Urteil des LAG Düsseldorf vom 08.04.1997
LArbG Düsseldorf (treu und glauben, arbeitsgericht, anschrift, vergleich, kündigung, ordentliche kündigung, eigenes verschulden, original, zpo, arbeitsverhältnis)
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 120/97
Datum:
08.04.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 120/97
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 5 Ca 1522/96
Schlagworte:
Verspäteter Eingang einer Vergleichs-Widerrufserklärung bei
Gerichtinfolge eines Büroversehens
Normen:
§ 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine Prozeßpartei, der rechtzeitig innerhalb einer
Vergleichswiderrufsfrist die verbindliche Erklä rung ihres Prozeßgegners
zugeht, daß von diesem der unter Vorbehalt abgeschlossene gerichtli
che Vergleich nicht akzeptiert wird, verstößt gegen Treu und Glauben (§
242 BGB), wenn sie sich auf die Bestandskraft des Vergleichs beruft, der
infolge eines Büroversehens (wegen falscher Adressierung) gegenüber
dem Gericht nicht rechtzeitig widerrufen worden ist.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 18.12.1997 - 5 Ca 1522/96 - abgeändert und
festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung
der Beklagten vom 29.09.1996 nicht aufgelöst worden ist.Die Kosten des
Rechtsstreites trägt die Beklagte.Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :Der Klägerin wurde von der Beklagten aufgrund schriftlichen
Arbeitsvertrages vom 25.03.1996 zum 01.04.1996 als Designerin gegen ein
Monatsgehalt von 5.500,-- DM brutto eingestellt. Noch während der vertraglich
vorgesehenen Probezeit von sechs Monaten kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.09.1996 fristgerecht zum 31.10.1996. Bei
Ausspruch der Kündigung teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie schwanger sei.
Da die Beklagte auf ihrer Kündigung während der Probezeit beharrte, hat die Klägerin
mit der am 14.10.1996 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage die
Rechtsunwirksamkeit der Kündigung unter Berufung auf das Kündigungsverbot nach
dem Mutterschutzgesetz geltend gemacht und beantragt, festzustellen, daß das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentli-
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che Kündigung der Beklagten vom 25.09.1996 nicht aufgelöst worden ist.Im Gütetermin
vom 04.11.1996 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach -
Gerichtstag Neuss - folgenden Vergleich: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß
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das Arbeitsverhältnis aufgrund einer fristgerechten, betriebsbedingten Kündigung am
31.10.1996 sein
Ende gefunden hat.
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2. Die Beklagte zahlt als Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziffer 9
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EStG einen Betrag von 4.000,00 DM brutto = netto.
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3. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Urlaubsanspruch der
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Klägerin erfüllt ist und ebenfalls auch eventuelle Ansprüche auf
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Überstundenabgeltung.
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4. Damit ist der Rechtsstreit - 5 Ca 1522/96 - erledigt.
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5. Die Parteien behalten sich den Widerruf dieses Vergleichs durch Ein-
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reichung eines Schriftsatzes beim Arbeitsgericht Mönchengladbach bis
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zum 18.11.1996 vor.
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Der vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin übermittelte Vergleichswiderruf ist beim
Arbeitsgericht Mönchengladbach per Telefax am 20.11.1996 eingegangen.
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Gleichzeitig hat dieser Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung
der Vergleichswiderrufsfrist beantragt und zur Begründung vorgetragen: Er habe bereits
mit Schreiben vom 07.11.1996 den Vergleich widerrufen. Dieses Schreiben sei an das
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Gerichtstag Neuss, Hammer Landstraße 3, 41460
Neuss adressiert gewesen. Am 20.11.1996 habe er dieses Schreiben mit dem Vermerk:
Empfänger unbekannt verzogen , zurückerhalten.
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Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin
eine eidesstattliche Versicherung der bei ihm beschäftigten Rechtsanwalts- und
Notargehilfin A. K. vom 11.12.1996 mit folgendem Inhalt zu den Akten gereicht:
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Ich habe das Originalschreiben vom 7. November 1996 mit dem der
Widerrufsvergleich widerrufen wurde, geschrieben.
