Urteil des LAG Düsseldorf vom 06.07.2006
LArbG Düsseldorf: restitution, prozessvertreter, auflösung, straftat, strafanzeige, abfindung, arbeitsgericht, arbeitsrecht, datum
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 1132/05
Datum:
06.07.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 1132/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ca 4304/99
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
Die Restitutionsklage der Klägerin gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.07.2000 - 13 Sa 1745/99 -
wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T A T B E S T A N D :
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Mit ihrer am 11. Juli 2005 beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
eingegangenen und von dort mit Beschluss vom 11. August 2005 nach hier
verwiesenen Klage begehrt die Klägerin im Wege der Restitution die Aufhebung des
Urteils der erkennenden Kammer vom 13. Juli 2000, in welchem auf arbeitgeberseitigen
Antrag im Rahmen einer seitens der Klägerin angestrengten Kündigungsschutzklage
das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung von DM 60.000,--
aufgelöst worden ist.
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Sie beruft sich darauf, dem Urteil lägen unwahre Tatsachen zugrunde. Insoweit trägt sie
vor, sie habe gegen ihren früheren Vorgesetzten und damaligen Prozessvertreter der
Beklagten Strafanzeige wegen Prozessbetrugs gestellt. In diesem Rahmen sei ein
Klageerzwingungsverfahren zurückgewiesen worden. Es habe sich damit ergeben,
dass sich Arbeitgeber bei in den Prozess eingebrachten Lügen nicht strafbar machten.
Sie verfüge somit über keine Verurteilung und könne deshalb keine Frist gemäß § 586
Absatz 1 ZPO einhalten. Da jedoch die für ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 586
Absatz 2 ZPO geforderte 5-Jahres-Frist abzulaufen drohe, müsse sie nun Klage
erheben. Im Übrigen stützt sie sich darauf, das Verhalten des Vorgesetzten stelle eine
sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar.
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Die Klägerin beantragt,
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1.das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrums des Landesarbeitsgerichts NRW
vom 13. Juli 2000 - Az. 13 Sa 1745/99 - aufzuheben;
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2.die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
15. September 1999 - Az. 3 Ca 4304/99 - abzuändern und die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Restitutionsklage abzuweisen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die Restitutionsklage war als unzulässig abzuweisen, da sie unstatthaft ist.
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Die Klägerin beruft sich zum einen darauf, der Prozessvertreter der Beklagten habe im
Rahmen des geführten Rechtsstreits durch unwahre Angaben einen Prozessbetrug
begangen. Sie macht damit einen Fall des § 580 Nr. 4 ZPO geltend. Nach § 581 ZPO ist
eine derartige Restitutionsklage jedoch nur statthaft, wenn wegen der Straftat eine
rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung
eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht
erfolgen kann. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargelegt; sie hat im
Gegenteil vorgetragen, ein von ihr eingeleitetes Klageerzwingungsverfahren sei
erfolglos geblieben. Dass der Ablauf der 5-Jahres-Frist des § 586 Absatz 2 ZPO droht,
macht die Klage nicht zulässig; im Gegenteil versucht die Klägerin die gesetzliche
Wertung zu konterkarieren, dass nach Ablauf der genannten Frist eine Restitution
ausgeschlossen ist.
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Soweit die Klägerin sich zum anderen auf § 826 BGB beruft, führt dies nicht zur
Zulässigkeit der Klage. Sie macht damit einen in § 580 ZPO nicht als Restitutionsgrund
für statthaft erklärten Tatbestand geltend. Rechtsfolge einer sittenwidrigen Schädigung
kann nur ein Schadenersatzanspruch oder eine Einrede, nicht jedoch eine Restitution
sein, worauf die Klägerin bereits durch Beschluss vom 7. November 2005 im Rahmen
des Prozesskostenhilfeverfahrens hingewiesen worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
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Gegen dieses Urteil ist für die Klägerin kein Rechtsmittel gegeben.
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Wegen der Möglichkeit und Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
§ 72 a ArbGG hingewiesen.
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Nübold Kühler Ladberg
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