Urteil des LAG Düsseldorf vom 07.11.2003

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 Ta 571/03
Datum:
07.11.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Ta 571/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 6 Ca 3455/02 v
Schlagworte:
Vollstreckungsschuldner für Arbeitszeugnis nach Insolvenzeröffnung
Normen:
§§ 888 ZPO, 89 InsO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ein titulierter Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses aus einem
beendeten Arbeitsverhältnis ist auch im Fall einer nachfolgenden
Insolvenzeröffnung weiterhin gegen den bisherigen Arbeitgeber
vollstreckbar.
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 01.07.2003 gegen
den Zwangsgeld-Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom
23.06.2003 6 Ca 3455/02 v -, zugestellt am 25.06.2003, wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Beschwerdewert: 1.000,-- ​.
G R Ü N D E :
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1. Mit Vergleich vom 05.09.2002 verpflichtete sich die Beklagte (Schuldnerin), dem
Kläger (Gläubiger) ein Zeugnis zu erteilen. Im April 2003 erfolgte der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Juni 2003 erließ das Arbeitsgericht einen
Zwangsgeld-Beschluss gegen die Schuldnerin zur Erteilung des Zeugnisses. Mit der
dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde macht die Schuldnerin geltend, infolge der
eingetretenen Insolvenz zu Erklärungen und zur Zeugniserteilung nicht mehr befugt zu
sein.
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2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Arbeitsgericht
gegen die Schuldnerin festgesetzte Zwangsgeldmaßnahme ist rechtlich zutreffend.
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a) Soweit die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde hiergegen einwendet, sie habe ihre
Geschäftstätigkeit (zum 30.04.2003) eingestellt und es sei (im April 2003)
Insolvenzantrag gestellt worden, ist dies unerheblich. Die Einstellung ihrer
Geschäftstätigkeit entbindet die Schuldnerin nicht von ihrer Verpflichtung aus dem
Vergleich der Parteien vom 05.09.2002, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen. Hinzu
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kommt, dass diese Verpflichtung seit dem 05.09.2002 bestanden hat, während die
Einstellung der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin nach ihren Angaben erst zum
30.04.2003 erfolgt ist. Zusätzlich war jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerde vom
01.07.2003 nach dem eigenen Vorbringen der Schuldnerin eine Eröffnung des
Insolvenzverfahrens noch nicht erfolgt.
b) Selbst wenn indessen ein Insolvenzverfahren zwischenzeitlich eröffnet worden sein
sollte, entbindet dies die Schuldnerin und ihre Geschäftsführer ebenfalls nicht von ihrer
Verpflichtung, den titulierten Zeugnisanspruch des Gläubigers zu erfüllen. Es handelt
sich bei der Erteilung des Zeugnisses um einen Anspruch auf Vornahme einer
unvertretbaren Handlung im Sinne des § 888 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl., §
888 Rdn. 3; Thomas/Putzo,
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ZPO 25. Aufl., § 888 Rdn. 2; Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 5. Aufl. 2001, Rdn.
397). Da derartige Ansprüche keine Insolvenzforderungen bilden und auch die
Insolvenzmasse weder schmälern noch betreffen, werden sie vom Vollstreckungsverbot
des § 89 InsO nicht erfasst. Sie können weiterhin gegen den Schuldner vollstreckt
werden (Gottwald/Gerhardt, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2001, § 33 Rdn. 4, S.
459 m. w. N.; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht 2002, Rdn. 714, S. 525;
Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 89 Rdn. 16).
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c) Der Zeugnisanspruch des Gläubigers ist auch im Falle einer Insolvenzeröffnung von
der Schuldnerin und deren Geschäftsführern zu erfüllen, nicht vom Insolvenzverwalter.
Unstreitig hat hier das Arbeitsverhältnis der Parteien am 28.08.2002 geendet (Ziff. 1 des
Vergleichs vom 05.09.2002), mithin vor einer etwaigen Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. In derartigen Fällen ist für die
Erteilung eines Arbeitszeugnisses der bisherige Arbeitgeber der
Vollstreckungsschuldner, nicht der Insolvenzverwalter. Selbst ein noch anhängiger
Rechtsstreit über eine Zeugniserteilung würde nicht nach § 240 ZPO unterbrochen
(BAG vom 28.11.1966 5 AZR 190/66 BAGE 19, 146 [152], zu 3. der Gründe) und wäre
gegen den Insolvenzschuldner fortzusetzen, nicht gegen den Insolvenzverwalter (BAG
vom 30.01.1991 5 AZR 32/90 AP Nr. 18 zu § 630 BGB unter Hinweis auf BAG vom
28.11.1966 5 AZR 190/66 a. a. O.; Hess, Insolvenzarbeitsrecht 2. Aufl., § 113 InsO Rdn.
690; Zwanziger, Das Arbeitsrecht in der InsO, § 108 InsO, Rdn. 37, S. 143;
Eisenbeis/Mues, Arbeitsrecht in der Insolvenz, Rdn. 168, 169). Ohnehin kann ein
Zeugnis mit sachgerechtem Inhalt am ehesten der bisherige Arbeitgeber erteilen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die
Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
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Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
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Dr. Kaup
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