Urteil des LAG Düsseldorf vom 02.04.2008

LArbG Düsseldorf: ordentliche kündigung, unbestimmte dauer, fristlose kündigung, arbeitsgericht, wichtiger grund, umdeutung, wahlrecht, auflösung, kündigungsschutz, ware

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 1679/07
Datum:
02.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 1679/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 4 Ca 647/07
Schlagworte:
Auflösungsantrag - Wahlrecht - Umdeutung
Normen:
§ 9, § 13 KSchG, § 140 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Hat der Arbeitgeber eine außerordentliche und hilfsweise eine
ordentliche Kündigung ausgesprochen und sind beide Kündigungen
nach § 626 BGB bzw. § 1 KSchG unwirksam, steht dem Arbeitnehmer
ein Wahlrecht zu, auf welche Kündigung er den Auflösungsantrag
beziehen will.
2. Zur Frage, ob sich ein Wahlrecht auch aufgrund Umdeutung der
unwirksamen außerordentlichen in eine unwirksame ordentliche
Kündigung ergeben kann (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1993, 2 AZR
159/93, AP Nr. 113 zu § 626 BGB).
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 30.08.2007 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E :
1
A.Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise
fristgerechten Kündigung der Beklagten vom 28.02.2007, über den Gehaltsanspruch der
Klägerin für den Zeitraum vom 09.02. bis 30.04.2007, darüber, ob die von der Klägerin
beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2007 oder zum 31.08.2007,
dem ordentlichen Kündigungstermin, wirkt, sowie über die Höhe der vom Arbeitsgericht
zuerkannten Abfindung (9 Gehälter).
2
Die am 02.02.1967 geborene Klägerin trat gemäß Anstellungsvertrag vom 14.09.1988
am 01.10.1988 als kaufmännische Angestellte in die Dienste der Beklagten, einem
Großhandelsunternehmen für Bäckereien, Konditoreien und die Gastronomie mit in der
Regel mehr als 10 Beschäftigten. Mit Schreiben vom 22.08.1989 gruppierte die Beklagte
sie in Gehaltsgruppe IV des Gehaltsrahmenabkommens des Groß- und Außenhandels
3
NRW ein.
In der Zeit vom 29.06.2001 bis 08.02.2007 nahm die Klägerin, die als
Einkaufssachbearbeiterin im Bereich Gastronomie eingesetzt war, Elternzeit in
Anspruch. Unter dem "31.Juni 2001" hatte die Beklagte ein Zwischenzeugnis
ausgestellt.
4
Im August 2006 äußerte die Klägerin den Wunsch nach einer Teilzeittätigkeit, den sie
mit Schreiben vom 06.02.2007 zurückzog. Die Beklagte sprach im Oktober 2006 eine
Kündigung aus, die gemäß Prozessvergleich vom 08.12.2006 hinfällig wurde. Mit
Schreiben vom 08.02.2007 (Bl. 18 GA) lehnte die Beklagte mit der Begründung, sich
betriebsorganisatorisch auf den (zu unbestimmt gewesenen) Teilzeitantrag der Klägerin
eingerichtet zu haben, die Wiederbeschäftigung der Klägerin in Vollzeit vorläufig ab. Mit
Schreiben vom 21.02.2007 wies sie ihr ab dem 26.02.2007 eine Vollzeittätigkeit "in der
kfm. Warenausgangsprüfung, mit Bestell- und Kommissionierscheinkontrolle" zu. Am
26.02. und 27.02.2007 verrichtete die Klägerin diese Tätigkeit. Mit anwaltlichem
Schreiben vom 27.02.2007 lehnte sie die Tätigkeit, weil "bislang von einem
gewerblichen Lagerarbeiter ausgeführt", als nicht vertragsgerecht ab. Die Beklagte
sprach daraufhin am 28.02.2007 eine schriftliche und eine mündliche Abmahnung aus.
Nachdem die Klägerin bei ihrer Ablehnung blieb, erklärte die Beklagte mit Schreiben
vom 28.02.2007 wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung die außerordentliche,
hilfsweise ordentliche Kündigung (Bl. 6 GA).
