Urteil des LAG Düsseldorf vom 22.03.2005

LArbG Düsseldorf: ablauf der frist, mensch, klage auf künftige leistung, kündigungsschutz, zugang, arbeitsgericht, unwirksamkeit der kündigung, anerkennung, behinderung, ordentliche kündigung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 1938/04
22.03.2005
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
6. Kammer
Urteil
6 Sa 1938/04
Arbeitsgericht Düsseldorf, 13 Ca 5326/04
Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei laufendem
Antragsverfahren beim Versorgungsamt; Antragstellung vor dem
01.05.2004, Kündigung nach dem 01.05.2004
§§ 85, 90 Abs. 2 a SGB IX in der Fassung vom 23.04.2004 (BGBL I Seite
606) in Verbindung mit den §§ 69 Abs. 2 SAtz 2, 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX
Arbeitsrecht
1. Der Arbeitgeber, der sich auf die Ausnahmeregelung des § 90 Abs. 2
a, 2. Alternative SGB IX beruft, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür,
dass die Drei-Wochen-Frist für eine Entscheidung durch das
Versorgungsamt gemäß den §§ 69 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 2 SGB
IX verstrichen ist, weil der behinderte Mensch pflichtwidrig nicht
mitgewirkt hat und deshalb die Entscheidung des Versorgungsamtes
verzögert wurde. Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs-
und Beweislast ist jedoch zu verlangen, dass der Arbeitnehmer sich nach
§ 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten
erklärt, wenn der Arbeitgeber bei feststehender Fristüberschreitung
pauschal die Verletzung von Mitwirkungspflichten behauptet. 2. Der
besondere Kündigungsschutz gemäß § 85 SGB IX gilt auch dann, wenn
das Versorgungsamt die Schwerbehinderteneigenschaft erst auf einen
Widerspruch des behinderten Menschen in einem Abhilfebescheid nach
Zugang der Kündigung feststellt, wenn eine fehlende Mitwirkung des
behinderten Menschen nicht feststellbar ist. 3. Mangels gesetzlicher
Regelung reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer in Anlehnung an die
ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes den Arbeitgeber
binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung von dem Antrag auf
Anerkennung als schwerbehinderter Mensch in Kenntnis setzt.
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.10.2004
- 13 Ca 5326/04 - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.10.2004
- 13 Ca 5326/04 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Januar 2005 3.640,-- ​ brutto
zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
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Basiszinssatz seit dem 31.01.2005, sowie für Februar 2005 weitere
3.640,-- ​ brutto zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie Ansprüche
des Klägers auf Weiterbeschäftigung und zukünftiges Entgelt.
Der am 05.03.1960 geborene, ledige Kläger ist seit September 1981 als kfm. Angestellter
bei der Beklagten, einem Unternehmen der Rüstungsindustrie, zu einem monatlichen
Bruttogehalt von 3.640,-- € mit Aufgaben in der Buchhaltung beschäftigt. Aufgrund der
Geschäftsentwicklung traf die Beklagte die grundsätzliche Entscheidung, ihre
Holdingstruktur zu verschlanken und übergreifende strategische Funktionen zu
beschränken. Es wurde die Entscheidung getroffen, mit einem Schwesterunternehmen in
ein Gebäude zu ziehen und das Finanz- und Rechnungswesen zusammen zu legen. Ein
Arbeitsplatz im Bereich der Rechnungsprüfung sollte entfallen, die übrigen Mitarbeiter der
Hauptabteilung Konzernrechnungsauslegung sollten zu dem Schwesterunternehmen
wechseln. Die Beklagte vereinbarte unter dem 12.04.2002 mit dem Betriebsrat einen
Interessenausgleich und Sozialplan (Bl. 50 ff. d. A.) sowie eine Ergänzungsvereinbarung
zum Interessenausgleich vom 12.04.2002 im Einigungsstellenverfahren vom 23.04.2004
(Bl. 64 und 65 d. A.).
Die Beklagte hörte den Betriebsrat mit Schreiben vom 17.06.2004 zu einer fristgemäßen
Kündigung des Klägers an, nachdem sie zuvor erfolglos geprüft hatte, ob der Kläger in
einer anderen Konzerngesellschaft beschäftigt werden könne. Auf den Inhalt des
Anhörungsschreibens (Bl. 101 - 105 d. A.) wird Bezug genommen.
Nachdem der Betriebsrat am 25.06.2004 die Anhörungsunterlagen an die
Personalabteilung der Beklagten zurückgegeben hatte, ohne eine Stellungnahme
abzugeben, sprach die Beklagte noch am gleichen Tag dem Kläger eine Kündigung zum
31.12.2004 aus.
Der Kläger war seit dem Jahre 2000 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der
Behinderung von 40 anerkannt. Am 01.03.2004 hat er beim Versorgungsamt Düsseldorf
einen Verschlimmerungsantrag gestellt. Mit Bescheid vom 25.05.2004 wurde der Antrag
zunächst zurückgewiesen. Auf den Widerspruch des Klägers vom 04.06.2004 stellte das
Versorgungsamt mit Abhilfebescheid vom 27.07.2004 fest, dass der Kläger rückwirkend ab
01.03.2004 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50
anerkannt ist (Bl. 17 d. A.).
Mit Schreiben vom 25.06.2004, beim Integrationsamt eingegangen am 02.07.2004, stellte
die Beklagte einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Klägers. Der Antrag wurde
durch Bescheid vom 08.07.2004 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei
weder als schwerbehinderter Mensch anerkannt, noch liege eine Gleichstellung vor.
