Urteil des LAG Düsseldorf vom 04.04.2007
LArbG Düsseldorf: unterrichtung, treu und glauben, photo, verwirkung, betriebsübergang, deutsche bundespost, bestätigung, ex tunc, verzicht, arbeitsgericht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 (11) Sa 783/06
Datum:
04.04.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 (11) Sa 783/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 143/06 lev
Schlagworte:
Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB - Verwirkung des Widerspruchs -
Verzicht - Kündigung durch den Erwerber - Beendigungsvergleich mit
dem Erwerber
Normen:
.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der
Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über
die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet
worden ist. 2. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der
Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet
von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. 3. Die
Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor
Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers
zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender
Widerspruchsverzicht gewertet werden. 4. Läuft die Widerspruchsfrist
wegen einer fehlerhaften Unterrichtung nicht, so kann in der Erhebung
einer Kündigungsschutzklage gegen eine vom Betriebserwerber
ausgesprochene Kündigung kein konkludenter Verzicht des
Arbeitnehmers auf die Ausübung des Widerspruchsrechts gesehen
werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer keine
Anhaltspunkte dafür hat, dass sein Widerspruchsrecht noch bestehen
könnte. Gleiches gilt für den Abschluss eines gerichtlichen
Beendigungsvergleichs mit dem Betriebserwerber. 5 . Ob die Ausübung
des Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich ist, hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab.
Tenor:
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Solingen vom 17.05.2006 3 Ca 143/06 lev abgeändert:
Es wird festgestellt, das zwischen den Parteien ein ungekündigtes
Arbeitsverhältnis besteht.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Mit seiner am 20.01.2006 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage begehrt
der Kläger die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses
auf den Erwerber eines Betriebsteils der Beklagten wirksam widersprochen hat.
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Der am 22.10.1964 geborene, verheiratete Kläger, der zwei Kindern zum Unterhalt
verpflichtet ist, war seit dem 06.05.1991 bei der Beklagten als Chemiearbeiter
beschäftigt. Er erzielte eine durchschnittliche Bruttovergütung von 11.005,00 € im
Quartal.
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Der Kläger war dem Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) zugeordnet, der
insbesondere die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte umfasste. Da dieser
Geschäftsbereich seit mehreren Jahren einen massiven Umsatzrückgang zu
verzeichnen hatte, hat die Beklagte zur Kostenreduzierung Personalabbaumaßnahmen
durchgeführt. Dazu gehörte unter anderem auch der Abschluss von
Vorruhestandsverträgen oder Altersteilzeitvereinbarungen, in denen den jeweiligen
Arbeitnehmern zum Teil erhebliche finanzielle Leistungen zugesagt wurden.
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Unter dem Datum vom 14.10.2004 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden
Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste ab.
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Ende des Jahres 2004 wurde der Geschäftsbereich CI im Wege eines
Betriebsübergangs ausgegliedert und mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die neu
gegründete B.Photo GmbH übertragen.
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Für die von dem Teilbetriebsübergang betroffenen Belegschaftsmitglieder fanden
Informationsveranstaltungen statt. Unter anderem hat die Beklagte eine solche
Informationsveranstaltung am 19.08.2004 abgehalten, bei der der spätere
Geschäftsführer der B. Photo GmbH F. S., zum damaligen Zeitpunkt Mitglied des
Vorstandes der Beklagten, Informationen zur wirtschaftlichen Situation der B. Photo
GmbH erteilte. Außerdem wurden die Arbeitnehmer in Mitarbeiterzeitschriften über den
bevorstehenden Teilbetriebsübergang unterrichtet. Im Monat September 2004 befanden
sich in den betriebsinternen Magazinen die Zahlenangaben für die Erwerberin B. Photo
GmbH von 300 Millionen Eigenkapitalsumme sowie 70 bzw. 72 Millionen Euro
Barmittel.
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Sämtliche dem Geschäftsbereich CI zugeordneten Arbeitnehmer der Beklagten haben
im Oktober 2004 im Zusammenhang mit der Übertragung des Geschäftsbereichs CI eine
im wesentlichen gleich lautende schriftliche Information erhalten. Die
Informationsschreiben unterscheiden sich allerdings abhängig von der jeweiligen
arbeitsvertraglichen Situation der betroffenen Mitarbeiter in Einzelfragen voneinander.
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Mit Schreiben vom 22.10.2004 wurde auch der Kläger über die geplante Übertragung
des Geschäftsbereichs CI informiert. Nach Hinweis auf die Informationspflicht gemäß §
613 a BGB und Wiedergabe des Textes von § 613 a Abs.5 und 6 BGB teilte die
Beklagte mit, es werde hiermit noch einmal schriftlich die vorgesehene und mit dem
Verhandlungsgremium des Gesamtbetriebsrates und der örtlichen Betriebsräte
abgestimmte Information gegeben, auch wenn er der Kläger aus der bisherigen
Kommunikation bereits über die Einzelheiten informiert sei. Unter Ziffer 2. wird
ausgeführt, die B. Photo GmbH übernehme das Vermögen von CI. Hierzu gehörten
insbesondere Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und technologisches
Know-how, Vorräte und Forderungen. Das Unternehmen werde mit einem guten
Eigenkapital ausgestattet und verfüge über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende
Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu
können. Unter Ziffer 4. dieses Schreibens hat die Beklagte den geplanten
Personalabbau dargelegt.
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Unter Ziffer 5. hat sie den Kläger darauf hingewiesen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht
von dem geplanten Personalabbau gemäß Ziffer 4. betroffen sei, sondern von einer
früheren Personalabbau-Entscheidung des Unternehmens. Sie die Beklagte
beabsichtige, sein Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zu kündigen. Zur Milderung der
wirtschaftlichen Nachteile stünden dem Kläger die in unserem Sozialplan vorgesehenen
Leistungen zu. Die geplante Kündigung wirke sich auf den Übergang des
Arbeitsverhältnisses nicht aus. Das Arbeitsverhältnis gehe trotzdem über und er der
Kläger sei verpflichtet, seine Tätigkeit bei der B. Photo GmbH fortzuführen.
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Nach weiteren Darlegungen zum Widerspruchsrecht wurde der Kläger darauf
hingewiesen, dass sein Arbeitsverhältnis im Falle eines fristgerechten Widerspruchs im
gekündigten Zustand bei der Beklagten bleibe. Er müsse im Falle eines Widerspruchs
wegen einer nicht bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten
damit rechnen, seinen Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Für den
Fall der Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch seien Ansprüche auf Leistungen der
Agentur für Arbeit in Frage gestellt. Dem Kläger wurde sodann dringend empfohlen, von
einem Widerspruch abzusehen. Wegen des Inhalts des Informationsschreibens und
dessen Formulierung im Einzelnen wird auf Bl. 4-7 der Akte Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 14.12.2004 kündigte die B. Photo GmbH das Arbeitsverhältnis des
Klägers aus betriebsbedingten Gründen zum 31.03.2005 unter Bezugnahme auf den
Interessenausgleich vom 14.10.2004. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger
fristgerecht eine beim Arbeitsgericht Solingen unter dem Az 5 Ca 2741/04 lev geführte
Kündigungsschutzklage. Unter dem Datum vom 05.04.2005 leitete der Kläger ein beim
Arbeitsgericht Solingen unter dem Az 5 Ga 9/05 lev geführtes einstweiliges
Verfügungsverfahren ein, um die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes mit einem
anderen Arbeitnehmer zu verhindern. In diesem Verfahren schlossen der Kläger und die
B. Photo GmbH am 26.04.2005 einen Beendigungsvergleich, in dem die B. Photo
GmbH sich verpflichtete, an den Kläger eine über dem Sozialplan liegende Abfindung
zu zahlen.
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Am 20.05.2005 stellte die B. Photo GmbH einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahren.
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Am 01.08.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.Photo GmbH
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eröffnet.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.01.2006 (Bl. 180 der Akte) widersprach der Kläger
gegenüber der Beklagten dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. Photo
GmbH.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe im Januar dem Betriebsübergang noch
widersprechen können, da er bis dahin nicht ausreichend und korrekt über den
Betriebsübergang informiert worden sei. Er hat unter Bezugnahme auf die auf der
Betriebsversammlung und in den betriebsinternen Magazinen dargelegten
Informationen behauptet, über die wirtschaftliche Situation der Erwerberin sei falsch
informiert worden. Durch den Verweis im Schreiben vom 22.10.2004 auf die bereits
erteilten Informationen seien nicht nur die im Schreiben selbst enthaltenen
Informationen, sondern auch die außerhalb dieses Schreibens erteilten Angaben zu
berücksichtigen. Entgegen diesen Informationen sei die B. Photo GmbH wirtschaftlich
so schlecht ausgestattet gewesen, dass ein Überleben am Markt tatsächlich nicht
möglich gewesen sei. Es sei vor allem über die finanzielle Ausstattung und die
Übertragung der Markenrechte falsch informiert worden. Die B. Photo GmbH habe zu
keiner Zeit über Barmittel in Höhe von rund 70 Millionen Euro verfügt und auch keine
Kreditlinie in Höhe von 50 Millionen Euro gehabt. Über die Markenrechte könne sie
nicht verfügen, sondern habe diesbezüglich nur ein Nutzungsrecht. Außerdem habe die
Beklagte in dem Informationsschreiben entgegen ihrer Pflicht nicht auf die Verteilung
von Schuld und Haftung zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber
hingewiesen. Da es für die Ausübung des Widerspruchsrechtes keine zeitliche
Höchstgrenze gebe und dieses Recht auch nicht verwirkt sei, sei sein Arbeitsverhältnis
nicht auf die B. Photo GmbH übergegangen, sondern bestehe zur Beklagten fort. Bei der
Frage der Verwirkung könne lediglich darauf abgestellt werden, ab welchem Zeitpunkt
Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Information habe bestehen können. Erst ab
Kenntnis könne der Tatbestand der Verwirkung in Gang gesetzt werden. Dabei sei für
die Kenntnis frühestens auf den Zeitpunkt der Gläubigerversammlung oder des Erhalts
des Gutachtens des Rechtsanwalts Dr. S. abzustellen. Zudem bestehe auf Seiten der
Beklagten aufgrund der von ihr fehlerhaft erteilten Informationen kein Schutzbedürfnis.
