahlen.
47
Die Beklagte hat beantragt,
48
die Klage abzuweisen.
49
Die Beklagte hat gemeint:
50
Der Kläger könne sein Begehren nicht auf die Grundsätze der betrieblichen Übung
stützen. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe das Gehalt der Lehrer erhöht werde,
sei Ergebnis einer jährlich vorzunehmenden Prüfung.
51
Das Arbeitsgericht Duisburg hat mit seinem am 04.12.1996 verkündeten Urteil der Klage
stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
52
Gegen das Feststellungsbegehren beständen keine Zulässigkeitsbedenken. Im Hinblick
auf ihrer Organisationsform müsse sich die Beklagte an den Grundsätzen messen
lassen, die die Rechtsprechung für Feststellungsklagen gegenüber Arbeitgebern im
öffentlichen Dienst anwende. Die Klage sei auch insgesamt begründet, da der Kläger
seinen Anspruch auf die von ihm begehrte Gehaltserhöhung auf die Grundsätze der
betrieblichen Übung stützen könne. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe
nämlich in ihm bis 1995 den Eindruck erweckt, daß sie ihn hinsichtlich der
Einkommensentwicklung den AT-Angestellten der RAG gleichstellen wolle. Dieser
Aspekt werde durch die Absichtserklärung der WBK vom 24.04.1986 nachhaltig
verstärkt.
53
Gegen das ihr am 16.01.1997 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg hat die
Beklagte mit einem beim Landesarbeitsgericht am 13.02.1997 eingereichten Schriftsatz
Berufung eingelegt und dieses nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
zum 07.04.1997 mit einem am 04.04.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet.
54
Die Beklagte macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
geltend:
55
Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Zum einen hätte der Kläger insoweit
Leistungsklage erheben können. Zum anderen kämen die für Feststellungsklagen
gegenüber Arbeitgebern im öffentlichen Dienst angewendeten Grundsätze nicht zur
Anwendung, da es vorliegend nicht um die dem Kläger aufgrund des
Anstellungsvertrages zustehende öffentlich-rechtliche Besoldung, sondern um die
Anpassung des nach dem Ergänzungsvertrag zu gewährenden Zulagenteils gehe.
Davon abgesehen sei die Klage aber insgesamt unbegründet. Das Arbeitsgericht habe
verkannt, daß den Regelungen zur allgemeinen Gehaltsüberprüfung in Ziffer 4.1 der
Betriebsvereinbarung vom 23.04.1986 bzw. in Ziffer 3.1 der Betriebsvereinbarung vom
29.01.1982 die Wirkung eines Vorbehalts zukomme, der das Entstehen einer
betrieblichen Übung von vornherein verhindert habe. Außerdem habe sie bzw. ihre
Rechtsvorgängerin, die WBK, entsprechend den vorgenannten Regelungen jeweils
individuell unter Abwägung aller abwägungsrelevanten betrieblichen und
außerbetrieblichen Umstände (gesamtwirtschaftliche Lage, wirtschaftliche Situation und
Gehaltspolitik des Unternehmens etc.) die Gehälter der Lehrer überprüft und über eine
Anpassung entschieden. Der Umstand, daß man dabei tatsächlich die
Gehaltsentwicklung einzelner Mitgliedsunternehmen, so auch der RAG, beobachtet und
teilweise übernommen habe, habe nicht die Begründung einer entsprechenden
betrieblichen Übung bedingt.
56
Hilfsweise rechnet die Beklagte für den Fall, daß sie verpflichtet sein sollte, das Gehalt
des Klägers um 3 % zu erhöhen, mit dem ihrer Ansicht nach dann ihr zustehenden
57
Anspruch auf Rückzahlung der dem Kläger mit dem Gehalt für November 1996
gewährten pauschalen Zulage zum Weihnachtsgeld in Höhe von DM 500,-- brutto auf.
Die Beklagte beantragt,
58
das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 04.12.1996 - 3 Ca 1796/96 -
59
abzuändern und die Klage abzuweisen.
60
Der Kläger beantragt,
61
62
die Berufung zurückzuweisen.
