Urteil des LAG Düsseldorf vom 18.12.2007

LArbG Düsseldorf: era, zulage, arbeitsgericht, verrechnung, zukunft, apf, mitbestimmungsrecht, auszahlung, betriebsrat, gehaltserhöhung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 1825/07
Datum:
18.12.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 1825/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 14 Ca 1636/07
Schlagworte:
Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf außertarifliche Zulage
Normen:
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; Gehaltsabkommen vom 22.04.2006 über die
Tarifgehälter in der Metall- und Elektroindustrie NRW GA 2006/ERA-
Strukturkomponenten
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Einmalbetrag und prozentuale Tariflohnerhöhung gem. § 2 Nr. 2 u. 3
GA 2006 stellen zusammen mit der Zahlung der Strukturkomponente
gem. § 6 Nr. 1 GA 2006 eine einheitliche Tariflohnerhöhung dar, die bei
nur teilweiser Anrechnung auf eine außertarifliche Zulage
mitbestimmungspflichtig ist.
2. Ein vertraglich vereinbarter Anrechnungsvorbehalt verlangt eine
Gestaltungserklärung des Arbeitgebers, die grundsätzlich nur für die
Zukunft zulässig ist.
Tenor:
1.
Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 11.10.2007 – 14 Ca 1636/07 – werden zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 7/8, die
Beklagte zu 1/8.
3.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit
Tariflohnerhöhungen.
2
Der Kläger ist seit dem 01.04.1966 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin
zuletzt auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 17.06.1991 als
Servicetechniker beschäftigt.
3
§ 2 des Anstellungsvertrages (Bl. 35 d. A.) lautet wie folgt:
4
„2. Vergütung
5
Sie erhalten folgende Vergütung:
6
Tarifgehalt nach Gruppe T4 im 2. Besch.-J.DM 3.325,00
7
tarifliche Leistungszulage 5 %DM 167,00
8
außertarifliche ZulageDM 720,00
9
insgesamt bruttoDM 4.212,00
10
(in Worten: Deutsche Mark viertausendzweihundertzwölf).
11
Die Nettovergütung wird Ihnen am Ende eines jeden Kalendermonats auf das von Ihnen
angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen.
12
Bei Änderung des Tarifs, der Einstufung in eine andere Tarifgruppe oder der
Gewährung bzw. Änderung der tariflichen Leistungszulage behalten wir uns die
Anrechnung einer gegebenenfalls vereinbarten außertariflichen Zulage vor. Soweit ein
Vorgriff auf eine höhere Alters- oder Berufsjahresstufe vorliegt, entsteht bei Erreichen
kein Anspruch auf Veränderung der Vergütung.“
13
In § 7 des Anstellungsvertrages haben die Parteien die Geltung der Bestimmungen der
Tarifverträge für Angestellte der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebietes
Nordrhein-Westfalen vereinbart.
14
Bis einschließlich Mai 2006 bezog der Kläger ein Tarifgehalt in Höhe von 2.841,70 €
brutto sowie eine tarifliche Leistungszulage in Höhe von 142,50 € brutto und eine
außertarifliche Zulage in Höhe von 92,03 € brutto.
15
In dem Gehaltsabkommen vom 22.04.2006 über die Tarifgehälter in der Metall- und
Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (im Folgenden GA) haben die
Tarifvertragsparteien u. a. folgende Regelung getroffen:
16
...
17
§ 2 - Tarifgehälter
18
1. Für die Monate März bis Mai 2006 gelten die bisherigen Gehaltstabellen, gültig ab 1.
März 2005, weiter.
19
2. Die Angestellten erhalten nach Maßgabe des § 5 für diese drei Monate mit der
Abrechnung für Mai 2006 einen Einmalbetrag, der für Vollzeitbeschäftigte 310 Euro
beträgt.
20
3. Mit Wirkung ab 1. Juni 2006 werden die Tarifentgelte der Angestellten um 3 % erhöht.
Diese Tariferhöhung fließt in eine so genannte feste ERA-Leistungszulage gemäß § 4.
21
...
22
§ 5 - Einmalbetrag
23
1. Die Betriebsparteien können den Einmalbetrag gem. § 2 Nr. 2 bei
unterdurchschnittlicher, schlechter Ertragslage zeitlich innerhalb der Laufzeit des
Tarifvertrages verschieben oder bis auf Null reduzieren oder bei überdurchschnittlicher,
guter Ertragslage bis auf das Doppelte durch freiwillige Betriebsvereinbarung erhöhen.
24
Vereinbaren die Betriebsparteien keine Abweichung, ist der Einmalbetrag in der tariflich
vorgeschriebenen Höhe nach § 2 Nr. 2 auszuzahlen. Eine Erhöhung des Einmalbetrags
kann der Arbeitgeber ausschließen, wenn es im Betrieb eine übertarifliche Regelung
über eine Jahresabschlussvergütung, Gratifikationen, Jahresprämien,
Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld oder ähnliche Leistungen gibt.
25
...