16
Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis
besteht.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Arbeitsverhältnis zum Kläger bestehe
nicht mehr, da mangels eines wirksamen Widerspruchs des Klägers die B. Photo GmbH
Arbeitgeberin des Klägers geworden sei. Da die mit Schreiben vom 22.10.2004 erteilten
Informationen ausreichend und korrekt gewesen seien, sei die gesetzliche einmonatige
Widerspruchsfrist bei Einlegen des Widerspruchs durch den Kläger bereits lange
verstrichen gewesen. Für die Frage einer richtigen und ausreichenden Information
bezüglich des Betriebsübergangs sei allein der Inhalt des Schreibens vom 22.10.2004
maßgeblich gewesen. Dies ergebe sich schon aus dem Textformerfordernis in § 613 a
Abs.5 BGB. Mitteilungen auf Betriebsversammlungen oder in betriebsinternen
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Magazinen genügten nicht der Formvorschrift des § 126 b BGB. Außerdem gehe aus
dem Schreiben eindeutig hervor, dass allein dieses Schreiben der Erfüllung der
Informationspflicht diene. Eine Pflicht zur Information über die wirtschaftliche Lage eines
Erwerbers gebe es nicht. Abgesehen davon, dass die im Zusammenhang mit dem
Betriebsübergang erteilten Informationen korrekt gewesen seien, enthalte das
Schreiben vom 22.10.2004 keine konkrete Information über die wirtschaftliche Solvenz
der B. Photo GmbH, sondern beschränke sich auf eine Bewertung. Ein Widerspruch im
Januar 2006 sei auch deshalb nicht mehr möglich gewesen, weil entsprechend § 5
Abs.3 S.2 KSchG von einer Höchstfrist von sechs Monaten auszugehen sei. Zumindest
habe der Kläger sein Widerspruchsrecht selbst bei unterstellter Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der Information durch seine Weiterarbeit bei der Erwerberin verwirkt.
Im Hinblick auf die lange Zeit zwischen Betriebsübergang und Widerspruch in
Verbindung mit der Weiterarbeit des Klägers bei der Erwerberin habe sie die Beklagte
darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger bei der Erwerberin bleiben werde. Die
Beklagte hat die Vermutung geäußert, Hintergrund der Ausübung des
Widerspruchrechts dürfte eine seitens der Erwerberin ausgesprochene Kündigung
gewesen sein. Dazu hat sie vorgetragen, nach Kenntnis der Beklagten habe der Kläger
das Kündigungsschutzverfahren durch Vergleich beendet. Sie hat den Kläger dazu
aufgefordert, den Inhalt des geschlossenen Vergleichs vorzutragen.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheide aus, weil sich nicht ergebe, welche
Rechtspflicht die Beklagte verletzt haben solle. Zudem fehle es an der Darlegung der
haftungsbegründenden Kausalität.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, zwischen den
Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis mehr, weil der Kläger dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses im Januar 2006 nicht mehr habe widersprechen können. Dabei
könne dahinstehen, ob der Kläger durch das Schreiben vom 22.10.2004 ausreichend
unterrichtet worden sei, denn ein Widerspruchsrecht habe dem Kläger jedenfalls
deshalb nicht mehr zugestanden, weil er sich bereits vor Ausübung seines
Widerspruchsrechts dazu entschieden habe, sein Arbeitsverhältnis zu beenden. Es sei
nicht Zweck des Widerspruchsrechts, ein Arbeitsverhältnis, das aufgrund einer
Entscheidung des Arbeitsnehmers sein Ende finden sollte, wieder auferstehen zu
lassen. Dabei komme es nicht auf die Motivation des Arbeitnehmers für dessen
Entscheidung, das Arbeitsverhältnis zu beenden, an. Ebenso wie bei einer
Eigenkündigung des Arbeitnehmers würde das Widerspruchsrecht missbraucht, wenn
es dazu dienen könnte, die getroffene Entscheidung, das Arbeitsverhältnis zu beenden,
wieder aus der Welt zu schaffen. Der Kläger habe, als er die Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart habe, nach der
Entstehung seines Widerspruchsrechts eine auf die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses abzielende Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung könne er
nicht durch die Ausübung eines möglicherweise noch bestehenden Widerspruchsrechts
beseitigen. Die Klage sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes
begründet, da der Kläger nicht dargelegt habe, dass er im Falle ordnungsgemäßer
Unterrichtung fristgerecht widersprochen hätte und darüber hinaus sein
Arbeitsverhältnis noch bestehen würde. Es könne vielmehr als sicher angesehen
werden, dass die Beklagte im Falle eines Widerspruchs das Arbeitsverhältnis mangels
einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus betriebsbedingten Gründen wirksam
gekündigt hätte, so dass das Arbeitsverhältnis auch im Falle eines Widerspruchs jetzt
nicht mehr bestehen würde.
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Gegen das dem Kläger am 13.06.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Solingen
hat der Kläger mit einem am 13.07.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.09.2006 mit einem am 15.09.2006 bei dem
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 19.09.2006 wurde der Kläger darauf hingewiesen,
dass der Berufungsbegründungsschriftsatz erst nach Ablauf der verlängerten
Berufungsbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.
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Er hat daraufhin mit Schriftsatz vom 22.09.2006, der am 25.09.2006 beim
Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt und dazu vorgetragen, die seit über zwei Jahren im Büro des Klägervertreters
beschäftigte Auszubildende O. P. habe den ordnungsgemäß adressierten und
frankierten Umschlag mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz am Freitag, dem
08.09.2006, gegen ca. 17.45 Uhr in den Briefkasten der Filiale der Deutschen Post, der
vor der Postfiliale im Hauptbahnhof L. aufgestellt ist, eingeworfen. Der Briefkasten
werde werktags um 18.00 Uhr, um 19.00 Uhr und um 23.00 Uhr geleert. Die
Auszubildende bringe regelmäßig dann, wenn sie Dienst habe, die Ausgangspost zu
diesem Briefkasten. Zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts hat der Klägervertreter
eine eidesstattliche Versicherung der Auszubildenden (BL. 107 der Akte) zur Akte
gereicht. Er hat darauf hingewiesen, angesichts der üblichen Postlaufzeiten habe er
nicht damit rechnen können, dass die zur Post aufgegebene Berufungsbegründung erst
am 7. Tag nach der Einlieferung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingehen werde.
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Die Beklagte hat zum Wiedereinsetzungsantrag keine Stellung genommen.
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Mit der Berufung macht der Kläger geltend, die Auffassung des Arbeitsgerichts, er habe
auf sein Widerspruchsrecht verzichtet, sei rechtsfehlerhaft. Er trägt dazu vor, durch den
Abschluss des Abfindungsvergleichs habe er sein Wahlrecht nicht ausgeübt, sondern
allenfalls zu erkennen gegeben, dass er für den Betriebsübernehmer nicht arbeiten
möchte. Damit sei nichts darüber gesagt, ob er nicht für den Betriebsveräußerer arbeiten
möchte. Zudem wolle der Betriebserwerber mit der Vereinbarung einer Abfindung
lediglich sein eigenes Risiko abkaufen. Dadurch, dass der Widerspruch auf den
Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückwirke, habe zum Betriebserwerber ohnehin nur
ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden. Insbesondere dann, wenn sich erst nach
Ablauf eines gewissen Zeitraums herausstelle, dass der Arbeitnehmer einen guten
Grund gehabt hätte, dem Betriebsübergang zu widersprechen, ohne sich treuwidrig zu
verhalten, könne dem Arbeitnehmer das Rücktrittsrecht nicht verwehrt bleiben, wenn er
erst nach Erhalt dieser Kenntnis dem Übergang widerspreche. Zudem könne die
Beklagte sich wegen der schuldhaft unvollständigen Unterrichtung nicht auf eine
Verzichtserklärung des Klägers berufen, weil dies treuwidrig wäre. Der mit der
Erwerberin geschlossene Vergleich wirke weder zugunsten noch zulasten der
Beklagten. Die Erwerberin habe dabei nicht im Namen der Beklagten gehandelt. Ihr
habe jegliche Vertretungsmacht für die Beklagte, die den Vergleich auch nicht
nachträglich genehmigt habe, gefehlt.
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Der Kläger vertritt weiterhin unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag die
Auffassung, dass das Informationsschreiben unrichtig und unvollständig gewesen ist. Er
weist zusätzlich darauf hin, dass die Anschrift des Betriebserwerbers im
Informationsschreiben fehlt. Eine Verwirkung scheide aus, da er der Kläger von der
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Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung erst auf der Gläubigerversammlung im Oktober 2005
erfahren habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte den unzureichenden
Informationsstand des Klägers selbst verursacht habe. Außerdem habe die Beklagte
selbst nicht behauptet, dass sie nach Ablauf einer längeren Zeitspanne im Vertrauen
darauf, der Kläger werde keinen Widerspruch erklären, Vermögensdispositionen
getroffen habe. Die Behauptung, sie habe keine Rückstellungen gebildet, sei
unbeachtlich.
Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, dass ihm der geltend gemachten Anspruch
auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zusteht. Soweit das
Arbeitsgericht davon ausgegangen sei, im Falle eines fristgerechten Widerspruchs hätte
die Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt, handele es sich um eine reine
Spekulation, was sich bereits daraus ergebe, dass ihm bis heute noch nicht einmal
vorsorglich gekündigt worden sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.05.2006, 3 Ca 143/06 lev,
abzuändern und festzustellen, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes
Arbeitsverhältnis besteht.
