Urteil des LAG Düsseldorf vom 29.01.1997

LArbG Düsseldorf (bag, tätigkeit, stelle, persönliche eignung, berufliche tätigkeit, berufliche erfahrung, jugendamt, vergütung, arbeitsgericht, zulage)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 1485/96
Datum:
29.01.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 1485/96
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 8 Ca 7619/96
Schlagworte:
Höhergruppierung eines freigestellten Personalratsmitgliedes im Wege
fiktiver Laufbahnnachzeichnung
Normen:
§ 42 Abs. 3 PersVG Nordrhein-Westfalen, § 46 Abs. 3 BPersVG, § 37
Abs. 4 BetrVG, § 78 BetrVG, Vergü tungs gruppe III BAT
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Klägerin ist seit Juli 1978 ununterbrochen für Personalratstätigkei
ten freigestellt, Damals in Vergütungsgruppe VI b BAT mit Zulage nach
Vergütungsgruppe V c eingruppiert, wurde sie in der Folgezeit bis in
Vergütungsgruppe IV a BAT höhergruppiert. Sie begehrt mit der Klage
die Ein gruppierung in Vergütungsgruppe III BAT. Als Vergleichsperson
führt sie eine Angestellte an, die seit 1993 Leiterin des Liegenschafts
amtes und in Vergütungsgruppe II BAT eingruppiert ist. Das Arbeitsge
richt hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten
Stadtgemeinde hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Tenor:
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 21.08.1996 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin als freigestellten
Personalratsvorsitzenden nach § 42 Abs. 3 Satz 4 PersVG NRW im Wege fiktiver
Laufbahnnachzeichnung die Vergütung der in eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe III
BAT beförderten Angestellten zusteht.
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Die am 09.11.1945 geborene Klägerin trat im November 1970 als Kindergartenhelferin
in die Dienste der Gemeinde H.. Ab dem 01.10.1972 wurde sie als
Verwaltungsangestellte unter Eingruppierung nach Vergütungsgruppe VIII BAT, ab dem
01.1973 nach Vergütungsgruppe VII BAT beschäftigt. Im Rahmen der kommunalen
3
Neugliederung war die Klägerin ab dem 23.09.1974 bei der Beklagten als
Verwaltungsangestellte im Jugendamt tätig. Zum 01.01.1975 wurde sie in
Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert, seit Februar 1977 mit einer Zulage nach
Vergütungsgruppe V c BAT. Ab dem 01.01.1979 war sie in Vergütungsgruppe V c BAT
eingruppiert.
Am 05.03.1975 hatte die Klägerin die Angestelltenprüfung I, am 06.06.1979 die
Angestelltenprüfung II abgelegt, jeweils mit der Note befriedigend . In
Befähigungsberichten vom 10.02.1975 (Bl. 84) und vom 30.04.1979 (Bl. 87) wurde sie
durch die Beklagte beurteilt.
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Ab dem 01.10.1980 erhielt die Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe V b, ab dem
01.01.1983 nach Vergütungsgruppe IV b und ab dem 01.07.1981 nach
Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 BAT.
5
Seit dem 01.07.1975 ist die Klägerin Mitglied des Personalrats, seit November 1977
Vorsitzende des Personalrats. Sie ist seit Juli 1978 ohne Unterbrechung für die
Personalratstätigkeit freigestellt.
6
Die Beklagte beschäftigt in den Besoldungsgruppen ab A 12/Vergütungsgruppen ab III
BAT ausschließlich Amts- oder Abteilungsleiter. Die 11 Amtsleiter (10 Beamte des
gehobenen oder höheren Dienstes/1 Angestellte) sind in den Besoldungsgruppen
7
A 11 bis A 14 bzw. in der Vergütungsgruppe II BAT eingestuft, die 5 Abteilungsleiter (4
Beamte, 1 Angestellte) in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 bzw. in
Vergütungsgruppe III BAT. Die Beklagte beschäftigt außerdem - mit der Befähigung für
die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes - 23 Beamte in den
Besoldungsgruppen A 9 bis A 11; neben der Klägerin ist eine weitere Angestellte in
Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert, während 9 Angestellte mit der
Laufbahnbefähigung in den Vergütungsgruppen IV b bis V b BAT eingruppiert sind.
