Urteil des LAG Düsseldorf vom 11.11.1999

LArbG Düsseldorf: betriebsrat, tarifvertrag, unternehmen, amtszeit, warenhaus, arbeitsgericht, erleichterung, eingliederung, arbeitsfähigkeit, rechtssicherheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 TaBV 55/99
Datum:
11.11.1999
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 TaBV 55/99
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 BV 37/99
Schlagworte:
Betriebsübergang und Firmentarifvertra,Zuordnung von Betriebsteilen
durch Tarifvertrag,Beendigung des Betriebsratsmandat
Normen:
§§ 3, 21 BetrVG, § 613 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1) Geht ein Betrieb nach § 613 a BGB über, so wirkt ein für den Betrieb
abgeschlossener Firmentarifvertrag beim Erwerber kollektiv weiter.2)
Werden anlässlich einer Umstrukturierung, die auf einen Tarifvertrag
nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG zurückgeht, bisher selbstständige
Betriebe zusammengefasst und entsteht hierdurch ein neuer
selbstständiger Betrieb, so endet die Amtszeit der Betriebsräte der
zusammengefassten Betriebe.
Tenor:
1) Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.1999 4 BV 37/99 wird
zurückgewiesen.
2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der antragstellende Betriebsrat anlässlich
einer Neuorganisation der Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) am 31.03.1999 erloschen
ist.
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Der 5-köpfige Betriebsrat wurde ursprünglich bei einem D.Warenhaus der Arbeitgeberin,
die damals unter dem Namen I. Warenhandelsgesellschaft mbH & Co. OHG firmierte,
gebildet. Die Arbeitgeberin, die selbst erst 1998 gegründet worden war, ist eine
Tochtergesellschaft der S. Handels AG.
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Die S. Handels AG verfolgte ihre unternehmerischen Ziele bis Mitte des Jahres 1998 im
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Wesentlichen im Rahmen von drei Vertriebsschienen. Die sogenannte E. Schiene
befasste sich dabei mit dem Betrieb von Einzelhandelsgeschäften und wurde von der
S.Handels AG bzw. deren 100 %igen Töchtern f.GmbH und E. S.betrieben.
Bereits am 17.11.1997 hatte die S. Handels AG, gleichzeitig handelnd für die E.
Verbrauchermärkte S. und die f. Verbrauchermärkte GmbH, mit der Gewerkschaft
Handel, Banken und Versicherungen (HBV) sowie der Deutschen Angestellten
Gewerkschaft (DAG) einen Tarifvertrag (TV) geschlossen, der auszugsweise wie folgt
lautet:
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§ 1 Geltungsbereich
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Dieser Tarifvertrag gilt:
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1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
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2. Sachlich: Für alle Betriebsteile der Vertriebsschiene Verbrauchermärkte
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E. der S. Handels-Aktiengesellschaft und der
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oben aufgeführten Tochtergesellschaften.
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3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 5 (1) BetrVG
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§ 2 Zweck
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Um ein erfolgreiches Zusammenwirken zwischen den Arbeitnehmern, dem Arbeitgeber
und dem Betriebsrat zu gewährleisten und der besonderen Struktur insbesondere des
weitverzweigten Verkaufsstellennetzes des Vertriebsbereichs E. (i.S.d. § 1 Ziff. 2)
Rechnung zu tragen, sind sich die Vertragspartner einig, nach § 3 (1) Ziffer 3 BetrVG
eine von § 4 BetrVG abweichende Regelung über die Zuordnung von Betriebsteilen
vorzunehmen. Die Errichtung von Betriebsräten und deren Arbeitsfähigkeit wird dadurch
erleichtert.
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§ 3 Bildung von regionalen Betriebsräten
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Um die Bildung von Betriebsräten zu erleichtern und die Arbeitsfähigkeit zu sichern,
werden die Betriebsteile abweichend von § 4 Abs. 1 BetrVG zusammengefasst, mit der
Folge, dass die zu diesen Betriebsteilen gehörenden den Betriebsrat wählen, dessen
Zuständigkeit sich auf die zusammengefassten Betriebsteile erstreckt.
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Es werden folgende Betriebsräte gebildet:
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1. Betriebsrat - für das Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,
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Berlin und Brandenburg.
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2. Betriebsrat - für das Gebiet der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und
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Thüringen
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3. Betriebsrat - für das Gebiet der Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg,
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Bremen und Niedersachsen und den E. Markt in
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L./Nordrhein-Westfalen
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4. Betriebsrat - für das Gebiet der Bundesländer Baden-Württemberg,
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Rheinland-Pfalz und Saarland.
