Urteil des LAG Düsseldorf vom 20.04.2001
LArbG Düsseldorf: anpassung, bergbau, satzung, vorschlag, begriff, anfang, bergwerk, arbeitsgericht, vertreter, bestandteil
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 Sa 1613/97
Datum:
20.04.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1613/97
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 2 Ca 1264/97
Normen:
BetrAVG § 16; BGB §§ 28 Abs. 1, 32 Abs. 2, 40, 54, 315, 317, 317 BGB;
Satzung des Bochumer Verbandes §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 8 Abs. 8;
Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der seit 01.01.1985
gültigen Fassung § 20
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Bei der Entscheidung, welche seiner Mitglieder anläßlich des
Anpassungsentschlusses vom 12.11.1996 als Bergbauunternehmen
anzusehen waren, hat der Bochumer Verband nur die Unternehmen des
Steinkohlebergbaus als Bergbauunternehmen angesehen (vgl. auch
BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12;
BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23).
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom
01.01.2000 bis zum 31.03.2001 weitere DM 1.678,05 brutto
zu zahlen.
2. Die Zins- und Kostenentscheidung bleiben dem Schluss-
Urteil vorbehalten.
3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
TATBESTAND:
1
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das laufende Ruhegeld des Klägers zum
01.01.1997 ausreichend angepasst hat. Die Beklagte erhöhte die Betriebsrente
zunächst um 2 v. H. Der Kläger verlangt letztlich eine Erhöhung um 5,6 v. H.
2
Die Beklagte betreibt ein Bergbauspezialunternehmen. Sie gehört dem Verband der
Vereinigung der Bergbau-Spezialgesellschaften an, der wiederum Mitglied in der
Wirtschaftsvereinigung Bergbau ist. Sie baut zwar nicht selbst Kohle ab, verrichtet aber
im Auftrag der Bergwerksgesellschaften in deren Grubengebäuden Unter-Tage-
3
Arbeiten, die den Kohleabbau ermöglichen, nämlich den Vortrieb von Strecken, den Bau
von Schächten etc.
Der Kläger war vom 01.04.1958 bis zum 31.12.1984 bei der Beklagten als
außertariflicher Angestellter beschäftigt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er
zuletzt als Geschäftsführer bei einer Beteiligungsgesellschaft tätig. Seit 01.01.1985
erhält er von der Beklagten Ruhegeld. Sie hatte ihm eine betriebliche Altersversorgung
nach der jeweils geltenden Satzung und Leistungsordnung des Bochumer Verbandes
zugesagt. Die Beklagte ist Mitglied dieses Verbandes, der ein nicht rechtsfähiger Verein
ist. Vereinszweck und Mitgliedschaft sind in der ab 22.12.1974 gültigen Satzung i. d. F.
vom 01.01.1992 enthalten.
4
Nach § 3 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vom 22.12.1974 (LO 1974)
richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Bei jeder
Änderung der Gruppenbeträge war das Ruhegeld neu zu berechnen. Die dem
Versorgungsempfänger zustehenden Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherungen waren nach § 8 LO 1974 anzurechnen.
5
Die Leistungsordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.1985 geändert. §§ 3 und 20 LO
1985 regeln die Anpassung der Versorgungsanwartschaften und der laufenden
Ruhegelder unterschiedlich. § 20 LO 1985 lautet:
6
Anpassung der laufenden Leistungen
7
Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung
8
der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der
9
Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen an-
10
gepasst.
11
Der Bochumer Verband beschloss, die Betriebsrenten zum 01.01.1988 einheitlich um
12
4 v. H. und zum 01.01.1991 einheitlich um 7,8 v. H. zu erhöhen.
13
In einem Rundschreiben des Bochumer Verbandes vom 25.09.1990 an seine Mitglieder,
in dem diese über die Vorstandsbeschlüsse in der Sitzung vom 20.09.1990 unterrichtet
wurden, heißt es unter Ziffer 2 weitere Beschlüsse des Vorstandes u.a.
14
Bei der Ermittlung der Gehaltssteigerungsrate als Bemessungs-
15
grundlage für die Anpassung der Gruppenbeträge ist von 1991 an auch die
Gehaltsentwicklung von Mitgliedsunternehmen außerhalb des
16
Steinkohlenbergbaus zu berücksichtigen.
17
In der Niederschrift über die Sitzung des Arbeitskreises Bochumer Verband am
28.10.1992 heißt es unter TOP 2: Ermittlung der Entwicklung der AT-Gehälter in den
Mitgliedsunternehmen :
18
Maßstab für die Anpassung der Gruppenbeträge war bislang die
19
Entwicklung der AT-Gehälter im Steinkohlebergbau. In seiner
20
Sitzung am 20. September 1990 hat der Vorstand des Bochumer
21
Verbandes beschlossen, künftig bei den Gruppenbetragsanpassungen
22
auch die AT-Gehaltsbewegungen bei den Mitgliedsunternehmen
23
außerhalb des Steinkohlebergbaus zu berücksichtigen, weil inzwischen
24
nur noch etwa die Hälfte der zum Bochumer Verband angemeldeten
25
Angestellten im Steinkohlebergbau tätig ist.
26
Der Arbeitskreis erörterte die Verfahrensweise für die Ermittlung der
27
AT-Gehaltsentwicklung bei den Mitgliedsunternehmen.
28
Im Arbeitskreis bestand Übereinstimmung darüber, dass entsprechend
29
dem Vorschlag des Bochumer Verbandes die Mitglieder befragt werden
30
sollen, die in der an die Ausschussmitglieder verteilten Aufstellung auf-
31
geführt sind. Diese Mitgliedsunternehmen repräsentieren etwa 90 v. H.
32
aller Anmeldungen zum Bochumer Verband. Die Gehaltsentwicklung von etwa 90
v. H. aller angemeldeten Angestellten wurde vom Arbeits- kreis als ausreichende
Grundlage für die Beschlussfassung über Gruppenbetragsanpassung
angesehen....
33
Bei dem Arbeitskreis Bochumer Verband handelt es sich um eine Arbeitsgruppe beim
Gesamtverband des Steinkohlenbergbaus. Sein präziser Titel lautet Arbeitskreis
Bochumer Verband beim Gesamtverband des deutschen Steinkohlenbergbaus . In
diesem Gremium wirken Fachleute mit; vornehmlich stammen sie aus den
entsprechenden Fachabteilungen verschiedener Mitgliedsunternehmen. Auch
Mitarbeiter des Bochumer Verbandes nahmen daran regelmäßig teil. Der Arbeitskreis
unterbreitet dem Vorstand des Bochumer Verbandes Vorschläge, die der Bochumer
Verband - so die Beklagte - teilweise annahm oder aber auch nicht berücksichtigte.
34
35
In der Vorlage für die Vorstandssitzung des Bochumer Verbandes am 11.11.1992 heißt
es in dem Abschnitt Umfang einer Gruppenbetragsanpassung u. a.:
36
Für die Erhöhung der Gruppenbeträge war bisher die Entwicklung der
37
AT-Gehälter im Steinkohlenbergbau maßgebend. Der Vorstand hat in
38
der Sitzung am 20.09.1990 beschlossen, bei künftigen Gruppenbetrags-
39
anpassungen auch die AT-Gehaltsveränderungen von Mitgliedern
40
außerhalb des Steinkohlenbergbaus zu berücksichtigen, weil jetzt
41
nur noch etwa die Hälfte aller zum Bochumer Verband angemeldeten
42
aktiven Angestellten im Steinkohlenbergbau beschäftigt ist.
43
Eine Gehaltsumfrage bei den Mitgliedern des Steinkohlenbergbaus
44
und bei einer repräsentativen Anzahl von Mitgliedern außerhalb des
45
Steinkohlenbergbaus hat ergeben, dass für 1991 und 1992 folgende
46
Gehaltssteigerungen (kumulativ) zu verzeichnen waren:
47
- Steinkohlenbergbau 9,8 v. H.
48
- Andere Mitglieder 12,6 v. H.
49
...
50
Ein Auszug aus der Niederschrift über die 76. Vorstandssitzung des Bochumer
Verbandes am 11.11.1992 lautet unter Ziffer 6: Überprüfung der Gruppenbeträge und
der laufenden Leistungen :
51
Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage und stellt diese zur
52
Diskussion. Es wird über den Vorschlag beraten, bereits in diesem
53
Jahr über eine Anpassung von Gruppenbeträgen und laufenden
54
Leistungen zum 01. Januar 1994 zu beschließen, um den Mitgliedern
55
variable Termine für eine Zuführung zu den Pensionsrückstellungen
56
zu ermöglichen.