8
Bei der in Vergütungsgruppe II BAT eingruppierten Angestellten handelt es sich um
Frau F.. Frau F., 1945 geboren, trat im April 1973 in die Dienste der Beklagten. Sie
bestand 1976/1979 die Angestelltenprüfungen mit der Note befriedigend und erhielt in
den genannten Jahren jeweils eine überdurchschnittliche Beurteilung der Beklagten.
Frau F. war zunächst im Bauverwaltungsamt und im vorübergehend eingerichteten Amt
für Öffentliche Einrichtungen als Schreibkraft eingesetzt und bearbeitete von 1974 bis
1981 das Aufgabengebiet Erschließungsbeiträge . 1980 wurde sie zur stellvertretenden
Amtsleiterin des Liegenschaftsamtes ernannt, im Juni 1993 zur Leiterin des
Liegenschafsamtes. Frau F. wurde 1975 in Vergütungsgruppe VI c eingestuft, im Januar
1978 in Vergütungsgruppe V c mit Zulage nach Vergütungsgruppe V b, im Juli 1979 in
Vergütungsgruppe V b, im Januar 1980 in Vergütungsgruppe IV b, im Januar 1983 in
Vergütungsgruppe IV a, im August 1991 in Vergütungsgruppe III und im August 1993 in
Vergütungsgruppe II BAT.
9
Die in Vergütungsgruppe III BAT (nach Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppe
10
IV a BAT) eingruppierte Angestellte ist die Leiterin der Personalabteilung Frau G .. Frau
G. ist 57 Jahre alt und legte die Angestelltenprüfungen 1974 und 1975 ab.
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Die Stelle im Personalamt hat sie seit Mai 1979 inne.
12
Mit Schreiben vom 10.10.1994 beantragte die Klägerin die Höhergruppierung in
Vergütungsgruppe III BAT. Im November 1995 hat sie beim Arbeitsgericht Düsseldorf
die Eingruppierungsfeststellungsklage eingereicht und zu deren Begründung im
wesentlichen geltend gemacht, daß Frau F. mit ihr vergleichbar sei und deren
Werdegang zeige, daß sie, die Klägerin, ohne die Freistellung als
Personalratsvorsitzende eine Position mit höherer Vergütung als nach
Vergütungsgruppe IV a BAT erreicht hätte.
13
Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin,
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ab 01.07.1994 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT (VkA)
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zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat entgegengehalten, daß der berufliche Werdegang von Frau F.
überdurchschnittlich sei. Frau F. habe ihren beruflichen Aufstieg im Grunde auf dem
gleichen Sachgebiet machen können. Ein vergleichbarer Aufstieg sei für die Klägerin im
Jugendamt nicht möglich gewesen. Die der Klägerin 1977 übertragene Tätigkeit im
Aufgabengebiet Wirtschaftliche Erziehungshilfe werde heute von einem Beamten mit
Besoldung nach Besoldungsgruppe A 10 wahrgenommen. Ansonsten habe im
Jugendamt der stellvertretende Amtsleiter, ein Sozialarbeiter mit abgeschlossenem
Studium, die höchstdotierte Stelle im allgemeinen Verwaltungsdienst inne und sei in
Besoldungsgruppe A 11 eingestuft.
