Urteil des LAG Düsseldorf vom 29.10.2008

LArbG Düsseldorf: treu und glauben, widersprüchliches verhalten, photo, betriebsübergang, kündigung, verwirkung, arbeitsgericht, beendigung, juristische person, sozialplan

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Sa 1061/07
Datum:
29.10.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1061/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 1 Ca 1432/06 lev
Schlagworte:
Betriebsübergang, Widerspruch, Verwirkung
Normen:
§ 613 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Erwerber eines Betriebes einen
Aufhebungsvertrag in Kenntnis des Umstandes, dass sein
Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses
noch besteht und ist dem Veräußerer der Abschluss des
Aufhebungsvertrages bekannt, so kann das Widerspruchsrecht unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände verwirkt sein.
Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Solingen vom 19.04.2007 - 1 Ca 1432/06 lev - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Mit ihrer am 14.08.2006 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage begehrt die
Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.
Hilfsweise begehrt sie Schadensersatz. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin
dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber eines Betriebsteils der
Beklagten wirksam widersprochen hat.
2
Die am 18.02.1960 geborene, schwerbehinderte Klägerin war seit dem 01.09.1974 als
kaufmännische Angestellte bei der Beklagten zu einem Bruttolohn in Höhe von zuletzt
3.110,95 € beschäftigt.
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Die Klägerin war in dem nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien
selbständigen Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) tätig, der insbesondere die
Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte umfasste. Da dieser Geschäftsbereich
seit mehreren Jahren einen massiven Umsatzrückgang zu verzeichnen hatte, hat die
4
Beklagte zur Kostenreduzierung Personalabbaumaßnahmen durchgeführt. Dazu
gehörte unter anderem auch der Abschluss von Vorruhestandsverträgen oder
Altersteilzeitvereinbarungen, in denen den jeweiligen Arbeitnehmern zum Teil
erhebliche finanzielle Leistungen zugesagt wurden.
Ende des Jahres 2004 wurde der Geschäftsbereich CI im Wege eines
Betriebsübergangs ausgegliedert und mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die neu
gegründete B. Photo GmbH übertragen.
5
Für die von dem Teilbetriebsübergang betroffenen Belegschaftsmitglieder fanden
Informationsveranstaltungen statt. Unter anderem hat die Beklagte eine solche
Informationsveranstaltung am 19.08.2004 abgehalten, bei der der spätere
Geschäftsführer der B. Photo GmbH F. S., zum damaligen Zeitpunkt Mitglied des
Vorstandes der Beklagten, Informationen zur wirtschaftlichen Situation der B. Photo
GmbH erteilte. Außerdem wurden die Arbeitnehmer in Mitarbeiterzeitschriften über den
bevorstehenden Teilbetriebsübergang unterrichtet. Im Monat September 2004 befanden
sich in den betriebsinternen Magazinen die Zahlenangaben für die Erwerberin B. Photo
GmbH von 300 Millionen Eigenkapitalsumme sowie 70 bzw. 72 Millionen Euro
Barmittel.
6
Sämtliche dem Geschäftsbereich CI zugeordneten Arbeitnehmer der Beklagten haben
im Oktober 2004 im Zusammenhang mit der Übertragung des Geschäftsbereichs CI eine
im Wesentlichen gleich lautende schriftliche Information erhalten. Die
Informationsschreiben unterscheiden sich allerdings abhängig von der jeweiligen
arbeitsvertraglichen Situation der betroffenen Mitarbeiter in Einzelfragen voneinander.
7
Mit Schreiben vom 22.10.2004 wurde auch die Klägerin über die geplante Übertragung
des Geschäftsbereichs CI informiert. Nach Hinweis auf die Informationspflicht gemäß §
613 a BGB und Wiedergabe des Textes von § 613 a Abs. 5 und 6 BGB teilte die
Beklagte mit, es werde hiermit "noch einmal" schriftlich die vorgesehene und mit dem
Verhandlungsgremium des Gesamtbetriebsrates und der örtlichen Betriebsräte
abgestimmte Information gegeben, auch wenn sie - die Klägerin - "aus der bisherigen
Kommunikation bereits über die Einzelheiten informiert" sei.
8
Unter Ziffer 2. wird ausgeführt, die B. Photo GmbH übernehme das Vermögen von CI.
Hierzu gehörten insbesondere Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und
technologisches Know-how, Vorräte und Forderungen. Das Unternehmen werde mit
einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfüge über hohe Liquidität, um unerwartet
auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen
besser nutzen zu können.
9
Unter Ziffer 4. dieses Schreibens hat die Beklagte den geplanten Personalabbau
dargelegt.
10
Unter Ziffer 5. hat sie die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr Arbeitsverhältnis von
dem geplanten Personalabbau gemäß Ziffer 4. betroffen sein wird. Sie müsse damit
rechnen, nach Abschluss der Verhandlungen mit dem Betriebsrat mit oder ohne
Aufnahme in die Namensliste der zur Kündigung vorgesehenen Mitarbeiter eine
Kündigung zu erhalten. Zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile stünden ihr dann, die in
"unserem Sozialplan" vorgesehenen Leistungen zu.
