Urteil des LAG Düsseldorf vom 01.09.1997

LArbG Düsseldorf (kläger, freistellung von der arbeit, treu und glauben, höhe, bag, zahlung, arbeitsgericht, inhalt, auslegung, entgelt)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 18 Sa 846/97
Datum:
01.09.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 846/97
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Duisburg, 1 Ca 111/97
Schlagworte:
Vorschußzahlungen auf Urlaubsentgelt
Normen:
§§ 1, 11, 13 BUrlG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Vorschußzahlungen auf Urlaubsentgelt sind zulässig. Eine Regelung im
Arbeitsvertrag, nach der mit der Vergütung ein fester monatlicher
Vorschuß auf das Urlaubsentgelt gezahlt wird, verstößt weder gegen
zwingende Bestimmungen des Urlaubsrechts noch ist sie aufgrund
allgemeiner rechtlicher Erwägungen unwirksam.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg
vom 06.05.1997 - 1 Ca 111/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D
1
Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Urlaubsentgeltanspruch des
Klägers durch monatliche Vorauszahlungen erfüllt ist.
2
Der Kläger war aufgrund des Arbeitsvertrages vom 16.03.1994 nebst Anhang vom
15.03.1994 in der Zeit vom 01.07.1994 bis zum 30.06.1995 als Lizenzfußballspieler bei
dem beklagten Verein tätig. In dem Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise wie folgt:
3
§ 5 Vergütung des Spielers
4
Der Spieler erhält
5
1. ein monatliches Grundgehalt von DM 12.000,--
6
...
7
Die Bezüge des Spielers sind Bruttobezüge. ...
8
§ 7 Urlaub
9
Der Spieler hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 18 Werktagen. ...
10
§ 12 Sonstige Vereinbarungen
11
Die Punkteprämie wird zu Beginn der neuen Saison mit dem Vertreter der
Mannschaft vereinbart. ...
12
§ 13 Schlußbestimmungen
13
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat auf die Wirksamkeit des
Vertrages keinen Einfluß. ...
14
In dem Anhang zum Lizenzspielervertrag ist weiterhin geregelt:
15
Zu § 12 Sonstige Vereinbarungen
16
A. Mit der Zahlung des Grundgehaltes nach § 5 des Lizenzspielervertrages ist
ausdrücklich der Anspruch des Spielers auf Urlaubsvergütung gesichert.
17
In der vereinbarten Grundvergütung gilt eine monatliche Abschlagszahlung in
Höhe von DM 3.000,-- als Anrechnung auf das zu zahlende Urlaubsentgelt.
18
Sollte der tatsächliche Urlaubsentgeltanspruch des Spielers höher sein, so tritt er
den höheren Anspruch unwiderruflich an den Verein ab.
19
Sollte der Gesamtbetrag der gezahlten monatlichen Abschlagszahlungen des
Vereins höher sein, als der tatsächliche Urlaubsentgeltanspruch des Spielers, so
tritt der Verein seinen Anspruch an den Spieler ab. ...
20
Nach den Angaben des Klägers gewährte der Beklagte ihm ab dem 12.12.1994 neun
Werktage und ab dem 18.06.1995 12 Werktage Urlaub. Während dieser Zeit bezahlte
der Beklagte die monatliche Grundvergütung von DM 12.000,-- brutto weiter. In den
Monatsabrechnungen wurde der Betrag jeweils als Gehalt Spieler ausgewiesen. Der
Kläger erhielt für die seinem behaupteten Urlaubsantritt jeweils vorangegangenen drei
Monate folgende Einsatz- und Punkteprämien:
21
September - November 1994 DM 44.000,--
22
März - Mai 1995 DM 71.300,--.
23
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe bei der Berechnung des
Urlaubsentgelts die in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt verdienten Prämien
nicht berücksichtigt. Seine sich daraus ergebenden zusätzlichen Urlaubsentgelt-
ansprüche seien durch die Zahlung des monatlichen Grundgehalts nicht erfüllt. Mit der
Zahlung des vertraglich vereinbarten Grundgehalts in Höhe von DM 12.000,-- brutto
könne nicht gleichzeitig die Erfüllung des weiteren Anspruchs auf Urlaubs-entgelt
bewirkt worden sein. Beim gesetzlichen Urlaubsentgeltanspruch handele es sich um
einen zwingenden gesetzlichen Anspruch, der zusätzlich zum Gehalt entstehe.