57
a) Gruppenbeträge
58
Der Vorstand nimmt zur Kenntnis, dass in den Jahren 1991 und 1992
59
folgende Gehaltsanhebungen (kumulativ) zu verzeichnen waren:
60
- Steinkohlenbergbau 9,8 v. H.
61
- Andere Mitglieder 12,6 v. H.
62
Nach Gewichtung mit der jeweiligen Zahl der angemeldeten Ange-
63
stellten ergibt sich für den Mitgliederkreis ein Gehaltsanstieg von
64
insgesamt 11,2 v. H.
65
...
66
b) Laufende Leistungen
67
...
68
Als Ergebnis seiner Beratungen fasst der Vorstand folgenden
69
Beschluss:
70
- Die laufenden Leistungen werden - gegebenenfalls nach Anwen-
71
dung der Richtlinie zur Durchführung der vom 01.01.1985 an gel-
72
tenden Anpassungsbestimmungen (Anlage 2 zum Rundschreiben
73
Nr. 2/85 vom 06. Februar 1985) - vom 01.01.1994 an einheitlich
74
um 8,0 v. H. erhöht.
75
Über den diesen Vomhundertsatz übersteigenden Teil der
76
Preissteigerungsrate für den Dreijahreszeitraum von Anfang
77
1991 bis Ende 1993 wird spätestens Anfang 1994 erneut zu
78
befinden sein.
79
Der Anpassungsbeschluss gilt ebenfalls mit der Maßgabe, dass
80
davon abgesehen wird, ihm eine sofortige Bindungswirkung für
81
die einzelnen Mitglieder beizulegen. Jedem Mitglied wird frei-
82
gestellt, sich bis spätestens Ende Dezember 1993 dem Beschluss
83
anzuschließen.
84
Das Rundschreiben des Bochumer Verbandes Nr. 4/92 vom 16.11.1992 an seine
Mitglieder enthält folgende Passage:
85
Die laufenden Leistungen werden - gegebenenfalls nach Anwendung
86
der Richtlinie zur Durchführung der vom 01.01.1985 an geltenden
87
Anpassungsbestimmungen (Anlage 2 zum Rundschreiben Nr. 2/85
88
vom 06. Februar 1985) - vom 01.01.1994 an einheitlich um 8,0 v. H.
89
erhöht. Über den diesen Vomhundertsatz übersteigenden Teil der
90
Preissteigerungsrate für den Dreijahreszeitraum von Anfang 1991 bis
91
Ende 1993 wird spätestens Anfang 1994 erneut zu befinden sein.
92
Der Anpassungsbeschluss gilt ebenfalls mit der Maßgabe, dass
93
davon abgesehen wird, ihm eine sofortige Bindungswirkung für
94
die einzelnen Mitglieder beizulegen. Jedem Mitglied wird freigestellt,
95
sich bis spätestens Ende Dezember 1993 dem Beschluss anzu-
96
schließen.
97
In der Einladung vom 29.07.1993 für die Sitzung des Arbeitskreises Bochumer Verband
am 06.08.1993 heißt es u. a. unter TOP 2: Anpassung der Gruppenbeträge und der
laufenden Leistungen zum 01. Januar 1994 , dass im Dreijahreszeitraum 1991 bis 1993
die durchschnittliche Erhöhung der AT-Gehälter in den genannten
Mitgliedsunternehmen nach den Feststellungen des Bochumer Verbandes 13,43 v. H.
betragen hätten. In diesem Zusammenhang ist auf eine Anlage 1, die in der Kopfleiste
die Überschrift Bochumer Verband ausweist und eine Übersicht über
Gehaltsanpassungen von Mitgliedsunternehmen seit 01.01.1991 enthält, verwiesen.
Aus dieser Anlage ergibt sich der vorgenannte Prozentsatz, wobei jeweils
Zwischensummen von Unternehmen des Bergbau und Übrige Mitglieder ausgewiesen
sind. Die Zwischensumme Übrige Mitglieder ergibt sich u. a. aus den für die Beklagte
ausgewiesenen Zahlen.
98
In der Vorlage für die Vorstandssitzung des Bochumer Verbandes am 09.09.1993 heißt
es unter der Rubrik a) Anpassung der Gruppenbeträge zum 01. Januar 1994 :
99
...
100
Entwicklung der AT-Gehälter
101
Der Vorstand hat in der Sitzung am 20. September 1990 beschlossen,
102
dass
103
- bei künftigen Gruppenbetragsanpassungen auch die AT-Gehalts-
104
veränderungen von Mitgliedern außerhalb des Steinkohlenbergbaus
105
berücksichtigt werden sollen, weil nur noch weniger als die Hälfte
106
(47,7 v. H.) aller zum Bochumer Verband angemeldeten Angestellten
107
im Steinkohlenbergbau beschäftigt ist,
108
- bei einer Gruppenbetragserhöhung jeweils nur die AT-Gehalts-
109
entwicklung in dem Dreijahreszeitraum seit der letzten Festsetzung
110
der Gruppenbeträge Grundlage für eine Anpassung sein soll.
111
Aufgrund einer Umfrage bei den größeren Mitgliedsunternehmen mit
112
rd. 90 v. H. aller Anwartschaften sind die AT-Gehälter in dem Dreijah-
113
reszeitraum von Anfang 1991 bis Ende 1993 im gewogenen Durch-
114
schnitt um 13,4 v. H. gestiegen (Anlage 1).
115
Die am Ende des vorstehenden Auszuges erwähnte Anlage 1 ist identisch mit der
Anlage 1 der Einladung für die Arbeitskreissitzung vom 06.08.1993.
116
Ausweislich der Niederschrift des Bochumer Verbandes über die 87. Vorstandssitzung
am 09.09.1993 verwies der Vorsitzende im Abschnitt 6. Überprüfung der
Gruppenbeträge und der laufenden Leistungen auf die Vorlage und stellte diese zur
Diskussion. Die im Bochumer Verband vertretenen Bergbau-Unternehmen erklärten
ausweislich dieser Niederschrift, angesichts der geringeren Steigerungsrate der
Reallöhne (Nettolöhne) der außertariflichen Angestellten in diesem Dreijahreszeitraum
bei der in der Vorstandssitzung vom 11.11.1992 beschlossenen Anpassung von 8 v. H.
zu verbleiben. Dies ist auch noch einmal in der Niederschrift vom 18.01.1994 über die
Sitzung des Arbeitskreises Bochumer Verband vom 11.11.1993 erwähnt. Außerdem
heißt es in dieser Niederschrift auszugsweise:
117
Nach § 20 LO werden die laufenden Leistungen gemäß den dort
118
festgelegten Kriterien vom Verband überprüft und ggf. angepasst.
119
Dies ist durch den Beschluss des Vorstandes vom 09. September
120
1993 geschehen. Um auszuschließen, dass Pensionäre des Stein-
121
kohlenbergbaus nicht ebenfalls eine Leistungsanpassung im Umfang
122
der Preissteigerungsrate im Zeitraum 1991 bis Ende 1993 geltend
123
machen, könnte die Beschlussfassung nach Ansicht des Arbeits-
124
kreises so verstanden werden, dass die Erklärung der Vertreter des
125
Steinkohlenbergbaus kein Abweichen von dem grundsätzlichen
126
Anpassungsbeschluss, sondern dessen Bestandteil bedeutet.
127
...
128
Anmerkung: Durch die inzwischen in den Unternehmen und den
129
Gemeinschaftsorganisationen des Steinkohlenbergbaus getroffenen
130
Entscheidungen, die laufenden Leistungen wegen der derzeitigen
131
Lage um 5,75 v. H. anstelle von 8 v. H. anzupassen, haben die vor-
132
stehenden Beratungsergebnisse zwar ihre aktuelle Bedeutung
133
verloren. Sie sind aber der Vollständigkeit halber und im Hinblick
134
auf künftige Fälle in der Niederschrift aufgenommen worden.
135
Zum Januar 1994 passte der Bochumer Verband die Betriebsrenten bei den
Mitgliedsunternehmen des Bergbaus um 8 v. H. und bei den übrigen
Mitgliedsunternehmen um 11,7 v. H. an. Die Beklagte übernahm den höheren
Prozentsatz. Die Betriebsrente des Klägers belief sich seit dem 01.01.1994, soweit als
Bemessungsgrundlage von Interesse, auf DM 5.594,20. Dies teilte der Bochumer
Verband dem Kläger mit Schreiben vom 07.02.1994 mit, wobei er eingangs dieses
Schreibens darauf hinwies, dass gemäß Beschluss des Verbandsvorstandes die
laufenden Leistungen mit Wirkung vom 01.01.1994 um 11,7 v. H. erhöht würden.