32
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
34
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt dazu vor, der Kläger habe
dem Betriebsübergang nicht mehr widersprechen können, weil zu diesem Zeitpunkt
aufgrund des Abfindungsvergleichs kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe, weder
zwischen dem Kläger und der Beklagten, noch zwischen dem Kläger und der B. Photo
GmbH. Zwar habe die B. Photo GmbH nicht als Vertreterin der Beklagten gehandelt, die
Gültigkeit der Beendigungsvereinbarung ergebe sich aber aus dem Sinn und Zweck des
zwischen dem Kläger und der Erwerberin geschlossenen Vergleichs. Da es nur ein
Arbeitsverhältnis gebe, welches übergehen könne und dieses beendet worden sei,
wirke die Beendigungswirkung des Vergleichs auch zugunsten des anderen Partners
des Betriebsübergangs. Nach dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses komme
ein Widerspruch des Arbeitnehmers bereits rechtstechnisch und denklogisch nicht in
Betracht. Mangels eines bestehenden Arbeitsverhältnisses sei der Widerspruch des
Klägers ins Leere gegangen. Dies führt die Beklagte auf S. 4 bis 9 ihres Schriftsatzes
vom 20.10.2006 aus. Insoweit wird auf Bl. 118 bis 123 der Akte Bezug genommen. Im
Übrigen trägt die Beklagte vorsorglich vor, dass das Informationsschreiben über den
Betriebsübergang vom 22.10.2004 nicht unvollständig und nicht fehlerhaft gewesen und
der Widerspruch des Klägers ungeachtet dessen verspätet, jedenfalls jedoch verfristet
sei. Die in dem Informationsschreiben enthaltene Aussage zur Haftungsverteilung
zwischen Veräußerer und Erwerber sei ausreichend, um den Mindestanforderungen
gerecht zu werden. Für die Information über Haftungsfragen sei einerseits zwischen der
Information über den Austausch des Vertragspartners sowie andererseits über die
befristete gesamtschuldnerische Haftung zu differenzieren. Über den Austausch des
Vertragspartners und das damit einhergehende Ende der Haftung der Beklagten sei der
Kläger in dem Informationsschreiben deutlich durch den Hinweis informiert worden,
dass sein Arbeitsverhältnis auf die B.Photo GmbH übergehen werde. Der Begriff
Übergang könne bei verständiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden,
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dass das Arbeitsverhältnis zur Beklagten beendet und mit der B. Photo GmbH fortgeführt
werde. Dieses Verständnis werde auch in weiteren Formulierungen des
Informationsschreibens verdeutlicht. So werde auf S.3 darauf hingewiesen, dass die in
der Überleitungsvereinbarung getroffenen Regelungen davon geprägt seien, soweit wie
möglich Kontinuität zu wahren . Daraus ergebe sich, dass eine völlig unveränderte
Kontinuität unter Beibehaltung des bisherigen Vertragspartners gerade nicht eintrete.
Ein zusätzlicher Hinweis auf die Haftungsregelung in § 613 a Abs.2 BGB sei nicht
erforderlich gewesen sei. Die zusätzliche gesamtschuldnerische Haftung für die Dauer
eines Jahres sei eine für den Arbeitnehmer gegenüber der Normalsituation günstigere
gesetzliche Regelung. Für einen Arbeitnehmer, der sich bereits entschieden habe, dem
Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht zu widersprechen, könne ein fehlender
Hinweis auf die gesamtschuldnerische Nachhaftung keine Bedeutung haben, denn
wenn ihm durch Hinweis auf die gesamtschuldnerische Nachhaftung die Situation noch
günstiger hätte dargestellt werden können, hätte ihn dies sicherlich nicht dazu
veranlasst, deshalb dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen.
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Zudem sei das Informationsschreiben in enger Absprache mit den
Arbeitnehmervertretungen verfasst worden.
37
Die Beklagte hält ihre Auffassung aufrecht, dass keine Verpflichtung zur Information
über Details der finanziellen Ausstattung der Erwerberin bestanden habe.
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Der vom Kläger erhobene Widerspruch sei jedoch selbst dann verspätet erfolgt, wenn
man fälschlicherweise annehmen wolle, die Information sei unzutreffend oder
unvollständig gewesen. Ein grenzenloses Widerspruchsrecht widerspräche den
Grundsätzen von Treu und Glauben und auch dem Regelungszweck des Gesetzes.
Zudem könnten die beteiligten Unternehmen andernfalls auf Dauer keinerlei
Rechtssicherheit erhalten, da ein Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht noch nach
Jahren mit der Begründung ausüben könnte, die Informationen über den
Betriebsübergang seien unzulänglich gewesen. In der Literatur werde deshalb
zutreffend vertreten, dass in analoger Anwendung von § 5 Abs.3 S.2 KSchG eine
Höchstfrist von sechs Monaten ab Betriebsübergang für die Erklärung des Widerspruchs
gelten müsse. Wie sich aus den Gesetzgebungsunterlagen ergebe, sei eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit dem Änderungsvorschlag, in das Gesetz eine sechsmonatige
Ausschlussfrist aufzunehmen, nicht erfolgt. Es dränge sich geradezu der Eindruck auf,
die Vorschläge der Opposition seien deshalb abgelehnt worden, weil sie von der
Opposition stammten und nicht weil sie inhaltlich diskutiert worden wären.
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Der Widerspruch des Klägers sei jedenfalls verwirkt. Anzuknüpfen sei an den Zeitpunkt
des Zugangs des Informationsschreibens beim Kläger, denn mit Zugang habe er
erkennen können, dass das Schreiben keine dezidierte Aussage über die
gesamtschuldnerische Nachhaftung gemäß § 613 a Abs.2 BGB enthielt. Da gerade die
Frage nach dem Bestand des Arbeitsverhältnisses besonders eilig klärungsbedürftig
sei, seien an das Zeitmoment keine hohen Anforderungen zu stellen. Für das
Umstandsmoment sei es bei zutreffender Beurteilung ausreichend, dass der Kläger bis
zum Ende seines Arbeitsverhältnisses seine Tätigkeit bei der Erwerberin aufgenommen
und fortgeführt habe. Außerdem bestehe im Falle des Klägers das besondere
Umstandsmoment des Abschlusses eines Beendigungsvergleichs mit der
Betriebserwerberin. Damit habe der Kläger eine endgültige Entscheidung über die
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses getroffen und zu erkennen gegeben, dass er
40
den Betriebsübergang als solchen akzeptiere. Dies bedeute im Ergebnis nichts anderes
als eine konkludente Verzichtserklärung über die Ausübung des Widerspruchsrechts.
Für die Wirksamkeit des Verzichts sei unerheblich, ob der Kläger Kenntnis von einem
noch möglichen Widerspruch gehabt habe oder nicht. Eine andere Sichtweise würde
dazu führen, dem Arbeitnehmer unzulässigerweise eine Entscheidungsbasis zu
diktieren. Die in dem Beendigungsvergleich enthaltene Verzichtserklärung wirke sowohl
gegenüber der Betriebserwerberin als auch gegenüber der Beklagten als
Betriebsveräußerin. Der Kläger bleibe auch jede Antwort dazu schuldig, warum er nach
der Gläubigerversammlung im Oktober 2005 noch weitere drei Monate zugewartet habe,
um erst dann seinen Widerspruch einzulegen.
Der erst im Januar 2006 erhobene Widerspruch stelle sich zudem als
rechtsmissbräuchlich dar, weil die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger
nicht entsprechend dem Gesetzeszweck auf die (Wieder)herstellung eines
Arbeitsverhältnisses mit dem Willen zur Fortführung eines Vertragsverhältnisses
gerichtet sei, sondern einzig und allein einer Umgehung des Insolvenzrisikos im
Hinblick auf eine eigene Abfindungsforderung diene. Ein solches außerordentliches
Widerspruchsrecht könne nicht durch den Umweg über eine Berufung auf formale
Mängel eines Unterrichtungsschreibens eingeführt werden.
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Der für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs darlegungs- und
beweisbelastete Kläger habe keinen für die Beklagte einlassungsfähigen Vortrag
dargelegt.
42
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug
genommen.
43
Entscheidungsgründe:
44
I.
45
Die statthafte (§64 Abs.1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes
zulässige (§64 Abs. 2 ArbGG), unter Berücksichtigung des Wiedereinsetzungsantrages
form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs.
6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) des Klägers ist zulässig.
46
Die Berufung ist zulässig, obwohl der Kläger die Frist zur Begründung der Berufung
gemäß § 66 Abs.1 S.1 ArbGG versäumt hat.
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Dem Kläger ist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
da seinen Prozessbevollmächtigten kein Verschulden an der verspäteten Einlegung der
Berufung trifft. Es ist allgemein anerkannt, dass einen Prozessbevollmächtigten im
Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes bei Gericht
trifft, wenn er veranlasst, dass der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten
eingeworfen wird, dass er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem
Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen
Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen
können, darf er darauf vertrauen, dass diese auch eingehalten werden (vgl. BGH,
Beschluss vom 30.09.2003, VI ZB 60/02 = NJW 2003, 3712 f.). Das
Bundesverfassungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die
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Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs.4 und Art. 103 Abs.1 GG es verbieten, den
Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
Die Gerichte dürfen daher bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung regelnden
Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, nicht
überspannen. Deshalb hat es das Bundesverfassungsgericht insbesondere als nicht
zulässig angesehen, dem Bürger Verzögerungen bei der Briefbeförderung oder
Zustellung durch die Deutsche Bundespost als Verschulden anzurechnen (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 11.01.1991, NJW 1992, 38 f.; zu privaten Beförderungsdiensten: BverfG,
Beschluss vom 04.04.2000, NJW 2000, 2657 f.).
