Urteil des LAG Düsseldorf vom 08.11.2005
LArbG Düsseldorf: wissenschaft und forschung, anschlussberufung, praktikum, vergütung, arbeitsgericht, mehrarbeit, schulausbildung, ezb, anweisung, bestandteil
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Sa 877/05
Datum:
08.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 877/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 5 Ca 2437/04
Schlagworte:
--
Normen:
--
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Es liegen keine Leitsätze vor.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Solingen vom 19.05.2005 5 Ca 2437/04 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Solingen vom 19.05.2005 teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.764,66
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
EZB seit dem 31.07.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 2.764,66 .
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um die Vergütung aus einem Praktikantenverhältnis.
2
Die am 04.01.1984 geborene Klägerin war aufgrund Praktikantenvertrages vom
05.07.2003 in der Zeit vom 07.07.2003 bis 09.07.2004 bei dem Beklagten, welcher eine
Marketingberatung betreibt, als Praktikantin tätig. Die im Arbeitsvertrag vorgesehenen
Regelungen für Arbeitszeit und Vergütung waren gestrichen (Bl. 6 d.A.). Ausweislich §
10 des Praktikantenvertrages diente das Praktikum der theoretischen und praktischen
Vorbereitung für ein Studium an der Fachhochschule bzw. Gesamthochschule für
Wirtschaft und Verwaltung (vgl. Bl. 7 d.A.). Eine Praktikumsvergütung erhielt die
Klägerin nicht.
3
Mit der am 27.10.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin
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eine monatliche Grundvergütung von 200,-- € sowie die Vergütung für geleistete
Überstunden nebst Sondereinsätzen geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten,
bei dem Praktikum handele es sich um ein "anderes Vertragsverhältnis" i.S. von § 19
BBiG a.F. Folglich stehe ihr gem. § 10 Abs. 1 BBiG a.F. ein nicht abdingbarer Anspruch
auf angemessene Vergütung zu, welcher sich an der Empfehlung der Industrie- und
Handelskammer orientiere. Dort lautet es auf der Internetseite:
" 6. Gibt es eine Vergütung?
5
Während des Praktikums zahlt der Betrieb eine angemessene monatliche
Vergütung in Höhe von 200,-- €."
6
Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf den Runderlass des
Kultusministers vom 04.05.1993 (GABl. NW I S. 110) über das einjährige gelenkte
Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife. Die Klägerin hat ausgehend von einer
40-Stunden-Woche 7,5 Überstunden pro Woche, für die gesamte Zeit des Praktikums
397,5 Überstunden geltend gemacht. Darüber hinaus hat sie 16,5 Stunden für
Sondereinsätze am 04.11.2003, 12.02., 28.02., 21.03., 11.04., 13.04. und 30.04.2004
errechnet. Hierbei handelt es sich um geltend gemachte jeweils 3 Stunden für
Testshopping, 9 Stunden für die Teilnahme an einer Beauty-Messe am 21.03.2004
sowie das Rekrutieren von Adressen per Internet am 11.04., die Mitarbeit bei der
Angebotserstellung "I." am 13.04. sowie die Vorbereitung an der Durchführung eines
Vorstellungsgesprächs. Insoweit wird auf Bl. 3 d.A. verwiesen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.764,66 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31.07.2004 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Berufsbildungsgesetz finde auf das
Praktikantenverhältnis keine Anwendung, da sich die Klägerin auch während dieser Zeit
noch in einem verwaltungsrechtlich ausgestalteten Schulverhältnis befunden habe.
Nicht eine feste Arbeitszeit, sondern Zielvereinbarungen seien mit der Klägerin
vereinbart, Mehrarbeit sei nicht erbracht worden.
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Durch Urteil vom 19.05.2005, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe
ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Solingen den Beklagten
verurteilt, an die Klägerin 2.400,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31.07.2004 zu zahlen. Im Übrigen hat das Gericht
die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Den
Streitwert hat das Gericht auf 2.764,66 € festgesetzt.
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Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, bei dem Praktikum handele es sich
nicht um ein den Schulgesetzen der Länder unterstehendes Rechtsverhältnis, sondern
ein anderes Vertragsverhältnis i.S. von § 19 Abs. 1 BBiG a.F. mit einem nicht
verzichtbaren Vergütungsanspruch, der mit monatlich 200,-- € als angemessen zu
bewerten sei. Hingegen bestehe ein Anspruch auf Überstundenvergütung nicht, da eine
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feste tägliche Arbeitszeit nicht vereinbart gewesen sei.
