Urteil des LAG Düsseldorf vom 06.03.2001
LArbG Düsseldorf: arbeitsgericht, kaufmännischer angestellter, erlass, drittschuldner, rückzahlung, zustellung, abtretung, unterhalt, einziehung, pfändung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 Sa 1765/00
Datum:
06.03.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 1765/00
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 3 Ca 2930/00
Schlagworte:
Einwendungen des Drittschuldners gegen die Pfändbarkeit von
Arbeitseinkommen für Unterhaltsgläubiger
Normen:
§ § 829, 850 d ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die vom Amtsgericht/Vollstreckungsgericht bei Erlass eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für Unterhaltsansprüche
(konstitutiv) erfolgte Festsetzung der besonderen Pfändungsgrenzen aus
Arbeitseinkommen nach § 850 d ZPO ist im Einziehungs
erkenntnisverfahren (Drittschuldnerprozess) für das Arbeitsgericht
bindend. Den Gerichten für Arbeitssachen steht ein eigenes Nach
prüfungsrecht nicht zu.2. Dementsprechend kann ein Drittschuldner sich
im Einziehungs erkenntnisverfahren nicht mit Erfolg auf eine angebliche
Fehler haftigkeit der Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht
berufen. Der Drittschuldner kann sich nur im Wege der
Erinnerung/Beschwerde gegen die Entscheidung des
Vollstreckungsgerichts wenden.3. Allenfalls bei greifbarer
Gesetzwidrigkeit der Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht oder
in vergleichbaren Fällen offenbarer Rechtsun wirksamkeit kann hiervon
abgewichen werden.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 02.11.2000 3 Ca 2930/00 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.645,-- DM nebst Zinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-
Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 08.08.2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch
die Anrufung des Arbeitsgerichts Hamm entstandenen Mehrkosten des
Rechtsstreits. Diese hat die Klägerin zu tragen.
Streitwert: unverändert (3.645,-- DM).
Die Revision wird nicht zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Rahmen einer Drittschuldnerklage auf Zahlung von
gepfändetem Arbeitslohn des Streitverkündeten R. S. (geb. am ) in Anspruch.
2
Der Streitverkündete war (spätestens) seit dem 01.08.1983 mit Unterhaltszahlungen
gegenüber seiner von ihm geschiedenen Ehefrau S. S. (geb. am ) im Rückstand. Mit
Urteil vom 22.10.1984 31 F 361/83 verurteilte das Amtsgericht Hamm ihn zur Zahlung
näher genannter Unterhaltsrückstände und zur Zahlung von monatlich fortlaufenden
Unterhaltsleistungen. Wegen fortbestehender Unterhaltsrückstände für den Zeitraum
vom 01.08.1983 bis 30.11.1984 und vom 13.05.1985 bis 31.10.1986 in Höhe von
16.318,83 DM zahlte die Klägerin an die geschiedene Ehefrau Sozialhilfeleistungen.
Unter dem 19.01.1993 erwirkte sie durch das Amtsgericht Hamm 31 F 361/83 eine
vollstreckbare Ausfertigung gegenüber dem Streitverkündeten zur Beitreibung der
vorgenannten Beträge.
3
Im September 1999 war vor dem Amtsgericht Mönchengladbachein
Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Streitverkündeten 32 IK 52/99 -
anhängig. Mit Beschluss vom 30.09.1999 untersagte das Amtsgericht Maßnahmen der
(Einzel-)Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner (Streitverkündeten).
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Mit Beschluss vom 24.11.1999 änderte es seinen vorgenannten Beschluss ab und
gestattete der Klägerin, in denjenigen Teil der Bezüge des Streitverkündeten zu
vollstrecken, der gemäß § 850 d ZPO für andere Gläubiger nicht pfändbar war.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 24.01.2000 23 M 83/00 ließ die
Klägerin wegen der Unterhaltsrückstände des Streitverkündeten aus dem Zeitraum
August 1983 bis Oktober 1996 nebst Kosten über insgesamt 7.396,80 DM dessen
gegenwärtiges und zukünftiges Arbeitseinkommen bei der Beklagten unter Hinweis auf
den Beschluss des Amtsgerichts vom 24.11.1999 32 IK 52/99 gemäß § 850 d ZPO
pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der dem Streitverkündeten zu
belassende Betrag wurde vom Amtsgericht auf 1.300,00 DM pro Monat festgesetzt. Die
Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Beklagte erfolgte am
03.02.2000. Zu diesem Zeitpunkt war der Streitverkündete spätestens seit 1999 dort als
kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Sein Monatseinkommen betrug nach Angaben
der Beklagten zuletzt 2.029,00 DM netto. Zahlungen an die Klägerin leistete die
Beklagte nicht.
