Urteil des LAG Düsseldorf vom 30.04.2008

LArbG Düsseldorf: treu und glauben, widersprüchliches verhalten, photo, bestätigung, betriebsübergang, beendigung, willenserklärung, ex tunc, schlüssiges verhalten, arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Sa 1119/07
Datum:
30.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1119/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 2 Ca 1793/06 lev
Schlagworte:
.
Normen:
.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Schließt der Arbeitnehmer in Kenntnis seines (noch) bestehenden
Widerspruchsrechts einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber,
so kann darin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine
abschließende Erklärung des Arbeitnehmers gesehen werden, mit der er
analog § 144 BGB den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den
Betriebserwerber bestätigt. In einem solchen Fall ist die spätere
Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen. 2. Da eine
Bestätigungserklärung im Sinne von § 144 BGB formfrei und nicht
empfangsbedürftig ist, braucht sie nicht gegenüber dem
Betriebsveräußerer erklärt zu werden. 3. Nutzt ein Arbeitnehmer über
einen Zeitraum von zwölf Monaten in Kenntnis eines (noch)
bestehenden Widerspruchsrechts die Vorteile einer Beschäftigungs- und
Qualifizierungsmaßnahme, die vom Betriebsveräußerer mitfinanziert
wird, kann sein Widerspruch unmittelbar nach Beendigung der
Maßnahme unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch
rechtsmissbräuchlich sein.
Tenor:
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen
vom 27.04.2007 – 2 Ca 1793/06 lev – wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
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Mit seiner am 05.10.2006 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage begehrt
der Kläger die Feststellung, dass zwischen den Parteien über den 31.10.2004 hinaus
ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger dem
Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber eines Betriebsteils der
Beklagten wirksam widersprochen hat.
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Der am 04.07.1965 geborene, geschiedene Kläger, der einem Kind zum Unterhalt
verpflichtet ist, war bei der Beklagten in deren Betrieb in X. zu einem Bruttolohn in Höhe
von zuletzt 3.255,06 € als Maschinenführer beschäftigt.
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Der Kläger war in dem nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien
selbständigen Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) tätig, der insbesondere die
Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte umfasste. Da dieser Geschäftsbereich
seit mehreren Jahren einen massiven Umsatzrückgang zu verzeichnen hatte, hat die
Beklagte zur Kostenreduzierung Personalabbaumaßnahmen durchgeführt. Dazu
gehörte unter anderem auch der Abschluss von Vorruhestandsverträgen oder
Altersteilzeitvereinbarungen, in denen den jeweiligen Arbeitnehmern zum Teil
erhebliche finanzielle Leistungen zugesagt wurden.
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Unter dem Datum vom 14.10.2004 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden
Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste ab.
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Ende des Jahres 2004 wurde der Geschäftsbereich CI im Wege eines
Betriebsübergangs ausgegliedert und mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die neu
gegründete B. Photo GmbH übertragen.
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Für die von dem Teilbetriebsübergang betroffenen Belegschaftsmitglieder fanden
Informationsveranstaltungen statt. Unter anderem hat die Beklagte eine solche
Informationsveranstaltung am 19.08.2004 abgehalten, bei der der spätere
Geschäftsführer der B. Photo GmbH F. S., zum damaligen Zeitpunkt Mitglied des
Vorstandes der Beklagten, Informationen zur wirtschaftlichen Situation der B. Photo
GmbH erteilte. Außerdem wurden die Arbeitnehmer in Mitarbeiterzeitschriften über den
bevorstehenden Teilbetriebsübergang unterrichtet. Im Monat September 2004 befanden
sich in den betriebsinternen Magazinen die Zahlenangaben für die Erwerberin B. Photo
GmbH von 300 Millionen Eigenkapitalsumme sowie 70 bzw. 72 Millionen Euro
Barmittel.
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14
Sämtliche dem Geschäftsbereich CI zugeordneten Arbeitnehmer der Beklagten haben
im Oktober 2004 im Zusammenhang mit der Übertragung des Geschäftsbereichs CI eine
im Wesentlichen gleich lautende schriftliche Information erhalten. Die
Informationsschreiben unterscheiden sich allerdings abhängig von der jeweiligen
arbeitsvertraglichen Situation der betroffenen Mitarbeiter in Einzelfragen voneinander.
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Mit Schreiben vom 22.10.2004 wurde auch der Kläger über die geplante Übertragung
des Geschäftsbereichs CI informiert. Nach Hinweis auf die Informationspflicht gemäß §
613 a BGB und Wiedergabe des Textes von § 613 a Abs. 5 und 6 BGB teilte die
Beklagte mit, es werde hiermit „noch einmal“ schriftlich die vorgesehene und mit dem
Verhandlungsgremium des Gesamtbetriebsrates und der örtlichen Betriebsräte
abgestimmte Information gegeben, auch wenn er – der Kläger – „aus der bisherigen
Kommunikation bereits über die Einzelheiten informiert“ sei.
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Unter Ziffer 2. wird ausgeführt, die B. Photo GmbH übernehme das Vermögen von CI.
Hierzu gehörten insbesondere Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und
technologisches Know-how, Vorräte und Forderungen. Das Unternehmen werde mit
einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfüge über hohe Liquidität, um unerwartet
auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen
besser nutzen zu können.
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Unter Ziffer 4. dieses Schreibens hat die Beklagte den geplanten Personalabbau
dargelegt.
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Unter Ziffer 5. hat sie den Kläger darauf hingewiesen, dass sein Arbeitsverhältnis von
dem geplanten Personalabbau gemäß Ziffer 4. nicht betroffen sei.
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Nach weiteren Darlegungen zum Widerspruchsrecht und dem Hinweis, dass der Kläger
im Falle eines Widerspruchs wegen einer sodann nicht bestehenden
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten damit rechnen müsse, seinen
Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren, wurde dem Kläger dringend
empfohlen, von einem Widerspruch abzusehen.
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Wegen des Inhalts des Informationsschreibens und dessen Formulierung im Einzelnen
wird auf Bl. 11 - 14 der Akte Bezug genommen.
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Am 20.05.2005 stellte die B. Photo GmbH einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens.
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Am 01.08.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. Photo GmbH
eröffnet.
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Bei der Erwerberin wurde eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft
eingerichtet. Der frühestmögliche Eintrittszeitpunkt war der 01.08.2005. Allerdings traten
zahlreiche Arbeitnehmer noch nicht zu diesem Zeitpunkt, sondern erst im Laufe der
folgenden Monate in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft ein.
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Der Kläger ist seit dem 01.09.2005 aufgrund eines Aufhebungsvertrages mit der B.
Photo GmbH und eines Anstellungsvertrages mit der Beschäftigungsgesellschaft D.