26
§ 6 ERA-Strukurkomponente
27
1. Ist das ERA im Betrieb noch nicht eingeführt worden, werden ab März 2006 bis zur
betrieblichen ERA-Einführung weitere Einmalzahlungen aus den ERA-
Strukturkomponenten in Höhe von 2,79 % geleistet (§ 4 c) TV ERA-APF).
28
... “
29
Durch Betriebsvereinbarung vom 11.05.2006 (Bl. 34 d. A.) vereinbarten die
Betriebspartner die Auszahlung des Einmalbetrages mit der Gehaltsabrechnung für den
Monat Juni 2006.
30
Auch die außertarifliche Zulage zahlte die Beklagte zunächst weiter aus, bis sie mit
Schreiben vom 22.09.2006 erklärte, sie werde rückwirkend ab 01.06.2006 die
Gehaltserhöhung auf die außertariflichen Zulagen anrechnen. In dem Schreiben vom
22.09.2006 heißt es:
31
„Anrechnung der Tariferhöhung auf AT-Zulage
32
Sehr geehrter Herr E.,
33
wir teilen Ihnen mit, dass wir aufgrund der weiterhin im Unternehmen herrschenden
ungünstigen wirtschaftlichen Lage die rückwirkend ab 01.06.2006 gültige tarifliche
Erhöhung der Löhne und Gehälter auf bestehende außertarifliche Zulagen anrechnen.
34
Dadurch reduziert sich die Ihnen gewährte außertarifliche Zulage um EUR 89,25.
35
Des Weiteren werden wir zukünftig auszuzahlende ERA-Strukturkomponenten auf den
verbleibenden Rest Ihrer außertariflichen Zulage anrechnen.
36
Details hierzu entnehmen Sie bitte Ihrer Entgeltabrechnung.
37
Die Entscheidung für diese Maßnahme ist uns nicht leicht gefallen. Aufgrund der
weiterhin im Unternehmen herrschenden ungünstigen wirtschaftlichen Lage sehen wir
uns allerdings zu diesem Schritt gezwungen. Dafür bitten wir um Ihr Verständnis.“
38
Die Beklagte erstellte neue Gehaltsabrechnungen und kürzte die dem Kläger gewährte
außertarifliche Zulage um 89,25 € auf 2,78 €. Die 2,78 € hat sie dann mit der ERA-
Strukturkomponente verrechnet.
39
Weiter errechnete die Beklagte mit der Novemberabrechnung 2006 den Anspruch auf
die ERA-Strukturkomponente, wobei sie ausweislich der „ERA-Ermittlung 2006“ (Bl. 69
d. A.) für die Monate März bis Mai jeweils die volle AT-Zulage in Höhe von 92,03 €
monatlich und ab Juni bis Dezember jeweils 2,78 € auf die ERA-Strukturkomponente
anrechnete.
40
Für die Monate März bis August 2006 ergibt sich danach ein angerechneter Betrag von
284,97 € neben dem ausgezahlten Betrag von 666,75 €.
41
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, seine
außertarifliche Zulage mit der Tariflohnerhöhung zu verrechnen.
42
Die Anrechnungsklausel im Arbeitsvertrag sei unwirksam, da sie intransparent sei und
eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Außerdem sei das dem Betriebsrat
nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehende Mitbestimmungsrecht missachtet worden.
Darüber hinaus sei eine rückwirkende Verrechnung mit Tariflohnerhöhungen
unzulässig. Daraus, so trägt der Kläger vor, ergebe sich ein Anspruch für die Monate
Juni 2006 bis März 2007 in Höhe von 10 x 89,25 € brutto.
43
Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Restzahlung
der sogenannten ERA-Strukturkomponente in Höhe von 284,97 € brutto. Zum einen
lägen keine eindeutigen die Verrechnung vornehmenden Willenserklärungen vor. Zum
anderen habe die Strukturkomponente nur mit dem verbleibenden Rest verrechnet
werden sollen.
44
Der Kläger hat beantragt,
45
1.
46
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 892,50 brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
47
2.
48
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 284,97 brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
49
3.
50
die Beklagte zu verurteilen, künftig eine monatliche außertarifliche Zulage in Höhe von €
92,03 brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
51
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
52
Sie hat die Auffassung vertreten, die vorgenommenen Verrechnungen seien nicht zu
beanstanden.
53
Die prozentuale Tariflohnerhöhung könne isoliert von dem Einmalbetrag angerechnet
werden, da es sich um keine einheitliche Erhöhung der Tarifgehälter handele. Bei dem
Einmalbetrag handelt es sich um eine konjunkturabhängige Einmalzahlung. Ein
mitbestimmungspflichtiger Anrechnungstatbestand liege deshalb nicht vor. Auch die
ERA-Strukturkomponente sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf
die Tariflohnerhöhung anzurechnen.
54
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 11.10.2007 der Klage teilweise stattgegeben.
55
Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägeranspruch auf die Zahlung von
267,75 € (rückwirkend angerechnete Tariflohnerhöhung von 3 % auf den Zeitraum von
Juni bis August 2006) bestehe, da sich eine Rechtsgrundlage für diesen
Anrechnungszeitraum weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus betrieblichen oder
tariflichen Regelungen ergebe.