Der Kläger hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter alles
erforderliche veranlasst hat, damit die Berufungsbegründung unter Berücksichtigung der
normalen Postlaufzeit innerhalb der bis zum 13.09.2006 laufenden
Berufungsbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf hätte eingegangen
sein müssen. Nach der eidesstattlichen Versicherung der seit mehr als zwei Jahren
beschäftigten Auszubildenden, gegen die begründete Zweifel nicht angeführt werden
können, hat diese den Brief bereits am 08.09.2006 persönlich in den Briefkasten, der am
selben Tag nochmals geleert wurde, eingeworfen. Besondere Umstände, die im
vorliegenden Fall zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeit hätten führen
können, waren für den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht erkennbar. Unter
Berücksichtigung einer normalen Postlaufzeit durfte dieser daher darauf vertrauen, dass
der ordnungsgemäß adressierte und frankierte Brief mit dem
Berufungsbegründungsschriftsatz auf jeden Fall vor Fristablauf und damit rechtzeitig
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingehen wird.
49
II.
50
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des
Arbeitsgerichts hat der Kläger dem Betriebsübergang wirksam widersprochen. Das
Urteil des Arbeitsgerichts war danach abzuändern und gemäß dem Klageantrag
festzustellen, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.
51
1.
52
Die auf Feststellung gerichtete Klage ist gemäß §§ 46 Abs.2 ArbGG, 256 Abs.1 ZPO
zulässig. Das Arbeitsgericht hat zu Recht das für eine Feststellungsklage gemäß § 256
ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers bejaht.
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Nach § 256 Abs.1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse
daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald
festgestellt werde. Das Bundesarbeitsgericht hat Klagen von Beschäftigten auf
Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, also
gegenwartsbezogene Klagen, in ständiger Rechtsprechung für zulässig erklärt. Der
Kläger verfügt mithin über das zur Erhebung der Feststellungsklage notwendige
Feststellungsinteresse, denn die Beklagte stellt den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen in Abrede.
54
2.
55
Die Klage ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts besteht das
Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten fort. Zwar ist der Betriebsteil, in dem der
Kläger beschäftigt war, gemäß § 613 a Abs.1 BGB auf die B.Photo GmbH
übergegangen. Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses jedoch
rechtzeitig und wirksam gemäß § 613 a Abs.6 BGB widersprochen.
56
Der Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom 18.01.2006 war noch rechtzeitig, da
die Beklagte den Kläger über den Betriebsteilübergang nicht ordnungsgemäß im Sinne
des § 613 a Abs.5 BGB unterrichtet hat mit der Folge, dass die einmonatige
Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs.6 BGB nicht in Lauf gesetzt worden ist. Eine
Verwirkung des Widerspruchsrechtes kann nicht festgestellt werden. Ein Verzicht des
Klägers auf sein Widerspruchsrecht liegt nicht vor.
57
a)
58
Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses form- und fristgerecht
widersprochen. Die Monatsfrist des § 613 a Abs.6 BGB war wegen fehlerhafter
Unterrichtung der Beklagten über den Teilbetriebsübergang noch nicht verstrichen.
59
Durch das Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom
23.März 2002 (BGBl. I S.1163) wurde § 613 a BGB mit Wirkung ab 1.April 2002 um die
Absätze 5 und 6 ergänzt. § 613 a Abs.5 BGB bestimmt, dass der bisherige Arbeitgeber
oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor
dem Übergang in Textform über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund
für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs
für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen
Maßnahmen zu unterrichten hat. Gemäß § 613 a Abs.6 BGB kann der Arbeitnehmer
dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der
Unterrichtung nach Abs.5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber
dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. Rechtsfolge der
unterbliebenen Unterrichtung nach § 613 a Abs.5 BGB ist, dass die Widerspruchsfrist
gemäß Abs.6 nicht zu laufen beginnt. Nach allgemeiner Ansicht, der sich die
Berufungskammer anschließt, gilt das auch für die unvollständige Unterrichtung (vgl.
BAG, Urteil vom 24.05.2005, 8 AZR 398/04 = NZA 2005, 1978 m.w.N.; BAG, Urteil vom
13.07.2006, 8 AZR 305/05).
60
Die Unterrichtung soll dem Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die
Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechtes geben (vgl. BT-Drucksache
14/7760 S.19). Auf der Grundlage der Information soll der Arbeitnehmer die Folgen des
Betriebsübergangs für sich abschätzen können. Die erteilten Informationen müssen
zutreffend sein. Ob die Unterrichtung ordnungsgemäß ist, kann vom Gericht überprüft
werden (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05).
61
Vorstehenden Anforderungen genügt das Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom
22.10.2004 nicht, denn die Beklagte hat den Kläger jedenfalls nicht hinreichend über die
rechtlichen Folgen des Teilbetriebsübergangs unterrichtet.
62
Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs ergeben
sich nach der Gesetzesbegründung vor allem aus den Absätzen 1 bis 4 des § 613 a
BGB. Der Gesetzgeber nennt insoweit unter Bezugnahme auf § 613 a Abs.1 4 BGB die
Fragen der Weitergeltung oder Änderung der bisherigen Pflichten aus dem
63
Arbeitsverhältnis, der Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Inhabers
sowie des Kündigungsschutzes (BT-Drucksache 14/7760 S.19). Bereits aus der
Gesetzesbegründung ist mithin zu entnehmen, dass auch über das Haftungssystem des
§ 613 a Abs.2 BGB zu unterrichten ist. Dass die Unterrichtung über die rechtlichen
Folgen auch Angaben zu der Haftung des bisherigen und des neuen Betriebsinhabers
umfasst, wird auch in der Literatur überwiegend vertreten (vgl. ErfK., § 613 a BGB,
Rdnr.85; Palandt, § 613 a BGB Rdnr.44; Willemsen/Müller Bonanni in Arbeitsrecht
Kom., § 613 a BGB Rdnr.328; Küttner, Personalhandbuch 2006, 123 Rdnr.32; Grau,
Unterrichtungs- und Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang, S.166).
Nunmehr hat auch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.07.2006 (a.a.O.)
entschieden, dass zur Unterrichtung über die rechtlichen Folgen u.a. sowohl der
Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem
bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613 a Abs.1 S.1 BGB) als auch auf die
gesamtschuldnerische Haftung des Übernehmers und des Veräußerers nach § 613 a
Abs.2 BGB gehört.
Diese Informationen sind dem Schreiben vom 22.10.2004 entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht zu entnehmen.
64
Der Hinweis auf den Übergang der Arbeitsverhältnisse gibt lediglich die in § 613 a
Abs.1 BGB getroffene Regelung wieder und erschöpft sich letztlich in der Wiederholung
des gesetzlich vorgegebenen Begriffs Übergang . Die reine Wiederholung des
Gesetzeswortlauts genügt den Anforderungen des § 613 a BGB nicht. Erforderlich ist
vielmehr eine konkrete betriebsbezogene Darstellung in einer auch für juristische Laien
möglichst verständlichen Sprache (vgl. BAG a.a.O.) Selbst wenn der Auffassung der
Beklagten gefolgt würde, dass sich aus dieser Formulierung ein Austausch der
Vertragspartner entnehmen lässt, so wäre dadurch dennoch nichts über die
Haftungsregelung des Abs.2 des § 613 a BGB gesagt. Dies räumt auch die Beklagte
selbst ein. Sie kann sich indes nicht darauf berufen, der auch nach ihrem eigenen
Vorbringen unterlassene Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung gehöre nicht
zu den zwingenden Informationen gemäß § 613 a Abs.5 BGB, weil es sich dabei um
eine für den Arbeitnehmer günstige Regelung handele, die diesen nach einem
entsprechenden Hinweis sicherlich nicht dazu veranlassen könnte, deshalb dem
Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen.
65
Dazu ist zunächst festzustellen, dass einer Begrenzung des Unterrichtungsinhaltes
nach § 613 a Abs.5 Nr.3, 4 BGB auf lediglich objektiv nachteilige Auswirkungen wovon
die Beklagte offensichtlich ausgeht der Wortlaut und Zweck der Norm entgegensteht. §
613 a Abs.5 Nr.3 BGB spricht von Folgen und nicht von Nachteilen des Übergangs für
die Arbeitnehmer. Auch der Begriff der Maßnahmen im Sinne von § 613 a Abs.5 Nr.4
BGB ist insoweit neutral (vgl. dazu Grau, a.a.O. S.150). Danach hat der Arbeitgeber
bereits nach dem Wortlaut der Norm über alle Folgen des Betriebsübergangs zu
unterrichten, ohne dass ihm das Recht einer Bewertung der Folgen als günstig oder
ungünstig zusteht. Diese Auffassung steht auch in Einklang mit der
Gesetzesbegründung und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der wie
bereits ausgeführt die Frage der Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen
Inhabers zu den Folgen gehört, über die der Arbeitgeber zu unterrichten hat.
66
Unerheblich ist, ob die Haftungsfrage bei der Entscheidung des Arbeitnehmers für oder
gegen den Betriebsübergang im Einzelfall eine Rolle spielt. Es ist nicht erforderlich,
dass eine Kausalität zwischen fehlerhafter Unterrichtung und Erklärung des
67
Widerspruchs festgestellt werden kann, denn aus welchen Gründen der Arbeitnehmer
sich weigert, das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber fortzusetzen, ist
grundsätzlich unerheblich. Die Angabe eines Grundes ist für die Ausübung des
Widerspruchsrechtes ebenso wenig von Belang wie das zugrunde liegende Motiv des
Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 30.10.2003, 8 AZR 491/02 = NZA 2004, 481). Eine
ordnungsgemäße Unterrichtung i.S.d. § 613 a Abs.5 BGB setzt nach dem Willen des
Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm mithin immer eine Darstellung der
haftungsrechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs voraus.
