Urteil des LAG Düsseldorf vom 16.12.2004

LArbG Düsseldorf: versetzung, betriebsrat, beratung, arbeitsgericht, interessenkollision, ehepartner, ersatzmitglied, gefahr, verweigerung, verfügung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 TaBV 79/04
16.12.2004
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
11. Kammer
Beschluss
11 TaBV 79/04
Arbeitsgericht Wuppertal, 4 BV 45/04
BetrVG §§ 25, 33, 99
Arbeitsrecht
Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision verhindert, an einer
die Umgruppierung und die Versetzung betreffenden Beschlussfassung
des Betriebsrats und auch an der ihr vorhergehenden Beratung
teilzunehmen, wenn diese personellen Maßnahmen gemäß § 99 Abs. 1
Satz 1 BetrVG seinen Ehepartner betreffen (Weiterführung von BAG
03.08.1999 - 1 ABR 30/98 - EzA § 33 BetrVG 1972 Nr. 1).
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.09.2004 4 BV 45/04 wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.
G R Ü N D E :
I.
Die Beteiligten streiten hauptsächlich über die Wirksamkeit eines Beschlusses, mit dem der
Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers E. L.
der antragstellenden Arbeitgeberin verweigert hat.
Die Arbeitgeberin unterhält einen Speditionsbetrieb in X.. Sie beschäftigt 61 Arbeitnehmer.
Vorsitzender des Betriebsrats, des Beteiligten zu 2), ist die Ehefrau des Arbeitnehmers L.,
Frau C. L..
Der Arbeitnehmer L. ist bei der Arbeitgeberin seit dem 01.11.1999
als Lagermeister beschäftigt. Im Januar 2001 wurde er aus dem Bereich
Halle/Umschlag in das von dem Kunden der Arbeitgeberin, C., geführte Lager versetzt. Er
ist in die Tarifgruppe IV eingruppiert.
Nachdem der Kunde C. die Vertragsbeziehung über die Lagerführung zum 31.03.2004
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gekündigt hatte und ein neuer Kunde als Ersatz für die beendete Auftragsbeziehung nicht
hatte gewonnen werden können, entschloss sich die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer L.
eine Änderungskündigung auszusprechen, ihn auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen
und dementsprechend umzugruppieren. Ein neuer Arbeitsvertrag ab dem nächst möglichen
Zeitpunkt soll beinhalten, dass der Arbeitnehmer L. als Lagerarbeiter im Lager S. unter
Eingruppierung in die Tarifgruppe III, zuzüglich einer freiwilligen übertariflichen Zulage,
beschäftigt wird.
Mit Schreiben vom 24.06.2004 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat gem. § 99 Abs. 1
BetrVG um Zustimmung zur Umgruppierung und Versetzung des Arbeitnehmers L..
Gleichzeitig hörte sie den Betriebsrat zur geplanten Änderungskündigung des
vorgenannten Arbeitnehmers gem. § 102 Abs. 1 BetrVG an.
Mit Schreiben vom 01.07.2004, der Arbeitgeberin einen Tag später zugegangen,
widersprach der Betriebsrat gemäß dem von ihm am 30.06.2004 gefassten Beschluss der
geplanten Änderungskündigung und verweigerte die Zustimmung zu der von der
Arbeitgeberin beabsichtigten Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers L.. Frau
L. nahm an der Sitzung des Betriebsrats am 30.06.2004, in der der soeben erwähnte
Beschluss gefasst wurde, und auch an der ihm vorausgegangenen Beratung teil.
Die Arbeitgeberin hat hauptsächlich die Ansicht vertreten:
Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom 01.07.2004 sei unwirksam mit der
Folge, dass die Fiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG eingetreten sei. Die Vorsitzende des
Betriebsrats, Frau L., hätte an der Beratung und auch an der Beschlussfassung nicht
teilnehmen dürfen, da sie als Ehefrau des von den personellen Maßnahmen betroffenen
Arbeitnehmers L. ebenfalls individuell und unmittelbar betroffen gewesen sei.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur
Versetzung und Umgruppierung des Herrn E. L.
von der Position des Lagermeisters mit der Tarifgruppe IV
in die Position des Lagerarbeiters mit der Tarifgruppe III
als erteilt gilt;
hilfsweise,
die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Um-
gruppierung des Herrn E. L. von der Position des
Lagermeisters mit der Tarifgruppe IV in die Position des
Lagerarbeiters mit der Tarifgruppe III zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Der Betriebsrat hat hauptsächlich geltend gemacht:
Frau L. hätte sowohl an der Beratung als auch an der Beschlussfassung am 30.06.2004
teilnehmen dürfen, da sie als Betriebsratsvorsitzende von der geplanten Maßnahme weder
individuell noch unmittelbar betroffen gewesen sei. Die Sitzung vom 30.06.2004 sei nicht
von einem etwaigen Eigeninteresse von Frau L. bestimmt gewesen. Die Zustimmung zur
Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes sei verweigert worden, da diese
Maßnahmen ihn ungerechtfertigt benachteiligen würden. Schließlich sei noch zu
berücksichtigen, dass er der Betriebsrat im Zeitpunkt der Beschlussfassung vom
30.06.2004 nur noch aus drei aktiven Mitgliedern bestanden habe und Ersatzmitglieder
nicht zur Verfügung gestanden hätten. Das Fehlen einer Vertretungsmöglichkeit habe es
daher geboten erscheinen lassen, den Kreis der Verhinderungsfälle eng zu begrenzen.
