Urteil des LAG Düsseldorf vom 20.03.1997
LArbG Düsseldorf (kläger, arbeitnehmer, wahrung der frist, beschwerde, beamter, arbeitsverhältnis, arbeitgeber, arbeitsgericht, beamtenverhältnis, zpo)
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15 Ta 304/96
Datum:
20.03.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 Ta 304/96
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Duisburg, 1 Ca 1511/96
Schlagworte:
Rechtswegzuständigkeit für Klagen gegen die Deutsche Post AG -
Klage eines Beamten, der Betriebsratsmitglied ist und einen Anspruch
aus § 37 Abs. 4 BetrVerfG geltend macht.
Normen:
§§ 2 Abs. 1 Nr. 3,5 Abs. 2 ArbGG,37 Abs. 4 BetrVerfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Für Klagen von Beamten gegen die Deutsche Post AG ist der
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch dann nicht
gegeben, wenn sie als Betriebsratsmitglieder auf § 37 Abs. 4 BetrVerfG
gestützte Ansprüche geltend machen.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des
Arbeitsgerichts Duisburg vom 26.09.1996 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Beschwerdewert wird auf 30.491,52 DM festgesetzt.
Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.
G R Ü N D E :
1
I.
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Der Kläger war ab 15.04.1954 als Beamter bei der Deutschen Bundespost beschäftigt.
Seit Eintragung der Beklagten - Deutsche Post AG - ins Handelsregister ist er als
Beamter für die Beklagte tätig und erhält nach Besoldungsgruppe A 13 monatlich
7.122,13 DM brutto.
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Der Kläger war Personalratsvorsitzender bei der Deutschen Bundespost, er ist jetzt
freigestellter Betriebsratsvorsitzender des Betriebsrats bei der Niederlassung Briefpost
der Beklagten in Duisburg.
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Die Beklagte beschäftigt in der Niederlassung Briefpost Duisburg zwei Personen, die
zuvor bei der Deutschen Bundespost ebenso wie der Kläger Postoberamtsräte und in
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Besoldungsgruppe A 13 waren. Diese beiden Personen sind als Beamte beurlaubt, sie
werden aufgrund von Arbeitsverträgen als Angestellte beschäftigt und vergütet nach
Vergütungsgruppe I TVAngDBP. Ihre Vergütung liegt jetzt um 2.540,96 DM brutto pro
Monat höher als die des Klägers.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten durch Schreiben vom 18.01.1996 unter
Nennung von § 37 Abs. 4 BetrVG eine Gleichstellung mit den beiden erwähnten
anderen Beamten hinsichtlich des Arbeitsentgelts, er wünschte nach Beurlaubung als
Beamter den Abschluß eines Arbeitsvertrags mit Eingruppierung in Vergütungsgruppe I
TVAng ab 01.01.1996. Die Beklagte lehnte das ab.
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Der Kläger macht mit seiner beim Arbeitsgericht Duisburg erhobenen Klage für die Zeit
von Januar bis April 1996 einschließlich die Differenz zwischen den tatsächlich
erhaltenen Bezügen und den ihm nach seiner Ansicht zustehenden Bezügen gemäß
Vergütungsgruppe I TVAng im Wege der Zahlungsklage geltend, im übrigen begehrt er
die Feststellung einer Pflicht der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung nach dieser
Vergütungsgruppe I.
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Die Beklagte hat die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtswegs gerügt.
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Der Kläger hat zur Rechtswegzuständigkeit vorgetragen, er mache Ansprüche aus
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§ 37 Abs. 4 BetrVG geltend, im übrigen sei zu verweisen auf das
Postpersonalrechtsgesetz (PPersRG), insbesondere auf § 24 Abs. 1 und 2.
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Die Beklagte hat zur Rechtswegzuständigkeit auf die Beamteneigenschaft des Klägers
hingewiesen und ausgeführt, dem Kläger gehe es im Ergebnis um eine Beförderung
bzw. um Überprüfung der Entscheidung, ihn nicht zu befördern; § 37 Abs. 4 BetrVG
werde dem Klagebegehren nicht gerecht.
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Das Arbeitsgericht Duisburg hat durch Beschluß vom 26.09.1996 ausgesprochen, der
Rechtsweg zum Arbeitsgericht sei unzulässig; es hat den Rechtsstreit an das
Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht in
seinem Beschluß, auf den im übrigen Bezug genommen wird, auf die
Beamteneigenschaft des Klägers abgestellt und unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 ArbGG
ausgeführt, es könne deshalb die Rechtswegzuständigkeit nicht abgeleitet werden aus
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, das auch angesichts der § 126 Abs. 1 BRRG und 172 BBG.
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Der Beschluß des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26.09.1996 ist dem Kläger am
07.10.1996 zugestellt worden. Er hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt mit
einem am 18.10.1996 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz
ohne Nennung des arbeitsgerichtlichen Aktenzeichens, jedoch unter Beifügung einer
Kopie des angefochtenen Beschlusses.
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Die Parteien streiten zunächst über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und
sodann weiter über die Frage nach dem richtigen Rechtsweg in umfangreichen
Schriftsätzen, auf die Bezug genommen wird.