24
Entsprechend hat der Kläger für den ab 12.12.1994 angegebenen Urlaub DM 5.076,92
brutto und für den ab dem 18.06.1995 angegebenen Urlaub DM 10.969,23 brutto als
zusätzliches Urlaubsentgelt beansprucht.
25
Der Kläger hat beantragt,
26
den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 16.046,15 brutto nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit aus dem sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
27
Der Beklagte hat beantragt,
28
die Klage abzuweisen.
29
Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe entsprechend den vertraglichen
Vereinbarungen mit dem Grundgehalt in jedem der Vertragsjahre ein Urlaubsentgelt in
Höhe von DM 36.000,-- brutto erhalten. Damit sei dessen Urlaubsentgeltanspruch auch
unter Berücksichtigung der geleisteten Punkte- und Einsatzprämien erfüllt. Im übrigen
habe der Kläger etwaige restliche Urlaubsentgeltansprüche verwirkt.
30
Durch Urteil vom 06.05.1997 hat das Arbeitsgericht Duisburg die Klage abgewiesen,
dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf DM 16.046,15
festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Beklagte habe die
Urlaubsentgeltansprüche des Klägers auch unter Berücksichtigung der gezahlten
Prämien erfüllt. Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien seien so auszulegen,
daß dem Kläger eine monatliche Grundvergütung von DM 9.000,-- brutto zugestanden
habe und darüber hinaus ein Vorschuß von monatlich DM 3.000,-- brutto auf das
Urlaubsentgelt geleistet worden sei. Eine solche Vereinbarung sei zulässig. Aufgrund
der Vorschußzahlungen und der Zahlungen im jeweiligen Urlaubsmonat habe der
Kläger für die geltend gemachten Urlaubszeiträume sogar mehr erhalten, als das Gesetz
vorsehe.
31
Gegen das ihm am 22.05.1997 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg hat der
Kläger mit einem am 16.06.1997 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
32
Er macht geltend, gemäß § 5 des Arbeitsvertrages schulde der Beklagte die Zahlung
eines monatlichen Grundgehalts von DM 12.000,-- brutto. An dieser eindeutigen
Regelung könne auch der Anhang zum Lizenzspielervertrag nichts ändern. Mit den im
Anhang getroffenen Vereinbarungen habe der beklagte Verein nur versucht, den
berechtigten Urlaubsentgeltansprüchen der Spieler zu entgehen. Die Auslegung der
vertraglichen Vereinbarungen dahingehend, der Beklagte schulde nur ein Grund-gehalt
in Höhe von DM 9.000,-- brutto und einen Urlaubsentgeltvorschuß in Höhe von DM
3.000,-- brutto sei nicht haltbar. Hätte man unter Reduzierung der Grundvergütung von
DM 12.000,-- brutto Vorschußzahlungen auf das Urlaubsentgelt vereinbaren wollen,
hätte man eindeutig regeln müssen, daß das Grundgehalt nur DM 9.000,-- brutto betrage
und eine Vorschußzahlung auf das Urlaubsentgelt in Höhe von DM 3.000,-- brutto
erfolge.
33
Der Kläger beantragt,
34
in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg vom 06.05.1997 - 1 Ca
35
111/97 - den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 16.046,15 brutto nebst 4 %
Zinsen seit Rechtshängigkeit aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
36
die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg - 1 Ca 111/97 -
zurückzuweisen.
37
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
38
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen (§§ 523, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG).
39
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
40
I.
41
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom
06.05.1997 - 1 Ca 111/97 - ist zulässig.
42
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form
und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 und 2 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und begründet
worden (§§ 519 Abs. 2 und 3 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
43
II.
44
In der Sache konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, weil bereits das
Arbeitsgericht mit überzeugenden und zutreffenden Erwägungen, denen sich die
Berufungskammer anschließt, zu einer Abweisung der Zahlungsklage gelangt ist.
45
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den beklagten Verein auf Zahlung weiteren
Urlaubsentgelts für den in den Jahren 1994 und 1995 genommenen Urlaub nicht zu,
weil der Beklagte die entsprechenden Ansprüche des Klägers unter Berücksichtigung
der gezahlten Prämien bereits in vollem Umfang erfüllt hat.