Mit seiner am 15.07.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die der Beklagten am
20.07.2004 zugestellt wurde, wendet sich der Kläger gegen die Kündigung und macht
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deren Unwirksamkeit geltend.
Er hat eingewandt, dass die Unwirksamkeit der Kündigung schon aus der fehlenden
vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes folge.
Darüber hinaus lägen dringende betriebliche Gründe nicht vor, da seine Aufgaben nicht
weggefallen seien. Ebenfalls sei die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt
worden, da er bestreite, dass die beiden Kolleginnen, die nach ihren Sozialdaten deutlich
weniger schutzbedürftig seien, über eine abgeschlossene Ausbildung verfügten. Frau T.
absolviere zur Zeit einen Buchhaltungskurs. Im Übrigen sei ihm zu keinem Zeitpunkt
angeboten worden, eine Fortbildung zum Finanzbuchhalter zu machen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch
die mit Schreiben der Beklagten vom 25.06.2004 zum 31.12.2004 ausgesprochene
ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist,
2. für den Fall, dass der Klageantrag zu Ziffer 1 Erfolg hat, die Beklagte zu
verurteilen, den Kläger entsprechend seinem Anstellungsvertrag tatsächlich als
kaufmännischen Sachbearbeiter in der Buchhaltung bis zum rechtskräftigen Abschluss des
vorliegenden Verfahrens zu beschäftigen,
3. für den Fall, dass der Klageantrag zu Ziffer 1 Erfolg hat, die Beklagte zu
verurteilen, an den Kläger am 31.01.2005 sowie jedem letzten Tag der Folgemonate bis
zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens 3.640,-- € brutto zu bezahlen,
und zwar zuzüglich Jahreszinsen aus den vorgenannten Bruttobeträgen seit den
vorgenannten Fälligkeitsdaten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass die Kündigung nicht der vorherigen Zustimmung des
Integrationsamtes bedurft hätte, weil der Kläger bis zum Zeitpunkt der Kündigung seine
Schwerbehinderteneigenschaft nicht nachgewiesen habe.
Die Kündigung sei auch sozial gerechtfertigt. Sämtliche Aufgaben des Klägers seien
entweder weggefallen oder würden zukünftig durch andere Mitarbeiter miterledigt, die
hierdurch nicht unzulässig mehr belastet würden. Die Zahl der zu prüfenden
Rechnungsvorgänge hätten sich von 2003 bis zum Jahre 2005 um mehr als die Hälfte
reduziert. Die beiden weiteren verbleibenden Mitarbeiterinnen Frau T. und Frau F. seien
nicht vergleichbar. Sie seien anders als der Kläger ausgebildete Bilanzbuchhalter. Der
Kläger habe es abgelehnt, einen Kursus zum Bilanzbuchhalter zu absolvieren.
Durch Urteil vom 29.10.2004, das dem Kläger am 08.12.2004, der Beklagten am
07.12.2004 zugestellt wurde, hat das Arbeitsgericht Düsseldorf der Klage hinsichtlich des
Feststellungsantrags und hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags stattgegeben, den
Antrag auf zukünftige Leistung zurückgewiesen. Es hat im Wesentlich ausgeführt:
Die Kündigung verstoße gegen § 85 SGB IX, da der Kläger mit Wirkung vom 01.03.2004
als schwerbehinderter Mensch anerkannt worden sei und eine vorherige Zustimmung des
Integrationsamtes auch nicht in Form eines Negativattestes vor Zugang der Kündigung am
25.06.2004 eingeholt worden sei.
Der Zustimmung habe es auch bedurft, weil ein Ausnahmetatbestand gemäß § 90 Abs. 2 a
SGB IX n. F. nicht vorliege.
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Die Vorschrift versage den besonderen Kündigungsschutz, wenn die
Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen und nicht
offenkundig sei, es sei denn, ein Feststellungsantrag sei gestellt worden und das
Versorgungsamt habe ohne Verschulden des Antragstellers noch nicht entschieden.
Dabei sei davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bei der Formulierung des Wortlauts
ein Redaktionsversehen unterlaufen sei. Statt des Wortes oder hätte das Wort und
verwandt werden müssen. Nach dem objektiven Wortlaut lägen zwei selbständige
Ausnahmetatbestände vor. Da die erste Alternative jedoch alle Fälle umfasse, in denen die
Schwerbehinderung nicht nachgewiesen sei, unabhängig davon, ob der fehlende
Nachweis auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruhe oder nicht, stelle die zweite
Alternative, die auf ein Verschulden abstelle, nur einen Unterfall der ersten Alternative dar.
Einen eigenen Regelungsgehalt hätte die zweite Alternative nur dann, wenn damit auch
demjenigen die Berufung auf den besonderen Kündigungsschutz verwehrt werden solle,
der zwar die Feststellung zunächst schuldhaft verzögert hat, dessen Schwerbehinderung
aber letztlich vor Zugang der Kündigung nachgewiesen wurde. Dafür, dass der
Gesetzgeber tatsächlich die fehlende Mitwirkung im Feststellungsverfahren mit der Folge
des dauerhaften Verlustes des besonderen Kündigungsschutzes habe sanktionieren
wollen, fehle jeglicher Anhaltspunkt. Durch die Neuregelung sollte vielmehr nach dem
Willen des Gesetzgebers nur ein Missbrauch des besonderen Kündigungsschutzes für
schwerbehinderte Menschen entgegen gewirkt werden. Nur wenn man statt dem oder ein
und lese, seien Regelungszweck und Regelungsinhalt deckungsgleich: Der besondere
Kündigungsschutz entfalle, wenn der Nachweis nicht geführt wurde und der fehlende
Nachweis auf einem Verschulden, d. h. auf einer fehlenden Mitwirkung im
Feststellungsverfahren beruhe. Nur bei diesem Verständnis erfasse der Absatz 2 a
tatsächlich ausschließlich Fälle, in denen ein Missbrauch des besonderen
Kündigungsschutzes zu befürchten sei.