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Das Schreiben habe ich adressiert an das Arbeitsgericht Mönchengladbach,
Gerichtstag Neuss, Hammer Landstraße 3, 41460 Neuss.
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Bei der Anschriftenwahl habe ich mich von der Terminsladung 15.10.1996 leiten
lassen. Ich hatte seinerzeit bei Eingang der Gerichtsladung vom 15.10.1996 die
Ladungsanschrift Gerichtstag Neuss, Hammer Landstraße 3, 41460 Neuss durch
Textmarker kenntlich gemacht.
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Die Durchschrift zu dem von mir gefertigten Schreiben vom 07.11.1996 habe ich in
die betreffende Akte abgeheftet.
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Das an den Gerichtstag Neuss adressierte Schreiben vom 07.11.1996 ist am
08.11.1996 hier zu Post aufgegeben worden.
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Davon habe ich mich anhand des Postausgangsbuches überzeugt. Dort lautet die
entsprechende Eintragung:
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8/11 ArbG Mönchengladbach C. ./. L. M. 2,-- .
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Dem Schreiben vom 7. November 1996 habe ich die dem Gericht bekannte
ärztliche Bescheinigung einer Schwangerschaft vom 15.12.1996 in Ablichtung
zweifach beigefügt.
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Die von mir beigefügte Ablichtung entspricht der uns seitens Frau C. mit Telefax-
Schreiben vom 05.11.1996 übermittelten ärztlichen Bescheinigung.
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Das per Telefax übermittelte Schreiben nebst der übermittelten ärztlichen
Bescheinigung habe ich in die Akte abgeheftet.
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Von mir ist in der von Frau C. zur Verfügung gestellten Ablichtung der ärztlichen
Bescheinigung nicht manipuliert worden.
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Das an das Arbeitsgericht Mönchengladbach, Gerichtstag Neuss, Neuss, am
08.11.1996 abgesandte Widerrufsschreiben nebst Anlagen ist von der Bundespost
mit dem Vermerk unbekannt verzogen nach hier zurückgeschickt worden. Den
Eingang dieser Rückpostsendung habe ich durch Aufbringen des
Eingangsstempels 20. Nov. 1996 auf dem Briefkuvert persönlich aufgebracht. Ich
kann daher mit Bestimmtheit sagen, daß der an das Arbeitsgericht
Mönchengladbach, Neuss, adressierte Schriftsatz vom 07.11.1996 in dem, sich im
Original in der Akte befindlichen, vorbeschriebenen Brief befunden hat.
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Ich möchte betonen, daß der Schriftsatz, den ich am 07.11.1996 gefertigt habe, aus
dem Original, einer beglaubigten Durchschrift und einer einfachen Durchschrift
sowie den Anlagen in Form von 2 Ablichtungen der ärztlichen
Schwangerschaftsbescheinigung bestand.
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Diese Unterlagen habe ich dem an uns zurückgesandten Briefumschlag, hier
eingegangen am 20. November 1996, entnommen.
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Ich persönlich habe den Briefumschlag geöffnet.
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Ohne dazu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein, habe ich von mir aus
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- nunmehr per Schreibmaschine - die Anschrift Hammer Landstraße 3, 41460
Neuss per TIP-EX-Roller entfernt und dann die Anschrift Hohenzollernstraße 155,
41061 Mönchengladbach per Schreibmaschine eingesetzt.
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Das habe ich getan jeweils einzeln sowohl auf dem Original des Schreibens vom
07.11.1996 als auch auf der beglaubigten Durchschrift, als auch auf der einfachen
Durchschrift.
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Diese Unterlagen waren, da es sich ja letztlich um Originalunterlagen handelte,
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bereits von Herrn Rechtsanwalt G. am 07.11.1996 unterzeichnet worden.
Ich wollte nunmehr diesen Schriftsatz, versehen mit der neuen Anschrift, an das
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Mönchengladbach, heraussenden, und
informierte Herrn Rechtsanwalt G. darüber.
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Dieser akzeptierte die von mir in den vorbezeichneten Originalunterlagen
vorgenommene Anschriftenänderung nicht und wies mich an, diese Änderungen
wiederum zu ändern.
