Urteil des LAG Düsseldorf vom 18.08.1997
LArbG Düsseldorf (kläger, satzung, arbeitgeber, höhe, egv, eugh, abweisung der klage, pensionskasse, mitgliedschaft, bergbau)
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 477/97
Datum:
18.08.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 477/97
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 1 Ca 1659/96
Schlagworte:
Die Parteien stritten darüber, ob die beklagte Pensionskasse
Vorbeschäftigungszeiten des Klägers im Bergbau nach dem BVSG-NW
zu berücksichtigen hatte und ob die beklagte Pensionskasse berechtigt
war, eine in der Satzung vorgesehene Kürzung der Altersversorgung
wegen vorzeitigen Ausscheidens des Klägers mit Blick auf Art. 119 EGV
vornehmen zu dürfen.
Normen:
§§ 9 BVSG-NW, 1 Abs. 3, 2 Abs. 3, 6 BetrAVG, Art. 119 EGV
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die unter Tage verbrachten Zeiten eines Bergmannversorgungs-
scheininhabers sind bei der Gewährung von Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung nur dann zu berücksichtigen, wenn die
Entstehung oder die Höhe eines Versorgungsanspruchs von der Dauer
der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit abhängt (BAG 07.06.1988 3 AZR
1/87 NZA 1989, 301). Dies trifft nicht auf Pensionskassenleistungen zu,
die sich nach den seit Beginn der Mitgliedschaft zu rückgelegten
Mitgliedschaftsjahren, für welche Beiträge gezahlt worden sind, richten.
Dies gilt gleichermaßen für Erhöhungen von Rentenanwartschaften, die
auf Beitragszeiten beruhen.Adressat des in Art. 119 EGV verankerten
Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, der sich
auch auf die betriebliche Altersversorgung erstreckt, ist der Arbeitgeber.
Eine Pensionskasse hat nicht die Stellung eines Arbeitgebers.
Pensionskassen sind auch keine Treuhänder i. S. der Rechtsprechung
des EuGH (Coloroll NZA 1994, 1073 und Fisscher NZA 1994, 1123).
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 24.01.1997 - 1 Ca 1659/96 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Pensionskasse bei der Berechnung der
Altersrente des Klägers diverse Erhöhungstatbestände zu Unrecht nicht berücksichtigt
hat, ob eine Kürzung der Altersversorgung wegen vorzeitigen Ausscheidens nach § 10
der Satzung zulässig war, und ob die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers im Bergbau
nach dem Bergmannversorgungsscheingesetz NW anzurechnen sind.
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Der Kläger ist am 24.07.1930 geboren. In der Zeit vom 03.11.1948 bis zum 30.06.1957
war er auf dem Bergwerk H. I in B. acht Jahre und knapp acht Monate lang
ausschließlich unter Tage beschäftigt. Mit Bescheid der Zentralstelle für den
Bergmannversorgungsschein des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.08.1957 wurde
ihm der Bergmannversorgungsschein zuerkannt, über den der Kläger seitdem
ununterbrochen verfügt. Am 07.11.1960 nahm der Kläger außerhalb des Bergbaues ein
Arbeitsverhältnis bei der N.Gesellschaft auf. Diese Gesellschaft wurde mit Wirkung vom
01.12.1977 in den Konzern der Deutschen B. AG übernommen, und zwar in die
Deutsche B.-E. AG. Zuletzt war der Kläger bei der B. R. GmbH beschäftigt, die aus dem
letztgenannten Unternehmen hervorgegangen ist. Dort wurde das Arbeitsverhältnis des
Klägers am 30.06.1991 beendet. Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt 60 Jahre und
11 Monate alt. Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 60 % durch Bescheid
des Versorgungsamtes Gelsenkirchen vom 28.05.1986 als Schwerbehinderter
anerkannt. Ab dem 01.07.1991 bezog der Kläger vorgezogene Altersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung. Von dem Beklagten bezog er ab 01.07.1991 eine
monatliche Bruttorente in Höhe von 325,50 DM. Wegen der Berechnung im einzelnen
wird auf die von dem Beklagten vorgenommene Rentenberechnung verwiesen, die dem
Kläger mit Schreiben vom 25.07.1991 mitgeteilt wurde. Bei der Berechnung der
Hauptrente des Klägers ging der Beklagte von 163 Versicherungsmonaten (13 Jahre
und 7 Monate) aus und ermittelte eine jährliche Hauptrente von 2.404,25 DM, die einer
monatlichen Hauptrente von 200,35 DM entspricht. Darüber hinaus berechnete der
Beklagte für den Kläger eine Zusatzrente in Höhe von 1.350,-- DM pro Jahr, die einer
monatlichen Zusatzrente von 112,50 DM gleichkommt. In einem anschließenden
Abschnitt der Rentenberechnung berücksichtigte der Beklagte Rentenerhöhungen ab
01.10.1974 von 8 %, weitere 4 % von dem am 30.09.1995 vorhandenen
Deckungskapital, weitere 22,8 % von dem am 30.09.1984 vorhandenen
Deckungskapital sowie weitere 9 % von dem am 30.09.1987 vorhandenen
Deckungskapital. Nicht berücksichtigt wurden dagegen die nach § 8 Abs. 9 der Satzung
des Beklagten für den 01.10.1963, 01.10.1969 und 30.09.1975 festgelegten
Erhöhungen. Unter Berücksichtigung der in die Rentenberechnung aufgenommenen
Erhöhungen ermittelte der Beklagte eine Bruttorente von 388,55 DM, die anschließend
aufgrund des Umstandes, daß der Kläger bereits mit 60 Jahren und 11 Monaten aus
dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, unter Hinweis auf die Kürzungsregelung in §
10 der Satzung für die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers fehlenden
49 Monate um 63,46 DM verringert wurde. Rechnerisch ergab sich damit eine
monatliche Bruttorente von 325,50 DM.