136
In der Vorlage für die Vorstandssitzung des Bochumer Verbandes am 23.09.1996 heißt
es im Abschnitt Anpassung der Gruppenbeträge (§ 3 Abs. 1 LO) u. a., das gewogene
Mittel betrage bei den Bergbaugesellschaften rd. 5 v. H. und bei den anderen
Unternehmen 7,33 v. H. In derselben Vorlage heißt es im Abschnitt Anpassung der
laufenden Leistungen (§ 20 LO) , dass die Gehaltsentwicklung (Anlage 1) zeige, dass
der Anstieg der Nettogehälter der aktiven Angestellten in einer Reihe von
Mitgliedsunternehmen die Preissteigerungsrate nicht erreiche. Die Anlage 1, die in der
Kopfleiste mit Bochumer Verband überschrieben ist und eine Übersicht über
Gehaltsanpassungen von Mitgliedsunternehmen seit 01.01.1994 darstellt, enthält eine
Aufstellung der Gehaltsanpassungen von Mitgliedsunternehmen seit 01.01.1994. Dabei
ist wieder unterschieden zwischen Bergbau -Unternehmen und Unternehmen Übrige
Mitglieder . Bei den zuletzt genannten Unternehmen, deren Zahlen ein gewogenes
Mittel von 7,33 v. H. ergibt, ist die Beklagte aufgeführt.
137
In einem Schreiben des Geschäftsführers des Bochumer Verbandes, Herrn
Rechtsanwalt W. S., vom 28.10.1996 an Herrn Bergwerksdirektor Dipl.-Ing.-Kfm. C.,
Vorsitzender des Vorstandes der Saarbergwerke AG und gleichzeitig Vorstandsmitglied
des Bochumer Verbandes, heißt es:
138
Der Vorstand des Bochumer Verbandes hat in seiner letzten
139
Sitzung am 23. September 1996, noch nicht über eine Anpassung
140
der laufenden Leistungen zum 01. Januar 1997 entschieden,
141
sondern vorgesehen, hierüber im schriftlichen Umlaufverfahren
142
zu beschließen. In der Vorstandssitzung war bereits abzusehen,
143
dass die Netto-Gehälter der Angestellten in den Mitgliedsunternehmen
144
des Bochumer Verbandes in den vergangenen drei Jahren durchweg
145
geringer angestiegen sind als die Verbraucherpreise und dass deshalb
146
die Entwicklung der Netto-Gehälter den Maßstab für die Leistungs-
147
anpassung bildet. Der Vorstand hat den Arbeitskreis beauftragt, die
148
Netto-Gehaltsentwicklung nach einheitlichen Kriterien zu berechnen
149
und dem Vorstand Vorschläge für die Leistungsanpassung zu unter-
150
breiten.
151
Der Arbeitskreis ist in seiner Sitzung am 24. Oktober 1996 aufgrund
152
der Feststellungen in den Unternehmen zu dem Ergebnis gekommen,
153
dass zum 01. Januar 1997 eine abgestufte Leistungsanpassung für
154
die bergbaulichen und die mit dem Bergbau verbundenen Unternehmen
155
um 2 v. H. und für die übrigen Unternehmen um 4 v. H. angemessen
156
und ausreichend ist. Das Beratungsergebnis des Arbeitskreises ist in-
157
zwischen mit dem Vorsitzenden des Vorstandes, Herrn Dr. I.,
158
erörtert worden.
159
Im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden wird vorgeschlagen,
160
eine Anpassung der laufenden Leistungen zum 01. Januar 1997
161
gemäß dem beigefügten Vorschlag zu beschließen.
162
Ich bitte Sie, überprüfen zu lassen, ob die dem Beschlussvorschlag
163
beiliegende Aufstellung der Mitgliedsunternehmen, für deren Pensionäre eine
Leistungsanpassung um 2 v. H. in Betracht kommt,
164
aus Ihrer Sicht richtig und vollständig ist.
165
Im Hinblick darauf, dass die Leistungsanpassung bei der Rückstellen-
166
bildung zu berücksichtigen ist und die Leistungsempfänger noch
167
entsprechende Mitteilungen erhalten müssen, wäre ich Ihnen dankbar,
168
wenn Sie mir möglichst bis zum 11. November 1996 Ihr Einverständnis
169
mit dem vorgeschlagenen Beschluss mitteilen könnten.
170
Diesem Schreiben, das auch die übrigen Verbandsmitglieder des Bochumer Verbandes
erhielten - nach Behauptung der Beklagten nur Herr H. ohne die Überprüfungsbitte -,
waren zwei Anlagen beigefügt. Zum einen handelte es sich um eine Vorlage eines
Beschluss des Vorstandes des Bochumer Verbandes über eine Anpassung der
laufenden Leistungen zum 01. Januar 1997 (Anlage 2), in der es heißt:
171
Die laufenden Leistungen werden vom 01. Januar 1997 an
172
173
- in den Bergbauunternehmen sowie den mit ihnen verbundenen
174
Unternehmen und Organisationen gemäß anliegender Aufstellung
175
um 2 v. H.
176
- in den übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 v. H.
177
erhöht.
178
Die Richtlinie zur Durchführung der vom 01. Januar 1985 an geltenden
179
Anpassungsbestimmungen bleibt davon unberührt.
180
181
Dem vorstehenden Beschluss stimme ich zu.
182
Die andere Anlage (Anlage 3) betraf eine Aufstellung der Bergbauunternehmen sowie
der mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen, in denen die laufenden
Leistungen zum 01. Januar 1997 um 2 v. H. angepasst werden (Werksnummern in
Klammern) . In dieser Aufstellung ist die Beklagte nicht aufgeführt.
183
In der Folgezeit wurden nach Behauptung der Beklagten von einigen
Vorstandsmitgliedern Änderungs- und Ergänzungsvorstellungen geäußert. So sei
festgelegt worden, die Firma E.-I.-GmbH, die ebenfalls ein Bergbauspezialunternehmen
ist, und auch sie - die Beklagte - in die Liste aufzunehmen.
184
In der Niederschrift des Bochumer Verbandes über eine schriftliche Abstimmung des
Vorstandes in der Zeit vom 28. Oktober 1996 bis 12. November 1996 heißt es:
185
In der 81. Vorstandssitzung am 23. September 1996 hat der Vorstand
186
unter Punkt 6 der Tagesordnung über eine Anpassung der laufenden
187
Leistungen noch nicht entschieden, sondern den Arbeitskreis Bochumer
188
Verband beauftragt, sich auf einheitliche Methoden und Bemessungs-
189
kriterien zur Beurteilung der Nettolohnentwicklung im Dreijahreszeit-
190
raum 1994 bis 1996 zu verständigen, soweit diese geringer ist als
191
die Preissteigerungsrate.
192
Der Arbeitskreis hat nach eingehenden Beratungen in seiner Sitzung
193
am 24. Oktober 1996 dem Vorstand vorgeschlagen, die laufenden
194
Leistungen vom 01. Januar 1997 an
195
- in den Bergbauunternehmen sowie den mit ihnen verbundenen
196
Unternehmen und Organisationen um 2 v. H.
197
- in den übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 v. H.
198
zu erhöhen.
199
Dieser Beschlussvorschlag wurde den Mitgliedern des Vorstandes
200
zur Abstimmung übermittelt.
201
Alle Vorstandsmitglieder, die Herren
202
...
203
haben sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligt und beschlossen:
204
Die laufenden Leistungen werden vom 01. Januar 1997 an
205
- in den Bergbauunternehmen sowie den mit ihnen
206
verbundenen Unternehmen und Organisationen gemäß
207
anliegender Aufstellung um 2 v. H.
208
- in den übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 v. H. erhöht.
209
Die Richtlinie zur Durchführung der vom 01. Januar 1985 an geltenden
210
Anpassungsbestimmungen bleibt davon unberührt.
211
Bochum, 12. November 1996.
212
In der dieser Niederschrift beigefügten Aufstellung der Bergbauunternehmen sowie der
213
mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen, die Mitglieder des Bochumer
Verbandes sind, in denen die laufenden Liestungen zum 01. Januar 1997 um 2 v. H.
angepasst werden (Werksnummern in Klammern) ist die Beklagte an letzter Stelle
aufgeführt.
