Urteil des LAG Düsseldorf vom 10.08.2000

LArbG Düsseldorf: prinzip der tarifeinheit, betriebsübergang, betriebsrat, tarifvertrag, arbeitsgericht, unternehmen, auszahlung, gewerkschaft, anstellungsvertrag, inhaber

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 Sa 916/00
Datum:
10.08.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 916/00
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 1 Ca 1799/00
Schlagworte:
Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, Betriebliche
Lohngestaltung, Jahressonderzahlung, Herabsetzung nach
Betriebsübergang
Normen:
§ 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB, §§ 87 Abs. 1 Ziff. 10, 77 Abs. 3 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1) § 77 Abs. 3 BetrVG findet keine Anwendung, wenn durch den Spruch
einer Einigungsstelle eine betriebliche Jahressonderzahlung im
Rahmen des § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG neu geregelt wird.2) Eine
derartige Regelung ist nach einem erfolgten Betriebsübergang auch
dann noch zulässig und kann zur Kürzung der Jahressonder- zahlung
führen, wenn sie längere Zeit (hier: mehr als drei Jahre) nach dem
Betriebsübergang durch den Spruch einer Einigungsstelle zustande
kommt, § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB.
Tenor:
1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeits-
gerichts Düsseldorf vom 12.05.2000 - 1 Ca 1799/00 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3) Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger für das Jahr 1999 eine
Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % seines maßgeblichen Bruttogehaltes zusteht.
2
Der am 13.03.1964 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1985 bei der Beklagten bzw.
ihrem Rechtsvorgänger als anerkannter Prüfer beschäftigt. Im zuletzt gültigen
Anstellungsvertrag vom 01./15.07.1986 heißt es in Ziffer 4) unter anderem:
3
Weiterhin erhalten Sie ein Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie
4
vermögenswirksame Leistungen nach den Bestimmungen der
Betriebsvereinbarung des T. Rheinland.
Das Bruttomonatseinkommen des Klägers betrug im Jahre 1999 zuletzt DM 6.490,44.
5
Bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem T. Rheinland e. V. in K., existierten seit
dem 01.01.1967 Betriebsvereinbarungen, in denen Jahressonderzahlungen für die
Beschäftigten geregelt wurden. In der einschlägigen Vereinbarung vom 06.01.1981
findet sich hierzu folgende Regelung:
6
8.1 Weihnachtsgeld
7
Die Mitarbeiter erhalten, sofern sie ein volles Kalenderjahr im T.
Rheinland beschäftigt sind, ein Weihnachtsgeld in Höhe eines 1,25-
fachen Monatsgehaltes ...
8
In der Folgezeit kamen dem T. Rheinland e. V. Zweifel an der Rechtswirksamkeit dieser
Betriebsvereinbarung. Mit zwei Rundschreiben vom 15.09. und 24.10.1986 (Blatt 141
bis 145 der Akten) informierte der damalige Arbeitgeber seine Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen über die rechtliche Situation und führte im Schreiben vom 24.06.1986
wörtlich aus:
9
Die Geschäftsführung muss sich jedoch vorbehalten, Kürzungen bei den
Regelungen der vermögenswirksamen Leistungen, Urlaubs- und
Weihnachtsgeld, soweit diese über denen des öffentlichen Dienstes liegen,
vorzunehmen.
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Ich hoffe jedoch und ich bin zuversichtlich, dass wir auch in Zukunft von
diesen Vorbehalten keinen Gebrauch machen müssen. Keinerlei Vorbehalte
sind gegeben bei den Regelungen über Lohnfortzahlung, Sterbegeld und
Geburts- und Jubiläumszuwendungen.
11
Wir werden in absehbarer Zeit einen Weg finden und dabei den Rat des
Betriebsrats in Anspruch nehmen, um neue rechtswirksame Vereinbarungen
für unsere Organisation zu erreichen.
12
Mit weiterem Rundschreiben vom 10.07.1987 teilte der T. Rheinland e. V. dann
schließlich mit, dass auf den bis dahin praktizierten Freiwilligkeitsvorbehalt zukünftig
verzichtet würde und verwies hierzu auf die inzwischen geänderte Rechtsprechung des
Arbeitsgerichte (Bl. 157 d. A.).
13
Am 13.12.1995 schloss der T.Rheinland e. V. mit dem zuständigen Betriebsrat eine
neue Betriebsvereinbarung über eine Jahressonderzahlung , in der die Höhe der
Jahressonderzahlung für jeden Arbeitnehmer auf einen Bruttomonatsverdienst
festgelegt wurde. Diese Betriebsvereinbarung ist zwischenzeitlich gekündigt worden.
14
Nachdem die Beklagte durch Gesellschaftsvertrag vom 21.11.1995 gegründet worden
war, lagerte der T. Rheinland e. V. mit Wirkung zum 01.01.1996 verschiedene
Tätigkeitsfelder aus dem Unternehmen aus. Unter anderem wurde das Gebiet Kraftfahrt
auf die Beklagte übertragen, die gemäß § 613 a BGB in die Arbeitsverhältnisse der in
diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer eintrat.