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Durch Urteil vom 21.08.1996 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der
form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Beklagte das
Urteil, auf das hiermit zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug
genommen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an. Sie hält dem
Eingruppierungsbegehren der Klägerin entgegen, daß diese sich nicht für eine freie
Stelle beworben habe und nicht über die für eine Leitungsfunktion erforderlichen
Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfüge.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf
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vom 21.08.1996 die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt mit ergänzenden Rechtsausführungen das erstinstanzliche Urteil und
behauptet, daß es bei der Beklagten nicht üblich gewesen sei, daß man sich um
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höherwertige Stellen bewerben mußte. Es sei Verwaltungspraxis gewesen, daß der
Stadtdirektor und/oder der Leiter des Hauptamtes eine Person auswählten und
entsprechende Gespräche führten. So sei sie, die Klägerin, 1981 vom damaligen
Stadtdirektor darauf angesprochen worden, ob sie an der Tätigkeit einer Amtsleiterin
interessiert wäre. Sie sei häufig, z.B. 1983, von der Beklagten für leitende Funktionen
ausgesucht worden; eine entsprechende Realisierung sei letztlich an der
Personalratstätigkeit gescheitert.
Die Beklagte bestreitet, der Klägerin 1981 eine Amtsleiterstelle angeboten zu haben.
Das Stellengebot sei Gegenstand eines Prozesses gewesen, den die Klägerin verloren
habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den von den
Parteien vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst den hierzu überreichten Anlagen
verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht nicht die Vergütung nach
Vergütungsgruppe III BAT zu. Daher ist das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die
Klage abzuweisen.
31
1. Bei dem Benachteiligungsverbot des § 46 Abs. 3 Satz 4 PersVG NRW, das der
Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG entspricht, handelt es sich um eine
unmittelbar anspruchsbegründende Norm. Danach hat der Arbeitgeber dem
Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung angedeihen zu lassen, wie es sie
ohne das Personalratsamt genommen hätte. Da der Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 4
PersVG NRW ( Die Freistellung hat keine Minderung der Besoldung oder des
Arbeitsentgelts zur Folge und darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen
Werdegangs führen ) und der des § 78 Satz 2 BetrVG keine unterschiedliche
Beurteilung der Rechtsfolgen rechtfertigen, kann auf die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zu § 78 Satz 2 BetrVG und § 37 Abs. 4 BetrVG, der im
Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes die Durchsetzung des
Benachteiligungsverbots durch einfach nachzuweisende Anspruchsvoraussetzungen
erleichtert, zurückgegriffen werden (BAG, Urteil vom 15.01.1992, 7 AZR 194/91, AP Nr.
84 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 a, b der Gründe).
32
2. Der eingeklagte Vergütungsanspruch hängt nach der BAG-Rechtsprechung allein
davon ab, ob die Klägerin ohne ihre Freistellung als Personalratsmitglied ab 1978 in
eine (zumindest) nach Vergütungsgruppe III BAT vergütete Position aufgestiegen, also
zur Amts- oder Abteilungsleiterin befördert worden wäre. Um dies festzustellen, ist der
berufliche Werdegang der Klägerin im Wege einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung so
zu behandeln wie der eines vergleichbaren Bediensteten ohne Personalratsamt (BAG,
Urteil vom 31.10.1985, 6 AZR 129/83, AP Nr. 5 zu § 46 BPersVG, zu II 3 b, BAG, Urteil
vom 26.09.1990, 7 AZR 208/89, AP Nr. 4 zu § 8
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BPersVG, zu II 4).
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Vergleichbar sind die Bediensteten, die im Zeitpunkt der Übernahme des
Personalratsamtes bzw. Freistellung eine im wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit
ausgeübt haben (BAG, Urteil vom 15.01.1992, a.a.O., zu II 1 a). Bezogen auf den
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Streitfall sind dies die Angestellten, die bis 1979 bzw. im Jahre 1979 die Befähigung für
die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes erworben haben. Ob Beamte
mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation einzubeziehen sind, ist
bereits generell zweifelhaft. Ein Angestellter kann aufgrund der Statusunterschiede
keine Gleichbehandlung mit Beamten verlangen. Im übrigen hat der Beamte andere
Laufbahnvoraussetzungen zu erfüllen und regelmäßig einen anderen beruflichen
Werdegang als ein Angestellter. Auch in Anbetracht der tatsächlichen Unterschiede ist
nicht ersichtlich, daß die Klägerin, wäre sie nicht freigestellt worden, anstelle eines
Beamten in eine Position nach Vergütungsgruppe III BAT oder Vergütungsgruppe II
BAT befördert worden wäre. Die Kammer braucht diese Fragen nicht abschließend zu
beantworten. Die Klägerin selbst stellt in ihrem Sachvorbringen keine konkrete
Vergleichbarkeit zu einem beförderten Beamten dar, so daß die gerichtliche
Nachprüfung ihres Begehrens auf den beruflichen Werdegang der Angestellten des
gehobenen nichttechnischen Dienstes zu beschränken ist.