11
Nach weiteren Darlegungen zum Widerspruchsrecht und dem Hinweis, dass die
Klägerin im Falle eines Widerspruchs wegen einer sodann nicht bestehenden
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten damit rechnen müsse, ihren
Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren, wurde der Klägerin dringend
empfohlen, von einem Widerspruch abzusehen.
12
Wegen des Inhalts des Informationsschreibens und dessen Formulierung im Einzelnen
wird auf Bl. 84 - 87 der Akte Bezug genommen.
13
Die Klägerin arbeitete zunächst bei der B. Photo GmbH weiter.
14
Mit Schreiben vom 04.05.2005 sprach die B. Photo GmbH gegenüber der Klägerin eine
Kündigung zum 3.12.2005 aus. Die dagegen beim Arbeitsgericht Solingen unter dem Az
2 Ca 1023/05 lev erhobene Kündigungsschutzklage hat die Klägerin am 23.08.2005
zurückgenommen.
15
Am 20.05.2005 stellte die B. Photo GmbH einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens.
16
Am 01.08.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. Photo GmbH
eröffnet.
17
Seit dem 01.08.2005 ist die Klägerin aufgrund eines Aufhebungsvertrages mit der B.
Photo GmbH zum 01.08.2005 und eines Anstellungsvertrages mit der
Beschäftigungsgesellschaft D. Consulting GmbH in Form eines dreiseitigen Vertrages
bei der Beschäftigungsgesellschaft beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis mit der
Beschäftigungsgesellschaft war bis zum 31.03.2006 befristet. Unter Ziffer I. enthält die
Präambel des Vertrages folgende Ausführungen:
18
1.
19
B. Photo wird aus wirtschaftlichen Gründen einen Abbau von Arbeitsplätzen an den
Standorten M./L., Q., X., Vaihingen und N. durchführen.
20
2.
21
Um die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer
auszugleichen, haben B. Photo und der Gesamtbetriebsrat von B. Photo am 27.07.2005
einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abgeschlossen. Dem Arbeitnehmer
sind die darin getroffenen Vereinbarungen bekannt. Ihm ist auch bekannt, dass sein
Arbeitsplatz wegfällt und eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen soll.
22
Unter Ziffer II. des dreiseitigen Vertrages wurde unter anderem folgendes vereinbart:
23
1.
24
In Kenntnis der in der Präambel genannten Fakten vereinbaren der Arbeitnehmer und
die B. Photo GmbH die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus den im
Interessenausgleich und Sozialplan vom 27.05.2005 genannten betriebsbedingten
Gründen einvernehmlich zum 01.08.2005.
25
2.
26
Der Arbeitnehmer erklärt, dass er über die Folgen einer solchen einvernehmlichen
Beendigung - insbesondere auf den darin liegenden Verzicht auf das Führen von
Bestandsstreitigkeiten gegen seinen Arbeitgeber - belehrt worden ist. Der Arbeitnehmer
hatte auch Gelegenheit, sich über diese Folgen ausführlich beraten zu lassen.
27
3.
28
...
29
4.
30
...
31
5.
32
Mit diesem Vertrag sind sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner
Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien, seien sie
bekannt oder nicht bekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, geregelt und abgegolten,
sofern es sich nicht um Insolvenzforderungen des Arbeitnehmers handelt und sich aus
dem Sozialplan nichts anderes ergibt ...
33
.......
34
10. c.
35
Dieser dreiseitige Vertrag kommt nur zustande, sofern der Arbeitnehmer innerhalb von
drei Tagen nach Erhalt dieses Vertrages diesen unterzeichnet an B. Photo,
Personalabteilung, zurückgibt.
36
Wegen des Inhalts des Vertrages im Einzelnen wird auf Bl. 178 -187 der Akte Bezug
genommen.
37
Während der Tätigkeit in der Beschäftigungsgesellschaft erhielt die Klägerin 90 % ihrer
Nettobezüge.
38
Die Beklagte hat die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft mitfinanziert. Sie
musste ihre eigenen finanziellen Mittel und Rückstellungen abhängig von der Anzahl
der in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft eintretenden Mitarbeiter zur
Verfügung stellen.
39
Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten ist die Regelung "keine BQG bei
Widerspruch" über Geschäftsführung und Betriebsräte an die Arbeitnehmer
kommuniziert worden.
40
Mit Schreiben vom 10.07.2006 (Bl. 4 - 6 der Akte) widersprach die Klägerin wegen
unvollständiger bzw. fehlerhafter Informationen im Zusammenhang mit dem
Betriebsübergang dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die B. Photo GmbH und
forderte die Beklagte auf, die ihr "zugesagten Leistungen" in Höhe von brutto 87.786,67
€ umgehend zu zahlen.