Abgesehen davon wird dem betroffenen Arbeitnehmer erst durch die Darstellung der
begrenzten Nachhaftung des bisherigen Arbeitgebers deutlich vor Augen geführt, dass
ein endgültiger Schuldnerwechsel eintritt und der bisherige Arbeitgeber nur noch
begrenzt haftet.
68
Die Beklagte hat den Kläger danach über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs
unvollständig unterrichtet. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in einer weiteren
Entscheidung vom 13.07.2006 (8 AZR 303/05) darauf hingewiesen, dass eine
Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen im Rahmen des § 613 a Abs.5 BGB dann
nicht fehlerhaft ist, wenn der Arbeitgeber bei angemessener und gewissenhafter Prüfung
der Rechtslage rechtlich vertretbare Informationen gegenüber dem Arbeitnehmer
kundtut. Eine derartige Ausnahmesituation ist vorliegend bei der Frage über die
Belehrung der gesamtschuldnerischen Haftung ersichtlich nicht gegeben. Hierbei
handelt es sich schon nicht um eine komplexe Rechtsfrage. Abgesehen davon hat die
Beklagte die Rechtslage offensichtlich nicht gewissenhaft geprüft, denn schon in
Anwaltsformularbüchern (so z.B. in Bauer, Lingemann, Haussmann,
Anwaltsformularbuch 2004, Kap.56, MM 56.1) wird in einem Formulierungsvorschlag die
Haftungsregelung ebenfalls dargestellt. Zudem hat auch vor der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts wie bereits ausgeführt die ganz herrschende Meinung den
Hinweis auf die Haftung für erforderlich gehalten. Hätte die Beklagte die Rechtslage
geprüft, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine gesonderte Belehrung
über die Haftung erforderlich ist. Der Rechtsstandpunkt der Beklagten ist auch nicht
vertretbar.
69
Abgesehen davon fehlt in dem Unterrichtungsschreiben jegliche Information zu § 613 a
Abs. 4 BGB. Ausweislich des Inhalts des Unterrichtungsschreibens hat die Beklagte den
Kläger nicht darauf hingewiesen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch
den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines
Betriebes oder eines Betriebsteils unwirksam ist. Ausweislich der Begründung zum
Regierungsentwurf (BT-Drucks. 14/7760, S.19) gehören zum Pflichtbestandteil der
Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB auch die kündigungsrechtlichen Folgen
des Betriebsübergangs. Dies entspricht auch der überwiegend in der Literatur
geäußerten Ansicht ( vgl. Hauck, Der Widerspruch beim Betriebsübergang, NZA
Sonderbeilage 1/2004, S.43 ff; Grau, a.a.O., m.w.N.). Auch das Bundesarbeitsgericht hat
in seiner Entscheidung vom 13.07.2006 darauf hingewiesen, dass zur Unterrichtung
über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs grundsätzlich auch ein Hinweis auf
die kündigungsrechtliche Information gehört, so denn Kündigungen im Raum stehen. Ob
das Bundesarbeitsgericht insoweit eine Einschränkung der Hinweispflicht vornehmen
will, kann letztlich dahinstehen, da die Unterrichtung bereits wegen der fehlenden
Unterrichtung über die Haftung fehlerhaft ist. Allerdings dürfte unter Berücksichtigung
vorstehender Ausführungen gerade vorliegend auch ein Hinweis auf die
kündigungsrechtliche Situation erforderlich gewesen sein, da der Kläger bereits im
70
Unterrichtungsschreiben darauf hingewiesen worden ist, dass die Beklagte beabsichtigt,
sein Arbeitsverhältnis zu kündigen, eine Kündigung mithin bereits im Raum stand, die
sodann allerdings nicht von der Beklagten, sondern von der Erwerberin ausgesprochen
worden ist.
Schließlich ist der Hinweis unter Ziffer 7. des Unterrichtungsschreibens, im Falle eines
fristgerechten Widerspruchs bleibe das Arbeitsverhältnis des Klägers im gekündigten
Zustand bei der Beklagten, schon deshalb falsch, weil die Beklagte selbst vor dem
Betriebsübergang zu keiner Zeit gekündigt hat. Das Arbeitsverhältnis wäre mithin
zunächst ungekündigt bei der Beklagten geblieben.
71
Ob die Beklagte darüber hinaus dazu verpflichtet war, die Arbeitnehmer über die
wirtschaftliche Situation der Erwerberin zu unterrichten oder die erfolgten Angaben dazu
mit oder ohne Berücksichtigung der außerhalb des Unterrichtungsschreibens erteilten
Informationen - sogar falsch waren, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, da
die Unterrichtung aus den bereits vorstehend dargelegten Gründen unvollständig und
damit fehlerhaft war.
72
Der Hinweis der Beklagten, der Inhalt des Informationsschreibens sei in enger
Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung verfasst worden, ist nicht nachvollziehbar,
denn zum einen besteht der Unterrichtungsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers als
individueller Auskunftsanspruch unabhängig von Unterrichtungsrechten des
Betriebsrates, zum anderen wird ein objektiv fehlerhaftes Unterrichtungsschreiben durch
Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung nicht inhaltlich richtig.
73
b)
74
Der Widerspruch des Klägers ist nicht verfristet. Aufgrund der fehlerhaften Unterrichtung
ist die einmonatige Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechtes nicht in Lauf gesetzt
worden.
75
Wie bereits dargelegt, ist Folge einer fehlerhaften Unterrichtung nach ganz herrschender
Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs.6
BGB nicht läuft. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob und aus welchen Gründen
der Arbeitnehmer überhaupt nicht, nicht ausreichend bzw. ganz oder in Teilen fehlerhaft
informiert worden ist. Eine einschränkende Auslegung der Anforderungen für ein
Auslösen der Widerspruchsfrist wird weder der Entstehungsgeschichte noch Wortlaut
und Systematik von § 613 a Abs.5, 6 BGB gerecht. In der Gesetzesbegründung wird
ausdrücklich betont, dass die Erklärungsfrist für den Widerspruch erst nach vollständiger
und ordnungsgemäßer Unterrichtung zu laufen beginnt. Wird wie vorliegend festgestellt,
dass eine fehlerhafte Unterrichtung vorliegt, wird die Widerspruchsfrist somit nicht in
Gang gesetzt.
76
Eine zeitliche Begrenzung des Widerspruchsrechts in Form einer absoluten
Ausschlussfrist sieht das Gesetz nicht vor. Eine Analogie zu § 5 Abs.3 S.3 KSchG ist
nach herrschender Meinung im Schrifttum unzulässig (vgl. ErfK/Preis, § 613 a BGB
Rdnr.96; Staudinger/Annuß, § 613 a BGB, Rdnr.170; Franzen, RdA 2002, S.258; Grau
RdA 2005, S.367; Rieble, NZA 2004, S.1).
77
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist in den Fällen, in denen eine Unterrichtung
nicht oder nicht hinreichend stattgefunden hat, § 5 Abs.3 S.2 KSchG nicht entsprechend
78
anzuwenden. Die Berufungskammer folgt dieser in der Literatur geäußerten
Mindermeinung nicht.
Eine Analogie in Form einer Gesetzes- oder Rechtsanalogie ist nur möglich, wenn eine
planwidrige Regelungslücke und ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (vgl. BAG,
Urteil vom 02.03.2006, 8 AZR 124/05 = BB 2006, 1339). Vorliegend fehlt es in
Anbetracht der Entstehungsgeschichte der Neuregelung des § 613 a BGB bereits an
einer planwidrigen Regelungslücke. Die Änderungsanträge der Fraktionen von
CDU/CSU und FDP zur Verankerung einer absoluten Höchstfrist sind diskutiert und
schließlich von der Ausschussmehrheit verworfen worden (vgl. BT-Drucks, 14/8128
S.4). Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber bewusst davon
abgesehen hat, in § 613 a Abs.6 BGB eine zeitliche Ausschlussregelung zu verankern.
Die Behauptung der Beklagten, der Antrag der Fraktionen sei gar nicht diskutiert,
sondern lediglich deshalb verworfen worden, weil er eben von der Opposition
vorgeschlagen worden sei, ist eine Vermutung, die durch keinerlei Tatsachen zu
belegen ist. Die Berufungskammer verkennt nicht, dass das Fehlen einer absoluten
Höchstfrist insbesondere für die Parteien der Betriebsübertragung risikobehaftet und
unter dem Gesichtspunkt von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit problematisch ist. Die
Rechtsprechung ist jedoch nicht dazu befugt, sich über die gesetzgeberische
Entscheidung im Wege der Gesetzes- oder Rechtsanalogie hinwegzusetzen ( BAG,
a.a.O.).
79
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der alte und der neue Betriebsinhaber einem
derart unbeschränkten Widerspruchsrecht nicht schutzlos ausgeliefert ist. So können
inhaltlich fehlerhafte oder unvollständige Angaben durch Ergänzung bzw. Ersetzung mit
Wirkung für die Zukunft durch die Unterrichtungsschuldner ohne weiteres richtig gestellt
werden mit der Folge, dass der Anspruch der Arbeitnehmer aus § 613 a Abs.5 BGB
erlischt, wenn die nach dem Gesetz notwendigen Angaben in der Zusammenschau zum
ersten Mal vollständig vorliegen (vgl. Grau a.a.O., S.221). Die Unterrichtungsschuldner
haben es mithin in der Hand, die Folgen eines Unterrichtungsfehlers zeitlich zu
begrenzen. Stellen sie sich wie vorliegend die Beklagte auf den Standpunkt, die
Unterrichtung sei fehlerfrei erfolgt und holen auch nicht zumindest vorsorglich eine
fehlerfreie Unterrichtung nach, so müssen sie unter Berücksichtigung des
gesetzgeberischen Willens hinnehmen, dass die Arbeitnehmer grundsätzlich zeitlich
unbegrenzt dem Betriebsübergang widersprechen können.