Mit Beschluss vom 28.09.2004 hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der Arbeitgeberin
stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers
L. gelte gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Denn der Verweigerung der Zustimmung
habe kein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zugrunde gelegen, da seine Vorsitzende,
Frau L., wegen Interessenkollision verhindert gewesen sei, an der streitgegenständlichen
Sitzung am 30.06.2004 teilzunehmen, soweit über den Antrag auf Versetzung und
Umgruppierung ihres Ehemannes beraten und abgestimmt worden sei. Ein
Betriebsratsmitglied sei grundsätzlich von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen bei
Maßnahmen und Regelungen, die es individuell und unmittelbar betreffen würden. Diese
Betroffenheit liege im Streitfall bezogen auf die Vorsitzende des Betriebsrats, Frau L., vor.
Als Ehefrau des von der Versetzung/Umgruppierung betroffenen Arbeitnehmers in eine
niedrigere Lohngruppe sei Frau L. unmittelbar und individuell involviert gewesen. Auch sie
würde durch die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Versetzung und Umgruppierung ihres
Ehemannes unmittelbar einen Vermögensnachteil erleiden, da sich das
Familieneinkommen durch die Herabgruppierung erheblich verringern würde. Unerheblich
sei in diesem Zusammenhang, dass der Betriebsrat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
am 30.06.2004 lediglich aus drei Mitgliedern bestanden und ein Ersatzmitglied zum
damaligen Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Insoweit hätte der Beschluss
nach § 99 BetrVG auch von zwei Betriebsratsmitgliedern, die nicht unmittelbar und
individuell betroffen gewesen seien, gefasst werden können.
Gegen den ihm am 18.10.2004 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit einem am
28.10.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt
und diese zugleich begründet.
Der Betriebsrat macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens
im Wesentlichen geltend:
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei seine Vorsitzende, Frau L., nicht
gehindert gewesen, an seiner Sitzung und Beschlussfassung am 30.06.2004
teilzunehmen. Für die Annahme einer individuellen und un-mittelbaren Betroffenheit und
damit einer Befangenheit seiner Vorsitzenden könne es keinesfalls ausreichen, wenn
Familienmitglieder oder Verwandte
dieses Mitgliedes in ihren Rechten betroffen seien.
Der Betriebsrat beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.09.2004
- 4 BV 45/04 aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und macht unter teilweiser
Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:
Mit zutreffender Begründung habe die Vorinstanz eine unmittelbare und individuelle
Betroffenheit von Frau L. bei der Beratung und Beschlussfassung über die von ihr der
Arbeitgeberin beabsichtigte Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes
angenommen. Diese Betroffenheit resultiere zudem daraus, dass ihr Ehemann das
Arbeitsverhältnis mit ihr der Arbeitgeberin beenden wolle, und zwar gegen Zahlung einer
möglichst hohen Abfindung und Herr L. mittels seiner Ehefrau das Zustimmungserfordernis
des Betriebsrats bezüglich seiner Versetzung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und auch die
Beteiligungsbefugnisse des Betriebsrats im Zustimmungsverfahren nach § 85 SGB IX dazu
nutze, um beide Verfahren so lange wie möglich zu verzögern, um seine
Abfindungsvorstellung realisieren zu können.
Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den mündlich vorgetragenen
Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Betriebsrats, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen,
ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der
Arbeitgeberin zu Recht stattgegeben.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Die Arbeitgeberin hat an der begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse gem. § 256
Abs. 1 ZPO. Streiten die Betriebspartner vorrangig darüber, ob die Zustimmung des
Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme bereits als erteilt gilt oder vom
Arbeitsgericht noch ersetzt werden muss, kann der Arbeitgeber mit dem Hauptantrag
Feststellung begehren, dass die Zustimmung als erteilt gilt, und hilfsweise dazu einen
Antrag auf Ersetzung der Zustimmung stellen (BAG AP Nr. 57 zu § 99 BetrVG 1972; BAG
03.08.1999 1 ABR 30/98 EzA § 33 BetrVG 1972 Nr. 1).
b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die
Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers L.
gelte gem. § 99 Abs. 2 Satz 2 BetrVG als erteilt, da ein wirksamer Verweigerungsbeschluss
innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht gefasst worden sei.
2. Der Hauptantrag der Arbeitgeberin ist auch begründet. Mit zutreffender Argumentation ist
das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur
Versetzung und Umgruppierung gem. § 99
Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt. Der Betriebsrat hat zwar innerhalb der
Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG der Arbeitgeberin die Verweigerung mitgeteilt.