Consulting GmbH in Form eines dreiseitigen Vertrages bei der
Beschäftigungsgesellschaft beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis mit der
Beschäftigungsgesellschaft war bis zum 31.08.2006 befristet. Unter Ziffer I. enthält die
Präambel des Vertrages folgende Ausführungen:
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1.
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B. Photo wird aus wirtschaftlichen Gründen einen Abbau von Arbeitsplätzen an den
Standorten M./L., Q., X., W. und N. durchführen.
35
2.
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Um die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer
auszugleichen, haben B. Photo und der Gesamtbetriebsrat von B. Photo am 27.07.2005
einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abgeschlossen. Dem Arbeitnehmer
sind die darin getroffenen Vereinbarungen bekannt. Ihm ist auch bekannt, dass sein
Arbeitsplatz wegfällt und eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen soll.
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Unter Ziffer II. des dreiseitigen Vertrages wurde unter anderem folgendes vereinbart:
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1.
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In Kenntnis der in der Präambel genannten Fakten vereinbaren der Arbeitnehmer und
die B. Photo GmbH die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus den im
Interessenausgleich und Sozialplan vom 27.07.2005 genannten betriebsbedingten
Gründen einvernehmlich zum 01.09.2005.
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2.
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Der Arbeitnehmer erklärt, dass er über die Folgen einer solchen einvernehmlichen
Beendigung – insbesondere auf den darin liegenden Verzicht auf das Führen von
Bestandsstreitigkeiten gegen seinen Arbeitgeber – belehrt worden ist. Der
Arbeitnehmer hatte auch Gelegenheit, sich über diese Folgen ausführlich beraten zu
lassen.
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48
3.
49
...
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51
52
4.
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...
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5.
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Mit diesem Vertrag sind sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner
Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien, seien sie
bekannt oder nicht bekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, geregelt und
abgegolten, sofern es sich nicht um Insolvenzforderungen des Arbeitnehmers handelt
und sich aus dem Sozialplan nichts anderes ergibt......
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.......
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64
10. c.
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Dieser dreiseitige Vertrag kommt nur zustande, sofern der Arbeitnehmer innerhalb von
drei Tagen nach Erhalt dieses Vertrages diesen unterzeichnet an B. Photo,
Personalabteilung, zurückgibt.
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Wegen des Inhalts des Vertrages im Einzelnen wird auf Bl. 13 - 22 der Akte Bezug
genommen.
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Nach dem Vortrag der Beklagten ist allen Mitarbeitern auf Betriebsversammlungen vor
Abschluss des Vertrages durch die Arbeitnehmervertretung und den Insolvenzverwalter
deutlich gemacht worden, dass ein Eintritt in die Beschäftigungs- und
Qualifizierungsgesellschaft nur für diejenigen Mitarbeiter in Frage kommt, die keinen
Widerspruch gegen den Betriebsübergang erhoben haben. Ob auch der Kläger auf
diese Weise informiert worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
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Die Beklagte hat die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft mitfinanziert. Sie
musste ihre eigenen finanziellen Mittel und Rückstellungen abhängig von der Anzahl
der in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft eintretenden Mitarbeiter zur
Verfügung stellen.
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Mit Schreiben vom 19.05.2006 bot die Beklagte dem Kläger eine Vereinbarung an,
wonach sie sich verpflichtete, an den Kläger eine sogenannte VUEK - Zahlung in Höhe
von 250,00 € für das Jahr 2004 zu zahlen. Unter Ziffer 3. dieser Vereinbarung wird
geregelt, dass sich die Parteien einig sind, dass das Arbeitsverhältnis am 01.11.2004
auf die B. Photo GmbH übergegangen ist. Zusätzlich enthält die Vereinbarung die
Verpflichtung des Klägers, auch künftig keinen Widerspruch zu erklären.
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Der Kläger hat diese Vereinbarung nicht unterschrieben und gegenüber der Beklagten
zu diesem Schreiben auch keine Stellungnahme abgegeben.
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Seit dem 01.09.2006 ist der Kläger arbeitslos.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2006 (Bl. 25 - 26 der Akte) widersprach der
Kläger wegen unvollständiger bzw. fehlerhafter Informationen im Zusammenhang mit
dem Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. Photo
GmbH und bot gleichzeitig seine Arbeitsleistung an.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe im September 2006 dem Betriebsübergang
noch widersprechen können, da er bis dahin nicht ausreichend und korrekt über den
Betriebsübergang informiert worden sei. So habe die Beklagte in dem
Informationsschreiben entgegen ihrer Pflicht nicht auf die Verteilung von Schuld und
Haftung zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber hingewiesen. Dem
Unterrichtungsschreiben sei eine ordnungsgemäße Anschrift der Betriebserwerberin
nicht zu entnehmen. Über die finanzielle Ausstattung der Erwerberin sei bewusst
wahrheitswidrig unterrichtet worden. Darüber hinaus fehle es dem
Unterrichtungsschreiben an jeglichen Informationen zu § 613 a Abs. 4 BGB. Schließlich
habe die Beklagte durch die Art und Weise des Informationsschreibens unter Ziffer 7.
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die existenziellen Ängste der Arbeitnehmer geschürt und damit in unzulässiger Weise
auf die Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmer eingewirkt. Da es für die Ausübung des
Widerspruchsrechtes keine zeitliche Höchstgrenze gebe und dieses Recht auch nicht
verwirkt sei, sei sein Arbeitsverhältnis nicht auf die B. Photo GmbH übergegangen,
sondern bestehe zur Beklagten fort. Der dreiseitige Vertrag stehe der Ausübung des
Widerspruchsrechts nicht entgegen. Entscheidend sei allein die Arbeitnehmerstellung
zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages
habe er auch nicht auf sein Widerspruchsrecht verzichtet. Insofern fehle es bereits an
einer schriftlichen Verzichtserklärung. Eine konkludente Verzichtserklärung sei in dem
Aufhebungsvertrag nicht enthalten, weil die dortigen Regelungen sich allein auf die –
vermeintlichen – Rechtsbeziehungen zu der B. Photo GmbH und der
Beschäftigungsgesellschaft bezögen, nicht aber das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten
tangierten. Unabhängig davon habe es ihm an einem entsprechenden
Erklärungsbewusstsein gefehlt. Er habe keine Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der
Unterrichtung sowie von einem daraus resultierenden weiterhin möglichen
Widerspruchsrecht gehabt. Der Kläger hat behauptet, er sei bei Abschluss des
dreiseitigen Vertrages massiv unter Druck gesetzt worden. Er sei unmittelbar nach
Rückkehr aus seinem Urlaub im August 2005, noch während seiner ersten
Nachtschicht, vom stellvertretenden Schichtleiter C. unvermittelt mit dem Aufhebungs-
und Anstellungsvertrag konfrontiert worden. Herr C. habe ihn unter Hinweis darauf, dass
er ansonsten künftig weder Entgelt- noch Lohnersatzgeldansprüche besitze,
aufgefordert, den Vertrag sofort zu unterschreiben. Außerdem habe Herr C. ihm
versichert, dass er für den Fall, dass es der B. Photo GmbH wirtschaftlich und finanziell
wieder besser gehen würde, zu dieser zurückgeholt würde. Unter diesem Eindruck habe
er den Vertrag noch in der Nachtschicht unterschrieben. Ihm sei suggeriert worden, dass
er seinen Lebensunterhalt nur dann weiterfinanzieren könne, wenn er den Vertrag
unterschreibe. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass er aus existenziellen Gründen
anstelle der Arbeitslosigkeit ein Arbeitsverhältnis bei der Beschäftigungsgesellschaft
gewählt habe. Wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 19.05.2006 ergebe, sei
auch sie selbst noch von der Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts durch
den Kläger ausgegangen. Sein Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt. Es fehle
sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment. Wegen ihres eigenen
Informationsverstoßes habe die Beklagte auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass er
sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben werde. Darüber hinaus könne ihm auch
kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden. Durch die Weiterarbeit bei der B.