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Mit Schreiben vom 21.05.1992 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß zwischenzeitlich
eine weitere Erhöhung der Werksrenten beschlossen worden sei, wonach die am
30.09.1990 erreichte Anwartschaft um 6 % rückwirkend ab dem 01.07.1971 erhöht
werde. Der Beklagte berechnete ab diesem Zeitpunkt eine monatliche Bruttorente von
347,-- DM. Mit weiterem Schreiben des Beklagten vom 24.11.1994 wurde dem Kläger
erneut eine Rentenerhöhung mitgeteilt, und zwar um 7 % und rückwirkend ab Oktober
1993. Die insoweit zu zahlende Bruttorente wurde von dem Beklagten mit 371,29 DM
monatlich angegeben.
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Der Kläger ist mit der von dem Beklagten vorgenommenen Rentenberechnung nicht
einverstanden. Er hat mit einer bei dem Arbeitsgericht Oberhausen am 22.06.1995
anhängig gemachten Klage geltend gemacht, der Beklagte habe zu Unrecht seine
Vorbeschäftigungszeit im Bergbau bei der Berechnung der Leistungen aus der
betrieblichen Altersversorgung nicht berücksichtigt und darüber hinaus die in § 8 Abs. 9
der Satzung des Beklagten festgelegten Erhöhungen außer Acht gelassen. Der Kläger
habe 104 Monate im Bergbau unter Tage gearbeitet. Gemäß § 9 Abs. 3 BVSG-NW
seien in jedem außerbergbaulichen Beschäftigungsbetrieb zugunsten des Inhabers
eines Bergmannversorgungsscheins auch bei den Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten als
gleichwertige Zeiten der Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Der Beklagte könne
hiergegen auch nicht mit Erfolg einwenden, daß für die Ermittlung der Höhe der
Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung ausschließlich die Dauer und Höhe der
Beitragsleistung maßgeblich sei, nicht jedoch die Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Dabei ließe der Beklagte unberücksichtigt, daß die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern
gemäß § 2 Abs. 1 und 5 der Pensionskassensatzung automatisch einsetzte, sobald ein
Arbeitnehmer, der über 25 Jahre, aber noch keine 60 Jahre alt sei, in die Dienste der
Deutschen B.AG bzw. einer dem Beteiligten angeschlossenen B.-Beteiligungs-
Gesellschaften eintrete, ohne daß es irgend eines weiteren Rechtsaktes bedürfe. Wenn
der Arbeitnehmer ab Beginn der Betriebszugehörigkeit Mitglied des Beklagten sei,
stellte die Betriebszugehörigkeit den entscheidenden Faktor für die Mitgliedschaft dar,
so daß die Höhe des Versorgungsanspruchs des Klägers im Sinne von § 9 Abs. 3
BVSG-NW von der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit abhängig sei. Demgemäß sei
der Beginn der Anrechnungszeit für die Rentenberechnung des Beklagten um 104
Monate nach hinten zu verlagern, mithin auf den 01.04.1969. In Anbetracht von 267
Anrechnungsmonaten ergäbe sich zugunsten des Klägers eine jährliche Hauptrente in
Höhe von 1.802,25 DM brutto, die einer monatlichen Hauptrente von 150,19 DM brutto
entspräche. Die jährliche Zusatzrente des Klägers erhöhte sich auf 3.053,50 DM brutto,
so daß dem Kläger eine monatliche Zusatzbruttorente von 254,46 DM zustünde. Vor
Berücksichtigung der weiteren Rentensteigerungen errechnete sich mithin eine
Bruttorente des Klägers in Höhe von 404,65 DM. Der Beklagte müsse die
Rentensteigerungen, die er teilweise entgegen § 8 Abs. 9 seiner Satzung nicht an den
Kläger weitergegeben habe, hinzusetzen, so daß sich eine monatliche Bruttorente des
Klägers in Höhe von 635,65 DM ab Rentenbeginn am 01.07.1991 ergäbe. Durch die
weitere Rentenerhöhung von 7 % ab dem 01.10.1993 sei die monatliche Bruttorente ab
diesem Zeitpunkt auf 680,15 DM angewachsen. Wegen der Einzelheiten der
Berechnung des Klägers wird auf die Klageschrift vom 21.06.1995 verwiesen.