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5. Betriebsrat - für das Gebiet der Bundesländer Bayern und Hessen
28
6. Betriebsrat - für das Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen
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§ 4 Neue Betriebsteile
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Die Regelungen des § 3 gilt auch für neue Betriebsteile, die während der Geltungsdauer
dieses Tarifvertrages vom Vertriebsbereich E. (i.S.d. §1 Ziff. 2) errichtet oder
übernommen werden. Die Zuordnung dieser Betriebsteile zu den Betriebsräten erfolgt
entsprechend der gebildeten Regionen gemäß § 3 dieses Tarifvertrages.
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Der TV wurde am 24.03.1998 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
genehmigt.
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Auf der Basis des genannten Tarifvertrags wurden im April 1998 innerhalb des
Vertriebsbereich E. Regionalbetriebsräte gewählt. Mit Wirkung zum 01.05.1998
überführten die S. Handels AG, die f. GmbH und die E. Süd GmbH die Märkte der E.
Schiene in die Arbeitgeberin, die im Wege der Betriebsnachfolge in die bestehenden
Arbeitsverhältnisse eintrat.
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Zum selben Zeitpunkt wurde die Arbeitgeberin Inhaberin von insgesamt 116 I.SB-
Warenhäusern, die sie von der I. GmbH, einer weiteren Tochter der S. Handels AG,
übernommen hatte. 74 der übernommenen Warenhäuser veräußerte die Arbeitgeberin
per 15.12.1998 an die Firma W.-M. Deutschland GmbH & Co KG. Die verbleibenden 42
Märkte, zu denen auch das Warenhaus in D.gehört und bei dem der Betriebsrat gebildet
ist, sollten bis zum 31.03.1999 in die Vertriebsschiene E. eingegliedert werden.
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Am 16.12.1998 trafen die S. Handels AG und die den Tarifvertrag vom 17.11.1997
schließenden Gewerkschaften eine Regelungsabsprache über die geplante Einführung
der I. SB-Warenhäuser in die Vertriebsschiene E., die per 01.01.1999 dann auch
vollzogen wurde (vgl. hierzu Blatt 12 und 13 der Akten).
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Die bei den I. SB-Warenhäusern gebildeten Betriebsräte wurden am 16.12.1998 (Blatt
10 und 11 der Akten) entsprechend von der Arbeitgeberin informiert, wobei diese die
Auffassung vertrat, dass durch die Zusammenlegung das Mandat auch des
antragstellenden Betriebsrates erlöschen würde.
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Mit seinem am 10.03.1999 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Antrag
hat der Betriebsrat die Feststellung begehrt, dass seine Amtszeit nicht zum 31.03.1999
enden werde.
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Er hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass der Tarifvertrag vom 17.11.1997
auf das Unternehmen der Arbeitgeberin nicht anwendbar sei, weil ein irgendwie
gearteter Übergang dieses Haustarifvertrages auf die Arbeitgeberin nicht festgestellt
werden könnte.
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Der Betriebsrat hat beantragt,
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festzustellen, dass die Amtszeit des Beteiligten zu 1. nicht am
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31.03.1999 geendet hat.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, dass der Tarifvertrag vom 17.11.1997
sehr wohl auf das Unternehmen der Arbeitgeberin anwendbar sei. Er habe nämlich bei
seinem Abschluss den damals bereits durch die drei vertragsschließenden
Unternehmen geführten Betrieb der E. Märkte umfasst, die dann später mit der I.
Warenhaus GmbH die jetzige Arbeitgeberin gegründet hätten. Folglich seien die E.
Märkte im Wege eines Betriebsübergangs auf die Arbeitgeberin übergegangen und mit
ihm der Haustarifvertrag vom 17.11.1997, der dann als kollektivrechtliche Norm
weitergelte.
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Schließlich, so hat die Arbeitgeberin gemeint, hätte die Eingliederung der I.SB-
Warenhäuser in die E.Schiene genau die Fallkonstellation dargestellt, die in § 4 TV
geregelt werde. Hieraus wiederum folge, dass die Einzelbetriebsräte untergegangen
seien und die Belegschaft nunmehr durch die Regionalbetriebsräte repräsentiert würde.
