Urteil des LAG Düsseldorf vom 23.01.2004
LArbG Düsseldorf: persönlicher geltungsbereich, gesetzliche vermutung, sachlicher geltungsbereich, arbeitsgericht, daten, kontrolle, klageänderung, rechtskraft, begriff, abgeltung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 687/03
Datum:
23.01.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 687/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 1 Ca 8747/02
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 07.03.2003 - 1 Ca 8747/02 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger ist stellvertretender Betriebsratsvorsitzender im Düsseldorfer Betrieb der
Beklagten. Er ist von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt.
2
Aufgrund eines Spruchs der Einigungsstelle vom 19.01.1998 gilt bei der Beklagten eine
Rahmenbetriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat zur Einführung eines
Zeitdatenmanagement-Systems (ZDMS).
3
Darin heißt es u. a.:
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„1. Geltungsbereich
5
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der DLH in Deutschland,
soweit sie in gleitender Arbeitszeit, nach Schicht- oder Dienstplänen oder
nach flexiblen Arbeitszeitsystemen arbeiten.
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3. Software
7
Es wird die Standardsoftware TARIS ... eingesetzt.
8
7. Erfasste Zeitpunkte
9
Es werden die Zeitpunkte „kommt“ und „geht“ erfasst.
10
...
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Bei Dienstreisen, Dienstgängen oder Arbeitszeiten, die außerhalb des
Betriebsgeländes geleistet werden, werden die entsprechenden Reise- oder
Arbeitszeitdaten im Rahmen eines Belegverkehrs an die Zeitbeauftragten
geleitet und von diesen manuell in das System eingegeben.
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10. Schnittstellen
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10.2 ZDMS Vergütungsabrechnungssystem NASP
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Zur Auslösung der Vergütungsabrechnung werden die
abrechnungsrelevanten Daten über eine automatisierte Schnittstelle an das
Abrechnungssystem übergeben.
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11. Verwendung der erfassten Daten
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Die in TARIS gespeicherten Daten dürfen ausschließlich zu den in dieser
BVB geregelten Zwecken verwendet werden. Eine Verhaltens- und
Leistungskontrolle findet im Übrigen nicht statt.“
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In der bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung über die Anrechnung
und Abgeltung von Zeiten für Reisen und Lehrgangsbesuche im dienstlichen Auftrag
vom 20.1.1989 heißt es u. a.:
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„§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
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(1) Diese Regelung gilt für alle im Inland vollbeschäftigten Mitarbeiter und
Auszubildenden des DLH-Konzerns, auf die - ganz oder teilweise -
Vorschriften der jeweils gültigen Manteltarifverträge für das Bodenpersonal
Anwendung finden.
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(2) Auf Teilzeitbeschäftigte findet die Regelung entsprechende Anwendung,
soweit nicht im Einzelarbeitsvertrag oder bei konkretem Anlass etwas anderes
festgelegt wird.
21
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
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(1) Geregelt wird die Anrechnung der bei Dienstreisen anfallenden Reise- und
Arbeits-(Dienstgeschäfts)Zeiten auf die Arbeitszeit an der durch Arbeitsvertrag
zugewiesenen regelmäßigen Arbeitsstätte.
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(2) Geregelt wird ferner die Vergütungsfortzahlung für die Dauer der
Teilnahme an angeordneten Lehrgängen einschließlich der An- und Abreise.
24
§ 3 Begriff der Reisezeit/Wartezeit
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(1) Reisezeiten im Sinne der Betriebsvereinbarung sind nur die für Hin- und
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Rückreise (ggf. auch Weiterreise) bei Dienstreisen aufgewendeten Zeiten,
nicht dagegen der Aufenthalt am auswärtigen Geschäftsort.
(2) Dienstreisen sind angeordnete Reisen zur Erledigung von
Dienstgeschäften oder Informationsbesuchen an einem anderen als dem
durch Arbeitsvertrag zugewiesenen regelmäßigen Beschäftigungsort.
27
§ 4 Begriff des Lehrgangs
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(1) Lehrgänge im Sinne dieser Betriebsvereinbarung sind von der DLH
angeordnete oder externe Veranstaltungen, bei denen im Gegensatz zu
einem Erfahrungsaustausch bzw. einer Information die systematische
Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten im Vordergrund
steht.“
29
Nach Abschluss einer, die Rahmengesamtbetriebsvereinbarung ZDMS ergänzenden
Betriebsvereinbarung für Bodenpersonal Düsseldorf vom 18.07.2000 hat die Beklagte
das Zeiterfassungssystem TARIS zum 01.05.2000 in ihrem Düsseldorfer Betrieb
eingeführt.
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Bei der Beklagten gilt für außertarifliche Angestellte und Führungskräfte
„Vertrauensarbeitszeit“. Sie werden unstreitig vom Geltungsbereich der
Rahmengesamtbetriebsvereinbarung ZDMS nicht erfasst.