Photo GmbH und sodann der Beschäftigungsgesellschaft habe er nur seinen
Lebensunterhalt sichern wollen.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31.10.2004 ein
Arbeitsverhältnis besteht.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Arbeitsverhältnis zum Kläger bestehe
nicht mehr, da mangels eines wirksamen Widerspruchs des Klägers die B. Photo GmbH
Arbeitgeberin des Klägers geworden sei. Da die mit Schreiben vom 22.10.2004 erteilten
Informationen ausreichend und korrekt gewesen seien, sei die gesetzliche einmonatige
Widerspruchsfrist bei Einlegen des Widerspruchs durch den Kläger bereits lange
verstrichen gewesen. Zumindest habe der Kläger sein Widerspruchsrecht selbst bei
unterstellter Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Information bei der Erwerberin
verwirkt. Der Widerspruch des Klägers sei erst fast zwei Jahre nach dem
Betriebsübergang erfolgt. Im Hinblick auf die lange Zeit zwischen Betriebsübergang und
Widerspruch in Verbindung mit der Weiterarbeit des Klägers bei der Erwerberin habe
sie – die Beklagte – darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger bei der Erwerberin bleiben
werde. Als weiteres Umstandsmoment sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zur
Sicherung von 90 % seines bisherigen Nettoarbeitsentgelts zunächst sein
Arbeitsverhältnis mit der B. Photo GmbH aufgelöst und einen Vertrag mit der
Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft abgeschlossen habe, um
anschließend einen Widerspruch auszuüben in der Absicht, sich den fehlenden
Differenzbetrag zu seinem bisherigen Arbeitsentgelt noch zusätzlich zu sichern. Das
Arbeitsverhältnis habe zudem aufgrund des Aufhebungsvertrages mit der Erwerberin
sein Ende gefunden. Nach dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses komme ein
Widerspruch bereits rechtstechnisch und denklogisch nicht mehr in Betracht. Daher
komme es letztlich auf die Frage, ob überhaupt ein Widerspruchsrecht des Klägers
bestanden habe, nicht mehr an. Zudem habe der Kläger in Kenntnis der Tatsache, dass
er nur dann in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft eintreten könne,
wenn er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widerspreche, durch den
Abschluss des dreiseitigen Vertrages deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sein
Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wolle. Damit habe er sein Widerspruchsrecht
verwirkt bzw. auf die Ausübung des Widerspruchsrechts verzichtet. Die Ausübung des
nachträglichen Widerspruchs sei ihr – der Beklagten – auch nicht zumutbar. Sie habe
nicht damit rechnen können, dass Mitarbeiter nach so langer Zeit massenhaft
Widersprüche einlegen würden. Hierfür seien keine Rückstellungen gebildet
worden. Mit dem Schreiben vom 19.05.2006 habe sie lediglich ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht den Arbeitnehmern einen Bonus für das Jahr 2004 angeboten. Einziger
Sinn der vorsorglichen Aufnahme einer Verzichtserklärung hinsichtlich des
Widerspruchrechts sei gewesen, überflüssige Widerspruchsverfahren zu verhindern. Im
Übrigen habe der Kläger auch nach Erhalt dieses Schreibens noch weitere vier Monate
zugewartet, bevor er sein Widerspruchsrecht ausübte. Damit habe er nochmals
bestätigt, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beendet war.
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Das Arbeitsgericht Solingen hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, zwischen
den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis, da der Kläger dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses nicht wirksam widersprochen habe. Dabei könne dahinstehen, ob
die Beklagte ihre Informationspflicht gemäß § 613 a Abs. 5 BGB verletzt habe und die
Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB noch nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Kläger
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habe mit Abschluss des dreiseitigen Vertrages konkludent auf sein Widerspruchsrecht
verzichtet. Dies ergebe die Auslegung des Vertrages, insbesondere im Hinblick auf die
vertraglichen Regelungen unter Ziffer II.1, 2 und 5, unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände. Da die B. Photo GmbH einen derartigen Vertrag nur habe schließen
können, wenn das Arbeitsverhältnis auch auf sie übergegangen ist, müsse den
Vertragsschließenden bei Abschluss des Vertrages klar gewesen sein, dass alle
Parteien von einem wirksamen Übergang des Arbeitsverhältnisses ausgegangen seien
und der Bestand dieses einheitlichen Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Streit stehe.
Zudem könne der Kläger sich auf ein Widerspruchsrecht auch unter dem Gesichtspunkt
des widersprüchlichen Verhaltens nicht berufen. Wer die Absicht habe, den
Widerspruch gegen den Betriebsübergang auszuüben, könne nicht gleichzeitig einen
Vertrag abschließen, der einen wirksamen Übergang des Arbeitsverhältnisses
voraussetze. Wenn der Kläger in Kenntnis der Streitigkeiten über die Zulässigkeit eines
nachträglichen Widerspruchs die vorliegende Vereinbarung getroffen habe, so könne
die Beklagte darauf vertrauen, dass die Gesamtregelung nicht nachträglich durch
Ausübung des Widerspruchs in Frage gestellt werde. Letztlich sei die Ausübung des
Widerspruchsrechts auch verwirkt. Das Zeitmoment sei in der Regel erfüllt, wenn vom
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als ein Jahr vergangen sei. Das
Umstandsmoment sei durch Abschluss des dreiseitigen Vertrages und das weitere
Zuwarten von mehr als einem Jahr bis zur Ausübung des Widerspruchs erfüllt. Wegen
der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird ausdrücklich auf Bl. 136 – 144 der Akte
Bezug genommen.
