Urteil des LAG Düsseldorf vom 23.05.1997

LArbG Düsseldorf (treu und glauben, 1995, kläger, beendigung, rückzahlung, höhe, arbeit, auslegung, ausscheiden, zpo)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15 Sa 1441/96
Datum:
23.05.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 1441/96
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 5 Ca 1049/96
Schlagworte:
Tarifliches Urlaubsgeld / tarifliche Sonderzahlung im Groß- und
Außenhandel in NRW
Normen:
§2 Nr. 5 Urlaubsgeldab-kommen, 2 Nr. 6 des Tarifvertrags über Sonder-
zahlung
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Wenn in § 2 Nr. 5 Urlaubsgeldabkommen für einen Anspruch auf
Rückzahlung des Urlaubsgeldes abgestellt wird auf ein Ausscheiden
des Arbeitnehmers unter ver tragswidriger Lösung des Ar
beitsverhältnisses vor Beendigung des Urlaubsjahrs, so fällt darunter
nicht der Fall der unberech tigten fristlosen Kündigung ohne vorherige
Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag des neuen Jah res; das gilt auch
dann, wenn am letzten Arbeitstag des alten Urlaubsjahres der
Arbeitnehmer unberechtigt der Arbeit ferngeblieben ist. Entsprechendes
gilt für den Begriff Austrittsjahr in § 2 Nr. 6 des Tarifvertrags über
Sonderzahlung; bei der geschilderten Konstellation ist Austrittsjahr das
neue Jahr.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Solingen vom 09.08.1996 - 5 Ca 1049/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Der am 10.11.1943 geborene Kläger war ab 14.06.1994 als Lagerarbeiter für die
Beklagte tätig. Die Beklagte betreibt einen Getränkegroßhandel. Auf das
Arbeitsverhältnis waren allgemeinverbindliche Tarifverträge für den Groß- und
Außenhandel in Nordrhein-Westfalen anwendbar (Manteltarifvertrag vom 26.05.1994,
Urlaubsgeldabkommen vom 02.05.1995, Tarifvertrag über Sonderzahlung vom
02.05.1995).
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Der Kläger arbeitete zuletzt am Freitag, dem 29.12.1995, für die Beklagte. Ob er auch
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am folgenden Samstag, dem 30.12.1995, ausnahmsweise für die Beklagte hätte
arbeiten müssen, ist streitig.
Der Kläger ließ am 02.01.1996 über einen Kollegen der Beklagten mitteilen, er werde
bei ihr nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Grund für diese Mitteilung war, daß der Kläger
anderswo ein Arbeitsverhältnis begonnen hatte.
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Die Beklagte hatte an den Kläger im August 1995 als Urlaubsgeld 1.100,-- DM brutto
und im November 1995 als sogenanntes Weihnachtsgeld 500,-- DM brutto gezahlt. Den
Gesamtbetrag von 1.600,-- DM brutto zog die Beklagte in der Abrechnung für Dezember
1995 vom Bruttolohn des Klägers ab und zahlte nur den sich danach ergebenden
Nettobetrag an den Kläger aus.
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Der Kläger hat mit seiner beim Arbeitsgericht Solingen erhobenen Klage die
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung restlichen Lohns für Dezember 1995 in Höhe
von 1.600,-- DM brutto begehrt, ferner die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von
Urlaubsabgeltung für zehn noch offene Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 1995.
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Der Kläger hat unter anderem folgendes vorgetragen:
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Die Beklagte sei nicht dazu berechtigt gewesen, das Urlaubsgeld und das sogenannte
Weihnachtsgeld von ihm zurückzufordern. Daher sei sein Lohnanspruch für Dezember
1995 in Höhe der abgezogenen 1.600,-- DM brutto noch nicht erfüllt. Urlaubsgeld und
sogenanntes Weihnachtsgeld habe die Beklagte deshalb nicht zurückverlangen
können, weil er erst im Jahre 1996 bei der Beklagten ausgeschieden sei. Die seitens
der Beklagten in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, er hätte am
30.12.1995 arbeiten müssen, werde bestritten. Schließlich könne ihm nicht der Einwand
der Arglist entgegengehalten werden.
