Urteil des LAG Düsseldorf vom 30.07.2009

LArbG Düsseldorf (juristische person, verfahrensart, reisekosten, tätigkeit, arbeitsgericht, beschwerde, rechtsstellung, partei, mitglied, beschwerdekammer)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15 Ta 400/09
Datum:
30.07.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 Ta 400/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 8 Ca 8067/08
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17.06.2009 gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.05.2009 - 8 Ca
8067/08 - wird zurückgewiesen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 292,21 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e :
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I.
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Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Mitglied der
Schwerbehindertenvertretung die Erstattung von Reisekosten.
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Die Parteien streiten insoweit vorab über die zutreffende Verfahrensart.
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Die Klägerin ist seit 1974 als Arbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist
schwerbehindert mit einem GdB von 50 % und seit vielen Jahren als Vertrauensperson
der Schwerbehinderten im Depot Bramstedtlund in Schleswig-Holstein tätig.
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Ab dem 04.10.2005 war die Klägerin erstes stellvertretendes Mitglied der
Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Streitkräfteunterstützungskommando in Köln
und wurde für die Dauer der laufenden Amtszeit gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 in
Verbindung mit § 97 Abs. 7 SGB IX zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben
der Bezirksschwerbehindertenvertretung von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt.
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Mit Wirkung vom 04.10.2005 wurde die Klägerin für die Dauer ihrer Amtszeit von
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Bramstedt nach Köln abgeordnet. Der Wohnort der Klägerin verblieb in Ladelund in
Schleswig-Holstein. Wegen dieser in diesem Zusammenhang unternommenen
Heimreisen und diesbezüglich anzusetzender Fahrtkosten der Klägerin ist bereits ein
Rechtsstreit beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 9 AZR 387/08
anhängig.
Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um weitere Kosten, die im
Zusammenhang mit Reisen der Klägerin entstanden sind, die sie im Rahmen ihrer
Tätigkeit für die Bezirksschwerbehindertenvertretung unternommen haben will.
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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse an sie weitere Reisekosten erstatten.
Gemäß § 96 Abs. 8 SGB IX habe der Arbeitgeber die Kosten, die durch die Tätigkeit der
Schwerbehindertenvertretung entstehen, zu tragen. Darunter fielen auch Reisekosten.
Die Stellung der Schwerbehindertenvertretung könne mit der Stellung der
Personalvertretung verglichen werden. Sie habe in Ausschöpfung des ihr zustehenden
Beurteilungsspielraums/Ermessens davon ausgehen können, dass ihr Interesse an der
Benutzung ihres Privat-Pkws Vorrang gegenüber dem Interesse des Dienstherrn an der
möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gehabt habe. Zur Frage der
Verfahrensart vertritt die Klägerin die Ansicht, dass das Beschlussverfahren die
zutreffende Verfahrensart sei.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie Reisekosten/Trennungsgeld in Höhe von
insgesamt 876,64 € auszuzahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, sie habe die Reisekosten der Klägerin ordnungsgemäß
abgerechnet. Die von der Klägerin vorgetragenen Fahrten seien auch keineswegs, wie
von dieser behauptet, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung
durchgeführt worden bzw. nicht als Dienstreise anzusehen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, das Urteilsverfahren sei die zutreffende Verfahrensart.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften
Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.05.2009 entschieden, nicht im
Urteilsverfahren zu entscheiden und den vorliegenden Rechtsstreit in das
Beschlussverfahren verwiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen der
Auffassung des LAG Nürnberg (Beschluss vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07)
angeschlossen, wonach auch der Streit um die Erstattung von Reisekosten, die einem
Mitglied der Schwerbehindertenvertretung bei Ausübung seiner Aufgaben entstanden
sind, im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu verhandeln sind. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem
angefochtenen Beschluss (Bl. 211 - 214 d. GA) Bezug genommen. Gegen den ihr am
05.06.2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 18.06.2009 sofortige
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Beschwerde eingelegt.
II.
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Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft und zulässig, in der Sache hat sie
jedoch keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht zugrunde gelegt,
dass das Urteilsverfahren als Verfahrensart unzulässig ist und hat entsprechend den
Rechtsstreit gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a GVG in das Beschlussverfahren
verwiesen.
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Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen macht sich die Beschwerdekammer
die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Beschluss
(Bl. 211 - 214 d. A.) in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen und
sieht von einer wiederholenden Darstellung ab. Wie so schon das Arbeitsgericht
schließt sich auch die erkennende Kammer der Auffassung des LAG Nürnberg
(Beschluss vom 22.10.2007, 6 Ta 155/07) an, wonach die Nichterwähnung des § 96
Abs. 8 SGB IX in § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG auf einem Versehen des Gesetzgebers
beruht, weshalb die gesetzliche Lücke durch eine entsprechende Anwendung von § 2 a
Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG zu schließen ist. Davon geht im Übrigen auch das
Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 07.08.2008, 7 TaBV 148/07) aus,
welches darauf verweist, dass Ziel des Gesetzgebers gewesen sei, die
Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung im Beschlussverfahren entscheiden
zu lassen.
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Bedenkenswert ist insoweit auch der Hinweis von Matthes (in
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 2 a Rdnr. 24) auf die
Bestimmung des § 96 Abs. 3 SGB IX, wonach die Vertrauensperson die gleiche
Rechtsstellung wie ein Betriebs- oder Personalratsmitglied besitzt, was es nahe lege,
auch für Streitigkeiten der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung das
Beschlussverfahren als die richtige Verfahrensart anzusehen, soweit vergleichbare
Streitigkeiten von Betriebsratsmitgliedern im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht
zu entscheiden sind. „Gleiche Rechtsstellung wie Betriebsratsmitglieder“ müsse auch
gleiche prozessuale Rechtsstellung bedeuten, da der materielle Anspruch auch durch
die Möglichkeiten seiner prozessualen Durchsetzung - z.B. keine Kosten im
Beschlussverfahren - ausgestaltet werde (vgl. insoweit auch BAG vom 21.01.1989 - 1
AZR 465/88 - AP Nr. 1 zu § 25 SchwbG 1986).
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Der sofortigen Beschwerde der Beklagten konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
23
III.
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Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt nach der ständigen Rechtsprechung der
Beschwerdekammer ein Drittel des Hauptsachestreitwertes.
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IV.
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Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 4
Satz 4 GVG zuzulassen, da die dort genannten Voraussetzungen vorliegend gegeben
sind.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen diesen Beschluss kann von der beklagten Partei
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R E C H T S B E S C H W E R D E
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eingelegt werden.
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Gegen diesen Beschluss ist für die klagende Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Die Rechtsbeschwerde muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
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nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
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99084 Erfurt
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Fax: 0361 2636 2000
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eingelegt werden.
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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Dr. Stoltenberg
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