Urteil des LAG Düsseldorf vom 12.06.2003
LArbG Düsseldorf: arbeitskampf, betriebsrat, friedenspflicht, arbeitsgericht, urabstimmung, wahrscheinlichkeit, veranstaltung, streik, ermessen, fahrtkosten
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 Sa 281/03
Datum:
12.06.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 281/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 6 Ca 3169/02 v
Normen:
BetrVG 1972 § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die Beantwortung der Frage, ob die Teilnahme eines
Betriebsratsmitglieds an einer eintägigen Schulungsveranstaltung
"Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf" erforderlich im
Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist, hängt nicht davon ab, ob
bereits ein Arbeitskampf in dem Tarifgebiet, in dem der Betrieb mit dem
schulungswilligen Betriebsratsmitglied liegt, begonnen hat. Vielmehr
muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass nach den
aktuellen Verhältnissen dieses Betriebes Fragen anstehen, die die
Rechte und Pflichten des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes
betreffen. 2. Eine derartige Wahrscheinlichkeit liegt noch nicht in dem
Zeitpunkt vor, in dem die Friedenspflicht in dem betreffenden Tarifgebiet
abgelaufen ist.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 09.10.2002 - 6 Ca 3169/02 v - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
TATBESTAND:
1
Die Parteien streiten um die Erstattung von Schulungskosten nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
2
Die am 25.10.1952 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 18.10.1976 als
Montagearbeiterin tätig und seit 1998 Mitglied des Betriebsrats.
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Mit Ablauf des 28.03.2002 endete die Friedenspflicht in der Metall- und Elektroindustrie
u. a. für das Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen (NRW). Mit Rundschreiben vom
04.04.2002 an alle Betriebsräte in tarifgebundenen Betrieben der Metall- und
Elektroindustrie NRW wies die Ortsverwaltung der IG Metall W. daraufhin, dass sich die
Verhandlungen für die Tarifrunde 2002 in dieser Branche als schwierig erweisen
würden und es zunehmend wahrscheinlich werde, dass nach Ablauf der Friedenspflicht
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würden und es zunehmend wahrscheinlich werde, dass nach Ablauf der Friedenspflicht
und auch nach Warnstreiks kein überzeugendes Verhandlungsergebnis zustande
komme. Sie fasse die Durchführung von Urabstimmungen und die Anleitung von
Streikmaßnahmen ins Auge. Sie halte es für dringend erforderlich, Schulungen für die
Betriebsräte aus tarifgebundenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie NRW
durchzuführen. In diesem Zusammenhang wies die Ortsverwaltung der IG Metall W. auf
eine Betriebsratsschulung mit dem Thema Rechte und Pflichten des Betriebsrats im
Arbeitskampf am 25.04.2002 hin, das in der Zeit von 08:30 Uhr bis ca. 16:30 Uhr in W.
stattfinden sollte, hin. In dem diesem Rundschreiben beigefügten Themenplan heißt es
u. a.:
Um die Betriebsräte sowohl von möglichen Streikbetrieben als auch von
solchen Betrieben, die mit Arbeitskampf bedingten Fernwirkungen zu rechnen
haben, hinreichend vorzubereiten, werden folgende Themen in der
Schulungsmaßnahme behandelt:
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die Neutralitätspflicht des Betriebsrats als Organ im Arbeitskampf § 74
Abs. 2 BetrVG
6
die Mitbestimmungsrechte und Pflichten des Betriebsrats in
Streikbetrieben
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die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in nicht bestreikten Betrieben
innerhalb des Kampfgebiets
8
Informationsansprüche des Betriebsrats im Hinblick auf Fernwirkungen
des Arbeitskampfes (welche Vorkehrungen hat der Arbeitgeber im Vorfeld
getroffen)
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Betriebsrisikolehre des BAG, Kurzarbeitsregeln des Manteltarifvertrages
und die Rechte des Betriebsrates bei arbeitskampfbedingter Kurzarbeit
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die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitsämtern und die
Beteiligung des Betriebsrats
11
Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen
nach § 99 und 102 BetrVG
12
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Beendigung von Arbeitskampf und
Fernwirkungen
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In seiner Sitzung vom 10.04.2002 beschloss der Betriebsrat einstimmig, dass sein
Mitglied, Frau E., sowie die Klägerin an dem von der IG Metall in W.angekündigten
Tagesseminar am 25.04.2002 teilnehmen sollten. Dies teilte der Betriebsrat der
Geschäftsleitung der Beklagten noch am gleichen Tag mit.