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Der Beklagte sei auch nicht berechtigt, wegen des Umstandes, daß der Kläger die
Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bereits vor Vollendung seines 65.
Lebensjahres bezogen habe, eine Kürzung der Rente vorzunehmen. § 10 der Satzung
des Beklagten, der diese Kürzungsmöglichkeit speziell und ausschließlich für Männer,
nicht aber für Frauen, vorsehe, sei wegen Verstoßes gegen Artikel 119 EGV
unbeachtlich und damit rechtsunwirksam. Es könne auch nicht zweifelhaft sein, daß sich
das Diskriminierungsverbot des Artikels 119 EGV auch an den Beklagten richtete. Der
EuGH habe nämlich in dem Coloroll-Urteil und in dem Fisscher-Urteil klargestellt, daß
solche Einrichtungen, die zwar formell unabhängig seien, mit dem Arbeitgeber aber so
eng verbunden wären, daß ihre Pflichten bei praktischer Betrachtungsweise als
diejenigen des Arbeitgebers anzusehen seien, dem Arbeitgeberbegriff des Artikel 119
EGV unterfielen. Die enge wirtschaftliche Verknüpfung ergebe sich vorliegend aus dem
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von dem B.-Gesellschaften praktizierten Beitragssystem. Dar- über hinaus bestünde
eine enge Verknüpfung auch insoweit, als Mitglieder des Beklagten ausweislich §§ 2, 2
a, 2 b, 2 c, 2 d und 4 der Satzung des Beklagten ausschließlich aktive oder ehemalige
Belegschaftsmitglieder der B.-Gesellschaften seien. Auf der Leitungsebene werde die
Struktur des Beklagten dadurch gekennzeichnet, daß die in § 17 der Satzung genannten
Organe des Beklagten allesamt aus Personen bestünden, die notwendig mit den B.-
Gesellschaften engstens ver- bunden seien. Dies gelte für den in § 18 geregelten
Aufsichtsrat ebenso, wie für den Vorstand und die Vertreterversammlung. Insbesondere
jedoch zeigte sich die Weisungsgebundenheit des Beklagten daran, daß gemäß Ziff. 5
Abs. 1 der Richtlinie über alle Anträge auf Leistungen aus der betrieblichen
Altersversorgung vom Vorstand der Deutschen B. AG entschieden werde. Dieser
behielte sich also gerade in der- jenigen Frage, auf die das gesamte
Altersversorgungssystem letzten Endes hinausliefe, nämlich der Leistungsgewährung,
die Entscheidung vor. Demgemäß sei dem Kläger die zuvor errechnete Werksrente in
voller Höhe zu gewähren.
Mit seinem Klageantrag zu 1) verfolge der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur
Nachzahlung der Differenz für die Zeit ab dem Rentenbeginn 01.07.1991 bis zum
30.06.1994. Die dem Kläger geschuldete Werksrente habe vom 01.07.1991 bis zum
30.09.1993 635,65 DM brutto pro Monat und ab dem 01.10.1993 680,15 DM brutto pro
Monat betragen. Insgesamt hätte damit dem Kläger ein Rentenanspruch in Höhe von
31.445,70 DM brutto zugestanden, worauf der Beklagte lediglich 17.166,09 DM brutto
gezahlt habe. Damit errechnete sich zugunsten des Klägers ein Differenzbetrag in Höhe
von 14.279,61 DM brutto.
7
Mit dem Klageantrag zu 2) verfolge der Kläger ab Juli 1995 den monatlichen
Differenzbetrag in Höhe von 308,86 DM brutto.
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Der Kläger hat beantragt,
9
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 14.279,61 brutto
10
nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag ab Klage-
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zustellung zu zahlen.
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2. den Beklagten des weiteren zu verurteilen, dem Kläger ab Juli 1995
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monatlich über die zugesagte Bruttorente von DM 371,29 hinaus weitere
14
DM 308,86 brutto zu zahlen.
15
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage des Klägers abzuweisen.