46
1. Der Kläger ist Arbeitnehmer im Sinne von § 1, § 2 Satz 2 BUrlG. Nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Lizenzfußballspieler der Bundesliga
Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 24.02.1972 - 5 AZR 414/71 - AP Nr. 10 zu § 11 BUrlG;
BAG, Urteil vom 17.01.1979 - 5 AZR 498/77 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Berufssport).
47
2. Der Anspruch des Klägers auf Urlaubsentgelt folgt aus § 611 Abs. 1 BGB; denn
Urlaubsentgelt ist die Fortzahlung der Arbeitsvergütung für die Urlaubszeit. In § 1 BUrlG
ist für den gesetzlichen Mindesturlaub geregelt, daß der dem Arbeitnehmer zustehende
Lohnanspruch trotz Nichtleistung der Arbeit während des Urlaubs von der
Urlaubsgewährung unberührt bleibt. Demgemäß hat der Kläger Anspruch auf
Fortzahlung der Arbeitsvergütung während des Urlaubs. Für den dem Kläger
zustehenden gesetzlichen Mindesturlaub ist das Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 1 BUrlG
zu berechnen. Die an den Kläger gezahlten Prämien sind dabei nach der Entscheidung
48
des Bundesarbeitsgerichts vom 24.11.1992 - 9 AZR 564/91 - (EzA § 11 BUrlG Nr. 33 =
AP § 1 BUrlG Nr. 34 = BB 1992, Seite 2508 unter Bestätigung von BAG, Urteil vom
24.02.1972 - 5 AZR 414/71 - AP Nr. 10 zu § 11 BUrlG) zu berücksichtigen. Auch die
Parteien des vorliegenden Rechtsstreits gehen übereinstimmend hiervon aus.
Einwände gegen die Rechtsprechung werden nicht geltend gemacht.
3. Auf den Urlaubsentgeltanspruch muß der Kläger sich monatliche Vorschußzahlungen
in Höhe von DM 3.000,-- brutto anrechnen lassen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend
festgestellt hat, ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, daß dem
Kläger entgegen dem Wortlaut des § 5 des Arbeitsvertrages nur eine monatliche
Grundvergütung von DM 9.000,-- brutto zustand, während weitere DM 3.000,-- brutto als
Vorschuß auf das Urlaubsentgelt gezahlt wurden. Die Angriffe mit der Berufung
rechtfertigen keine andere Beurteilung.
49
Gemäß §§ 133, 157 BGB sind Vereinbarungen nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen. Dabei ist nicht an dem buch-stäblichen
Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille der Vertragschließenden
unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu erforschen. Die Vereinbarungen sind so
auszulegen, wie sie die Vertragschließenden verstehen mußten (vgl. Palandt-Heinrichs,
BGB, 56. Aufl., § 133 Rdz. 9).
50
a) Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung. Die Parteien
haben unter § 5 des Arbeitsvertrages geregelt, daß der Spieler ein monat-liches
Grundgehalt in Höhe von DM 12.000,-- brutto erhält. Diese Regelung ist für sich
gesehen eindeutig und gibt dem Kläger einen reinen Arbeitsentgeltanspruch in der
genannten Höhe. § 5 des Arbeitsvertrages kann aber nicht isoliert betrachtet werden. Im
Anhang zum Lizenzspielervertrag vom 15.03.1994 haben die Parteien nämlich zu § 12
des Arbeitsvertrages eine weitere Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung getroffen.
Soweit dort ausgeführt wird:
51
Mit der Zahlung des Grundgehalts nach § 5 des Lizenzspielervertrages ist
ausdrücklich der Anspruch des Spielers auf Urlaubsvergütung gesichert.
52
bleibt noch unklar, welche Regelung die Parteien angestrebt haben. Deutlich heißt es
dann aber im nächsten Absatz:
53
In der vereinbarten Grundvergütung gilt eine monatliche Abschlagszahlung in
Höhe von DM 3.000,-- als Anrechnung auf das zu zahlende Urlaubsentgelt.