14
Nach Ablauf der Friedenspflicht am 28.03.2002 wurden in NRW Warnstreikmaßnahmen
durchgeführt, in die der Beklagten am 11.04.2002 und 15.05.2002 jeweils in der Zeit von
12:00 Uhr bis 15:15 Uhr einbezogen war. In der Zeit bis zum 18.04.2002 beteiligten sich
rund 150.000 Beschäftigte aus 812 Betrieben in Nordrhein-Westfalen an den
Warnstreikmaßnahmen.
15
Am 22.04.2002 beschloss die Tarifkommission für die Metall- und Elektroindustrie NRW
beim Vorstand der IG Metall zu beantragen, dass dieser das Scheitern der
Verhandlungen formell feststellen möge, die Bezirksleitung der IG Metall NRW zu
beauftragen, dieses der Arbeitgeberseite mitzuteilen und ferner die Bezirksleitung der IG
Metall NRW mit der Durchführung einer Urabstimmung zu beauftragen. Dieser
Beschluss wurde dem Vorstand der IG Metall für die am 23.04.2002 stattfindende
Vorstandssitzung übermittelt unter Beifügung eines detailliert ausgearbeiteten
Streikkonzeptes für das Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen. Darauf beauftragte der
Vorstand der IG Metall noch am gleichen Tag alle Bezirksleitungen auch in Nordrhein-
Westfalen -, die jeweiligen Tarifverhandlungen für gescheitert zu erklären. Es wurden
dann die Bezirksleitungen Baden-Württemberg und Berlin/Brandenburg beauftragt, in
der Zeit vom 25. bis 30.04.2002 Urabstimmungen durchzuführen. Am 24.04.2002
erklärte die IG Metall Bezirksleitung NRW dem Landesverband der Arbeitgeber formell
das Scheitern der Verhandlungen und es wurde bei der IG Metall Bezirksleitung in
Düsseldorf ein Streikbüro für das Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen eingerichtet. Alle
Vorbereitungen zur Durchführung einer Urabstimmung und anschließender
Streikmaßnahmen waren zu diesem Zeitpunkt bis auf die Genehmigung durch den
Vorstand abgeschlossen.
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Die Warnstreiks wurden in Nordrhein-Westfalen bis zum 18.05.2003 laufend
durchgeführt. An ihnen beteiligten sich rund 300.000 Beschäftigte. Am 23.05.2002
führten Tarifverhandlungen für Nordrhein-Westfalen zu einem Verhandlungsergebnis
mit Erklärungsfrist. Am 07.06.2002 erfolgte die Annahme des Tarifergebnisses durch die
Arbeitgeberseite und die formelle Beendigung des Tarifkonfliktes in Nordrhein-
Westfalen.
17
Nachdem die Beklagte der Klägerin bereits am 08.05.2002 mitgeteilt hatte, dass sie für
den 25.04.2002 bei der Lohnabrechnung für April 2002 sieben Stunden in Abzug
gebracht habe, forderte die Klägerin über ihre Einzelgewerkschaft die Beklagte mit
Schreiben vom 07.06.2002 auf, ihr das am 25.04.2002 angefallene Fahrgeld in Höhe
von 1,75 € sowie den Lohnausfall an diesem Tag in Höhe von 66,42 € brutto bis zum
21.06.2002 zu zahlen.
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Mit ihrer beim Arbeitsgericht Wuppertal am 09.07.2002 eingereichten und der Beklagten
zwei Tage später zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
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Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht:
20
Die Schulung, an der sie teilgenommen habe, habe Kenntnisse vermittelt, die sie in der
laufenden Tarifauseinandersetzung benötigt habe. Zwar sei es richtig, dass die
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats erst dann von diesem in
Anspruch genommen werden könnten, wenn es zur Urabstimmung und Streik im
Tarifgebiet der Beklagten und zu entsprechenden Fernwirkungen auf deren Betrieb
komme. Um diese Rechte aber im Ernstfall im vollen Umfang wahren zu können, müsse
sich der Betriebsrat aber bereits vor Beginn des Arbeitskampfes die notwendigen
Grundlagen erarbeiten. Die in Rede stehende Schulung wäre sogar obsolet gewesen,
wenn die Durchführung des Streiks in Nordrhein-Westfalen bereits beschlossen
gewesen wäre. Denn der Betriebsrat hätte in so kurzer Zeit gegebenenfalls erforderliche
Informationen ohnehin nicht mehr besorgen können. Aus diesem Grunde sei die
streitgegenständliche Schulung als erforderlich anzusehen.
