Urteil des LAG Düsseldorf vom 08.06.2009

LArbG Düsseldorf: baustelle, arbeitsgericht, sonntag, arbeitsstelle, juristische person, wochenende, begriff, wohnung, tarifvertrag, baugewerbe

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 Sa 195/09
Datum:
08.06.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 195/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wesel, 2 Ca 2941/07
Schlagworte:
Auslösung, Wochenendheimfahrt, Rückfahrt zur Baustelle am Sonntag
Normen:
§ 7 Nr. 4.5 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau)
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Zu den Tagen einer Wochenendheimfahrt, an denen der Anspruch
des auf einer auswärtigen Baustelle ohne tägliche Heimfahrt
eingesetzten Arbeitnehmers auf Auslösung gemäß § 7 Nr. 4.5 BRTV des
Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe entfällt, zählen nur die
vollen Tage, an denen sich der Arbeitnehmer zu Hause aufgehalten und
deshalb keine arbeitsbedingten Mehraufwendungen gehabt hat (Im
Anschluss an BAG vom 26.05.1998 - 3 AZR 171/97, dokumentiert bei
juris).
2. Deshalb bleibt der Anspruch auf Auslösung für solche Sonntage
bestehen, an denen der Arbeitnehmer im Verlaufe des Sonntags die
Rückreise zu der auswärtigen Baustelle angetreten hat, um am Ort der
Baustelle zu übernachten.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel
vom 22.01.2009 - 2 Ca 2941/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten zuletzt noch darüber, ob Anspruch auf Zahlung von Auslösung
nach § 7 Nr. 4 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) für
solche Sonntage besteht, an denen der Kläger zwar für das Wochenende heim
gefahren, die Rückfahrt zur auswärtigen Baustelle jedoch schon am Sonntag angetreten
hatte, um am Ort der Baustelle zu übernachten.
2
Der Kläger ist seit dem 19.04.1989 bei der in X. ansässigen Beklagten als Baggerführer
beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der BRTV-Bau anwendbar. Im Jahre 2007
setzte die Beklagte ihn auf einer Baustelle in Dasing bei Augsburg ein. Hatte der Kläger
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das Wochenende zu Hause verbracht, trat er die Rückreise jeweils sonntags gegen
13.00 Uhr von Haus an, um am Ort der Baustelle zu übernachten. Im Juli 2007 fuhr er an
vier, im August 2007 an zwei, im September 2007 an drei und im Oktober 2007 an
einem Wochenende heim. Für diese Sonntage begehrt der Kläger Zahlung von
Auslösung gemäß § 7 Nr. 4 BRTV-Bau.
§ 7 Nr. 4 BRTV-Bau lautet wie folgt:
4
"4. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt
5
Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten
Arbeitsstelle und beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur
Arbeitsstelle mehr als 1 1/4 Stunden, so hat er nach folgender Maßgabe Anspruch auf
eine Auslösung.
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Die Auslösung ist Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung im
Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften.
7
4.1 Auslösung
8
Die Auslösung beträgt für jeden Kalendertag 34,50 €.
9
4.2 Unterkunftsgeld.
10
Übernachtet der Arbeitnehmer in einer von dem Arbeitgeber gestellten
ordnungsgemäßen Unterkunft (Baustellenunterkunft/Pension/Hotel), so kann der
Arbeitgeber für jede Übernachtung einen Betrag von 6,50 € von der tariflichen
Auslösung einbehalten.
11
4.3 An- und Abreise
12
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm
die Fahrtkosten nach Maßgabe der Nr. 3.1 ohne Begrenzung zu erstatten. Das gilt auch
für den unmittelbaren Wechsel zu einer anderen Arbeitsstelle und für die Rückfahrt zu
seiner Wohnung nach Beendigung der Tätigkeit auf der Arbeitsstelle.
13
In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer für die erforderliche Zeit Anspruch auf seinen
Gesamttarifstundenlohn ohne jeden Zuschlag.
14
4.4 Wochenendheimfahrten
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Bei Wochenendheimfahrten erhält der Arbeitnehmer eine Fahrtkostenabgeltung nach
Maßgabe der Nr. 3.1, wobei das Kilometergeld 0,30 € je Entfernungskilometer ohne
Begrenzung beträgt.