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Mit Beschluss vom 05.05.1999 hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf
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4 BV 37/99 den Antrag des Betriebsrates zurückgewiesen. In den Gründen, auf die
Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Tarifvertrag vom
17.11.1997 auf das Unternehmen der Arbeitgeberin Anwendung finde, weil er
unabhängig von der Bezeichnung den jeweiligen Rechtsträger der Vertriebsschiene E.
betreffen sollte. Demzufolge unterfalle auch das I. SB-Warenhaus in D. dem Tarifvertrag,
weil es spätestens zum 31.03.1999 im Sinne von § 4 TV übernommen worden sei.
Unbeachtlich wäre dabei, dass die ehemalige Niederlassung in D.immerhin 70
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätte und demgemäß selbst einen funktionsfähigen
Betriebsrat bilden könnte. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien und aus dem
Grundsatz der Rechtssicherheit könne es nicht darauf ankommen, ob im Einzelfall durch
die Eingliederung in einen Regionalbetrieb tatsächlich eine Erleichterung der Bildung
von Arbeitnehmervertretungen entstehe.
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Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 10.06.1999 zugestellten Beschluss mit einem am
12.07.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde
eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum
12.09.1999 mit einem am 13.09.1999 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Er wiederholt im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und
meint, dass durch die Aufnahme der I. SB-Warenhäuser in die E.Vertriebslinie praktisch
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keine Änderung eingetreten sei und die Warenhäuser ihre Selbständigkeit nicht verloren
hätten. Insoweit finde § 4 TV schon keine Anwendung, weil die Warenhäuser keine
Betriebsteile im dortigen Sinne wären. Weiterhin werde der Tarifvertrag vom 17.11.1997
auch dem Sinn und Zweck des § 3 BetrVG nicht gerecht, weil eben keine Erleichterung
der Bildung von Arbeitnehmervertretungen stattfände.
Schließlich falle das Unternehmen der Arbeitgeberin aber auch nicht in den
Geltungsbereich des Tarifvertrages, weil dieser nicht auch nicht nach § 613 a Abs. 1
BGB übergegangen sei.
50
Der Betriebsrat stellt den Antrag,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.1999 - 4 BV 37/99
abzuändern und nach dem zuletzt in erster Instanz
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gestellten Antrag zu entscheiden.
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Die Arbeitgeberin stellt den Antrag,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss und wiederholt im Wesentlichen ihren
Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
57
II.
58
1. Die Beschwerde ist zulässig.
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Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), sowie form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden (§§ 89, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).
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2. In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg.
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Die Amtszeit des antragstellenden Betriebsrats ist in Folge der Eingliederung in die E.
Schiene mit Wirkung zum 31.03.1999 beendet worden. Dies ergibt sich letztlich aus § 4
des Tarifvertrages vom 17.11.1997 i. V. m. § 21 BetrVG.
62
2.1 Entgegen der Auffassung des Betriebsrats findet der Tarifvertrag vom 17.11.1997,
mit dem die Zuordnung von Betriebsteilen für das Unternehmen der Arbeitgeberin neu
geregelt wurde, Anwendung.
63
Die erkennende Kammer folgt insoweit zunächst den Überlegungen des Arbeitsgerichts
im Beschluss vom 05.05.1999, wonach der streitbefangene Tarifvertrag angesichts
seiner umfassenden Formulierung bereits zum damaligen Zeitpunkt auf die noch zu
gründende Arbeitgeberin erstreckt wurde und erstreckt werden sollte. Auf die
überzeugenden Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Beschluss wird insoweit
verwiesen.
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Darüber hinaus ergibt sich die vom Arbeitsgericht angenommene Rechtsfolge aber auch
aus einer Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, weil der als Haustarifvertrag zu
qualifizierende Tarifvertrag vom 17.11.1997 anlässlich der Überführung der Märkte der
E. Schiene auf die Arbeitgeberin übergegangen ist.
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2.1.1 Dabei vermochte die erkennende Kammer zunächst den Überlegungen des
Betriebsrats nicht zu folgen, dass ein Firmentarifvertrag den Betriebserwerber nur durch
die Übernahme oder einen Neuabschluss binden kann. Einer derartigen Willensbildung
bedurfte es nach Einschätzung der Beschwerdekammer nur dann, wenn ein
Firmentarifvertrag bzw. die in ihm enthaltenen Regelungen nach § 613 a Abs. 1 Satz 2
BGB zu beurteilen wären. Nach dieser Norm wirken die den Inhalt des
Arbeitsverhältnisses bestimmenden Rechtsnormen eines Tarifvertrages beim
Betriebserwerber (nur) als Inhaltsnormen des Arbeitsvertrages weiter. Ein
Flächentarifvertrag gilt demnach auf Grund der gesetzlichen Regelung nicht
kollektivrechtlich für den übernehmenden Arbeitgeber, weil mangels Übergangs der
Verbandsmitgliedschaft der rechtsgeschäftliche Betriebsübernehmer an einen
Flächentarifvertrag nicht unmittelbar gebunden sein kann.
