Urteil des LAG Düsseldorf vom 30.05.2000

LArbG Düsseldorf (arbeitszeit, befristung, land, verfügung, treu und glauben, teilzeitbeschäftigung, tochter, arbeitsgericht, weisung, fürsorgepflicht)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 (2) Sa 50/00
Datum:
30.05.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 (2) Sa 50/00
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 6 Ca 2886/99
Schlagworte:
Fürsorgeopflicht; Aufklärungspflicht; Schadensersatz
Normen:
§ 242 BGB, § 611 BGBFürsorgepflicht
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Zur Frage der Fürsorgepflichtverletzung und Schadensersatzpflicht des
Arbeitgebers, wenn eine Behörde entgegen einer Weisung der
Aufsichtsbe hörde bei Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit einer
Arbeitnehmerin wegen Kinderbetreuung (Teilzeitarbeit) nicht auf die
Möglichkeit einer Befristung der Vertragsänderung hinweist.
Tenor:
1.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Wuppertal vom 26.10.1999 6 Ca 2886/99 wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.
Streitwert: unverändert (7.200,-- DM).
3.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, mit der
teilzeitbeschäftigten Klägerin ein Vollzeitarbeitsverhältnis einzugehen.
2
Die zurzeit 39-jährige Klägerin, geboren am 08.10.1960, ist seit dem 13.08.1979 bei
dem Versorgungsamt W. als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet
vereinbarungsgemäß der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) Anwendung. Die
Beschäftigung der Klägerin erfolgte zunächst als Vollzeitbeschäftigte. Ihre derzeitige
Vergütung entspricht Vergütungsgruppe VI b BAT.
3
Mit Verfügung vom 24.06.1985 (Bl. 79 d. A.) wies das übergeordnete
Landesversorgungsamt N. die ihm nachgeordneten Versorgungsämter unter anderem
das Versorgungsamt W. an, bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie bei
vorübergehender Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit von Beamten und
Angestellten die Beurlaubung oder die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit auf
einen befristeten Zeitraum festzulegen und ab sofort die Antragsteller dazu zu
veranlassen, einen genauen Zeitraum anzugeben, für den die Beurlaubung oder die
Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit ausgesprochen werden soll. Hierüber hatte
das Versorgungsamt dem Landesversorgungsamt zu berichten.
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Nach Geburt ihrer Tochter am 30.03.1988 erhielt die Klägerin gemäß § 50 Abs. 2 BAT
antragsgemäß Sonderurlaub aus familiären Gründen bis einschließlich 29.03.1992. Mit
Schreiben vom 23.08.1991 beantragte sie, ab dem 30.03.1992 wegen der Betreuung
ihrer Tochter nur noch halbtags/vormittags beschäftigt zu werden. Mit Schreiben vom
30.10.1991 wies der Leiter des Versorgungsamts auf die Rechtsfolgen einer
Teilzeitbeschäftigung hin und händigte der Klägerin zur Erläuterung einen Runderlass
des Finanzministers vom 27.10.1983 (Bl. 110 bis 113 d. A.) aus.
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Unter dem 10.03.1992 vereinbarten die Parteien eine Änderung ihres Arbeitsvertrags,
wonach die Klägerin mit Wirkung vom 30.03.1992 als nicht vollbeschäftigte Angestellte
mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten auf
unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt wurde. Eine Ermäßigung der regelmäßigen
Arbeitszeit auf einen lediglich befristeten Zeitraum wurde hierbei von den Parteien nicht
angesprochen.
6
Mit Runderlass vom 23.10.1992 (Bl. 16 bis 20 d. A.) ersetzte das Finanzministerium
seinen bisherigen Runderlass vom 27.10.1983 (Bl. 110 bis 113 d. A.). Auf den
jeweiligen Inhalt wird Bezug genommen.
7
Ab dem Jahr 1993 waren entsprechend einem Erlass des zuständigen Ministeriums
vom 13.07.1993 auch die Versorgungsämter von Stellenabbaumaßnahmen betroffen,
indem sie entsprechende "kw-Vermerke" (künftig wegfallend) zu realisieren hatten.