Mit Rundschreiben vom 18.11.1996 unterrichtete die Geschäftsführung des Bochumer
Verbandes die Mitgliedsunternehmen über den Anpassungsbeschluss. Diesem
Rundschreiben war eine Anlage beigefügt. Unter der Überschrift Beschluss des
Bochumer Verbandes über eine Anpassung der laufenden Leistungen zum 01. Januar
1997 folgte die Liste der Unternehmen, in denen die laufenden Leistungen zum
01.01.1997 um 2 v. H. angepasst wurden. Diese Liste ist identisch mit der Aufstellung,
die der Niederschrift vom 12.11.1996 beigefügt war.
214
Mit Schreiben vom 20.12.1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine
Betriebsrente mit Wirkung vom 01.01.1997 von bisher monatlich DM 5.594,20 um 2 v. H.
auf monatlich DM 5.706,10 (gerundet) erhöht werde.
215
Mit seiner beim Arbeitsgericht Oberhausen am 22.05.1997 eingereichten Klage hat der
Kläger zunächst die Anpassung seiner Betriebsrente um 5,9 v. H. für die Zeit von Januar
bis Mai 1997 begehrt. Dabei hat er nach § 16 BetrAVG die Geldentwertungsrate in dem
zurückliegenden 3-Jahres-Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.1996 zum Maßstab
genommen.
216
Der Kläger hat, soweit für dieses Teilurteil von Interesse, geltend gemacht:
217
Zu Unrecht habe der Bochumer Verband die Beklagte bei den Bergbauunternehmen
eingeordnet. Diese sei vielmehr als übriges Mitgliedsunternehmen zu verstehen,
weshalb die Anpassung seiner Betriebsrente mindestens in Höhe von 4 v. H. erfolgen
müsse.
218
Mit seinem am 11.08.1997 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Oberhausen die
Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 08.09.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger mit
einem beim Landesarbeitsgericht am 07.10.1997 eingereichten Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese in der Folgezeit fristgerecht begründet.
219
Ausweislich der Niederschrift des Bochumer Verbandes über die 82. Vorstandssitzung
am 14.11.1997 stellte der Vorsitzende in dieser Sitzung u. a. fest, dass die Niederschrift
über die letzte Sitzung am 23.09.1996 sowie die Niederschrift über die schriftliche
Abstimmung vom 12.11.1996 allen Vorstandsmitgliedern zugegangen sei und innerhalb
der 2-Wochen-Frist Widerspruch dagegen nicht erhoben worden sei. Die Protokolle
würden somit satzungsgemäß als genehmigt gelten.
220
Unter dem 04.12.1997 teilte der Geschäftsführer des Bochumer Verbandes, Herr
Rechtsanwalt S., dem damals noch amtierenden Vorsitzenden des Verbandes, Herrn
Dr. rer. pol. I. Folgendes mit:
221
Der VdF macht weiterhin Bedenken gegen die Wirksamkeit des im Oktober/
222
November 1996 durch schriftliche Abstimmung gefassten Beschlusses über
223
die Leistungsanpassung zum 01. Januar 1997 geltend. Neuerdings werden
224
beim VdF Zweifel geltend gemacht, ob der Vorstand wirksam über die Ein-
225
beziehung der U. T. GmbH in den Kreis der Unternehmen
226
beschlossen hat, deren Pensionäre eine Leistungsanpassung um 2 v. H.
227
erhalten sollten.
228
Die U. T. GmbH ist - wie andere Unternehmen - in die dem
229
Schreiben vom 28. Oktober 1996 zur Vorbereitung der schriftlichen Ab-
230
stimmung beigefügte Aufstellung der Unternehmen, für deren Pensionäre
231
eine Leistungsanpassung von 2 v. H. vorgesehen gewesen ist, noch nicht
232
aufgenommen worden. In diesem Schreiben sind die Vertreter der Berg-
233
bauunternehmen aber zugleich darum gebeten worden, die Auflistung auf
234
Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen zu lassen.
235
Aufgrund von Hinweisen aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder ist die
236
Liste nach entsprechender Kontaktaufnahme u. a. mit U.-T.
237
aktualisiert worden. Dieses Unternehmen hat ursprünglich keine Anpassung
238
der Betriebspension vornehmen wollen, sich dann aber in die Liste mit der
239
Anpassung um 2 v. H. einreihen lassen. Die Aufstellung, die der Niederschrift
240
vom 12. November 1996 über die schriftliche Abstimmung beigefügt worden
241
ist und in der die Anregungen sowie Änderungs- und Ergänzungswünsche
242
aus dem Vorstand berücksichtigt worden sind, spiegelt damit den Stand der
243
Abstimmung über die Leistungsanpassung wider.
244
Die Niederschrift ist zwar spätestens in der letzten Vorstandssitzung am
245
14. November 1997 genehmigt worden. Wir halten es jedoch gleichwohl
246
für angezeigt, dem VdF jegliches Herumdeuteln an der schriftlichen
247
Beschlussfassung gemäß der Niederschrift vom 12. November 1996
248
zu verwehren. Es geht insbesondere um die U. T. GmbH
249
und E. I..
250
Es wird deshalb darum gebeten, im schriftlichen Verfahren nochmals aus-
251
drücklich zu bestätigen, dass die Leistungsanpassung um 2 v. H. auch von den
252
sogenannten Unternehmen vorzunehmen war, und die Beschlussfassung
253
gemäß der Niederschrift vom 12. November 1996 vorsorglich zu wiederholen,
254
um evtl. Rechtsstreitigkeiten insoweit von vornherein auszuschließen.
255
Die Niederschrift vom 12. November 1996 fügen wir zum Überblick in
256
Kopie nochmals bei.
257
Die Durchführung dieses Verfahrens ist mit Herrn C. so
258
abgesprochen.
259
Diesem allen Mitgliedern des Vorstandes des Bochumer Verbandes übermittelten
Schreiben war ein Beschlussvorschlag folgenden Inhalts beigefügt:
260
Hiermit bestätige ich die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift
261
vom 12. November 1996 über die schriftliche Abstimmung des
262
Vorstandes über die Leistungsanpassung zum 01. Januar 1997
263
und die der Niederschrift beigefügten Aufstellung der Unter-
264
nehmen, für deren Betriebspensionäre eine Leistungsanpassung
265
zum 01. Januar 1997 um 2 v. H. vorzunehmen war.
266
Ich stimme hiermit einer höchst vorsorglichen wiederholten
267
Beschlussfassung gemäß dem Inhalt der Niederschrift vom
268
12. November 1996 und deren Anlage zu.
269
Ausweislich der Niederschrift vom 15.01.1998 über eine schriftliche Abstimmung des
Vorstandes des Bochumer Verbandes in der Zeit vom 04.12.1997 bis zum 14.01.1998
beteiligten sich alle seine namentlich aufgeführten Mitglieder an der Abstimmung und
beschlossen einstimmig:
270
Die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift vom 12. November 1996
271
über die schriftliche Abstimmung des Vorstandes über die Leistungs-
272
anpassung zum 01. Januar 1997 und die der Niederschrift bei-
273
gefügte Aufstellung der Unternehmen, für deren Betriebspensionäre
274
eine Leistungsanpassung zum 01. Januar 1997 um 2 v. H. vorzuneh-
275
men war, werden bestätigt.
276
Vorsorglich wird der Beschluss über die Erhöhung der laufenden
277
Leistungen vom 01. Januar 1997 an gemäß dem Inhalt der Nieder-
278
schrift vom 12. November 1996 und deren Anlage wiederholt.
279
Mit Urteil vom 13.02.1998 wies die erkennende Kammer die Berufung des Klägers
gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 11.08.1997 zurück und ließ die
Revision zu.
280
Nach der Niederschrift vom 17.11.1998 über die Sitzung des Vorstandes des Bochumer
Verbandes am 30.10.1998 stellte der Vorsitzende in dieser Sitzung fest, dass die
Niederschriften vom 01.12.1997 über die Sitzung am 14.11.1997 sowie vom 15.11.1998
über die schriftliche Abstimmung in der Zeit vom 04.12.1997 bis 14.01.1998 allen
Vorstandsmitgliedern zugegangen sei und innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 8 der
Satzung Widerspruch dagegen nicht erhoben worden sei.