21
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1,75 € netto sowie 66,42 € brutto nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2002 zu zahlen.
23
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht:
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Die strittige Schulung sei nicht im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich gewesen.
In der Tarifrunde 2002 sei ein Arbeitskampf für Nordrhein-Westfalen und damit auch für
ihren Betrieb nicht geplant gewesen. Von daher fehle es an dem von der
Rechtsprechung geforderten aktuellen Bezug für die Schulung des Betriebsrats zu dem
Thema Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf. Was die in der
Tagesschulungen am 25.04.2002 dargestellte Neutralitätspflicht des Betriebsrats nach §
74 Abs. 2 BetrVG und die arbeitskampfbedingten Fernwirkungen beträfe, würden auch
diese Themenpunkte die Erforderlichkeit nicht begründen. Die Klägerin verfüge über
Grundkenntnisse zum Betriebsverfassungsgesetz. Sie kenne insbesondere die
Grundsätze für die Zusammenarbeit, wie sie in § 74 BetrVG niedergelegt seien. Mit
Fernwirkungen durch den Arbeitskampf in den von der IG Metall ausgewählten Bezirken
Baden-Württemberg und Berlin/Brandenburg sei in ihrem Bezirk nicht zu rechnen
gewesen. Sie seien auch tatsächlich nicht aufgetreten. In die von der IG Metall
durchgeführten Flexistreiks seien jeden Tag andere Betriebe oder andere Betriebsteile
einbezogen worden. Mit dieser Kampftaktik habe gerade verhindert werden sollen, dass
Betriebe im Kampfgebiet, aber auch außerhalb mittelbar betroffen würden.
27
Das Arbeitsgericht hat durch sein am 09.10.2002 verkündetes Urteil die Klage
abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:
28
Es sei schon nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der streitbefangenen Schulungen, am
25.04.2002, damit zu rechnen gewesen sei, dass es im Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen
und damit auch im Betrieb der Beklagten tatsächlich zu einem Arbeitskampf kommen
werde. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass der Vorstand de IG Metall am
23.04.2002 nicht die Bezirksleitung der IG Metall für Nordrhein-Westfalen, sondern die
Bezirksleitung Baden-Württemberg und Berlin/Brandenburg beauftragt habe,
Urabstimmungen vorzubereiten und durchzuführen. Auch sei zu berücksichtigen, dass
es, worauf die Beklagte unwidersprochen hingewiesen habe, im Tarifgebiet Nordrhein-
Westfalen in den Jahren zuvor immer wieder nur zu Warnstreiks, nie aber zu
Arbeitskampfmaßnahmen zwischen den Tarifvertragsparteien der Metallindustrie
gekommen sei. Soweit die Klägerin darauf verwiesen habe, Gegenstand der
Schulungsveranstaltung am 25.04.2002 seien auch arbeitskampfbedingte
Fernwirkungen sowie die Neutralitätspflicht des Betriebsrates im Arbeitskampf
gewesen, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die von der Klägerin
vorgelegten Unterlagen ließen nicht erkennen, dass sich die Schulung zeitlich oder
inhaltlich überwiegend mit diesen Teilthemen beschäftigt habe.
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Gegen das ihr am 07.02.2003 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit
einem beim Landesarbeitsgericht am 05.03.2003 eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
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17.04.2003 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingereichten Schriftsatz begründet.
Die Klägerin hat unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
ergänzend geltend gemacht:
31
Im Betrieb der Beklagten seien keinerlei Kenntnisse vorhanden, die sich mit dem
Verhalten und dem Aufgabenbereich des Betriebsrates während
Arbeitskampfmaßnahmen befassen würden. Gerade in Zeiten des Arbeitskampfes
würden sich aus den üblichen Betriebsratsaufgaben eine Vielzahl von Fragen ergeben,
die auch für die Amtsausübung eines normalen Betriebsratsmitgliedes von Bedeutung
seien. Zum Zeitpunkt der Einladung der IG Metall W. vom 04.04.2002 sei nicht absehbar
gewesen, dass Nordrhein-Westfalen sich nicht direkt am Hauptarbeitskampf beteiligen
würde. Der Betriebsrat habe aufgrund seiner eigenen Entscheidungskompetenz gemäß
§ 37 Abs. 6 BetrVG und nach pflichtgemäßen Ermessen ihre Teilnahme an der
Schulungsmaßnahme vom 25.04.2002 beschließen dürfen, weil er nach seinen
Informationen zum Zeitpunkt der Anmeldung davon habe ausgehen können, dass
Arbeitskampfmaßnahmen auf ihn zukommen würden.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 09.10.2002 Az.: 6 Ca 3169/02 v
abzuändern und gemäß dem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus:
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Für die Beurteilung der Erforderlichkeit sei entscheidend, dass die Kenntniserlangung
nicht nur abstrakt, sondern wegen der konkreten Situation im Betrieb geboten sei, damit
die Betriebsratsmitglieder ihre Amtsobliegenheiten sachgerecht wahrnehmen könnten.