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Das habe ich nur in Bezug auf das Original-Schreiben vom 7. November 1996
getan. Dort habe ich die auf TIP-EX-Streifen-Unterlage aufgebrachte Anschrift
Hohenzollernstraße 155, 41061 Mönchengladbach durch vorsichtiges wegkratzen
entfernt.
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Es kam dann auf dem Original-Schreiben die von mir am 7. November 1996
geschriebene Adresse Hammer Landstraße 3, 41460 Neuss schwach sichtbar zum
Vorschein.
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Zur Verdeutlichung habe ich dann diese Anschrift mit Bleistift handschriftlich
nachgezogen.
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Während das Original nunmehr die Anschrift Hammer Landstraße 3, 41460 Neuss
trägt, lautet die Anschrift auf der beglaubigten Durchschrift bzw. der einfachen
Durchschrift Hohenzollernstraße 155, 41061 Mönchengladbach .
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Hält man diese beglaubigte Durchschrift und die einfache Abschrift gegen das
Licht, so ist eindeutig festzustellen, daß dort vorher die von mir am 7. November
1996 geschriebene Anschrift Hammer Landstraße 3, 41460 Neuss befindet.
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So und nicht anders hat sich die Angelegenheit zugetragen.
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Von Manipulation meinerseits an dem vorbezeichneten Schriftsatz vom 07.11.1996
kann nicht die Rede sein.
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Ich habe den Schriftsatz vom 07.11.1996 mit der Anschrift Hammer Landstraße 3,
41460 Neuss geschrieben.
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Erst am 20.11.1996 habe ich diese Anschrift in die Anschrift Hohenzollernstraße
155, 41061 Mönchengladbach und anschließend diese Anschrift wiederum in die
Ursprungsanschrift Hammer Landstraße 3, 41460 Neuss geändert.
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Dortmund, den 11. Dezember 1996
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Die Klägerin hat sodann beantragt,
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festzustellen, daß der vorliegende Rechtsstreit nicht durch den Vergleich vom
04. November 1996 beendet wurde.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Durch Urteil vom 18.12.1996 - 5 Ca 1522/96 - hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach
die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Rechtsstreit sei durch den
Vergleich vom 04.11.1996 beendet worden, da dieser von der Klägerin nicht innerhalb
der Widerrufsfrist wirksam widerrufen worden sei. Zur näheren Sachdarstellung und
wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes wird im übrigen auf den
Tatbestand und die Entscheidungsgründe des den Parteien am 07.01.1997 zugestellten
Urteils Bezug genommen.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 03.02.1997 eingelegten Berufung, die
sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 28.02.1997 eingegangenen Schriftsatz
begründet hat. Sie trägt vor:
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Das Arbeitsgericht habe rechtsirrtümlich angenommen, der Vergleich vom 04.11.1996
sei mit dem an das Arbeitsgericht Mönchengladbach unter der Anschrift des
Gerichtstages Neuss abgesandten Widerrufsschreiben vom 07.11.1996 nicht wirksam
widerrufen worden und daraufhin rechtsfehlerhaft den Kündigungsschutzantrag einer
Prüfung gar nicht mehr unterzogen.
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Die in dem Widerrufsschreiben vom 07.11.1996 gewählte Anschrift des Gerichtstages
Neuss müsse sich das Arbeitsgericht Mönchengladbach als zutreffende Anschrift
zurechnen lassen. Denn es sei anerkannt, daß Gerichtsstelle auch der Ort eines
sogenannten Gerichtstages sei. Sie habe sich bei der Annahme dieser Adresse in
Neuss zudem auch von der Terminsladung leiten lassen dürfen, die ausschließlich nach
Neuss unter Nennung dieser Postanschrift erfolgt sei. Wenn diese Adresse für den
Vergleichswiderruf nicht hätte maßgeblich sein sollen, so hätte das Arbeitsgericht
hierauf ausdrücklich hinweisen müssen.