15
In der Folgezeit konstituierte sich dann die T. d.T. Ü. , der mehrere auch der
ausgegliederten Gesellschaften des T. Rheinland e. V. beitraten und die dann vor allem
mit der ÖTV verschiedene Tarifverträge abschloss. Die Beklagte trat der
Tarifgemeinschaft nicht bei.
16
In der Folgezeit versuchte die ÖTV wiederholt, auch mit der Beklagten tarifliche
Regelungen zu treffen. Dies lehnte diese indessen ab.
17
Sie forderte vielmehr den bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat mit Schreiben vom
30.03.1999 auf, in Verhandlungen unter anderem über eine Regelung der
Jahressonderzahlungen einzutreten. Der Gesamtbetriebsrat wiedersetzte sich dem, so
dass sich die Beklagte veranlasst sah, die Einigungsstelle anzurufen und das
Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG zu betreiben.
18
Nach rechtskräftiger Einsetzung der Einigungsstelle mit Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 07.10.1999 - 5 (4) TaBV 50/99 - (vgl. hierzu Bl. 64 ff. d.
A.), verkündete diese am 16.11.1999 unter anderem einen Spruch zur Neuregelung der
Jahressonderzahlungen. In dieser Betriebsvereinbarung heißt es, soweit für den
vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, wie folgt:
19
2. Jahressonderzahlung
20
Die Beschäftigten erhalten ab dem Jahr 1999 eine Jahressonderzahlung. die
Jahressonderzahlung beträgt DM 2.000,-- brutto für jeden
Vollzeitbeschäftigten. Sie wird für Teilzeitbeschäftigte anteilig gezahlt.
21
Wegen der Einzelheiten des Spruchs und seiner Begründung wird im Übrigen auf Blatt
37 bis 38 und Blatt 69 bis 72 der Akten verwiesen.
22
Der Kläger erhielt demgemäß - wie auch alle anderen Beschäftigten der Beklagten - im
November 1999 eine Jahressonderzahlung nur in Höhe von DM 2.000,--.
23
Nachdem er erfolglos die Auszahlung der höheren Jahressonderzuwendung auf der
Grundlage der Betriebsvereinbarung vom 13.12.1995 geltend gemacht und die
tatsächliche Zahlung weiterer DM 4.490,44 gefordert hatte, hat er mit seiner am
13.03.2000 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage sein Begehren
weiterverfolgt.
24
Er hat den Einigungsstellenspruch vom 16.11.1999 für unwirksam erachtet und dies im
Wesentlichen wie folgt begründet:
25
Zwingende Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG bestünden schon deshalb
nicht, weil bereits der Gesetzesvorbehalt im Eingangssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG
eingreife. Die Arbeitsverträge des Klägers und der weiteren Beschäftigten der Beklagten
verwiesen nämlich umfänglich auf die Regelungen des Landesbesoldungsordnung
NRW und damit zugleich auf das Landesbesoldungsgesetz NRW, in dem sich letztlich
eine abschließende Regelung auch der Jahressondervergütung für alle Bediensteten
befinde. Bei den Kraftfahrsachverständigen käme hinzu, dass diese über § 6 des
Kraftfahrzeugsachverständigengesetzes ein vom Umfang ihrer Tätigkeit unabhängiges
Einkommen garantiert bekämen. Hieraus wiederum folge der gesetzliche Anspruch auf
26
übliche Vergütung, die sich an den Besoldungsgesetzen zu orientieren hätte.
Der Einigungsstellenspruch vom 16.11.1999 verstoße weiter gegen die Sperre des
27
§ 77 Abs. 3 BetrVG, weil die Jahressonderzahlung üblicherweise durch Tarifvertrag
geregelt werde. Dies zeige sich vor allem an der Tatsache, dass bei anderen
technischen Überwachungsvereinen mit der ÖTV entsprechende Manteltarifverträge
vereinbart worden wären und darüber hinaus ganz allgemein die Praxis vorherrsche,
derartige Regelungen in Tarifverträgen festzuschreiben.
28
Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, dass im Einigungsstellenspruch vom
16.11.1999 unzulässigerweise die Vergütungshöhe geregelt worden sei, was im
Rahmen des § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG - jedenfalls erzwingbar - nicht möglich wäre.
29
Er hat weiter auf die Schreiben des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 15.09. und
24.10.1986 verwiesen und gemeint, dass sich hieraus ein einzelvertraglicher Anspruch
ableiten ließe, der durch eine nachfolgende kollektive Regelung nicht zu Ungunsten der
Arbeitnehmer verändert werden könnte. Jedenfalls aber hätten sich die ehemals
kollektiven Ansprüche anlässlich des Betriebsübergangs zum 01.01.1996 in
individualrechtliche Ansprüche umgewandelt. Diese wiederum hätten durch eine
nachfolgende Betriebsvereinbarung zu Lasten der Arbeitnehmer nicht geändert werden
dürfen.
30
Der Kläger hat beantragt,
31
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.490,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
01.12.1999 zu zahlen.
32
Die Beklagte hat beantragt,
33
die Klage abzuweisen.