56
Ein weitergehender Zahlungsanspruch bestehe jedoch nicht (ab September 2006), da
die Beklagte aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen berechtigt gewesen sei,
die Tariflohnerhöhung anzurechnen und die Regelung weder intransparent sei noch
gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates verstoße. Es liege eine vollständige
Anrechnung der Tariflohnerhöhung vor, weil die prozentuale Tariflohnerhöhung und der
Einmalbetrag keine einheitliche Tariferhöhung darstellten.
57
Der Kläger habe auch Anspruch auf Zahlung der 284,97 € brutto ERA-
Strukturkomponente, da eine rückwirkende Verrechnung nicht zulässig sei.
58
Ab September 2006 sei die übertarifliche Zulage insgesamt anrechenbar und könne
vom Kläger nicht mehr geltend gemacht werden.
59
Gegen das dem Kläger am 17.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger unter dem
25.10.2007 Berufung eingelegt und diese unter dem 09.11.2007 begründet.
60
Auch die Beklagte hat gegen das ihr am 16.10.2007 zugestellte Urteil unter dem
14.11.2007 Berufung eingelegt und diese unter dem 10.12.2007 begründet.
61
Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, dass entgegen der Auffassung des
Arbeitsgerichts die Verrechnung der außertariflichen Zulagen mit der Tariferhöhung der
Mitbestimmung durch den Betriebsrat bedurft hätte. Tatsächlich liege nur eine teilweise
Anrechnung vor, weil durch die unzulässige rückwirkende Anrechnung bloß ein Teil
angerechnet werden konnte und darüber hinaus die Einmalzahlung Teil der
Tariflohnerhöhung ist, die unstreitig nicht angerechnet wurde.
62
Die unzulässigerweise nicht mitbestimmte Anrechnung führe dazu, dass dem Kläger die
außertariflichen Zulagen zu zahlen seien, sowohl in der Vergangenheit als auch in der
Zukunft.
63
Der Kläger beantragt unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten:
64
1.
65
Unter Abänderung des am 11.10.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts
Düsseldorf, Aktenzeichen 14 Ca 1636/07 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger
weitere € 624,75 brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2007 zu zahlen.
66
2.
67
Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, unter Abänderung des vorgenannten Urteils des
Arbeitsgerichts Düsseldorf dem Kläger künftig eine monatliche außertarifliche Zulage in
Höhe von € 92,03 brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz jeweils fällig zum 01. des Folgemonats zu zahlen.
68
Die Beklagte beantragt, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers ihrerseits,
69
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.10.2007 Az. 14 Ca 1636/07
abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat und die Klage insgesamt
abzuweisen.
70
Sie macht geltend, dass sie berechtigt gewesen sei, die ERA-Strukturkomponente von
März 2006 bis einschließlich Juni 2006 in Höhe von 92,03 € sowie von Juli 2006 bis
Dezember 2006 in Höhe von 2,78 € mit der außertariflichen Zulage zu verrechnen. Zum
Auszahlungszeitpunkt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 GA sei die Strukturkomponente ab März
2006 mit dem Novembergehalt als Einmalzahlung auszuzahlen. Der Kläger habe
deshalb zum Zeitpunkt der Anrechnungserklärung noch gar keine Zahlung aus der
ERA-Strukturkomponente erhalten. Insofern greife auch nicht das Argument, dass eine
rückwirkende Anrechung nicht möglich sei.
71
Sie, die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, die Tariflohnerhöhung von 3 % seit Juni
2006 anzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne eine
Tariflohnerhöhung auch rückwirkend auf übertarifliche Zulagen angerechnet werden. Es
habe sich um eine generelle Entscheidung des Arbeitgebers gehandelt. Die
Einmalzahlung gemäß § 2 Ziff. 2 GA, die dreiprozentige Erhöhung des Tarifentgelts
gemäß § 2 Nr. 3 GA sowie die ERA-Strukturkomponente nach § 6 Ziff. 1 GA seien
jeweils selbständig und bildeten keine einheitliche Tariferhöhung.
72
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts wird ergänzend
Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.
73
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
74
Die Berufungen beider Parteien konnten keinen Erfolg haben. Zu Recht und mit im
Wesentlichen zutreffenden Gründen hat das Arbeitsgericht der Klage des Klägers nur
teilweise stattgegeben und im Übrigen die Anrechnung der Tariflohnerhöhung bzw. der
ERA-Strukturkomponente ab September 2006 für zulässig erachtet. Die
Berufungskammer folgt im Wesentlichen den Ausführungen des Arbeitsgerichts .
75
A.
76
Berufung des Klägers
77
I.
78
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
11.10.2007 ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V.
m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie auch statthaft
im Sinne des § 64 Abs. 1 und 2 a), b) ArbGG.
79
II.
80
Die Berufung konnte jedoch keinen Erfolg haben.
81
Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass aufgrund der arbeitsvertraglichen
Gegebenheiten die Anrechnung der übertariflichen Zulage auf die Tariflohnerhöhung
auf die außertarifliche Zulage für die Zeit von März 2006 bis August 2006 unzulässig
war.