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Dem lag jedoch kein wirksamer Beschluss zugrunde. Die Betriebsratsvorsitzende war
wegen Interessenkollision verhindert, an der Sitzung des Betriebsrats vom 30.06.2004
teilzunehmen, soweit über den ihren Ehemann betreffenden Antrag beraten und
abgestimmt wurde.
a) Der/Die Betriebsratsvorsitzende ist, wie jedes andere Betriebsratsmitglied auch, von
seiner/ihrer Organtätigkeit ausgeschlossen bei Entscheidungen, die ihn/sie individuell und
unmittelbar betreffen. Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass zur Vermeidung von
Interessenkollisionen niemand Richter in eigener Sache sein kann. Der Betriebsrat hat als
Organ die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft zu artikulieren. Diese
Funktion ist nicht mehr gesichert, wenn bei der Beschlussfassung die eigenen Interessen
von Betriebsratsmitgliedern so stark sind, dass diese gegenüber den Interessen der
Belegschaft in den Vordergrund treten (BAG 03.08.1999 1 ABR 30/98 a. a. O.; BAG
19.03.2003 - 7 ABR 15/02 - EzA § 40 BetrVG 2001 Nr. 3). Liegt eine derartige
Interessenkollision bei einem Betriebsratsmitglied vor, ist es gehindert, an der Beratung
und Beschlussfassung teilzunehmen (BAG 03.08.1999 1 ABR 30/98 a. a. O.; BAG
19.03.2003 - 7 ABR 15/02 - a. a. O.; Fitting u. a., BetrVG, 22. Aufl. 2004, § 25 Rdnr. 17).
b) Im Streitfall war die Vorsitzende des Betriebsrats an der Beratung und Beschlussfassung
über die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Versetzung und Umgruppierung ihres
Ehemannes individuell und unmittelbar betroffen, so dass sie zeitweilig verhindert i. S. des
§ 25 Abs. 1 Satz 2 war (vgl. BAG 03.08.1999
- 1 ABR 30/98 - a. a. O.).
aa) Eine Verhinderung des Betriebsratsmitglieds wegen persönlicher Betroffenheit liegt
nicht nur dann vor, wenn es um eine Angelegenheit, die es selbst in seiner Stellung als
Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betrifft, geht. Die Gefahr, dass die von dem
Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert
werden, besteht auch dann, wenn die Entscheidung über eine personelle
Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einer ihm nahestehenden Person einen
unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Denn auch dann besteht die Gefahr, dass
die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen
überlagert werden. Eine derartige Interessenkollision besteht jedenfalls bei personellen
Einzelmaßnahmen i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, also bei Versetzungen und
Umgruppierungen, wenn diese allein den Ehepartner eines Betriebsratsmitglieds betreffen
und mit einem Vermögensnachteil verbunden sind. Denn in diesem Fall hat, wie die
Vorinstanz zutreffend erkannt hat, eine finanziell nachteilige Umgruppierung und
Versetzung für den Ehepartner des Betriebsratsmitglieds auch für dieses selbst einen
unmittelbaren Vermögensnachteil, da sich das Einkommen für die gemeinsame
Haushaltsführung verringert und sich die Unterhaltspflicht des Betriebsratsmitglieds nach
§§ 1360, 1360 a BGB gegenüber seinem Ehepartner erhöhen.
bb) Um eine solche personelle Einzelmaßnahme geht es im Streitfall. Der Ehemann der
Betriebsratsvorsitzenden L. soll auf einen schlechter dotierten Arbeitsplatz versetzt und
damit in eine niedrigere Tarifgruppe umgruppiert werden. Damit besteht aber die akute
Gefahr, dass die von der Betriebsratsvorsitzenden L. zu wahrenden kollektiven Interessen
von eigenen Interessen im Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
überlagert werden.
c) Unerheblich für die Feststellung, dass die Vorsitzende des Betriebsrats, Frau L., bei der
Beratung und Beschlussfassung über die Versetzung und Umgruppierung ihres
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Ehemannes aufgrund ihrer dargestellten Befangenheit zeitweilig nach § 25 Abs. 1 Satz 2
BetrVG verhindert war, ist der Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt der Betriebsrat nur
aus drei Mitgliedern bestand und kein Ersatzmitglied nachrücken konnte (§ 25 Abs. 1 Satz
1 mit Satz 2 BetrVG). Ist ein Betriebsratsmitglied lediglich zeitweilig verhindert und kann
nicht durch ein Ersatzmitglied vertreten werden, führt dies nicht zur Beratungs- und
Beschlussunfähigkeit, sofern nur, wie im Streitfall, nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BetrVG,
mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (vgl.
nur Richardi/Thüsing, BetrVG, 9. Aufl. 2004, § 13 Rdn. 4 mit Rdn. 5 m. w. N.).
III.
Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und die
Rechtsbeschwerde deshalb für den Betriebsrat zugelassen (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.
V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diesen Beschluss kann vom Betriebsrat
RECHTSBESCHWERDE
eingelegt werden.
Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
Die Rechtsbeschwerde muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt,
Fax: (0361) 2636 - 2000
eingelegt werden.
Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
schriftlich zu begründen.
Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem
bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
gez.: Dr. Vossen gez.: Ristau gez.: Schmidt