34
Sie ist der Rechtsauffassung des Klägers entgegengetreten und hat zunächst darauf
verwiesen, dass die vom Kläger genannten Gesetze keine unmittelbare Wirkung auf die
Arbeitsvertragsparteien hätten und deshalb Mitbestimmungsrechte des § 87 Abs. 1
BetrVG nicht ausgeschlossen würden.
35
Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG greife schon deshalb nicht ein, weil es an
einer Tarifüblichkeit fehle; allein der Regelungswunsch einer Gewerkschaft reiche zur
Annahme der Voraussetzungen des § 77 Abs. 3 BetrVG ersichtlich nicht aus.
36
Schließlich enthalte der Einigungsstellenspruch auch keine Entscheidung über die
Höhe der Jahressonderzahlung. Vielmehr sei der Dotierungsrahmen von der Beklagten
bestimmt worden; der Spruch selbst regele nur die neue Verteilung der vorgegebenen
Verteilungsmasse.
37
Die Beklagte hat im Übrigen gemeint, dass die Schreiben vom 15.09. und 24.10.1986
keine individualrechtlichen Ansprüche begründeten. Die Regelung der
Jahressonderzahlung sei seit 1967 ausschließlich im Rahmen von
Betriebsvereinbarungen erfolgt. In Anwendung des § 613 a Abs. 1 BGB gelte schließlich
nichts anderes: Die in Individualansprüche transformierten ehemaligen
38
Kollektivansprüche hätten auch durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung noch
wieder verändert bzw. verschlechtert werden können.
Mit Urteil vom 12.05.2000 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf
39
- 1 Ca 1799/00 - der Klage entsprochen. In den Entscheidungsgründen, auf die im
Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Rechtsvorgänger
der Beklagten hätte sich durch die Schreiben vom 15.09. und 24.10.1986 im Wege einer
sogenannten Gesamtzusage verpflichtet, eine Jahressonderzahlung von mindestens
100 % der Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Dieser individualrechtliche Anspruch habe
durch eine nachfolgende verschlechternde Betriebsvereinbarung, die der Spruch vom
16.11.1999 darstelle, nicht beseitigt werden können.
40
Die Beklagte hat gegen das ihr am 25.05.2000 zugestellte Urteil mit einem am
23.06.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese zugleich begründet.
41
Sie wiederholt zunächst ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und bekräftigt ihre
Auffassung, dass die Schreiben des Rechtsvorgängers der Beklagten aus dem Jahre
1986 keine individualrechtlichen Ansprüche hätten begründen sollen. Dies zeige sich
vor allem an den bis Ende 1987 mitgeteilten Freiwilligkeitsvorbehalten und an der
Tatsache, dass immer wieder auf die Grundlage, nämlich die möglicherweise rechtlich
zweifelhafte Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1981, verwiesen worden sei.
42
Die Beklagte beantragt,
43
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.05.2000
- 1 Ca 1799/00 - die Klage abzuweisen.
44
Der Kläger beantragt,
45
die Berufung zurückzuweisen.
46
Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag
aus der ersten Instanz.
47
Er verweist erneut auf diverse Unterlagen aus den Jahren 1972 bis 1994 (Bl. 247 bis
254 d. A.), aus denen er den Willen des Rechtsvorgängers der Beklagten ableitet,
individualrechtliche Zusagen auf eine Jahressonderzahlung geben zu wollen.
48
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
49
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
50
I.
51
Die Berufung ist zulässig.
52
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
53
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).
II.
54
Auch in der Sache selbst hatte das Rechtsmittel Erfolg.
55
Der Kläger hat weder aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Anstellungsvertrag vom
01.07./15.07.1986 noch aus anderen Rechtsgrundsätzen einen Anspruch auf Zahlung
einer Jahressondervergütung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Dementsprechend
war die auf die Differenz gerichtete Leistungsklage nach Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen.
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Der Kläger kann sich zur Begründung seiner die Klage stützende Rechtsauffassung vor
allem nicht auf eine Unzuständigkeit der Einigungsstelle und eine Unwirksamkeit des
Spruchs vom 16.11.1999 berufen.
57
1. Der genannte Einigungsstellenspruch verstößt zunächst nicht gegen den
Eingangssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG.
58
1.1 Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestehen die dort aufgeführten - zwingenden -
Mitbestimmungsrechte nur, soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht. Es
entspricht der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass zu den
vorrangigen gesetzlichen Regelungen nur solche Rechtsnormen gehören, die
zwingenden Charakter haben (vgl. statt aller: Fitting/Kaiser/Heither/Engels,
Betriebsverfassungsgesetz, 19. Aufl., § 87, Rz. 28, m. w. N.).
59
1.2 Hiervon kann für die vorliegende Fallkonstellation gerade nicht ausgegangen
werden. Weder das vom Kläger genannte Landesbesoldungsgesetz NRW noch das
Kraftfahrzeugsachverständigengesetz enthalten abschließende Regelungen, die die
Beklagte verpflichten könnten, Sonderzahlungen in Höhe einer Bruttomonatsvergütung
an den Kläger auszukehren.