82
Daraus ergibt sich die Berechtigung der auch durch das Arbeitsgericht ausgeurteilten
Beträge von 267,75 € brutto nebst Zinsen (angerechnete Tariflohnerhöhung von
monatlich 89,25 € für die Zeit von Monat Juni 2006 bis August 2006) sowie die
ausgeurteilten 284,97 € (unzulässige Kürzung der ERA-Strukturkomponente – unter
vermeintlicher Verrechnung) in Höhe von 284,97 € brutto nebst Zinsen.
83
Allerdings hat der Kläger, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, keinen
Anspruch auf Nichtverrechnung der übertariflichen Zulage ab September 2006.
84
Die mit der Berufung allein verfolgten Einwände des Klägers im Hinblick auf die
Unzulässigkeit der Anrechnung wegen Verstoßes gegen das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ab September 2006 sind unbegründet,
da ab diesem Monat die gesamte Tariflohnerhöhung angerechnet wurde.
85
1.Der Betriebsrat hat bei der Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen
nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn eine generelle Maßnahme
vorliegt, sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen
ändern und für die Neuregelung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei
vorgegebenen Dotierungsrahmens noch ein Gestaltungsspielraum verblieben ist. Die
Anrechung ist mitbestimmungsfrei, wenn die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich
und tatsächlich möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertariflichen Zulagen
angerechnet wird (BAG Großer Senat vom 03.12.1991 – GS 2/90 – BAG’e 69, 134, 164;
BAG vom 21.09.1999 – 1 ABR 59/98 – NZA 2000, 898 zu B II 1 der Gründe m. w. N.;
BAG vom 03.06.2003 – 1 AZR 314/02 – BuW 2004, 260 ansonsten nicht amtlich
veröffentlicht).
86
Rechnet dagegen der Arbeitgeber eine Tariferhöhung nur teilweise auf die freiwilligen
übertariflichen Zulagen an, hat er den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu
beteiligen, weil in diesem Fall Raum für eine andere Verteilungsentscheidung bleibt.
Dies gilt auch, wenn sich eine einheitliche Tariferhöhung aus einer prozentualen
87
Erhöhung des künftigen Monatsentgelts und einem oder mehreren Pauschalbeträgen für
einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit zusammensetzt (BAG vom 21.01.2003
– 1 AZR 125/02 – zu A II 2 a der Gründe, AP Nr. 118 zu § 67 BetrVG 1972
Lohngestaltung = EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 41).
2.Hiernach ist die – teilweise – Anrechnungsentscheidung der Beklagten wegen
Verstoßes gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für den Zeitraum bis
30.08.2006 unwirksam.
88
a)Die Beklagte hat durch ihr Schreiben vom 22.09.2006 gegenüber ihrer Belegschaft
dokumentiert, wie sie die Anrechnung der Tariferhöhung auf die AT-Zulage vollziehen
will.
89
Ausdrücklich und unzweifelhaft hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie die
tarifliche Erhöhung der Löhne (3 % Lohnerhöhung) ab 01.06.2006 – rückwirkend - auf
bestehende außertarifliche Zulagen anrechnen will. Weiter hat sie zum Ausdruck
gebracht, dass sie die ERA-Strukturkomponenten zukünftig auf den verbleibenden Rest
der außertariflichen Zulagen anrechnen will.
90
Daraus ergibt sich, dass für die Vergangenheit, d. h. ab 01.03.2006, weder die
Einmalzahlung angerechnet werden sollte noch für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis
30.08.2006 die ERA-Strukturkomponente.
91
Sowohl die Einmalzahlung als auch die ERA-Strukturkomponente sind Teil einer
einheitlichen Tariflohnerhöhung, wie noch unten zu erörtern sein wird. Dann ergibt sich
jedoch ohne weiteres, dass die Beklagte für die hier streitigen Monate Juni bis August
2006 nur eine teilweise Anrechnung der Gesamttariflohnerhöhung vorgenommen hat, so
dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu wahren war.
92
Dabei kann auch nicht maßgeblich sein, dass die Beklagte bei der Errechnung der
ERA-Strukturkomponente (Bl. 69 d. A.) eine Verrechnung vorgenommen hat. Es kann
dahinstehen, wie diese Berechnung zustande gekommen ist. Gegenstand der
Mitbestimmung und Gegenstand der Überprüfung ist die Entscheidung des Arbeitgebers
und nicht deren gegebenenfalls unrichtige Durchführung (BAG vom 31.10.1995
– 1 AZR 276/95 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 80; BAG vom 09.11.2005
– 5 AZR 595/04 – EzA § 4 TVG Lohnerhöhung Nr. 45). Die den Arbeitnehmern
mitgeteilte Entscheidung ergibt sich aus dem Schreiben vom 22.09.2006.
93
b)Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und entgegen der Auffassung der
Beklagten ist die Berufungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl die Zahlung
des Pauschalbetrages für die Monate März bis Mai 2006 sowie die prozentuale
Erhöhung ebenso wie die Zahlung der ERA-Strukturkomponente Teile einer
Tariflohnerhöhung sind.