63
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus:
64
Ein Vorbehalt, mit dem die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin das Entstehen einer
betrieblichen Übung hätte verhindern können, sei im Streitfall in keiner Weise deutlich
kundgetan worden. Insbesondere könne nicht angenommen werden, daß die
Regelungen zur allgemeinen Gehaltsüberprüfung in den Betriebsvereinbarungen vom
29.01.1982 und vom 03.04.1986 die Wirkung eines Vorbehalts hätten.
65
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte
ergänzend Bezug genommen.
66
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
67
A.
68
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.12.1996 verkündete Urteil des
Arbeitsgerichts Duisburg ist zulässig.
69
Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form
70
(§ 518 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) und Frist (§ 66 Abs. 1 Satz 1
ArbGG) eingelegt und innerhalb der Frist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. mit
71
§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 ArbGG) begründet worden.
72
B.
73
Die Berufung ist auch begründet.
74
I.
75
Dahinstehen kann, ob die Klage, soweit sie das Feststellungsbegehren des Klägers
betrifft, nach § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zulässig
ist. Denn die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens unbegründet.
76
II.
77
Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß für den vom Kläger mit
beiden Anträgen verfolgten Anspruch auf eine Gehaltserhöhung ab dem 01.01.1996 in
Höhe von 3 % als alleinige Anspruchsgrundlage § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. einer
entsprechenden betrieblichen Übung in Betracht kommt.
78
1. Die Betriebsvereinbarung vom 23.04.1986, die gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG
unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt, beinhaltet keinen
Anspruch des Klägers auf die begehrte Gehaltserhöhung. In Ziffer 4.1 der vorgenannten
Betriebsvereinbarung ist lediglich bestimmt, daß die Gehälter der Lehrer - wie die der
AT-Angestellten der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der WBK, i. d. R. jährlich
daraufhin überprüft werden, ob eine allgemeine Gehaltsanpassung unter
Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung der wirtschaftlichen Lage
der Mitgliedswerke vorzunehmen ist. Damit hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf
Überprüfung seiner Gehaltssituation, nicht aber zugleich auf eine (automatische)
Gehaltserhöhung. Diese hängt vielmehr von dem jeweiligen Prüfungsergebnis ab.
79
Eine weitergehende Verpflichtung der Beklagten ist nicht etwa aus dem Schreiben ihrer
Rechtsvorgängerin vom 24.04.1986 herzuleiten. Zum einen ist dieses Schreiben nicht
Bestandteil der Betriebsvereinbarung vom 23.04.1986 geworden, da die hierfür gemäß
§ 77 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BetrVG vorgesehene Unterschrift des Betriebsrats fehlt.
Zum anderen hat die WBK als Rechtsvorgängerin der Beklagten in diesem Schreiben
lediglich ihre Absicht geäußert, die von ihr getroffene Gehaltsregelung für
hauptberufliche Lehrkräfte von der AT-Bezahlung der Mitgliedsunternehmen nicht
abzukoppeln. Eine Gleichschaltung der Gehaltsregelungen für beide vorgenannten
Personengruppen kann in dieser Absichtserklärung nicht gesehen werden. Mit ihr wollte
die Beklagte lediglich ihren guten Willen bei der in Ziffer 4.1 der Betriebsvereinbarung
vom 23.04.1986 vorgesehenen jährlichen Gehaltsüberprüfung zeigen.
80
2. Sowohl der Anstellungsvertrag vom 04.05.1988 als auch der Ergänzungsvertrag vom
gleichen Tag ergeben keinen Anspruch des Klägers gemäß § 611 Abs. 1 BGB auf die
von ihm geforderte Gehaltserhöhung. § 1 des Ergänzungsvertrages enthält lediglich die
Höhe des seinerzeit maßgeblichen Bruttomonatsgehaltes.
81
III.
82
Entgegen der Ansicht des Klägers, die im Ergebnis vom Arbeitsgericht geteilt worden
ist, ist eine betriebliche Übung des Inhalts, die Gehälter der hauptberuflichen Lehrkräfte
der Beklagten entsprechend denjenigen der AT-Angestellten der RAG zu erhöhen, nicht
entstanden.