Im Streitfall sei zum Zeitpunkt des Zugangs der streitbefangenen Kündigung am
25.06.2004 das seit dem 01.03.2004 anhängige Verfahren noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen worden. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe
keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der fehlende Abschluss des Verfahrens auf
einer fehlenden Mitwirkung des Klägers an dem Feststellungsverfahren beruhe.
Der Kläger habe sich auch innerhalb der nach der Rechtsprechung anerkannten
Monatsfrist auf den Verschlimmerungsantrag berufen.
Die Begründetheit des Weiterbeschäftigungsantrages ergebe sich aus der Rechtsprechung
des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts.
Der Antrag zu 3. sei bereits unzulässig, da die Voraussetzungen des § 259 ZPO für eine
Klage auf zukünftige Leistungen nicht dargelegt worden seien unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 13.03.2002 - 5 AZR 755/00 -.
Gegen das der Beklagten am 07.12.2004 zugestellte Urteil hat diese mit einem am
10.12.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und
diese mit einem weiteren bei dem Landesarbeitsgericht am 02.02.2005 eingegangenen
Schriftsatz begründet. Sie macht geltend, dass die Auslegung durch das Arbeitsgericht dem
Gesetzeswortlaut nicht Rechnung trage. Sie gehe davon aus, dass der Bundestag das
Gesetz so verabschiedet habe, wie es gemeint gewesen sei. Die im Zusammenhang mit
der Änderung von § 4 KSchG erfolgte Novelierung des SGB IX habe in § 90 Abs. 2 a SGB
IX sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber, der ein Arbeitsverhältnis gekündigt habe,
nicht nachträglich damit überrascht werden könne, dass der gekündigte Arbeitnehmer
geltend mache, er sei schwerbehindert. Der Gesetzgeber habe zwei Fallkonstellationen
regeln wollen, für deren Vorliegen die Vorschriften des Kapitels 4. Kündigungsschutz keine
Anwendung finden:
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1. wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als
schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist,
2. wenn das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69
Abs. 1 Satz 1 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung
nicht treffen konnte.
Diese beiden Alternativen sollten ausweislich der Gesetzesbegründung sicherstellen, dass
ein besonderer Kündigungsschutz nicht auch für den Zeitraum gelte, in dem ein in der
Regel aussichtsloses Anerkennungsverfahren betrieben werde. Dieser Satz sei so zu
verstehen, dass ausgeschlossen werden solle, einen besonderen Kündigungsschutz auch
bereits für den Zeitraum gelten zu lassen, in dem lediglich ein Anerkennungsverfahren
betrieben werde. Hinzukomme, dass sie, die Beklagte, rein vorsorglich beim
Integrationsamt die Zustimmung einer vorsorglich auszusprechenden weiteren Kündigung
beantragt habe. Auf diesen Antrag habe das Integrationsamt mit Bescheid vom 08.07.2004
entschieden, dass der Antrag zurückzuweisen sei, weil der Kläger nicht als
schwerbehinderter Mensch anerkannt sei. Es sei zu fragen, was ein Arbeitgeber sonst noch
machen solle.
Darüber hinaus sei die fristgerechte Kündigung auch sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1
Abs. 2 KSchG, da dringende betriebliche Gründe vorlägen. Insoweit werde auf den
erstinstanzlichen Sachvortrag verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.10.2004 - 13 Ca 5326/04 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und weist darauf hin, dass er seinen
Mitwirkungspflichten bei dem Verschlimmerungsantrag stets unverzüglich nachgekommen
sei und die Beklagte auch nichts dazu vorgetragen habe, dass insoweit eine
Pflichtwidrigkeit von ihm vorliege.
Der Kläger hat darüber hinaus ebenfalls gegen das Urteil des Arbeitsgerichts mit einem bei
dem Landesarbeitsgericht am 21.12.2004 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese mit einem weiteren bei dem Landesarbeitsgericht am 13.01.2005
eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Zurückweisung der Klage
hinsichtlich des Antrags auf Zahlung von künftigen Leistungen. Zwar habe das
Bundesarbeitsgericht am 13.03.2002 - 5 AZR 755/00 - eine Klage auf zukünftige Leistung
ohne Einschränkung des Klageantrages für unzulässig erachtet. Dies widerspreche jedoch
verschiedenen anderen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, den Entscheidungen
von verschiedenen Landesarbeitsgerichten und auch einer Fülle von Stimmen in der
Literatur.
Der Kläger beantragt daher,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn am 31.01.2005 sowie jeden
letzten Tag der Folgemonate, der vor bestandskräftiger Erledigung des
Zurückweisungsantrags hinsichtlich der Berufung der Beklagten liegt, je 3.640,-- € brutto zu
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Zurückweisungsantrags hinsichtlich der Berufung der Beklagten liegt, je 3.640,-- € brutto zu
bezahlen und zwar zuzüglich Jahreszinsen aus den vorgenannten Bruttobeträgen seit den
vorgenannten Fälligkeitsdaten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Klageabweisung an und
weist im Übrigen darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger ab 01.01.2005
Arbeitslosengeld beziehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts wird ergänzend
Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, die Berufung des Klägers hatte teilweise
Erfolg.