94
Zwar ist richtig, dass nach dem Sachverhalt, die der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.1999 – 1 ABR 59/98 – a. a. O. zugrunde lag, die
Parteien eine pauschale Regelung „anstelle der prozentualen Erhöhung“ getroffen
hatten. Hier ist jedoch von einem anderen Sachverhalt auszugehen.
95
Mit dem Landesarbeitsgericht Hamm – Urteil vom 16.08.2007 – 17 Sa 537/07 juris –ist
festzustellen, dass die tarifliche Einmalzahlung nach den §§ 2 Ziff. 2, 3 Nr. 2 des
96
Gehaltsabkommens in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom
22.04.2006 eine pauschalierte Tariflohnerhöhung beinhaltet, die zusammen mit der
prozentualen Tariflohnerhöhung eine Gesamttariflohnerhöhung darstellt, die
grundsätzlich anrechenbar wäre.
aa)Unter einer Tariflohnerhöhung ist die Erhöhung des regelmäßigen Entgeltbetrages
zu verstehen. Bei einem Gehalt liegt sie in der Erhöhung der jeweiligen
Monatsvergütung. Eine Tariflohnerhöhung setzt aber nicht die „tabellenwirksame“
Erhöhung des Gehaltes voraus. Auch in einer Einmalzahlung kann eine
Tariflohnerhöhung liegen.
97
Der Begriff „Einmalbetrag“ ist nicht eindeutig, sondern sowohl als Ausdruck für eine
pauschalierte Gehaltserhöhung als auch zur Kennzeichnung einer davon zu
unterscheidenden Sonderzahlung gebräuchlich. Ob eine tarifliche Einmalzahlung als
pauschale Gehaltserhöhung oder als eine von der konkreten Gegenleistung
unabhängige Sonderzahlung anzusehen ist, muss durch die Auslegung des
Tarifvertrages ermittelt werden (vgl. BAG vom 01.03.2006 – 5 AZR 540/05 – NZA 2006,
688 m. w. N.).
98
bb)Bei der Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen ist den Grundsätzen der
Gesetzesauslegung zu folgen. Danach ist auszugehen vom Wortlaut. Insbesondere bei
unbestimmtem Wortsinn ist darüber hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien
zu berücksichtigen, soweit er in den getroffenen Regelungen seinen Niederschlag
gefunden hat. Abzustellen ist dabei auch auf den Gesamtzusammenhang der
Regelungen, weil diese Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der normsetzenden
Parteien liefert und so Sinn und Zweck der Regelung zutreffend ermittelt werden können
(BAG vom 16.04.2004 – 1 AZR 363/01 – NZA 2003, 224; Urteil vom 23.05.2007
– 10 AZR 363/06 -).
99
Mit dem Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 16.08.2007 – 17 Sa 537/07 – Rdn. 76
bis 82) ist die Kammer der Auffassung, dass der Wortlaut zwar nicht eindeutig ist, die
Einmalzahlung nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang aber ebenfalls eine
pauschale Entgelterhöhung darstellt und damit zur Gesamttariflohnerhöhung zu rechnen
ist. Die vom Landesarbeitsgericht Hamm unter Auswertung des Tarifvertrages für die
gewerblichen Arbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie vom 22.04.2006 (LA)
vorgenommene Wertung teilt die erkennende Kammer unter entsprechender
Anwendung auf den vorliegenden Gehaltstarifvertrag.
100
In § 2 Ziff.2 ist unter dem Begriff „Tarifgehälter“ die Zahlung des Einmalbetrages
definiert. Die Beschäftigten erhalten für diese drei Monate im Falle der Beschäftigung
310,00 €. Die bisherigen Gehaltstabellen gelten weiter, um eine Neuberechnung bei
Abschluss des GA am 22.04.2006 zu vermeiden bzw. den Betrieben Zeit für die
Umstellung der Gehaltsabrechnung zu geben. Mit diesen Monaten, in denen keine
tabellenwirksame Erhöhung erfolgt, ist gerade die Einmalzahlung verknüpft. Darüber
hinaus wird der Pauschalbetrag in Relation zur regelmäßigen Arbeitszeit der
Beschäftigten gesetzt. In § 5 Ziff. 6 GA betonen die Tarifvertragsparteien, dass mit dem
Einmalbetrag alle Ansprüche abgegolten sind, die sich aus der Erhöhung des
Tarifentgelts gemäß § 2 für die Monate März bis Mai 2006 ergeben. Dies ist ein weiterer
deutlicher Hinweis auf den Lohnerhöhungscharakter der Pauschalzahlung. In § 5 Ziff. 7
GA haben die Tarifvertragsparteien zur Vermeidung von Härten statt des
Einmalbetrages eine prozentuale Erhöhung von 3 % vereinbart. Dadurch wird erneut der
101
grundsätzliche Gehaltserhöhungscharakter des Einmalbetrages herausgestellt, sein
Nivellierungscharakter aber für die Durchschnittsberechnung aufgehoben.