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Wenn das Widerrufsschreiben von der Bundespost nicht habe abgegeben werden
können, da möglicherweise zum Zeitpunkt des Postzustellungsbetriebes entweder
keine zur Entgegennahme von Postsendungen bereite Person des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach anwesend oder eine entsprechende Möglichkeit zum Einwerfen der
Postsendung nicht vorhanden gewesen sei, so sei dies ein Organisationsverschulden
des Arbeitsgerichts, das nicht zu ihren Lasten gehen dürfe.
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Auf jeden Fall verstoße aber auch die Beklagte gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben, wenn sie sich auf die Versäumung der Widerrufsfrist berufe. Sie selbst habe
ihren Prozeßbevollmächtigten bereits am 05.11.1996 per Telefaxschreiben darüber
informiert, daß sie den Vergleich nicht akzeptiere. Noch in der Woche bis zum
08.11.1996 sei von ihrem Prozeßbevollmächtigten auch dem Personalleiter der
Beklagten ihre Widerrufsentscheidung mitgeteilt worden. In einem weiteren Telefonat
am 11. oder 12.11.1996 habe der Personalleiter sodann noch einmal ihren
Prozeßbevollmächtigten nach den Gründen für die Widerrufsentscheidung befragt.
Nachdem der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 15.11.1996 ihr
Auseinandersetzungsvorschlag unterbreitet worden sei, habe der Personalleiter der
Beklagten mit Telefonat vom 21.11.1996 die Originalbescheinigung über ihre attestierte
Schwangerschaft mit der Begründung angefordert, daß er ohne Vorlage der
Originalbescheinigung über ihren Vorschlag gemäß Schreiben vom 15.11.1996 nicht
entscheiden könne.Die Beklagte sei mithin über ihre Widerrufsentscheidung vor Ablauf
der Widerrufsfrist hinreichend in Kenntnis gesetzt worden. Wenn sie sich daraufhin in
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Kenntnis dieser Widerrufsentscheidung bereits mit ihrem Vorschlag gemäß Schreiben
vom 15.11.1996 befaßt habe, so sei es als ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu
werten, wenn sie sich nunmehr in Kenntnis der mit Schriftsatz vom 20.11.1996
vorgetragenen Tatsachen auf die Versäumung der Widerrufsfrist berufe. Die Klägerin
beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom
18.12.1996 - 5 Ca 1522/96 - festzustellen, daß 1. der Rechtsstreit nicht durch den
gerichtlichen Vergleich gemäß Protokoll vom 04.11.1996 beendet worden ist, 2. das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom
29.09.1996 nicht aufgelöst worden ist.Die Beklagte beantragt, die Berufung
zurückzuweisen.Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt im wesentliche aus:Ein
Widerruf des Vergleichs an die Anschrift des Gerichtstages in Neuss sei unstatthaft
gewesen. Der Versuch der Klägerin, ihr eigenes Verschulden als
Organisationsverschulden des Arbeitsgerichts Mönchengladbach darzustellen, müsse
daher scheitern. Auch sei ihr kein Verstoß gegen Treu und Glauben vorzuwerfen, wenn
sie sich auf die Rechtswirksamkeit des Vergleichs infolge der nicht gewahrten
Widerrufsfrist berufe. Der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe ihren
Personalleiter, den Zeugen H. vor Ablauf der Widerrufsfrist auch lediglich in Aussicht
gestellt, den Widerruf des Vergleiches zu erklären. Etwas anderes ergebe sich auch
nicht aus dem unmittelbar an sie gerichteten Schreiben der Klägerin vom 15.11.1996.
Diesem sei zu entnehmen, daß die Klägerin nur wegen der Höhe der Abfindung eine
Nachbesserung habe erreichen wollen. Im übrigen habe die Parteien ihr
erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und gemäß den im Berufungsverfahren
gewechselten Schriftsätzen ergänzt, auf deren vorgetragenen Inhalt wegen der
sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.Die
Berufungskammer hat gemäß Beweisbeschlusses vom 08.04.1997 durch Vernehmung
des Zeugen H. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
die aus dem Sitzungsprotokoll vom 08.04.1997 ersichtliche Vernehmungsniederschrift
verwiesen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
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Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts ist der Rechtsstreit durch den
Prozeßvergleich vom 04.11.1996 nicht als beendet anzusehen, da es der Beklagten im
vorliegenden Fall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt bleiben muß, sich auf
die Bestandskraft des Vergleichs wegen nicht gewahrter Widerrufsfrist zu berufen. Das
Verfahren war deshalb fortzusetzen und über den Sachantrag der Klägerin aufgrund des
im übrigen unstreitigen Sachverhalts zu entscheiden (§ 540 ZPO).