281
Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - auf die
Revision des Klägers das Urteil des erkennenden Gerichts vom 13.02.1998
aufgehoben. Gleichzeitig hat es die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen. In seinen Entscheidungsgründen weist das Bundesarbeitsgericht
darauf hin, dass nach dem bisherigen Parteivorbringen zum Anpassungsbeschluss
folgende drei Fallgestaltungen in Betracht kämen:
282
Der Vorstand des Bochumer Verbandes hatte im Umlaufverfahren
283
vom 28. Oktober bis 12. November 1996 lediglich über eine zwei-
284
geteilte Anpassung und nicht über eine Unternehmensaufstellung
285
abgestimmt.
286
Der Vorstand des Bochumer Verbandes hatte zwar über eine
287
Aufstellung der Unternehmen, in denen die laufenden Leistungen
288
um 2 % angepasst werden sollten, abgestimmt, die Beklagte war
289
aber in dieser Liste bei der Beschlussfassung nicht aufgeführt,
290
sondern wurde erst nachträglich aufgenommen.
291
Der Vorstand des Bochumer Verbandes hatte im Umlaufverfahren
292
auch über die Aufstellung der Bergbauunternehmen abgestimmt
293
und die Beklagte war bereits damals in dieser Unternehmensliste
294
aufgeführt.
295
Aufgrund dieses Hinweises empfahl der Bochumer Verband ausweislich seiner
Beschlussvorlage für die Vorstandssitzung am 26.10.2000 nochmals (vorsorglich) zu
beschließen, die am 31.12.1996 festgestellten laufenden Leistungen vom 01.01.1997 an
in den Bergbauunternehmen im weiteren Sinne sowie in den mit ihnen verbundenen
Unternehmen und Organisationen gemäß der beigefügten Aufstellung, die derjenigen
der Sitzungsniederschrift vom 12.11.1996 beigefügten entsprach, um 2 v. H. und in den
übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 v. H. anzupassen. Ein entsprechender Beschluss
wurde in der Vorstandssitzung vom 26.10.2000 gefasst. Vorsorglich hob der Vorstand
des Bochumer Verbandes in dieser Sitzung alle bisherigen Beschlüsse, die der
neuerlichen Beschlussfassung vom 26.10.2000 entgegenstehen könnten, ausdrücklich
auf.
296
Mit Schriftsatz vom 03.12.2000 hat der Kläger angekündigt, er bäte zunächst darum, im
Wege eines Teilurteils über eine Ruhegeldanhebung zum 01.01.1997 in Höhe von
297
4 v. H. zu entscheiden. Die Rückstände für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1999
hat er auf der Grundlage einer monatlichen Differenz von DM 111,87 brutto (= DM
223,77 - 111,90) auf insgesamt DM 4.027,32 brutto (= DM 111,87 x 36) beziffert.
298
Diesem im Termin vom 14.12.2000 beantragten Begehren des Klägers hat die
erkennende Kammer durch Teilurteil vom gleichem Tag stattgegeben.
299
Mit Schriftsatz vom 28.02.2001 hat der Kläger u. a. angekündigt, er begehre nunmehr in
teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom
01.09.2000 die Verurteilung der Beklagten, an ihn für die Zeit vom 01.01.1997 bis
31.03.2001 weitere DM 3.221,59 nebst Zinsen zu zahlen.
300
Der Kläger macht, wie schon vor dem Teilurteil vom 14.12.2000, geltend:
301
Schon immer habe der Bochumer Verband die Beklagte in seinen Gehaltserhebungen
nicht den Bergbauunternehmen zugeordnet. Auch in den Untersuchungen für die
Anpassung sowohl zum 01.01.1994 als auch zum 01.01.1997 sei die Beklagte den
übrigen Unternehmen und nicht den Bergbauunternehmen zugeordnet worden. Der
Bochumer Verband habe für Gehaltserhebungen seit jeher die Mitglieder des
Gesamtverbandes und damit die Steinkohlenbergwerksgesellschaften als
Bergbauunternehmen bezeichnet und ihnen von den übrigen Unternehmen einige
Firmen einschließlich der Beklagten gegenübergestellt. Entsprechend dem
Sprachgebrauch sei die Beklagte in der in der Vorstandssitzung am 23.09.1996
vorgelegten Beschlussvorlage, die zur Entscheidungsgrundlage für die Anpassung zum
01.01.1997 gemacht worden sei, nicht den Bergbauunternehmen und den ihnen
verbundenen Unternehmen und Organisationen zugewiesen worden. Die Eingrenzung
des Bergbaubegriffs auf die Steinkohlenbergwerksgesellschaften sei unter Wahrung
des überkommenen Sprachgebrauchs durch Einbeziehung der mit ihnen verbundenen
Unternehmen und Organisationen (vgl. die Überschrift der beiden im Rahmen der
302
Anpassungsentscheidung zum 01.01.1997 relevanten Unternehmenslisten) ergänzt
worden.
Ergänzend hierzu macht der Kläger geltend, er habe inzwischen festgestellt, dass die
Beklagte beim Bochumer Verband in den EDV-Unterlagen über die Anmeldungen als
übriges Unternehmen geführt werde.
303
Der Kläger beantragt zuletzt,
304
die Beklagte im Anschluss an die Aufhebung des vorausgegangenen Urteils des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.02.1998 durch Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - und an das daraufhin
ergangene Teilurteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 14.12.2000 zu
verurteilen, an ihn
305
für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.03.2001 weitere brutto 3.221,59 DM zuzüglich 4
% Zinsen auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 201,36 DM seit dem ersten
eines Monats, beginnend mit dem 01.01.1997,
306
für die vom Zeit 01.01.2000 bis 31.03.2001 weitere brutto 3.652,65 DM zuzüglich 4
% Zinsen auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 243,51 DM seit dem 01.01.,
01.02., 01.03. und 01.04 2000 sowie Zinsen auf diesen Teilbetrag in Höhe von 5 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab dem 01. eines
Monats, beginnend mit dem 01.05.2000,
307
zu zahlen.
308
Hilfsweise beantragt der Kläger noch
309
festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, als
Schadensersatz die Kosten zu ersetzen, die ihm auf Klage vor dem Arbeitsgericht
Oberhausen vom 21.05.1997 in der Berufung und in der Revision an
Gerichtsgebühren und Kosten der Beklagten entstehen.
310
Die Beklagte beantragt wie bisher,
311
die Berufung zurückzuweisen.
312
Die Beklagte macht, wie schon vor dem Teilurteil vom 14.12.2000, im Wesentlichen
geltend:
313
Bei den in der Kopfleiste mit Bochumer Verband überschriebenen Aufstellungen über
Gehaltsanpassungen von Mitgliedsunternehmen seit 01.01.1991 bzw. 01.01.1994
handele es sich um Unterlagen des Arbeitskreises Bochumer Verband. Diese würden
allenfalls den Sprachgebrauch des Gesamtverbandes des Deutschen
Steinkohlenbergbaus oder dessen Arbeitskreises wiedergeben, nicht aber den des
Vorstandes des Bochumer Verbandes. Wenn in diesen Listen über dem Wort Bergbau
bergwerkstreibende Gesellschaften erwähnt würden, habe dies auch einen gänzlich
anderen Hintergrund: Im Gesamtverband des Deutschen Steinkohlenbergbaus seien
Bergwerksbetreiber, nicht aber Bergbauspezialgesellschaften organisiert. Der
Gesamtverband hätte sich deshalb dafür interessiert, wie die Gehaltsentwicklung bei
314
den in ihm organisierten Unternehmen gewesen sei, nicht zuletzt deshalb, weil
bestimmte Vertreter gerade dieses Unternehmen nach der Satzung des Bochumer
Verbandes einen besonderen Einfluss auf Vorstandsbeschlüsse hätten. Sie habe eine
Anpassung der Ruhegeldleistungen per 01.01.1994 um 11,7 v. H. deshalb
vorgenommen, weil sie davon ausgegangen sei, dazu verpflichtet zu sein. Herr
Rechtsanwalt X. als damaliger Leiter der Abteilung Recht und Personal habe ihren
Vorstand nämlich nur über den Beschluss vom 11.11.1992 informiert, ohne dabei darauf
hinzuweisen, dass die damals getroffene Entscheidung noch keine Bindungswirkung
habe auslösen sollen. Der Umstand, dass bei der Beschlussfassung im
Umlaufverfahren vom 28.10. bis 12.11.1996 den Vorstandsmitgliedern eine
Unternehmensliste ohne sie vorgelegen hätte, bedeute nicht, dass der Vorstand des
Bochumer Verbandes über ihre Aufnahme in die Unternehmensliste seinerzeit nicht
entschieden hätte. Vielmehr sei aufgrund der Beschlussvorlage allen
Vorstandsmitgliedern klar gewesen, dass noch Korrekturen hätten vorgenommen
werden können. Mit der Beschlussfassung habe der Vorstand diesen noch
vorzunehmenden Korrekturen von vornherein zugestimmt. Ihre Aufnahme in die
Unternehmensliste sei damit Beschlussinhalt gewesen. Im Übrigen gebe es keine
Mitglieder, die als Bergbauspezialunternehmen im Steinkohlenbergbau tätig seien und
den sog. übrigen Mitgliedern des Bochumer Verbandes zugerechnet worden seien. Ihre
Zuordnung zur Bergbaubranche sei auch in jeder Hinsicht fachgerecht gewesen. Hierfür
sei ausreichend, dass ca. 80 v. H. bis 90 v. H. ihres operativen Geschäfts auf Spezialar-
beiten im Steinkohlenbergbau entfallen würden. Bei der Liste, die der Beschlussvorlage
vom 27.10.1996 beigefügt gewesen sei, seien keineswegs ausschließlich
Bergwerksunternehmen aufgelistet gewesen. Vielmehr würden sich dort eine ganze
Reihe von Unternehmen finden, die selbst kein Bergwerk zur Förderung von Steinkohle
betreiben würden. Die Geschicke der dort aufgezählten Mitglieder seien zwar mit den
wirtschaftlichen Gegebenheiten und insbesondere den typischen Entgeltentwicklungen
des Bergbaus untrennbar verbunden. Dennoch betreibe beispielsweise die D.-J.-
Service GmbH oder die E.-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH kein eigenes
Bergwerk. Auch die vom Kläger bemühten, eingangs erwähnten Gehaltserhebungen
des Arbeitskreises Bochumer Verband würden keinen geübten Sprachgebrauch dahin
wiedergeben, dass Bergbau- mit Bergwerksunternehmen gleichgesetzt werden könnte.