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Beträgt die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle mehr als 250 km, so ist der
Arbeitnehmer nach Ablauf von jeweils acht Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit
für einen Arbeitstag, bei einer Entfernung von mehr als 500 km für zwei Arbeitstage
unter Fortzahlung seines Lohnes in Zusammenhang mit einer Wochenendheimfahrt von
der Arbeit freizustellen.
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Dies gilt nicht, wenn die Wochenendheimfahrt auf Kosten des Arbeitgebers mit dem
Flugzeug durchgeführt wird und die Kosten für die An~ und Abfahrt zum bzw. vom
Flughafen erstattet werden.
18
4.5 Wegfall der Auslösung
19
Bei Wochenendheimfahrten, Krankenhausaufenthalt oder unentschuldigtem Fehlen des
Arbeitnehmers entfällt der Auslösungsanspruch. Die Kosten für die Beibehaltung der
Unterkunft sind dem Arbeitnehmer aber bei Wochenendheimfahrten für deren Dauer und
bei Krankenhausaufenthalt bis zur Dauer von 14 Tagen, höchstens bis zu einem halben
Gesamttarifstundenlohn seiner Lohngruppe für jeden Kalendertag, zu erstatten."
20
Angesichts dieser Regelung begehrt der Kläger für die o.g. zehn Sonntage insgesamt
280,-- € brutto, was einem täglichen Auslösesatz von 28.-- € (34,50 € abzüglich
Unterkunftsgeld i.H.v. 6,50 €) entspricht.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe die Auslösung auch für die
sonntäglichen Anreisetage zu, weil diese Sonntage mit den Freitagen vergleichbar
seien, für die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ein
Auslösungsanspruch bestehe.
22
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 280,00 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozent
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Ansicht vertreten, der Auslösungsanspruch sei für die umstrittenen Sonntage
gemäß § 7 Nr. 4.5 BRTV-Bau entfallen.
27
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
28
Der Auslösungsanspruch des Klägers sei an den streitbefangenen Tagen nicht gemäß
§ 7 Nr. 4.5 BRTV-Bau entfallen, weil Sonntage, an denen ein Arbeitnehmer schon
mittags wieder die Rückreise zur auswärtigen Baustelle antrete, nicht als Tage der
Wochenendheimfahrt im Sinne der tarifvertraglichen Vorschrift anzusehen seien. Hierzu
könnten nur volle Tage gezählt werden, an denen sich ein Arbeitnehmer zu Hause
aufhalte.
29
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil.
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Mit seinem klagestattgebenden Urteil habe das Arbeitsgericht in Verkennung der
Systematik des § 7 BRTV-Bau auf die im Einzelfall anfallenden Mehraufwendungen des
Klägers abgestellt und den pauschalen Charakter der Abgeltung von
Mehraufwendungen unberücksichtigt gelassen. Das Postulat des Arbeitsgerichts, dass
ein Anspruch auf Auslösung nur entfalle, wenn sich der Arbeitnehmer den ganzen Tag
zu Hause aufhalte, füge sich nicht in die tarifliche Regelung ein. Zwar werde der Begriff
der Wochenendheimfahrt nicht im Tarifvertrag definiert. Eine solche Definition sei aber
31
entbehrlich, da Unterscheidung zwischen Arbeitstagen und Wochenende eindeutig sei.
Aus der Verbindung mit § 3 Nr. 1.2. BRTV-Bau folge, dass der Kläger für jeden Tag, an
dem er arbeite, Anspruch auf Auslösung habe, während Tage einer
Wochenendheimfahrt, also regelmäßig Samstag und/oder Sonntag, den Anspruch
entfallen ließen, sofern der Arbeitnehmer tatsächlich nach Hause gefahren sei. Dies
zeige sich auch daran, dass der Begriff der Wochenendheimfahrt in § 7 Nr. 4.4 und 4.5.