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Der Beklagte hat sich im wesentlichen damit verteidigt, er sei für den vom Kläger
geltend gemachten Anspruch nicht passiv legitimiert. Sämtliche seitens des Klägers als
unrechtmäßig dargestellten Berechnungskomponenten der Rentenleistungen basierten
auf Bestimmungen der Satzung des Beklagten, die durch das Bundesaufsichtsamt stets
in ihrer jeweils gültigen Fassung genehmigt worden wären. Dies gelte sowohl für die
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normierten Anwartschafts- bzw. Leistungserhöhungen als auch für die Frage der
Kürzung bei vorgezogener Altersrente. Die Passivlegitimation des Beklagten ergäbe
sich auch nicht aus den Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung zu Treuhändern bei
Pensionsfond-Systemen. Bei dem Beklagten handelte es sich nicht um eine
Treuhänderin im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Eine direkte
Anspruchsberechtigung der Arbeitnehmer aus Artikel 119 EGV gegenüber
Pensionskassen sei in Deutschland nicht notwendig, da der Arbeitgeber nicht die
Statuten der Pensionskassen setzen könne, weil diese der Aufsicht durch das
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen unterlägen. Der Arbeitgeber könne
sich in Deutschland auf keinen Fall durch geschäftsplanmäßige Regelungen der
Pensionskasse seinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen entziehen. Der Grundsatz der
gleichen Entgeltzahlung gegenüber Frauen und Männern sei bei
Versorgungsregelungen, die über Lebensversicherungsunternehmen oder
Pensionskassen durchgeführt würden, in Deutschland nur über direkte Ansprüche
gegenüber dem Arbeitgeber realisierbar. Im übrigen ginge auch die Auffassung des
Klägers fehl, daß seine durch Bergmannversorgungsschein belegten
Beschäftigungszeiten im Bergbau unter Tage für die Leistungen des Beklagten
rentensteigernd hätten berücksichtigt werden müssen. Die Pensionskassenleistungen
des Beklagten richteten sich nämlich ausweislich § 8 Abs. 5 S. 3 der Satzung für neue
Mitglieder, d. h. nach dem 01.10.1954 nach den seit Beginn der Mitgliedschaft
zurückgelegten Mitgliedschaftsjahren, für welche Beitrage gezahlt worden seien. Dies
sei Ausdruck des versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzips, da es sich bei dem
Beklagten um ein Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG handelte. Nach dem
vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigten Geschäftsplan des
Beklagten könne dieser nur für die Mitgliedschaftsmonate, für welche Beiträge geleistet
worden seien, Rentenzahlungen erbringen. Eine Veränderung dieses Prinzips würde
die gesamte Finanzierbarkeit aller von dem Beklagten zu erbringenden
Versorgungsleistungen gefährden. Der Beklagte habe auch die satzungsgemäßen
Anwartschafts- und Leistungserhöhungen zutreffend berücksichtigt. Die vom Kläger
reklamierten drei Rentenerhöhungen zum 01.10.1963, 01.10.1969 und 30.09.1975
hätten sich zugunsten des Klägers nicht auswirken können, da seine Mitgliedschaft erst
am 01.12.1977 bei dem Beklagten begonnen habe. Ebenso verhielte es sich mit der
vom Kläger geltend gemachten Anwartschaftserhöhung zum 30.09.1975 um 4 %, weil
zugunsten des Klägers zum 30.09.1975 kein Anwartschafts-Deckungskapital bestanden
habe. Der Beklagte habe auch zu Recht eine Kürzung seiner Anwartschaft um 1,3 % für
jeden Monat der vorzeitigen Renteninanspruchnahme vor Voll-endung des 65.
Lebensjahres vorgenommen. Zwischenzeitlich habe der Beklagte im Jahre 1994 die
festen Altersgrenzen für Männer und Frauen auf die Vollendung des 65. Lebensjahres
vereinheitlicht. Diese Gleichstellung sei durch Verfügung des Bundesaufsichtsamtes für
das Versicherungswesen vom 08.02.1994 genehmigt worden. Daran müsse sich der
Beklagte halten. Im übrigen sei nach der Rechtsprechung des EuGH im vorliegenden
Fall in der für den Kläger Anwendung findenden Abschlagsregelung des § 10 Abs. 2 der
Satzung des Beklagten deshalb kein Gleichbehandlungsverstoß im Sinne des Artikel
119 EGV zu sehen, weil es sich insoweit lediglich um eine Berechnungsmodalität im
Sinne eines Finanzierungsmechanismus des Rentensystems der Beklagten handelte.