5
Durch Urteil vom 30.08.2007 hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutz- und der
Zahlungsklage stattgegeben und das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2007 gegen eine
Abfindungszahlung in Höhe von Euro 20.392,20 brutto aufgelöst.
6
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. Unter
Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens greift sie die tatsächlichen
Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen des Urteils an. Die Klägerin
verteidigt das Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
7
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den
Parteien gewechselten Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen vollumfänglich
Bezug genommen.
8
B.Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit in jeder Hinsicht
zutreffender Begründung der Kündigungsschutz- und der Zahlungsklage stattgegeben.
Es hat auch zu Recht das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2007 aufgelöst; die ausgeurteilte
Abfindung ist weder dem Grunde noch der Höhe zu beanstanden. Die Kammer macht
sich die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 69 Abs.
2 ArbGG zu eigen, und hat ihnen mit Blick auf die Angriffe der Berufung lediglich das
Folgende hinzuzufügen:
9
I. Die Kündigung vom 28.02.2007 ist nach § 626 Abs. 1 BGB oder § 1 Abs. 2 Satz 1
KSchG rechtsunwirksam. Zwar ist die beharrliche Arbeitsverweigerung geeignet, einen
an sich wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung oder einen
verhaltensbedingten Grund zur ordentlichen Kündigung abzugeben. Die Klägerin hat
jedoch keine Arbeitsverweigerung begangen, denn sie schuldete nach dem
Arbeitsvertrag nicht die ihr ab 26.02.2007 zugewiesene Arbeit (§ 106 GewO).
10
Nach dem Anstellungsvertrag vom 14.09.1985 i.V.m. dem Schreiben vom 22.08.1989
durfte die Beklagte der Klägerin nur eine Tätigkeit mit den Merkmalen der
Gehaltsgruppe IV zuweisen. Das § 1 Abs. 2 u. 3 des Anstellungsvertrages vorbehaltene
Um-/Versetzungsrecht umfasst nicht die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit, so
dass es hier nicht darauf ankommt, ob die Vertragsklausel der Inhaltskontrolle nach §
307 BGB Stand hält und ein auf die dauerhafte Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten
gerichteter Änderungsvorbehalt gegen den kündigungsschutzgesetzlichen Inhaltsschutz
(§ 2 KSchG) verstößt (vgl. BAG vom 09.05.2006, NZA 2007, 145, LAG Köln vom
09.01.2007, NZA-RR 2007, 343).
11
Damit hätte eine Arbeitsverweigerung nur dann vorgelegen, wenn die Klägerin
verpflichtet gewesen wäre, der Arbeitsanordnung der Beklagten vom 21.02.2007 am
28.02.2007 nachzukommen. Zu Lasten der Beklagten, die die Darlegungspflicht für die
Rechtmäßigkeit der Anweisung trägt, ist nicht feststellbar, dass es sich bei der Tätigkeit
mit den Schwerpunkten
12
"1.
13
Bestellunterlagen in die entsprechenden Touren sortieren.
14
2.
15
Wareneingangskontrolle lt. Lieferscheinen an der Ware.
16
3.
17
Warenausgangskontrolle lt. Kommissionierscheinen an der Ware.
18
4.
19
MHD-Kontrolle lt. MHD-Schein am Regal.
20
5.
21
Belege aus den Ablagekörben in die entsprechenden Ordner heften."
22
(Anlage B7) um eine vertragsgerechte Beschäftigung nach Gehaltsgruppe IV
("Selbständiges Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, die
Kenntnisse und Berufserfahrung erfordern, wie sie durch mehrjährige einschlägige
Tätigkeit nach erfolgter kaufmännischer Ausbildung erlangt werden ...") handelt.
Abgesehen davon, dass keines der dortigen Tätigkeitsbeispiele auch nur annähernd
erfüllt wird und der Vortrag der Beklagten nicht den durch diese Aufbaufallgruppe (vgl.