60
1.2.1 Das Landesbeamtengesetz NRW richtet sich erkennbar nur an den dort genannten
Personenkreis und findet deshalb originär nur Anwendung auf Beamtenverhältnisse.
Damit scheidet eine Bindung der Beklagten von vornherein aus.
61
1.2.2 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass in den Arbeitsverträgen der
Beschäftigten der Beklagten die Landesbesoldungsordnung NRW in Bezug genommen
wird, kann zunächst dahinstehen, ob dies für eine Anwendung des Eingangssatzes des
§ 87 Abs. 1 BetrVG überhaupt ausreichend ist. Entscheidend ist vielmehr darauf
abzustellen, dass eine umfassende Verweisung auf Regelungen der
Landesbesoldungsordnung NRW im Arbeitsvertrag vom 01./15.07.1986 gerade nicht
erfolgt ist. In Ziffer 4 des Anstellungsvertrags wird ausschließlich zur Ermittlung der
monatlichen Bruttovergütung des Klägers auf die Gehaltsgruppe LBO A 4/1 verwiesen,
nicht aber auf andere Vergütungsregelungen der Landesbeamtenordnung. Dann aber
kann auch insoweit von einer entgegenstehenden, zwingenden gesetzlichen Regelung
gerade nicht ausgegangen werden.
62
1.2.3 Auch das Kraftfahrzeugsachverständigengesetz findet nach dem eigenen Vortrag
des Klägers keine Anwendung und kann die Mitbestimmungsrechte des § 87 Abs. 1
63
BetrVG nicht verdrängen. Der Kläger selbst weist in diesem Zusammenhang zutreffend
darauf hin, dass nach § 6 des genannten Gesetzes die Verpflichtung besteht, den
Kraftfahrzeugsachverständigen unabhängig vom Umfang seiner jeweiligen Leistungen
zu vergüten. Hieraus einen gesetzlichen Anspruch auf die übliche Vergütung zu
konstruieren, die sich dann erneut am Landesbesoldungsgesetz zu orientieren hat,
erscheint der erkennenden Kammer verfehlt und letztlich nicht begründbar.
2. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle zur Regelung der Jahressondervergütung für
das Jahr 1999 war nicht deshalb zu verneinen, weil sie eine nicht
mitbestimmungspflichtige Entscheidung über die Höhe der Sonderzahlung getroffen hat.
Vielmehr hält sich der Spruch vom 16.11.1999 in den Grenzen, in denen § 87 Abs. 1
Ziffer 10 BetrVG eine Mitbestimmung des Betriebsrats für gegeben erachtet.
64
Nach der vorbezeichneten Norm hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der
betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere der Aufstellung von
Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen
Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es,
eine transparente Lohnordnung für den Betrieb aufzustellen und zur innerbetrieblichen
Lohngerechtigkeit beizutragen. Zur Ausgestaltung von Entlohnungsgrundsätzen gehört
nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte die Aufstellung des Entgeltsystems
mit all seinen Einzelheiten sowie die Bildung von Gehaltsgruppen nach abstrakten
Kriterien einschließlich der isolierten Festsetzung der Wertunterschiede nach
Prozentsätzen oder sonstigen Bezugsgrößen. Das Mitbestimmungsrecht erfasst
hingegen nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nicht die
Vergütungshöhe (BAG, Beschluss vom 20.07.1999 - 1 ABR 66/98 - AP Nr. 8 zu § 76
BetrVG 1972; BAG GS, Beschluss vom 03.12.1991 - GS 2/90 - AP Nr. 51 zu § 87
BetrVG 1972 Lohngestaltung).
65
Hiernach kann in der Regelung in Ziffer 2 des Spruchs der Einigungsstelle vom
16.11.1999 keine - mitbestimmungsfreie - Entscheidung über die Höhe der
Jahressonderzahlung gesehen werden.
66
2.1 Dem Kläger ist allerdings insoweit beizutreten, als die Formulierung der Regelung
durchaus Anlass zu der Überlegung bietet, ob die Einigungsstelle nicht tatsächlich eine
sogenannte Höheentscheidung getroffen haben könnte. In Ziffer 2 des Spruchs wird
nämlich ohne nähere Begründung die Jahressonderzahlung für jeden
Vollzeitbeschäftigten konkret auf einen Betrag von DM 2.000,-- brutto festgelegt und
damit auf den ersten Blick die Höhe der Gesamtzahlung festgelegt.
67
2.2 Dem steht indessen entscheidend entgegen, dass nach der zu den Akten gereichten
Begründung des Spruchs der Einigungsstelle eine Entscheidung über die Höhe weder
getroffen werden sollte noch getroffen worden ist.
68
Aus der Begründung ergibt sich nämlich, dass die Beklagte das finanzielle Volumen der
sozialen Nebenleistungen - mitbestimmungsfrei - festgelegt hatte und nicht bereit war,
über eine Erhöhung zu verhandeln. Setzt dann der Spruch der Einigungsstelle eine
Betriebsvereinbarung in Kraft, die auch Festlegungen über die Höhe bestimmter
Leistungen enthält, so spricht der Umstand, dass er auf Anträgen der Arbeitgeberseite
beruht und in finanzieller Hinsicht dem letzten Verhandlungsangebot des Arbeitgebers
entspricht, dafür, dass er innerhalb eines vom Arbeitgeber vorgegebenen
Dotierungsrahmens liegt (LAG Köln, Beschluss vom 16.03.1999 - 13 TaBV 27/98 - NZA-
69
RR 1999, 481). Ähnlich stellt sich die rechtliche Situation im vorliegenden Fall dar.