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Anders liegt es dagegen bei einem Firmentarifvertrag. Er gilt kollektivrechtlich weiter,
wenn und weil er von Gesetzeswegen auf den neuen Unternehmensträger übergeht, der
neue Unternehmensträger mithin im Wege der Rechtsnachfolge Partei des
Firmentarifvertrages wird (so für den Fall einer Verschmelzung gemäß § 20 Abs. 1 Satz
1 UmwG: BAG, Urteil vom 24.06.1998 4 AZR 208/97 AP Nr. 1 zu § 20 UmwG; ähnlich
wohl auch: Hagemann/Kempen/Zacher/Zilius, Tarifvertragsgesetz, 2. Aufl., § 3 Rdnr.
43).
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2.1.2 Im vorliegenden Fall war der Tarifvertrag vom 17.11.1997 auf Arbeitgeberseite von
der S. Handels AG abgeschlossen worden, die dabei gleichzeitig als Vertreterin und in
Vollmacht der f.GmbH und der E. S. handelte. Hiernach galten die Normen des TVs für
die Märkte der E. Schiene, die per 01.05.1998 durch Rechtsgeschäft in die
Arbeitgeberin eingebracht wurden. Konsequenz dieser Maßgabe war aber dann
zwangsläufig, dass auch der gerade auf diesen Fall abstellende Haustarifvertrag vom
17.11.1997 auf die Arbeitgeberin überging.
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2.2 § 4 des TVs vom 17.11.1997 ist rechtswirksam und begegnet auch in Ansehung des
gesetzgeberischen Zweckes des § 3 BetrVG keinen durchgreifenden rechtlichen
Bedenken.
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2.2.1 Nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG können von § 4 BetrVG abweichende Regelungen
über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben getroffen werden, soweit
dadurch die Bildung von Vertretungen der Arbeitnehmer erleichtert wird. Dem
Betriebsrat ist zuzugeben, dass hiernach zuvorderst an Fallkonstellationen gedacht war,
in denen Unternehmen über mehrere kleine Betriebsteile verfügen, die als selbständige
Betriebe gelten, und dass dort erfahrungsgemäß die Bildung von Betriebsräten
erschwert oder wegen zu geringer Beschäftigtenzahlen gar unmöglich ist.
70
Andererseits verlangt § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG nur eine Erleichterung der Bildung von
Vertretungen der Arbeitnehmer, was bedeutet, dass auch eine Verbesserung der
Möglichkeiten ausreicht, die das Betriebsverfassungsgesetz selbst zur Verfügung stellt.
Danach haben die Tarifvertragsparteien das Recht, betriebsverfassungsrechtliche
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Organisationseinheiten zu schaffen, die aus ihrer Sicht eine optimale Wahrnehmung der
Beteiligungsrechte des Betriebsrats und eine größtmögliche Betreuung der
Arbeitnehmer ermöglichen, wobei den Tarifvertragsparteien auf Grund ihrer Sachnähe
und der grundsätzlich garantierten Tarifautonomie ein gewisser Beurteilungsspielraum
zukommt (Fitting/Heither/Kaiser/Engels, BetrVG, 19. Aufl., § 3, Rdz. 49).
2.2.2 In diesem Rahmen haben sich die Parteien bei Abschluss des Tarifvertrages vom
17.11.1997 gehalten.
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Dem steht zunächst nicht entgegen, dass das vom antragstellenden Betriebsrat
repräsentierte Warenhaus über insgesamt 70 Mitarbeiter verfügt, die durch den 5-
köpfigen Betriebsrat durchaus angemessen vertreten werden können. Wie vom
Arbeitsgericht auch hierzu zutreffend ausgeführt, kann dem Tarifvertrag nicht
entnommen werden, dass der dortige § 4 nur auf solche Betriebe Anwendung finden
soll, die unterhalb einer bestimmten Größe oder Mitarbeiterzahl liegt. Dies wäre in der
Tat mit dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht in Einklang zu bringen.