54
Hier wird die unter § 5 des Arbeitsvertrages genannte Grundvergütung neu definiert und
festgelegt, daß in der Grundvergütung eine monatliche Abschlagszahlung von DM
3.000,-- auf das zu zahlende Urlaubsentgelt enthalten ist. Damit wird unmißverständlich
zum Ausdruck gebracht, daß die unter § 5 geregelte Grundvergütung eben nicht nur
Arbeitsentgelt im eigentlichen Sinne (Entgelt für geleistete Tätigkeit) ist, sondern sich
aus zwei Komponenten zusammensetzt, aus dem Entgelt für geleistete Arbeit und aus
Abschlagszahlungen auf das Urlaubsentgelt. Daß es sich dabei nicht um
Abschlagszahlungen im Rechtssinne handelt, sondern vielmehr um
Vorschußzahlungen, darauf hat das Arbeitsgericht bereits hingewiesen. Die
Berufungskammer teilt deshalb die Rechtsansicht des Arbeitsgerichts, daß die
vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zum Vergütungsanspruch nur so verstanden
werden können, daß das Arbeitsentgelt bei lediglich DM 9.000,-- brutto liegen sollte und
55
der weitergehende Betrag von DM 3.000,-- brutto auf das Urlaubs-entgelt anzurechnen
ist. Genau in diesem Sinne ist dem Kläger die Vereinbarung nach seinen eigenen
Angaben im Termin vom 01.09.1997 vor Unterzeichnung des Vertrages von dem
Geschäftsführer des Beklagten auch erläutert worden.
b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Monatsabrechnungen, in denen der
Betrag von DM 12.000,-- brutto als Gehalt Spieler ausgewiesen ist.
56
Die Abrechnungen sprechen nicht dafür, daß der Beklagte selbst gemeint hat, DM
12.000,-- brutto als reines Arbeitsentgelt zu schulden, erst recht haben sie die
vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht abzuändern vermocht.
Gehaltsabrechnungen werden grundsätzlich in Vollzug der vertraglichen Abreden
erstellt und haben nicht den Zweck, vertragliche Vereinbarungen festzulegen (vgl. BAG,
Urteil vom 10.03.1987 - 8 AZR 610/84 - DB 1987, Seite 1694, 1695). Wenn der Beklagte
in den Monatsabrechnungen ein Gehalt von DM 12.000,-- brutto ausgewiesen hat, hat er
sich letztlich nur an die vertraglichen Vereinbarungen gehalten, wonach eben eine
Grundvergütung in der ausgewiesenen Höhe gezahlt werden sollte. Dem steht indes
nicht entgegen, daß in der Grundvergütung ein Vorschuß auf das Urlaubsentgelt
enthalten ist. Die in der Abrechnung fehlende Aufsplittung des Gehalts ist mithin kein
Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte den Betrag von DM 12.000,-- brutto als reines
Arbeitsentgelt hat zahlen wollen.
57
c) Soweit der Kläger meint, wenn eine Reduzierung des Grundgehaltes gewollt
gewesen wäre, hätte eindeutig formuliert werden müssen, daß das Grundgehalt nur DM
9.000,-- brutto betrage und eine Vorschußzahlung auf das Urlaubsentgelt von DM
3.000,-- brutto erfolge, kann dem nicht zugestimmt werden. Vertragliche Regelungen
sollten zwar, sind aber häufig nicht eindeutig. Dies bedeutet indes nicht, daß unklare
Regelungen von vornherein unbeachtlich sind. Ausreichend ist vielmehr, wenn sich im
Wege der Auslegung ein bestimmter Inhalt der Vereinbarungen feststellen läßt. Dies ist
im Streitfall möglich. Entsprechend sind die vertraglichen Vereinbarungen mit dem
festgestellten Inhalt für die Parteien bindend.
58
d) Zugunsten des Klägers greift auch nicht die allgemeine Auslegungsregel ein, wonach
unklare und mehrdeutige Regelungen in vorformulierten Verträgen zu Lasten des
Verwenders gehen, der bei der Formulierung der Vereinbarung für die nötige Klarheit
hätte sorgen müssen (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.1991 - 5 AZR 650/90 - DB 1992, Seite
383, 384). Für die Anwendung der Unklarheitenregelung genügt nicht, daß Streit über
die Auslegung besteht. Voraussetzung ist vielmehr, daß nach Ausschöpfung der in
Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel besteht und
mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind. Wenn die Klausel bei objektiver
Auslegung einen eindeutigen Inhalt aufweist, ist für eine Anwendung der
Unklarheitenregelung kein Raum.