Ausweislich des bereits zitierten Einigungsstellenspruchs hatte die Arbeitgeberseite den
finanziellen Rahmen auch für die 1999 zu zahlende Jahressondervergütung
vorgegeben. In Abänderung der Verteilungsgrundsätze, die noch in der vorhergehenden
Betriebsvereinbarung vom 13.12.1995 galten, hatte sich die Einigungsstelle
mehrheitlich auf Pauschalbeträge für alle Beschäftigten geeinigt und damit neue
Verteilungsgrundsätze aufgestellt, die sich an dem Dotierungsrahmen orientierten und
orientieren mussten. Dann aber kann nicht davon gesprochen werden, dass der Spruch
der Einigungsstelle eine verbindliche Entscheidung über die mitbestimmungsfreie
Festlegung des Gesamtvolumens enthält.
2.3 Diese rechtliche Einschätzung wird auch durch weitere Umstände untermauert, die
im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens von Bedeutung sein dürften.
70
Die Betriebsvereinbarung vom 13.12.1995 war nach dem insoweit unstreitigen
Vorbringen beider Parteien bereits im Jahre 1996 gekündigt worden und galt seither
kraft Nachwirkung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG. Diese Nachwirkung konnte aber nur
dann eintreten, wenn sich der Beklagte dazu entschlossen hatte, dass zur Verfügung
gestellte Gesamtvolumen zu reduzieren und den Verteilungsschlüssel zu ändern (BAG,
Urteil vom 26.10.1993 - 1 AZR 46/93 - AP Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung).
Genau dies entspricht der Situation im Unternehmen der Beklagten nach Kündigung der
Betriebsvereinbarung vom 13.12.1995. Sie wurde von der Beklagten als nachwirkend
behandelt, da sie die dort festgelegten Jahressonderzahlungen bis zum Jahre 1998
auch tatsächlich zur Auszahlung brachte. Eine der Mitbestimmung unterliegende
Neuverteilung setzte demgemäß voraus, dass die Beklagte eine Reduzierung des
Gesamtvolumens vornahm, um im Rahmen des § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG neue
Verteilungsgrundsätze - mitbestimmungspflichtig - festzuschreiben. Dann aber liegt in
dem Verlangen, eine Betriebsvereinbarung über die Jahressonderzahlung für das Jahr
1999 zu treffen und in der entsprechenden Anrufung der Einigungsstelle gleichzeitig die
vorhergehende Festlegung eines neuen, geänderten Dotierungsrahmens.
71
3. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der Spruch der Einigungsstelle vom
16.11.1999 auch nicht gegen § 77 Abs. 3 BetrVG.
72
Nach dieser Norm können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch
Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer
Betriebsvereinbarung sein. Hiervon ist vorliegend aus folgenden Gründen gerade nicht
auszugehen:
73
3.1 Es erscheint der erkennenden Berufungskammer bereits zweifelhaft, ob angesichts
der vom Kläger geschilderten tatsächlichen Umstände überhaupt von einer
Tarifüblichkeit auszugehen ist, soweit die Regelung von Jahressonderzahlungen im
Unternehmen der Beklagten ansteht. Allein die Tatsache, dass es im Bereich der
Tarifgemeinschaft der technischen Überwachungsvereine Tarifverträge gibt, die diese
Materie für die Mitglieder der Tarifgemeinschaft und deren Beschäftigten regeln, dürfte
hierfür kaum ausreichend sein. Auch die Tatsache, dass die Gewerkschaft ÖTV
wiederholt versucht hatte, zu entsprechenden Tarifabschlüssen mit der Beklagten zu
gelangen, ist regelmäßig nicht geeignet, den Begriff der Tarifüblichkeit auszufüllen (vgl.
hierzu: Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a. a. O., § 77, Rz. 81 m. w. N.).
74
3.2 Die Anwendung des § 77 Abs. 3 BetrVG scheitert aber auf jeden Fall daran, dass
75
vorstehend Mitbestimmungsrechte zu diskutieren sind, die der Mitbestimmung nach § 87
Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG unterliegen. In einem solchen Fall, da es um die Festlegung von
Verteilungskriterien geht, findet der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG keine
Anwendung (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. grundlegend:
BAG GS, Beschluss vom 03.12.1991 - GS 2/90 - a. a. O.). Dem schließt sich die
erkennende Kammer unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen des Großen
Senats vorbehaltlos an.
4. Durch den Spruch der Einigungsstelle vom 16.11.1999 wird auch nicht in
unzulässiger Weise in individualrechtliche Ansprüche des Klägers eingegriffen.