83
1. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter
Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer
schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer
eingeräumt werden (BAG v. 06.09.1994 - 9 AZR 672/92 - EzA § 242 BGB Betriebliche
Übung Nr. 31; BAG v. 11.10.1995 - 5 AZR 802/94 - EzA § 242 BGB Betriebliche Übung
Nr. 33; BAG v. 16.04.1997 - 10 AZR 705/96 - demnächst EzA § 242 BGB Betriebliche
Übung Nr. 39). Aus diesem als Willenserklärung zu wertenden Verhalten des
Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151
BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf üblich gewordene Leistungen. Bei der
84
Anspruchsentstehung ist nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers
ausschlaggebend, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das
Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller
Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen mußte und durfte. Will der Arbeitgeber
verhindern, daß aus der Stetigkeit eines Verhaltens eine in die Zukunft wirkende
Bindung entsteht, muß er einen entsprechenden Vorbehalt erklären. In welcher Form
dies geschieht, ist nicht entscheidend. Erforderlich ist jedoch, daß der Vorbehalt klar und
unmißverständlich kundgetan wird (BAG v. 12.01.1994 - 5 AZR 41/93 - EzA § 242 BGB
Betriebliche Übung Nr. 30; BAG v. 16.04.1997 - 10 AZR 705/96 - a. a. O.).
2. Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend aus den tatsächlich dem Kläger und den
übrigen bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigten Lehrern seit 1986
bis 1992 gewährten Gehaltserhöhungen um demselben prozentualen
85
Betrag, wie ihn die AT-Angestellten der RAG erhalten hatten, kein Anspruch des
Klägers auf eine Fortsetzung dieser Handhabung mit Wirkung vom 01.01.1996 aufgrund
einer betrieblichen Übung hergeleitet werden.
86
a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, aus
denen sich ein Wille der Beklagten bzw. Ihrer Rechtsvorgängerin ergibt, unabhängig
von der in Ziffer 4.1 der Betriebsvereinbarung vom 23.04.1986 getroffenen
Überprüfungsregelung die Gehälter der Lehrer entsprechend den Erhöhungssätzen der
AT-Angestellten der RAG vorzunehmen. Vielmehr hat die Beklagte in einer für den
Kläger erkennbaren Weise, nämlich jeweils durch schriftliche Mitteilung der in den
Jahren von 1986 bis 1992 vorgenommenen Gehaltserhöhungen, die in Ziffer 4.1 der
Betriebsvereinbarung vom 23.04.1986 getroffene Regelung umgesetzt und damit
zugleich, was die Höhe der Gehaltserhöhung betrifft, die dem Kläger und seinen
Kollegen bekannte Absichtserklärung vom 24.04.1986 in dem vorgenannten Zeitraum
jährlich verwirklicht. Beruhen damit die Gehaltserhöhungen in den Jahren 1986 bis
1992 letztlich auf dem Vollzug der in Ziffer 4.1 der Betriebsvereinbarung vom
24.04.1986 enthaltenen Regelung i. V. m. der Absichtserklärung der Rechtsvorgängerin
der Beklagten vom folgenden Tag, scheidet eine entsprechende betriebliche Übung aus
(vgl. BAG v. 05.03.1997 - 4 AZR 532/95 - EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 58).
87
3. Entgegen der Auffassung des Klägers und der Vorinstanz hat die Rechtsvorgängerin
der Beklagten schon im Jahre 1986 einen Vorbehalt erklärt, mit dem diese verhindern
wollte, daß aus einer etwaigen Stetigkeit ihres Verhaltens bei der Frage der Erhöhung
der Gehälter für ihre Lehrkräfte eine in die Zukunft wirkende Bindung entsteht.