Die Listen seien überdies nicht vollständig und würden deshalb keineswegs auf den
vom Kläger behaupteten Sprachgebrauch schließen lassen. Letztlich komme es auf die
Aufstellungen aber auch gar nicht an, weil nicht maßgeblich sein könne, was vom
Arbeitskreis der Mitgliedsunternehmen des Bochumer Verbandes im Vorfeld der
Beschlüsse des Vorstandes an Informationen zusammengetragen worden sei.
Entscheidend seien allein die Beschlüsse des Vorstandes des Bochumer Verbandes.
Auf dessen Sprachgebrauch könne es allenfalls ankommen. Dieser habe zu keinem
Zeitpunkt den Begriff Bergbau mit Bergwerksunternehmen gleichgesetzt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
315
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
316
A.
317
Soweit über die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken
bestehen, aufgrund von Entscheidungsreife am 15.03.2001 durch Teilurteil befunden
werden konnte (vgl. §§ 301 Abs. 1 Satz 1, 523 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG),
318
ist sie begründet. Denn der Kläger kann von der Beklagten, wie schon im Teilurteil vom
14.12.2000 dargestellt, ab dem 01.01.1997 eine über zwei v. H. hinausgehende,
zumindest bis vier v. H. reichende Anpassung seines bis zum 31.12.1996 gezahlten
Ruhegeldes von monatlich DM 5.594,20 brutto, d. h. für den nunmehr streitbefangenen
Zeitraum (01.01.2000 bis 31.03.2001) monatlich weitere DM 111,87 brutto und damit für
15 Monate DM 1.678,05 brutto, verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem im
Umlaufverfahren gefassten Beschluss des Bochumer Verbandes in der Zeit vom
28.10.1996 bis 12.11.1996, dessen Bestandteil die ursprüngliche Unternehmensliste
ohne die Beklagte war. An dieser Feststellung hat sich nach dem Parteivorbringen seit
dem 14.12.2000 nichts geändert, sodass die erkennende Kammer in ihrer jetzigen
Zusammensetzung die hierfür im Teilurteil vom 14.12.2000 gegebene Begründung
übernehmen kann. Im Einzelnen gilt danach:
I. Der Bochumer Verband hat, wie schon zum 01.01.1994, nicht einheitlich für alle
Mitgliedsunternehmen die laufenden Leistungen zum 01.01.1997 in Höhe der von
beiden Parteien auf 5,6 v. H. bezifferten Preissteigerungsrate angepasst, sondern einen
zweigeteilten Beschluss über die Bergbauunternehmen einerseits und die übrigen
Mitgliedsunternehmen andererseits gefasst. Diese Unterscheidung verstößt, wie das
Bundesarbeitsgericht zur Anpassungsentscheidung zum 01.01.1994 entschieden hat
(vgl. BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12), weder
gegen die Satzung noch gegen die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Dieser
vom Bundesarbeitsgericht im Einzelnen in seinem zitierten Urteil näher begründeten
Auffassung, die es in seinem Urteil vom 09.11.1999 (- 3 AZR 432/98 - EzA § 1 BetrAVG
Ablösung Nr. 23) ausdrücklich bestätigt hat, schließt sich die erkennende Kammer
einschränkungslos an und macht sie sich zu eigen.
319
II. Der zweigeteilte Anpassungsbeschluss vom 12.11.1996 war auch hinreichend
bestimmt. Er ließ schon deshalb keine Unklarheiten aufkommen, weil zumindest die ihm
beigefügte Unternehmensliste für eine klare Abgrenzung sorgte. Denn sie legte fest,
welche Mitglieder des Bochumer Verbandes als Bergbauunternehmen anzusehen sind
(BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).
320
III. Allerdings hält sich der Anpassungsbeschluss vom 12.11.1996, i.d.F. der
Niederschrift über eine schriftliche Abstimmung des Vorstandes in der Zeit vom 28.
Oktober 1996 bis 12. November 1996 jedenfalls soweit er die Zuordnung der Beklagten
zu den Bergbauunternehmen betrifft, nicht an die Vorgaben des § 20 LO 1985 und
entspricht deshalb nicht billigem Ermessen.
321
1. § 20 LO 1985 lehnt sich bewusst an die Formulierung des § 16 BetrAVG an. Die
Begriffe sind dementsprechend übereinstimmend auszulegen, so dass die
Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG weitgehend übertragbar ist (BAG 27.08.1996 - 3 AZR
466/95 - a. a. O.; BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.). Wie die
Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen des § 16 BetrAVG der
gerichtlichen Überprüfung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB unterliegt (st. Rspr., z.
B. BAG 17.10.1995 - 3 AZR 881/94 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 29 m. w. N.) ist dieser
Billigkeitskontrolle auch eine Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes zu
unterziehen (BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - a. a. O.; 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a.
a. O.).
322
2. Als Teil der Anpassungsentscheidung unterliegt auch die dem Beschluss i.d.F. der
Niederschrift über eine schriftliche Abstimmung des Vorstandes in der Zeit vom 28.
323
Oktober 1996 bis 12. November 1996 vom 12.11.1996 beigefügte Unternehmensliste
einer Billigkeitskontrolle. Die Zuordnung der Beklagten zu den Bergbauunternehmen
kann nur dann gebilligt werden, wenn der Auflistung ein sachgerechtes,
branchenbezogenes System zu Grunde lag und dieses System bei der Beklagten
beachtet wurde (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).
3. Vorliegend hat der Vorstand des Bochumer Verbandes im Umlaufverfahren einen
Beschluss über eine Unternehmensliste gefasst, auf der die Beklagte nicht aufgeführt
war, so dass sie wegen der konstitutiven Bedeutung der Aufzählung jedenfalls zunächst
nicht zu den Unternehmen mit einem Anpassungssatz von 2 % zählte (vgl. BAG
09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.). Dies lässt sich jedenfalls den der erkennenden
Kammer am 14.12.2000 vorliegenden Unterlagen, die allerdings weder dem Gericht bei
Verkündung seines Urteils vom 13.02.1998 noch dem Bundesarbeitsgericht bei
Verkündung seines Urteils vom 09.11.1999 (- 3 AZR 432/98 - a. a. O.), durch das das
vorgenannte Urteil des erkennenden Gerichts aufgehoben wurde, sämtlich vorlagen,
entnehmen.
324
a) Zunächst ist festzustellen, dass der vom Vorstand des Bochumer Verbandes in der
Zeit vom 28.10.1996 bis 12.11.1996 gefasste Anpassungsbeschluss gemäß § 8 Abs. 8
Satz 5 der Verbandssatzung schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden konnte.