59
Im Streitfall führt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung - wie gezeigt - zu einem
klaren Ergebnis, so daß eine Unklarheit, die zu Lasten des beklagten Vereins gehen
würde, nicht besteht.
60
4. Die im Anhang zum Lizenzspielervertrag vereinbarte Vorschußregelung zum
Urlaubsentgelt ist auch wirksam. Sie verstößt weder gegen zwingende Bestimmungen
des Urlaubsrechts (§§ 1, 11, 13 BUrlG) noch ist sie aufgrund allgemeiner rechtlicher
Erwägungen unzulässig.
61
a) Mit der Vorschußabrede haben die Parteien nur geregelt, wie die
Urlaubsentgeltansprüche des Klägers erfüllt werden. Der Kläger hat nicht etwa auf
Urlaubsentgeltansprüche verzichtet. Nur soweit es in Abs. 3 heißt Sollte der tatsächliche
Urlaubsentgeltanspruch des Spielers höher sein, so tritt er den höheren Anspruch
unwiderruflich an den Verein ab wird dies mit § 11 Abs. 1 BUrlG unvereinbar sein. Auch
wenn diese Regelung unter Abs. 3 aber rechtsunwirksam ist, berührt dies nicht die
Wirksamkeit der anderen Vertragsbestimmungen (vgl. § 13 des Arbeitsvertrages). Die
Vorschußabrede führt nur zu einer Verringerung der monatlichen Vergütungs-ansprüche
des Klägers. Die Höhe der zu leistenden Arbeitsvergütung steht aber zur Disposition der
Parteien.
62
b) Die vereinbarte Zahlungsweise widerspricht auch weder Inhalt und
Zweckbestimmung des Urlaubsanspruchs noch verstößt sie gegen den in § 11 Abs. 2
BUrlG festgelegten und durch Parteiabrede nicht abdingbaren Grundsatz, daß das
Urlaubs-entgelt vor Urlaubsantritt zu zahlen ist.
63
aa) Das Bundesarbeitsgericht ist früher davon ausgegangen, daß Urlaub im
gesetzlichen Sinne nur vorliege, wenn der Arbeitnehmer Freizeit und Urlaubsentgelt
erhalte (so noch BAG, Urteil vom 09.11.1979 - 6 AZR 647/77 - AP Nr. 4 zu § 1 BUrlG).
Dementsprechend ist die Auffassung vertreten worden, daß das Urlaubsentgelt in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Gewährung der Urlaubsfreizeit ausgezahlt
werden müsse (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.1973 - 11 Sa 265/73 - BB 1974,
Seite 558, 559). Eine Zahlung längere Zeit vorher und in Raten vorweg wurde als
unzulässig angesehen, da erfahrungsgemäß solche Beträge mit zum laufenden
Unterhalt Verwendung finden und daher am Tage des Urlaubsantritts Gelder nicht mehr
zur Verfügung stehen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.10.1963 - 1 Sa
189/63 - DB 1964, Seite 555, 556).
64
bb) Seit der Entscheidung vom 28.01.1982 (BAG 37, 382 = AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG
Rechtsmißbrauch) vertritt das Bundesarbeitsgericht nunmehr in ständiger
Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 14.05.1986 - 8 AZR 604/84 - AP Nr. 26 zu § 7
BUrlG Abgeltung; BAG, Urteil vom 18.12.1986 - 8 AZR 481/84 - AP Nr. 19 zu § 11
BUrlG) die Ansicht, daß der Urlaubsanspruch lediglich ein durch das Bundes-
urlaubsgesetz bedingter Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ist, von
den Arbeitspflichten für die Urlaubsdauer befreit zu werden, die aufgrund des
Arbeitsverhältnisses entstehen. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt ist danach ein reiner
Vergütungsfortzahlungsanspruch und hat seine Rechtsgrundlage in § 611 Abs. 1 BGB
(BAG, Urteil vom 08.03.1984, AP Nr. 14 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch). Die vorherige
Zahlung des Urlaubsentgelts ist demzufolge nicht mehr Wirksamkeitsvoraussetzung für
die Gewährung des Urlaubs (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1986 - 8 AZR 481/84 - AP Nr.