Die fiktive Laufbahnnachzeichnung hat sich grundsätzlich am Normalfall, nicht am
Ausnahmefall zu orientieren (BAG, Urteil vom 15.01.1992, a.a.O., Urteil vom 13.11.1987,
7 AZR 550/86, AP Nr. 61 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 3 a). Allerdings soll, wie dem BAG-
Urteil vom 13.11.1987 zu entnehmen ist (a.a.O., zu III 1 b), dann, wenn ein
Personalratsmitglied z.B. in seiner Qualifikation oder beruflichen Leistung vom
Durchschnitt abweicht, die Laufbahnnachzeichnung nach dem Werdegang eines
insoweit vergleichbaren Arbeitskollegen vorgenommen werden.
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Ist die Mehrzahl der vergleichbaren Mitarbeiter desselben Prüfungsjahrganges befördert
worden, kann ein erster Anschein dafür sprechen, daß das Dienstalter zumindest ein
tatsächlich wesentliches Kriterium für den Arbeitgeber gewesen ist (BAG, Urteil vom
26.09.1990, a.a.O., zu II 4 a, b). Soweit für - auch nach den Dienstalter vergleichbare -
Mitarbeiter nur eine Beförderungsstelle zur Verfügung gestanden hat bzw. steht, wird ein
Anspruch auf die sich aus der Übertragung dieser Stelle ergebene Vergütung nur dann
ausgelöst, wenn gerade das Personalratsmitglied nach den üblichen dienstlichen
Gepflogenheiten und Auswahlkriterien auf die höherdotierte Stelle hätte befördert
werden müssen (vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1992, a.a.O., zu II 1 b bb, Urteil vom
13.11.1987, a.a.O., zu IV a. E.).
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Die Kammer folgt den dargestellten Grundsätzen der BAG-Rechtsprechung. Indessen
hat sie - mit Blickrichtung auf die den Streitfall kennzeichnenden Besonderheiten -
folgendes hinzuzufügen:
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3. a) Zwar muß - mangels anderer Anhaltspunkte - eine fiktive Laufbahnnachzeichnung
regelmäßig den tatsächlichen beruflichen Werdegang bis zur Freistellung und den bis
zu diesem Zeitpunkt erreichten Leistungsstand zugrunde legen. Unter diesem Aspekt
sind daher die von der Klägerin erreichten Ergebnisse bei den Laufbahnprüfungen und
den dienstlichen Beurteilungen von Gewicht. Sie indizieren (zunächst) eine berufliche
Entwicklung, wie sie vergleichbar beurteilte und qualifizierte Angestellte ohne
Freistellung genommen haben. Jedoch wird eine Laufbahnnachzeichnung anhand des
beruflichen Werdegangs bis zur Freistellung um so spekulativer, je länger die berufliche
Tätigkeit zurückliegt. Leistungsfähigkeit und -willigkeit sind keine konstante, sondern
eine veränderliche Größe. Indem für die Beförderung von Angestellten im allgemeinen
die jüngeren Beurteilungen maßgebend sind und ältere, Jahre oder Jahrzehnte
zurückliegende Beurteilungen an Bedeutung verlieren, wird es mit zunehmendem
Zeitablauf auch für die fiktive Laufbahnnachzeichnung problematisch, an ältere
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Beurteilungen anzuknüpfen. Mit vorschreitender Dauer der Freistellung ist daher die
Laufbahnnachzeichnung immer stärker am Normalfall auszurichten. Dies läuft zwar auf
eine gewisse Nivellierung hinaus, die einzelfallabhängig sich für das betroffene
Personalratsmitglied als ungerecht darstellen kann; sie ist indessen unvermeidbar,
wenn dem Verbot, daß das Personalratsmitglied nicht benachteiligt, aber auch nicht
begünstigt werden darf, praktische Gestalt verliehen werden und die
hypothetische Annahme erfolgter oder ausgebliebener Beförderungen nachvollziehbar
bleiben soll.