325
§ 8 Abs. 8 Satz 5 der Satzung des Bochumer Verbandes i. d. F. vom 01.01.1992 lässt
eine schriftliche Beschlussfassung des Vorstandes zu, wenn kein Mitglied des
Vorstandes widerspricht. Ausgenommen von einer schriftlichen Beschlussfassung sind
Satzungsänderungen und Beschlüsse nach § 2 Abs. 1 lit. b der Satzung. Beide
Ausnahmetatbestände für eine schriftliche Beschlussfassung sind bei der Entscheidung
über die Anpassung der laufenden Betriebsrenten nicht gegeben. Hierbei handelt es
sich weder um eine Satzungsänderung noch um einen Beschluss nach § 2 Abs. 1 lit. b
der Satzung. Letzteres hat das BAG in seinem Urteil vom 09.09.1999 (- 3 AZR 432/98 -
a. a. O.) näher begründet. Hierauf wird ausdrücklich verwiesen.
326
b) Gegenstand der mit Schreiben des Geschäftsführers des Bochumer Verbandes,
Herrn Rechtsanwalt W. S., vom 28.10.1996 eingeleiteten schriftlichen Abstimmung war
ausweislich dieses Schreiben der im Einvernehmen mit dem damaligen Vorsitzenden
des Bochumer Verbandes, Herrn Dr. I., auf der Grundlage des Beratungsergebnisses
des Arbeitskreises Bochumer Verbandes in seiner Sitzung vom 24.10.1996 erarbeitete
Vorschlag, die Betriebsrenten für die bergbaulichen und die mit dem Bergbau
verbundenen Unternehmen um zwei v.H. und für die übrigen Unternehmen um vier v.H.
zu erhöhen. Dieser Vorschlag ist als Beschlussvorlage enthalten in der dem Schreiben
vom 28.10.1996 beigefügten Anlage 2, die das jeweilige Vorstandsmitglied, sofern es
dem Beschluss zustimmte, nur zu unterschreiben brauchte.
327
Bestandteil dieser Beschlussvorlage war die als Anlage 3 beigefügte
Unternehmensliste mit Bergbauunternehmen sowie der mit ihnen verbundenen
Unternehmen und Organisationen , in denen die Betriebsrenten zum 01.01.1997 um 2 v.
H. angepasst werden sollten und auf der die Beklagte nicht verzeichnet war. Die
Beschlussvorlage mit dieser Unternehmensliste erhielten nach Behauptung der
Beklagten mit einer Ausnahme (Herr H.) alle Vorstandsmitglieder mit der Bitte, die dem
Beschlussvorschlag beiliegende Unternehmensliste darauf zu überprüfen, ob sie aus
der Sicht des jeweiligen Vorstandsmitglieds richtig und vollständig sei. Alle zehn
Vorstandsmitglieder, wie sie namentlich in der Niederschrift vom 12.11.1996 aufgeführt
328
sind, haben sich an der Abstimmung über den Beschlussvorschlag und die ihm
beigefügte Unternehmensliste ohne die Beklagte beteiligt. Dagegen war nicht
Gegenstand der schriftlichen Abstimmung der Beschlussvorschlag mit der
Unternehmensliste, auf der die Beklagte aufgeführt ist. Ihr Name wurde erst nach
Einleitung des schriftlichen Abstimmungsverfahrens auf die Unternehmensliste gesetzt,
d. h. konnte, da sie vor Beendigung der schriftlichen Abstimmung nicht allen
Vorstandsmitgliedern zugeleitet worden war, auch nicht Gegenstand der Abstimmung
sein. Gegenstand der Abstimmung war ausschließlich die ursprüngliche
Unternehmensliste.
c) Es ist heute in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass die nur historisch zu
erklärende gesetzliche Verweisung für das Recht der nicht eingetragenen Vereine auf
das Recht der Personengesellschaften nach § 54 BGB (der Gesetzgeber wollte die
Vereine durch die Erschwernisse aufgrund der Verweisung zwingen, die
Rechtsfähigkeit zu wählen, um sie unter staatlicher Kontrolle zu halten) überholt ist. Die
körperschaftliche Verfassung der auf längere Dauer angelegten nicht rechtsfähigen
Vereine (besonders der modernen Großvereine, der Gewerkschaften), die Organe
bestellen und auf wechselnde Mitgliederbestände angelegt sind, kann durch das Recht
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht erfasst werden, vielmehr sind die für den
rechtsfähigen Verein geltenden Vorschriften analog anwendbar, soweit sie sich nicht
gerade aus dem Eintragungserfordernis ergeben (vgl. z.B. OLG Frankfurt, 19.12.1984 - 9
U 107/83 - ZIP 1985, 213, 215; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 54 Rz. 1).
329
d) Aufgrund der Verweisung in § 28 Abs. 1 BGB auf § 32 Abs. 2 BGB kommt auch ohne
Vorstandssitzung ein Beschluss wirksam durch schriftliche Zustimmung aller
Vorstandsmitglieder zustande. Allerdings kann die Beschlussfassung mit Mehrheit im
Umlaufverfahren die Satzung als abweichende Bestimmung (§ 40 BGB) vorsehen. Dies
ist in § 8 Abs. 8 der Satzung des Bochumer Verbandes i. d. F. vom 01.01.1992
geschehen. Nach § 8 Abs. 8 Satz 1 der Satzung bedürfen Beschlüsse des Vorstandes
der einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten. Gegen die Mehrheit der Stimmen der auf
Vorschlag der Ruhrkohle AG gewählten Mitglieder kann der Vorstand gemäß § 8 Abs. 8
Satz 2 1. Halbs. der Satzung keinen Beschluss fassen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass diese Regeln nicht auch für die in § 8 Abs. 8 Satz 5 der Satzung
vorgesehene schriftlicher Abstimmung gelten. Solange die hierfür darlegungs- und
beweispflichtige Beklagte nicht das Abstimmungsergebnis bekannt gibt, ist davon
auszugehen, dass die an der an der Abstimmung in der Zeit vom 28.10.1996 bis
12.11.1996 beteiligten Vorstandsmitglieder des Bochumer Verbandes mehrheitlich der
Beschlussvorlage mit der ursprünglichen Unternehmensliste ohne die Beklagte
zugestimmt haben.
330
4. Allerdings durfte der Bochumer Verband die Unternehmensliste korrigieren, wenn ihm
inhaltlich bei der Zuordnung eines Mitgliedsunternehmens ein Fehler unterlaufen war.
Dies ergibt sich aus dem Zweck der Unternehmensliste. Sie sollte lediglich den
vorgegebenen abstrakten Begriff des Bergbauunternehmens umsetzen und durfte ihn
weder erweitern noch verengen. Der Präzisierungsfunktion der
Unternehmensaufstellung entspricht es, dass Zuordnungsfehler beseitigt werden
können (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).
331
a) Jedenfalls für die Anpassungsentscheidung zum 01.01.1997 ist dem Bochumer
Verband kein Zuordnungsfehler unterlaufen. Denn die Beklagte ist in dem
Anpassungsbeschluss vom 12.11.1996 zu Recht nicht zu den Bergbauunternehmen
332
gezählt worden. Dies ergibt die Auslegung des vom Bochumer Verband verwandten
Begriffs Bergbauunternehmen nach den gängigen Auslegungsmethoden (vgl. hierzu
BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).
aa) Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch betreibt die Beklagte keinen
Bergbau. Bergbau ist die Gewinnung von Bodenschätzen, die auf ihren natürlichen
Lagerstätten zur unmittelbaren Verwertung, zum Verkauf oder auch zur
Weiterverarbeitung abgebaut werden. Je nach Art der Vorkommen und der
erforderlichen Arbeiten wird dabei zwischen dem Tiefbau (Untertage), bei dem die
Bodenschätze in unterirdischen Bauten gewonnen werden, und dem Tagebau
(Übertage) unterschieden, bei dem der Abbau unter freiem Himmel, erforderlichenfalls
nach der Abräumung des überlagernden Deckgebirges erfolgt. Beides gehört zum
Bergbau (BAG 19.09.2000
333
- 9 AZR 604/99 - AP Nr. 31 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG unter Hinweis auf
Grumbrecht, Einführung in den Bergbau, S. 9; Meiers Enzyklopädisches Lexikon Bd. 3,
Stichwort: Bergbau). Die Beklagte baut als Bergbauspezialunternehmen nicht selbst
Kohle ab.