19 zu § 11 BUrlG). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Berufungskammer an.
Danach bestehen aber keine Bedenken mehr, den Urlaubs-entgeltanspruch vorweg
durch Teilzahlungen zu erfüllen.
65
Ist Inhalt des Urlaubsanspruchs nur die Befreiung von der Arbeit, ergeben sich hieraus
keine besonderen Anforderungen für die Auszahlung des Urlaubsentgelts. Auch aus der
Zweckbestimmung des Urlaubs lassen sich keine Rückschlüsse auf das Urlaubsentgelt
ziehen. Mit dem Urlaubsanspruch wird zwar eine besondere Erfolgserwartung - nämlich
die Erholung des Arbeitnehmers - verbunden. Die urlaubsgerechte Gestaltung der
Freizeit ist indes nicht Voraussetzung für den Urlaubsanspruch. Inhalt des
66
Urlaubsanspruchs ist allein die Freistellung von der Arbeit, ohne daß besondere
Zwecke damit verbunden sind (vgl. BAG, Urteil vom 25.02.1988 - 8 AZR 596/85 - AP Nr.
3 zu § 8 BUrlG). Eine Auszahlung des Urlaubsentgelts im unmittelbaren
Zusammenhang mit der Gewährung der Urlaubsfreizeit ist demnach nicht erforderlich.
cc) § 11 Abs. 2 BUrlG regelt schließlich nur die Fälligkeit des Urlaubsentgelt-anspruchs,
in dem dort bestimmt wird, daß das Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen
ist. Ein Verbot von Vorschußleistungen läßt sich daraus nicht ableiten.
67
c) Auch aus allgemeinen rechtlichen Erwägungen unterliegen die Vorschuß-
68
zahlungen keinen Bedenken.
69
Ist der Urlaubsentgeltanspruch ein reiner Vergütungsfortzahlungsanspruch, müssen
Vorschußzahlungen im gleichen Umfang zulässig sein wie beim Lohnanspruch. Beim
Lohnanspruch ist anerkannt, daß Vorschüsse gezahlt werden können. Auch feste
monatliche Vorschüsse sind unbedenklich. Sie können ohne Aufrechnungserklärung
bei der nächsten Lohnabrechnung in Abzug gebracht werden. Nach wohl inzwischen
überwiegender Meinung muß dem Arbeitnehmer in diesem Fall aber bei der Aus-
zahlung ein Betrag zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts (§ 850 d ZPO) bleiben
(Denck Lohnvorschuß und Pfändung BB 1979, Seite 480; Schaub
Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 70 III 4). Im Streitfall war durch die Fortzahlung der
Vergütung von monatlich insgesamt DM 12.000,-- brutto sichergestellt, daß der Spieler
auch während der Urlaubszeit über ausreichend Entgelt zur Bestreitung seines
Lebensunterhaltes verfügen konnte.
70
Nach alledem erweist sich die Vorschußregelung als rechtswirksam.
71
5. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger für die von ihm behaupteten
Urlaubszeiträume das ihm zustehende Urlaubsentgelt erhalten. Die sorgfältige
Berechnung des Arbeitsgerichts macht die Berufungskammer sich zu eigen. Die
Prämien wurden wie das Gehalt vom Beklagten jeweils am Monatsende abgerechnet
und bezahlt, so daß die vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten Bezugszeiträume
zutreffend sind. Einwände gegen die Berechnung wurden auch von den Parteien nicht
erhoben.
72
6. Sind nach alledem die Urlaubsentgeltansprüche des Klägers gemäß § 362 Abs. 1
BGB erloschen, konnte dahingestellt bleiben, ob der Beklagte den Einwand der
Verwirkung zu Recht geltend gemacht hat.
73
III.
74
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG,
97 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
75
IV.
76
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, so daß die Revision zuzulassen war, §
72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG.
77
RECHTSMITTELBELEHRUNG
78
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
79
REVISION
80
eingelegt werden.
81
Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
82
Die Revision muß
83
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
84
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
85
Bundesarbeitsgericht,
86
Graf-Bernadotte-Platz 5,
87
34119 Kassel,
88
eingelegt werden.
89
Die Revision ist gleichzeitig oder
90
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
91
schriftlich zu begründen.
92
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
93
Göttling Becker Spaas
94