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Der Kläger beantragt,
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den Beschluß des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26.09.1996 aufzuheben.
16
Die Beklagte beantragt,
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die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
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II.
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Der Kläger konnte mit seiner zulässigen sofortigen Beschwerde (§§ 48 Abs. 1 ArbGG,
17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 78 Abs. 1 ArbGG, 577 ZPO) über die der Vorsitzende ohne
mündliche Verhandlung alleine entscheiden konnte (§§ 78 Abs. 1 ArbGG, 573 Abs. 1
ZPO, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), keinen Erfolg haben. Denn das Arbeitsgericht Duisburg
hat in seinem Beschluß vom 26.09.1996 zutreffend in Anwendung von § 17 a Abs. 2
Satz 1 GVG den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als unzulässig erklärt
und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
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1. Die sofortige Beschwerde ist tatsächlich und zweifelsfrei zulässig, obwohl in der beim
Beschwerdegericht eingereichten Beschwerdeschrift das arbeitsgerichtliche
Aktenzeichen nicht genannt worden ist. Jedenfalls war der angefochtene Beschluß des
Arbeitsgerichts Duisburg beigefügt, er erhielt alle notwendigen Angaben und
insbesondere das Aktenzeichen. Das genügte. Welchen Inhalt eine Beschwerdeschrift
haben muß, ist aus § 518 ZPO zu entnehmen (vgl. nur Baumbach / Lauterbach / Albers /
Hartmann, Zivilprozeßordnung, 55. Aufl., § 569 Rnr. 4). In § 518 Abs. 2 ZPO wird unter
anderem gefordert die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die das Rechtsmittel
gerichtet wird. Dieses Erfordernis ist unter anderem dann erfüllt, wenn
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- wie hier - der Rechtsmittelschrift die angefochtene Entscheidung beigefügt ist (vgl. nur
Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, a. a. O., § 518 Rnr. 20, m. w. N.).
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2. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Es ist tatsächlich der Rechtsweg
zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben, es kommt tatsächlich nur der
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in Betracht.
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a) Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen kann nicht abgeleitet aus
§ 2 a ArbGG i. V. mit Rechtsprechung dazu (BAG AP Nr. 12 zu § 2 a ArbGG 1979). § 2 a
ArbGG gilt für Beschlußverfahren. Der vom Kläger angenommene Anspruch aus § 37
Abs. 4 BetrVG ist ein individualrechtlicher Anspruch, über den im Urteilsverfahren und
eben nicht im Beschlußverfahren zu entscheiden ist (vgl. nur Fitting, 18. Aufl., § 37 Rnr.
204, m. w. N.). Anwendbar ist so nicht § 2 a ArbGG, anwendbar ist vielmehr § 2 ArbGG.
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b) Die vom Kläger gewünschte Rechtswegzuständigkeit ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1
Nr. 3 a ArbGG. Denn die Parteien führen hier keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis.
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aa) Der Kläger war und ist Beamter, also gerade kein Arbeitnehmer. Daß er trotz seiner
Tätigkeit für die Beklagte weiter Beamter geblieben ist, ergibt sich in aller Deutlichkeit
aus den Vorschriften des Postpersonalrechtsgesetzes. Von der durch dieses Gesetz
eröffneten Möglichkeit, Beamte zu Arbeitnehmern zu machen, ist beim Kläger gerade
nicht Gebrach gemacht worden. Weil der Kläger aber Beamter ist, greift § 5 Abs. 2
ArbGG ein mit der ausdrücklichen Bestimmung, Beamte als solche seien keine
Arbeitnehmer. Schon daran scheitert die Annahme, die Parteien führten hier eine
bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem
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Arbeitsverhältnis. Daß das tatsächlich nicht angenommen werden kann, daß tatsächlich
der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen hier nicht gegeben sein kann, wird
bestätigt durch § 126 Abs. 1 BRRG (§ 172 BBG), enthaltend die sich mit den §§ 2 und 5
Abs. 2 ArbGG deckende Bestimmung, für alle Klagen von Beamten aus dem
Beamtenverhältnis sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dem Kläger nützt es
demgegenüber nichts, daß in § 5 Abs. 2 ArbGG nur die Rede davon ist, Beamte als
solche seien keine Arbeitnehmer. Der Kläger ist hier ein Beamter als solcher und damit
kein Arbeitnehmer. Anders wäre es nur dann, wenn der Kläger eine Doppelstellung
hätte, also zum einen die Stellung eines Beamten und daneben die Stellung eines
Arbeitnehmers; wenn dann aus dem Rechtsverhältnis als Arbeitnehmer und nicht aus
dem Rechtsverhältnis als Beamter Ansprüche geltend gemacht würden. An einer
solchen Doppelstellung des Klägers fehlt es. Der Kläger ist nur Beamter und sonst
nichts, er macht nur aus dem allein bestehenden Beamtenverhältnis Ansprüche geltend.