Dem Verständnis des Einmalbetrages als Tarifgehaltserhöhung steht auch nicht
entgegen, dass die Tarifvertragsparteien in § 5 GA die Möglichkeit eröffnet haben, den
Einmalbetrag bei schlechter betrieblicher Ertragslage innerhalb der Laufzeit des
Tarifvertrages zu verschieben oder bis auf Null zu reduzieren oder bei guter Ertragslage
bis auf das Doppelte durch freiwillige Betriebsvereinbarung zu erhöhen. Denn auch dies
ändert nichts daran, dass es sich bei dem – gegebenenfalls betrieblich modifizierten –
Einmalbetrag im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um die
Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit handelt,
die ab März 2006 erhöht werden sollte.
102
Darüber hinaus sieht § 5 Ziff. 1 Satz 3 GA lediglich vor, dass die Erhöhung des
Einmalbetrages ausgeschlossen ist, wenn es im Betrieb eine übertarifliche Regelung
gibt. Die Regelung dient ebenfalls der Flexibilisierung der Gehaltsfindung auf
betrieblicher Ebene. Sie gibt dem Arbeitgeber jedoch nur die Möglichkeit, eine
Erhöhung des Einmalbetrages auszuschließen. Die pauschale tarifliche
Gehaltserhöhung verbleibt den Arbeitnehmern.
103
cc)Auch die ERA-Strukturkomponente ist im Streitfall als Teil der
Gesamttariflohnerhöhung anzusehen.
104
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, sind unter
Zugrundelegung der Auslegung des Tarifvertrages der Tarifrunde 2002 die ERA-
Strukturkomponenten Bestandteil der beschlossenen Tariferhöhungen (zum
Gehaltsabkommen vom 23.05.2002 für die Beschäftigten in der Metall- und
Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen: BAG vom 15.03.2005 – 9 AZR 97/04 – EzA § 4
TVG Altersteilzeit Nr. 14, zu I 2 c der Gründe; ebenso zu dem entsprechenden
Lohntarifvertrag BAG vom 09.11.2005 – 5 AZR 595/04 – EzA § 4 TVG
Tariflohnerhöhung Nr. 45). Entsprechendes hat für die inhaltlich praktisch gleichen
Tariflohnerhöhungen ab 01.06.2003, 01.03.2004 und 01.03.2005 zu gelten.
105
Nach dem Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds (TV ERA-APF) in der Metall- und
Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 in der Fassung vom
05.03.2004/02.06.2005 haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich festgelegt:
106
„Das jeweilige restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 %, 0,5 %, 0,7 % bzw. weitere 0,7 %
fließt in die ERA-Strukturkomponenten und wird in der Tarifperiode, in der sie erstmals
entstanden sind, zunächst ebenfalls ausgezahlt (siehe § 4 Abs. 1 a)); für die
Verwendung der Folgebeträge gelten die in § 4 Abs. 1 b) getroffenen Vereinbarungen.“
107
In § 4 1 b) (ERA-Strukturkomponente und ERA-Anpassungsfonds) im TV ERA-APF
heißt es:
108
„In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstmaligen Begründung/Entstehung
werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten aus dem vorhergehenden
Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt aber nicht ausgezahlt,
sondern zunächst einbehalten und für die Monate bis einschließlich Februar 2006 nach
Maßgabe des § 4 d) dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt.
109
Die bei der betrieblichen ERA-Einführung in dem ERA-Anpassungsfonds befindlichen
Beträge müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der ERA-
Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden verwendet
werden .“
110
Nach der Präambel TV ERA-APF soll der ERA-Anpassungsfonds dazu dienen, einen
gleitenden Übergang vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Geldsystem für alle
Beteiligten sicherzustellen und durch unmittelbare Zahlung an die Beschäftigten zu
vermeiden. Da § 6 GA 2006 vom 22.04.2006 vorsieht, dass in Betrieben, in denen ERA
noch nicht eingeführt wird, ab März 2006 bis zur betrieblichen ERA-Einführung weitere
Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 2,79 % (§ 4 c) TV
ERA-APF) geleistet werden sollen, ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass diese
„aufgesparten und nicht ausgezahlten“ Tariflohnerhöhungen ab 01.03.2006 zur
Auszahlung kommen sollen. Nach der eigenen Ausrechnung der Beklagten (Bl. 69
d. A.) ergibt sich für die Monate März 2006 bis Juni 2006 ein monatlicher
Erhöhungsbetrag von 100,35 € und ab Juli 2006 ein monatlicher Erhöhungsbetrag von
93,48 € unter Berücksichtigung der tariflichen Bestimmungen. Auch wenn diese Beträge
in einem Einmalbetrag ausgezahlt werden sollen, beinhalten sie tarifliche
Lohnerhöhungen.
111
Da gemäß § 7 GA vom 22.04.2006 das Gehaltsabkommen nur dann durch das tariflich
vereinbarte Entgeltabkommen ersetzt wird, wenn das Entgeltrahmenabkommen im
Betrieb eingeführt worden ist, stellt sich zusätzlich die Zahlung der Strukturkomponente -
bezogen auf die hier streitigen Monate März 2006 bis August 2006 - als Tariferhöhung
dar, deren Auszahlung zunächst ausgesetzt war und mit Wirkung vom 01.03.2006 die
notwendige Weitergabe der Tariflohnerhöhungen bedingte.