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b) Hinzu kommt, daß Beurteilungen (in Prüfungszeugnissen oder dienstlichen
Befähigungsberichten) die gezeigten Leistungen zu den jeweiligen Prüfungs- und
Tätigkeitsanforderungen in Bezug setzen. Es wird die Erfüllung der Prüfungs- oder
Tätigkeitsanforderungen beurteilt. Ob der Angestellte geeignet und befähigt ist,
(erheblich) höhere Anforderungen zu erfüllen, ist im allgemeinen nicht Gegenstand der
Beurteilung. Dies gilt erst recht, wenn sich die beurteilten Leistungen (i.c. die Leistungen
der Klägerin in der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeit nach Vergütungsgruppe VI b/V c
BAT) von den Leistungsanforderungen der fiktiven Tätigkeit (i.c. nach
Vergütungsgruppe III BAT) signifikant unterscheiden.
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Die Bewährung des Angestellten in der ausgeübten geringerwertigen Tätigkeit und die
dort erfahrene positive Beurteilung impliziert nicht die Übertragbarkeit höherwertiger
Tätigkeiten, zumal wenn diese gesteigerte und zusätzliche Qualifikationen
voraussetzen. Auch dieser Befund hat für die Anwendung des
betriebsverfassungsrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Begünstigungs- und
Benachteiligungsverbotes zur Konsequenz, daß sich eine plausible
Laufbahnnachzeichnung umso stärker am Normalfall orientieren muß, je mehr
befähigungs-, eignungs- und leistungsabhängige Beförderungsakte für die begehrte
höhere Vergütungsgruppe fingiert werden müssen.
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c) Eine besondere Problematik ergibt sich dann, wenn der Angestellte nach § 46 Abs. 3
Satz 4 PersVG NRW eine Führungsposition beansprucht. Die Wahrnehmung einer
solchen Position erfordert grundsätzlich eine besondere persönliche Eignung,
namentlich Führungseigenschaften. Ob die Eignung vorliegt und eine positive
Entwicklung des Angestellten in der Führungsposition anzunehmen ist, unterliegt nicht
unwesentlich der (subjektiven) Einschätzung des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der
Bewerberauswahl. Dabei können in der Praxis zu harten Auswahlfaktoren (Befähigung,
Eignung, Leistung, Dienstalter, Förderung von Frauen und Schwerbehinderten) weiche
Faktoren hinzutreten. Wenn man gerade auf die Gepflogenheiten des öffentlichen
Dienstes bei der Besetzung von Führungspositionen (i.c. Amtsleiter oder
Abteilungsleiter in der Kommunalverwaltung) abhebt, müßte bei der fiktiven
Laufbahnnachzeichnung konsequent auch der Einfluß politischer oder
gesellschaftlicher Kräfte berücksichtigt und in Bezug zu der Person des
Personalratsmitgliedes (z.B. seine
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[Nicht-]Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder Gewerkschaft, seine Konfession
oder sein Geschlecht) gesetzt werden.