Bedenkt man weiter, dass die Tarifvertragsparteien noch in der Folgezeit durch die
Benennung der betroffenen Warenhäuser klar zum Ausdruck gebracht haben, dass alle
Niederlassungen von der Neustrukturierung betroffen sein sollten, so belegt dies
deutlich, dass die vom Betriebsrat gewünschte Differenzierung gerade nicht den
Absichten der Tarifvertragsparteien entsprach. Vielmehr wird aus dem dargestellten
Verhalten ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien insgesamt eine Erleichterung der
Bildung von Arbeitnehmervertretungen im Sinne hatten, ohne hierbei auf die Eigenarten
der ursprünglichen Betriebe oder Betriebsteile einzugehen.
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Dies erscheint nicht nur sinnvoll und praktikabel, sondern entspricht auch noch dem
Rechtsgedanken des § 3 BetrVG. Die Konzentration der Wahrnehmung von
Betriebsverfassungsrechten auf regional zuständige Betriebsräte mag zwar im Einzelfall
dazu führen, dass in den einzelnen Warenhäusern kein Betriebsrat mehr als
unmittelbarer Ansprechpartner vorhanden ist. Diese geringere Ortsnähe wird aber auf
der anderen Seite dadurch kompensiert, dass Freistellungen nach § 38 BetrVG möglich
werden oder die Zahl freigestellter Betriebsratsmitglieder zunimmt. Hinzukommt, dass
ein größerer Betriebsrat regelmäßig größere Kompetenzen als Verhandlungspartner
aufweist und damit die Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten und ansprüchen
verbessert wird. Insgesamt ist jedenfalls nicht erkennbar, dass im Unternehmen der
Arbeitgeberin durch die Neuorganisation der Betriebsteile und deren Zuordnung die
Rechte der Arbeitnehmervertretungen nicht ausreichend beachtet worden sind. Im
Gegenteil: Die Bildung von Regionalbetriebsräten dort, wo auch die
betriebsverfassungsrechtlich relevanten Entscheidungen getroffen werden, führt dazu,
dass die Stellung der Arbeitnehmer insgesamt verbessert wird und die Möglichkeit
besteht, eine effektive Interessenvertretung zu gewährleisten.
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2.3 Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 4 TV als erfüllt anzusehen.
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Nach dem substantiierten Sachvortrag der Arbeitgeberin in beiden Instanzen, der vom
Betriebsrat nur pauschal und damit unbeachtlich bestritten worden ist, werden in Folge
der Umstrukturierung aus dem bisher eigenverantwortlich arbeitenden Warenhausleitern
weisungsgebundene Marktleiter. Die Personalverantwortlichkeit geht demgemäß
vollständig auf die Verkaufs- und Bezirksleiter über, wobei die Personalarbeit selbst den
Personalreferenten in den Regionalbüros obliegt. Hierzu gehört die Zuständigkeit für
Einstellungen, Entlassungen, Kündigungen oder Versetzungen. Das Gleiche gilt für
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sämtliche Angelegenheiten nach § 87 BetrVG, in denen die Bezirks- und Verkaufsleiter
die Befugnis haben, mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten zu regeln.
Diese Neuorganisation der innerbetrieblichen Strukturen ist ausweislich des zu den
Akten gereichten Schreibens vom 29.03.1999 auch tatsächlich umgesetzt und den
Mitarbeitern durch ein Mitarbeiterinfo bekannt gegeben worden.
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Aus allem folgt, dass die in die Regionalbetriebe eingegliederten Warenhäuser und
somit auch das des antragstellenden Betriebsrates ihre Selbständigkeit verloren haben
und nicht mehr als eigenständige Betriebe oder Betriebsteile angesehen werden
können.
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Werden mehrere Betriebe in der Weise zusammengelegt, dass der eine Betrieb in den
anderen Betrieb eingegliedert wird, so verliert der eingegliederte Betrieb seine
Selbständigkeit und kann deshalb keine Basis mehr für einen Betriebsrat bilden. In
diesem Falle behält der untergehende Betriebsrat auch kein Übergangsmandat
(Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a. a. 0., § 21, Rdz. 39 und § 3, Rdz. 53; LAG Frankfurt,
Beschluss vom 01.09.1989 12 TaBVGa 155/88 DB 1989, 184). Hieraus folgt, dass das
Mandat des antragstellenden Betriebsrats zum 31.03.1999 erloschen, seine Amtszeit
beendet worden ist.
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III.
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Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die
Rechtsbeschwerde zugelassen.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat
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RECHTSBESCHWERDE
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eingelegt werden.
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Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Rechtsbeschwerde muss
87
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
90
Hugo-Preuß-Platz 1,
91
99084 Erfurt,
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eingelegt werden.
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Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder
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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
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schriftlich zu begründen.
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Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von
einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
97
gez. Göttling gez. Howahrde gez. Goetzenich
98