Diese von § 37 Abs. 6 BetrVG und von der Rechtsprechung geforderte konkrete
Erforderlichkeit sei auch nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Klägerin nicht zu
erkennen. Eine solche Erforderlichkeit habe nicht einmal im Zeitpunkt der
Beschlussfassung und Anmeldung zu der Veranstaltung vorgelegen. Die
Wahrscheinlichkeit, dass der Betrieb durch Arbeitskampfmaßnahmen, ob direkt oder
durch Fernwirkung betroffen werde, sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung wie auch
zur Anmeldung nicht konkret genug, um eine Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 6 BetrVG
zu begründen.
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Wegen des sonstigen Vorbringen der Parteien im einzelnen wird auf den mündlich
vorgetragen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
40
A.
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Die Berufung der Klägerin, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist
unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat,
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bezogen auf die von ihr besuchte Schulungsveranstaltung am 25.04.2002, da diese für
ihre Betriebsratsarbeit nicht erforderlich war, weder einen Anspruch auf Zahlung eines
Arbeitsentgelts für sieben Stunden in unstreitiger Höhe von 66,42 € brutto nach § 611
Abs. 1 BGB, § 37 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG noch einen Anspruch
auf Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 1,75 € netto gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG i. V.
m. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG.
I. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung
von Kenntnissen und Fähigkeiten nur dann für die Betriebsratsarbeit nach § 37 Abs. 6
Satz 1 BetrVG erforderlich, wenn der Betriebsrat diese unter Berücksichtigung der
konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst
anfallenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Kenntnisse, die für den
Betriebsratarbeit nur verwertbar und nützlich sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht
(BAG 20.10.1993 - 7 ABR 14/93 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 116; BAG 15.02.1995 - 7
AZR 670/94 - zu § 37 BetrVG 1972; vgl. auch BAG 04.06.2003 - 7 ABR 42/02 -
Pressemitteilung Nr. 42/03). Soweit es sich dabei nicht um die Vermittlung sog.
Grundkenntnisse handelt, ist für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der
Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Veranstaltung entsandten
Betriebsratsmitglied erforderlich macht, darauf abzustellen, ob nach den aktuellen
Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zukunft
anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegen und für die im
Hinblick auf den Wissenstand des Betriebsrats und unter Berücksichtung der
Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds
geboten erscheint (BAG 20.12.1995 7 ABR 14/95 EzA
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§ 37 BetrVG 1972 Nr. 130). Der Betriebsrat hat bei seiner Beschlussfassung die Frage
der Erforderlichkeit nicht nach subjektiven Ermessen zu beantworten, sondern sich auf
den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die betrieblichen Interessen
einerseits, diejenigen des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits
gegeneinander abwägt. Entscheidend ist hierbei auf den Zeitpunkt der
Beschlussfassung selbst abzustellen, wobei unerheblich ist, ob aus späterer Sicht
rückblickend betrachtet die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung im strengem
objektiven Sinne erforderlich war. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu
beschränken, ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Beschlussfassung
gegebenen Umständen eine derartige Entscheidung ebenfalls getroffen hätte (BAG
20.10.1993 - 7 ABR 14/93 - a. a. O.; BAG 15.02.1995 - 7 AZR 670/94 - a. a. O.).
44
II. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte eine Erforderlichkeit der von der
Klägerin am 25.04.2002 besuchten Schulungsveranstaltung i. S. des § 37 Abs. 6 Satz 1
BetrVG nicht festgestellt werden.