Gegen das ihm am 13.06.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am
30.06.2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
15.09.2005 mit einem an diesem Tage dem Gericht vorliegenden Schriftsatz begründet.
Mit einem am 25.10.2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat
die Klägerin Anschlussberufung eingelegt und diese begründet.
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Mit der Berufung greift der Beklagte das Urteil in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht an
und hält unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens an der
Auffassung fest, das Praktikum sei Bestandteil der den Schulgesetzen der Länder
unterliegenden Ausbildung.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 19.05.2005 5 Ca
2437/04 die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin weiterhin:
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin über den im Tenor zu 1. des Urteils
vom 19.05.2005 ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 365,66 € nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2004 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Anschlussberufung als unzulässig, hilfsweise als unbegründet
zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben
worden ist. Im Übrigen macht sie mit der Anschlussberufung die Vergütung für geleistete
Überstunden und Sondereinsätze unverändert geltend. Der Beklagte tritt dem unter
Bezugnahme auf die diesbezüglichen erstinstanzlichen Ausführungen des
Arbeitsgerichts entgegen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen, §§ 525,
313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hingegen unbegründet. Die zulässige
Anschlussberufung der Klägerin hatte in der Sache Erfolg.
28
I.
29
Die Berufung des Beklagten ist an sich statthaft, § 64 Abs. 1 ArbGG, nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig, § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG, sowie in gesetzlicher
Form und Frist eingelegt und innerhalb der durch Beschluss nach- gelassenen
Fristverlängerung begründet worden, § 519 Abs. 1 u. 2, 520 Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 2 ZPO,
66 Abs. 1 S. 5 ArbGG. Die Anschlussberufung der Klägerin ist gem. §§ 524 ZPO, 64
Abs. 6 ArbGG zulässig. Dass die Berufung im Urteil bezüglich des abgewiesenen Teils
nicht zugelassen worden ist, berührt nicht die Zulässigkeit einer Anschlussberufung, da
es insoweit der Erreichung der Berufungssumme nicht bedarf (BGHZ 4, 234; BGH NJW
80, 702; BAG NZA 94, 761).
30
II.
31
Die Berufung des Beklagten hatte hingegen in der Sache keinen Erfolg, die
Anschlussberufung erwies sich als begründet.
32
1.
33
Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht zur Verurteilung des
Beklagten in die Zahlung einer monatlichen Praktikumsbeihilfe in geltend gemachter
Höhe von 200,-- € gelangt. Mit den Erwägungen der Berufung vermochte der Beklagte
nicht eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Unter
Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe gem. §§ 540 Abs. 1 ZPO,
64 Abs. 6 ArbGG ist in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvortrag sowie zugleich
ergänzend Folgendes festzustellen:
34
a)
35
Der Anwendbarkeit des § 19 BBiG a.F. stand im Streitfall nicht entgegen, dass die
Parteien etwa ein Arbeitsverhältnis vereinbart hätten. Zwar war der Klägerin in nicht
unerheblichem Ausmaß die Erbringung von Arbeitsleistung abverlangt worden. Dass
hingegen die Leistung von Diensten nach Weisung des Beklagten Schwerpunkt des
Rechtsverhältnisses gewesen wäre, mithin die Erbringung einer Arbeitsleistung
während der gesamten Zeit gegenüber der Ausbildung für eine spätere qualifizierte
Tätigkeit im Vordergrund gestanden hätte (vgl. BAG v. 05.12.2002, DB 04, 141; BAG v.
15.12.1993, AP Nr. 17 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG v. 18.12.1986 2 AZR
717/85), vermochte nicht festgestellt zu werden. Im Vordergrund stand sowohl nach der
vertraglichen Regelung als auch der tatsächlichen Handhabung die erstmalige
Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen (vgl. BAG v. 15.03.1991, AP
Nr. 4 zu § 47 BBiG; BAG v. 20.02.1975, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
36
b)
37
Soweit der Beklagte mit der Berufung geltend gemacht hat, ausweislich des
Runderlasses des Kultusministeriums vom 04.05.1993 (Bl. 46 d.A.) sei die Klägerin in
der Zeit des Praktikums als Schülerin anzusehen und daher für eine Anwendbarkeit des
§ 19 BBiG a.F. kein Raum, war dem nicht beizutreten. Nach gefestigter Rechtsprechung
ist im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.06.1974 von
einer Nichtanwendbarkeit des BBiG dann auszugehen, wenn die betreffende
Ausbildung Bestandteil einer Universitäts- oder sonstigen Hochschul- bzw.
