Urteil des LAG Düsseldorf vom 26.01.2007

LArbG Düsseldorf: passives wahlrecht, betriebsrat, entlassung, tarifvertrag, stellenbeschreibung, innenverhältnis, arbeitsgericht, unternehmen, zusammenwirken, aktiven

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 TaBV 103/06
Datum:
26.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 103/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 3 BV 36/06
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.09.2006 -
3 BV 36/06 - wird teilweise abgeändert:
Der Antrag zu 2) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Beteiligte zu 4. wurde gemäß Arbeitsvertrag vom 31.01.1978 zum 10.03.1975 von
der L. Kaffee-Geschäft AG eingestellt und war dort seit dem 01.02.1978 als
Bezirksverkaufsleiter beschäftigt. Die Beteiligte zu 5. wurde gemäß Arbeitsvertrag vom
19.04.1979 zum 01.01.1972 von der L. Kaffee-Geschäft AG eingestellt und war dort seit
dem 01.04.1979 als Bezirksverkaufsleiterin beschäftigt.
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Die Beteiligte zu 5. wurde 1998 in den Betriebsrat gewählt, der Beteiligte zu 4. im Jahre
2002.
4
Nach § 3 des Arbeitsvertrages der Beteiligten zu 4. und 5. ist u.a. Folgendes vereinbart:
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"Aufgabenbereich
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Die wesentlichen Aufgaben, die der Mitarbeiter wahrnimmt, werden im Einzelnen in
der für die Position gültigen Stellenbeschreibung geregelt, zu der Einvernehmen
darüber besteht, dass sie unabhängig von diesem Dienstvertrag entsprechend den
betrieblichen Erfordernissen, insbesondere aus organisatorischen oder
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wirtschaftlichen Gründen, seitens der Firma jederzeit einseitig abgeändert werden
kann..."
In einer Stellenbeschreibung für die Beteiligte zu 5. der l. drugstore heißt es u.a., dass
sie gegenüber dem Gebietsverkaufsleiter bzw. - falls nicht vorhanden - dem
Verkaufsleiter der Sparte ein Vorschlagsrecht für die Einstellung, Versetzung oder
Entlassung von Mitarbeitern in den Filialen einschließlich Filialleitern/Filialleiterinnen
hat.
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Zum 01.05.2005 erwarb die Beteiligte zu 2. sämtliche Geschäftsanteile an der l.
drugstore. Die Beteiligte zu 1. ist eine Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2. Es ist
zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Beteiligten zu 4. und 5. nunmehr in einem
Arbeitsverhältnis zu der Beteiligten zu 1. stehen.
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Am 09.02.2006 schloss die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft mit den Beteiligten zu
1. und 2 sowie der S. Südwest GmbH einen Tarifvertrag gem. § 3 Abs. 1 BetrVG (TV § 3
(1) BetrVG).
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Darin heißt es u.a.:
11
"§ 1 Geltungsbereich
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Dieser Tarifvertrag gilt
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1. räumlich und sachlich für die in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland
gelegenen Betriebsstätten der E. S. GmbH, der S. Logistik Gesellschaft mbH und
der S. Südwest GmbH
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2. fachlich für alle als Betriebsteile und Nebenbetriebe anzusehenden
Betriebsstätten der E. S. GmbH, der S. Logistik Gesellschaft mbH und der S.
Südwest GmbH
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3. persönlich für alle ArbeitnehmerInnen i.S. von § 5 Abs. 1 und § 6 BetrVG der E.
S. GmbH, der S. Logistik GmbH und der S. Südwest GmbH.
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§ 2 Zusammenwirken
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Zur Gewährleistung eines erfolgreichen Zusammenwirkens zwischen den
ArbeitnehmerInnen, dem Arbeitgeber und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft
in Fragen der Betriebsverfassung und wegen der besonderen Verhältnisse in den
Betriebsstätten der E. S. GmbH, der S. Logistik Gesellschaft mbH und der S.
Südwest GmbH, die als Betriebsteile und Nebenbetriebe anzusehen sind, sind sich
die Vertragsparteien einig, nach § 3 Abs. (1) des BetrVG eine von § 4 BetrVG
abweichende Regelung über die Zuordnung von Betriebsteilen vorzunehmen. Die
Errichtung von Betriebsräten wird dadurch erleichtert.