8
Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.600,-- DM brutto nebst 4 %
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Zinsen auf den auszuzahlenden Nettobetrag seit dem 08.05.1996
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zu zahlen;
12
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.486,16 DM brutto nebst 4 %
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Zinsen auf den auszuzahlenden Nettobetrag seit dem 08.05.1996
14
zu zahlen.
15
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat folgendes vorgetragen:
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Der Kläger sei bei ihr tatsächlich schon 1995 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden,
zumal er aufgrund einer von ihr ausgesprochenen Anordnung am 30.12.1995
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ausnahmsweise wegen des Silvestergeschäfts hätte arbeiten müssen, jedoch
unentschuldigt gefehlt habe. Aus den tariflichen Vorschriften ergebe sich, daß wegen
des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis noch im Jahre 1995 das
Urlaubsgeld für 1995 sowie das sogenannte Weihnachtsgeld für 1995 zurückverlangt
werden könnten. Zumindest könne sie dem Kläger die §§ 162 und 242 BGB
entgegenhalten, weil der Kläger schon im Dezember 1995 angekündigt gehabt habe, er
wolle zum 02.01.1996 ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ausscheiden.
Das Arbeitsgericht Solingen hat durch sein am 09.08.1996 verkündetes Urteil die
Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger 1.600,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem
Nettobetrag seit dem 08.05.1996 zu zahlen; im übrigen hat es die Klage als
unbegründet abgewiesen.
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Das Arbeitsgericht Solingen hat in seinem Urteil, auf das im übrigen Bezug genommen
wird, unter anderem folgendes ausgeführt:
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Dem Kläger stehe Restlohn für geleistete Arbeit im Dezember 1995 in Höhe von 1.600,--
DM brutto zu gemäß § 611 BGB. Er sei nicht dazu verpflichtet, das Urlaubs- und
Weihnachtsgeld von insgesamt 1.600,-- DM brutto an die Beklagte zurückzuzahlen. § 2
Abs. 5 des Urlaubsgeldabkommens bestimme, daß ein Arbeitnehmer das Urlaubsgeld
in voller Höhe zurückzuzahlen habe, wenn er bei vertragswidriger Lösung des
Arbeitsverhältnisses vor Beendigung des Urlaubsjahres ausscheide. Der Kläger sei
aber nicht vor Beendigung des Urlaubsjahres ausgeschieden, sondern frühestens zum
02.01.1996. Es komme nach der tariflichen Regelung entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht auf ein tatsächliches Ausscheiden an. Ebenso sei die Rechtslage zu
beurteilen hinsichtlich der Sonderzahlung (Weihnachtsgeld). Zwar bestehe nach § 2
Abs. 6 des Tarifvertrags über Sonderzahlung kein Anspruch im Austrittsjahr.
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Es müsse indes auch hier davon ausgegangen werden, daß der Kläger frühestens zum
02.01.1996 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sei. Schließlich
könne die Beklagte dem Kläger nicht den Einwand von Treu und Glauben
entgegenhalten angesichts des Umstands, daß dem Kläger Sonderzahlung und
Urlaubsgeld tariflich zugestanden hätten. Die Beklagte könne allenfalls
Schadenersatzansprüche aus vertragswidrigem Verhalten des Klägers haben. An ihrer
Leistungspflicht hinsichtlich des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ändere das
vertragswidrige Verhalten des Klägers jedoch nichts. Auf die ihm mithin zustehenden
1.600,-- DM brutto könne der Kläger schließlich Verzugszinsen verlangen.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.08.1996 ist der Beklagten am
17.09.1996 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt mit einem am
14.10.1996 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz. Sie hat
die Berufung begründet mit einem am 28.10.1996 eingegangenen Schriftsatz.