45
1. Die Teilnahme der Klägerin an der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung
war nicht bereits deshalb als erforderlich anzusehen, weil sie auf die Vermittlung
arbeitsrechtlichen Grundwissens ausgerichtet gewesen wäre. Die laut Themenplan auf
der Schulungsveranstaltung am 25.04.2002 vermittelten Kenntnisse über die Rechte
und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf sind nicht als unbedingte Voraussetzung
für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit anzusehen. Denn auch ohne diese
Kenntnisse kann der Betriebsrat seine Tag für Tag anfallende Arbeit ordnungsgemäß
erledigen.
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2. Danach musste die Erforderlichkeit der Teilnahme der Klägerin an der
47
Schulungsveranstaltung am 25.04.2002 besonders festgestellt werden. Vorliegend ist
nicht ersichtlich, dass unter den aktuellen Verhältnissen des Betriebes der Beklagten im
Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats über die Teilnahme der Klägerin an
der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung, nämlich am 10.04.2002, Probleme
die die Betriebsratsarbeit während eines Arbeitskampfes betreffen, bereits anstanden
oder aber in absehbarer Zeit anstehen konnten.
a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Betriebsrat während eines Arbeitskampfes
im Betrieb nicht etwa funktionsuntüchtig ist. Aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ergibt sich
jedenfalls mittelbar, dass Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien die Rechte und Pflichten
des Betriebsrats grundsätzlich unberührt lassen. Der Betriebsrat bleibt mit allen Rechten
und Pflichten im Amt und hat dieses auch während eines Arbeitskampfes - neutral -
wahrzunehmen. Der Fortbestand des Betriebsratsamts und die Fortexistenz eines
betrieblichen Regelungspartners liegen dabei auch im wohlverstandenen Interesse des
Arbeitgebers, etwa bei der Aufrechterhaltung der betrieblichen Ordnung oder der
Vereinbarung eines Notdienstes bei fehlender Regelung durch die Kampfparteien selbst
(BAG 21.04.1971 - GS 1/68 - EzA Art. 9 GG Nr. 6; BAG 25.10.1988
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- 1 AZR 368/87 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 89; BAG 10.12.2002 - 1 ABR 7/02 -
EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 1).
49
b) Allerdings unterliegen einzelne Beteiligungsrechte des Betriebsrats trotz
Fortbestands des Betriebsratsamts in einem vom Arbeitskampf unmittelbar betroffenen
Betrieb arbeitskampfbedingten Einschränkungen. In Betrieben, die von einem Streik
betroffen sind, entsteht regelmäßig eine Konfrontation zwischen Belegschaft und
Arbeitgeber. In einer solchen Konfliktsituation besteht bei Aufrechterhaltung der
gesetzlichen Mitbestimmungsrechte die Gefahr, dass der Betriebsrat eine dem
Arbeitgeber sonst mögliche Abwehrmaßnahme vereitelt und dadurch zum Nachteil des
Arbeitgebers in das Kampfgeschehen eingreift (BAG 22.12.1980 - 1 ABR 76/79 - EzA §
615 BGB Betriebsrisiko Nr. 8). Die Tarifautonomie und der aus ihr abzuleitende
Grundsatz der Kampfmittelparität verlangen in diesen Fällen eine arbeitskampfkonforme
Auslegung und damit eine Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats (BAG
14.02.1978 - 1 AZR 54/76 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 19; BAG 10.12.2002
50
- 1 ABR 7/02 - a. a. O.). So hat der Betriebsrat z. B. bei personellen Einzelmaßnahmen
wie Einstellungen und Versetzungen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) sowie Entlassungen
(§§ 102, 103 BetrVG) nicht mitzubestimmen (vgl. näher BAG 10.12.2002 - 1 ABR 7/02 -
a. a. O.).
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c) Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist der Klägerin zuzugestehen, dass die
Schulung Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf vom 25.04.2002 nach
dem im Tatbestand wiedergegebenen Themenplan in erster Linie über Problemfelder
unterrichtete, die die Rechte und Pflichten eines Betriebsrats während eines
Arbeitskampfs im Betrieb betrafen. Wenn auch die Erforderlichkeit einer Schulung mit
diesem Themenkreis nicht davon abhängen kann, ob bereits ein Arbeitskampf in dem
Tarifgebiet, in dem der Betrieb mit den schulungswilligen Betriebsratsmitgliedern liegt,
begonnen hat, muss nach Auffassung der Kammer doch eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass nach den aktuellen Verhältnissen des in Rede
stehenden Betriebes Fragen anstehen, die die Rechte und Pflichten des Betriebsrats
während eines Arbeitskampfes betreffen. Hiervon konnte im maßgeblichen
Beurteilungszeitpunkt, d. h. bei Beschlussfassung über die Teilnahme der Klägerin an
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der streitbefangenen Tagesschulung, also am 10.04.2002, nicht ausgegangen werden.