A.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet.
I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Beschwerdegegenstand
zulässig (§ 64 Abs. 2 c ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO).
II. In der Sache selbst konnte die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil
des Arbeitsgerichts Düsseldorf keinen Erfolg haben, weil das Arbeitsgericht mit
zutreffenden Erwägungen, denen sich die Kammer im Wesentlichen anschließt, zu dem
Ergebnis gelangt ist, dass die Kündigung der Beklagten vom 25.06.2004 das
Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31.12.2004 aufgelöst hat. Die Kündigung ist
wegen Verstoßes gegen § 85 SGB IX, gemäß § 134 BGB rechtsunwirksam.
1. Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines
schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des
Integrationsamtes. Ausweislich des Abhilfebescheides des Versorgungsamtes vom
27.07.2004 ist der Kläger mit Wirkung vom 01.03.2004 als schwerbehinderter Mensch
gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt worden.
Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 25.06.2004 lag keine zustimmende
Entscheidung des Integrationsamtes vor. Dies war auch tatsächlich unmöglich, da der
Antrag der Beklagten vom 25.06.2004 auf Zustimmung zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses erst am 02.07.2004 beim Integrationsamt eingegangen ist (Bl. 48 d.
A.).
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Integrationsamt mit Bescheid
vom 08.07.2004 ein sogenanntes Negativattest erteilt habe.
Zwar bedarf die Kündigung grundsätzlich keiner zustimmenden Entscheidung des
Integrationsamtes mehr, wenn das Integrationsamt ein Negativattest erteilt hat und nicht
mehr mit einer Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung zu rechnen ist. Das Negativattest
ersetzt die Zustimmung zur Kündigung (BAG vom 27.05.1983 - 7 AZR 482/81 - EzA § 12
Schwerbehindertengesetz Nr. 12 = DB 1984 134; KR-Etzel, 7. Aufl., § 85 bis 90 SGB IX
Rdnr. 56; Neumann/Pahlen/Meierski-Pahlen SGB IX, 10. Aufl. 2003, § 85 Rdnr. 82, 88). Ein
derartiges auf einen form- und fristgerecht eingereichten Antrag des Arbeitgebers
ergehendes Negativattest beseitigt ebenso wie die Zustimmung des Integrationsamtes die
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zunächst bestehende Kündigungssperre. Zu Recht hat schon das Arbeitsgericht darauf
hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung das von der Beklagten
vorgelegte Negativattest noch nicht vorgelegen hat. Zum Zeitpunkt des Zugangs des
Bescheides des Integrationsamtes vom 08.07.2004 beim Arbeitgeber war vielmehr die
Kündigung schon ausgesprochen worden.
2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darüber hinaus festgestellt, dass die vorherige
Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX (Kapitel 4 Kündigungsschutz) nicht
gemäß § 90 Abs. 2 a SGB IX n. F. entbehrlich ist. Ein Ausnahmetatbestand zum Eingreifen
des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen ist im Streitfall nicht
gegeben, da der Kläger rechtzeitig einen Verschlimmerungsantrag beim Versorgungsamt
Düsseldorf am 01.03.2004 gestellt hat, der durch Abhilfebescheid vom 27.07.2004 zu einer
Anerkennung des Grades der Behinderung von 50 geführt hat. Der Kläger hat sich auch
innerhalb der Monatsfrist nach Zugang der Kündigung am 25.06.2004 gegenüber der
Beklagten auf den Verschlimmerungsantrag berufen.
Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht insoweit in der Begründung, nicht jedoch in
der Auslegung des Gesetzes mit Bejahung eines Redaktionsversehens bei der
Formulierung des Gesetzestextes.
a) Abzustellen ist im Hinblick darauf, dass die Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung
vom 25.06.2004 zur Entscheidung steht, auf die Gesetzeslage zu diesem Zeitpunkt.
Bis zum 30.04.2004 reichte es für die Anwendung des §§ 85 SGB IX aus, wenn der
Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Kündigungszugangs einen Antrag auf Anerkennung seiner
Schwerbehinderteneigenschaft nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gestellt hatte und dieser
später rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung positiv beschieden wurde und der
Arbeitnehmer sich rechtzeitig auf die Stellung eines Antrages berufen hatte.
Seit dem 01.05.2004 ist nach § 90 Abs. 2 a SGB IX in der Fassung von Artikel 1 Nr. 21 a lit.
b des Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen vom 23.04.2004 (BGBL I Seite 606) die Anwendung des § 85 SGB IX auch dann
ausgeschlossen,
wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter
Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69
Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte .
Der Gesetzgeber hat keine Übergangsregelung in dem Gesetz vom 23.04.2004 geschaffen,
so dass auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 25.06.2004
abzustellen ist und nicht etwa auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Stellung des
Verschlimmerungsantrages beim Versorgungsamt am 01.03.2004.
b) Die Berufungskammer teilt nicht die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, dass die
Formulierung der Gesetzesnorm in § 90 Abs. 2 a SGB IX im Hinblick auf ein
Redaktionsversehen anders gelesen werden müsse ( und statt oder ).
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts enthält der objektive Wortlaut in § 90 Abs. 2 a
SGB IX zwei selbständige Ausnahmetatbestände, die nicht sinnwidrig sind.