8
Im März 1994 und im Juni 1997 beantragte die Klägerin eine Anhebung ihrer bisherigen
Teilzeitbeschäftigung. Das beklagte Land entsprach dem nur in befristetem Umfang,
zuletzt befristet bis zum 20.06.1999.
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Mit ihrer am 01.07.1999 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage
beansprucht die Klägerin eine Umwandlung ihres bisherigen
Teilzeitarbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis. Hierzu hat sie
vorgetragen:
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Das beklagte Land habe eine Fürsorgepflichtverletzung begangen, indem das
Versorgungsamt W. bei der Vertragsänderung vom 10.03.1992 die Klägerin nicht auf die
Möglichkeit hingewiesen habe, die ab 30.03.1992 vereinbarte Teilzeitbeschäftigung auf
einen bestimmten Zeitraum zu befristen, obwohl es entsprechend der Verfügung des
Landesversorgungsamtes vom 24.06.1985 ausdrücklich hierzu verpflichtet gewesen sei.
Wäre sie die Klägerin hierüber belehrt worden, hätte sie einer Befristung ihrer
Teilzeitbeschäftigung zugestimmt, da sie schon damals vorgehabt habe, möglichst
alsbald nach Betreuung ihrer Tochter wieder als Vollzeitbeschäftigte zu arbeiten. Wäre
es zu der Befristung gekommen, stünde sie heute in einem Vollzeitarbeitsverhältnis.
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Hierauf sei sie inzwischen umso mehr angewiesen, da sie alleinerziehend sei. Die
Verweigerung einer unbefristeten Heraufsetzung ihrer Arbeitszeit stelle zudem eine
mittelbare Frauendiskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs dar, da hiervon erheblich mehr Frauen als Männer betroffen seien,
außerdem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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das beklagte Land zu verpflichten, mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag
dahingehend abzuschließen, dass sie unbefristet die volle Arbeitszeit zu
erbringen hat.
13
Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15
Es hat vorgetragen: Die Klage sei unbegründet. Eine mittelbare Frauendiskriminierung
liege schon deshalb nicht vor, weil von dem kw-betroffenen Bereich alle Arbeitnehmer
unabhängig von ihrem Geschlecht betroffen seien. Dementsprechend liege auch kein
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Ebenso wenig sei eine
Fürsorgepflichtverletzung gegeben. Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über die
Möglichkeit einer Befristung der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung habe nicht
bestanden. Grundsätzlich stehe es dem Arbeitgeber frei, ob er auf Dauer angelegte
Teilzeitarbeitsplätze einrichte oder diese nur vorübergehend vorhalte. Aus Gründen
einer verlässlichen Personalplanung habe man sich entschlossen, Teilzeitarbeitsplätze
nicht zu befristen, sondern ausschließlich auf Dauer einzurichten und die dadurch freien
Stellenanteile ebenfalls durch Neueinstellungen auf Dauer zu besetzen. Es habe daher
kein Anlass bestanden, die Klägerin bei Vereinbarung des Teilzeitarbeitsverhältnisses
im März 1992 auf die Möglichkeit einer Befristung hinzuweisen. Die Regelung in § 15 b
Abs. 1 BAT, wonach die Teilzeitbeschäftigung auf Antrag zu befristen ist, komme hier
nicht zum Zuge, da diese Regelung erst mit Wirkung vom 01.05.1994 in den BAT
aufgenommen sei und nicht den bereits am 10.03.1992 geschlossenen
Änderungsvertrag erfasse. Entsprechendes gelte für den Erlass des Finanzministeriums
vom 23.10.1992.
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Das Arbeitsgericht Wuppertal hat der Klage mit Urteil vom 26.10.1999 - 6 Ca 2886/99 -
stattgegeben und dies unter Hinweis auf die Verfügung des Landesversorgungsamts N.