Nach Geschlechtern unterschiedliche Berechnungsmodalitäten in betrieblichen
Rentensystemen mit Beitragsprimat stellte nach Auffassung des EuGH keinen Verstoß
gegen Artikel 119 EGV dar. Der EuGH habe darauf abgestellt, worauf sich die
Entgelterwartung des Arbeitnehmers bezöge. Nur dann, wenn sich die Entgelterwartung
der Arbeitnehmer auf Rentenleistungen bezöge, müßten diese für Frauen und Männer
gleich hoch sein. Bestünde dagegen die Entgelterwartung in der Beitragszahlung des
Arbeitgebers an eine die Versorgung durchführende Institution, so umfaßte die
Entgelterwartung allein die Höhe dieser vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge. Diese
müßten dann für Männer und Frauen gleich hoch sein. Im vorliegenden Fall seien aber
die für vergleichbare männliche und weibliche Berechtigte seitens der B. AG bzw. der
B.-Beteiligungsgesell-schaften an den Beklagten gezahlten Beiträge stets gleich hoch
gewesen. Selbst wenn man die Auffassung des Klägers teilte, könne die unmittelbare
Anwendung von Artikel 119 EGV nur für Leistungen gelten, die für Beschäftigungszeiten
geschuldet würden, die nach dem 17.05.1990 lägen. Demgemäß könne lediglich der
Teil der Rentenleistung abschlagsfrei gestellt werden, den der Kläger für Beiträge
beanspruchen könne, die vom 18.05.1990 bis zum 30.06.1991 gezahlt worden seien.
Durch Urteil vom 24.01.1997 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Oberhausen - 1 Ca
1659/96 - die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 25.398,-- DM
festgesetzt.
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In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß dem
Kläger der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
zustünde. Zunächst sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, bei der Berechnung der
Rente gemäß § 9 Abs. 3 BVSG NW die im Bergbau unter Tage verbrachten
Beschäftigungszeiten anrechnen zu müssen. Diese Vorschrift richtete sich an jeden
Folge-arbeitgeber. Bereits daraus folgte, daß der Beklagte als eigenständiger
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit hierfür nicht der richtige Beklagte sei.
Abgesehen davon müsse der Arbeitgeber die unter Tage verbrachten Zeiten bei der
Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur dann
berücksichtigen, wenn die Entstehung oder die Höhe des Versorgungsanspruchs von
der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit abhinge. Dies sei bei den Leistungen
des Beklagten nicht der Fall, weil diese nur auf den gezahlten Beiträgen basierten.
Demgemäß sei der Beklagte zu Recht von einem Beginn der Beitragszahlung am
01.12.1997 ausgegangen, woraus gleichzeitig folge, daß dem Kläger auch keine
Ansprüche auf Berücksichtigung der Leistungserhöhungen in den Jahren 1963, 1969
und 1975 zustünde. Auch die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung der Rente
des Klägers sei nicht zu beanstanden. Im Coloroll- und Fisscher-Urteil seien vom EuGH
Treuhänder direkt der Wirkung des Artikels 119 EGV unterstellt worden. In diesem Urteil
habe es sich um niederländische bzw. britische Formen von Betriebsrentenfonds
gehandelt. Für Pensionskassen könne eine Übernahme dieser Entscheidungen des
EuGH nicht erfolgen. Pensionskassen unterlägen der Versicherungsaufsicht und seien
nicht vom Arbeitgeber abhängig und mit diesem wirtschaftlich und weisungsmäßig nicht
so eng verbunden, daß ihre Verpflichtungen solche des Arbeitgebers automatisch seien.
Die Begründung des EuGH für die Einbeziehung auch von Dritten bezöge sich
ausdrücklich darauf, den Rechtsschutz gegenüber denjenigen zu verstärken, die mit der
Erfüllung der Verpflichtung des Arbeitgebers betraut seien. Dies sei bei Pensionskassen
aber gerade nicht der Fall. Es bestünde insoweit keine Veranlassung, den Durchgriff auf
versicherungsrechtlich ausgestaltete Pensionskasse zuzulassen. Diese könne schon
aus aufsichtsrechtlichen Gründen für eine vom Arbeitgeber verschuldete Leistungslücke
nicht haften. Nicht die Pensionskasse, sondern ausschließlich der Arbeitgeber müsse
für die von ihm versprochene Leistung aufkommen.
20
Gegen das am 20.03.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem bei dem
Landesarbeitsgericht am 17.04.1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und
diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.06.1997 mit einem
am 20.06.1997 bei dem Landesarbeitsgericht vorliegenden Schriftsatz begründet.
21
Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens wendet sich der Kläger
gegen das angefochtene Urteil und hält an seiner rechtlichen Bewertung aus dem
schriftsätzlichen Vorbringen erster Instanz fest.
22
Der Kläger beantragt,
23
1. das am 24.01.1997 verkündete und am 20.03.1997 zugestellte
24
Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen - 1 Ca 1659/96 - abzuändern,
25
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 14.279,61 DM brutto
26
nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag ab Klage-
27
zustellung zu zahlen,
28
3. den Beklagten des weiteren zu verurteilen, dem Kläger ab Juli 1995
29
monatlich über die zugesagte Bruttorente von 371,29 DM hinaus
30
weitere 308,86 DM brutto zu zahlen.
