Urteil des LAG Düsseldorf vom 15.10.1998

LArbG Düsseldorf (kündigung, rücknahme, antragsteller, beschwerde, kläger, arbeitsverhältnis, vergleich, zpo, umstand, ausgleich)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ta 285/98
Datum:
15.10.1998
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 285/98
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 8 Ca 7519/97
Schlagworte:
Vergleichsgebühr, gegenseitiges Nachgeben bei Rücknahme der
Kündigung
Normen:
§ 23 Abs. 1 BRAGO; § 779 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine zur Entscheidung eines Kündigungsschutzverfahrens bei Gericht
protokollierte Einigung der Parteien, wonach nach der Rücknahme der
Kündigung durch den Beklagten ihr Arbeitsverhältnis in ungekündigter
Art und Weise fortbesteht, führt im Regelfall mangels gegenseitigen
Nachgebens nicht zum Entstehen einer Vergleichsgebühr.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.06.1998 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Beschwerdewert: 845,15 DM.
G R Ü N D E :
1
A.
2
Die Parteien haben einen Rechtsstreit, den der Kläger mit den Anträgen geführt hat,
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1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
Kündigung vom 16.10.1997 nicht zum 31.12.1997 aufgelöst wird,
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2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht
durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten
Bedingungen über den 31.12.1997 hinaus fortbesteht,
5
durch folgende bei Gericht protokollierte, mit Vergleich überschriebene Vereinbarung
beendet:
6
Die Prozeßparteien sind sich darüber einig, daß nach der Rücknahme der
Kündigung durch den Beklagten ihr Arbeitsverhältnis in ungekündigter Art und
Weise fortbesteht.
7
Die Rechtspflegerin hat es in dem vorliegenden von den Prozeßbevollmächtigten des
Klägers gegen den Kläger geführten Vergütungsfestsetzungsverfahren abgelehnt, eine
Vergleichsgebühr festzusetzen.
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Gegen den Beschluß der Rechtspflegerin haben die Antragsteller Erinnerung eingelegt,
der die Rechtspflegerin und der Richter des Arbeitsgerichts nicht abgeholfen haben.
9
B.
10
Die Erinnerung der Antragsteller gilt nach Nichtabhilfe durch Rechtspflegerin und
Richter des Arbeitsgerichts und Vorlage an das Landesarbeitsgericht nunmehr als
Beschwerde gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts (§§ 21
11
Nr. 2; 11 Abs. 1, 2 RPflG).
12
Die zulässige Beschwerde ist erfolglos.
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Eine Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 BRAGO) steht den Antragstellern nicht zu.
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Durch die in § 23 Abs. 1 BRAGO erfolgte Verweisung auf die materiellrechtliche
Bestimmung des § 779 BGB ist klargestellt, daß ein Vergleich auch im
kostenrechtlichen Sinne nur dann gegeben ist, wenn der Streit über ein
Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (vgl. statt aller:
Gerold/Schmidt - von Eicken, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 13. Aufl., § 23
Rdn. 5). Ein solches gegenseitiges Nachgeben kann hier nicht festgestellt werden; denn
durch den Vergleich ist dem Klagebegehren voll Rechnung getragen worden.
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Das Landesarbeitsgericht Hamm hat allerdings in der von dem Beschwerdeführer
zitierten Entscheidung (AnwBl. 1997, 568) bei der vorliegenden Konstellation ein
Nachgeben des Arbeitgebers darin gesehen, daß eine einseitige Rücknahme der
Kündigung rechtlich nicht möglich ist, sondern der Mitwirkung des Gekündigten bedarf.
Dies kann indes jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht richtig sein.
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Der Begriff des gegenseitigen Nachgebens enthält auch eine subjektive Komponente.
Jede Partei muß sich dessen bewußt sein, daß sie eine günstige Rechtsposition
teilweise zum Ausgleich eines von der Gegenseite erbrachten Opfers aufgibt (vgl. BGHZ
39, 60, 65 m. w. N.). Es kann indes in der gegebenen Situation mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, daß von der Arbeitnehmerseite der
Arbeitgeberseite entgegengekommen werden soll. Die Antragsteller haben nicht
vorgetragen, daß vor Abschluß des Vergleichs der Umstand, daß eine einseitige
Rücknahme der Kündigung nicht zulässig ist, dem Beklagten gegenüber ins Feld
geführt worden ist, noch daß dieser Umstand bei den Vergleichsverhandlungen
irgendeine Rolle gespielt hat.
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Ein Nachgeben dem Beklagten gegenüber ist auch nicht darin zu sehen, daß in den
Vergleich nicht eine volle Kostenübernahme durch den Beklagten aufgenommen
worden ist, so daß von einer Aufhebung der Kosten gegeneinander auszugehen ist
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(§ 98 ZPO). Angesichts dessen, daß der Kläger lediglich für die Hälfte der entstandenen
Auslagen von 11,-- DM (1 Zustellungsurkunde) herangezogen werden könnte und
dieser Betrag unter den Kleinbetrags-Erlaß des MAGS NRW fällt, so daß er
normalerweise nicht eingezogen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der
Kläger sich bei Vergleichsabschluß dessen bewußt war, ein Opfer zu bringen, und so
dem Beklagten entgegen kommen wollte (vgl. bereits den Beschluß der
Beschwerdekammer vom 09.04.1998 - 7 Ta 86/98 -; im Ergebnis wie hier auch die
zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg JurBüro 1984, 871
mit zustimmender Anmerkung von Mümmler).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
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gez.: Dr. Rummel
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