Fachhochschul- oder Schulausbildung ist und es damit bereits an einer
Bundesgesetzgebungskompetenz ermangelt (vgl. BAG v. 19.06.1974, AP Nr. 3 zu § 3
38
BAT; BAG v. 16.10.2002, BB 2003, 906; LAG Hamm, NJW 1976, 1806; LAG Berlin,
NJW 1979, 616; vgl. auch Scherer, NZA 86, 280). Wie zwischen den Parteien unstreitig
ist, hat die Klägerin die 13-jährige Schulausbildung ohne Abschluss absolviert. Sie hat
im Hinblick auf den Abschluss mit der Jahrgangsstufe 12 von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht, zur Erlangung der Fachhochschulreife das einjährige gelenkte Praktikum nach
Maßgabe des Runderlasses des Kultusministers vom 04.05.1993 abzuleisten. Dies vor
dem Hintergrund, dass mit dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 12 bereits der
schulische Teil der Fachhochschulreife erworben ist. Entgegen der Auffassung der
Berufung stellt das Praktikum hingegen keinen Teil schulischer Ausbildung dar, welcher
etwa bundeseinheitlicher Gesetzgebungskompetenz entzogen wäre. Während dieser
Zeit erfolgt keinerlei schulische Ausbildung mehr; zuständige Stelle u.a. zur
Überwachung des Praktikantenverhältnisses und Ausstellung einer
Praktikumsbescheinigung ist regelmäßig die IHK und nicht die Schulverwaltung.
Entsprechend verweist Ziffer II 1 des Runderlasses auf Ziffer I 2 u. 3, nicht hingegen auf
Ziffer I 1 ("Stellung der Schülerin oder des Schülers"), wonach der Status als Praktikant
in der Klasse 11 den Schülerstatus nicht beseitigt und entsprechend auch während des
einjährigen Praktikums Schulunterricht an zwei Tagen weiter erteilt wird.
Demgegenüber schließt sich das einjährige gelenkte Praktikum zum Erwerb der
Fachhochschulreife an die beendete Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums, der
Gesamthochschule oder eines entsprechenden Bildungsgangs am Berufskolleg an, ist
mithin nicht in die schulische Ausbildung integriert, sondern löst diese ab. Entsprechend
besteht die Wahlmöglichkeit gegenüber einer mindestens zweijährigen
Berufsausbildung im Sinne des bundesgesetzlicher Kompetenz unterliegenden BBiG.
Für die Annahme, bei Wahl einer solchen Berufsausbildung sei zwangsläufig das BBiG
mit der Folge eines Vergütungsanspruches anwendbar, bei der Alternative eines
einjährig gelenkten Praktikums hingegen § 19 BBiG a.F. wegen vermeintlich
schulischen Bezuges unanwendbar, ist daher keine rechtliche Grundlage gegeben.
Dass die Inhalte des Praktikums durch die Praktikums-Ausbildungsordnung des
Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW einheitlich
bestimmt werden, macht dieses nicht bereits zu einem Teil schulischer Ausbildung.
Entsprechend geht auch der Runderlass des Kultusministeriums u.a. in Ziffer II 2.2 von
einer vor dem Praktikum erfolgten "Beendigung der Schulausbildung" aus.
Entsprechend legen die Teilnehmenden nach Beendigung des Praktikums die
Praktikumsbestätigung des Betriebes nicht wie in Ziffer I 4.2 geregelt der Schule,
sondern gem. Ziffer II 2.1 der "zuständigen Stelle" hier: der IHK vor. Ein schulischer
Bezug im Sinne der hierzu entwickelten Rechtsprechung, welcher einer Anwendbarkeit
des § 19 BBiG a.F. entgegenstünde, besteht mithin nicht, das Praktikum war nicht
Bestandteil der Schulausbildung.
2.
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Die Anschlussberufung der Klägerin hatte in der Sache Erfolg. Über die monatliche
Regelvergütung von 200,-- € hinaus steht ihr ein weiterer Anspruch in geltend
gemachter Höhe von 364,66 € gem. §§ 19, 10 Abs. 3 BBiG a.F. zu. Inso-weit war die
Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern und der Beklagte in Höhe der
Gesamtklageforderung zu verurteilen.