BRTV-Bau verwendet werde und sich kein Anhaltspunkt dafür finde, dass ihm dabei ein
unterschiedlicher Sinn zukomme. Die Tarifvertragspartner hätten also die Regelung der
Fahrtkostenabgeltung und die Regelung der Auslösung alternativ gestaltet und den
Wegfall des Auslöseanspruch lediglich davon abhängig gemacht, ob der Arbeitnehmer
eine Heimfahrt antrete. Für eine dritte Kategorie von Tagen (Samstage oder Sonntage
an denen der Arbeitnehmer zwar nicht auf der Baustelle, aber auch nicht vollständig zu
Hause sei) fänden sich im Tarifvertrag keine Anhaltspunkte. Auf die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1998 (3 AZR 171/97) habe das Arbeitsgericht nicht
abstellen dürfen. Abgesehen davon, dass dieser Entscheidung eine andere Textfassung
des § 7 Nr. 4. BRTV-Bau zugrundegelegen habe, sei auch der Sachverhalt nicht
vergleichbar, weil der dortige Kläger am dem dort umstrittenen Freitag zunächst
gearbeitet habe, während der Kläger im hiesigen Fall sonntags keine Arbeitsleistung
erbracht habe.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 22.01.2009 (2 Ca 2941/09) abzuändern und
die Klage abzuweisen.
33
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
35
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen
Vorbringens.
36
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des
widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der
Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die
wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der
mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen.
37
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
38
I.
39
Die den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§
519, 520 ZPO genügende und deshalb zulässige Berufung konnte in der Sache keinen
Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden.
40
1. Der Kläger hat aus § 7 Nr. 4.1 BRTV-Bau Anspruch auf Zahlung von Auslöse für die
zehn Sonntage, an denen er um ca. 13.00 Uhr mit dem Kraftfahrzeug von X. zur
auswärtigen Baustelle nach Dasing gefahren ist und dort übernachtet hat, in der unter
den Parteien unstrittigen Höhe von 280,- € brutto.
41
a) Aus dem Zusammenhang von § 7 Nr. 4.1, 4.2 und 4.5 BRTV-Bau ergibt sich, dass die
Tätigkeit auf einer Baustelle ohne tägliche Heimfahrt dann, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, einen Dauertatbestand darstellt mit der Folge,
dass für die gesamte Dauer des Einsatzes auf dieser Baustelle einschließlich des
ersten Anreisetages und des letzten Rückreisetages Auslösung zu zahlen ist, es sei
denn, dass der Auslösungsanspruch nach § 7 Nr. 4.5 entfällt. Diese Systematik von
Dauer- und Ausnahmetatbestand, welche das Bundesarbeitsgericht seiner
Entscheidung vom 26.05.1998 ausdrücklich zugrundegelegt hat (BAG vom 26.05.1998 -
3 AZR 171/97, vollständig dokumentiert bei juris), ist nach wie vor zutreffend. Zwar ist
die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zu einer anderen Textfassung des § 7 Nr. 4
ergangen (vgl. zur damaligen Fassung die Wiedergabe im Tatbestand des o.g. Urteils
des Bundesarbeitsgerichts), an der zugrundeliegenden Systematik hat die Neufassung
des Textes jedoch nichts geändert.
42
Da der Einsatz des Klägers auf der Baustelle in Dasing bei Augsburg unstrittig die
Voraussetzungen des § 7 Nr. 4 BRTV-Bau erfüllt hat, ist ein Anspruch des Klägers auf
Zahlung von Auslösung entstanden.
43
b) Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten für die umstrittenen
Sonntage nicht aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 7 Nr. 4.5 BRTV-Bau
entfallen.
44
Nach der aktuellen Textfassung des § 7 4.5 BRTV-Bau entfällt der Anspruch bei
Wochenendheimfahrten, Krankenhausaufenthalt oder unentschuldigtem Fehlen des
Arbeitnehmers.
45
Die Sonntage, an denen ein Arbeitnehmer schon mittags wieder die Rückreise zur
auswärtigen Baustelle antritt, um am Ort der Baustelle zu übernachten, zählen jedoch
nicht zur Wochenendheimfahrt im Sinne dieser Vorschrift. Das ergibt die Auslegung der
Tarifvorschrift.