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Gegen das dem Kläger am 25.05.2007 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Solingen
hat der Kläger mit einem am 13.06.2007 per Fax und am 14.06.2007 im Original bei dem
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.08.2007 mit einem am
27.08.2007 per Fax und am 28.08.2007 im Original bei dem Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Mit der Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches
Vorbringen. Er macht geltend, das Schreiben vom 22.10.2004 genüge den
Anforderungen an ein Unterrichtungsschreiben nicht. Durch den Abschluss des
dreiseitigen Vertrages sei die für eine Verzichtserklärung erforderliche Schriftform nicht
erfüllt. Die Annahme einer konkludenten Verzichtserklärung scheitere daran, dass der
dreiseitige Vertrag in keinerlei Bezug zur Beklagten stehe. Die Bestätigung im
Aufhebungsvertrag, Gelegenheit zur Beratung gehabt zu haben, spiele keine Rolle,
denn auch diese Klausel beziehe sich ausschließlich auf die – vermeintlichen –
Rechtsbeziehungen der unmittelbar am Vertrag Beteiligten. Allein die Bezugnahme in
der Präambel des dreiseitigen Vertrages auf den Interessenausgleich und Sozialplan
führe nicht dazu, dass der Verzicht „anlässlich“ des Betriebsübergangs erklärt worden
sei. Durch die Weiterarbeit bei dem Betriebserwerber habe er nicht konkludent auf die
Ausübung seines Widerspruchsrechts verzichtet, da er in Unkenntnis seines
Widerspruchsrechtes weitergearbeitet habe. Er habe kein Erklärungsbewusstsein
gehabt und sei zudem massiv unter Druck gesetzt worden. Zu Unrecht gehe das
Arbeitsgericht davon aus, ihm sei ein widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen. Die
Beklagte könne sich schon deshalb nicht auf ein widersprüchliches Verhalten berufen,
weil ihr der Abschluss des dreiseitigen Vertrages gar nicht bekannt gewesen sei.
Ungeachtet dessen sei es einem Arbeitnehmer auch nach Begründung eines neuen
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Arbeitsverhältnisses nicht verwehrt, sich gegenüber dem „alten“ Arbeitgeber auf den
Fortbestand des alten Arbeitsverhältnisses zu berufen. Letztlich habe er durch sein
Handeln den wirtschaftlichen Schaden so gering wie möglich halten und den Vorwurf
des böswilligen Unterlassen anderweitigen Erwerbs vermeiden wollen. Es könne nicht
als treuwidrig angesehen werden, wenn ein Arbeitnehmer, der angesichts der
schwierigen Sach- und Rechtslage nicht erkennen könne, ob seine
Widerspruchserklärung Erfolg haben werde, ein neues Arbeitsverhältnis eingehe. Sein
Verhalten könne damit auch nicht als eindeutiger Ausdruck eines Bestätigungswillens
gewertet werden. Schließlich sei das Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt, da es
sowohl an dem erforderlichen Zeit- als auch am Umstandsmoment fehle. Dies führt der
Kläger im Einzelnen in auf Seite 10 bis 16 seiner Berufungsbegründung aus. Insoweit
wird auf Bl. 198 – 204 der Akte Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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96
das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 27.04.2007, 2 Ca 1793/06 lev,
abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
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98
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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102
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt weiterhin den Standpunkt, dass das
Informationsschreiben über den Betriebsübergang vom 22.10.2004 nicht unvollständig
und nicht fehlerhaft gewesen und der Widerspruch des Klägers aus September 2006
ungeachtet dessen verspätet, jedenfalls jedoch verwirkt sei. Das Arbeitsverhältnis sei
bereits zum 01.11.2004 auf die B. Photo GmbH übergegangen. Letztlich käme es darauf
aber nicht mehr an, weil der Kläger am 31.08.2005 aus dem übergegangenen
Arbeitsverhältnis bei der B. Photo GmbH ausgeschieden sei. Durch den Abschluss des
dreiseitigen Vertrages habe er eine Entscheidung über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses getroffen und zu erkennen gegeben, dass er den Betriebsübergang
als solches akzeptiere und auf die Erklärung des Widerspruchs verzichte. Der
Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit der Erwerbergesellschaft setze
denknotwendig einen Verzicht auf ein möglicherweise bestehendes Widerspruchsrecht
voraus, da ein Beendigungsvergleich nur im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber geschlossen werden könne. Für die Wirksamkeit des Verzichts sei
unerheblich, ob der Kläger Kenntnis davon gehabt habe, dass sein Widerspruchsrecht
möglicherweise noch bestehe. Schließlich seien die Ausführungen des Klägers über ein
angeblich fehlendes Erklärungsbewusstsein widersprüchlich und im Ergebnis auch
unzutreffend. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Arbeitnehmer bei B. Photo
umfassend über den Eintritt in die Beschäftigungsgesellschaft und die damit
103
verbundenen rechtlichen Möglichkeiten belehrt worden seien. Die Verzichtserklärung
des Klägers, für die kein Schriftformerfordernis bestehe, wirke gegenüber beiden
Parteien der Betriebsübertragung. Selbst bei unterstelltem Schriftformerfordernis habe
der Kläger sein Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt. Abgesehen davon sei spätestens
zum 31.08.2005 jegliche Widerspruchsfrist für den Kläger abgelaufen, da zu diesem
Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis sein rechtliches Ende gefunden habe. Bei dem
Schreiben vom 19.05.2006 sei nicht danach differenziert worden, ob die
angeschriebenen Mitarbeiter in die BQG eingetreten seien oder nicht. Dies hätte zu
einem nicht zumutbaren Mehraufwand bei der Verwaltung geführt. Das Verhalten des
Klägers sei zudem rechtsmissbräuchlich. Es gehe ihm einzig und allein um den Gewinn
einer Rechtsposition, um die Beklagte zu Zahlungen welcher Art auch immer zu
zwingen. Der Widerspruch sei ersichtlich nicht auf ein Arbeitsverhältnis angelegt. Dies
ergebe sich auch aus dem langen Zuwarten des Klägers nach Zugang des
Anschreibens aus dem Monat Mai 2006. Da die von ihr für die Beschäftigungs- und
Qualifizierungsgesellschaft bereit zu stellenden Mittel abhängig von der Anzahl der
eintretenden Mitarbeiter gewesen seien, gingen die Ausführungen des Klägers, ihr sei
der Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht bekannt gewesen, ins Leere. Jedenfalls
sei das Widerspruchsrecht des Klägers verwirkt.
104
105
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug
genommen.
106
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
107
I.
108
Die statthafte (§64 Abs.1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes
zulässige (§64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) des
Klägers ist zulässig.
109
II.
110
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet und war demgemäß zurückzuweisen.
Die Berufungskammer folgt der Entscheidung des Arbeitsgerichts.
111
1.
112
113
Die auf Feststellung gerichtete Klage ist gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO
zulässig. Das Arbeitsgericht hat zu Recht das für eine Feststellungsklage gemäß § 256
ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers bejaht.