Jedenfalls ist der Kläger nicht Arbeitnehmer im Sinne der §§ 2 und 5 ArbGG. Lediglich
Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes mag der Kläger sein,
zumindest gelten Beamte der Beklagten für die Anwendung des
Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer gemäß § 24 Abs. 2
Postpersonalrechtsgesetz. Das hat indes keine Auswirkungen auf die Rechtswegfrage
im Urteilsverfahren, als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
geltende Beamte bleiben jedenfalls
außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes Beamte und werden nicht etwa insgesamt
Arbeitnehmer oder wenigstens Arbeitnehmer im Sinne von § 2 ArbGG. Damit ist
schließlich auch schon alles gesagt zum Hinweis des Klägers insbesondere auf § 24
Postpersonalrechtsgesetz.
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bb) Das Bundesarbeitsgericht vertritt inzwischen die Ansicht, in sogenannten sic-non-
Fällen sei die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach den §§ 2 und 5 ArbGG
schon dann gegeben, wenn die klagende Partei lediglich die - möglicherweise falsche -
Rechtsauffassung vertrete, sie führe als Arbeitnehmer eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit
mit der beklagten Partei als Arbeitgeber - beispielsweise - aus einem Arbeitsverhältnis
(vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung). Diese so zu
bezeichnende Rechtsansichtstheorie des Bundesarbeitsgerichts kann dem Kläger nicht
zum Erfolg im Rechtswegstreit verhelfen. Es ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein
sogenannter sic-non-Fall vorliegt. Unabhängig davon ergreift aber die so zu
bezeichnende Rechtsansichtstheorie nicht die hier zu beurteilende Fallgestaltung. Nach
dieser Theorie muß die klagende Partei zumindest die Rechtsauffassung vertreten, sie
sei Arbeitnehmer, die Gegenpartei sei ihr Arbeitgeber, es bestehe ein Arbeitsverhältnis.
Hier vertritt der Kläger diese Rechtsauffassung gerade nicht, er kann sich nicht einmal
vertreten. Denn der Kläger ist gerade auch nach seinem eigenen Vortrag / nach seiner
eigenen Rechtsansicht Beamter und sonst nichts, steht in einem Beamtenverhältnis und
nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Er vertritt nur die Rechtsansicht, trotzdem
sei die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. So weit geht indes die Rechtsansichtsthorie
des Bundesarbeitsgerichts nicht. Es reicht auch danach nicht jede noch so falsche
Rechtsansicht des Inhalts, die Arbeitsgerichte seien zuständig, zur Begründung für
diese Rechtswegzuständigkeit aus. Es muß die Rechtsansicht vertreten werden, die
Voraussetzungen für die Rechtswegzuständigkeit
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der Gerichte für Arbeitssachen seien gegeben, weil man als Arbeitnehmer mit der
Gegenseite als Arbeitgeber verbunden sei durch ein Arbeitsverhältnis. Eine solche
allenfalls ausreichende Rechtsansicht vertritt der Kläger aber - um es zu wiederholen -
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nicht.
cc) Am Ergebnis ändert sich nichts, wenn abgestellt wird auf eine sogenannte
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs oder gar des zwischen den Parteien
bestehenden Rechtsverhältnisses. Das zwischen den Parteien bestehende
Rechtsverhältnis ist ein Beamtenverhältnis und kein Arbeitsverhältnis, das ist seine
Rechtsnatur. Der geltend gemachte Anspruch wird nun zwar gestützt auf § 37 Abs. 4
BetrVG, so daß man sprechen mag von einer betriebsverfassungsrechtlichen
Rechtsnatur des Anspruchs. Eine solche Rechtsnatur kann jedoch keine Rolle spielen,
wenn es an den in § 2 - hier Abs. 1 Nr. 3 a - ArbGG ausdrücklich genannten
Voraussetzungen fehlt, wenn also kein Arbeitnehmer gegen einen Arbeitgeber aus
einem Arbeitsverhältnis klagt, sondern nur ein Beamter gegen seinen Dienstherren aus
dem Beamtenverhältnis.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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IV.
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Der Beschwerdewert beläuft sich nach der ständigen Rechtsprechung der
Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf 1/3 des Werts der
Hauptsache. Der Wert der Hauptsache ist zu ermitteln gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG,
er macht den dreijährigen Unterschiedsbetrag zwischen der bezogenen und der
begehrten Vergütung aus. Ein Drittel davon ist der im Beschlußtenor genannte Wert.
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V.
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Gegen diesen Beschluß war gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG die weitere sofortige
Beschwerde zuzulassen. Das Gericht mißt der Zuständigkeitsfrage in Fällen der hier
vorliegenden Art grundsätzliche Bedeutung bei.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
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Gegen diesen Beschluß kann vom Kläger weitere sofortige Beschwerde eingelegt
werden.
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Die Beschwerde muß innerhalb
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einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von zwei
Wochen
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nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf,
42
Ludwig-Erhard-Allee 21,
43
40227 Düsseldorf
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eingelegt werden. Die Einlegung der weiteren sofortigen Beschwerde innerhalb der
45
Notfrist beim
Bundesarbeitsgericht,
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Graf-Bernadotte-Platz 5,
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34119 Kassel,
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genügt zur Wahrung der Frist.
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gez.: Klupp
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