80
Es ist mithin davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer im Falle einer fehlerhaften
Unterrichtung von seinem Widerspruchsrecht grundsätzlich unbefristet Gebrauch
machen kann. Danach war der Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom 18.01.2006
jedenfalls nicht verfristet.
81
c)
82
Das Widerspruchsrecht des Klägers ist auch nicht verwirkt.
83
Nach herrschender Meinung findet das Widerspruchsrecht seine Begrenzung in
zeitlicher Hinsicht nur durch das allgemeine Rechtsinstitut der Verwirkung (vgl. Grau,
a.a.O., S.295 mit einer Vielzahl weiterer Hinweise). Das Bundesarbeitsgericht hält auch
nach der neuen Rechtslage daran fest, dass das Widerspruchsrecht wegen Verwirkung
ausgeschlossen sein kann (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 382/05, n.v.).
Streitig ist im Einzelnen, wie viel Zeit vergangen sein muss und welche Umstände
84
gegeben sein müssen, damit von einer Verwirkung des Widerspruchsrechts
ausgegangen werden kann.
Ein Anspruch verwirkt, wenn der Anspruchsberechtigte erst nach Ablauf eines längeren
Zeitraums den Anspruch erhebt (Zeitmoment) und dadurch beim Verpflichteten einen
Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen
(Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten
des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die
Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG, Urteil vom 22.07.2004, 8 AZR
350/03). Dabei dient die Verwirkung dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den
Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen
Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (vgl. BAG, Urteil vom
13.07.2006, 8 AZR 382/05 = NZA 2006, 1406).
85
Für die Erfüllung des Zeitmoments sind im Schrifttum zu § 613 a Abs.5, 6 BGB
verschiedentlich Mindest- bzw. Höchstfristen genannt worden. Die in Betracht
gezogenen Fristen schwanken zwischen 1 Monat und 1 Jahr. Eine Festlegung auf
abstrakte Fristen ist nach Auffassung der Berufungskammer jedoch ausgeschlossen,
weil sich die Tatsache, ab wann ein Untätigsein als vertrauensbildend und damit als für
eine Verwirkung relevant gewertet werden kann, letztlich nur bei einzelfallbezogener
Abwägung der Umstände ermitteln lässt. Der Verwirkungstatbestand ist als
außerordentlicher Rechtsbehelf ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung. In der
illoyal verspäteten Geltendmachung eines Rechts liegt ein Verstoß gegen Treu und
Glauben (vgl. Palandt/Heinrichs, § 242 BGB Anm. 87). Die Frage des Verstoßes gegen
Treu und Glauben lässt sich daher nur für den Einzelfall klären. Eine schematisierende
Betrachtungsweise wird dem nicht gerecht (BAG, Urteil vom 20.05.1988, 2 AZR 711/87
= DB 1988, 2156).
86
Zur Bestimmung der Dauer des Zeitmoments ist daher nicht auf eine starre Höchst- oder
Regelfrist abzustellen, sondern auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (BAG, Urteil
vom 27.01.2000, 8 AZR 106/99, n.v.). Auch das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr eine
Höchstfrist, beispielsweise von sechs Monaten, abgelehnt (vgl. BAG, Urteil vom
13.07.2006, 8 AZR 382/05 = NZA 2006,1406).
87
Für die Beantwortung der Frage, ob das Zeitmoment erfüllt ist, ist zunächst zu klären, ab
wann der Lauf des Zeitmoments überhaupt beginnt. Dabei ist als wesentliches Kriterium
zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsfrist nach § 613 a Abs. 6 BGB nicht mehr wie
nach der früheren Rechtsprechung zu § 613 a BGB an die Kenntnis des Arbeitnehmer
vom Betriebsübergang anknüpft, sondern an die Unterrichtung nach Abs. 5. Unter
Berücksichtigung dieses sich daraus ergebenden Gesetzeszweckes, nämlich das
Interesse des Arbeitnehmers an einer hinreichenden Informationsbasis für die
Ausübung der Widerspruchsentscheidung und dem Ziel des Gesetzgebers, die
ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers durch ein ansonsten unbefristetes
Widerspruchsrecht abzusichern , kann nach Auffassung der Berufungskammer das
Zeitmoment nicht wie die Beklagte meint ab dem Zeitpunkt des Zugangs des
Unterrichtungsschreibens, sondern wenn überhaupt - frühestens ab dem Zeitpunkt
beginnen, zu dem der Arbeitnehmer Kenntnis davon erlangt, dass die Unterrichtung
fehlerhaft war (so auch Willemsen/Müller-Bonanni in Arbeitsrecht Komm., § 613 a BGB
Rdnr.340).
88
Diese Auffassung wird durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
89
24.05.2005, 8 AZR 398/04 (= NZA 2005, 1302) gestützt. In dieser Entscheidung hat das
Bundesarbeitsgericht ausgeführt, die unvollständige Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5
BGB hindere den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 S.1 BGB. Dadurch
sei der Arbeitnehmer ausreichend geschützt, er sei nicht im Zugzwang . Er könne
abwarten und z.B. seinen Unterrichtungsanspruch nach § 613 a Abs. 5 BGB verfolgen.
Es bestehe kein Grund für ihn, das Widerspruchsrecht auf einer unzureichenden
Tatsachenbasis auszuüben. Ist somit die Auffassung richtig, dass der Arbeitnehmer bei
einer unvollständigen Unterrichtung in Kenntnis des Betriebsübergangs - nicht im
Zugzwang ist, sondern abwarten darf, kann der Lauf des Zeitmoments der Verwirkung
frühestens ab Kenntnis des Arbeitnehmers von der Unvollständigkeit der Unterrichtung
beginnen.
Der dieser Bewertung zugrunde liegende Rechtsgedanke ergibt sich auch aus § 124
BGB. Nach § 124 BGB beginnt die Jahresfrist für die Anfechtung im Falle der arglistigen
Täuschung in dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung
entdeckt. Dieser Rechtsgedanke übertragen auf das Widerspruchsrecht bedeutet, dass
das Zeitmoment für die Verwirkung in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Arbeitnehmer
die Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung entdeckt. Die Übertragung des Rechtsgedankens
des § 124 BGB auf den Beginn des Zeitmoments für die Verwirkung des
Widerspruchsrechtes wird nach Auffassung der Kammer sowohl der gesetzgeberischen
Intention, den Arbeitgeber zu einer vollständigen und richtigen Unterrichtung
anzuhalten, gerecht, als auch dem Grundsatz, dass jedes Recht der Verwirkung
unterliegt. Schließlich würde die Auffassung, das Zeitmoment bereits ab dem
Betriebsübergang bzw. dem Zugang des Unterrichtungsschreibens beginnen zu lassen,
entgegen dem gesetzgeberischen Willen, dem Arbeitnehmer bei fehlerhafter
Unterrichtung ein unbefristetes Widerspruchsrecht zu gewähren, im Endeffekt dazu
führen, durch das Zeitmoment der Verwirkung doch eine Höchstfrist für den Widerspruch
einzuführen.
90
Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht für einen Arbeitnehmer keine Pflicht,
sich zeitnah nach Erhalt des Widerspruchschreibens durch Einholen von Rechtsrat
darüber informieren zu lassen, ob das Informationsschreiben den rechtlichen
Anforderungen genügt oder nicht, um sich die erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Er
darf sich zunächst darauf verlassen, dass die ihm erteilten Auskünfte richtig und
vollständig sind. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen und fehlerfreien Unterrichtung liegt
insofern in der Risikosphäre des Arbeitgebers. Dies ergibt sich - wie bereits ausgeführt -
aus dem gesetzgeberischen Willen, die Widerspruchsfrist erst dann beginnen zu lassen,
wenn die Unterrichtung fehlerfrei erfolgt ist und der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.2006 (8 AZR 303/05), wonach dem
Unterrichtungspflichtigen eine angemessene und gewissenhafte Prüfung der
Rechtslage aufzuerlegen ist.
91
Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen konnte der Kläger frühestens aus
der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die B. Photo
GmbH einen Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Unterrichtung über den
Betriebsübergang möglicherweise fehlerhaft gewesen sein könnte. Nach dem
unwidersprochenen Vortrag des Klägers hat er erst durch die Gläubigerversammlung
am 11.10.2005 hinreichende Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des
Unterrichtungsschreibens erhalten. Tatsächlich hat er danach nochmals drei Monate
zugewartet, bevor er seinen Widerspruch erklärt hat. Trotz der nicht zu bestreitenden
Tatsache, dass die Klärung der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis noch besteht oder nicht,
92
grundsätzlich eilbedürftig ist, reicht nach Auffassung der Berufungskammer angesichts
der komplexen und schwierigen Rechtslage ein Zeitraum von weiteren drei Monaten
nicht aus, um das Zeitmoment der Verwirkung zu erfüllen.
Selbst wenn dieser Ansicht nicht gefolgt würde, sind vorliegend nach Auffassung der
Berufungskammer jedenfalls die Voraussetzungen zur Annahme des
Umstandsmoments nicht gegeben.
93
Das Umstandsmoment muss so beschaffen sein, dass der bisherige und der neue
Betriebsinhaber im Zusammenspiel mit dem Zeitmoment berechtigt darauf vertrauen
dürfen, der Arbeitnehmer werde sich dem in § 613 a Abs. 1 S.1 BGB angeordneten
Vertragspartnerwechsel nicht mehr durch einen Widerspruch widersetzen. Das
Vorliegen des Zeitmomentes indiziert dabei nicht das sogenannte Umstandsmoment,
denn es ist wie bereits ausgeführt nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen
gegenüber der Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von
ihrer Verpflichtung zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann der Zeitablauf allein
die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen, sondern es bedarf darüber
hinausgehender besonderer Umstände für die berechtigte Erwartung des Schuldners,
dass er nicht mehr in Anspruch genommen wird. Dabei ist im Hinblick auf das
Widerspruchsrecht ein besonders strenger Maßstab anzulegen, denn schließlich haben
es der neue und der alte Arbeitgeber in der Hand, durch vollständige und
ordnungsgemäße Unterrichtung die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen. Informieren sie
ob bewusst oder unbewusst fehlerhaft, müssen schon besondere Umstände vorliegen,
damit ein Vertrauen dahingehend entstehen kann, der Arbeitnehmer werde trotz des
Informationsdefizits dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen (so
auch LAG München, Urteil vom 30.06.2005, 2 Sa 1169/04 = LAGE § 613 a BGB 2002
Nr.7). Entscheidender Gesichtspunkt ist insoweit, dass die Verwirkung dem
Vertrauensschutz dient.