114
115
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches
Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald
festgestellt werde. Das Bundesarbeitsgericht hat Klagen von Beschäftigten auf
Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, also
gegenwartsbezogene Klagen, in ständiger Rechtsprechung für zulässig erklärt. Der
Kläger verfügt mithin über das zur Erhebung der Feststellungsklage notwendige
Feststellungsinteresse, denn die Beklagte stellt den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in Abrede.
116
2.
117
118
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Zwischen den
Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis mehr, da der Kläger dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses auf die B. Photo GmbH nicht wirksam gemäß § 613 a Abs. 6 BGB
widersprochen hat.
119
120
Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger über den Betriebsteilübergang
nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet hat mit der Folge,
dass die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Lauf gesetzt
worden ist. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist auch die Berufungskammer
der Auffassung, dass für den Kläger zum Zeitpunkt der Widerspruchserklärung kein
Widerspruchsrecht mehr bestand. Diese Beurteilung ergibt sich nach Auffassung der
Berufungskammer aus einer analogen Anwendung des Rechtsgedanken des § 144
BGB.
121
122
Nach § 144 Abs. 1 BGB ist die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts ausgeschlossen,
wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
Der Sache nach handelt es sich bei dieser Regelung um einen Verzicht des
Anfechtungsberechtigten. Dieser sich aus § 144 BGB ergebende Rechtsgedanke ist
nach Auffassung der Berufungskammer auf die Frage, ob ein Widerspruchsrecht noch
ausgeübt werden kann, übertragbar und bedeutet, dass die Ausübung des
Widerspruchsrechts ausgeschlossen ist, wenn der „widerspruchsbehaftete“ Übergang
des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber von dem Widerspruchsberechtigten
bestätigt wird.
123
Da es sich bei dem Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle des § 613 a BGB nicht
um einen rechtsgeschäftlichen, sondern um einen gesetzlich angeordneten
Vertragspartnerwechsel handelt, kommt nur eine analoge Anwendung des § 144 BGB in
Betracht. Eine Analogie ist die Übertragung der für einen oder mehrere bestimmte
Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen
Tatbestand (vgl. Palandt, Einl. 40 vor § 1). Die analoge Anwendung einer Norm ist
möglich, wenn zur Ausfüllung einer planwidrigen Gesetzeslücke die Rechtsfolge eines
gesetzlichen Tatbestands auf einen vergleichbaren, aber im Gesetz nicht geregelten
Tatbestand übertragen werden kann. Dabei muss der zu beurteilende Sachverhalt dem
124
gesetzlich geregelten Sachverhalt gleichen, die möglichen Unterschiede dürfen nicht
von einer Art sein, dass eine Übertragung der gesetzlichen Wertung ausgeschlossen ist
(vgl. BAG, Urteil vom 23.11.2006, 6 AZR 394/06 = ArbuR 2006, 447 m.w.N.).
Die Voraussetzungen der analogen Anwendung der in § 144 BGB vorgesehenen
Regelung für die Ausübung des Anfechtungsrechts auf den gesetzlich nicht geregelten
Tatbestand der Ausübung des Widerspruchsrechts sind nach Auffassung der
Berufungskammer gegeben. Es liegen sowohl eine Gesetzeslücke als auch ein
analogiefähiger Tatbestand vor. Durch die Einführung des gesetzlich normierten
Widerspruchsrechts ist nachträglich eine Regelungslücke in Bezug auf die Ausübung
dieses Rechts entstanden. Das Gesetz sieht keine Folgenregelung für das
Widerspruchsrechts für die Fälle vor, in denen die Widerspruchsfrist wegen fehlerhafter
Unterrichtung noch nicht läuft. Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist der Ausübung
des Anfechtungsrechts „rechtsähnlich“. Beide Tatbestände erfordern die Abgabe einer
empfangsbedürftigen Willenserklärung des Berechtigten, der – bei der Anfechtung
bezogen auf ein Rechtsgeschäft, beim Widerspruchsrecht bezogen auf einen gesetzlich
vorgesehenen Vertragspartnerwechsel – rückwirkende Kraft zukommt. In beiden Fällen
bewirkt die Ausübung des Rechts die rückwirkende Vernichtung des bestehenden
Vertragsverhältnisses. Es erscheint der Berufungskammer danach gerechtfertigt, im
Wege der Einzelanalogie die Rechtsfolge der Bestätigung des Rechtsgeschäfts durch
den Anfechtungsberechtigten, nämlich den Ausschluss des Anfechtungsrechts, auf den
vergleichbaren Tatbestand der Bestätigung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf
den Betriebserwerber durch den Widerspruchsberechtigten mit der Folge des
Ausschlusses des Widerspruchsrechts zu übertragen, soweit die Voraussetzungen
einer Bestätigung im Sinne des § 144 BGB festgestellt werden können.
125
126
Die Bestätigung im Sinne des § 144 BGB betrifft ein gültiges Rechtsgeschäft und ist –
anders als die Bestätigung im Sinne des § 141 BGB – keine Neuvornahme des
Geschäfts, sondern der Sache nach ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Sie ist eine
nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und braucht daher nicht gegenüber dem
Anfechtungsgegner erklärt zu werden. Sie ist gemäß § 144 Abs. 2 BGB formfrei, kann
also auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Erforderlich ist allerdings ein Verhalten,
das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten.
Jede andere den Umständen nach mögliche Deutung muss ausgeschlossen sein. Eine
Bestätigung setzt in der Regel voraus, dass der Bestätigende die Anfechtbarkeit kannte
bzw. mit ihr rechnen musste. Die Bestätigung beseitigt das Anfechtungsrecht (vgl.
Palandt, § 144 BGB Rdnr. 1,2).
127
Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen hat der Kläger den Übergang
seines Arbeitsverhältnisses auf die Betriebserwerberin durch Abschluss des
dreiseitigen Vertrages in Verbindung mit den Gesamtumständen in diesem Sinne
bestätigt.
128
129
In Übereinstimmung mit der von Annuß vertretenen Auffassung geht die
Berufungskammer dabei davon aus, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund
des Betriebsübergangs mit Wirkung zum 01.11.2004 zunächst aufschiebend bedingt auf
die B. Photo GmbH übergegangen ist.