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Die Beklagte trägt folgendes vor:
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Bei richtiger Auslegung von § 2 Nr. 5 des Urlaubsgeldabkommens und § 2 Nr. 6 des
Tarifvertrags über Sonderzahlung ergebe sich doch für sie ein Anspruch auf
Rückzahlung des Urlaubsgelds und der Jahressonderzahlung. Wenn in diesen
Vorschriften die Rede sei vom Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Beendigung des
Urlaubsjahres bzw. vom Austrittsjahr, sei abzustellen auf das Ende der tatsächlichen
Beschäftigung. Dieses Ende der tatsächlichen Beschäftigung sei aber schon 1995
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gewesen, mithin sei der Kläger vor Beendigung des Urlaubsjahres 1995 vertragswidrig
bei ihr ausgeschieden, mithin sei 1995 das Austrittsjahr gewesen. Das Arbeitsgericht
habe demgegenüber zu Unrecht auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
abgestellt.
Zumindest müsse dem Kläger doch ein Verstoß gegen Treu und Glauben
entgegengehalten werden. Es könne auf § 162 BGB verwiesen werden. Hätte der
Kläger zwecks Aufnahme neuer Arbeit am 02.01.1996 bei ihr ordnungsgemäß unter
Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt, wäre die Kündigung schon im November
1995 erforderlich gewesen. Der Kläger habe die rechtzeitige Kündigung unterlassen
und wolle jetzt Vorteile daraus ziehen, daß er Ende Dezember 1995 vergeblich um
fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 02.01.1996 gebeten gehabt habe,
daß er danach am 02.01.1996 ohne wichtigen Grund einfach fristlos gekündigt habe.
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Hilfsweise rechne sie auf mit Schadenersatzsprüchen wegen vertragswidrigen
Verhaltens des Klägers.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.08.1996 abzuändern und die
Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
32
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.
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Das Gericht hat Beweis erhoben auf der Grundlage eines am 31.01.1997 verkündeten
Beschlusses durch die Einholung von Auskünften der Tarifvertragsparteien zur
Auslegung der hier anzuwendenden Tarifvorschriften.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das
Schreiben der Tarifgemeinschaft Großhandel - Außenhandel - Dienstleistungen
Nordrhein-Westfalen e. V. vom 17.03.1997, auf das Schreiben der Gewerkschaft
Handel, Banken und Versicherungen - Landesbezirksleitung NRW vom 14.03.1996 und
auf das Schreiben des Landesverbands Nordrhein-Westfalen der Deutschen
Angestellten-Gewerkschaft vom 15.04.1997.
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Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug
genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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I.
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich und nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG). Sie ist form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).
39
II.
40
Die zulässige Berufung der Beklagten war als unbegründet zurückzuweisen. Denn der
Kläger kann von der Beklagten tatsächlich 1.600,-- DM brutto nebst Zinsen verlangen.
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1. Dem Kläger steht gemäß § 611 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Lohn für im Dezember
1995 geleistete Arbeit in unstreitiger Höhe von 1.600,-- DM brutto zu.
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2. Dieser Restlohnanspruch des Klägers ist unstreitig nicht erloschen gemäß
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§ 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung im Sinne dieser Vorschrift. Der Lohnanspruch ist aber
auch nicht erloschen gemäß § 389 BGB aufgrund einer von der Beklagten erklärten
Aufrechnung mit von ihr angenommenen Ansprüchen auf Rückzahlung des
Urlaubsgelds und der Sonderzuwendung, auch nicht durch Verrechnung mit solchen
von der Beklagten angenommenen Ansprüchen. Denn der Beklagten standen keine
Ansprüche auf Rückzahlung des Urlaubsgeldes und der Sonderzuwendung zu.
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a) Das Urlaubsgeld hätte von der Beklagten gemäß § 2 Nr. 5 des
Urlaubsgeldabkommens sowie gemäß § 8 Nr. 7 f und g des Manteltarifvertrags nur
zurückverlangt werden können, wenn der Kläger vor Beendigung des Urlaubsjahres -
also des Jahres 1995 - unter vertragswidriger Lösung des Arbeitsverhältnisses
ausgeschieden wäre. Ein solches Ausscheiden vor Beendigung des Urlaubsjahres
1995 kann hier jedoch bei richtiger Auslegung der tariflichen Vorschriften nicht
angenommen werden.