31
Der Beklagte beantragt,
32
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
33
Oberhausen vom 24.01.1997 - 1 Ca 1659/96 - zurückzuweisen.
34
Der Beklagte schließt sich unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens
den Ausführungen des angefochtenen Urteils an und macht sich diese zu eigen.
35
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen (§§ 523,
313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 1 ArbGG).
36
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37
I.
38
Die Berufung ist zulässig.
39
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form
und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
40
II.
41
In der Sache selbst konnte die Berufung keinen Erfolg haben, weil das Arbeitsgericht mit
zutreffenden Erwägungen, denen sich die Berufungskammer weitgehend anschließt, zu
einer Abweisung der Klage gelangt ist.
42
Die Zahlungsklage des Klägers ist unbegründet, weil der Beklagte zu Recht Zeiten, die
der Kläger als Inhaber eines Bergmannversorgungsscheins unter Tage verbracht hat,
nach § 9 Abs. 3 BVSG NW für den Erwerb und die Höhe der betrieblichen
Versorgungsrente unberücksichtigt gelassen hat, der Beklagte auch nicht verpflichtet
gewesen ist, die vom Kläger begehrten Erhöhungen nach § 8 Ziff. 9 der Satzung
berücksichtigen zu müssen, und der Beklagte schließlich zu Recht die vorgezogene
43
Altersrente des Klägers um 1,3 % für jeden Monat gekürzt hat, der an der Vollendung
des 65. Lebensjahres des Klägers fehlte.
44
1. Zunächst besteht keine Verpflichtung des Beklagten aus § 9 Abs. 2 BVSG NW die
vom Kläger in der Zeit vom 03.11.1948 bis zum 30.06.1957 auf dem Bergwerk H. I in B.
unter Tage verbrachten Dienstzeiten von 104 Monaten als Mitgliedschaft des Klägers
berücksichtigen zu müssen.
45
Gemäß § 9 Abs. 3 BVSG NW sind im neuen Beschäftigungsbetrieb bei der Bemessung
des Urlaubs, des Tariflohns und sonstiger Leistungen und Zuwendungen die im
Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten den Inhabern eines
Bergmannversorgungsscheins als gleichwertige Berufsjahre oder als gleichwertige
Zeiten der Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Die Anrechnung der Untertagezeiten
darf sich jedoch - außer bei Betriebsrenten - nicht mehrfach auswirken; soweit die
Anrechnung zu mehreren Betriebsrenten führt oder sich auf deren Höhe auswirkt, dürfen
die einzelnen Renten entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit so weit - auch
unter die Mindestbeträge - gekürzt werden, daß sie zusammen den günstigsten
Einzelbetrag nicht überschreiten. Angesichts dieser Regelung sind Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung als sonstige Leistungen im Sinne von § 9 Abs. 3 BVSG
NW zu qualifizieren. Die unter Tage verbrachten Zeiten eines
Bergmannversorgungsscheininhabers bei der Gewährung von Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung sind jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn die
Entstehung oder die Höhe eines Versorgungsanspruchs von der Dauer der Betriebs-
oder Berufszugehörigkeit abhängt (BAG 07.06.1988 - 3 AZR 1/87 - NZA 1989, 301 = DB
1989, 933 m. w. N.).
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Im Streitfall liegt ein derartiger Befund nicht vor. Nach § 2 Abs. 5 der hier maßgebenden
Satzung des Beklagten beginnt die Mitgliedschaft eines in den Diensten der B. AG oder
einer anderen B.-Beteiligungsgesellschaft stehenden Belegschaftsmitgliedes an dem
Tag, an dem das Belegschaftsmitglied in die Dienste der B. AG oder der B.-
Beteiligungsgesellschaft eintritt, bzw. am Anfang des darauf folgenden Monats. Der
Kläger war zunächst in der Zeit vom 07.11.1960 in die Dienste der Nordrhein-
Westfälischen Bau- und Montagegesellschaft getreten, die erst mit Wirkung vom
01.12.1977 von der Deutschen B. Energie- und Umwelttechnik AG, einer B.-
Beteiligungsgesellschaft, übernommen wurde. Daher begann satzungsgemäß die
Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten am 01.12.1977. Gemäß § 8 Abs. 5 S. 3
der Satzung richten sich die Pensionskassenleistungen des Beklagten für
Belegschaftsmitglieder, die nach dem 01.10.1954 in die Dienste der B. AG oder einer
der Pensionskasse angeschlossenen B.-Beteiligungsgesellschaft eingetreten sind,
nach den seit Beginn der Mitgliedschaft zurückgelegten Mitgliedschaftsjahren, für
welche Beiträge gezahlt worden sind. Dies gilt gleichermaßen für die Rentenleistungen
einer Hauptrente und einer Zusatzrente zur Hauptrente. Nach seinem Geschäftsplan
kann der Beklagten nur für die Mitgliedschaftsmonate, für die Beiträge geleistet worden
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sind, Rentenzahlungen erbringen. Da der Beklagte nicht Arbeitgeber des Klägers ist,
vielmehr sein Versicherer, ist auf ihn § 9 Abs. 3 BVSG NW nicht anzuwenden.