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Mit der am 03.07.2000 zunächst beim Arbeitsgericht Hamm eingegangenen Klage und
nach erfolgter Verweisung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 05.09.2000
an das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt
beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin (für die Monate Februar bis Juni 2000:
5 x 729,00 DM =) 3.645,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit
Rechtshängigkeit (08.08.2000) zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat geltend gemacht: Zahlungsansprüche der Klägerin aus dem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss vom 24.01.2000 seien nicht gegeben. Dem Streitverkündeten
sei bei seinem Eintritt bei der Beklagten ein Arbeitgeberdarlehen gewährt worden. Es
sei vereinbart worden, dieses Darlehen mit monatlichen Raten in Höhe des pfändbaren
Teils seines Einkommens durch Abtretung zurückzuzahlen, so dass wegen der
Vorrangigkeit der Raten für das Arbeitgeberdarlehen keine Pfändungsbeträge für die
Klägerin mehr zur Verfügung stünden. Darüber hinaus habe der Streitverkündete neben
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seinem Sohn O. aus erster Ehe (geb. am .) zwei weitere, noch minderjährige Kinder aus
zweiter Ehe (S., geb. am . und R., geb. am .), für die er Unterhalt schulde und hieraus an
das Sozialamt der Stadt Mönchengladbach monatlich 429,00 DM zahle. Von seinem
monatlichen Nettogehalt in Höhe von 2.029,00 DM zahle er monatlich 300,00 DM auf
das Arbeitgeberdarlehen sowie monatlich weitere 429,00 DM als Unterhalt für die
Töchter S. und R., so dass ihm genau nur 1.300,00 DM pro Monat verblieben, die ihm
nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24.01.2000 zu belassen seien.
Außerdem sei der aus § 850 d ZPO zugunsten der Klägerin ergangene
Abänderungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 24.11.1999 32 IK
52/99 der Beklagten nicht zugestellt worden, so dass auch insoweit keine
Zahlungsverpflichtung für sie gegeben sei.
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Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat die Klage mit Urteil vom 02.11.2000 3 Ca
2930/00 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 24.01.2000 23
M 83/00 wegen Verstoßes gegen § 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO ganz offensichtlich
mangelhaft bzw. nichtig sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die
sie zu den im Sitzungsprotokoll vom 06.03.2001 genannten Zeitpunkten eingelegt und
begründet hat und mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt,
während die Beklagte die Zurückweisung der Berufung beantragt.
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Auf das Berufungsvorbringen beider Parteien wird Bezug genommen, ebenso wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den sonstigen Akteninhalt.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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I.
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG, §§ 518, 519 ZPO).
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II.
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Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht schließt sich der
erstinstanzlichen Entscheidung nicht an. Der von der Klägerin geltend gemachte
Anspruch ist gegeben. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
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1. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach
vom 24.01.2000 ist das gesamte gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen des
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Streitverkündeten S. gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden.
Unstreitig ist der Beschluss vom 24.01.2000 der Beklagten am 03.02.2000 zugestellt
worden, so dass das Arbeitseinkommen des Streitverkündeten ab dem Monat Februar
2000 gemäß § 829 Abs. 3 ZPO in Beschlag genommen war. Nach § 835 Abs. 1 ZPO
hatte die Beklagte den gepfändeten Betrag an die Klägerin abzuführen.
2. Unstreitig ist hier die Pfändung nach Maßgabe des § 850 d ZPO erfolgt, wobei dem
Kläger ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.300,00 DM (netto) zu belassen war.
Ausweislich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durfte die Klägerin in
diejenigen Differenzbeträge vollstrecken, die sich aus den §§ 850 c und 850 d ZPO
ergaben. Es handelt sich hierbei um eine Pfändung in Beträge, die für andere Gläubiger
nach § 850 c ZPO unpfändbar waren.
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3. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24.01.2000 ist im Gegensatz zur
Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht rechtsunwirksam und nichtig , sondern
rechtswirksam. Zumindest ist für das vorliegende Einziehungserkenntnisverfahren von
seiner Rechtswirksamkeit auszugehen.
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a) Nach § 850 d ZPO besteht für das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (§§ 764, 828
ZPO) zugunsten eines Unterhaltsgläubigers oder des gemäß §§ 90, 91 BSHG an seine
Stelle getretenen Sozialhilfeträgers (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 850 d Rdn. 2)
die Möglichkeit, zur Sicherstellung gesetzlicher Unterhaltsansprüche den
pfändungsfreien Betrag aus dem Arbeitseinkommen eines Unterhaltsschuldners
herabzusetzen. Nach § 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO kann das Vollstreckungs-
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gericht dies auch auf Unterhaltsrückstände beziehen, die länger als ein Jahr vor dem
Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind (sog. überjährige
Rückstände), wenn nach Lage der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der
Unterhaltsschuldner sich seiner Unterhaltszahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
Hiervon ist das Amtsgericht/Vollstreckungsgericht nach entsprechendem Antrag und
dem dortigen Vorbringen der Klägerin bei Erlass des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses vom 24.01.2000 ersichtlich ausgegangen. Es hat die
überjährigen Rückstände einbezogen und den pfändungsfreien Betrag des
Streitverkündeten aus seinem Arbeitseinkommen auf 1.300,00 DM (netto) pro Monat
herabgesetzt.