BAG vom 26.07.1995, NZA 1996, 714, ferner BAG vom 25.09.1991, NZA 1992, 273,
LAG Hamm vom 26.03.2003, 18 (5) Sa 958/02, Juris) präsumierten
Darlegungsanforderungen genügt, liegt auf der Hand, dass gegenüber der übertragenen
Aufgabe der Einkaufssachbearbeiterin (vgl. Tätigkeitsbeispiel 1.1. der Gehaltsgruppe
IV) und den damit verbundenen Arbeitsbedingungen die neue Tätigkeit deutlich
geringerwertig ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtgepräge
zum überwiegenden Teil (§ 2 Nr. 4 Gehaltsrahmenabkommen, § 2 Nr. 4
Lohnrahmenabkommen) die eines Angestellten oder die eines gewerblichen
Arbeitnehmers ist. Als "Arbeitertätigkeit" wäre sie eine solche nach Lohngruppe IV oder
23
V, als Angestelltentätigkeit eine solche nach Gehaltsgruppe II (inbes. Tätigkeitsbeispiele
1.1, 1.4, 1.5), allenfalls und dann nur zum geringen Teil nach Gehaltsgruppe III. Soweit
der Prozessvortrag der Beklagten über die Anlage B7 (Schreiben vom 23.02.2007 -
"Tätigkeitsschwerpunkte") hinaus die Höherwertigkeit von bestimmten Aufgaben
reklamiert, muss die Beklagte sich zum einen entgegen halten lassen, dass die Frage,
ob die zugewiesene Arbeit vertragsgemäß war, allein nach der Arbeitsanordnung vom
21.02.2007 und dem Schreiben vom 23.02.2007 zu beurteilen ist, zum anderen der
Prozessvortrag nicht auf die tariflichen Qualifikationsmerkmale, sondern auf eine -
insoweit irrelevante - "Bedeutung" für das Unternehmen abstellt, und schließlich nicht
ersichtlich ist, dass mit dem "überwiegenden" Teil der verschiedenen Tätigkeiten die
Eingruppierungsmerkmale der Gehaltsgruppe IV erfüllt werden.
II. Die Beklagte schuldet gemäß § 611, § 615 BGB ab dem 09.02.2007 das vereinbarte
Gehalt.
24
1. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die nach § 611 BGB vereinbarte
Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die
Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Nach §
296 Satz 1 BGB obliegt es dem Arbeitgeber als Gläubiger der geschuldeten
Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu
stellen Die dem Arbeitgeber nach § 296 Satz 1 BGB obliegende Handlung besteht
darin, die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung hinreichend zu bestimmen und durch
Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes zu ermöglichen (BAG vom 04.10.2005,
NZA 2006, 442).
25
Dem war die Beklagte nicht nachgekommen. Sie verweigerte der Klägerin die
Zuweisung eines vertragsgerechten Arbeitsplatzes.
26
2. Dem Eintritt des Annahmeverzugs steht nicht entgegen, dass die Klägerin den
Wunsch nach Teilzeitarbeit geäußert hatte und die Beklagte sich darauf eingerichtet
haben will, der Klägerin nach dem Ende der Elternzeit keine Vollzeittätigkeit mehr
übertragen zu müssen.
27
Die Beklagte verkennt mit ihrem Einwand schon, dass im Rahmen des
Annahmeverzugs der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung das
verschuldensunabhängige Risiko trägt, dem Arbeitnehmer arbeitstäglich die Erbringung
der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung durch Zurverfügungstellung eines
Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Nach § 296 BGB wird der Gläubiger über die
Leistungsfähigkeit des Schuldners grundsätzlich im unklaren gelassen (BAG vom
19.09.1991, 2 AZR 619/90, n.v.). Weil es sich bei dem Anspruch aus § 615 BGB nicht
um einen Schadenersatzanspruch handelt, gehen Erwägungen im Sinne eines
Verschuldens oder Mitverschuldens des Arbeitnehmers fehl.
28
Darüber hinaus fehlt es im vorliegenden Fall am Schutzbedürfnis der Beklagten auch
deshalb, weil sie selbst den Teilzeitwunsch für "zu unbestimmt" und damit unzulässig
erachtete. Dann entfiel - aus ihrer eigenen Sicht - eine Verpflichtung, kurzfristig die
Klägerin (nur noch) in Teilzeit zu beschäftigen (§ 8 Abs. 2 TzBfG), so dass es ihr
betriebsorganisatorisch oblag, zum 09.02.2007 einen Vollzeit-Arbeitsplatz für die
Klägerin bereitzustellen.