vom 24.06.1985 im Wesentlichen damit begründet, dass das beklagte Land es
schuldhaft unterlassen habe, die Klägerin vor Abschluss des Änderungsvertrags vom
10.03.1992 über die Möglichkeit einer Befristung der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit
aufzuklären. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit der Berufung, die es zu den
im Sitzungsprotokoll vom 30.05.2000 genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet
hat. Es macht geltend:
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Zu Unrecht verweise das Arbeitsgericht auf die Rundverfügung des
Landesversorgungsamtes vom 24.06.1985. Diese beziehe sich bereits nach ihrem
Betreff nur auf eine "vorübergehende" Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit, die auf
Grundlage der (damaligen) Vertragsfreiheit im Änderungsvertrag vom 10.03.1992 mit
der Klägerin gerade nicht vereinbart worden sei. Der dortige Hinweis "aus
Rechtsgründen" beziehe sich ausschließlich auf den Beamtenbereich. Die späteren
Regelungen, so der Erlass des Finanzministeriums vom 23.10.1992 sowie die ab
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01.05.1994 geltende Regelung in § 15 b BAT, beträfen nicht den hier maßgeblichen
Zeitpunkt der Vertragsänderung vom 10.03.1992. Durch die ab 1993 ausgebrachten kw-
Vermerke entfalle zudem die Möglichkeit zur Anhebung der zulässigerweise unbefristet
vereinbarten Ermäßigung der Arbeitszeit der Klägerin. Allein in der
Versorgungsverwaltung des Landes N. gebe es 78 gleichgelagerte Fälle. Im Übrigen
werde bestritten, dass die Klägerin anlässlich des Änderungsvertrags vom 10.03.1992
von einer möglichen Befristung der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit überhaupt Gebrauch
gemacht hätte, da ihre (am 30.03.1988 geborene) Tochter damals erst drei Jahre alt
gewesen sei.
Das beklagte Land beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 26.10.1999 - 6 Ca 2886/99 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
20
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstands wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
24
I.
25
Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 60 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG, §§ 518, 519 ZPO).
26
II.
27
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die erkennende Kammer ist nach dem
Ergebnis der mündlichen Verhandlung und nach Abwägung der Einzelumstände zu der
Rechtsauffassung gelangt, dass das Arbeitsgericht der Klage zutreffend stattgegeben
hat. Die Berufung des beklagten Landes war daher zurückzuweisen.
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1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom beklagten Land erfolgte Ablehnung einer
unbefristeten Heraufsetzung der Arbeitszeit der Klägerin zu einer Vollzeitbeschäftigung
eine mittelbare Frauendiskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs beinhaltet oder möglicherweise auch einen Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt. Für die Entscheidung des vorliegenden
Rechtsstreits kommt es hierauf nicht an. Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des
Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil, dass das beklagte Land / Versorgungsamt W.
bei Abschluss des Änderungsvertrags vom 10.03.1992 gegen bestehende
Aufklärungspflichten aus der Verfügung des Landesversorgungsamts N. vom
24.06.1985 verstoßen hat. Dies führt zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin
dahingehend, dass ihr derzeitiges Teilzeitarbeitsverhältnis in ein unbefristetes
Vollzeitarbeitsverhältnis umzuwandeln ist.
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2 a) Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist die Verfügung vom 24.06.1985 auf
den vorliegenden Fall anwendbar. Sie betrifft bereits ihrem Wortlaut nach nicht nur
Beamte, sondern auch Angestellte. In ihr enthalten ist die Weisung an die
Versorgungsämter, im Gegensatz zur bis dahin gängigen Praxis unter anderem künftige
Ermäßigungen der regelmäßigen Arbeitszeit auch der Angestellten zu befristen und die
Antragsteller ab sofort dazu zu veranlassen, einen genauen Zeitraum anzugeben, für
den die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit befristet ausgesprochen werden soll.
Mit der Weisung, die Antragsteller zu veranlassen, einen genauen Zeitraum anzugeben,
hatte die Verfügung auch nicht mehr nur einen rein zwischenbehördlichen Charakter,
sondern Außenwirkung gegenüber den davon betroffenen Beschäftigten.
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b) Das Versorgungsamt W. hat sich nicht an die Verfügung gehalten. Unstreitig ist über
eine Befristung der Ermäßigung der Arbeitszeit der Klägerin im Zusammenhang mit der
Vertragsänderung vom 10.03.1992 nicht gesprochen worden. Wäre hierüber
gesprochen und die Klägerin veranlasst worden, einen genauen Zeitraum anzugeben,
für den die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit gelten soll, wie die Verfügung vom
24.06.1985 dies vorsieht, hätte für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, sich hierüber
zu erklären und näheres zu vereinbaren.