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aa) Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf erkannt, dass zu den
Wochenendheimfahrten i.S.d. § 7 4.5. BRTV-Bau nur die vollen Tage zählen, an denen
sich ein Arbeitnehmer zu Hause aufhält. Dabei hat sich das Arbeitsgericht erkennbar an
die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 26.05.1998 angelehnt, mit der das
Bundesarbeitsgericht den Anspruch auf Auslösung für den Freitag mit eben jener
Argumentation bejaht hat. Das Berufungsgericht hält nicht nur diese vom Arbeitsgericht
gezogene Parallele für zutreffend, sondern folgt dem Arbeitsgericht auch in seiner
hierauf aufbauenden Auslegung und stellt dies zwecks Vermeidung unnötiger
Wiederholungen hiermit im Sinne des § 69 Abs. 2 ArbGG fest.
47
bb) Das Berufungsvorbringen bringt diese Auslegung nicht zu Fall.
48
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Tarifvertragspartner hätten den Anspruch auf
Fahrtkostenabgeltung unter § 7 Nr. 4.4 und den Anspruch auf Auslösung alternativ
gestaltet und den Wegfall des Auslösungsanspruch unter § 7 Nr. 4.5 lediglich davon
abhängig gemacht, ob der Arbeitnehmer eine Heimfahrt angetreten habe. Sei dies
geschehen, entfalle der Auslösungsanspruch für die Tage der Wochenendheimfahrt.
Das seien in Abgrenzung zu den Arbeitstagen regelmäßig der Samstag und der
Sonntag.
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Dieser im Wesentlichen auf Wortlaut und Sprachgebrauch abstellende
Auslegungsansatz überzeugt nicht, obgleich er als Ausgangspunkt keinesfalls
untauglich ist.
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(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, den für die Auslegung von Gesetzen
geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der
maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei
nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu
berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat.
Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser
Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der
Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie
Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne
Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des
Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen.
Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im
Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen,
sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom
07.07.2004 - 4 AZR 433/03; BAG vom 27.04.2006 - 6 AZR 437/05; BAG vom 21.12.2006
- 6 AZR 341/06, allesamt dokumentiert bei juris).
51
(2) Ausgehend vom Wortlaut ist in Übereinstimmung mit der Beklagten festzuhalten,
dass Tarifvertragsparteien eine Regelung für Wochenendheimfahrten getroffen haben,
ohne den Begriff des Wochenendes eigenständig zu definieren. Es mag sein, dass die
Tarifvertragsparteien ausgehend vom üblichen Sprachgebrauch bei der Verwendung
des Begriffes unter "Wochenende" speziell den Samstag und den Sonntag vor Augen
hatten. Ob sie damit allerdings auch die von der Beklagten verfochtene pauschale
Rechtsfolge herbeiführen wollten, einen Anspruch auf Auslösung stets für den Samstag
und den Sonntag entfallen zu lassen, sofern der Arbeitnehmer (am Samstag oder
Sonntag?) eine Wochenendheimfahrt antritt, lässt sich allein anhand des Wortlauts der
Regelung nicht klären. Zur Ermittlung des Regelungszwecks des § 7 Nr. 4.5. BRTV-Bau
bedarf es vielmehr des Rückgriffs auf die übrigen dargestellten Auslegungskriterien,
wobei insbesondere dem tariflichen Gesamtzusammenhang Bedeutung zukommt, weil
nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (s.o).
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(3) Im tarifsystematischen Zusammenhang erweist sich § 7 Nr. 4.5 BRTV-Bau als
Ausnahmetatbestand gegenüber der Grundnorm des § 7 Nr. 4., welcher dem
Arbeitnehmer für den Dauertatbestand der auswärtigen Tätigkeit auf einer Arbeitsstelle
ohne tägliche Heimfahrt den Anspruch auf Zahlung von Auslösung gewährt. Die
Auslegung einer Ausnahmevorschrift kann nicht ohne Rückgriff auf Sinn und Zweck der
Grundnorm auskommen, sondern muss immer darauf ausgerichtet sein, das Regel-
/Ausnahmeverhältnis zwischen den beiden Regelungen in ein stimmiges Verhältnis zu
bringen.