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§ 3 Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben
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Um die Bildung von Betriebsräten zu erleichtern und ein erfolgreiches
Zusammenwirken zwischen ArbeitnehmerInnen und Geschäftsleitung in Fragen
der Betriebsverfassung zu gewährleisten, sind sich die Parteien einig, nach § 3
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Abs. (1) des BetrVG eine abweichende Regelung über die Zuordnung von
Betriebsstätten, die als Betriebsteile und Nebenbetriebe anzusehen sind,
vorzunehmen. Zu diesem Zweck wird das Filialnetz einschließlich der Zentralen
und der Lager in sechs Regionen aufgeteilt, die sich im Einzelnen aus der
beiliegenden Anlage 1 (Verwaltungsgrenzen der BRD) ergeben.
Region 1: Niedersachsen, Bremen, Hamburg
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Region 2: Berlin, Brandenburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern
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Region 3: Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen, Hessen
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Region 4: Lager, Verwaltung incl. aller Außenlager und weiterer
Verwaltungsstandorte
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Region 5: Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
25
Region 6: Bayern, Baden-Württemberg
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Sämtliche in den jeweiligen Regionen gelegenen Betriebsstätten, die als
Betriebsteile und Nebenbetriebe anzusehen sind, werden untereinander
zugeordnet mit der Folge, dass die in dieser Region tätigen ArbeitnehmerInnen
gemeinsam einen Betriebsrat wählen, dessen Zuständigkeit sich auf alle
zusammengefassten Betriebsstätten, die als Betriebsteile und Nebenbetriebe
anzusehen sind, erstreckt.
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...
28
§ 5 Zuordnung der Verwaltungsstandorte
29
Die Verwaltungsstandorte, Lager incl. aller Außenlager und weiterer
Verwaltungsstandorte bilden gemeinsam einen eigenen Betrieb i.S. von § 1
BetrVG. "
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Die Beteiligte zu 1. hat eine neue Stellenbeschreibung für Bezirksleiter und
Bezirksleiterinnen erstellt. Darin heißt es u.a.:
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"Der/Die Stelleninhaber/in kann selbständig für das ihm/ihr zugewiesene
Bezirksgebiet im Rahmen des Budgets Einstellungen und Entlassungen
vornehmen. Er/Sie entscheidet alleine über Einstellungen und Entlassungen im
Rahmen des Budgets. Die Personalabteilung steht als Dienstleister und Berater
(Gestaltung Arbeitsverträge, Beantwortung Rechtsfragen etc.) zur Verfügung."
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenbeschreibung wird auf diese Bezug
genommen (Bl. 67 u. 68 d.A.)
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Die Bezirksleiter bei der Beteiligten zu 1. betreuen etwa 10 - 25 Filialen. Teilweise sind
sie auch für Filialen zuständig, die in mehreren Regionen i.S. von § 3 TV § 3 (1) BetrVG
liegen.
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Kündigungsschreiben und Arbeitsverträge werden von den Bezirksleitern für die
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Beteiligten zu 1. oder 2. nicht unterschrieben. Dies erledigt der Personalleiter.
Am 20.05.2006 wurde für die Verkaufsstellen der Beteiligten zu 1. und 2. in der Region 5
(Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland) ein gemeinsamer Betriebsrat
gewählt. Die Beteiligten zu 4. und 5. waren Wahlbewerber und wurden gewählt. Das
Wahlergebnis wurde am 23.05.2006 vom Wahlvorstand bekannt gegeben.
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Mit einem am 06.06.2006 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz haben
die Beteiligten zu 1. und 2. die Nichtigkeit der Wahl geltend gemacht und hilfsweise die
Wahl angefochten.
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Sie haben die Auffassung vertreten, die Beteiligten zu 4. und 5. seien leitende
Angestellte i.S. von § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG. Jedenfalls seien sie organisatorisch nicht
der Region 5 sondern der Region 4 zuzuordnen.
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Sie haben beantragt,
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1. festzustellen, dass die Betriebsratswahl der Region 5 vom 20.05.2006 nichtig ist;
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2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1, die
Betriebsratswahl der Region 5 vom 20.05.2006 aufgrund der hier erfolgen
Anfechtung für unwirksam zu erklären.