94
Die Tatsache, dass der Kläger gegen die Kündigung der Erwerberin eine
Kündigungsschutzklage erhoben und im April 2005 mit der Erwerberin einen
Beendigungsvergleich abgeschlossen hat, reicht nach Auffassung der
Berufungskammer nicht aus, um das Umstandsmoment zu bejahen.
95
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Kläger das Umstandsmoment nicht schon
dadurch erfüllt hat, dass er gegen die ausgesprochene Kündigung Klage erhoben hat.
Daraus kann nach Auffassung der Berufungskammer nicht der Schluss gezogen
werden, dass er die Erwerberin damit als seine Vertragspartnerin akzeptiert hat. Zu
einer derartigen Klage war der Kläger, wenn er sich sein nach seiner damaligen
Kenntnis zur Erwerberin bestehendes Arbeitsverhältnis erhalten wollte, verpflichtet, um
die Rechtsfolgen der §§ 4, 7 KSchG zu vermeiden. Er hatte zum Zeitpunkt der
Klageerhebung keine Anhaltspunkte dafür, dass sein Widerspruchsrecht aufgrund
fehlerhafter Unterrichtung noch bestehen könnte. Wenn er unter diesen Umständen
versucht, sein Arbeitsverhältnis mit der Erwerberin zu erhalten, ist darin kein
vertrauensbegründender Umstand zugunsten der Beklagte zu sehen, der Kläger werde
sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben (vgl. dazu auch LAG Düsseldorf, Urteil vom
18.01.2007, 5 Sa 1062/06). Der Kläger hat unter den gegebenen Umständen mit
Erhebung der Kündigungsschutzklage lediglich eine ihm zustehende rechtliche
Möglichkeit wahrgenommen, der kein weiterer Erklärungswert zukommt.
96
Vorstehende Ausführungen gelten auch hinsichtlich des vom Kläger mit der Erwerberin
97
sodann im April 2005 abgeschlossenen Beendigungsvergleichs.
Diesbezüglich ist zudem nach dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich, dass sie auf
den Umstand des Abschlusses des Beendigungsvergleichs ein besonderes
schützenswertes Vertrauen gegründet hat, das ihr eine Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger unzumutbar macht. Ein Vertrauensschutz scheidet
bereits deshalb aus, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag lediglich vermutet
hat, Hintergrund des Widerspruchs sei ein nicht realisierbarer Abfindungsanspruch
gegen die Erwerberin aufgrund eines Beendigungsvergleichs. Der Inhalt des Vergleichs
war der Beklagten nicht einmal bekannt. Anhaltspunkte dafür, wann die Beklagte bei
dieser Sachlage aufgrund welcher Kenntnis ein schützenswertes Vertrauen gebildet
haben will, sind nicht ersichtlich. Dabei ist unerheblich, dass der Betriebserwerberin der
Abschluss des Beendigungsvergleichs bekannt war. Nach Auffassung der
Berufungskammer kann sich auf den Tatbestand der Verwirkung nur derjenige berufen,
der aufgrund bestimmter, vom Berechtigten gesetzter Umstände selbst das Vertrauen
gebildet hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
98
Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beklagte kurz nach
Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die B. Photo GmbH betreffend von
einer größeren Anzahl anderer Arbeitnehmer eine Widerspruchserklärung erhalten hat
und von diesen gerichtlich auf das Bestehen von Arbeitsverhältnissen in Anspruch
genommen worden ist mit der Begründung, dass das Unterrichtungsschreiben fehlerhaft
sei. Sie musste deshalb damit rechnen, dass auch andere Arbeitnehmer aufgrund der
gerügten und tatsächlich bestehenden Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung - insbesondere
nach weiterer Aufklärung der Sach- und Rechtslage - von ihrem Widerspruchsrecht
noch Gebrauch machen werden. Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte gerade kein
Vertrauen dahingehend bilden, der Kläger werde trotz der Fehlerhaftigkeit der
Unterrichtung keinen Widerspruch erklären. Der Umstand, dass der Kläger seine Rechte
nicht zur gleichen Zeit wie die anderen Arbeitnehmer geltend gemacht hat, konnte bei
der Beklagten kein schützenswertes Vertrauen begründen (vgl. dazu BAG, Urteil vom
24.05.2006, 7 AZ 365/05, n.v., zur Arbeitnehmerüberlassung und der Verwirkung des
Rechts, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend zu machen), denn - wie
bereits ausgeführt - reicht der Zeitablauf nach Kenntnis von dem noch bestehenden
Widerspruchsrecht allein nicht aus, um den Tatbestand der Verwirkung zu bejahen.
99
Dieser Bewertung stehen die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom
30.01.1991, 7 AZR 239/90, unter Ziffer III.3. nach Auffassung der Berufungskammer
nicht entgegen, denn in dem dort entschiedenen Rechtsstreit bestand gerade nicht wie
vorliegend zugunsten der klagenden Partei ein Recht, das nach dem gesetzgeberischen
Willen nach gar nicht ausgeübt werden musste, weil die Frist zur Ausübung noch gar
nicht in Gang gesetzt war. Muss das Recht wie vorliegend noch nicht ausgeübt werden,
kann sich nach Auffassung der Berufungskammer der Umstand, dass andere
Arbeitnehmer das Recht bereits ausüben, allenfalls vertrauenshindernd auswirken.
100
Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht auch die tatsächliche Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Arbeitgeber angesichts der im Falle der fehlerhaften
Unterrichtung nicht laufenden Widerspruchsfrist nicht aus, um daraus auf eine
Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel zu schließen. Dies ergibt sich
bereits als Konsequenz aus der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen
Überlegungsfrist, die in Fällen fehlerhafter Unterrichtung eben noch nicht läuft. Die
Tatsache der Vertragsfortführung mit dem neuen Betriebsinhaber kann mithin
101
grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers
zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsrechtsverzicht
gewertet werden mit der Folge der Erfüllung des Umstandsmomentes der Verwirkung. In
diesem Fall ist mit der Weiterarbeit kein irgendwie gearteter Erklärungsinhalt verbunden.
Vielmehr stellt die Arbeit beim Erwerber eine geeignete Maßnahme dar, den Vorwurf
des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs gemäß § 615 S. 2 BGB zu
vermeiden.
Zudem hat die Beklagte den Kläger selbst mit dem Unterrichtungsschreiben darauf
hingewiesen, er sei verpflichtet, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei der Erwerberin
weiter zu arbeiten. Im Falle des Widerspruchs könne sein Anspruch auf Arbeitsentgelt
entsprechend gekürzt werden. Angesichts dieses Hinweises verhält die Beklagte sich
widersprüchlich, wenn sie sich nunmehr darauf beruft, der Kläger habe durch die
Weiterarbeit bei der Erwerberin sein Widerspruchsrecht verwirkt. Die Beklagte kann sich
auch aus diesem Grund nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf eine
Verwirkung berufen.
102
Danach ist das Widerspruchsrecht des Klägers nicht verwirkt.
103
d)
104
Durch den Abschluss des Beendigungsvergleichs mit der Erwerberin im April 2005 hat
der Kläger auch keinen Verzicht auf sein Widerspruchsrecht erklärt.
105
Da keine ausdrückliche Verzichtserklärung des Klägers auf die Ausübung seines
Widerspruchsrechts vorliegt, sondern in dem Abschluss des Aufhebungsvertrages
allenfalls eine konkludente Verzichtserklärung gesehen werden könnte, ist nach
Auffassung der Berufungskammer ein etwaiger Verzicht auf das Widerrufsrecht in
analoger Anwendung des § 144 BGB zu beurteilen.
106
Nach § 144 Abs.1 BGB ist die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts ausgeschlossen,
wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
Der Sache nach handelt es sich bei dieser Regelung um einen Verzicht des
Anfechtungsberechtigten. Dieser sich aus § 144 BGB ergebende Rechtsgedanke ist
nach Auffassung der Berufungskammer auf die Frage, ob ein Widerspruchsrecht noch
ausgeübt werden kann, übertragbar und bedeutet, dass die Ausübung des
Widerspruchsrechts ausgeschlossen ist, wenn der widerspruchsbehaftete Übergang
des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber von dem Widerspruchsberechtigten
bestätigt wird.
107
Da es sich bei dem Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle des § 613 a BGB nicht
um einen rechtsgeschäftlichen, sondern um einen gesetzlich angeordneten
Vertragspartnerwechsel handelt, kommt nur eine analoge Anwendung des § 144 BGB in
Betracht. Eine Analogie ist die Übertragung der für einen oder mehrere bestimmte
Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen
Tatbestand (vgl. Palandt, Einl. 40 vor § 1). Die analoge Anwendung einer Norm ist
möglich, wenn zur Ausfüllung einer planwidrigen Gesetzeslücke die Rechtsfolge eines
gesetzlichen Tatbestands auf einen vergleichbaren, aber im Gesetz nicht geregelten
Tatbestand übertragen werden kann. Dabei muss der zu beurteilende Sachverhalt dem
gesetzlich geregelten Sachverhalt gleichen, die möglichen Unterschiede dürfen nicht
von einer Art sein, dass eine Übertragung der gesetzlichen Wertung ausgeschlossen ist
108
(vgl. BAG, Urteil vom 23.11.2006, 6 AZR 394/06 = ArbuR 2006, 447 m.w.N.).