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Mit dem Arbeitsgericht kann zunächst davon ausgegangen werden, daß der von den
Parteien im Gütetermin am 04.11.1996 abgeschlossene Vergleich seitens der Klägerin
nicht gemäß der getroffenen Widerrufsvereinbarung durch Einreichung eines
Schriftsatzes beim Arbeitsgericht Mönchengladbach bis zum 18.11.1996 widerrufen
worden ist. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt ist die Widerrufserklärung der
Klägerin beim Arbeitsgericht Mönchengladbach erst am 20.11.1996 eingegangen.
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Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch angenommen, daß gegen die Versäumung der
Frist zum Widerruf des Vergleichs keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
gemäß §§ 233 ff. ZPO zu gewähren ist. Dies entspricht der übereinstimmenden
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Rechtsprechung von Bundesgerichtshof (BGHZ 61, 394 ff.) und Bundesarbeitsgericht
(BAG NAP Nr. 24 zu § 794 ZPO).
Diese bei Versäumung gesetzlich normierter Verfahrensfristen geltenden Grundsätze
lassen sich nicht auf eine vertraglich vereinbarte Vergleichswiderrufsfrist übertragen.
Wie das Bundesarbeitsgericht a. a. O. ausführt, sei nach der gesetzlichen Wertung eine
Fristenrestitution bei vertraglich vereinbarten Fristen - wie der Vergleichswiderrufsfrist -
ausgeschlossen. Im Gegensatz zu den gesetzlich normierten Verfahrensfristen hätten es
die Parteien dabei in der Hand, die Dauer der Frist und die Modalitäten ihres Ablaufs zu
bestimmen, weshalb auch die zwingende Notwendigkeit entfalle, der zum Widerruf
entschlossenen Partei das Risiko einer unverschuldeten Verspätung ihrer Erklärung
abzunehmen. Demgemäß kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an,
aus welchen Gründen die fristwahrende Handlung - ob unverschuldet oder sogar infolge
eines unabwendbaren Zufalls - seitens der Klägerin versäumt worden ist.
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Die insbesondere aus der materiellen Rechtsnatur des Prozeßvergleichs abgeleiteten
Argumente, die einerseits den Ausschluß der Prozeßregeln über die Wiedereinsetzung
in den vorherigen Stand zur Folge haben, zwingen andererseits zur Anwendung der im
Vertragsrecht geltenden Grundsätze bei der Überprüfung des Inhalts sowie der
Bindungswirkung der getroffenen Regelung (vgl. hierzu insbesondere BAG Urteil vom
21.02.1991 - 2 AZR 458/90 - EzA § 794 ZPO Nr. 9 n. d. N.). Demnach ist zunächst die
Vergleichswiderrufsklausel nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB auf
ihre Bedeutung und Tragweite hin zu überprüfen, insbesondere ob nach ihrem Wortlaut
sowie Sinn und Zweck das als Adressat für die Einreichung einer Widerrufserklärung
benannte Gericht ausschließlich zuständig sein sollte oder die gewählte Form - durch
Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht - lediglich der Beweissicherung und
Klarstellung hinsichtlich der Wirksamkeit der unter Vorbehalt getroffenen Vereinbarung
dienen sollte. Für die bloße Beweisfunktion der Widerrufsklausel könnte sprechen, daß
die Parteien nach ihrer Interessenlage in erster Linie auf einer materiell-rechtlichen
Regelung ihres Arbeitsverhältnisses bedacht waren und die daraus resultierende
prozeßbeendende Wirkung auch unabhängig von den Adressaten der vorbehaltenen
Widerrufserklärung eintreten konnte.
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Dem steht mangels weiterer erkennbarer Anhaltspunkte für die Willensrichtung der
Parteien allerdings die gesetzliche Bestimmung des § 125 S. 2 BGB entgegen.