Gemäß § 90 Abs. 2 a 1. Alternative SGB IX entfällt der besondere Kündigungsschutz, wenn
zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht
nachgewiesen ist oder die Schwerbehinderteneigenschaft offenkundig ist. Positiv formuliert
bedeutet das, dass der besondere Kündigungsschutz besteht, wenn zum Zeitpunkt der
Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachgewiesen ist.
Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ist nachgewiesen, wenn das
Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr bereits festgestellt hat oder
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Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr bereits festgestellt hat oder
ein Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit vorliegt. Nachgewiesen im Sinne von §
90 Abs. 2 a 1. Alternative SGB IX verlangt dabei nicht die vorherige Vorlage des
entsprechenden Bescheides beim Arbeitgeber. Die diesbezüglich eindeutige Formulierung
des Vorschlages des Bundesrates, wonach die entsprechenden Bescheide dem
Arbeitgeber vorgelegt sein mussten, hat der Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Die
Begründung zum Gesetz stellt ausdrücklich nicht auf die Vorlage des Ausweises sondern
allein auf den Feststellungsbescheid ab, wobei der geforderte Nachweis dem Arbeitgeber
nicht vor Zugang der Kündigung geführt worden sein muss (Cramer, NZA 2004, 698, 704;
Westers, br ( Behindertenrecht) 2004, 93, 95; Kuhlmann, br 2004, 181/182; Arbeitsgericht
Bonn vom 25.11.2004 - 7 Ca 2459/04 - NZA RR 2005, 193; anderer Auffassung
Bauer/Powietzka, NZA RR 2004, 505, 507).
In der Gesetzesbegründung (13. Ausschuss zu Artikel 3 Nr. 21 a Bundestagsdrucksache
15/2357, Seite 24) heißt es nämlich:
Die Ergänzung stellt sicher, dass der Arbeitgeber zur Kündigung gegenüber
einem schwerbehinderten Menschen nicht der vorherigen Zustimmung des
Integrationsamtes bedarf, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung die
Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist, also entweder
offenkundig ist, so dass es eines durch ein Feststellungsverfahren zu führenden
Nachweises nicht bedarf oder der Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter
Mensch nicht durch einen Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 erbracht ist; diesem
Bescheid stehen Feststellungen nach § 69 Abs. 2 gleich. Der Kündigungsschutz gilt
daneben nur in den Fällen, in denen ein Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als
schwerbehinderter Mensch zwar anhängig ist, das Versorgungsamt aber ohne ein
Verschulden des Antragstellers noch keine Feststellung treffen konnte. Die Regelung
schließt damit aus, dass ein besonderer Kündigungsschutz auch für den Zeitraum gilt, in
dem ein in der Regel aussichtsloses Anerkennungsverfahren betrieben wird. Im Übrigen
wird mit der Neufassung grundsätzlich einem Anliegen aus der Sachverständigenanhörung
und des Bundesrates Rechnung getragen.
Aus der Gesetzesbegründung folgt zugleich, dass die gesetzlich geregelte zweite
Alternative des § 90 Abs. 2 a SGB IX den Fall betrifft, das ein Verfahren auf Feststellung
der Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs anhängig ist
und der Arbeitnehmer deshalb seine Schwerbehinderung noch nicht mittels eines
Bescheides nach § 69 I SGB IX nachweisen kann. In diesen Fällen greift der besondere
Kündigungsschutz nur noch ein, wenn das Versorgungsamt ohne Verschulden des
Arbeitnehmers innerhalb der Fristen der §§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX keine Feststellungen
treffen konnte. Dann stehen beide Alternativen nach Einschätzung der Berufungskammer
sinnvoll nebeneinander und zwar dergestalt, dass in der ersten Alternative ein Bescheid
über die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch bzw. ein Gleichstellungsbescheid
vorliegt, während bei der zweiten Alternative ein derartiger Bescheid zwar beantragt ist,
aber ohne Mitwirkungsverschulden des Arbeitnehmers vom Versorgungsamt nicht
innerhalb der gesetzlichen Fristen beschieden worden ist.
Auch diese Sichtweise trägt dem Willen des Gesetzgebers dahingehend Rechnung, dass
ein Missbrauch des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen
entgegengewirkt werden sollte, weil oftmals Anträge von Schwerbehinderten in der
Vergangenheit darauf beruhten, dass Mitarbeiter unmittelbar vor Zugang der Kündigung ein
in der Regel aussichtsloses Anerkennungsverfahren beim Versorgungsamt betrieben
haben (vgl. insoweit Feldes/Kossack, AiB, 2004, 453, 454; Cramer, NZA 2004, 698, 704;
Düwell, FA 2004, 200, 201 und BB 2004, 2811, 2812).
Da nach dem Gesetzeswortlaut demnach die Ausnahmeregelungen gem. § 90 Abs. 2a
SGB IX dann nicht eingreifen, wenn ein Feststellungsbescheid vorliegt oder in dem Fall,
dass zwar noch kein Feststellungsbescheid vorliegt, jedoch ein Feststellungsverfahren
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anhängig ist und deshalb noch kein Nachweis durch Bescheid zum Zeitpunkt der
Kündigung erfolgen kann, handelt es sich um zwei unterschiedliche, vom Gesetzgeber
geregelte, Tatbestände, deren Voraussetzungen jeweils zu überprüfen sind.
c) Im Streitfall lag zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 25.06.2004 noch kein die
Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers feststellender Bescheid vor - die Feststellung
erfolgte erst durch den Abhilfebescheid vom 27.07.2004 -, so konnte der besondere
Kündigungsschutz zugunsten des Klägers - positiv ausgedrückt - nur dann Geltung haben,
wenn das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine
Feststellung aus Gründen, die nicht auf einer fehlenden Mitwirkung des Klägers beruhen,
nicht treffen konnte.