Die Voraussetzungen der analogen Anwendung der in § 144 BGB vorgesehenen
Regelung für die Ausübung des Anfechtungsrechts auf den gesetzlich nicht geregelten
Tatbestand der Ausübung des Widerspruchsrechts sind nach Auffassung der
Berufungskammer gegeben. Es liegen sowohl eine Gesetzeslücke als auch ein
analogiefähiger Tatbestand vor.
109
Durch die Einführung des gesetzlich normierten Widerspruchsrechts ist nachträglich
eine Regelungslücke in Bezug auf die Ausübung diese Rechts entstanden. Das Gesetz
sieht nämlich keine Folgenregelung für das Widerspruchsrechts für die Fälle vor, in
denen die Widerspruchsfrist wegen fehlerhafter Unterrichtung noch nicht läuft.
110
Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist der Ausübung des Anfechtungsrechts auch
rechtsähnlich . Beide Tatbestände erfordern die Abgabe einer Willenserklärung des
Berechtigten, der bei der Anfechtung bezogen auf ein Rechtsgeschäft, beim
Widerspruchsrecht bezogen auf einen gesetzlich vorgesehenen Vertragspartnerwechsel
rückwirkende Kraft zukommt. In beiden Fällen bewirkt die Ausübung des Rechts die
rückwirkende Vernichtung des bestehenden Vertragsverhältnisses. Es erscheint der
Berufungskammer danach gerechtfertigt, im Wege der Einzelanalogie die Rechtsfolge
der Bestätigung des Rechtsgeschäfts durch den Anfechtungsberechtigten, nämlich den
Ausschluss des Anfechtungsrechts, auf den vergleichbaren Tatbestand der Bestätigung
des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber durch den
Widerspruchsberechtigten mit der Folge des Ausschlusses des Widerspruchsrechts zu
übertragen, soweit die Voraussetzungen einer Bestätigung im Sinne des § 144 BGB
festgestellt werden können.
111
Die Bestätigung im Sinne des § 144 BGB betrifft ein gültiges Rechtsgeschäft und ist
anders als die Bestätigung im Sinne des § 141 BGB keine Neuvornahme des
Geschäfts, sondern der Sache nach ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Sie ist eine
nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht daher nicht gegenüber dem
Anfechtungsgegner erklärt zu werden. Sie ist gemäß § 144 Abs.2 BGB formfrei, kann
also auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Erforderlich ist allerdings ein Verhalten,
das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten.
Jede andere den Umständen nach mögliche Deutung muss ausgeschlossen sein. Eine
Bestätigung setzt in der Regel voraus, dass der Bestätigende die Anfechtbarkeit kannte
bzw. mit ihr rechnen musste. Die Bestätigung beseitigt das Anfechtungsrecht (vgl.
Palandt, § 144 BGB Rdnr. 1,2).
112
Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen hat der Kläger den Übergang
seines Arbeitsverhältnisses auf die Betriebserwerberin durch Abschluss des
Beendigungsvergleichs in diesem Sinne nicht bestätigt.
113
In Übereinstimmung mit der von Annuß vertretenen Auffassung geht die
Berufungskammer dabei davon aus, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund
des Betriebsübergangs mit Wirkung zum 01.11.2004 zunächst aufschiebend bedingt auf
die B. Photo GmbH übergegangen ist.
114
Nach Auffassung von Annuß (vgl. Staudinger/Annuß § 613 a BGB Rdnr. 186) wird dem
grundrechtlich fundierten Ziel einer Respektierung der privatautonom getroffenen
Entscheidung des Arbeitnehmers, nur mit einem bestimmten Arbeitgeber zu
115
kontrahieren, in Fällen, in denen der Widerspruch erst nach dem Betriebsübergang
erklärt zu werden braucht, nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn der
Erwerber bis zum Widerspruch bzw. bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auch nicht
vorübergehend in die Stellung des Arbeitgebers einrückt. Dieses Ziel könne jedoch
nicht dadurch erreicht werden, dass man der Widerspruchserklärung schlicht ex-tunc-
Wirkung beilegt, sondern nur durch einen aufschiebend bedingten Übergang des
Arbeitsverhältnisses, so dass dieses zunächst (bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist
bzw. einer abschließenden Erklärung des Arbeitnehmers) mit dem bisherigen
Arbeitgeber fortbestehe. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. der abschließenden
Entscheidung des Arbeitnehmers trete der Erwerber rückwirkend zum Datum des
Betriebsübergangs in den Arbeitsvertrag ein.
Ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft ist tatbestandlich vollendet und voll gültig,
nur seine Rechtswirkungen sind bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe. Dieser
Tatbestand ist der erforderlichen Gültigkeit des Rechtsgeschäfts bei der Anfechtung
rechtsähnlich .
116
Durch den Abschluss des Beendigungsvergleichs hat der Kläger gegenüber der
Erwerberin zwar erklärt, dass er sie als Vertragspartnerin akzeptiert. Diese Erklärung
gegenüber der Vertragspartnerin erfolgte allerdings nicht in Kenntnis eines bestehenden
Widerspruchsrechts. Der Kläger hat auch mit der Möglichkeit eines bestehenden
Widerspruchsrechts zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beendigungsvergleichs nicht
rechnen können, was im Rahmen des § 144 BGB ausreichen würde, um von einer
Bestätigungserklärung auszugehen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers
hatte dieser jedenfalls vor Stellung des Insolvenzantrages der Erwerberin keine
Anhaltspunkte dafür, dass das Informationsschreiben der Beklagten fehlerhaft sein
könnte. In dem Abschluss des Beendigungsvergleichs mit der Erwerberin im April 2005,
also einen Monat vor Stellung des Insolvenzantrages, kann danach keine Bestätigung
des Übergangs seines Vertragsverhältnisses analog § 144 BGB gesehen werden mit
der Folge, dass der Kläger auf sein Widerspruchsrecht nicht verzichtet hat.
117
e)
118
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht
rechtsmissbräuchlich ausgeübt hat.
119
Die Voraussetzungen für einen Rechtsmissbrauch können vorliegend nicht festgestellt
werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dem Kläger nicht unterstellt
werden, in Anbetracht der Insolvenz der Erwerberin habe er sein Widerspruchsrecht
nach Abschluss des Beendigungsvergleichs mit der Erwerberin nur ausgeübt, um
daraus im Hinblick auf die nicht realisierbare Abfindung aus dem Beendigungsvergleich
ungerechtfertigte Vorteile zu ziehen. Dies gilt vorliegend insbesondere unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger seit ca. 16 Jahren bei der Beklagten
beschäftigt ist und schon im Hinblick auf den erworbenen Bestandsschutz ein
erhebliches Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten haben
kann. Ein Rückkehrwille kann dem Kläger auch unter Berücksichtigung der
Ankündigung der Beklagten, er müsse für den Fall seines Widerspruchs mangels
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mit einer Kündigung seitens der Beklagten rechnen,
nicht abgesprochen werden. Bei dieser Mitteilung handelt es sich um eine Behauptung
der Beklagten. Ob tatsächlich keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ggf. zu
geänderten Bedingungen besteht, kann der Kläger bei Fortbestehen des
120
Arbeitsverhältnisses gerichtlich überprüfen lassen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass
es sich vorliegend nach den dem Kläger erteilten Informationen im
Unterrichtungsschreiben um einen Teilbetriebsübergang gehandelt hat und damit nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagte ggf. zu geänderten Bedingungen eine
anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger hat, die sie ihm im Rahmen
einer Änderungskündigung als milderes Mittel gegenüber einer Beendigungskündigung
hätte anbieten müssen. Insoweit hat der Kläger zur Recht darauf hingewiesen, dass die
Beklagte bis heute - nicht einmal vorsorglich - eine Beendigungskündigung eines
etwaig noch bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hat.
Zudem hat der Kläger nach Kenntnis von seinem noch bestehenden Widerspruchsrecht
keine Sachlage geschaffen, die die Beklagte in dem Glauben hätte bestärken können,
er werde von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch mehr machen.
121
Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger
keinen Rückkehrwillen hat und sein Widerspruchsrecht rechtsmissbräuchlich ausübt.
122
f)
123
Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat die Erwerberin bei Abschluss des
Beendigungsvergleichs nicht als Vertreterin der Beklagten gehandelt. Die Beklagte hat
den Vergleichsabschluss auch nicht nachträglich genehmigt. Im Verhältnis zur
Beklagten kann dem Beendigungsvergleich mithin keine Rechtswirksamkeit zukommen.
Aufgrund der Rückwirkung des Widerspruchs hat die Erwerberin mithin als
Nichtberechtigte gehandelt mit der Folge, dass das zwischen dem Kläger und der
Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet worden ist.
124
Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass der Kläger dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin rechtzeitig und ordnungsgemäß widersprochen
hat mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis zur Beklagten fortbesteht.
125
Auf die Berufung des Klägers war das Urteil des Arbeitsgerichts mithin abzuändern.
126
III.
127
Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 Abs.1 ZPO die
Beklagte zu tragen.
128
IV.
129
Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zuzulassen, da
entscheidungserhebliche Rechtsfragen vorliegen, die grundsätzliche Bedeutung haben,
für die Einheitlichkeit der Rechtsordnung von allgemeiner Bedeutung und
höchstrichterlich noch nicht entschieden sind.
130
Rechtsmittelbelehrung:
131
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
132
REVISION
133
eingelegt werden.
134
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
135
Die Revision muss
136
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
137
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
138
Bundesarbeitsgericht,
139
Hugo-Preuß-Platz 1,
140
99084 Erfurt,
141
Fax: (0361) 2636 - 2000
142
eingelegt werden.
143
Die Revision ist gleichzeitig oder
144
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
145
schriftlich zu begründen.
146
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
147
(Paßlick) ( Kulok ) (Eckwert)
148