130
131
Nach Auffassung von Annuß (vgl. Staudinger/Annuß § 613 a BGB Rdnr. 186) wird dem
grundrechtlich fundierten Ziel einer Respektierung der privatautonom getroffenen
Entscheidung des Arbeitnehmers, nur mit einem bestimmten Arbeitgeber zu
kontrahieren, in Fällen, in denen der Widerspruch erst nach dem Betriebsübergang
erklärt zu werden braucht, nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn der
Erwerber bis zum Widerspruch bzw. bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auch nicht
vorübergehend in die Stellung des Arbeitgebers einrückt. Dieses Ziel kann jedoch nicht
dadurch erreicht werden, dass man der Widerspruchserklärung schlicht ex-tunc-Wirkung
beilegt, sondern nur durch einen aufschiebend bedingten Übergang des
Arbeitsverhältnisses, so dass dieses zunächst (bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist
bzw. einer abschließenden Erklärung des Arbeitnehmers) mit dem bisherigen
Arbeitgeber fortbesteht. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. der abschließenden
Entscheidung des Arbeitnehmers tritt der Erwerber rückwirkend zum Datum des
Betriebsübergangs in den Arbeitsvertrag ein.
132
133
Ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft ist tatbestandlich vollendet und voll gültig,
nur seine Rechtswirkungen sind bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe. Dieser
Tatbestand ist der erforderlichen Gültigkeit des Rechtsgeschäfts bei der Anfechtung
„rechtsähnlich“.
134
135
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Inhalts des dreiseitigen Vertrages
hat der Kläger nach Auffassung der Berufungskammer durch den Abschluss des darin
enthaltenen Aufhebungsvertrages mit der Erwerberin hinsichtlich seines
Widerspruchsrechts eine abschließende Erklärung abgegeben, den Eintritt der
Bedingung bewirkt und damit den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die
Erwerberin bestätigt.
136
137
Durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages hat der Kläger zumindest in möglicher
Kenntnis des Bestehens eines Widerspruchsrechts gegenüber der Erwerberin erklärt,
dass er sie als Vertragspartnerin akzeptiert.
138
Dem Kläger war bekannt, dass die B. Photo GmbH einen Insolvenzantrag gestellt hatte.
Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten war ihm ebenfalls bekannt, dass
ein Widerspruch den Eintritt in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft
verhindert hätte. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages hatten bereits
eine größere Anzahl von Arbeitnehmern dem Betriebsübergang widersprochen, die
ersten Arbeitnehmer bereits im Juni 2005, kurz nach Stellung des Insolvenzantrages
durch die Erwerberin. Danach war für den Kläger ersichtlich, dass zumindest
möglicherweise ein Widerspruchsrecht noch bestehen könnte.
139
Der Einwand des Klägers, er habe hinsichtlich eines Verzichts auf sein
Widerspruchsrecht kein Erklärungsbewusstsein gehabt, ist unerheblich.
140
Zwar setzt eine Bestätigung im Sinne des § 144 BGB, die eine spätere Anfechtung
ausschließt, in der Regel voraus, dass der Bestätigende sein Anfechtungsrecht – in
analoger Anwendung mithin sein Widerspruchsrecht – kannte oder mit ihm rechnete.
Ausnahmsweise kann eine konkludente Bestätigung aber auch bei Fehlen eines
solchen Erklärungsbewusstseins anzunehmen sein (vgl. Palandt, § 144 BGB Rdnr. 2),
denn auch für konkludente Willenserklärungen ist im Ergebnis entscheidend, wie sie der
Empfänger nach Treu und Glauben verstehen musste. Konkludente Willenserklärungen
setzen allerdings in der Regel das Bewusstsein des Handelnden voraus, dass eine
Willenserklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist. Für die konkludente
Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäftes wird daher grundsätzlich
verlangt, dass sich der Handelnde der schwebenden Unwirksamkeit bewusst ist oder
zumindest mit ihr rechnet, für die Bestätigung (§ 144 BGB) eines anfechtbaren
Rechtsgeschäfts, dass der Handelnde von der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts weiß
oder die Vorstellung hat, ihm könne möglicherweise ein solches Recht zustehen.
141
Da das Erklärungsbewusstsein jedoch kein notwendiger Bestandteil der
Willenserklärung ist, kann schlüssiges Verhalten allerdings auch dann als
Willenserklärung gewertet werden, wenn der Erklärende an die Möglichkeit einer
solchen Wertung nicht gedacht hat. Voraussetzung in diesem Fall ist, dass der
Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein
Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch
tatsächlich so verstanden hat (vgl. Palandt, § 133 BGB Rdnr. 11 m.w.N. aus der
Rechtsprechung).
142
Der Kläger musste unter den gegebenen Umständen – insbesondere im Hinblick darauf,
dass ein Widerspruch den Eintritt in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme
verhindert hätte - damit rechnen, dass die Erwerberin sein Verhalten, nämlich den
Abschluss des dreiseitigen Vertrages, der ein bestehendes Arbeitsverhältnis zwischen
dem Kläger und der Erwerberin zwingend voraussetzt, als Bestätigung dahingehend
auffasst, dass der Kläger den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf sie akzeptiert
hat und jedenfalls nicht durch Ausübung eines späteren Widerspruchs in Streit stellen
wird.
143
Der Einwand des Klägers, sein Verhalten könne nicht als Verzichtserklärung auf sein
Widerspruchsrecht verstanden werden, weil in dem dreiseitigen Vertrag nur die
Beziehungen zur Erwerberin und zur Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft,
nicht aber eine rechtliche Beziehung zur Beklagten geregelt werde, ist unerheblich,
denn entscheidend ist insoweit lediglich, dass er bei Anwendung der gebotenen
Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Erwerberin sein Verhalten als
Willenserklärung, das Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu ihr zu bestätigen,
versteht und auch in diesem Sinne verstehen durfte.
144
Diese Voraussetzung ist unter Berücksichtigung des Inhalts des dreiseitigen Vertrages
gegeben, der ausdrücklich in den unterschiedlichsten Regelungen auf das Bestehen
eines Arbeitsverhältnisses Bezug nimmt und den Kläger als Arbeitnehmer und die
Erwerberin als Arbeitgeberin bezeichnet. Die Erwerberin durfte danach davon
ausgehen, dass der Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen
bestätigen wollte.
145
Aus dem Inhalt des vom Kläger unterschriebenen Vertrages ergibt sich auch der
146
erforderliche eindeutige Wille, trotz des möglicherweise bestehenden
Widerspruchsrechts den - zunächst nur aufschiebend bedingten - Übergang seines
Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin endgültig zu akzeptieren. Nach Ziffer II. 2. des
Aufhebungsvertrages hat der Kläger erklärt, dass er über die Folgen einer
einvernehmlichen Beendigung, insbesondere über den darin liegenden Verzicht auf das
Führen von Bestandstreitigkeiten gegen seinen Arbeitgeber, belehrt worden ist und er
auch Gelegenheit hatte, sich über diese Folgen ausführlich belehren zu lassen. Da der
Kläger Kenntnis von einem möglicherweise noch bestehendem Widerspruchsrecht hatte
bzw. eine solche Kenntnis hätte haben können, hätte er sich also sogar noch vor
Unterschrift des Vertrages über die Konsequenzen des Vertragsabschlusses und die
Auswirkungen auf sein Widerspruchsrecht informieren und seine Entscheidung
dementsprechend ausrichten können. Dennoch hat der Kläger den Vertrag unter
Verzicht auf das Führen von Bestandsstreitigkeiten „gegen seinen Arbeitgeber“
vorbehaltlos unterschrieben.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, seine Erklärung sei nicht in dem für
eine Bestätigung erforderlichen Sinne eindeutig, weil er gleichzeitig gehandelt habe, um
den Vorwurf des böswilligen Unterlassen anderweitigen Erwerbs zu vermeiden und um
seinen Lebensunterhalt zu sichern. Dieser Einwand greift vorliegend nicht durch, weil –
im Gegensatz zu anderen von dieser Kammer entschiedenen Fällen – es für den
Abschluss des dreiseitigen Vertrages gerade Voraussetzung war, dass kein
Widerspruchsrecht ausgeübt wird. Dies ist in Fällen, in denen zum Beispiel ein
Arbeitsvertrag mit einem dritten Arbeitgeber geschlossen wird, gerade nicht der Fall.