76
Sowohl der Kläger wie auch das Arbeitsgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung
vom 12.05.2000 weisen zunächst zutreffend darauf hin, dass für die Ablösung von durch
betriebliche Einheitsregelung oder Gesamtzusage vertraglich begründeten Ansprüchen
auf Sozialleistung durch eine Betriebsvereinbarung strenge Anforderungen zu stellen
sind und im Rahmen eines sogenannten kollektiven Günstigkeitsvergleichs zu prüfen
ist, ob die nachfolgende Kollektivvereinbarung die vertraglich begründeten Ansprüche
der Arbeitnehmer verändern konnte (vgl. hierzu BAG GS, Beschluss vom 16.09.1986 -
GS 1/82 - AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG).
77
Die Berufungskammer ist indessen der Auffassung, dass sich der Kläger gerade nicht
auf einen individualrechtlichen Anspruch auf Sonderzahlung berufen kann; seine
Rechte ergeben sich einzig und allein aus entsprechenden, bei dem Rechtsvorgänger
und der Beklagten abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen.
78
4.1 Der mehrfach genannte Anstellungsvertrag des Klägers vom 01./15.07.1986 enthält
keine eigenständige und ausdrückliche Vereinbarung über die Zahlung einer
Jahressondervergütung.
79
4.1.1 In Ziffer 4 des Anstellungsvertrages findet sich am Ende allein der Hinweis darauf,
dass der Kläger ein Weihnachts- und Urlaubsgeld .... nach den Bestimmungen der
Betriebsvereinbarungen des T. Rheinland erhält. Hierbei handelt es sich schon nach
dem Wortlaut um eine sogenannte betriebsvereinbarungsoffene Regelung, mit der
bestehende und spätere Betriebsvereinbarungen zur Basis der entsprechenden
Arbeitsvertragsbedingungen gemacht werden (zur Auslegung und Zulässigkeit
derartiger Vereinbarungen vgl. vor allem: BAG, Urteil vom 20.11.1987 - 2 AZR 284/86 -
AP Nr. 2 zu § 620 BGB Altersgrenze). Bei Abschluss des Anstellungsvertrages im Jahre
1986 konnte der Kläger deshalb nur davon ausgehen, dass er ein Weihnachtsgeld bzw.
eine Jahressonderzahlung in dem Umfang und unter den Voraussetzungen erhalten
würde, die die damals geltende Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1981 und
nachfolgende Betriebsvereinbarungen aufstellten.
80
4.1.2 Auch andere, den Arbeitsvertragsparteien bei Abschluss des Anstellungsvertrages
bekannte Umstände sprechen gegen den individualrechtlichen Charakter der
Vereinbarung über den Bezug einer Jahressonderzahlung. Im Unternehmen der
Beklagten bzw. ihres Rechtsvorgängers gab es unstreitig bereits seit dem Jahr 1967
Betriebsvereinbarungen, die zuletzt im Jahre 1995 den Bezug und die Voraussetzungen
der Jahressonderzahlungen regelten. Den dortigen Vorgaben entsprach auch jeweils
die tatsächliche Handhabung durch den Rechtsvorgänger der Beklagten. Anhaltspunkte
dafür, dass von den Betriebsvereinbarungen abgewichen wurde und nebenher
eigenständige Rechte begründet worden sein könnten, lassen sich aus den der Kammer
81
bekannten Gesamtumständen gerade nicht ableiten.
4.1.3 Dies gilt auch, soweit der Kläger im Berufungsrechtszug auf Dokumente aus den
Jahren 1972 bis 1994 verwiesen hat, die entgegen der Auffassung des Klägers den
vermeintlichen individualrechtlichen Charakter gerade nicht stützen können.
82
Die zu den Akten gereichte Betriebsvereinbarung über die Gehaltsregelung aus dem
Jahre 1972 belegt zunächst, dass auch zu diesem Zeitpunkt Sonderzuwendungen
kollektiv geregelt wurden. Ähnliches gilt für die Betriebsvereinbarung vom 10.03.1975,
mit der die Sonderzuwendungen auf das 1,25-fache Monatsgehalt angehoben wurden.
Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Rundschreiben des
Rechtsvorgängers der Beklagten vom Oktober 1974 verweist, so ändert dies nichts an
der Charakterisierung als Kollektivanspruch. In dem Schreiben findet sich nur der
Hinweis darauf, dass das bisherige 13. Monatsgehalt erhöht werden wird, was in engem
zeitlichen Zusammenhang dann in der Betriebsvereinbarung vom 10.03.1975 auch
kollektivrechtlich abgesichert wurde. Demgegenüber kann aus dem Rundschreiben von
Oktober 1974 ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinesfalls abgeleitet werden, dass
sich der Rechtsvorgänger der Beklagten einzelvertraglich verpflichten wollte, eine
Jahressonderzahlung in der von ihm genannten Höhe zur Ausschüttung zu bringen.
