Urteil des LAG Düsseldorf vom 20.05.2005

LArbG Düsseldorf: gerichtsstand des erfüllungsortes, arbeitsgericht, hauptsitz, niederlassung, reisekosten, arbeitsrecht, zusammenarbeit, vertreter, zweigstelle, beschwerdekammer

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 Ta 215/05
Datum:
20.05.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Ta 215/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Duisburg, 3 Ca 386/04
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
1.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 04.03.2005 gegen
den Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom
11.02.2005 – 3 Ca 386/04 -, zugestellt am 18.02.2005, wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.
Beschwerdewert: 538,00 €.
G R Ü N D E :
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1.Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3
Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO)
eingelegt worden.
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2.In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den
Kostenfestsetzungsantrag zutreffend zurückgewiesen.
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a)Mit ihrem Antrag auf Kostenfestsetzung vom 13.12.2004 macht die Antragstellerin die
Erstattung der durch die Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen
Reisekosten (Termine 13.10.2004 und 10.12.2004) geltend, wie sie entstanden wären,
wenn ein Vertreter der Beklagten/Antragstellerin persönlich von deren Hauptsitz Berlin
zu dem für ihre Niederlassung West zuständigen Arbeitsgericht Duisburg angereist
wäre. Zwar sind derartige Kosten grundsätzlich erstattungsfähig. § 12 a Abs. 1 ArbGG
steht dem nicht entgegen. Auch ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, der am
Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässig ist, in aller Regel zur
entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendig im Sinne des
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§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO anzusehen. Ebenso sind dadurch entstehende
Reisekosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als
notwendig in diesem Sinn zu bewerten (vgl. u. a. BGH vom 16.10.2002, NJW 2003, 898
= MDR 2003, 233 = JurBüro 2003, 2002 sowie BGH vom 12.12.2002, JurBüro 2003, 205
= RPfleger 2003, 214). Dies entspricht gleichermaßen der ständigen Rechtsprechung
der erkennenden Beschwerdekammer (zuletzt Beschl. vom 22.12.2004 – 16 Ta 665/04
– sowie Beschl. vom 07.07.2004 – 16 Ta 364/04, vom 20.01.2004 – 16 Ta 12/04 -, vom
14.07.2003 – 16 Ta 265/03 -, ausführlich Beschl. vom 08.07.2003 – 16 Ta 178/03 –
MDR 2003, 1321).
b)Die Sachlage beurteilt sich jedoch in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreiten dann anders,
wenn eine vom Hauptsitz der Firma bzw. des Arbeitgebers ortsverschiedene
Niederlassung/Zweigstelle existiert, die – wie im vorliegenden Fall – für den
Arbeitnehmer zugleich Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des § 29 ZPO ist
(vgl. Beschl. vom 22.12.2004 – 16 Ta 665/04 -, 20.01.2004 – 16 Ta 12/04 -, vom
19.11.2003 – 16 Ta 483/03 -, vom 14.07.2003 – 16 Ta 107/03 – m. w. N.). Die begehrte
Festsetzung der Mehrkosten scheitert in derartigen Fällen regelmäßig daran, dass es
sich hierbei nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt.
Der Arbeitnehmer hat nach der Gesetzeslage die Möglichkeit, seinen Arbeitgeber am
Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) zu verklagen. Überbürdet das Gesetz
einem Beklagten die Last, sich vor einem bestimmten Gericht einzulassen, so hat dies
jedenfalls für arbeitsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten auch kostenrechtliche
Konsequenzen. Der Arbeitnehmer, der am Erfüllungsort Dienstleistungen erbringt, soll
auch an dem für diesen Ort zuständigen Gericht Rechtsstreitigkeiten mit seinem
Arbeitgeber austragen können, ohne mit dem Risiko behaftet zu sein, wegen seiner
Klage am Gerichtsstand des Erfüllungsortes nunmehr erhöhte Kosten im
Zusammenhang mit der Anreise seines Arbeitgebers oder dessen Rechtsanwalts
übernehmen zu müssen. Hierfür kommt es in aller Regel auch nicht darauf an, ob der
Arbeitgeber am Erfüllungsort über rechtlich geschultes Personal verfügt (Beschl. vom
05.05. 1991 – 7 Ta 141/91 – JurBüro 1991, 512 mit Hinweis auf die Ausführungen zu 7
Ta 43/91 und 7 Ta 85/91; ferner Beschl. vom 04.03.2003 – 16 Ta 49/03 - ; ebenso
bereits LAG Köln vom 09.06.1983, EzA § 91 ZPO Nr. 4 für den Fall einer Bundesanstalt
in Frankfurt/Main und einer Außenstelle in Köln). Es war der Beklagten im vorliegenden
Fall daher zuzumuten, einen im Gerichtsbezirk Duisburg/Düsseldorf ansässigen
Rechtsanwalt zu beauftragen. Bevorzugt sie demgegenüber gleichwohl einen an ihrem
Hauptsitz oder anderswo und einen nicht am Erfüllungsort ansässigen Rechtsanwalt,
etwa wegen ständiger Zusammenarbeit, muss sie auch bereit sein, die dadurch
entstandenen Mehrkosten selbst zu tragen (vgl. auch BGH vom 12.12.2002, a. a. O.).
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3.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht
dem streitigen Betrag. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde
(§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
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Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
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Dr. Kaup
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