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Nach Auffassung der Kammer überstrapazieren hypothetische Ansätze dieser Art den
Regelungszweck des § 46 Abs. 3 Satz 4 PersVG NRW. Auch aus diesem Grund muß
die Laufbahnnachzeichnung regelmäßig auf den normalen Werdegang abstellen. Die
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fiktive Annahme, daß gerade das Personalratsmitglied ohne die Freistellung in eine
singuläre Führungsposition befördert worden wäre, ist daher der Ausnahmefall.
4. Die Kammer sieht keine ausreichenden oder gar zwingenden Anhaltspunkte dafür,
daß die Klägerin ohne die personalvertretungsrechtliche Freistellung zwischenzeitlich
bis zur Abteilungs- oder Amtsleiterin unter Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT
befördert worden wäre.
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a) Vergleicht man sie mit den Angestellten, die bis einschließlich 1979 die
Laufbahnprüfung ablegten, gilt folgendes:
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(1) Im Juli 1978 (Beginn der Freistellung der Klägerin) war Frau Fleischhauer in
Vergütungsgruppe V c mit Zulage nach V b eingruppiert, die Klägerin in
Vergütungsgruppe VI b mit Zulage nach V c. Außerdem waren, wie das Arbeitsgericht
zutreffend angemerkt hat, die dienstlichen Beurteilungen von Frau F. im März 1976 und
April 1979 besser als die der Klägerin im Februar 1975 und April 1979. Schon deshalb
kann nicht unterstellt werden, daß die Klägerin denselben beruflichen Aufstieg
vollzogen hätte wie Frau F.. Hinzu kommt, daß Frau F., weil im Liegenschaftsamt tätig,
hier ihre besonderen Kenntnisse erwarb und Leistungen darstellen konnte und sich also
mit besonderen Erfolgsaussichten auf die nach Vergütungsgruppe II BAT vergütete
Stelle der Amtsleiterin des Liegenschaftsamtes bewerben konnte. Demgegenüber war
die Klägerin im Jugendamt tätig. Dort gab es für sie keine vergleichbaren Möglichkeiten
für den Aufstieg in eine Tätigkeit oberhalb der Vergütungsgruppe IV a BAT.
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(2) Frau G.ist ca. 7 Jahre älter, legte die Verwaltungsprüfungen 1974 und 1977 ab und
ist seit 1979 in ihrem Aufgabengebiet eingesetzt. Im Zeitpunkt der erstmaligen
Freistellung der Klägerin war sie bereits in Vergütungsgruppe V b eingruppiert. Wegen
dieser Unterschiedlichkeiten kann sich die Klägerin nicht mit Frau G. vergleichen. Die
Annahme, daß ihre berufliche Laufbahn dazu geführt hätte, daß ihr die Position der
Leiterin der Personalabteilung übertragen worden wäre, liegt fern.
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(3) Zwar ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin (ohne die erfolgte Freistellung) vom
Jugendamt in ein anderes Amt versetzt worden wäre und dort eine andere als die im
Jugendamt wahrscheinliche berufliche Entwicklung genommen hätte. Indessen ist
schon die Versetzung eine ungewöhnliche Hypothese. Noch weniger ist ersichtlich, daß
die Klägerin aufgrund der Beschäftigung in einem anderen Amt zur Abteilungs- oder
Amtsleiterin aufgestiegen wäre.
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b) Danach steht die Klägerin, in Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert, unter den
Angestellten an 3. Stelle . Da außer den genannten Angestellten keinen weiteren
Angestellten mit der Laufbahnprüfung die Tätigkeit einer höheren Vergütungsgruppe
übertragen ist, scheidet eine Benachteiligung der Klägerin wegen der Freistellung für
das Personalratsamt aus.