Schließlich ist auch das Rundschreiben des Rechtsvorgängers der Beklagten aus dem
Jahre 1994 nicht geeignet, die Rechtsauffassung des Klägers zum individualrechtlichen
Charakter seines Anspruchs zu belegen. In dem Rundschreiben wird im
Zusammenhang mit einer anstehenden Gehaltserhöhung ausgeführt, dass versucht
worden war, mit dem Betriebsrat über ein Einfrieren der Weihnachtsgeldzahlung zu
verhandeln und dieses durchzusetzen. Der Rechtsvorgänger der Beklagten führt dann
weiter aus, dass dieser Versuch auf der kollektiven Ebene nicht geglückt war, weil sich
die Betriebsräte einer notwendigen Vereinbarung über die Thematik verschlossen
hätten. Aus diesem Verhalten wird erneut sichtbar, dass sowohl Betriebsrat wie auch
der damalige Arbeitgeber übereinstimmend der Auffassung waren, dass
Vereinbarungen über die Zahlung einer Jahressondervergütung kollektiver Natur waren
und auch nur auf dieser Ebene geregelt werden konnten.
83
4.2 Die Rundschreiben des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 15.09. und
24.10.1996 begründen schließlich auch keinen eigenständigen individualrechtlichen
Anspruch des Klägers auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % seines
maßgeblichen Bruttomonatsgehalts. Die vom Arbeitsgericht hierzu dargestellten
Argumente, die vor allem auf eine Umdeutung der möglicherweise nichtigen
Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1981 abstellen, vermögen im Ergebnis nicht
vollständig zu überzeugen.
84
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es zwar
grundsätzlich möglich, eine nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksame Betriebsvereinbarung
entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder
gebündelte Vertragsangebote) umzudeuten. An eine solche Umdeutung sind nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch strenge Anforderungen zu stellen.
Sie kommt von vornherein nur in Betracht, wenn und soweit besondere Umstände die
Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von den Regelungen der
Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die in
der unwirksamen Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen zu gewähren (BAG,
Urteil vom 05.03.1997 - 4 AZR 532/95 - AP Nr. 10 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt;
BAG, Urteil vom 24.01.1996 - 1 AZR 597/95 - AP Nr. 8 zu § 77 BetrVG 1972
85
Tarifvorbehalt). Diese Voraussetzungen sind - bezogen auf die Rundschreiben vom
15.09. und 24.10.1986 - nicht gegeben.
4.2.1 Beide Schreiben des Rechtsvorgängers der Beklagten enthalten zunächst keine
ausdrücklichen Versprechen oder Zusagen, die bisher auf der Grundlage der
Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1981 gezahlten Jahressondervergütungen
nunmehr einzelvertraglich festzuschreiben. In beiden Rundschreiben wird vielmehr die
möglicherweise festzustellende Rechtsunwirksamkeit der entsprechenden
Betriebsvereinbarungen beschrieben, ohne dass hieran verbindliche
individualrechtliche Zusagen über eine eventuelle Fortzahlung der Sondervergütung
geknüpft werden.
86
4.2.2 Darüber hinaus weist der vormalige Arbeitgeber des Klägers in den hier zu
beurteilenden Schreiben wiederholt darauf hin, dass eine Neuregelung im
Zusammenwirken mit den Betriebsräten zu erfolgen hat. Schon im Schreiben vom
15.09.1986 findet sich auf der dortigen Seite 3 der Hinweis darauf, dass der
Gesamtbetriebsrat gebeten worden sei, in Verhandlungen mit der Geschäftsführung
einzutreten, damit eine klare rechtsverbindliche Situation für das Haus hergestellt
werde. Im Rundschreiben vom 24.10.1986 weist der Rechtsvorgänger der Beklagten am
Ende darauf hin, dass er in absehbarer Zeit einen Weg finden wolle, um mit dem Rat
des Betriebsrates neue rechtswirksame Vereinbarungen zu erreichen. Dies betont
erneut, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten auch weiterhin von einem kollektiven
Charakter der Regelungen über die Sonderzahlung ausging und jedenfalls keine
individualrechtliche Bindung zugunsten der Beschäftigten eingehen wollte.
87
4.2.3 Dies wird letztlich noch dadurch unterstrichen, dass im Schreiben vom 24.10.1986
der Hinweis erfolgt, künftige Zahlungen mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt zu versehen.
88
Der Rechtsvorgänger der Beklagten hatte bis zum Jahre 1986 die Sicherheit , durch den
jederzeit zulässigen Abschluss neuer Betriebsvereinbarungen und durch eine Änderung
des Dotierungsrahmens zu bestimmen, ob und in welcher Höhe auch zukünftig diese
Sonderzuwendungen zur Auszahlung kommen sollten. Als er erkannte, dass die bisher
verabschiedeten Kollektivverträge rechtsunwirksam sein könnten, war er schon aus
Vorsichtsgründen gehalten, den Freiwilligkeitsvorbehalt zu erklären, um auch zukünftig
einigermaßen flexibel reagieren zu können. Der Rechtsvorgänger der Beklagten
handelte dann auch konsequent und folgerichtig, als er angesichts der geänderten
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Jahre 1987 wieder Rechtsklarheit hatte
und von einer wirksamen Betriebsvereinbarung ausgehen durfte; zu diesem Zeitpunkt
wurde der bisher praktizierte Freiwilligkeitsvorbehalt wieder obsolet.