53
Sinn und Zweck des Auslösungsanspruchs und damit der Grundnorm des § 7 Nr. 4
BRTV-Bau ist es, einen (pauschalierten) Ausgleich für den Verpflegungsmehraufwand
und die Übernachtungskosten des auf auswärtigen Baustellen ohne die Möglichkeit der
täglichen Heimfahrt tätigen Arbeitnehmers zu bewirken. Das hat das
Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung zutreffend herausgearbeitet und
diese Prämisse wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Mit diesem Zweck
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der Grundnorm hat das Bundesarbeitsgericht den Ausnahmetatbestand des § 7 Nr. 4.5
BRTV-Bau in der für seine Entscheidung maßgeblichen Fassung dadurch in einen
logisch stimmigen Ausgleich gebracht, dass es darauf erkannt hat, dass Arbeitnehmer,
die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt tätig sind, auch für die
Arbeitstage einen Anspruch auf Auslösung nach § 7.4.1 BRTV-Bau haben, an denen
sie nach dem Ende der Arbeitszeit in ihre Wohnung zurückkehren, um dort das
Wochenende zu verbringen.
Wenn aber der Arbeitnehmer, der nach einer Auswärtsübernachtung zunächst vor Ort
arbeitet, sich dort verpflegen muss und erst nach Erbringung der geschuldeten
Arbeitsleistung nach Hause fährt, nach den zutreffenden Erwägungen des
Bundesarbeitsgericht Anspruch auf Auslösung für diesen (Frei-) Tag hat, weil er zwar
keine Übernachtungskosten haben mag, ihm aber zumindest
Verpflegungsmehraufwand entstanden ist, dann kann für den Arbeitnehmer, der sich im
Anschluss an eine Wochenendheimfahrt im Verlaufe des Sonntags auf die Rückreise
zur Baustelle begibt, um dort zu übernachten, nichts anderes gelten. Auch er muss sich
abends verpflegen und sogar zusätzlich die Kosten der Übernachtung aufwenden.
Arbeitsbedingte Mehrkosten fallen bei ihm also in dem selben oder gar noch größeren
Umfang an.
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Von Sinn und Zweck des Auslösungsanspruch her drängt sich eine Gleichbehandlung
beider Fälle also geradezu auf.
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(4) Gegenüber diesem aus der Logik, dem systematischen Tarifzusammenhang und
dem Sinn und Zweck der Gesamtregelung abgeleiteten Auslegungsergebnis kommt den
weiteren von der Beklagten ins Feld geführten Argumenten kein entscheidendes
Gewicht zu.
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(a) Das gilt zunächst für den Umstand, dass der Arbeitnehmer am Sonntag im
Unterschied zum Freitag nicht zunächst die geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat.
Denn auf die Frage, ob der Arbeitnehmer an einzelnen Tagen tatsächlich gearbeitet hat,
kommt es für den Anspruch auf Auslösung ersichtlich nicht an. Das ergibt sich zum
einen aus dem eingangs erwähnten Umstand, dass die Tätigkeit auf einer Baustelle
ohne tägliche Heimfahrt einen Dauertatbestand darstellt, und zum anderen daraus, dass
ein Anspruch auf Auslösung auch (fort-) besteht, wenn der Arbeitnehmer am
Wochenende nicht heim fährt.
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(b) Fehl geht auch der Vorwurf, dass Arbeitsgericht habe in Verkennung des
(pauschalierenden) Charakters der Auslösungsregelung des Tarifvertrages darauf
abgestellt, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen entstanden seien,
obgleich es auf einen konkreten Mehraufwand nicht ankomme. Das hat das
Arbeitsgericht nicht getan. Es hat lediglich die auch im zitierten Urteil des
Bundesarbeitsgerichts anzutreffende Überlegung aufgegriffen, dass die
Tarifvertragsparteien den Anspruch auf Auslösung nicht für solche Tage
ausgeschlossen hätten, an denen dem Arbeitnehmer nur teilweise Mehrkosten
entstehen, und sie folgerichtig auf den hiesigen Fall dahingehend übertragen, dass es
dann auch hier nicht darauf ankommen könne, dass dem Kläger am Sonntag u. U.
geringere Kosten als an anderen Tagen standen sind.
59
(c) Schließlich lässt sich ein Argument gegen die Auslegung des Arbeitsgerichts auch
nicht aus der Tatsache gewinnen, dass § 7 BRTV-Bau in den hier relevanten Passagen
60
gegenüber der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrundliegenden
Textfassung einen anderen Wortlaut erhalten hat.