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Die Auslegungsfrage bedarf nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer
vorliegend aber keiner abschließenden Klärung. Bei Annahme einer bloßen
Beweisfunktion der vereinbarten Widerrufsklausel könnte jedenfalls der Nachweis einer
rechtzeitigen Vergleichswiderrufserklärung durch die Klägerin auch auf andere Art als
durch die Einreichung eines Schriftsatzes beim Arbeitsgericht erbracht werden. Diesen
Nachweis hätte die Klägerin aufgrund des Ergebnisses der im Berufungsverfahren
durchgeführten Beweisaufnahme auch tatsächlich erbracht. Denn aufgrund der
Bekundung des Personalleiters und seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der
Beklagten, des Zeugen Homberg, steht zur Überzeugung der Berufungskammer fest,
daß die Beklagte rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Vergleichswiderrufsfrist von
den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, daß
die Klägerin mit dem Vergleich nicht einverstanden ist und diesen nicht akzeptiert. Daß
auch der Zeuge als Vertreter der Beklagten diese Mitteilung nicht anders als eine
verbindliche Widerrufserklärung seitens der Klägerin verstanden hat, wird insbesondere
auch aus dessen anschließendem Verhalten deutlich, daß er sich wenige Tage danach,
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noch innerhalb der Widerrufsfrist, beim Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach den
Gründen für das fehlende Einverständnis der Klägerin und auch eventuellen neuen
Modalitäten für eine anderweitig erstrebte Lösung erkundigte.
Ist der Vergleichswiderrufsklausel hingegen die Bedeutung einer ausschließlichen
Zuständigkeit des Gerichts für die Wirksamkeit der vorbehaltenen Widerrufserklärung
beizumessen, so verstößt die Beklagte gegen Treu und Glauben, wenn sie in
Anbetracht der ihr rechtzeitig innerhalb der Widerrufsfrist zugegangenen verbindlichen
Erklärung der Klägerin, daß diese den Vergleich nicht akzeptiere, unter Berufung auf
den verspäteten Eingang der Widerrufserklärung bei Gericht an dem Vergleich
festhalten will.
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Denn aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten des
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Frau K., ist davon auszugehen, daß der
verspätete Eingang der Widerrufserklärung der Klägerin beim Arbeitsgericht
Mönchengladbach auf eine falsche Adressierung infolge eines Büroversehens
zurückzuführen ist. Allein aus diesem belegten Versehen einen Vorteil ziehen zu
wollen, ohne daß zuvor ein Vertrauen auf die Bestandskraft des Prozeßvergleichs bei
der Beklagten begründet worden ist, muß im Rahmen der aus der Schrankenfunktion
des § 242 BGB resultierenden Pflicht des Gläubigers, seine Rechte nur so auszuüben,
die Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehressitte es fordern, verwehrt bleiben.
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Die Beklagte muß sich deshalb so behandeln lassen, als sei der Vergleich rechtzeitig
von der Klägerin widerrufen worden.
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Das Berufungsgericht hielt es für sachdienlich, in der Sache selbst zu entscheiden, da
der Sachverhalt für eine solche Entscheidung keiner weiteren Aufklärung mehr bedarf (§
540 ZPO).
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Entsprechend dem Klageantrag der Klägerin war festzustellen, daß das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.1996 nicht
aufgelöst worden ist. Die der Klägerin gegenüber erklärte Kündigung war wegen des
Kündigungsverbots nach § 9 MuSchG unzulässig. Nach dem unstreitigen Sachverhalt
war die Klägerin zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs schwanger und hat ihre
Schwangerschaft der Beklagten beim Ausspruch der Kündigung auch angezeigt. Damit
liegen die Voraussetzungen für eine unzulässige Kündigung nach § 9 MuSchG vor.
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Der Feststellungsklage der Klägerin war nach allem mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO
zu entsprechen.
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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1
ArbGG die Revision zuzulassen.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
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REVISION
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eingelegt werden.
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Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muß
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
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Graf-Bernadotte-Platz 5,
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34119 Kassel,
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eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez.: Roden gez.: Mountarde gez.: Schuh
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