88
a) Zunächst einmal mußte der Kläger aufgrund der in Ziffer 4.1 der Betriebsvereinbarung
vom 23.04.1986 getroffenen Regelung wissen, daß dem Grunde nach über
89
haupt kein Anspruch auf eine jährliche Gehaltsanpassung unter Berücksichtigung der
allgemeinen Einkommensentwicklung der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedswerke der
Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin bestand. Der Kläger hatte lediglich, worauf
bereits in anderem Zusammenhang hingewiesen wurde, aufgrund dieser Regelung
einen Anspruch auf Anpassungsüberprüfung. Soweit sich die Beklagte bzw. ihre
Rechtsvorgängerin in den Jahren 1986 bis 1992 jeweils zu einer Gehaltserhöhung ihrer
Lehrkräfte entschlossen hatte und diese der Höhe nach entsprechend derjenigen der
AT-Angestellten der RAG vornahm, konnte hieraus eine entsprechende betriebliche
Übung, was die Gehaltsverbesserung der Lehrkräfte der Höhe nach betrifft, aufgrund der
90
vom 24.04.1996 stammenden Absichtserklärung der WBK als Rechtsvorgängerin der
Beklagten nicht entstehen. Gerade weil die WBK in dem vorgenannten Schreiben unter
Ziffer 1 erklärt hat, sie habe nicht die Absicht, die abgeschlossene WBK-
Gehaltsregelung für hauptberufliche Lehrkräfte von der AT-Bezahlung der
Mitgliedsunternehmen abzukoppeln, hat sie sich vorbehalten, dies u. U. doch zu tun.
Denn der Arbeitgeber muß bei der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe er
Gehaltserhöhungen vornehmen will, jeweils eine Fülle von auf die
gesamtwirtschaftliche Lage, auf die wirtschaftliche Situation und die Gehaltspolitik
seines Unternehmens sowie auf das Arbeitsverhältnis des einzelnen Arbeitnehmers
bezogenen Gesichtspunkten in Betracht ziehen und gegeneinander abwägen. Diese
Abwägung des Arbeitgebers mag über einen längeren Zeitraum hinweg tatsächlich zu
jeweils gleichartigen Ergebnissen führen. Allein hieraus dürfen jedoch die Arbeitnehmer
mangels abweichender konkreter Anhaltspunkte nicht schließen, der Arbeitgeber habe
sich verpflichten wollen, auch in Zukunft stets dieselben Bemessungsfaktoren
beizubehalten, also die Gehälter stets in gleicher Weise wie bisher zu erhöhen und sich
dadurch der Möglichkeit begeben wollen, veränderten Umständen in freier
Entscheidung Rechnung zu tragen (BAG v. 04.09.1985 - 7 AZR 262/83 - EzA § 242
BGB Betriebliche Übung Nr. 16).
b) Damit hat die Beklagte mit ihrer Absichtserklärung gerade dem betroffenen
Personenkreis, nämlich ihren hauptberuflichen Lehrkräften, gegenüber deutlich ge-
91
macht, daß aus der in Ziffer 4.1 der Betriebsvereinbarung vom 23.04.1986 getroffe-nen
Regelung kein Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung ihrer hauptberuflichen Lehrkräfte
und den AT-Angestellten der Mitgliedsunternehmen bei einer anstehenden
Gehaltserhöhung entstehen sollte. Demnach konnten der Kläger und seine Kollegen
nicht darauf vertrauen, daß aus einer mehrjährigen tatsächlichen Gleichbehandlung
über die in dem Schreiben vom 24.04.1986 enthaltenen Absichtserklärung hinaus eine
Gehaltserhöhung jeweils orientiert an derjenigen der AT-Angestellten der
Mitgliedsunternehmen stattfinden werde (vgl. auch BAG v. 28.02.1996 - 10 AZR 516/95 -
EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie 139; BAG v. 05.06.1996 - 10 AZR 883/95 - EzA §
611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 141).
92
C.
93
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 6
ArbGG. Angesichts der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils war im Rahmen der
Kostenentscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu befinden.
94
Die Kammer hat, nicht zuletzt im Hinblick auf weitere Rechtsstreite mit der gleichen
Problematik, vgl. z. B. LAG Hamm v. 19.06.1997 - 17 Sa 2433/96 -, der vorliegenden
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision nach §
72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
95
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
96
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
97
REVISION
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eingelegt werden.
99
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
100
Die Revision muß
101
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
102
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
103
Bundesarbeitsgericht,
104
Graf-Bernadotte-Platz 5,
105
34119 Kassel,
106
eingelegt werden.
107
Die Revision ist gleichzeitig oder
108
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
109
schriftlich zu begründen.
110
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
111
gez.: Dr. Vossen gez.: Laumen gez.: Höllwarth
112