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aa) Tarifverträge sind in ihrem normativen Teil - um ihn geht es hier - auszulegen nach
der objektiven Methode wie Gesetze. Es ist unter Beachtung der Regeln des
Sprachgebrauchs und der Grammatik vom Wortlaut auszugehen. Über den reinen
Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen,
wie und soweit er in den tariflichen Normen selbst seinen Niederschlag gefunden hat.
Dabei ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Bleiben danach
bei der Auslegung noch Zweifel, so können ohne einen Zwang zu einer bestimmten
Reihenfolge weitere Auslegungskriterien herangezogen werden wie Tarifgeschichte,
praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags (vgl. BAG AP Nr.
135 zu § 1 TVG Auslegung; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl.,
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§ 198 III 3).
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bb) Ausgehend vom Wortlaut ist also abzustellen auf den Willen der
Tarifvertragsparteien, wenn und soweit er im Wortlaut seinen Niederschlag gefunden
hat. Der Wille der Tarifvertragsparteien steht hier fest. Alle am Abschluß des
Tarifvertrags beteiligten Tarifvertragsparteien haben übereinstimmend mitgeteilt, wenn
die Rede sei von Ausscheiden vor Beendigung des Urlaubsjahres, sei abgestellt
worden auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht auf einen etwa
früher liegenden Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung. Dieser somit feststehende
übereinstimmende Wille aller Tarifvertragsparteien ist mit dem Wortlaut vereinbar, hat
mithin ausreichend Niederschlag im Wortlaut gefunden. Der somit maßgebliche
Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses lag aber erst im Jahr
1996, als das Urlaubsjahr 1995 bereits beendet war. Mithin ist der Kläger zwar unter
vertragswidriger Lösung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten ausgeschieden,
aber eben nicht - wie für einen Rückzahlungsanspruch der Beklagten erforderlich - noch
vor Beendigung des Urlaubsjahres 1995, sondern erst danach. Aus diesem Grund ist in
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der Tat ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des vollen Urlaubsgelds 1995
ausgeschlossen. Im übrigen steht der Beklagten auch kein Anspruch auf Rückzahlung
eines Teils des Urlaubsgelds 1995 zu, obwohl der Kläger nicht den vollen Tarifurlaub
für 1995 erhalten hat, vielmehr zehn Urlaubstage weder gewährt noch abgegolten
worden sind. Es kann bei richtiger Auslegung des Tarifvertrags nicht die Auffassung
vertreten werden, ein Anspruch auf volles Urlaubsgeld bestehe nur bei voller
Urlaubsgewährung bzw. Abgeltung, bei nur teilweiser Gewährung bzw. Abgeltung
bestehe nur ein anteiliger Anspruch auch für den Fall, daß das Urlaubsgeld schon in
voller Höhe gezahlt worden sei. Das Gericht versteht insoweit die tariflichen Vorschriften
dahingehend, daß jedenfalls nach Zahlung des vollen Urlaubsgeldes und bei
Ausscheiden erst nach Ablauf des Urlaubsjahres keine Anspruchsgrundlage
aufzufinden ist für einen Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Urlaubsgelds wegen
nicht vollständiger Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch Gewährung oder Abgeltung.
b) Die Beklagte konnte nicht Rückzahlung des sogenannten Weihnachtsgeldes
verlangen.
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Ansatzpunkt für einen derartigen Anspruch könnte nur § 2 Nr. 6 des Tarifvertrags über
Sonderzahlung sein. Dort ist bestimmt, im Austrittsjahr bestehe kein Anspruch auf
Sonderzahlung. Diese tarifliche Vorschrift war gleichfalls auszulegen unter
Heranziehung der schon geschilderten Grundsätze. Die Auslegung unter Verwendung
der auch dazu erteilten übereinstimmenden Auskünfte der Tarifvertragsparteien ergibt,
daß im Fall des Klägers das Jahr 1996 das Austrittsjahr im Sinne des Tarifvertrags war.