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Die Beteiligten zu 3. bis 5. haben beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
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Das Arbeitsgericht Mönchengladbach, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, hat
durch Beschluss vom 07.09.2006, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, festgestellt,
dass die Betriebsratswahl der Region 5) vom 20.05.2006 unwirksam ist und im Übrigen
den Antrag zurückgewiesen.
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Gegen den ihnen am 21.09.2006 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 3. bis
5. mit einem am 10.10.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz
Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist
bis zum 20.12.2006 - mit einem am 14.12.2006 bei dem Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Sie beantragen,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.09.2006 - 3 BV
36/06 - teilweise abzuändern und den Antrag zu 2. zurückzuweisen.
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Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
49
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
50
II.
51
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 87 Abs. 1, 98, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG,
519, 520 Abs. 3 ZPO) und begründet.
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Die Wahl des Betriebsrats für die Region 5 ist nicht unwirksam.
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1.Der Antrag, die Betriebsratswahl der Region 5 vom 20.05.2006 aufgrund der erfolgten
Anfechtung für unwirksam zu erklären, ist zulässig.
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Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl des Betriebsrats beim Arbeitsgericht
angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht
erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder
beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt ist nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG
u.a. der Arbeitgeber. Die zweiwöchige Anfechtungsfrist nach § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG
hat die Beteiligte zu 1. eingehalten.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 2. nur
gemeinsam zur Anfechtung der Wahl berechtigt sind, weil sie einen gemeinsamen
Betrieb gebildet haben. Folgt man dieser, in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl.
Schneider in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 9. Aufl., § 19 Rdn. 24;
Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 22. Aufl., Rdn. 32), so ist dieses
Erfordernis beachtet, weil sowohl die Beteiligte zu 1. als auch die Beteiligte zu 2.
innerhalb der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG die Unwirksamkeit der Wahl
geltend gemacht haben. Folgt man ihr nicht, war die Beteiligte zu 2. jedenfalls nach § 83
Abs. 3 ArbGG zu beteiligen. Nach dieser Bestimmung ist Beteiligter in einem
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, wer durch die vom Antragsteller begehrte
Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar
betroffen ist. Eine solche Betroffenheit liegt bei der Beteiligten zu 2. vor, da die
Entscheidung über die Wahlanfechtung gleichermaßen den bei ihr gebildeten
Betriebsrat betrifft.
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Auch die Beteiligten zu 4. und 5. sind als gewählte Mitglieder des Betriebsrats von der
Entscheidung über den Antrag unmittelbar betroffen. Ihr aktives und passives Wahlrecht
(§§ 7, 8 BetrVG) wird von den Beteiligten zu 1. und 2. in Abrede gestellt. Auch sie sind
daher im vorliegenden Beschlussverfahren beteiligt (BAG, Beschluss v. 24.11.1981, AP
Nr. 24 zu § 76 BetrVG).
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2.Der Antrag ist unbegründet.
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Die Beteiligten zu 4. und 5. waren berechtigt, an der Betriebsratswahl für den Betrieb der
Region 5 teilzunehmen und waren auch wählbar. Nach § 7 S. 1 BetrVG sind alle
Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt.
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG sind wählbar alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem
Betrieb angehören. Die Beteiligten zu 4. und 5. erfüllen die persönlichen
Voraussetzungen der §§ 7 S. 1, 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG und sind Arbeitnehmer des für die
Region 5 nach § 3 TV § 3 (1) BetrVG gebildeten Betriebs.
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a)Welchem Betrieb die bei der Beteiligten zu 1. beschäftigten Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerin angehören, ergibt sich nicht aus dem TV § 3 (1) BetrVG. Nach § 3 Abs.
1 Nr. 1 BetrVG kann für Unternehmen mit mehreren Betrieben a) die Bildung eines
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unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder b) die Zusammenfassung von Betrieben
durch Tarifvertrag bestimmt werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert
oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Es
kann daher nach dieser Bestimmung entweder für Unternehmen mit mehreren Betrieben
ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat oder innerhalb des Unternehmens die
Zusammenfassung nur einzelner Betriebe (einschließlich von Betriebsteilen i.S. von § 4
BetrVG) durch Tarifvertrag vorgesehen werden. Eine Ermächtigung zur tarifvertraglichen
Regelung des aktiven und passiven Wahlrechts enthält § 3 BetrVG hingegen nicht.