Das Arbeitsverhältnis mit einem dritten Arbeitgeber endet nicht – wie im Fall des
Aufhebungsvertrages mit dem Erwerber - aufgrund der Rückwirkung des Widerspruchs
mit der Erklärung des Widerspruchs. Die unterschiedlichen Fallgestaltungen sind nicht
miteinander vergleichbar.
147
Schließlich wird sein Wille, die Erwerberin als Arbeitgeberin zu akzeptieren, um in die
Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft eintreten zu können, auch dadurch
deutlich, dass er bis zum Ende der Maßnahme in der Beschäftigungsgesellschaft
geblieben ist und deren Vorteile genutzt hat. Daraus ergibt sich, dass er die
Rechtsfolgen des dreiseitigen Vertrages gerade wollte.
148
Sollte der Kläger unter den gegebenen Umständen bei Abschluss des Vertrages
vorgehabt haben, zu einem späteren Zeitpunkt doch noch sein Widerspruchsrecht
auszuüben, um damit die Rechtsfolgen des dreiseitigen Vertrages wieder zu beseitigen,
so dürfte es sich dabei um einen geheimen Vorbehalt im Sinne des § 116 BGB handeln,
der seine Willenserklärung nicht nichtig macht. Der geheime Vorbehalt des Erklärenden,
die Rechtsfolgen seines Verhaltens nicht zu wollen, kann von der Rechtsordnung nicht
anerkannt werden.
149
Der Einwand des Klägers, aus dem Schreiben der Beklagten aus Mai 2006 ergebe sich,
dass auch die Beklagte von der Möglichkeit eines Widerspruchs zu einem Zeitpunkt
nach Abschluss des dreiseitigen Vertrages ausgegangen sei, greift nicht durch. Die
Beklagte hat dazu vorgetragen, dass bei Versendung des Schreibens wegen des der
Verwaltung nicht zumutbaren Mehraufwandes nicht unterschieden worden sei, ob der
betreffende Mitarbeiter in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft
eingetreten sei und damit ohnehin nach ihrer Auffassung schon auf die Erklärung des
Widerspruchs verzichtet hatte oder nicht. Ob dieser Vortrag den Tatsachen entspricht,
was der Kläger bestritten hat, kann letztlich dahinstehen, denn eine rechtlich falsche
150
Beurteilung durch die Beklagte könnte nicht dazu führen, ein nicht mehr bestehendes
Widerspruchsrecht wieder aufleben zu lassen.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er habe unter einem rechtlich
unzulässigen Zeitdruck handeln müssen. Abgesehen davon, dass es bei Abschluss
eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich nicht der Einräumung einer Überlegungsfrist
bedarf, hatte der Kläger ausweislich des von ihm unterschriebenen Vertrages eine
Überlegungsfrist von drei Tagen. Wenn der Kläger diese ihm vertraglich eingeräumte
Frist nicht genutzt haben sollte, so kann er sich im Nachhinein jedenfalls nicht darauf
berufen, er habe unter Zeitdruck handeln müssen.
151
Seine Behauptung, er sei unter Druck gesetzt und falsch informiert worden, ist
unerheblich, denn in diesem Fall hätte er den dreiseitigen Vertrag anfechten müssen,
was er aber trotz der behaupteten Gründe gerade unterlassen hat. Dabei kann
dahinstehen, ob sein Vortrag, ihm sei erklärt worden, er könne seinen Lebensstandard
nicht erhalten, wenn er nicht in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft
eintrete und bekomme Schwierigkeiten beim Arbeitsamt, ein ausreichender Grund für
eine Anfechtung gewesen wäre. Der Kläger hat den Vertrag offensichtlich gerade
deshalb nicht angefochten, weil er – wie bereits ausgeführt - dessen Rechtsfolgen
wollte.
152
153
Da die Bestätigungserklärung im Sinne des § 144 BGB formfrei und nicht
empfangsbedürftig ist, brauchte sie nicht gegenüber der Beklagten erklärt zu werden.
Abgesehen davon reicht es aus, wenn die Bestätigung gegenüber dem Erwerber oder
dem Veräußerer abgegeben wird. Insofern ist in diesem Zusammenhang unerheblich,
ob die Beklagte von dem Abschluss des dreiseitigen Vertrages Kenntnis hatte.
154
3.
155
Schließlich ist das Verhalten des Klägers zudem unter Berücksichtigung des
Grundsatzes von Treu und Glauben nach Auffassung der Berufungskammer als
rechtsmissbräuchlich anzusehen.
156
Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten und Rechtspositionen
immanente Schranke. Aus ihm ergibt sich das Verbot unzulässiger Rechtsausübung in
seinen unterschiedlichsten Erscheinungsformen (vgl. Palandt § 242 Rdnr. 38). Die
gegen § 242 BGB verstoßende „Rechts“ausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage
ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig. Beim Rechtsmissbrauch
geht es typischerweise darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als
treuwidrig und unzulässig beanstandet wird. Welche Anforderungen sich aus Treu und
Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
entscheiden. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist die Geltendmachung des Rechts
(BGH 13, 350), im Rechtsstreit die letzte Tatsachenverhandlung.
157
Nach Auffassung der Berufungskammer ist dem Kläger ein mit Treu und Glauben nicht
vereinbares widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen.
158
Dem Kläger ist zuzugestehen, dass die Rechtsordnung grundsätzlich widersprüchliches
Verhalten zulässt. Die Parteien dürfen ihre Rechtsansichten ändern, der Kläger die
159
Klagebegründung, der Beklagte die Rechtsverteidigung. Jeder Partei steht es in der
Regel auch frei, sich auf die Nichtigkeit der von ihr abgegebenen Erklärung zu berufen
oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft anzugreifen.