41
Die Beklagte hat der Klägerin vorsorglich unter dem Datum vom 26.04.2007 eine
Kündigung zugestellt, gegen die die Klägerin beim Arbeitsgericht Solingen eine unter
dem Az 3 Ca 759/07 lev anhängige Kündigungsschutzklage erhoben hat.
42
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe dem Betriebsübergang noch im Juli
2006 widersprechen können, da sie bis dahin nicht ausreichend und korrekt über den
Betriebsübergang informiert worden sei. So habe die Beklagte in dem
Informationsschreiben entgegen ihrer Pflicht nicht auf die Verteilung von Schuld und
Haftung zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber hingewiesen. Über die
wirtschaftliche Situation der Erwerberin sei falsch unterrichtet worden. Der Widerspruch
sei auch nicht verwirkt. Zum einen sehe § 613 a BGB keinen Zeitablauf für diesen Fall
vor, so dass der Widerspruch jederzeit ausgesprochen werden könne. Zum anderen
könne die Beklagte sich wegen der fehlerhaften Information nicht auf eine Verwirkung
berufen. Zudem fehle es jedenfalls an dem für die Annahme einer Verwirkung
erforderlichen Umstandsmoment. Folge man dieser Ansicht nicht, so sei die Beklagte
verpflichtet, ihr denjenigen Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erlitten habe, dass sie
bei der Beklagten nicht weiterbeschäftigt worden sei. In diesem Fall hätte sie bei
Kündigung der Beklagten nach dem am 14.04.2004 abgeschlossenen
Interessenausgleich und Transfersozialplan Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von
68.000,00 €. Eine Haftung der Beklagten komme sowohl nach § 613 a BGB als auch
aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in Betracht.
43
Die Klägerin hat beantragt,
44
1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.
45
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als kaufmännische Angestellte zu
beschäftigen.
46
hilfsweise,
47
die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 65.161,00 € zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz dem
28.05.2005 zu zahlen.
48
Die Beklagte hat beantragt,
49
die Klage abzuweisen.
50
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Arbeitsverhältnis zur Klägerin bestehe
nicht mehr, da mangels eines wirksamen Widerspruchs der Klägerin die B. Photo GmbH
Arbeitgeberin der Klägerin geworden sei. Da die mit Schreiben vom 22.10.2004 erteilten
Informationen ausreichend und korrekt gewesen seien, sei die gesetzliche einmonatige
Widerspruchsfrist bei Einlegen des Widerspruchs durch die Klägerin bereits lange
verstrichen gewesen. Zumindest habe die Klägerin ihr Widerspruchsrecht selbst bei
unterstellter Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Information bei der Erwerberin
verwirkt. Der Widerspruch der Klägerin sei erst fast zwei Jahre nach dem
Betriebsübergang und mehr als ein Jahr nach dem rechtlichen Ende des
Arbeitsverhältnisses erfolgt. Im Hinblick auf die lange Zeit zwischen Betriebsübergang
und Widerspruch in Verbindung mit der Weiterarbeit der Klägerin bei der Erwerberin
51
habe sie - die Beklagte -darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin bei der Erwerberin
bleiben werde. Das Arbeitsverhältnis habe zudem aufgrund der Kündigung der B. Photo
GmbH sein Ende gefunden. Nach dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses
komme ein Widerspruch bereits rechtstechnisch und denklogisch nicht mehr in Betracht.
Daher komme es letztlich auf die Frage, ob überhaupt ein Widerspruchsrecht der
Klägerin bestanden habe, nicht mehr an. Zudem habe die Klägerin in Kenntnis der
Tatsache, dass sie nur dann in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft
eintreten könne, wenn sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht widerspreche,
durch den Abschluss des dreiseitigen Vertrages deutlich zum Ausdruck gebracht, dass
sie ihr Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wolle. Damit habe sie ihr
Widerspruchsrecht verwirkt bzw. auf die Ausübung des Widerspruchsrechts verzichtet.
Die Ausübung des nachträglichen Widerspruchs sei ihr - der Beklagten - auch nicht
zumutbar. Sie habe nicht damit rechnen können, dass Mitarbeiter nach so langer Zeit
massenhaft Widersprüche einlegen würden. Hierfür seien keine Rückstellungen
gebildet worden. Der Vortrag der Klägerin bezüglich eines Schadensersatzanspruchs
sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unvollständig und unsubstantiiert.
Das Arbeitsgericht Solingen hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, der
Widerspruch der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses sei
unwirksam, da der Widerspruch verwirkt sei. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte
auch kein Abfindungsanspruch zu. Eine Nachhaftung gemäß § 613 a Abs. 2 BGB
scheide aus, weil ein Abfindungsanspruch vor dem Betriebsteilübergang nicht
entstanden sei. Ein Schadensersatzanspruch sei nicht gegeben, weil die Klägerin nicht
ausreichend dargetan habe, dass davon auszugehen sei, dass sie bei
ordnungsgemäßer Information rechtzeitig einen Widerspruch erklärt hätte.
52
Wegen des Inhalts der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf S. 5 - 17 des Urteils
(Bl. 107 - 119 der Akte) Bezug genommen.