Während es seinerzeit im Tarifvertrag hieß: "Der Anspruch auf Auslösung entfällt ... für
Tage der tariflichen Wochenendheimfahrten ...", heißt es nunmehr: "Bei
Wochenendheimfahrten ... entfällt der Auslösungsanspruch." Dieser Veränderung des
Wortlauts vermag das Berufungsgericht einen materiellen Unterschied nicht zu
entnehmen. Zwar ist die nunmehr geltende Regelung des § 7 Nr.4.5. BRTV-Bau
tendenziell noch allgemeiner und pauschaler gefasst als die vorherige, denn es fehlt die
Bezugnahme auf konkrete "Tage" der Wochenendheimfahrt. Die nunmehr gewählte
Präposition "bei" kann aber durchaus als bloßer Ersatz für die vorherige Formulierung
"für Tage ..." verstanden werden. Ihre Wahl wäre dann offenbar lediglich dem auch in
den übrigen textlichen Veränderungen des § 7 zu erkennenden Bestreben der
Tarifvertragsparteien geschuldet, den Text insgesamt straffer zu gestalten. Denn sie
ermöglicht die sprachliche Zusammenfassung der zuvor mittels einzelner Spiegelstriche
voneinander abgesetzten Fälle von "Wochenendheimfahrten",
"Krankenhausaufenthalten" und "unentschuldigtem Fehlen" in einem Satz. Hätten die
Tarifvertragsparteien demgegenüber nicht nur eine sprachliche Vereinfachung, sondern
vielmehr eine inhaltliche Änderung des Auslösungsanspruchs etwa des Inhaltes
angestrebt, dass der Ausnahmetatbestand "Wochenendheimfahrten" - u. U. aus
Gründen der Pauschalierung - fortan immer einen bestimmten Zeitraum, konkret also
den Samstag und den Sonntag umfassen sollte, so hätten sie dies auf einfache und klar
formulierte Weise zum Ausdruck bringen können, z. B. durch die Formulierung "Für die
Samstage und Sonntage einer Wochenendheimfahrt ... " oder "Bei
Wochenendheimfahrten entfällt die Auslösung für den Samstag und den Sonntag des
jeweiligen Wochenendes". Dass sie dies nicht getan haben, spricht dafür, dass es ihnen
tatsächlich nur um sprachliche Korrekturen, nicht aber um inhaltliche Änderungen ging.
61
Im Ergebnis verbleibt es auch unter dem Eindruck der geänderten Textfassung des § 7
Nr. 4.5 BRTV-Bau sowohl bei der vom Bundesarbeitsgericht auf Sinn und Zweck der
Auslösung gestützten Auslegung, dass zu den Tagen einer Wochenendheimfahrt, an
denen der Anspruch auf Auslösung entfällt, nur die vollen Tage zählen, an denen sich
der Arbeitnehmer zu Hause aufgehalten hat, als auch bei der durch das Arbeitsgericht in
Fortentwicklung dieser Auslegung getroffenen Entscheidung, dass zu diesen Tagen,
auch nicht die hier umstrittenen Sonntage zählen, an denen der Kläger mittags die
Rückreise zu der auswärtigen Baustelle angetreten hat, um am Ort der Baustelle zu
übernachten. Denn auch an diesen Tagen hatte er arbeitsbedingte Mehraufwendungen,
die durch die Auslösung pauschal abgegolten werden sollen.
62
2. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich dem Grunde und der Höhe nach aus dem
Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 288 Abs. 1, 247 BGB).
63
II.
64
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1
ZPO.
65
III.
66
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war angesichts der grundsätzlichen
Bedeutung der Frage zuzulassen.
67
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
68
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
69
R E V I S I O N
70
eingelegt werden.
71
Für die klägerische Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
72
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
73
Bundesarbeitsgericht
74
Hugo-Preuß-Platz 1
75
99084 Erfurt
76
Fax: 0361 2636 2000
77
eingelegt werden.
78
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
79
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
80
1. Rechtsanwälte,
81
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
82
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer
Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer
Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
84
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
85
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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MailänderGeisen Ophey
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