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3. Die unterbliebene Aufklärung über die Möglichkeit einer Befristung der Ermäßigung
der regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin beinhaltet eine Verletzung der Fürsorgepflicht
des Arbeitgebers.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner allgemeinen
Fürsorgepflicht, auch soweit er Rechte ausübt, auf das Wohl und die berechtigten
Interessen des Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen. Er muss daher unter Umständen
auch besondere Maßnahmen treffen, die die Entstehung eines Schadens und damit
eine Beeinträchtigung der berechtigten Interessen seines Arbeitnehmers verhindern
können. Der Umfang der Fürsorgepflicht ist zwar keinesfalls "grenzenlos", wie die
Rechtsprechung insbesondere zur Altersversorgung bei Aufhebungsverträgen zeigt (vgl.
BAG vom 23.05.1989 3 AZR 257/88 AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG
Zusatzversorgungskassen). Indessen ist der Umfang der Fürsorgepflicht im jeweiligen
Einzelfall aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen und
Ausfluss des Gedankens von Treu und Glauben nach § 242 BGB, der den Inhalt der
Schuldverhältnisse bestimmt einschließlich der daraus abzuleitenden Nebenrechte und
-pflichten (vgl. u. a. BAG vom 27.11.1985 5 AZR 101/84 AP Nr. 93 zu § 611 BGB
Fürsorgepflicht, zu I 3 a der Gründe).
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b) Hier bestand für das Versorgungsamt W. bereits aufgrund der Weisung in der
Verfügung des Landesversorgungsamtes vom 24.06.1985 eine Verpflichtung
zum Tätigwerden und eine daraus resultierende Aufklärungspflicht gegenüber
der Klägerin, ihre Arbeitszeit durch Befristung nur vorübergehend zu ermäßigen.
Dies ist unterblieben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin wie die
Beklagtenseite nunmehr sinngemäß vorträgt damals nicht zu einer Befristung
der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit bereit gewesen wäre. Sollte dies zweifelhaft
gewesen sein, wäre das seinerzeit durch entsprechende Rückfrage leicht
feststellbar gewesen. Dadurch, dass die Beklagtenseite die Klärung im
Zusammenhang mit der Vertragsänderung vom 10.03.1992 entgegen der
Weisung in der Verfügung vom 24.06.1985 unterlassen hat, kann sie sich
nunmehr nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei unklar, ob die Klägerin damals
einer Befristung der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit zugestimmt hätte.
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Im Übrigen hatte die Klägerin bereits bei Antragstellung in ihrem Schreiben
vom 23.08.1991 als Grund für die Reduzierung ihrer Arbeitszeit die Betreuung
ihrer damals dreijährigen Tochter angegeben, so dass erkennbar war, dass
nur eine vorübergehende Ermäßigung der Arbeitszeit beabsichtigt war. Umso
eher war das Versorgungsamt gehalten, entsprechend der Verfügung des
Landesversorgungsamts vom 24.06.1985 die Klägerin hierüber aufzuklären.
Hinzu kommt, dass das Vorbringen des beklagten Landes, die Klägerin hätte
von einer Befristung keinen Gebrauch gemacht, lediglich Vermutungen
enthält, die von der davon betroffenen Klägerin gerade nicht bestätigt werden.
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4. Die erkennende Kammer sieht die Verletzung der Aufklärungspflicht aus der
Verfügung vom 24.06.1985 und die daraus resultierende Fürsorgepflichtverletzung auch
als schuldhaft an. Umstände, dies anders zu beurteilen, sind nicht erkennbar und vom
beklagten Land zudem nicht näher vorgetragen.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert blieb unverändert.
Die Zulassung der Revision für das beklagte Land erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
39
Gegen dieses Urteil kann vom beklagten Land
40
REVISION
41
eingelegt werden.
42
Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
45
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
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Hugo-Preuß-Platz 1,
48
99084 Erfurt,
49
eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
51
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez.: Dr. Kaup gez.: Dr. Heidorn gez.: Flack
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