53
Gegen das ihr am 03.05.2007 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Solingen hat die
Klägerin mit einem am 30.05.2007 per Fax und im Original bei dem
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.08.2007 mit einem am
03.08.2007 per Fax und im Original bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz begründet.
54
Mit der Berufung trägt die Klägerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens vor, die Kündigungsschutzklage habe in einem gerichtlichen Vergleich
geendet, da ihr im Frühsommer 2005 gemäß Sozialplan eine Abfindung angeboten
worden sei. Als sich für sie allmählich herausgestellt habe, dass von der B. Photo GmbH
nicht mehr viel zu holen sei, habe sie der Beklagten gegenüber den Widerspruch erklärt.
Trotz des langen Zeitraums zwischen dem Zugang des Unterrichtungsschreibens und
der Erklärung des Widerspruchs sei dieser entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts
wirksam. Da sie die finanzielle Situation der Erwerberin nicht kenne und diese ihr auch
nicht benannt worden sei, könne sie nur generell die Behauptung aufstellen, dass die
Beklagte augenscheinlich entgegen ihrer Erklärung ihre Rechtsnachfolgerin nicht mit
genügend Kapital ausgestattet habe. Wäre sie - die Klägerin - zutreffend unterrichtet
worden, hätte sie den Betriebsübergang nicht hingenommen. Hinsichtlich der
Gewährung von Sozialplanleistungen habe die Beklagte im Informationsschreiben eine
Garantie übernommen Auch aus diesem Grund stelle sie ihren Hilfsantrag.
55
Die Klägerin beantragt,
56
das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 19.04.2007 - 1 Ca 1432/06 lev -
abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
57
Die Beklagte beantragt,
58
die Berufung zurückzuweisen.
59
Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertritt unter Wiederholung ihres
erstinstanzlichen Vortrags weiterhin den Standpunkt, dass das Informationsschreiben
über den Betriebsübergang vom 22.10.2004 nicht unvollständig und nicht fehlerhaft
gewesen und der Widerspruch der Klägerin aus Juli 2006 ungeachtet dessen verspätet,
jedenfalls jedoch verwirkt sei, sofern er im Hinblick auf das bereits beendete
Arbeitsverhältnis überhaupt noch habe ausgesprochen werden können. Die Ausübung
des Widerspruchs sei insbesondere rechtsmissbräuchlich erfolgt, da es der Klägerin gar
nicht um die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten gehe, sondern
allein um den Versuch, ein behauptetes Widerspruchsrecht rechtsmissbräuchlich zur
Ausübung von Druck auf die Beklagte zu verwenden. Die Klägerin habe eine
Kündigung erhalten und in diese gegen Zahlung einer Abfindung eingewilligt. Nur weil
diese Abfindungsforderung gegenüber der Erwerberin nicht realisiert werden könne,
habe die Klägerin den Widerspruch erklärt. Die Klägerin begehre die Einführung eines
außerordentlichen Widerspruchsrechts für den Fall der Insolvenz des
Betriebserwerbers, das vom Gesetzgeber jedoch gerade nicht vorgesehen worden sei.
Hinsichtlich des Hilfsantrages sei bereits nicht erfindlich, aus welchem Rechtsgrund sie
hierfür haften solle. Auch im Berufungsverfahren fehle jeglicher substantiierter Vortrag
zur haftungsbegründenden sowie haftungsausfüllenden Kausalität. Eine
"Garantiezusage" sei im Unterrichtungsschreiben nicht enthalten.
60
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug
genommen.
61
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
62
I.
63
Die statthafte (§ 64 Abs.1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes
zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) der
Klägerin ist zulässig.
64
II.
65
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet und war demgemäss
zurückzuweisen. Die Berufungskammer folgt der Entscheidung des Arbeitsgerichts.
66
1.
67
Die auf Feststellung gerichtete Klage ist gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO
zulässig. Das Arbeitsgericht hat zu Recht das für eine Feststellungsklage gemäß § 256
68
ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse der Klägerin bejaht.
Nach § 256 Abs.1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse
daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald
festgestellt werde. Das Bundesarbeitsgericht hat Klagen von Beschäftigten auf
Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, also
gegenwartsbezogene Klagen, in ständiger Rechtsprechung für zulässig erklärt. Die
Klägeerin verfügt mithin über das zur Erhebung der Feststellungsklage notwendige
Feststellungsinteresse, denn die Beklagte stellt den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in Abrede.
69
2.
70
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Zwischen den
Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis mehr, da die Klägerin dem Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses auf die B. Photo GmbH nicht wirksam gemäß § 613 a Abs. 6 BGB
widersprochen hat.