Widersprüchliches Verhalten ist aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen
Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere
Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dabei ist für die
Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung nicht zwingend erforderlich, dass der
andere Teil im Hinblick auf den gesetzten Vertrauenstatbestand bestimmte
Dispositionen getroffen hat. Ist kein besonderer Vertrauenstatbestand begründet
worden, kann widersprüchliches Verhalten dennoch unzulässig sein, wenn der
Berechtigte aus seinem früheren Verhalten erhebliche Vorteile gezogen hat oder wenn
sein Verhalten zu einem unlösbaren Selbstwiderspruch führt (vgl. Palandt, § 242 BGB
Rdnr. 55 – 57 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Der Kläger hat durch sein Verhalten bei der Beklagten den Vertrauenstatbe stand
gesetzt, dass er den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zur B. Photo GmbH
akzeptiert und einen Widerspruch nicht mehr ausüben wird.
160
Die vertrauensbildenden Umstände ergeben sich daraus, dass der Kläger sich während
der gesamten Laufzeit des dreiseitigen Vertrages an die in diesem Vertrag getroffenen
Regelungen gehalten hat, und zwar obwohl auch im Zeitraum von Januar 2006 bis
Januar 2007 eine Vielzahl weiterer Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widersprochen
haben. Dadurch hat er sich nach außen ersichtlich auf den Standpunkt gestellt, dass er
zu Recht in der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft ist, in der er schließlich
gar nicht hätte sein dürfen, wenn er den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die
Erwerberin nicht akzeptiert hätte. Schließlich hat der Kläger unmittelbar nach der
Beendigung der Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme den Widerspruch
erklärt. Er hat damit dokumentiert, dass er sich zunächst den Rechtsstandpunkt zu eigen
gemacht hat, zu Recht in der Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme zu sein,
um alle damit verbundenen Vorteile in Anspruch zu nehmen, seinen Rechtsstandpunkt
dann aber in dem Moment ins Gegenteil verkehrt hat, als die Maßnahme beendet war,
um sich sodann Rechtsvorteile gegenüber der Beklagten zu verschaffen. Ein derartiges
Verhalten läuft auf ein mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarendes „Rosinenpicken“
hinaus. Dabei verkennt die Berufungskammer nicht, dass die Arbeitnehmer sich in einer
schwierigen und in weiten Teilen ungeklärten Rechtslage befunden haben und in dieser
schwierigen Situation eine Entscheidung treffen mussten. Dennoch kann auch den
Arbeitnehmern nach Auffassung der Berufungskammer nicht gänzlich das Risiko für die
von ihnen getroffenen Entscheidungen abgenommen werden. Haben sie sich –
gleichgültig aus welchen Gründen – dafür entschieden, den Übergang des
Arbeitsverhältnisses zu akzeptieren, sind sie an diese Entscheidung gebunden.
161
Unter den gegebenen Umständen brauchte die Beklagte, die die Beschäftigungs- und
Qualifizierungsmaßnahme mitfinanziert hat, nicht damit zu rechnen, dass der Kläger
doch noch einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses
erklären wird.
162
Da die Beklagte ihre finanziellen Mittel nach der Anzahl der eintretenden Arbeitnehmer
leisten muss, war ihr auch bekannt, dass der Kläger den dreiseitigen Vertrag
abgeschlossen hat, so dass sie aufgrund dieser Kenntnis den entsprechenden
Vertrauenstatbestand auch bilden konnte.
163
Schließlich hat die Beklagte aufgrund des Verhaltens des Klägers auch finanzielle
Dispositionen getroffen, indem sie Mittel für den Kläger im Rahmen der Beschäftigungs-
und Qualifizierungsmaßnahme zur Verfügung gestellt hat.
164
Selbst wenn auf Seiten der Beklagten durch das Verhalten des Klägers kein besonderer
Vertrauenstatbestand begründet worden wäre, ist das widersprüchliche Verhalten des
Klägers unzulässig, denn zum einen hat er aus seinem früheren Verhalten Vorteile
gezogen, zum anderen führt sein Verhalten zu einem unlösbaren Selbstwiderspruch.
Der Kläger hat sich zwölf Monate lang nach den vertraglich getroffenen Regelungen des
dreiseitigen Vertrages verhalten und diese akzeptiert. Es ist ihm verwehrt, nunmehr
nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme einzuwenden, er sei während der
gesamten Zeit zu Unrecht in der Qualifizierungsmaßnahme gewesen, denn der einzige
Umstand, der sich im Laufe diese Zeitraums verändert hat, ist die Beendigung der
Maßnahme, aus der er bis zuletzt Vorteile gezogen hat.
165
Der Kläger kann sich daher auch aus diesem Grund nicht auf die Wirksamkeit des
Widerspruchs berufen.
166
Die Berufung des Klägers war mithin zurückzuweisen.
167
III.
168
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs.6 ArbGG,
97 Abs.1 ZPO dem Kläger aufzugeben.
169
IV.
170
171
Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zuzulassen, da
entscheidungserhebliche Rechtsfragen vorliegen, die grundsätzliche Bedeutung haben,
für die Einheitlichkeit der Rechtsordnung von allgemeiner Bedeutung und
höchstrichterlich noch nicht entschieden sind.
172
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
173
174
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
175
176
177
REVISION
178
179
eingelegt werden.
180
181
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
182
Die Revision muss
183
184
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
185
186
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
187
188
Bundesarbeitsgericht,
189
Hugo-Preuß-Platz 1,
190
99084 Erfurt,
191
Fax: (0361) 2636 - 2000
192
193
eingelegt werden.
194
195
Die Revision ist gleichzeitig oder
196
197
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
198
199
schriftlich zu begründen.
200
201
202
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
203
PaßlickNixLepges
204
7 Sa 1119/07
205
2 Ca 1793/06 lev
206
Arbeitsgericht Solingen
207
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
208
BESCHLUSS
209
In dem Rechtsstreit
210
des Herrn N. E., Weißdornweg 29, 53177 C.,
211
- Kläger und Berufungskläger -
212
Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte I.,
213
Lievelingsweg 125, 53119 C.,
214
g e g e n
215
die B.-H. NV & Co.KG, vertr. d.die Komplementärin B.-H. NV, diese vertreten durch
ihr Exekutivkomitee B. W., B. W., Q. I. und N. Management BVBA, vertreten durch N.
P., L.-X.-Allee, 51373 M.,
216
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
217
Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte D. - D., C., I. & Partner,
218
Bismarckstr. 11 - 13, 50672 Köln,
219
wird die Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 30.04.2008 gemäß § 319 ZPO
dahingehend berichtigt, dass der Wortlaut
220
„Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten Revision eingelegt werden. Für den
Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.“
221
durch den Wortlaut
222
„Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger Revision eingelegt werden. Für die Beklagte
ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.“
223
ersetzt wird.
224
Düsseldorf, den 30.06.2008
225
Die Vorsitzende der 7. Kammer
226
Paßlick
227
Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgeri
228