Urteil des LAG Düsseldorf vom 23.04.1998
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 TaBV 7/98
Datum:
23.04.1998
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 7/98
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wesel, 5 BV 20/96
Schlagworte:
Kostenerstattung im Beschlußverfahren
Normen:
§ 12 Abs. 5 ArbGG; 103, 104 ZPO; 40 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine Kostenfestsetzung findet im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfah-
ren nicht statt.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des
Arbeitsgerichts Wesel vom 17.09.1997 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten der Beschwerde als
Gesamtschuldner zu tragen.
Beschwerdewert: 1.493,85 DM.
G R Ü N D E :
1
Die Erinnerung gilt nach Vorlage an das Landesarbeitsgericht nunmehr als Beschwerde
gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts (§§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 2
RPflG).
2
Das Rechtsmittel ist erfolglos.
3
Die Rechtspflegerin war an der Kostenfestsetzung aus dem einfachen Grunde
gehindert, daß keine Kostengrundentscheidung vorlag (vgl. von Eicken in: von Eicken/
Lappe/Madert, Kostenfestsetzung, 17. Aufl., Rdn. B 20). Die Antragsteller hätten ihr Ziel
daher überhaupt nur erreichen können im Wege einer auf Ergänzung des
Hauptsachebeschlusses gerichteten Beschwerde oder eines auf Ergänzung des
Beschlusses gerichteten Antrags nach § 321 Abs. 1 ZPO (analog).
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Dessen ungeachtet sei angemerkt, daß für die einheitliche Rechtsprechung und die
ganz überwiegende Meinung der Rechtslehre (s. insoweit die Nachweise bei
Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 84 Rdn. 29 und bei GK-ArbGG/Wenzel, § 12
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Rdn. 257), wonach im Beschlußverfahren keine Kostenentscheidung zu ergehen hat,
die besseren Gründe sprechen dürften. Durchschlagend ist vor allem das Argument,
daß mit einer Kostenentscheidung im Beschlußverfahren nichts gewonnen wäre. Für
die außergerichtlichen Kosten des Beschlußverfahrens hat im Regelfall der Arbeitgeber
aufzukommen und zwar unabhängig davon, ob in dem Verfahren eine Entscheidung zu
seinen Lasten ergangen ist oder nicht und demgemäß unabhängig davon, welchen
Inhalt eine prozessuale Kostenentscheidung hätte. Andererseits hängt diese materielle
Kostenverpflichtung jeweils davon ab, ob das Entstehen der Kosten i. S. v. § 40 BetrVG
notwendig war (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, a. a. O., Rdn. 30).
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Nach § 91 ZPO haben die Antragsteller die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens
zu tragen. Diese Kostenentscheidung ist nicht dadurch gehindert, daß im
zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren Kosten nicht erhoben werden (§ 12 Abs. 5
ArbGG). Die Beschwerdekammer schließt sich insoweit der in der Rechtsprechung,
soweit ersichtlich, einhellig vertretenen Auffassung an (s. die
Rechtsprechungsnachweise bei Germelmann/Matthes/Prütting, a. a. O., § 12 Rdn. 132).
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Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
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gez.: Dr. Rummel
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