71
Zwar hat die Beklagte die Klägerin über den Betriebsteilübergang nicht ordnungsgemäß
im Sinne des § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner
Entscheidung vom 20.03.2008, 8 AZR 1016/06 (zitiert nach juris), zu dem
streitgegenständlichen Unterrichtungsschreiben festgestellt hat, hat die Beklagte die
Klägerin nicht ordnungsgemäß über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs
informiert, da nicht hinreichend dargestellt worden ist, dass nach § 613 a Abs. 1 S. 1
BGB der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des
Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen kraft Gesetzes eintritt. Ebenso wurde
nicht auf das Haftungssystem nach § 613 a Abs. 2 BGB hingewiesen. Insoweit wird auf
die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts, die den Parteien bekannt sind und denen
die erkennende Kammer sich vollinhaltlich anschließt, Bezug genommen.
72
Dennoch hat für die Klägerin zum Zeitpunkt der Widerspruchserklärung kein
Widerspruchsrecht mehr bestand, da die Klägerin ihr Widerspruchsrecht verwirkt hat.
73
Nach herrschender Meinung findet das Widerspruchsrecht seine Begrenzung in
zeitlicher Hinsicht nur durch das allgemeine Rechtsinstitut der Verwirkung (vgl. Grau,
a.a.O., S.295 mit einer Vielzahl weiterer Hinweise). Das Bundesarbeitsgericht hält auch
nach der Neuregelung des § 613 a BGB daran fest, dass das Widerspruchsrecht wegen
Verwirkung ausgeschlossen sein kann (vgl. dazu schon BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8
AZR 382/05, zitiert nach juris).
74
Ein Anspruch verwirkt, wenn der Anspruchsberechtigte erst nach Ablauf eines längeren
Zeitraums den Anspruch erhebt (Zeitmoment) und dadurch beim Verpflichteten einen
Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen
(Umstandsmoment).
75
Wie das Bundesarbeitsgericht bereits in mehreren zum vorliegenden Verfahren
parallelen Verfahren entschieden hat, bemisst das Zeitmoment der Verwirkung den
Zeitraum, für welchen die möglichen, die Verwirkung begründenden
Vertrauensumstände gesetzt worden sind. Dieser beginnt grundsätzlich einen Monat
nach einer Unterrichtung über den Betriebsübergang in Textform, wenn diese auch
76
unvollständig oder fehlerhaft war, denn durch eine solche Unterrichtung gibt der
Arbeitgeber zu erkennen, dass er mit dieser die Widerspruchsfrist von einem Monat in
Gang setzen will und danach die Erklärung von Widersprüchen nicht mehr erwartet (vgl.
BAG, Urteil vom 24.07.2007,
8 AZR 166/07, zitiert nach juris).
77
Im Streitfall waren seit diesem fiktiven Ablauf der Widerspruchsfrist bis zur Ausübung
des Widerspruchsrechts fast zwei Jahre vergangen. Dieser Zeitraum reicht zur
Bejahung des Zeitmoments nach Auffassung der Berufungskammer zweifellos aus.
78
Auch das für die Verwirkung weiterhin erforderliche Umstandsmoment ist vorliegend
erfüllt.
79
Das Umstandsmoment muss so beschaffen sein, dass der bisherige und der neue
Betriebsinhaber im Zusammenspiel mit dem Zeitmoment berechtigt darauf vertrauen
dürfen, der Arbeitnehmer werde sich dem in § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB angeordneten
Vertragspartnerwechsel nicht mehr durch einen Widerspruch widersetzen. Das
Vorliegen des Zeitmomentes indiziert dabei nicht das sogenannte Umstandsmoment,
sondern es bedarf darüber hinausgehender besonderer Umstände für die berechtigte
Erwartung des Schuldners, dass er nicht mehr in Anspruch genommen wird. Bei der
Prüfung, ob ein Recht verwirkt ist, hat mithin eine Gesamtbetrachtung stattzufinden, bei
der das Zeit- und das Umstandsmoment zu berücksichtigen und in Relation zu setzen
sind. Dabei ist die Länge des Zeitablaufes in Wechselwirkung zu dem ebenfalls
erforderlichen Umstandsmoment zu setzen, was zur Folge hat, dass bei schwierigen
Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers möglicherweise erst nach einer längeren
Untätigkeit verwirken können (vgl. BAG, Urteil vom 24.07.2008, 8 AZR 175/07, zitiert
nach juris). Dabei ist im Hinblick auf das Widerspruchsrecht ein besonders strenger
Maßstab anzulegen, denn schließlich haben es der neue und der alte Arbeitgeber in der
Hand, durch vollständige und ordnungsgemäße Unterrichtung die Widerspruchsfrist in
Gang zu setzen. Informieren sie - ob bewusst oder unbewusst - fehlerhaft, müssen
schon besondere Umstände vorliegen, damit ein Vertrauen dahingehend entstehen
kann, der Arbeitnehmer werde trotz des Informationsdefizits dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen (so auch LAG N., Urteil vom 30.06.2005, 2 Sa
1169/04 = LAGE § 613 a BGB 2002 Nr.7). Entscheidender Gesichtspunkt ist insoweit,
dass die Verwirkung dem Vertrauensschutz dient.
