Urteil des LAG Düsseldorf vom 15.08.2006

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 Ta 392/06
Datum:
15.08.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Ta 392/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 2 Ca 5509/05
Schlagworte:
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach Verweisung des
Rechtsstreits vom Landgericht an das Arbeitsgericht und
anschließendem Vergleich vor dem Arbeitsgericht
Normen:
§ 12 a Abs. 1 ArbGG; § 17 b Abs. 2 GVG; § 98 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Ist ein Rechtsstreit vom Landgericht an das Arbeitsgericht verwiesen
worden, kann der Beklagte abweichend von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG
nach Satz 3 dieser Bestimmung die Erstattung seiner vor dem
Landgericht entstandenen Anwaltskosten beanspruchen (vgl. u.a. BAG
vom 01.11.2004 - 3 AZB 10/04 -). 2. Dies gilt nicht, wenn die Parteien
später vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich schließen und im
Vergleich keine gesonderte Kostenregelung treffen. In diesen Fällen gilt
§ 98 ZPO. Die Kosten vor dem Landgericht werden gemäß § 17 b Abs. 2
Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Arbeitsgericht
erwachsen sind. Sie sind nach § 98 Satz 2 ZPO als gegeneinander
aufgehoben anzusehen.
Tenor:
1.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.03.2006 wird der
Kosten-Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01.03.2006 2 Ca
5509/05 -, zugestellt am 03.03.2006, abgeändert:
Der Kostenantrag des Beklagten vom 11.01.2006 wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3.
Beschwerdewert: 1.003,00 ​.
G R Ü N D E :
1
I.
2
Der Kläger hat im Mai 2005 wegen streitiger Schadensersatzansprüche gegen den
Beklagten Klage vor dem Landgericht Wuppertal erhoben. Das Landgericht hat sich
nach mündlicher Verhandlung der Parteien für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit
an das Arbeitsgericht Wuppertal verwiesen. Dort schlossen die Parteien am 09.01.2006
einen Vergleich, wonach der Beklagte sich zur Zahlung eines Teils der Klageforderung
verpflichtete und der Rechtsstreit damit erledigt war. Eine Kostenregelung trafen die
Parteien nicht. Mit Schriftsatz vom 11.01.2006 beantragte der Beklagte, die Kosten des
Rechtsstreits, die durch die Anrufung des Landgerichts entstanden waren, dem Kläger
aufzuerlegen. Das Arbeitsgericht entsprach dem Antrag mit Beschluss vom 01.03.2006
2 Ca 5509/05 , zugestellt am 03.03.2006. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der
sofortigen Beschwerde vom 16.03.2006, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
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II.
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1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Nach Erledigung des Rechtsstreits durch den
Vergleich der Parteien vom 09.01.2006 hat das Arbeitsgericht mit der beantragten
Kostenentscheidung vom 01.03.2006 eine sogenannte isolierte Kostenentscheidung
getroffen. Gegen diese ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde aus § 567 Abs. 1
ZPO statthaft (Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl., § 308 Rdn. 10; Beschl. der Kammer
vom 09.03.2003 16 Ta 142/03 ; vom 16.08.2005 16 Ta 282/05 ). Der Wert des
Beschwerdegegenstandes übersteigt angesichts der vor dem Landgericht entstandenen
Anwaltsgebühren den Betrag aus § 567 Abs. 2 ZPO in Höhe von 200,00 €. Die
zweiwöchige Rechtsmittelfrist aus § 569 Abs. 2 ZPO ist gewahrt.
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2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Für die vom Arbeitsgericht erlassene
Kostenentscheidung besteht kein Raum.
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a) Zwar ist richtig, dass in den Fällen, in denen dem Beklagten Kosten unter anderem
dadurch entstehen, dass der Kläger zunächst ein Gericht der ordentlichen
Gerichtsbarkeit anruft und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verweist, der
Beklagte die Erstattung dieser Kosten abweichend von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG
beanspruchen kann. Dies entspricht nach Einfügung des § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG
zwischenzeitlich der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung (BAG vom
01.11.2004 3 AZB 10/04 AP Nr. 11 zu § 12 a ArbGG 1979) und Literatur (GK-
ArbGG/Wenzel [Stand: Juli 2006], § 12 a Rdn. 54 63 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO 25.
Aufl., § 91 Rdn. 13 Verweisung ), ebenso der ständigen Rechtsprechung der
Beschwerdekammer (zuletzt Beschl. vom 04.10.2004 16 Ta 494/04 m.w.N.).
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b) Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Parteien nach Verweisung des Rechtsstreits an
das Arbeitsgericht den Rechtsstreit durch Vergleich beendet und im gerichtlichen
Vergleich keine gesonderte Kostenregelung getroffen haben (so bereits Beschl. der
Beschwerdekammer vom 18.08.1982 7 Ta 138/82 EzA § 98 ZPO Nr. 1; vom 28.01.2002
7 Ta 3/02 LAGE § 98 ZPO Nr. 8; ebenso GK-ArbGG/Wenzel, a.a.O. Rdn. 61). In diesen
Fällen gilt § 98 ZPO. Nach § 98 Satz 2 ZPO gelten die Kosten des durch den Vergleich
erledigten Rechtsstreits, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig erkannt ist, als
gegeneinander aufgehoben. Zu den Kosten des durch den Vergleich erledigten
Rechtsstreits zählen auch die Kosten im Verfahren vor dem zunächst angegangenen
Gericht. Die im Verfahren vor dem zunächst angegangenen Gericht erwachsenen
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Kosten werden gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG (dto. § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO) als Teil
der Kosten behandelt, die bei dem im Verweisungs-Beschluss bezeichneten Gericht
erwachsen. Sie sind Kosten des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits im Sinne
des § 98 Satz 2 ZPO und nach dieser Bestimmung als gegeneinander aufgehoben
anzusehen (ebenso LAG Bremen vom 11.02.2002, MDR 2002, 606). Für die vom
Arbeitsgericht getroffene Kostenentscheidung bestand daher kein Raum. Der
dahingehende Kostenantrag des Beklagten vom 11.01.2006 war dementsprechend
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die
Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht
vor.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
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Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
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Dr. Kaup
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