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Das Zeiterfassungssystem TARIS dient sowohl der Beklagten als auch dem
Düsseldorfer Betriebsrat zur Kontrolle, ob die arbeitszeitlichen Grenzen von den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingehalten werden.
32
Mit Schreiben vom 11.03.2002 teilte die Beklagte dem Kläger und dem ebenfalls
freigestellten Betriebsratsvorsitzenden mit, sie verzichte bei ihnen auf eine
Zeiterfassung. Die Beklagte bat darum, ihr lediglich die Abwesenheitstage wie U-Tage
und K-Tage mittels einer weißen Karte zu übermitteln.
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Bis zur Einführung des Zeiterfassungssystems TARIS benutzte der Kläger eine
Stempelkarte. Aus einer von ihm vorgelegten Kopie ergeben sich 110,3 Plusstunden.
Die Beklagte lehnt es ab, diese Stunden in das Zeiterfassungssystem TARIS
einzugeben.
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Soweit der Kläger im Betrieb anwesend ist, nimmt er freiwillig am Zeiterfassungssystem
TARIS teil. Die Beklagte ignoriert diese Buchungen. Sie gibt lediglich seine Urlaubs-
und Krankheitstage an die Abrechnungsstelle weiter und lehnt es ab, die außerhalb des
Betriebs erledigte Betriebsratstätigkeit (z. B. Schulungen, Außentermine) in das System
TARIS einzugeben.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, Betriebsratstätigkeit, die er
außerhalb des Betriebs leiste, in das Zeiterfassungssystem einzupflegen.
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Er hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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1. die bis zum 30.04.2002 angefallenen 197,2 Plusstunden von ihm in das
Zeiterfassungssystem TARIS einzupflegen,
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2. den ab dem 01.05.2002 entstandenen Belegverkehr von ihm in das
Zeiterfassungssystem TARIS einzupflegen.
40
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
42
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 07.03.2003 den Antrag zu 2. als
unzulässig und unbegründet und den Antrag zu 1. als unbegründet abgewiesen. Auf die
weiteren Einzelheiten des Urteils wird Bezug genommen.
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Gegen das ihm am 29.04.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am
16.05.2003 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese mit einem am 17.06.2003 bei dem Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.03.2003 - 1 Ca 8747/02 -
teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
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1. die bis zum 30.04.2002 angefallenen 110,3 Plusstunden des Klägers in das
Zeiterfassungssystem TARIS einzupflegen,
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2. den ab dem 01.05.2002 entstandenen Belegverkehr vom Kläger in das
Zeiterfassungssystem TARIS einzupflegen.
48
Die Beklagte beantragt,
49
die Berufung zurückzuweisen.
50
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
51
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
52
I.
53
Die Berufung ist zulässig.
54
Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegen-standes
zulässig (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) sowie form- und fristgemäß eingelegt und begründet
worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO).
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Falls in der Erklärung des Klägers, sein Antrag zu 2. enthalte auch die Zeiträume ab
Rechtskraft des Urteil eine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO liegt, ist diese
zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn 1. der
Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und 2. diese auf Tatsachen
56
gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung
über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzungen
sind erfüllt. Die Erweiterung des Antrags auf zukünftige Zeiträume ist sachdienlich. Auch
sind die zugrunde liegenden Tatsachen identisch mit dem sonstigen
Tatsachenvorbringen.
II.
57
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage
abgewiesen.
58
1.Die Klage ist teilweise zulässig.
59
Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis
für die Klage. Er hat eine Leistungsklage erhoben. Für eine solche Klage ergibt sich das
Rechtsschutzbedürfnis aus der Nichterfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs.
Dafür genügt regelmäßig die Behauptung der klagenden Partei, dass der geltend
gemachte Anspruch besteht. Ob er tatsächlich besteht, ist eine Frage seiner materiell-
rechtlichen Begründetheit (vgl. BAG, Urteil vom 15.04.1999, NZA 1999, Seite 1037 m.
w. N.).
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Nur ausnahmsweise kann aufgrund besonderer Umstände das Verlangen der
klagenden Partei, in die materiell-rechtliche Prüfung des behaupteten Anspruchs
einzutreten, nicht schutzwürdig sein (vgl. BAG, a. a. O.). Derartige Umstände bestehen
im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Denn gilt die Rahmengesamtbetriebsvereinbarung
ZDMS für freigestellte Betriebsratsmitglieder, hat der Kläger das Recht, an dem
Zeiterfassungssystem TARIS in vollem Umfang teilzunehmen.
61
Jedoch sind die Anträge des Klägers nicht in vollem Umfang zulässig. Nach § 253 Abs.