Tatsächlich haben die Tarifvertragsparteien im TV § 3 (1) BetrVG auch keine von §§ 7, 8
BetrVG abweichende Regelung des aktiven und passiven Wahlrechts getroffen. Zwar
heißt es in § 3 Abs. 3 des Tarifvertrages, dass "die in dieser Region tätigen
Arbeitnehmerinnen gemeinsam einen Betriebsrat wählen". Anhaltspunkte dafür, dass
hierdurch, obwohl § 3 BetrVG hierfür keine Ermächtigungsgrundlage enthält, von § 7
BetrVG abgewichen werden sollte, sind jedoch nicht ersichtlich. Wahlberechtigt sind
daher auch für den Betrieb der jeweiligen Region nur solche Arbeitnehmer, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Diese müssen Arbeitnehmer des Betriebs i.S. von § 7
BetrVG sein.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind betriebsangehörige
Arbeitnehmer i.S. von §§ 7 S. 1, 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG solche Arbeitnehmer, die in einem
Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in dessen Betriebsorganisation
eingegliedert sind. In die Betriebsorganisation eingegliedert sind Arbeitnehmer, wenn
sie innerhalb der Organisation des Betriebs, in welchem der Betriebsrat gewählt werden
soll, abhängige Arbeitsleistungen erbringen. Die Beschäftigung muss sich innerhalb der
arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebs vollziehen, zu dessen Erreichen die
betriebsangehörigen Arbeitnehmer zusammenwirken (BAG, Beschluss v. 13.10.2004,
AP Nr. 71 zu § 5 BetrVG 1972; BAG, Beschluss v. 05.04.2000, AP Nr. 62 zu § 5 BetrVG
1972). Dabei ist der Betriebsbegriff nicht in dem Sinne räumlich zu verstehen, dass der
Betriebsbereich mit der Grenze des Betriebsgrundstücks oder der Betriebsräume endet.
Sind einem Betrieb Mitarbeiter zugeordnet, die ihre Tätigkeit in der Regel nicht in den
Räumen des Betriebs, sondern außerhalb der Räume des Betriebs verrichten, hat dies
nicht zur Folge, dass sie nicht als betriebszugehörig anzusehen wären (BAG, Beschluss
v. 29.01.1992, AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972).
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Die Beteiligten zu 4. und 5. sind Arbeitnehmer der zum Betrieb der Region 5
zusammengefassten Filialen, denn ihre Aufgabe ist es, in deren Räumen die dort
eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen. Sie sind verantwortlich
dafür, dass das Unternehmenskonzept dort umgesetzt wird. Ihrer Eingliederung in den
Betrieb der Region 5 steht nicht entgegen, dass Bezirksleiter nicht während ihrer
gesamten Arbeitszeit in den Filialen arbeiten, sondern bei dem Besuch einer anderen
Filiale auch Reisetätigkeit anfällt und teilweise bestimmte Aufgaben auch zuhause
erledigt werden. Denn der Schwerpunkt der Tätigkeit der Bezirksleiter liegt in den
Filialen der Beteiligten zu 1. und 2. und nicht etwa in der Reisetätigkeit oder häuslichen
Arbeit.
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Der Umstand, dass die Bezirksleiter Weisungen von Personen erhalten, die in der
Zentrale der Beteiligten zu 1. und 2. tätig und damit in den Betrieb der Region 4
eingegliedert sind, führt nicht dazu, dass auch die Bezirksleiter in den
Verwaltungsbetrieb eingegliedert sind, denn ihre Aufgabe ist es nicht, den
arbeitstechnischen Zweck der Zentrale zu fördern. Sie sind auch keine
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Außendienstmitarbeiter, für deren organisatorische Einbindung in den Betrieb
maßgebend ist, von welchem Betrieb das Direktionsrecht ausgeübt wird und die auf das
Arbeitsverhältnis bezogenen Anweisungen - Zuweisung von Kunden, Erstellen von
Tourenplänen, Besuchsintensität, Arbeitszeit - erteilt werden (BAG, Beschluss v.