80
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in mehreren Parallelfällen ist ein
solcher Umstand, welcher das Vertrauen des bisherigen Arbeitgebers in die
Nichtausübung des Widerspruchsrechtes nach § 613 a Abs. 6 BGB rechtfertigen kann,
gegeben, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
dadurch disponiert hat, dass er einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber
geschlossen oder eine von diesem nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung
hingenommen hat und dem Veräußerer dieser Umstand bekannt war (vgl. BAG, Urteil
vom 24.07.2008, 8 AZR 175/07, zitiert nach juris).
81
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob die
Rücknahme der Kündigungsschutzklage als verwirkungsrelevantes Umstandsmoment
zu bewerten ist und die Beklagte von der Klagerücknahme überhaupt Kenntnis hatte,
um darauf ein Vertrauen zu gründen, denn die Klägerin hat mit der Erwerberin im Wege
eines dreiseitigen Vertrages, der dazu diente, der Klägerin den Eintritt in die
82
Beschäftigungsgesellschaft zu ermöglichen, einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen,
was der Beklagten bekannt war, denn die Beklagte hat die Beschäftigungsgesellschaft
mitfinanziert, und zwar bezogenen auf jeden einzelnen Arbeitnehmer.
Unter Berücksichtigung dieses Aufhebungsvertrages und des Gesamtverhaltens der
Klägerin durfte die Beklagte davon ausgehen, dass diese ihr Widerspruchsrecht nicht
mehr ausübt.
83
Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten ist den Arbeitnehmern die Regel
"bei Widerspruch keine BQG" durch die Geschäftsleitung und den Betriebsrat
kommuniziert worden. Allen Arbeitnehmern, die den dreiseitigen Vertrag abgeschlossen
haben - so auch der Klägerin - war mithin bekannt, dass die - wenn auch
höchstrichterlich noch nicht geklärte - Möglichkeit des Widerspruchs besteht, die
Erklärung des Widerspruchs den Eintritt in die Beschäftigungsgesellschaft jedoch
verhindert.
84
Nach Ziffer II. 2. des Aufhebungsvertrages hat die Klägerin zudem erklärt, dass sie über
die Folgen einer einvernehmlichen Beendigung, insbesondere über den darin
liegenden Verzicht auf das Führen von Bestandstreitigkeiten gegen ihren Arbeitgeber,
belehrt worden ist und sie auch Gelegenheit hatte, sich über diese Folgen ausführlich
belehren zu lassen. Da die Klägerin Kenntnis von einem möglicherweise noch
bestehenden Widerspruchsrecht hatte, hätte sie sich also sogar noch vor Unterschrift
des Vertrages über die Konsequenzen des Vertragsabschlusses und die Auswirkungen
auf ihr Widerspruchsrecht informieren und ihre Entscheidung dementsprechend
ausrichten können. Dennoch hat die Klägerin den Vertrag vorbehaltlos unterschrieben.
85
Unterschreibt ein Arbeitnehmer mit dieser Kenntnis einen Aufhebungsvertrag mit der
Erwerberin, so hat er auch aus Sicht eines verständigen Dritten über sein
Arbeitsverhältnis disponiert und sich dazu entschieden, keinen Widerspruch gegen den
Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin mehr zu erklären. Zudem hat
die Klägerin sich während der gesamten Laufzeit des dreiseitigen Vertrages an die in
diesem Vertrag getroffenen Regelungen gehalten, und das, obwohl seit Mitte 2005 eine
Vielzahl weiterer Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widersprochen haben. Dadurch
hat sie sich nach außen ersichtlich auf den Standpunkt gestellt, dass sie zu Recht in der
Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft ist, in der sie schließlich gar nicht hätte
sein dürfen, wenn sie den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin nicht
akzeptiert hätte.
86
Unter diesen Umständen durfte die Beklagte berechtigt darauf vertrauen, dass die
Klägerin kein Widerspruchsrecht mehr geltend machen wird.
87
Danach hat die Klägerin ihr Widerspruchsrecht verwirkt.
88
Sollte die Klägerin unter den gegebenen Umständen bei Abschluss des Vertrages
vorgehabt haben, zu einem späteren Zeitpunkt doch noch ihr Widerspruchsrecht
auszuüben, um damit die Rechtsfolgen des dreiseitigen Vertrages wieder zu beseitigen,
so dürfte es sich dabei um einen geheimen Vorbehalt im Sinne des § 116 BGB handeln,
der ihre Willenserklärung nicht nichtig macht. Der geheime Vorbehalt des Erklärenden,
die Rechtsfolgen seines Verhaltens nicht zu wollen, kann von der Rechtsordnung nicht
anerkannt werden.
89
3.