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bb) Allerdings kommt dem vom Bochumer Verband bisher praktizierten Sprachgebrauch
bei der Bestimmung des Begriffs Bergbauunternehmen bei der Auslegung seines
Anpassungsbeschlusses vom 12.11.1996 eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Auf
ihn kommt es selbst dann an, wenn er vom allgemeinen Sprachgebrauch und der sonst
üblichen Terminologie abweicht (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).
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(1.) Als Bergbau i. S. des Anpassungsbeschlusses vom 12.11.1996 ist nicht jeder
Abbau irgendwelcher Mineralien oder ähnlicher Stoffe anzusehen. Der Bochumer
Verband ist auf den Steinkohlenbergbau zugeschnitten, wie die Regelung der
Mitgliedschaft in § 4 Abs. 1 der Satzung zeigt. Bereits dies spricht dafür, dass der
Bochumer Verband den Begriff Bergbau in diesem engen Sinne verwenden wollte.
Hinzu kommt, dass die spezifischen Probleme des Steinkohlenbergbaus nicht in allen
Zweigen des Bergbaus auftreten. Dementsprechend hatte der Bochumer Verband vor
der Anpassung zum 01.01.1994, wie jedenfalls die Einladung des Bochumer Verbandes
zur Vorstandssitzung am 11.11.1992 sowie die über diese Sitzung angefertigte
Niederschrift ausweisen, die Gehaltsentwicklung im Steinkohlenbergbau einerseits und
bei anderen Mitgliedsunternehmen andererseits untersucht (vgl. schon BAG 27.08.1996
- 3 AZR 466/95 - a. a. O.). Damals wurde ebenso wie beim Anpassungsbeschluss vom
12.11.1996 der Ausdruck Bergbauunternehmen verwandt. Auch für diesen
Anpassungsbeschluss vom davon auszugehen, dass nur der Steinkohlebergbau als
Bergbau i. S. des Anpassungsbeschlusses anzusehen ist (BAG 09.11.1999 - 3 AZR
432/98 - a. a. O.).
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(2.) Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 27.08.1996 (- 3 AZR 466/95 - a.
a. O.) die Auffassung vertreten, dass mit dem Begriff Bergbauunternehmen die in
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§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bochumer Verbandes genannten
Bergwerksunternehmen des Steinkohlebergbaus gemeint gewesen seien. Ob dann aus
§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung, wonach andere Unternehmen dem Verband beitreten
können,
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wenn sie zu einem Konzern gehören, der ein dem Verband angehörendes Bergwerk
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betreibt, entnommen werden kann, Bergwerksunternehmen seien die Unternehmen, die
ein Bergwerk betreiben mit der Folge, dass die Unternehmen, die wie eine
Bergbauspezialgesellschaft, in fremden Bergwerken Bergbauarbeiten verrichten, dem
Verband als anderes Unternehmen angehören (vgl. BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a.
a. O.), kann dahinstehen. Denn die nachstehend geschilderten Umstände ergeben, dass
der Bochumer Verband tatsächlich den Ausdruck Bergbauunternehmen als Kurzfassung
für die Bergwerksunternehmen des Steinkohlebergbaus verwandt hat und er sich
deshalb bei seinem Anpassungsbeschluss vom 12.11.1986 daran festhalten lassen
muss, das Fehlen der Beklagten auf der im Oktober/November 1996 zur schriftlichen
Abstimmung gelangten Unternehmensliste korrekt war.
(3.) Entscheidend ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.11.1999
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(- 3 AZR 432/98 - a. a. O.) für den vom Bochumer Verband bisher praktizierten
Sprachgebrauch der Umstand, dass der Bochumer Verband Gehaltserhebungen in
Vorbereitung seiner Anpassungsbeschlüsse zum 01.01.1994 und zum 01.01.1997
getrennt für die Gruppe der Bergwerksgesellschaften des Steinkohlebergbaus unter
dem Begriff Bergbauunternehmen einerseits und für andere Unternehmen unter dem
Begriff übrige Mitglieder durchgeführt hat und die Beklagte unter die zuletzt genannte
Gruppe eingeordnet hat.
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(4.) Dies ergibt sich für die Anpassung zum 01.01.1994 aus der Anlage 1, die der
Einladung des Arbeitskreises Bochumer Verband vom 29.07.1993 für seine Sitzung am
06.08.1993 beigefügt war. Aus dieser Anlage ergibt sich die Entwicklung der
durchschnittlichen Gehälter von AT-Angestellten in Unternehmen des Bergbau und
übriger Mitglieder . Zu letzteren gehört nach dieser Anlage 1 die Beklagte. Selbst wenn
diese Aufstellung mit der Kopfleiste Bochumer Verband , wie die Beklagte behauptet
hat, nicht von diesem, sondern vom Arbeitskreis Bochumer Verband beim
Gesamtverband des Deutschen Steinkohlebergbaus erstellt worden sein sollte, hat sich
die Beklagte
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die Aufteilung ihrer Mitgliedsunternehmen in Bergbauunternehmen und übrige
Mitglieder zuzurechnen. Denn in der Beschlussvorlage für die Vorstandssitzung des
Bochumer Verbandes vom 09.09.1993 hinsichtlich der Anpassung der Gruppenbeträge
zum 01.01.1994 ist ausdrücklich auf die Anlage 1, nämlich die von dem Arbeitskreis
Bochumer Verband erstellte Auflistung Bezug genommen und auch beigefügt worden.
Damit hat aber der Bochumer Verband selbst die Vorgehensweise des Arbeitskreises
gebilligt und muss sie sich demnach zurechnen lassen. Im Übrigen ist noch darauf
hinzuweisen, dass sich die Beklagte nach der protokollierten Erklärung ihres
Prozessbevollmächtigten in der Sitzung vom 14.12.2000 zu dem Schreiben des
Bochumer Verbandes vom 07.02.1994 an den Kläger über eine Anpassung seiner
Betriebsrente um 11,7 v.H. seinerzeit nicht als dem Bergbau zugehöriges Unternehmen
betrachtet hat.
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(5.) Auch bezogen auf die Anpassungsentscheidung vom 01.01.1997 muss sich der
Bochumer Verband das Vorgehen des Arbeitskreises Bochumer Verband zurechnen
lassen. In Vorbereitung für diese Anpassungsentscheidung war die Gehaltsentwicklung
der Bergbau -Unternehmen und Unternehmen übrige Mitglieder in einer in der
Kopfleiste mit Bochumer Verband überschriebenen Aufstellung ermittelt worden. Auch
soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, diese Auflistung sei vom
Arbeitskreis Bochumer Verband erstellt worden, hindert dies nicht, diese dem Bochumer
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Verband selbst zuzurechnen. Denn der Beschlussvorlage für die Vorstandssitzung des
Bochumer Verbandes vom 23.09.1996 war diese Auflistung beigefügt. Auf sie hat der
Bochumer Verband ausdrücklich zum Nachweis für die Gehaltsentwicklung seiner
Mitglieder Bezug genommen.
IV. Zählt danach die Beklagte nach dem am 12.11.1996 ordnungsgemäß zustande
gekommenen Beschluss des Bochumer Verbandes nicht zu den Bergbauunternehmen,
wurde der Versorgungsanspruch des Klägers durch die Gestaltungserklärung des
Bochumer Verbandes um 4 v. H. erhöht. Die LO 1985 räumt dem Bochumer Verband
nicht das Recht ein, die Versorgungspflichten durch eine nachträgliche Änderung des
für die Anpassung maßgeblichen Branchenzuschnitts wieder einzuschränken. Eine
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nachträgliche Veränderung des Begriffs Bergbauunternehmen ist anders zu behandeln
als die Korrektur einer fehlerhaften Präzisierung in der Unternehmensliste (BAG
09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.). Aus diesem Grunde können der in der Zeit vom
04.12.1997 bis zum 14.01.1998 gefasste Anpassungsbeschluss sowie der in der
Vorstandssitzung vom 26.10.2000 gefasste Anpassungsbeschluss - durch beide
Beschlüsse wurde die Beklagte den Bergbauunternehmen zugeordnet - nicht die
ursprüngliche Zuordnung der Beklagten zu den übrigen Mitgliedern ändern. Eine
nachträgliche Veränderung des Begriffs Bergbauunternehmen ist anders zu behandeln
als die Korrektur einer fehlerhaften Präzisierung in der Unternehmensliste (BAG
09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.).
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B.
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Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und somit
die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs.2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
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REVISION
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eingelegt werden.
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Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
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Hugo-Preuß-Platz 1,
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99084 Erfurt,
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eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez.: Dr. Vossen gez.: Kühl gez.: Schilp
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