2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Soweit der
Kläger begehrt, dass die Beklagte verurteilt wird, 110,3 Plusstunden in das
Zeiterfassungssystem TARIS einzupflegen, ist der Antrag hinreichend bestimmt, da die
Zahl der einzugebenden Stunden im Antrag genannt ist. Nicht hinreichend bestimmt ist
dagegen der Antrag zu 2., soweit er sich auf einen in der Vergangenheit entstandenen
Belegverkehr bezieht. Denn um welche Belege es sich handelt, ist nicht angegeben.
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Entgegen der vom Kläger zunächst vertretenen Ansicht reicht es nicht aus, wenn er
Belege im Zwangsvollstreckungsverfahren vorlegt. Vielmehr dient das
Bestimmtheitserfordernis dazu, im Erkenntnisverfahren klarzustellen, welche Leistung
die Beklagte schuldet. Die begehrte Entscheidung soll als Vollstreckungstitel dienen.
Danach richten sich auch die Anforderungen an seine Bestimmtheit (vgl. BAG, Urteil
vom 03.06.2003, NZA 2003, Seite 1157 m. w. N.). Auch die zuletzt vom Kläger
angeführte Begründung, er könne seinen Antrag nicht konkretisieren, weil er nicht in
vollem Umfang am Zeiterfassungssystem TARIS teilnehme, vermag nicht zu dem
Ergebnis zu führen, dass von dem Bestimmtheitserfordernis abzusehen ist. Denn wenn
schon der Kläger nicht weiß, welchen Belegverkehr die Beklagte in das
Zeiterfassungssystem TARIS einzupflegen hat, kann erst Recht nicht angenommen
werden, dass die Beklagte einer Verurteilung nachkommen kann.
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Soweit der Kläger schließlich im Verhandlungstermin vor der Berufungskammer erklärt
hat, der Antrag zu 2. erstrecke sich auch auf Zeiträume ab Rechtskraft des Urteils, ist der
64
Antrag nach § 257 ZPO zulässig. Der Antrag kann aufgrund der klarstellenden
Erläuterung des Klägers so ausgelegt werden, dass auch zukünftige Belege über
Beginn und Ende seiner Betriebsratstätigkeit außerhalb des Betriebs der Beklagten in
das Zeiterfassungssystem einzupflegen sind. Mit diesem Inhalt ist der Antrag
hinreichend bestimmt, weil er nur solche Belege betrifft, die der Kläger der Beklagten in
Zukunft vorlegt. Da diese noch nicht
existieren, ist die Bestimmung im Einzelnen noch nicht möglich.
65
2.Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Denn die
Rahmengesamtbetriebsvereinbarung ZDMS bezieht sich nicht auf freigestellte
Betriebsratsmitglieder.
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Nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und
zwingend. Wegen ihres normativen Charakters sind sie wie Tarifverträge gemäß den
Regeln für die Auslegung von Gesetzen auszulegen. Maßgeblich ist danach zunächst
der Wortlaut. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebspartner
im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit dies
erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Zu beachten ist dabei der
Gesamtzusammenhang der Regelung, weil er auf den wirklichen Willen der
Betriebspartner und damit auf den Zweck der Regelung schließen lassen kann (st.
Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 21.08.2001, AP Nr. 10 zu § 77 BetrVG 1972
Auslegung).
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Nach dem Wortlaut der Regelung über den Geltungsbereich in Ziffer 1 der
Rahmengesamtbetriebsvereinbarung ist zweifelhaft, ob freigestellte
Betriebsratsmitglieder von ihr erfasst werden. Diese sind nach § 38 Abs. 1 BetrVG von
ihrer beruflichen Tätigkeit, d. h. von der Pflicht zur vertraglichen Arbeitsleistung,
freigestellt. Statt dessen haben sie betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben zu erledigen
(vgl. BAG, Urteil vom 31.05.1989, AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972). Dabei sind sie zwar
an die betriebsüblichen Arbeitszeiten gebunden (vgl. BAG, Urteil vom 20.08.2000, AP
Nr. 27 zu § 38 BetrVG 1972). Jedoch muss ihnen innerhalb der betriebsüblichen
Arbeitszeit die Möglichkeit gegeben werden, ihre Zeiteinteilung an der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben und nicht an bestimmten Arbeitszeitsystemen auszurichten.
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Die vertraglich mit dem freigestellten Betriebsratsmitglied vereinbarte Arbeitszeit ist für
dessen Amtsführung daher nur insoweit maßgebend, als sie sich auf den zeitlichen
Umfang der Arbeitszeit bezieht (vgl. Richardi/Thüsing, BetrVG, 8. Aufl., Rdn. 49; LAG
Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1993, LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 6). So hat das
freigestellte Betriebsratsmitglied z. B. in Mehrschichtbetrieben nach pflichtgemäßem
Ermessen selbst über die zeitliche Lage seiner Amtstätigkeit zu entscheiden. Der
Arbeitgeber darf ihm keine bestimmte Anwesenheitszeit vorschreiben, sofern die
Betriebsratstätigkeit während der betriebsüblichen Arbeitszeit verrichtet wird (vgl. ArbG
Nienburg, Urteil vom 20.10.1999, LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 10; Berg in
Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 8. Aufl., § 38 Rdn. 62).