Damit hatte er sehr wohl den hier in Frage stehenden Anspruch auf Sonderzahlung für
das Jahr 1995.
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3. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Restlohn für die im Dezember 1995
tatsächlich geleistete Arbeit kann nicht zu Fall gebracht werden durch den von der
Beklagten erhobenen Einwand der Arglist, nicht durch den Hinweis der Beklagten auf
die §§ 162 und 242 BGB. Der Einwand könnte möglicherweise greifen, wenn der Kläger
hier einen Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld für 1995 und einen Anspruch auf
Sonderzuwendung für 1995 geltend machen würde. Solche Ansprüche macht der
Kläger indes nicht geltend. Er verlangt - um es zu wiederholen - Lohn für tatsächlich
geleistete Arbeit. Einem solchen Anspruch kann mit der von der Beklagten
vorgetragenen Begründung nicht der Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben
entgegengehalten werden, es können nicht die §§ 162 und 242 BGB angeführt werden.
Denn etwaiges unanständiges Verhalten des Klägers stand in keinem verwertbaren
Zusammenhang mit seinem Anspruch auf Lohn für geleistete Arbeit. Treu und Glauben
sowie ähnliches könnten der Beklagten so nur helfen, wenn dadurch ein Anspruch auf
Rückzahlung des Urlaubsgelds und/oder der Sonderzuwendung begründet werden
könnten. Das ist aber nicht der Fall. Der Einwand eines Verstoßes gegen Treu und
Glauben ist nur dazu geeignet, Ansprüche zu Fall zu bringen, soweit sich der Verstoß
gegen Treu und Glauben auf diese Ansprüche bezieht. Der Einwand ist indes nicht
dazu geeignet, Gegenansprüche zu begründen. Mit anderen Worten: der Einwand ist
nur rechtsvernichtend, er ist nicht rechtsbegründend.
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4. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit
Schadenersatzansprüchen wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers. Daß der
Kläger sich vertragswidrig verhalten hat, daß er dabei auch schuldhaft gehandelt hat,
daß deshalb der Beklagten grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch gegen den
Kläger zustehen könnte, ist kaum zweifelhaft. Trotzdem konnte die Beklagte den von ihr
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mit der Hilfsaufrechnung angestrebten Erfolg nicht erzielen.
a) § 530 Abs. 2 ZPO verhindert allerdings nicht die Zulassung der auf die Aufrechnung
gegründeten Einwendung. Der Kläger hat sich in mündlicher Verhandlung insoweit
rügelos im Sinne von § 267 ZPO eingelassen. Das ist zu werten als Einwilligung des
Klägers in die Aufrechnung im Sinne von § 530 Abs. 2 ZPO (vgl. nur
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., Rnr. 6 zu § 530).
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b) Ein Erfolg der Beklagten mit der Aufrechnung scheitert daran, daß sie zur Höhe des
von ihr angenommenen Schadenersatzanspruchs überhaupt nichts vorgetragen hat, in
ihrem Vortrag dazu nicht einmal Andeutungen enthalten sind. Nicht einmal Grundlagen
für eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sind vorhanden. Die Aufrechnung mit
einem möglicherweise gegebenen Schadenersatzanspruch, über dessen Höhe nichts
bekannt ist, kann aber nie zum Erlöschen der Gegenforderung gemäß § 389 BGB
führen.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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IV.
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Bei Entscheidung des Rechtsstreits waren Vorschriften auszulegen aus Tarifverträgen,
deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt.
Es war daher der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen im Sinne von §
72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG (bei Beachtung von § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Mithin war die
Revision zuzulassen.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
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REVISION
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eingelegt werden.
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Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muß
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
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Graf-Bernadotte-Platz 5,
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34119 Kassel,
69
eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez.: Klupp gez.: Kröselberg gez.: Karmaat
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