112
Zusammengefasst ist deshalb festzustellen, dass die Beklagte von den Teilen der
Tariflohnerhöhung, also der Einmalzahlung, der prozentualen Tariflohnerhöhung und
der Tariflohnerhöhung durch Zahlung der Strukturkomponente bis zum 30.08.2006 nur
Teile auf die übertarifliche Zulage angerechnet hat – so dass die teilweise Anrechnung
mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG gewesen wäre. Mangels
Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens ist die Anrechnung deshalb unwirksam.
113
3.Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen sollte, so ist dem Arbeitsgericht zu
folgen, dass die rückwirkende Anrechnung der Tariflohnerhöhung aufgrund der
Vertragsgestaltung unzulässig ist. Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe des
Arbeitsgerichts (I 1 der Gründe) und darüber hinaus auf die Begründung der
Berufungskammer in Zusammenhang mit der Berufung der Beklagten (B II 1 – 3 der
Gründe) Bezug genommen werden.
114
4.Der Kläger hat zweitinstanzlich keine Rechtsverletzung durch das arbeitsgerichtliche
Urteil hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anrechnungsklauseln mehr
geltend gemacht. Insoweit kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des
Arbeitsgerichts Bezug genommen werden, das ausführlich und umfänglich begründet
hat, dass die Anrechnungsklausel auch unter Berücksichtigung der §§ 305 ff. BGB nicht
zu beanstanden ist.
115
B.
116
Berufung der Beklagten
117
I.
118
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
11.10.2007 ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V.
m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie auch statthaft
im Sinne des § 64 Abs. 1 und 2 a), b) ArbGG.
119
II.
120
Die Berufung konnte jedoch keinen Erfolg haben.
121
Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage im ausgeurteilten Umfang stattgegeben. Die
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und der Inhalt des ausgeübten Vorbehalts
ausweislich des Schreibens vom 22.09.2007 lassen eine Anrechnung der
übertariflichen Zulage erst ab September 2006 zu.
122
1.Ob eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung
angerechnet werden kann, hängt von der zugrundeliegenden Vergütungsabrede ab.
Haben die Arbeitsvertragsparteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt
diese. Andernfalls ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur
Anrechnung besteht. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem
Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem
jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist (vgl. nur BAG vom 21.01.2003
– 1 AZR 125/02 – a. a. O.; BAG vom 01.03.2006 – 5 AZR 540/05 – a. a. O.).
123
Durch die Anrechnung reduziert sich die übertarifliche Zulage. Eine Vereinbarung
darüber, ob die Zulage auch nach einer Tariflohnerhöhung als selbständiger
Lohnbestandteil weitergezahlt werden soll, kann nicht nur ausdrücklich geschlossen
werden, sondern kann sich auch aus den besonderen Umständen bei den
Vertragsverhandlungen, dem Zweck der Zulage – z. B. Ausgleich besonderer
Leistungen oder Erschwernisse – oder aus einer betrieblichen Übung ergeben. Allein in
der tatsächlichen Zahlung liegt noch keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch
nach einer Tariflohnerhöhung als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen
Tariflohn gezahlt werden (BAG vom 21.01.2003 – 1 AZR 125/02 – a. a. O.).
124
Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass die übertarifliche Zulage nicht als
besondere Leistungszulage und damit als selbständiger Entgeltbestandteil zugesagt
war. Dies ergibt sich auch aus der Vertragsgestaltung, in der ausdrücklich zwischen
Tarifgehalt, tariflicher Leistungszulage und außertariflicher Zulage differenziert wird.
Damit ist eine grundsätzliche Anrechenbarkeit aufgrund einer vertraglichen Gestaltung
gegeben.
125
2.Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Parteien nicht etwa eine „jederzeit
anrechenbare außertarifliche Zulage“ vereinbart haben, sondern ausweislich des
Arbeitsvertrages die Beklagte sich bei „Änderung des Tarifs die Anrechnung einer
gegebenenfalls vereinbarten außertariflichen Zulage vorbehalten“ hat. Dies beinhaltet,
wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, ein Gestaltungsrecht und damit ein
einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB; der
Arbeitgeber muss den Anrechnungsvorbehalt auch tatsächlich ausüben, um
Rechtswirkungen zu erzielen. Solange der Vorbehalt nicht ausgeübt wird, hat keine
126
Anrechnung zu erfolgen.
Dies beinhaltet, dass gemäß § 315 Abs. 1 u. 3 BGB ein Arbeitgeber keine Bestimmung
nach billigem Ermessen vornimmt, wenn er einen Arbeitnehmer zunächst beschäftigt
und die übertarifliche Zulage bezahlt, um ihm dann nachträglich mitzuteilen, dass er
nunmehr von seinem Vorbehalt Gebrauch machen will. Eine Ausübung des
Gestaltungsrechtes erfolgt nur dann unter Abwägung der wesentlichen Umstände und
unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage (zum Billigkeitsbegriff vgl.
BAG vom 25.10.1989 – 2 AZR 633/88 – AP BGB § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 36; vom
07.12.2000 – 6 AZR 444/99 – NZA 2001,780 m. w. N.), wenn die Ausübung des
Anrechnungsvorbehalts in unmittelbarem Zusammenhang und aus Anlass der
Tariferhöhung vorgenommen wird und zwar grundsätzlich für die Zukunft. Insoweit folgt
die Berufungskammer auch der Argumentation des Arbeitsgerichts zur „Rückwirkung“.