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Wenn es daher in Ziffer 1 der Rahmengesamtbetriebsvereinbarung ZDMS heißt, dass
sie für alle Mitarbeiter der Beklagten in Deutschland gilt, soweit sie in gleitender
Arbeitszeit, nach Schicht- oder Dienstplänen oder nach flexiblen Arbeitssystemen
arbeiten, so spricht gegen eine Einbeziehung freigestellter Betriebsratsmitglieder, dass
es im Luftfahrtbetrieb der Beklagten kein System gleitender Arbeitszeit für die
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Erledigung von Betriebsratsaufgaben gibt. Erst Recht gelten hierfür keine Schicht- oder
Dienstpläne. Auch müssen freigestellte Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb eines
flexiblen Arbeitszeitsystems nach den für dieses System geltenden Vorgaben tätig
werden. Vielmehr richten sich Beginn und Ende ihrer Amtstätigkeit nach den
Erfordernisses des Amtes.
Darüber hinaus ergibt sich deutlich aus dem Sinn und Zweck der
Rahmengesamtbetriebsvereinbarung, dass ihr freigestellte Betriebsratsmitglieder nicht
unterfallen. Erfasst werden nach dem Wortlaut der Ziffer 1 nur bestimmte
Arbeitnehmergruppen. Führungskräfte und leitende Angestellte rechnen nach dem
übereinstimmenden Verständnis der Beklagten und des Betriebsrats nicht dazu, weil für
sie „Vertrauensarbeitszeit“ gilt. Zweck des Zeiterfassungssystems TARIS ist somit nicht
nur, eine Abrechnungsgrundlage zu liefern, sondern es dient auch der Prüfung, ob die
vorgegebenen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Auch dies entspricht der
übereinstimmenden Auffassung der Beklagten und des Betriebsrats.
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Soweit „Vertrauensarbeitszeit“ besteht, wird auf eine solche Überprüfung jedoch
verzichtet. Wie die Gruppe der Angestellten in leitenden Funktionen und der
Führungskräfte genießen aber auch freigestellte Betriebsratsmitglieder einen
„Vertrauensvorschuss“. Auch bei ihnen kann ohne nähere Kontrolle davon
ausgegangen werden, dass sie ihr wöchentliches Stundenvolumen erfüllen (wenn nicht
sogar, wie der Kläger selbst vorgetragen hat, häufig überschreiten), und dass sie ihre
Dienstzeit selbst so einteilen, dass eine sach- und ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung
stattfindet. Denn es besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass ein freigestelltes
Betriebsratsmitglied seinen Freistellungsanspruch zur Wahrnehmung erforderlicher
Betriebsratstätigkeit nutzt (vgl. BAG, Urteil vom 19.05.1983, AP Nr. 44 zu § 37 BetrVG
1972; LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1993, a. a. O.). Nach dem Sinn und Zweck der
Rahmengesamtbetriebsvereinbarung gilt diese daher für freigestellte
Betriebsratsmitglieder ebenso wenig wie für leitende Angestellte und Führungskräfte.
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Auch aus der Konzernbetriebsvereinbarung über die Anrechnung und Abgeltung von
Zeiten für Reisen und Lehrgangsbesuche im dienstlichen Auftrag ergibt sich nicht, dass
freigestellte Betriebsratsmitglieder am Zeiterfassungssystem TARIS teilnehmen. Diese
Vereinbarung bezieht sich nur auf von der Beklagten angeordnete Reisen und
angeordnete Lehrgänge, nicht aber auf die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben,
bei der die Beklagte nichts anzuordnen hat. Abgesehen davon, regelt sie auch keine
Fragen im Zusammenhang mit dem Zeiterfassungssystem TARIS.
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Die Beklagte handelt mithin nicht rechtswidrig, wenn sie es ablehnt, Plusstunden des
Klägers aus früherer Betriebsratstätigkeit und seine Belege über seine Amtstätigkeit
außerhalb des Betriebs in das Zeiterfassungssystem TARIS einzugeben.
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III.
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Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten der Berufung zu tragen (§§ 64 Abs. 6
ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO).
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung, im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat und die
Voraussetzungen für eine Divergenzrevision nicht ersichtlich sind (§ 72 Abs. 2 Nr. 2
ArbGG).
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
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Auf die Möglichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG
wird vorsorglich hingewiesen.
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HeinleinMüller-KurthOphey
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