aa) Zu Recht hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Arbeitgeber, der sich auf die
Ausnahmeregelung in § 90 Abs. 2 a 2. Alternative SGB IX beruft, darlegungs- und
beweispflichtig dafür ist, dass die Frist des § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB IX verstrichen ist, weil
der behinderte Mensch pflichtwidrig nicht mitgewirkt hat und deshalb die Entscheidung des
Versorgungsamtes verzögert hat (Cramer, NZA 2004, 698, 704; Düwell, BB 2004, 2811,
2812; Grimm/Brock/Windeln, DB 2005, 282, 283; Rehwald/Kossack, AiB 2004, 604, 607;
Bauer/Powietzka, NZA 2004, 505, 507). Da diese Umstände in der Sphäre des
Arbeitnehmers liegen und der Arbeitgeber vom Verlauf des Anerkennungsverfahrens
regelmäßig keine Kenntnis hat, ist nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und
Beweislast zu verlangen, dass sich der Arbeitnehmer nach § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert
zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten erklärt, wenn der Arbeitgeber bei feststehender
Fristüberschreitung pauschal die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
behauptet (Bauer/Powietzka, NZA RR 2004, 505, 507).
bb) Im Streitfall hat der Kläger vorgetragen, dass er am 01.03.2004 seinen
Verschlimmerungsantrag auf Anerkennung als schwerbehinderter eingereicht hat und dass
durch Bescheid vom 25.05.2004 der Antrag ursprünglich abgelehnt worden ist, sodann auf
seinen Widerspruch vom 04.06.2004 der Abhilfebescheid vom 27.07.2004 ergangen ist.
Gleichzeitig hat der Kläger vorgetragen, dass er ausweislich des Aktenvorgangs seinen
Mitwirkungspflichten stets unverzüglich nachgekommen ist. Diesem Sachvortrag ist die
Beklagte auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten Beweislastgrundsätze nicht
entgegengetreten, so dass er als unstreitig zu gelten hat ( § 138 Abs. 3 ZPO).
cc) Gemäß den §§ 90 Abs. 2 a, 69 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX hat das
Versorgungsamt binnen drei Wochen nach dem Eingang des Antrags zu entscheiden,
wenn kein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Gemäß § 60 Abs. 1 Ziffer 1
und 3 SGB I, auf den § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ebenfalls Bezug nimmt, hat, wer
Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind
und auf Verlangen der zuständigen Leistungsträger der Erteilung der erforderlichen
Auskünfte durch Dritte zuzustimmen bzw. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen
des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage
zuzustimmen. Für die Kammer waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger im
Hinblick auf die Drei-Wochen-Frist seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
Wenn im Hinblick auf die Inkraftsetzung des Gesetzes am 01.05.2004 die Drei-Wochen-
Frist zu Lasten des Klägers ab 01.05.2004 gerechnet wird, obwohl er diesen Antrag bereits
am 01.03.2004 gestellt hat, war die Drei-Wochen-Frist spätestens am 24.05.2004
verstrichen ohne dass feststellbar wäre, dass dies auf einer fehlenden Mitwirkung des
Klägers beruhte. Es sind auch nach dem Sachvortrag des Klägers keine Anhaltspunkte
ersichtlich, dass beim Versorgungsamt eine längere Frist gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 SGB IX
im Hinblick auf die Bestellung eines Sachverständigen einzuhalten gewesen wäre. Für die
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers war erkennbar die Einholung
eines Gutachtens nicht erforderlich. Vielmehr ist die Anerkennung als schwerbehinderter
Mensch aufgrund seines Widerspruchs durch den Abhilfebescheid vom 27.07.2004 erfolgt,
wobei die Prüfung des Vorbringens des Klägers im Widerspruch ergeben hat, dass der
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Grad der Behinderung höher zu bewerten ist. Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass
der Kläger seinen Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nachgekommen ist, lassen sich
auch dem Inhalt des Abhilfebescheides vom 27.07.2004 nicht entnehmen.
Es sind auch keine Anhaltspunke ersichtlich, dass der Kläger missbräuchlich seinen
Verschlimmerungsantrag gestellt hätte. Ganz abgesehen davon, dass der Antrag
ausweislich des Abhilfebescheides zu einer Anerkennung als schwerbehinderter Mensch
geführt hat und es sich deshalb nicht um einen aussichtslosen Anerkennungsantrag
handelte, hat der Kläger diesen Antrag bereits am 01.03.2004 gestellt und damit bereits fast
vier Monate vor Zugang der Kündigung und zwei Monate vor Inkrafttreten der neuen
Gesetzesfassung des SGB IX.
dd) Die Kammer vermag auch nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung zu folgen
(Kuhlmann, br 2005, 181/182 unter III), dass der besondere Kündigungsschutz nach § 85
SGB IX im Hinblick auf die Regelung in § 90 Abs. 2 a SGB IX keine Anwendung findet,
soweit eine Feststellung des Versorgungsamtes über einen Grad der Behinderung
unterhalb von 50 erstinstanzlich erfolgt sei; dies gelte auch dann, wenn gegen die
erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel eingelegt worden seien.