Dies hat nichts mit der ganz anderen Frage zu tun, ob der frühere Arbeitgeber des
Klägers, der über den Beklagten Versorgungsleistungen an den Kläger erbringt,
verpflichtet wäre, für den Inhaber eines Bergmannversorgungsscheines Beiträge zu der
Pensionskasse nachentrichten oder für einen anderen Ausgleich sorgen zu müssen.
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Sind nach alledem nur Zeiten, in denen Beiträge geleistet worden sind, bei dem
Beklagten als Mitgliedschaftszeiten zu berücksichtigen, verfängt auch der Einwand des
Klägers nicht, er sei mit Beginn des Arbeitsverhältnisses ohne jeden eigenen Rechtsakt
des Arbeitgebers Mitglied des Beklagten geworden.
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2. Der Kläger vermag auch nicht mit Erfolg von dem Beklagten zu beanspruchen, daß
die nach § 8 Abs. 9 seiner Satzung vorgesehenen Erhöhungen der Anwartschaften bzw.
Leistungen zum 01.10.1963, 01.10.1969 und 30.09.1975 bei der Berechnung der Rente
hätten berücksichtigt werden müssen.
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Auch diese Streitfrage hängt damit zusammen, ob die vom Kläger unter Tage
verbrachten Beschäftigungszeiten anzurechnen waren oder die Mitgliedschaft des
Klägers bei dem Beklagten erst am 01.12.1977 im Zeitpunkt der Übernahme der N.
durch die Deutsche B.R.-Bau GmbH begonnen hat.
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Nach § 8 Abs. 9 S. 1 bis 3 der Satzung des Beklagten werden die bisherigen und
künftigen Rentenleistungen ab 01.10.1963 um 7 % erhöht. Zusätzlich werden die ab
01.10.1963 errechneten bisherigen und künftigen Rentenleistungen ab 01.10.1969 um
weitere 5 % angehoben. Diese beiden Rentenerhöhungen um 7 % und 5 % gelten nach
§ 8 Abs. 9 S. 3 der Satzung des Beklagten nur für Beitragszeiten nach dem 30.09.1975
und zwar auf der Grundlage der zum 30.09.1975 erreichten Gruppenbeiträge.
52
Da der Kläger zum 30.09.1975 noch nicht Mitglied des Beklagten war, kann er sich auf
diese Rentenleistungserhöhungen nicht berufen.
53
Gleiches gilt für die vom Kläger geltend gemachte Anwartschaftserhöhung zum
30.09.1975 um 4 % gemäß § 8 Abs. 9 S. 5 der Satzung. Danach sind die am 30.09.1975
bestehenden Anwartschaften durch Verrentung von 4 % des am 30.09.1975 jeweils
vorhandenen Anwartschafts-Deckungskapitals zu erhöhen. Da jedoch zum 30.09.1975
zugunsten des Klägers kein Anwartschafts-Deckungskapital bestand, weil seine
Mitgliedschaft bei dem Beklagten erst am 01.12.1977 einsetzte, läßt sich auch diese
Erhöhungsvorschrift nicht auf den Kläger anwenden.
54
3. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht und der Auffassung des Beklagten geht
auch die Berufungskammer davon aus, daß der Beklagte berechtigt war, für jeden
Monat der vorzeitigen Renteninanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres
seine Anwartschaft um 1,3 % zu kürzen. Diese Kürzungsbefugnis folgt aus § 10 Abs. 2
der Satzung des Beklagten. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß bei dem
Beklagten bis zur letzten Satzungsänderung im Jahre 1994 die feste Altersgrenze für
Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres und für Frauen bei Vollendung des 60.
Lebensjahres gelegen hat.