40
a)
41
Gem. § 10 Abs. 3 BBiG a.F. ist eine über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit
hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten oder durch entsprechende
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Freizeit auszugleichen. Der Klägerin steht insoweit ein Anspruch auf Vergütung von 7,5
Wochenstunden x 53 Wochen = 397,5 Überstunden zu. Soweit die Klägerin nicht nur
eine punktuelle, sondern durchgehende Ableistung von wöchentlich zumindest 7,5
Stunden an Mehrarbeit gegenüber 40 Wochenstunden, mithin zumindest 47,5
Wochenstunden als regelmäßige Arbeitszeit geltend gemacht hat, ist der Beklagte dem
diesbezüglichen Vorbringen nicht substantiiert bestreitend entgegengetreten. Soweit er
hierzu vorgetragen hat, der Ableistung von Mehrarbeit stehe entgegen, dass keine feste
Arbeitszeit vereinbart, sondern Zielvereinbarungen mit der Klägerin getroffen worden
seien, sagt dies über die tatsächlich hierfür erbrachte Arbeitszeit nichts aus und stellt
kein prozessuales Bestreiten i.S. von § 138 Abs. 1 ZPO dar. Gleiches gilt für die
pauschale Feststellung, die diesbezüglichen Telefonate hätten, wenn möglich, bis 17:00
Uhr getätigt werden sollen, im Übrigen habe sich die Klägerin die Zeit sodann selbst
einteilen können, ab 18:00 Uhr habe sie sich auch mit eigenen Dingen beschäftigen
können. Die Behauptung, die Klägerin habe ansonsten keine Überstunden auf
Anweisung des Beklagten abgeleistet, ist von daher zumal vor dem Hintergrund des
Bestreitens einer festen Arbeitszeitvereinbarung überhaupt ohne Aussagewert. Nicht
weiter im Sinne eines substantiierten Bestreitens führt insoweit auch die Behauptung
des Beklagten, im Oktober 2004 habe er mit der Klägerin eine Wiedergutmachung für
durch private Internet- und Telefonnutzung verlorengegangene Zeit dergestalt
vereinbart, dass diese in den nächsten zwei Monaten um 8:15 Uhr zur Arbeit komme
und auch Aufgaben wie u.a. das Kaffeekochen übernehme.
b)
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Die Klägerin hat auch Anspruch auf Vergütung von 16,5 Überstunden für über die
Normalarbeitszeit hinausgehende Tätigkeiten am 04.11.2003, 12.02. sowie 28.02.2004,
§ 10 Abs. 3 BBiG a.F. Die insoweit mit insgesamt drei Stunden berechneten Einsätze für
"Testshopping S." sind vom Beklagten nicht bestrit- ten worden. Die mit neun Stunden
bezifferte Teilnahme an der Beauty-Messe am 21.03.2004 ist letztlich ebenfalls
unstreitig. Dass die Klägerin sich dort auf Anweisung des Beklagten befand, hat dieser
nicht in Abrede gestellt. Aufgabe der Klägerin war es nach dessen Darstellung, dort "mal
zu sehen, was möglich ist". Es handelte sich mithin nicht etwa nur um eine Präsenz der
Klägerin aus privaten Gründen. Auch ist die benannte Arbeitszeit mit dem Hinweis, die
Dauer der Anwesenheit sei der Klägerin selbst überlassen worden, nicht konkret
bestritten worden. Gleiches gilt für die von der Klägerin geltend gemachten
Arbeitseinsätze am 11., 13. und 30.04.2004 (Adressen per Internet rekrutieren, Mitarbeit
Angebotserstellung I., Vorbereitung und Durchführung eines Vorstellungsgesprächs).
Solange der Beklagte eine feste Arbeitszeit mit der Klägerin unter Hinweis auf
Zielvorgaben in Abrede stellt, ist die Behauptung, an diesen Tagen seien keine
Überstunden auf Anweisung des Beklagten geleistet worden, ohne Aussage. Dies gilt
umso mehr, als der Beklagte damit letztlich nicht die geleistete Mehrarbeit selbst,
sondern lediglich eine Mehrarbeit auf Anweisung in Abrede stellt, andererseits hingegen
der Klägerin als Praktikantin die Erfüllung von Zielvereinbarungen abverlangt.
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III.
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Die Berufung des Beklagten war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen, dieser
auf die Anschlussberufung der Klägerin hingegen unter teilweiser Abänderung der
angefochtenen Entscheidung zur Zahlung weiterer 364,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31.07.2004 zu verurteilen.
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Gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO waren die Kosten des Rechtsstreits dem
Beklagten aufzuerlegen.
47
Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand keine
Veranlassung, da dem vorliegenden Rechtsstreit weder eine entscheidungserhebliche
Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, noch
die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision ersichtlich sind, § 72 Abs. 2 Nr. 2
ArbGG.
48
IV.
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Rechtsmittelbelehrung:
50
Gegen diese Entscheidung ist für die Parteien kein Rechtsmittel gegeben. Gegen die
Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von dem Beklagten
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Hinsichtlich
der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen.
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Dr. Westhoff Mager Faust
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