Dagegen spricht zum Einen, dass der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung hat (BAG vom 07.03.2002 - 2 AZR 612/00 - NZA
2002, 1145, 1146, I 1 der Gründe, zu § 4 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz). Dies gilt auch
für die Neuregelung in § 69 SGB IX mit der Konsequenz, dass der Arbeitgeber
grundsätzlich bereits dann der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, wenn der
Arbeitnehmer bei Zugang der Kündigung objektiv schwerbehindert war, er den Antrag auf
Anerkennung zu diesem Zeitpunkt bereits gestellt hatte und das Versorgungsamt deshalb
dem Antrag später rückwirkend für eine Zeit vor dem Kündigungszugang stattgibt
(ErfK/Rolfs, 5. Aufl. § 69 Rdnr. 9). Zum Anderen kann das Versorgungsamt einen
offensichtlich fehlerhaften Verwaltungsakt durch Abhilfebescheid abändern, wie im
vorliegenden Fall geschehen. Es ist nicht feststellbar, dass neues Vorbringen des Klägers
zu der positiven Entscheidung des Versorgungsamtes geführt hat. Vielmehr hat das
Versorgungsamt in dem Abhilfebescheid zum Ausdruck gebracht, dass die Prüfung des
Vorbringens des Klägers ergeben hat, dass der Grad der Behinderung höher zu bewerten
ist. Es ist nicht davon die Rede, dass neue Tatsachen vorgetragen worden sind, die der
Kläger etwa verspätet im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 60 Abs. 1 SGB IX
vorgetragen hätte.
Darüber hinaus dient ausweislich der Gesetzesbegründung die Neufassung des § 90 Abs.
2 a 2. Alternative SGB IX der Bekämpfung von Missbrauchsfällen bei der Antragstellung
offensichtlich unbegründeter Anträge auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch. Im
Streitfall hat jedoch das Versorgungsamt - verspätet - zunächst den
Verschlimmerungsantrag des Klägers zurückgewiesen und sodann auf dessen
Widerspruch hin am 27.07.2004 einen Grad der Behinderung von 50 und damit die
Anerkennung als schwerbehinderter Mensch festgestellt. In einem solchen Fall kann nach
Auffassung der Kammer nicht von der Zufälligkeit der richtigen rechtlichen Einschätzung
durch das Versorgungsamt abhängen, ob ein Arbeitnehmer den besonderen
Kündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch in Anspruch nehmen kann. Der
Feststellungsbescheid gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beruht auf der Grundlage
vorliegender medizinischer Feststellungen und der Tatsache, dass eine dauerhafte
Behinderung als denknotwendige Voraussetzung für die Feststellung ihres Grades besteht.
Bei erwerbstätigen Antragstellern haben die Versorgungsämter das Verfahren zu
beschleunigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass durch einen abhilfebedürftigen Bescheid
die Rechte des schwerbehinderten Menschen eingeschränkt werden sollen. Schließlich
hat auch das Bundesarbeitsgericht in der Rechtsprechung zum Schwerbehindertengesetz
(BAG vom 16.08.1991 - 2 AZR 241/90 - NZA 1992, 23, 24) den besonderen
Schwerbehindertenschutz auch dann gelten lassen, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der
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Kündigung zunächst ein die Schwerbehinderung verneinender Bescheid des
Versorgungsamtes ergangen war, das Versorgungsamt jedoch nach Zugang der
Kündigung auf einen rechtzeitig erhobenen Widerspruch des Arbeitnehmers durch
Abhilfebescheid die Schwerbehinderung anerkannt und der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer
innerhalb der Regelfrist von einem Monat nach Zugang der Kündigung hiervon unterrichtet
wurde. Die Kammer vermag deshalb der Argumentation nicht zu folgen, dass der Wortlaut
des § 90 Abs. 2 a 2. Alternative SGB IX sich nur ein Erstverfahren beim Versorgungsamt
bis zu dessen Abschluss bezieht.
d) Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch ausgeführt, dass der Kläger sich rechtzeitig
innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung gegenüber der Beklagten auf die
Tatsache berufen hat, dass er einen Verschlimmerungsantrag gestellt habe.
Trotz der bekannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Gesetzgeber in
der Neuregelung des SGB IX keine Regelung getroffen, die etwa vergleichbar mit § 9 Abs.
1 Mutterschutzgesetz eine Frist für die Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw.
der Tatsache der Antragstellung vorsieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts genügt es, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber von einem vor
Zugang der Kündigung gestellten Antrag bzw. Verschlimmerungsantrag binnen eines
Monats nach Zugang in Kenntnis setzt (vgl. BAG vom 16.08.1991 - 2 AZR 241/90 - NZA
1992, 93; BAG vom 07.03.2002 - 2 AZR 612/00 - NZA 2002, 1145/1146).
Die Monatsfrist hat der Kläger im Streitfall unstreitig gewahrt, da die Klageschrift der
Beklagten am 20.07.2004 und damit innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung
am 25.06.2004 erfolgt ist. Selbst wenn man den Stimmen in der Literatur folgt, wonach im
Hinblick auf die seit dem 01.01.2004 geltende dreiwöchige Klagefrist nach § 4 Satz 1
KSchG n. F. und im Hinblick auf die Regelung in § 6 Satz 1 KSchG n. F. die einmonatige
Regelfrist nicht mehr haltbar sein sollte (Preis, DB 2004, 70, 77; J. T., NZA 2004, 79, 81;
Bauer/Powietzka, NZA RR 2004, 505, 514) kann es nach Auffassung der Kammer dem
Kläger nicht verwehrt werden, unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Hinblick auf die
ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sich auf die Monatsfrist zu berufen.