127
Insoweit stellt sich der Sachverhalt auch anders dar, als die von der Beklagten zitierten
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der Rückwirkung des
Tarifvertrages. Diese Rechtsprechung könnte allenfalls in Betracht kommen für die
Frage, ob im Hinblick auf den Abschluss des Tarifvertrages am 22.04.2006 eine
„tarifliche Rückwirkung“ ab 01.03.2006 erfolgen konnte. Hier war der Tarifvertrag jedoch
seit 22. 04.2006 existent, in Vollzug gesetzt und handhabbar. Die rückwirkende
Festlegung der Anrechnung der Tariflohnerhöhung durch die Beklagte unter dem
22.09.2006 ist demnach nicht durch die rückwirkende Inkraftsetzung des Tarifvertrages
bedingt, sondern dadurch, dass die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung
getroffen hat, wie sie die Tariflohnerhöhung weitergeben will, soweit nicht die
Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Einmalzahlung zum Tragen gekommen ist. Dann
handelt es sich jedoch nicht mehr um eine Entscheidung im Zusammenhang mit einer
rückwirkenden Tarifgeltung sondern um eine „unbillige“ Ausübung eines
Vorbehaltsrechts. Die Arbeitnehmer mussten nicht damit rechnen, dass nach
Abrechnung und Bezahlung der Vergütungszeiträume Juni bis August 2006 eine
nachträgliche Anrechnung erfolgt.
128
3.Soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung der 284,97 € - gekürzte ERA-
Strukturkomponente – wendet, konnte die Berufung ebenfalls keinen Erfolg haben.
129
a)Geht man zugunsten der Beklagten davon aus, dass die ERA-Strukturkomponente
ebenfalls eine Erhöhung des „Tarifs“ ist und erfordert deshalb die Anrechnung die
Ausübung des Anrechnungsvorbehaltes durch die Beklagte, wie oben dargestellt, so ist
festzustellen, dass die Beklagte die Anrechnung der ERA-Strukturkomponente mit der
außertariflichen Zulage ausweislich ihres Schreibens nicht für die Vergangenheit,
sondern ausdrücklich nur für die Zukunft und damit frühestens ab September 2006
ausgeübt hat. Sie hat nämlich ausdrücklich im Schreiben vom 22.09.2006 (Bl. 9 d. A.)
erklärt:
130
„Des Weiteren werden wir zukünftig auszuzahlende ERA-Strukturkomponenten auf den
verbleibenden Rest ihrer außertariflichen Zulage anrechnen.“
131
Mit dieser unternehmerischen Entscheidung widerspricht sich die Beklagte in der
praktischen Durchführung, wenn sie erkennbar nach der ERA-Errmittlung in 2006 (Bl. 69
d. A.) so gerechnet hat, dass sie bereits ab März 2006 bis August 2006 die hier streitigen
Beträge bereits verrechnet hat. Maßgeblich für die Ausübung des Vorbehalts ist die vom
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitgeteilte Ausübung sowohl inhaltlich als auch
132
hinsichtlich des Zeitraums. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitteilt, dass er für
die Zukunft Verrechnungen vornimmt, kann er dies nicht bereits auf die Vergangenheit
erstrecken. Maßgeblich ist insoweit die mitgeteilte unternehmerische Entscheidung im
Sinne des Gestaltungsrechtes und nicht eine möglicherweise unrichtige praktische
Handhabung.
Zwar ist richtig, dass von einer rückwirkenden Verrechnung nicht mehr gesprochen
werden kann, wenn der Zahlungszeitpunkt ausweislich der tariflichen Bestimmung erst
im November 2006 mit der Zahlung der Sondervergütung erfolgen sollte. Die
Notwendigkeit der Ausübung des Vorbehaltsrechts für die Zukunft hinderte die Beklagte
jedoch, rechnerisch in der Vergangenheit Verrechnungen vorzunehmen, die zu einer
Schmälerung des Anspruchs des Klägers aus der Vergangenheit führen.
133
C.
134
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
135
Die Kammer hat die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits angenommen und
deshalb die Revision für die Beklagte zugelassen, da die Frage der Einheitlichkeit der
Tariferhöhungen der Einmalzahlungen auch der ERA- Strukturkomponente nach GA
2006 und damit die Auslegung des Tarifvertrages noch nicht höchstrichterlich geklärt ist
und zu einem Teilaspekt auch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm
bereits beim Bundesarbeitsgericht anhängig ist.
136
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
137
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
138
REVISION
139
eingelegt werden.
140
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
141
Die Revision muss
142
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
143
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
144
Bundesarbeitsgericht,
145
Hugo-Preuß-Platz 1,
146
99084 Erfurt,
147
Fax: (0361) 2636 - 2000
148
eingelegt werden.
149
Die Revision ist gleichzeitig oder
150
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
151
schriftlich zu begründen.
152
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
153
GoekePielenSchmidt-Wefels
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