51
Daher vermag die Kammer der gegenteiligen Auffassung des Arbeitsgerichts nicht
beizupflichten. Die Erwägung, daß die Klägerin akzeptiere, daß sich ihr beruflicher
Aufstieg langsamer vollzogen hätte als der Aufstieg von Frau F. zur Amtsleiterin
(Vergütungsgruppe II BAT), führt nicht zur der vom Arbeitsgericht gezogenen
Schlußfolgerung, daß die Klägerin bis zum 30.06.1994 in eine nach Vergütungsgruppe
III BAT vergütete Position aufgestiegen wäre. Es hätte bei der Beklagten eine zu
besetzende Stelle nach Vergütungsgruppe III BAT existieren und eine fiktive
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Laufbahnnachzeichnung zu dem Ergebnis kommen müssen, daß gerade die Klägerin
und nicht ein anderer Bewerber auf diese Stelle befördert werden müssen. Eben dies ist
nicht der Fall gewesen, jedenfalls selbst von der Klägerin nicht näher dargestellt
worden.
c) Stellt man auf den beruflichen Werdegang der Beamten ab, so steht - wie ausgeführt -
der Vergleichbarkeit schon der unterschiedlicher Status entgegen. Die Klägerin trägt
auch nicht vor, daß sie mit einem beförderten Beamten nach ihrer fachlichen und
persönlicher Qualifikation vergleichbar sei und unter Berücksichtigung der
Auswahlkriterien bei der Beklagten und ihre dienstlichen Gepflogenheiten statt dieses
Beamten zur Beförderung auf eine konkrete Stelle angestanden hätte. Dem Vorbringen
der Beklagten (Seite 10 ff der Berufungserwiderung) ist sie trotz ihrer Darlegungslast
(vgl. BAG, Urteil vom 11.12.1991, 7 AZR 75/91, NZA 1993, 909 zu II 1) nicht
entgegengetreten.
53
d) Danach brauchte die Kammer auf die weiteren Einwände der Beklagten nicht
einzugehen. Anzumerken ist lediglich das Folgende: Tätigkeits- und
Qualifikationsunterschiede, die ohne die Ausübung des Personalratsamtes oder ohne
die Freistellung nicht vorlägen, dürfen bei der Prüfung des beruflichen Werdeganges
nicht zu Ungunsten des Personalratsmitgliedes berücksichtigt werden (vgl. BAG, Urteil
vom 15.01.1992, a.a.O., zu II 1 a). Daher kann dem Personalratsmitglied fehlende
berufliche Erfahrung oder Fort- und Weiterbildung, der es sich wegen seines Amtes
nicht hat unterziehen können, bei der fiktiven Laufbahnnachzeichnung nicht angelastet
werden (vgl. Stege/Weinspach, BetrVG, 7. Aufl., § 37 Rz. 27 b). Die Ausführungen zu
Ziff. 10 im Runderlaß des Innenministers vom 22.03.1996 (II A 2-7.03.02-1/96
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- Durchführung des Landespersonalvertretungsgesetzes) sind daher rechtlich
bedenklich.
55
e) Der Vortrag der Klägerin, sie sei von der Beklagten häufig für leitende Funktionen
ausgesucht worden, insbesondere 1981 vom Stadtdirektor auf ihr Interesse an einer
Amtsleiter-Tätigkeit angesprochen worden, ist unsubstantiiert geblieben. Der
angebotene Zeugenbeweis läuft auf einen zivilprozessual unzulässigen
Ausforschungsbeweis hinaus. Unabhängig hiervon ist daraus, daß sich ein Arbeitgeber
bei dem Angestellten nach dessen beruflichen Ambitionen erkundigt, nicht zu schließen,
daß der Angestellte konkret in die Auswahl für eine zu besetzende Stelle einbezogen
worden wäre und der Arbeitgeber sich dann für den Angestellten entschieden hätte (vgl.
BAG, Urteil vom 15.01.1992, a.a.O., zu II 2 c dd).
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Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin als unterlegene Partei zu tragen, § 91
Abs. 1 ZPO.
57
Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher
für die Klägerin die Revision zugelassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
59
Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
60
REVISION
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eingelegt werden.
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Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muß
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
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Graf-Bernadotte-Platz 5,
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34119 Kassel,
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eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez.: Dr. Plüm gez.: Kobalt gez.: Ridders
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