29
3.Gemäß § 297 BGB entfällt der Annahmeverzug, wenn der Schuldner nicht
30
leistungsbereit ist. Zu den Voraussetzungen der Leistungsbereitschaft gehört der
ernsthafte Leistungswille des Schuldners. Darlegungs- und beweispflichtig für das
Fehlen dieses Leistungswillens ist grundsätzlich der Gläubiger, i. c. die Beklagte als
Arbeitgeberin (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 297 Rz. 3).
Es liegen schon keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, aus denen auf eine fehlende
Leistungsbereitschaft der Klägerin geschlossen werden könnte. Die Klägerin hatte ihren
Teilzeitwunsch unter dem 06.02.2007 ausdrücklich zurückgezogen und am 26. und
27.02.2007 ganztägig gearbeitet. Dass sie danach die Fortführung der nicht
vertragsgerechten Beschäftigung ablehnte, stellt ihre Leistungsbereitschaft für eine im
Rahmen des arbeitsvertraglich Vereinbarten geschuldete Tätigkeit nicht in Frage (vgl.
MünchArbR/Boewer, 2. Aufl., § 76 Rz. 26).
31
III. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Auflösungsantrag stattgegeben.
32
1 .Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG hat das Gericht das durch eine sozialwidrige
Kündigung nicht beendete Arbeitsverhältnis durch Urteil aufzulösen, wenn dem
Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Dafür muss
nicht ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB, der dem Arbeitnehmer die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
unzumutbar macht, vorliegen. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer i. S. v. § 9 KSchG unzumutbar ist
(Stahlhacke/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl.,
Rz. 1976). Das Verhalten des Arbeitgebers vor oder im Zusammenhang mit der
ausgesprochenen Kündigung kann dabei je nach den Umständen geeignet sein, die
Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (BAG vom
27.03.2003, EzA Nr. 47 zu § 9 nF KSchG, KR/Spilger, 8. Aufl., § 9 KSchG Rz. 41).
33
In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Arbeitsgericht zu Recht einen Auflösungsgrund
angenommen. Die Beklagte greift mit der Berufung das erstinstanzliche Urteil in diesem
Punkt auch nicht näher an und widersetzt sich nicht prinzipiell der Auflösung, was die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit zur Folge hätte.
34
2. Zu Unrecht meint die Beklagte unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 Satz 4 KSchG, dass für
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die außerordentliche
Kündigung ausgesprochen worden sei (28.02.2007), und nicht der Zeitpunkt, zu dem die
hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wirke (31.08.2007), festzulegen sei.
35
a) Nach vorherrschender und richtiger Rechtsauffassung (AnwK-ArbR/Dreher/Schmitz-
Scholemann, § 13 KSchG Rz. 17, KR/Friedrich, 8. Aufl., § 13 KSchG Rz. 107 (65),
ErfK/Kiel, 8. Aufl., § 13 KSchG Rz. 17, Stahlhacke/ Vossen, a. a. O., Rz. 1999 a, v.
Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 14. Aufl., § 13 KSchG Rz. 17, Boewer RdA 2001, 380
[399], hat, wenn der Arbeitgeber eine außerordentliche und (hilfsweise) eine ordentliche
Kündigung ausgesprochen hat und beide Kündigungen nach § 626 BGB bzw. § 1
KSchG unwirksam sind, der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, auf welche Kündigung er den
Auflösungsantrag beziehen will.
36
Die Beklagte hat im Schreiben vom 28.02.2007 sowohl "außerordentlich fristlos" als
auch "vorsorglich ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt" gekündigt. Damit konnte
die Klägerin den Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG stellen und das
Arbeitsgericht entsprechend das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt nach § 9 Abs. 2
37
KSchG auflösen.
b) Der Streitfall erfordert keine Klärung der Problematik, ob das Arbeitsverhältnis auch
auf den allein durch Umdeutung der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung
gewonnenen Zeitpunkt aufgelöst werden kann. Die Befürworter in der Literatur (z.B. v.