18.03.2004 - 7 ABR 36/03 - Juris). Vielmehr arbeiten sie in den Filialen gemeinsam mit
den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und fördern so den
arbeitstechnischen Zweck der Filialen.
Die Zuordnung der Beteiligten zu 4. und 5. zum Betrieb der Region 5 ist mithin nicht
fehlerhaft. Wie zu entscheiden ist, wenn Bezirksleiter Filialen in mehreren Regionen
betreuen, kann im vorliegenden Beschlussverfahren offenbleiben. Denn unstreitig sind
die Beteiligten zu 4. und 5. nur für Filialen innerhalb der Region 5 zuständig.
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b)Die Beteiligten zu 4. und 5. sind auch keine leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 3
S. 2 Nr. 1 BetrVG. Nach dieser Bestimmung ist leitender Angestellter, wer nach
Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen
Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten
Arbeitnehmern berechtigt ist. Im Arbeitsvertrag der Beteiligten zu 4. und 5. ist eine
solche Befugnis nicht geregelt. Diese waren bei der Rechtsvorgängerin der Beteiligten
zu 1. auch keine leitenden Angestellten. Da nicht ersichtlich ist, dass sich die Beteiligten
zu 4. und 5. damit einverstanden erklärt haben, in Zukunft als leitende Angestellte für die
Beteiligte zu 1. tätig zu werden, kommt nur in Betracht, dass die Beteiligte zu 1. nach § 3
des Arbeitsvertrages der Beteiligten zu 4. und 5. berechtigt war, den Beteiligten zu 4.
und 5. die Aufgaben leitender Angestellter im Wege ihres Direktionsrechts zuzuweisen.
Die Regelung in § 3 der Arbeitsverträge ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305
Abs. 1 BGB). Sie unterliegt daher der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Ob die Änderung
der Aufgaben der Beteiligten zu 4. und 5. danach wirksam ist, kann allerdings
dahingestellt bleiben.
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Denn selbst wenn die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, sind die
Beteiligten zu 4. und 5. keine leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
BetrVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss die danach
erforderliche Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung sowohl im
Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis bestehen. An dem Merkmal der
Selbständigkeit fehlt es daher, wenn der Angestellte nur im Verhältnis zu den
Arbeitnehmern, nicht aber im Innenverhältnis zu seinen Vorgesetzten befugt ist, über
Einstellungen und Entlassungen zu entscheiden (BAG, Beschluss v. 16.04.2002, AP Nr.
69 zu § 5 BetrVG 1972 m.w.N.). Dasselbe gilt umgekehrt. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG
stellt auf eine spezifische Arbeitgeberfunktion ab, nämlich Arbeitnehmer selbständig
einzustellen und sie zu entlassen. Wird diese Befugnis einem Angestellten übertragen,
ist der zur selbständigen Einstellung und Entlassung befugte Angestellte der
Repräsentant des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat. Damit ist gem. § 5 Abs. 3 S.
2 Nr. 1 BetrVG neben der Befugnis, im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber
selbständig über Einstellung und Entlassung entscheiden zu dürfen auch die Befugnis
notwendig, dass der Angestellte diese Maßnahmen im Außenverhältnis wirksam
vornehmen kann (BAG, Beschluss v. 11.03.1982, AP Nr. 28 zu § 5 BetrVG 1972).
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Jedenfalls diese Befugnis haben die Bezirksleiter bei den Beteiligten zu 1. und 2. nicht.
Denn sie sind nicht bevollmächtigt, Arbeitsverträge für diese abzuschließen und
Kündigungen für diese zu erklären. Ob sie im Innenverhältnis ausreichend selbständig
sind, kann damit dahingestellt bleiben.
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III.
69
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Eine Divergenz mit Entscheidungen des
Bundesarbeitsgerichts oder anderer Landesarbeitsgerichte (§ 92 Abs. 1 S. 2 i.V. mit § 72
Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Die Zulassung hatte auch nicht nach §§ 92 Abs.
1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung einer
entscheidungserheblichen Rechtsfrage zu erfolgen. Denn die Beantwortung der
entscheidungserheblichen Rechtsfragen ist auf der Grundlage der höchstrichterlichen
Rechtsprechung erfolgt.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
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HeinleinWeltersGräwe
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