Zum einen stand zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht fest, ob es im Tarifgebiet
Nordrhein-Westfalen in der Metall- und Elektroindustrie überhaupt zu einem Streik
kommen würde. Zwar war in diesem Tarifgebiet am 28.03.2002 die Friedenspflicht
abgelaufen. Dies bedeutete jedoch nicht, dass es anschließend unbedingt zu einem
Streikaufruf der IG Metall kommen musste. Streikmaßnahmen drohten frühestens in dem
Moment, in dem die Tarifkommission für die Metall- und Elektroindustrie NRW beim
Vorstand der IG Metall am 22.04.2002 beantragte, das Scheitern der Verhandlungen
formell festzustellen, die Bezirksleitung der IG Metall NRW zu beauftragen, dieses der
Arbeitgeberseite mitzuteilen und ferner die Bezirksleitung der IG Metall NRW mit der
Durchführung einer Urabstimmung zu beauftragen. Erst zu diesem Zeitpunkt hätte der
Betriebsrat der Beklagten über die Teilnahme der Klägerin an einer Schulung, wie sie
am 25.04.2002 stattgefunden hat, befinden dürfen.
III. Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis ergibt sich nicht etwa aus dem Umstand,
dass auf der Betriebsräteschulung am 25.04.2002 auch über Themen informiert wurde,
die einen nicht im Gebiet eines Arbeitskampfes ansässigen Betrieb betreffen können,
wie z. B. Informationsansprüche des Betriebsrats im Hinblick auf Fernwirkungen des
Arbeitskampfes, und die im Hinblick auf den u. a. in Baden-Württemberg nach dem
25.04.2002 durchgeführten Arbeitskampf alsbald hätten aktuell werden können.
53
1. Allerdings ist dann, wenn eine Schulungsveranstaltung sich aus einem erforderlichen
und einem nicht erforderlichen Teil zusammensetzt, ihre Erforderlichkeit i. S. des § 37
Abs. 6 BetrVG grundsätzlich einheitlich zu bewerten. Über die Erforderlichkeit der
Gesamtschulung entscheidet dann, ob die i. S. des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlichen
Themen mit mehr als 50 % überwiegen (BAG 21.07.1978 - 6 AZR 561/75 - EzA § 37
BetrVG 1972 Nr. 60; LAG Hamburg 26.09.1996 - 1 TaBV 2/96 - NZA-RR 1997, 344, 345;
GK-BetrVG/Wiese/Weber, 7. Aufl. 2002, § 37 Rz. 171 m. w. N.). Ein derart hoher
zeitlicher Anteil an erforderlichen Themen ist dem Themenplan der
Betriebsräteschulung vom 25.04.2002 nicht zu entnehmen. Im Übrigen hat die insoweit
als Gläubigerin nach den allgemeinen Regeln darlegungspflichtige Klägerin hierzu
nichts vorgetragen.
54
2. Da die Schulungsveranstaltung vom 25.04.2002 mangels entsprechender
Anhaltspunkte und entsprechenden Vorbringens der Klägerin nicht in der Weise teilbar
war, dass die erforderlichen Themen klar von den nicht erforderlichen Themen
abgrenzbar waren und zeitlich hätten so behandelt werden können, dass ein zeitweiser
Besuch möglich und sinnvoll gewesen wäre, auch kein Anspruch zugunsten der
Klägerin nach § 37 Abs. 6 BetrVG an der teilweisen Teilnahme der Veranstaltung mit
der Folge, dass sie auch nur einen Teil des von ihr beanspruchten Entgelts (§ 37 Abs. 2
BetrVG) inklusive der Fahrtkosten (§ 40 Abs. 1 BetrVG) zu beanspruchen gehabt hätte.
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B.
56
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
57
Die Kammer hat der Streitsache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb
die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
58
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
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Gegen dieses Urteil kann von die Klägerin
60
REVISION
61
eingelegt werden.
62
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
63
Die Revision muss
64
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
65
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
67
Hugo-Preuß-Platz 1,
68
99084 Erfurt,
69
Fax: (0361) 2636 - 2000
70
eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
72
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez.: Dr. Vossen gez.: Bollweg gez.: Sobott
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