Hoyningen-Huene/Linck, a.a.O., APS/Biebl. 3. Aufl., § 13 KSchG Rz. 46 [28]) stützen
sich auf ein BAG-Urteil vom 26.08.1993 (NZA 1994, 70), in dem zu einer unwirksamen
außerordentlichen Kündigung, die auch als ordentliche Kündigung sozialwidrig wäre,
ausgeführt wird: "Kommt eine Umdeutung der fristlosen Kündigung des Arbeitgebers in
eine ordentliche Kündigung in Betracht, so hat der Arbeitnehmer grundsätzlich die
Möglichkeit, bezogen auf die fristlose Kündigung des Arbeitgebers keinen
Auflösungsantrag zu stellen und die Auflösung nur bezogen auf die umgedeutete
fristgerechte Kündigung zu beantragen."
38
Nach § 140 BGB setzt eine Umdeutung voraus, dass zum einen eine ordentliche
Kündigung dem mutmaßlichen Willen des außerordentlich Kündigenden entspricht und
zum anderen die ordentliche Kündigung sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt
(BAG vom 15.11.2001, NJW 2002, 2972, vgl. Palandt/Heinrichs, § 140 BGB, Rz. 5, 8,
Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 140 Rz. 13, Staudinger/Roth, BGB [2003], § 140 Rz. 20,
Baumberger/Roth/Wendtland, BGB, § 140 Rz. 10). Die Umdeutung in eine unwirksame,
weil sozialwidrige, ordentliche Kündigung scheidet damit aus. Anders als die
Umdeutung der unwirksamen außerordentlichen in eine wirksame ordentliche
Kündigung muss dem Arbeitgeber, der "nur" außerordentlich gekündigt hat, an einem
Umdeutungsversuch in eine unwirksame ordentliche Kündigung wegen der aufgrund
des unterschiedlichen Auflösungszeitpunktes (nach § 13 Abs. 1 Satz 4 KSchG oder
nach § 9 Abs. 2 KSchG) divergierenden Vergütungspflichten nicht gelegen sein. Daher
wird die Annahme eines "mutmaßlichen Willens" des Arbeitgebers, dass das
Arbeitsverhältnis auf den zum Zeitpunkt der ordentlich gerichteten Kündigungstermin
aufgelöst werden soll, ein eindeutiges Erklärungsverhalten des Arbeitgebers und ggf.
das vom Gericht nach § 139 ZPO auszuübende Fragerecht voraussetzen.
39
3. Die Höhe der nach § 9 KSchG vorgesehenen Abfindung richtet sich nach § 10
KSchG, wobei nach dem Gesetz lediglich Höchstgrenzen festgesetzt sind. Die
Angemessenheit der Abfindung hat sich an ihrem Zweck zu orientieren. Er besteht in
erster Linie darin, dem Arbeitnehmer einen Ausgleich für die Vermögens- und
Nichtvermögensschäden zu gewähren, die sich aus dem an sich nicht gerechtfertigten
Verlust des Arbeitsplatzes ergeben. Ferner hat die Abfindung auch einen
Sanktionscharakter für den Arbeitgeber, der eine rechtswidrige außerordentliche
Kündigung ausgesprochen hat. Die wichtigsten Faktoren bei der Bemessung der
Abfindung sind die Dauer des Arbeitsverhältnisses, aber auch das Lebensalter des
Arbeitnehmers, soweit es seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt beeinflusst. Daneben
können auch Familienstand und Unterhaltspflichten sowie Umstände Berücksichtigung
finden.
40
Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht das monatliche Gehalt und die Dauer der
Betriebszugehörigkeit (knapp 19 Jahre) zum Ansatz für die Bemessung der Abfindung
genommen. Die weiteren, vorgenannten Kriterien wirken sich per saldo jedenfalls nicht
zu Gunsten der Beklagten auf den mit Euro 20.392,50 (9 Gehälter x Euro 2.265,80)
angemessenen Abfindungsbetrag aus.
41
C.Die Kosten der Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.
42
Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht besteht keine
Veranlassung, da Zulassungsgründe i.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht ersichtlich sind.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird die Beklagte auf §
72 a ArbGG hingewiesen.
43