Urteil des LAG Düsseldorf vom 23.02.2006
LArbG Düsseldorf: zwangsvollstreckung, arbeitsgericht, form, arbeitsrecht, datum
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 Ta 88/06
Datum:
23.02.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Ta 88/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 6 Ca 4658/05
Schlagworte:
Zuständiges Gericht für die Anordnung nach § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
im Fall des § 769 Abs. 1 ZPO
Normen:
§§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; § 769 Abs. 1 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Hat nach § 769 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht eine einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, kann eine zusätzlich
beantragte Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln des
Vollstreckungsgerichts (hier: Kontopfändung) nach §§ 775 Nr. 2, 776
Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur erfolgen, wenn mit oder neben der
Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO auch die
Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist. 2.
Zuständig für diese Anordnung ist das Prozessgericht, nicht das
Vollstreckungsgericht.
Tenor:
1.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 21.01.2005 gegen den
Anordnungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.01.2006 -
6 Ca 4658/05 -, zugestellt am 18.01.2006, wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2.
Beschwerdewert: 1.000,00 .
G R Ü N D E :
1
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO statthaft
sowie form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt worden.
2
2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die vom Arbeitsgericht erlassene
Anordnung über die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungs-Beschlusses des
Vollstreckungsgerichts/Amtsgerichts Wuppertal vom 27.09.2005 44 M 6614/05 ist
zutreffend.
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a) Handelt es sich um Fälle des § 775 Nr. 1 und 3 ZPO, hat das Vollstreckungsgericht,
hier der Rechtspfleger nach § 20 Nr. 17 RPflG, die Zwangsvollstreckung nicht nur
gemäß § 775 ZPO einzustellen bzw. zu beschränken; es hat vielmehr gemäß § 776
Satz 1 ZPO ohne weitere Anordnung bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln
zugleich aufzuheben. Handelt es sich dagegen wie im vorliegenden Fall um eine
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO, dann gelten
die Regelungen der §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO: Die bereits getroffenen
Vollstreckungsmaßregeln bleiben vorerst bestehen, sofern nicht mit der betreffenden
Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 775 Nr. 2
ZPO) auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet ist.
Das Vollstreckungsgericht kann im Fall des § 775 Nr. 2 ZPO im Gegensatz zu den
Fällen des § 775 Nr. 1 und 3 ZPO nicht von sich aus bereits getroffene
Vollstreckungsmaßregeln aufheben, sondern nur auf entsprechende Anordnung gemäß
§ 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO. Zuständig für diese Anordnung ist, wenn es sich wie hier um
eine einstweilige Einstellung nach § 769 Abs. 1 ZPO gehandelt hat, nicht das
Vollstreckungsgericht selbst, sondern wie sich aus der Gesetzessystematik ergibt
ausschließlich das Prozessgericht. Nur auf dessen Anordnung kann das
Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) in derartigen Fällen die von ihm bereits
eingeleiteten und nach §§ 769 Abs. 1, 775 Nr. 2 ZPO einstweilig eingefrorenen
Vollstreckungsmaßregeln auch aufheben (vgl. auch MünchKommZPO-Schmidt, 2. Aufl.,
§ 776 Rdn. 12 a. E.; Rosenberg/Gaul/Schilken, ZwangsvollstrR, 11. Aufl., § 45 I 3 a cc,
S. 730; LG Frankenthal v. 15.12.1994, Rpfleger 1995, 307). Auf die Ausführungen im
Beschluss des Beschwerdegerichts vom 22.04.2005 16 Ta 173/05 (JURIS) wird
ergänzend Bezug genommen.
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b) Hinsichtlich der Gründe für die vom Arbeitsgericht angeordnete Aufhebung des
Pfändungs- und Überweisungs-Beschlusses vom 27.09.2005 wird auf die nicht
anfechtbare Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im
Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.11.2005 6 Ca 4658/05 verwiesen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die
Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
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Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
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Dr. Kaup
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