90
Schließlich ist das Verhalten der Klägerin zudem unter Berücksichtigung des
Grundsatzes von Treu und Glauben als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
91
Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten und Rechtspositionen
immanente Schranke. Aus ihm ergibt sich das Verbot unzulässiger Rechtsausübung in
seinen unterschiedlichsten Erscheinungsformen (vgl. Palandt § 242 Rdnr. 38). Die
gegen § 242 BGB verstoßende "Rechtsausübung" oder Ausnutzung einer Rechtslage
ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig. Beim Rechtsmissbrauch
geht es typischerweise darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als
treuwidrig und unzulässig beanstandet wird. Welche Anforderungen sich aus Treu und
Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
entscheiden. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist die Geltendmachung des Rechts
(BGH 13, 350), im Rechtsstreit die letzte Tatsachenverhandlung.
92
Nach Auffassung der Berufungskammer ist der Klägerin ein mit Treu und Glauben nicht
vereinbares widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen.
93
Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten zwar grundsätzlich zu. Die
Parteien dürfen ihre Rechtsansichten ändern, der Kläger die Klagebegründung, der
Beklagte die Rechtsverteidigung. Jeder Partei steht es in der Regel auch frei, sich auf
die Nichtigkeit der von ihr abgegebenen Erklärung zu berufen oder ein unter ihrer
Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft anzugreifen. Widersprüchliches
Verhalten ist aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein
Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände
die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. So kann widersprüchliches
Verhalten unzulässig sein, wenn der Berechtigte aus seinem früheren Verhalten
erhebliche Vorteile gezogen hat oder wenn sein Verhalten zu einem unlösbaren
Selbstwiderspruch führt (vgl. Palandt, § 242 BGB Rdnr. 55 - 57 m.w.N. aus der
Rechtsprechung).
94
Wie bereits ausgeführt hat die Klägerin durch ihr Verhalten bei der Beklagten den
Vertrauenstatbestand gesetzt, dass sie den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zur B.
Photo GmbH akzeptiert und einen Widerspruch nicht mehr ausüben wird. Sie hat sich
dabei zunächst den Rechtsstandpunkt zu eigen gemacht hat, zu Recht in der
Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme zu sein, um alle damit verbundenen
Vorteile in Anspruch zu nehmen. Ihren Rechtsstandpunkt hat sie erst dann ins Gegenteil
verkehrt, als die Maßnahme beendet war, um sich sodann Rechtsvorteile gegenüber der
Beklagten zu verschaffen. Ihr war klar, dass sie im Falle eines Widerspruchs die
Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft hätte verlassen und damit auf die bis
zur Beendigung der Maßnahme gesicherten 90 % ihres Nettoeinkommens hätte
verzichten müssen. Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens der Klägerin ergibt
sich deutlich auch aus ihrem eigenen Vorbringen, denn sie hat in der
Berufungsbegründung ausgeführt, sie habe erst dann dem Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses widersprochen, als sich herausgestellt habe, dass bei der
Erwerberin nicht viel zu holen sei. Ein derartiges Verhalten läuft auf ein mit Treu und
Glauben nicht zu vereinbarendes "Rosinenpicken" hinaus. Dabei verkennt die
Berufungskammer nicht, dass die Arbeitnehmer sich in einer schwierigen und in weiten
Teilen ungeklärten Rechtslage befunden haben und in dieser schwierigen Situation
eine Entscheidung treffen mussten. Dennoch kann auch den Arbeitnehmern nach
95
Auffassung der Berufungskammer nicht gänzlich das Risiko für die von ihnen
getroffenen Entscheidungen abgenommen werden. Haben sie sich - gleichgültig aus
welchen Gründen - in Kenntnis eines möglicherweise bestehenden Widerspruchsrechts
dafür entschieden, den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu akzeptieren, sind sie an
diese Entscheidung gebunden.
Schließlich hat die Beklagte aufgrund des Verhaltens der Klägerin auch finanzielle
Dispositionen getroffen, indem sie Mittel für die Klägerin im Rahmen der
Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme zur Verfügung gestellt hat.
96
Selbst wenn auf Seiten der Beklagten durch das Verhalten der Klägerin kein besonderer
Vertrauenstatbestand begründet worden wäre, ist das Verhalten der Klägerin als
rechtsmissbräuchlich zu werten. Die Klägerin hat sich zwölf Monate lang nach den
vertraglich getroffenen Regelungen des dreiseitigen Vertrages verhalten und daraus
Vorteile gezogen. Es ist ihr verwehrt, nunmehr nach Beendigung der
Qualifizierungsmaßnahme einzuwenden, sie sei während der gesamten Zeit zu Unrecht
in der Qualifizierungsmaßnahme gewesen, denn der einzige Umstand, der sich im
Laufe dieses Zeitraums verändert hat, ist die Beendigung der Maßnahme, aus der sie
bis zuletzt Vorteile gezogen hat.
97
Die Klägerin kann sich daher auch aus diesem Grund nicht auf die Wirksamkeit des
Widerspruchs berufen.
98
4.
99
Der hilfsweise von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheidet
bereits deshalb aus, weil sie sich - wie ausgeführt - mit dem Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des dreiseitigen Vertrages einverstanden erklärt
hat. Erklärt sich ein Arbeitnehmer mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses
einverstanden, kann er nicht gleichzeitig verlangen, so gestellt zu werden, als habe er
einen Widerspruch wirksam ausgeübt. In der Bestätigung des Übergangs des
Arbeitsverhältnisses ist - auch im Hinblick auf die unter Ziffer II. 5. des dreiseitigen
Vertrages enthaltene Ausgleichsklausel - ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche zu
sehen.