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b) Diese vom Vollstreckungsgericht (konstitutiv) erfolgte Festsetzung ist im
Drittschuldnerprozess für das Prozessgericht bindend. Die Gerichte für Arbeitssachen
haben im Einziehungserkenntnisverfahren nicht darüber zu befinden, ob die
Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nach § 850 d ZPO bei Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses zutreffend oder ob ein Pfändungsfreibetrag anderweitig
oder gar nicht festzusetzen war. Das Arbeitsgericht ist keine Überprüfungs- oder
Rechtsmittelinstanz des Vollstreckungsgerichts. Schuldner und Drittschuldner haben
gegen die Festsetzung des pfändbaren Teils des Einkommens durch das
Vollstreckungsgericht und wegen etwaiger Unrichtigkeit der nach § 850 d ZPO
getroffenen Entscheidung die Möglichkeit des Rechtsbehelfs der Erinnerung nach § 766
ZPO. Im Drittschuldnerprozess kann die Beklagte als Drittschuldnerin demgegenüber
nicht erfolgreich einwenden, die durch das Vollstreckungsgericht nach § 850 d ZPO
getroffene Entscheidung sei unzutreffend (ganz h. M., vgl. BAG vom 09.12.1961 5 AZR
300/61 AP Nr. 8 zu § 850 d ZPO = DB 1962, 244; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl. 1999, §
850 d, Rdn. 13 m. w. N.; Stöber, Forderungspfändung, 11. Aufl. 1996, Rdn. 1131;
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Baumbach/Lauterbach u. a., ZPO, 58. Aufl. 2000, § 850 d, Rdn. 13).
c) Dies gilt im vorliegenden Rechtsstreit umso eher, als zumindest erstinstanzlich die
Parteien eine Rechtsunwirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
vom 24.01.2000 selbst nicht geltend gemacht, eine vermeintliche Verletzung des § 850
d ZPO nicht gerügt und auch Sachumstände hierfür nicht vorgetragen hatten.
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Die Annahme einer vermeintlichen Rechtsunwirksamkeit ist erst durch das
Arbeitsgericht erfolgt. Zwar mag es Fälle geben, in denen ein Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss im Drittschuldnerprozess ausnahmsweise als rechtsunwirksam
und nichtig anzusehen ist, etwa bei greifbarer Gesetzwidrigkeit und wenn ihm der Makel
der Rechtswidrigkeit sozusagen auf der Stirn steht. Dies wird von den Parteien hier
indessen selbst nicht behauptet und ist auch in sonstiger Weise nicht ersichtlich. Den
vom Arbeitsgericht hierzu angestellten Erwägungen folgt das Berufungsgericht nicht.
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4. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach
gerechtfertigt.
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a) Nach Angaben der Beklagten betrug das Monatseinkommen des Streitverkündeten
im hier maßgebenden Zeitraum 2.029,00 DM netto. Angesichts der weiteren
Unterhaltspflichten des Streitverkündeten (Töchter S. und R.) war dieser Betrag
unpfändbar im Sinne des § 850 c ZPO. Durch die Herabsetzung des pfändbaren
Einkommens nach § 850 d ZPO zugunsten der Klägerin auf 1.300,00 DM pro Monat
verblieb für die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche ein Differenzbetrag in
Höhe von monatlich 729,00 DM. Für die hier geltend gemachten Monate Februar 2000
bis einschließlich Juni 2000 belief sich der abzuführende Pfändungsbetrag demgemäss
auf (5 x 729,00 DM =) 3.645,00 DM.
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b) Dieser Betrag vermindert sich auch nicht durch eine Rückzahlung des dem
Streitverkündeten angeblich gewährten Arbeitgeberdarlehens. Zum einen fehlt es hierfür
gänzlich an einem substantiierten Vortrag. Zum anderen beträfe die Rückzahlung im
Wege der behaupteten Abtretung nur den nach § 850 c ZPO pfändbaren Teil des
Arbeitseinkommens (§ 400 BGB), nicht aber die hier mit Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss vom 24.01.2000 gepfändeten Differenzbeträge, die sich aus §
850 c ZPO und § 850 d ZPO ergeben . Bei diesem nur zugunsten der Klägerin
pfändbaren Teil des für andere Gläubiger unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens
kommt es nicht darauf an, welche sonstigen Zahlungspflichten des Streitverkündeten
gegenüber anderen Gläubigern noch bestehen mögen.
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5. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auch nicht auf eine an sie erfolgte
Zustellung des Abänderungsbeschlusses des Amtsgerichts Mönchengladbach vom
24.11.1999 in dem Insolvenzverfahren 32 IK 52/99 an. Maßgebend für die Beklagte und
deren Abführung gepfändeter Teile des Arbeitseinkommens des Streitverkündeten ab
dem Monat Februar 2000 war der ihr unstreitig am 03.02.2000 zugestellte Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss vom 24.01.2000. Hieran hatte die Beklagte sich zu halten,
was nicht geschehen ist.
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6. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
32
III.
33
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Streitwert
blieb unverändert. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2
ArbGG liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nach
Auffassung der Kammer nicht gegeben.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
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Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.
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Dr. Kaup Motz Röbers
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