Darüber hinaus hätte der Kläger die dreiwöchige Klagefrist ebenfalls gewahrt, weil er sich
schon in der Klageschrift auf den Sonderkündigungsschutz gemäß § 85 SGB IX berufen
hat. Die Klage ist innerhalb der Drei-Wochen-Frist beim Arbeitsgericht Düsseldorf am
15.07.2004 eingereicht worden und demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden.
3. Ist demnach die Kündigung bereits wegen Verstoßes gegen § 85 SGB IX gemäß § 134
BGB unwirksam, so bedurfte es nicht mehr der Entscheidung darüber, ob die Kündigung
sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG ist.
III. Hat das Arbeitsverhältnis demnach nicht aufgrund der fristgemäßen Kündigung vom
25.06.2004 am 31.12.2004 sein Ende gefunden, so hat der Kläger auch Anspruch auf seine
tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden
Rechtsstreits. Den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Berufung auf die
Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 ist die
Beklagte mit der Berufung nicht entgegengetreten.
B.
Die Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet.
I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) sowie form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520
ZPO).
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II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch nur teilweise Erfolg haben und zwar hinsichtlich
der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 22.03.2005 bereits fälligen
Vergütungsbeträge für die Monate Januar und Februar 2005. Darüber hinaus (ab März
2005) war die Klage auf zukünftige Leistung unzulässig.
1. Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 259 ZPO für eine Klage auf zukünftige
Leistung ab März 2005 nicht dargelegt.
Nach § 259 ZPO kann außer den Fällen der §§ 257, 258 ZPO, die hier ersichtlich nicht
vorliegen, Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die
Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen.
§ 259 ZPO lässt grundsätzlich auch die Verurteilung zu künftigen Leistungen zu, die von
einer im Urteil anzugebenden Gegenleistung abhängig sind. Zu den künftigen Leistungen
im Sinne von § 259 ZPO sind auch zukünftige Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern zu
rechnen. Da künftige Vergütungsansprüche unter anderem dann entfallen, wenn das
Arbeitsverhältnis beendet wird, die geschuldete Arbeitsleistung ausbleibt oder die
Vergütung nicht fortzuzahlen ist, wie z. B. bei längerer Krankheit, unbezahltem Urlaub,
unentschuldigten Fehlzeiten usw. sind die für den Vergütungsanspruch maßgeblichen
Bedingungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(BAG, Urteil vom 13.03.2002 - 5 AZR 755/00 - EzA 3 259 ZPO Nr. 1 = NZA 2002, 1232;
bestätigend BAG vom 09.02.2005 - 5 AZR 284/04 - n. v.; BAG, Urteil vom 17.05.2000 - 4
AZR 298/99 - AP Nr. 279 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 18.12.1974 - 5 AZR 66/74 - AP
Nr. 30 zu § 615 BGB), der die Kammer folgt, in den Antrag aufzunehmen. Nur das
unerwartete kann unberücksichtigt bleiben, wozu die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nicht gehört. Soweit teilweise bisher in Literatur und Rechtsprechung eine Klage auf
zukünftige Leistung für zulässig erachtet wird, folgt die Kammer unter Berufung auf die
oben zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem nicht. Schon das
Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund des Grundsatzes ohne
Arbeit kein Lohn die Zahlungspflicht des Arbeitgebers nicht ohne weiteres als Normalfall
angesehen werden kann. Auch die Ausnahmen von der Lohnzahlungspflicht gehören zum
Alltag des Arbeitsverhältnisses.
2. Eine unzulässige Klage gemäß § 259 ZPO liegt nach dem oben gesagten jedoch nur
insoweit vor, als es sich um eine Klage auf Zahlung noch nicht fälligen Arbeitsentgelts
handelt.
Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 22.03.2005 waren die
Vergütungsansprüche des Klägers für Januar und Februar 2005 jeweils am Ende des
Monats nach dem unbestrittenen Sachvortrag des Klägers bereits fällig. Hinsichtlich dieses
Teils des Klageantrags, der die Zahlung seit Klageeingang fällig gewordener Vergütung
betrifft, begehrt der Arbeitnehmer in Wahrheit keine künftig fälligen Leistungen. Für diesen
Teil des Antrags erfolgt die rechtliche Beurteilung deshalb genau so, als ob der
Arbeitnehmer von vornherein einen bereits fälligen Vergütungsanspruch eingeklagt hätte
(Münchener Kommentar Arbeitsrecht/Hanau, § 72 Rdnr. 21; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. §
257 Rdnr. 7).
Da nach den Ausführungen unter A. der Entscheidungsgründe das Arbeitsverhältnis über
den 31.12.2004 hinaus fortbesteht, hat der Kläger auch einen Anspruch auf Zahlung der
Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis gemäß den §§ 611, 615 BGB aus dem Gesichtspunkt
des Annahmeverzuges in Höhe der monatlichen Vergütung von unstreitig 3.640,-- € brutto
monatlich. Arbeitslosengeld hat der Kläger im Monat Januar und Februar nach seiner
Einlassung nicht bezogen.
Die Zinsforderung folgt aus den §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 1 BGB in Verbindung mit §
288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Zinssatz beträgt nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung
mit § 247 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, der in den Monaten Januar und
Februar 2005 1,21 % betrug.
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Februar 2005 1,21 % betrug.
C.
Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu teilen.
Die Kammer hat dem vorliegenden Rechtsstreit im Hinblick auf die Anwendung des neu
gefassten § 90 Abs. 2 a SGB IX grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die
Revision für die Beklagte zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
REVISION
eingelegt werden.
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt,
Fax: (0361) 2636 - 2000
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Goeke Strippelmann Seeländer