100
Selbst wenn ein Schadensersatzanspruch nicht bereits aus diesem Grund
ausgeschlossen wäre, können die für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen
Voraussetzungen ebenso wenig festgestellt werden wie die für einen
Nachhaftungsanspruch nach § 613 a Abs. 2 BGB.
101
Hinsichtlich eines etwaigen Schadensersatzanspruchs fehlt es auch in der
Berufungsinstanz an hinreichenden Darlegungen dazu, dass die Klägerin bei
ordnungsgemäßer Information rechtzeitig dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses
widersprochen hätte. Die Klägerin hat sich auf den Vortrag beschränkt, sie hätte dem
Betriebsübergang fristgerecht widersprochen, wenn sie über die Haftung und die
finanzielle Ausstattung der Erwerberin ordnungsgemäß unterrichtet worden wäre.
Dieser Vortrag reicht - worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat - angesichts
der Tatsache, dass die Klägerin auch in Kenntnis der maßgeblichen Umstände - z. B.
der Insolvenz der Erwerberin und des Widerspruchs einer Vielzahl von Arbeitnehmern -
gerade nicht widersprochen hat, nicht aus, um die erforderliche Kausalität zwischen
Pflichtverstoß und Schaden anzunehmen. Mit der Begründung des erstinstanzlichen
102
Urteils hat die Klägerin sich nicht auseinandergesetzt, sondern es schlicht bei der
Behauptung belassen, in Kenntnis der wirtschaftlichen Situation hätte sie sich anders
entschieden.
Gegen die Annahme einer fristgemäßen Ausübung des Widerspruchsrechts spricht
insbesondere, dass die Klägerin - wie bereits ausgeführt - in Kenntnis eines
möglicherweise bestehenden Widerspruchsrechts den dreiseitigen Vertrag
unterschrieben hat, statt den Widerspruch gegen den Betriebsübergang zu erklären, die
Vorteile der Beschäftigungsgesellschaft ausgenutzt und erst nach Beendigung der
Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme dem Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses widersprochen hat.
103
Aufgrund dieses Gesamtverhalten der Klägerin kann nach Auffassung der erkennenden
Berufungskammer selbst unter Berücksichtigung einer Vermutung aufklärungsrichtigen
Verhaltens nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer
Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB einen Widerspruch eingelegt hätte, denn sie
hat in Kenntnis der maßgeblichen Umstände monatelang zugewartet, ehe sie den
Widerspruch erklärte.
104
Einen Nachhaftungsanspruch nach § 613 a Abs. 2 BGB, den das Arbeitsgericht zu
Recht verneint hat, hat die Klägerin nicht mehr thematisiert. Ein solcher scheidet aus,
weil die betriebsbedingte Kündigung nicht vor dem 01.11.2004 von der Beklagten,
sondern erst am 04.05.2005 von der B. Photo GmbH ausgesprochen worden ist. Erst
dann, und nicht schon vor der Übertragung des Arbeitsverhältnisses, ist der
Abfindungsanspruch der Klägerin entstanden (vgl. dazu BAG, Urteil vom 20.03.2008, 8
AZR, 1022/06, zitiert nach juris).
105
Hinsichtlich beider Anspruchsgrundlagen wird im Übrigen auf die ausführlichen und
zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen, die die
Berufungskammer sich - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - ausdrücklich zu
eigen macht.
106
Aus dem Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 22.10.2004 kann die Klägerin
einen Schuldbeitritt oder eine Garantieübernahme der Beklagten für ihre künftigen
Abfindungsforderungen gegen die B. Photo GmbH nicht mit Erfolg ableiten. Eine solche
Haftung hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.07.2008, 8 AZR
109/07 (zitiert nach juris), für das streitgegenständliche Unterrichtungsschreiben
ausdrücklich abgelehnt. Den diesbezüglichen Ausführungen schließt die
Berufungskammer sich an.
107
Die Berufung der Klägerin war mithin insgesamt zurückzuweisen.
108
III.
109
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs.6 ArbGG,
97 Abs.1 ZPO der Klägerin aufzugeben.
110
IV.
111
Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zuzulassen, da
entscheidungserhebliche Rechtsfragen vorliegen, die grundsätzliche Bedeutung haben,
112
für die Einheitlichkeit der Rechtsordnung von allgemeiner Bedeutung und
höchstrichterlich noch nicht entschieden sind.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
113
Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
114
R E V I S I O N
115
eingelegt werden.
116
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
117
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
118
Bundesarbeitsgericht
119
Hugo-Preuß-Platz 1
120
99084 Erfurt
121
Fax: 0361 2636 2000
122
eingelegt werden.
123
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
124
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
125
1. Rechtsanwälte,
126
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
127
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
129
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
130
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
131