55
a) Die bis zum Jahre 1994 bei dem Beklagten vorhandene Satzungsbestimmung, die für
56
Männer und Frauen ein unterschiedliches Rentenzugangsalter vorsah, verstieß nach
der Rechtsprechung des BAG (BAG 18.03.1997 - 3 AZR 759/95 - EzA Art. 3 GG Nr. 61 =
EzA - SD 13/1997, 16; BAG 03.06.1997 - 3 AZR 910/95 - ) für eine Übergangszeit nicht
gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Nach Art. 3 Abs. 2 GG durften die bisher noch für Frauen
bestehenden Nachteile im Berufsleben durch die Festlegung eines früheren
Rentenalters ausgeglichen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat bei den Renten
aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen derartigen Ausgleich zugelassen
(BVerfGE AP Nr. 3 zu § 25 AVG). Es hat nur den Gesetzgeber aufgefordert, durch eine
Neuregelung dem sich wandelnden Erwerbsverhalten der Frauen Rechnung zu tragen,
um eine in der Zukunft zu erwartende Ungleichbehandlung zu vermeiden. An diese
Regelungen durfte der Beklagte anknüpfen und hat seine Satzung rechtzeitig ab 1994
angepaßt.
b) Der Kläger vermag sich auch nicht mit Erfolg gegenüber dem Beklagten auf Art. 119
EGV und dem daraus folgenden Verbot eines unterschiedlichen Rentenzugangsalters
für Männer und Frauen zu berufen, unabhängig davon, daß dies nur für Zeiten nach dem
17.05.1990 gelten könnte (EuGH 17.05.1990 - Rs C 262/88 - Barber - AP Nr. 20 zu Art.
119 EWG-Vertrag).
57
Der in Art. 119 EGV verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen,
der sich auch auf die betriebliche Altersversorgung erstreckt, richtet sich nicht gegen
den Beklagten, weil dieser nicht der Arbeitgeber des Klägers gewesen ist. Da das
Diskriminierungsverbot des Art. 119 EGV ausdrücklich an die Leistungsverpflichtung
des Arbeitgebers anknüpft, ist auch nur dieser Adressat der Vorschrift. Soweit der EuGH
im Coloroll- und im Fisscher-Urteil (NZA 1994, 1073 - Coloroll; NZA 1994, 1123 -
Fisscher) auch Dritte unter den Arbeitgeberbegriff subsumiert, wenn sie sogenannte
Treuhänder sind (betroffen waren niederländische und britische Betriebsrentenfonds),
so ging es bei den Betroffenen um Institutionen, die als formal unabhängige Einheiten
das betriebliche Versorgungssystem treuhänderisch verwalteten und mit der Erbringung
von Versorgungsleistungen betraut waren. Ob dies auf die deutschen
Unterstützungskassen zutrifft, die nur formal unabhängig vom Arbeitgeber agieren, aber
mit diesem wirtschaftlich und weisungsmäßig so eng verbunden sind, daß ihre
Versorgungsverpflichtungen zugleich auch solche des Arbeitgebers sind (vgl. dazu
Blomeyer/Otto, BetrAVG, Einleitung Rdn. 564 m. w. N.; Blomeyer, NZA 1995, 49, 51;
BAG NZA 1989, 845; BVerfG NZA 1989, 347), kann hier dahinstehen. Denn bei dem
Beklagten als Pensionskasse handelt es sich nicht um einen derartigen Treuhänder im
Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH. Das Arbeitsgericht hat nach Ansicht
der Berufungskammer bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß Pensionskassen der
Versicherungsaufsicht unterliegen und mit dem Arbeitgeber wirtschaftlich und
weisungsmäßig nicht so eng verbunden sind, daß ihre Verpflichtungen automatisch
solche des Arbeitgebers sind. Es besteht auch grundsätzlich keine Veranlassung, den
Durchgriff auf die versicherungsrechtlich ausgestaltete Pensionskasse zuzulassen, weil
der Arbeitgeber Schuldner der Versorgungsverpflichtung bleibt. Aufgrund des
Versorgungsverhältnisses ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dazu verpflichtet, alles
Erforderliche zu unternehmen, damit der Arbeitnehmer im Versorgungsfall die
Versicherungsleistung erhält. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung schuldhaft
nicht nach, trifft den Arbeitgeber unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des
Schadensersatzes eine Einstandspflicht.
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In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bedurfte es seitens der Berufungskammer
auch keiner Neuberechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers unter
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Berücksichtigung der Dienstzeiten nach dem 17.05.1990.
III.
60
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels waren dem Kläger aufzuerlegen
(§ 97 ZPO).
61
IV.
62
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Berufungskammer die
Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Revisionszulassung war nicht
zuletzt auch deswegen erforderlich, weil ein Vorlageverfahren nach Art. 177 Abs. 3 EGV
in Betracht kommt (BVerfG 13.06.1997 - 1 BvR 2102/95 - EzA - SD 15/97 S. 5).
63
V.
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Rechtsmittelbelehrung
65
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
66
REVISION
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eingelegt werden.
68
Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts kein Rechtsmittel
gegeben.
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Die Revision muß
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
71
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
73
Graf-Bernadotte-Platz 5,
74
34119 Kassel,
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eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
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schriftlich zu begründen.
79
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez.: Boewer gez.: Mader (gez.: Velvendick)
81