Urteil des LAG Düsseldorf vom 07.12.2005
LArbG Düsseldorf: allgemeine geschäftsbedingungen, gehalt, arbeitsgericht, einfluss, lehrerkonferenz, rechtsgrundlage, anstellungsverhältnis, arbeitsrecht, datum
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 Sa 1243/05
Datum:
07.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1243/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 3 Ca 1646/04
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 29.06.2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach der Regelung in § 69 ArbGG
abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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I.
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Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug
genommen wird, die Klage abgewiesen.
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II.
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Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist festzustellen:
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Für die Kammer ist entscheidend, wie im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung vor
dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 07.12.2005 erörtert wurde, dass dem Kläger
der geltend gemachte Anspruch schon allein deshalb nicht zusteht, weil er aufgrund der
vertraglichen Vereinbarungen das Gehalt bekommen hat, was ihm zusteht und daher
der Beklagte verpflichtet ist, auch nur das in den jeweiligen Gehaltsabrechnungen
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ausgewiesene Gehalt auszuzahlen und entsprechend hiervon die Sozialabgaben
abzuführen.
1. Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus der Regelung in § 8 des
Anstellungsvertrages vom 22.05.1985 (§§ 133, 157 BGB), dass sich der monatliche
Gehaltsanspruch des Klägers nach der jeweils vom Lehrerkollegium beschlossenen
Gehaltsordnung der Beklagten bemisst. § 8 Abs. 1 Satz 2 des Anstellungsvertrages
bestimmt insoweit unmissverständlich, dass die vom Lehrerkollegium beschlossene Art
und Weise als verbindlich anerkannt wird mit der Folge, dass - wie es die interne
Gehaltsordnung bei dem Beklagten bestimmt (Bl. 23 d. A.) - die sich aus der Tabelle
ergebenden Bruttogehälter an die Regelung in BAT 3 mit den aus der Gehaltsordnung
ersichtlichen Änderungen angelehnt sind und auf volle DM- bzw. Eurobeträge gerundet
werden.
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2. Auf der Grundlage dieser Regelung wurde das Anstellungsverhältnis zwischen den
Parteien „gelebt“, der Kläger hat während seines langjährig bestehenden
Anstellungsverhältnisses mit dem Beklagten die ihm gemäß dieser Gehaltsordnung
zustehenden Beträge gemäß den ihm jeweils zugesandten Gehaltsabrechnungen
erhalten und akzeptiert. Dementsprechend hat er auch noch zuletzt unter dem
09.06.1999 die neue Regelung zum internen Gehaltsausgleich als für ihn verbindlich
anerkannt und mit Unterschrift bestätigt (Bl. 144 d. A.).
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Unerheblich für diesen vertraglichen Gehaltsanspruch des Klägers ist die hiervon zu
trennende Frage, auf welche Weise der Beklagte sich refinanziert. Dies zwischen dem
Beklagten und dem Land NRW bestehende und nach öffentlichem Recht zu
behandelnde Refinanzierungsverhältnis, ist ohne Einfluss auf die Frage, nach welchen
Kriterien sich der mit dem Kläger in § 8 des Vertrages geregelte Gehaltsanspruch
bemisst.
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3. Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass in Folge der Änderungen der
Bestimmungen der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL) er nunmehr erhebliche Einbußen erleide, ist dies ohne Einfluss auf die
zwischen den Parteien vereinbarte vertragliche Regelung. Insoweit handelt es sich nicht
um einen Umstand, der zu Lasten der Beklagten geht und den daher auszugleichen der
Beklagte verpflichtet ist. Insoweit ist eine Rechtsgrundlage aus den vertraglichen
Bestimmungen nicht ersichtlich.
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4. Schließlich handelt es sich bei der Gehaltsordnung der Beklagten auch nicht um
allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um eine aufgrund des Beschlusses der
jeweiligen Lehrerkonferenz zustande gekommene Gehaltsordnung, die nicht einseitig
seitens der Beklagten vorgegeben worden ist, sondern mehr kollektivrechtlichen
Charakter hat. Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, aus welchen
Gründen diese Regelung (Bl. 23 d. A.) aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen
unangemessen oder für den Kläger nicht durchsichtig gewesen sein sollte.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da der Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Voraussetzungen für eine
Divergenzrevision ersichtlich sind, besteht für die Zulassung der Revision an das
Bundesarbeitsgericht kein gesetzlicher Grund.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen diese Entscheidung ist für beide Parteien kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von dem Kläger
durch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht angefochten werden.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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( Dr. Peter ) ( Steuernagel )( Waczynski )
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