89
Insgesamt zeigt das dargestellte Verhalten, dass nach dem Willen des
Rechtsvorgängers der Beklagten die ursprünglichen, seit 1967 fortgeschriebenen
Betriebsvereinbarungen die Basis für die Zahlung der Sonderzuwendung sein sollten.
Demgegenüber stellt sich der Hinweis auf den Freiwilligkeitsvorbehalt als reine
Vorsichtsmaßnahme dar, der ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet ist,
einen individualrechtlichen Bindungswillen des Rechtsvorgängers der Beklagten
erkennen zu lassen.
90
5. Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Sonderzuwendung in Höhe von 100 %
seines Bruttomonatsgehalts konnten auch nach dem per 01.01.1996 vollzogenen
Betriebsübergang durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung und damit auch durch
91
den Spruch der Einigungsstelle vom 16.11.1999 zu seinen Ungunsten verändert
werden. Dies ergibt sich letztlich aus § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB.
§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt zunächst, dass Rechte und Pflichten, die durch
Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt
werden, im Falle eines Betriebsübergangs auf den Erwerber übergehen und zum Inhalt
des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer werden.
Nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB gilt dies nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem
neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere
Betriebsvereinbarung geregelt werden. Diese Rechtsfolge tritt nach Meinung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 19.03.1986 - 4 AZR 640/84 - AP Nr. 49 zu § 613
a BGB) auch dann ein, wenn die Bindung an einen neuen Tarifvertrag erst Monate nach
dem Betriebsübergang entsteht. Dies folgt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts
aus dem Sinn und Zweck des § 613 a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB. Aus den vorgenannten
Normen sei ablesbar, dass der Gesetzgeber die Weitergeltung bisheriger tariflicher
Vorschriften für das Arbeitsverhältnis in dem Fall ausdrücklich ausschließen wollte, in
dem die Arbeitsverhältnisse bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen
Tarifvertrags geregelt werden. Damit, so das Bundesarbeitsgericht, räume der
Gesetzgeber dem sogenannten Prinzip der Tarifeinheit Vorrang ein. Ferner komme in
den genannten Normen die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass ein
Arbeitnehmer des Schutzes der bisher für ihn geltenden tariflichen Vorschriften nicht
mehr bedürfe, wenn er durch neue, für den Betriebserwerber geltende Tarifvorschriften
geschützt werde. Nach diesem Schutzzweck sei es dann aber auch unerheblich, ob die
neuen tariflichen Vorschriften, die für den Betriebserwerber gelten, bereits beim
Betriebsübergang vorlägen oder erst einige Zeit nach dem Betriebsübergang
Anwendung fänden. Auch im letzteren Fall sei es nach dem Prinzip der Tarifeinheit
geboten, die bisherigen tariflichen Vorschriften nicht mehr anzuwenden, sondern nur
noch nach den neuen, für den Betriebserwerber geltenden tariflichen Vorschriften zu
verfahren. Für diese Auslegung spreche letztlich, dass die Geltung der bisher für den
Arbeitnehmer gültigen tariflichen Bestimmungen bei fehlender Tarifgebundenheit des
Betriebserwerbers des Arbeitnehmers nach dem Betriebsübergang sogar durch
nachträgliche einzelvertragliche Vereinbarungen der für den Betriebserwerber
einschlägigen tariflichen Regelungen beseitigt werden könnten.
92
Den vorstehenden Erwägungen schließt sich die erkennende Kammer vor allem mit
dem Hinweis darauf an, dass der Gesetzgeber in § 613 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wörter
geregelt werden und nicht die Wörter geregelt sind verwendet hat. Hieraus ist zwingend
abzuleiten, dass nachfolgende tarifliche Regelungen, aber auch
Betriebsvereinbarungen die bisherigen, beim Betriebsveräußerer geltenden Normen
verdrängen können.
93
5.1 Die oben dargelegten Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zur Verdrängung
tariflicher Normen durch einen neuen Tarifvertrag beim Betriebserwerber gelten im
Übrigen auch dann, wenn es sich um Regelungen einer Betriebsvereinbarung handelt.
94
Zum einen macht der Gesetzgeber gerade keine Unterschiede, ob ein Tarifvertrag oder
eine Betriebsvereinbarung betroffen ist. § 613 Abs. 1 Satz 3 BGB spricht ohne
Einschränkung von beiden Kollektivverträgen und nimmt für beide Fallkonstellationen
die gleiche rechtliche Wertung vor.
95
In diesem Zusammenhang überzeugt auch das Argument des Klägers, dass die
96
Tarifvertragsparteien größere Kompetenzen und gerade die Gewerkschaften eine
gesteigerte Machtposition einnähmen, um die Rechte der Arbeitnehmer zu wahren,
letztlich nicht. Nach der Grundkonzeption des Gesetzgebers in § 613 a Abs. 1 BGB
sollen selbst die Arbeitsvertragsparteien - im Falle des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB nach
Ablauf eines Jahres - die Möglichkeit haben, einzelvertraglich Veränderungen
vorzunehmen, die auch zu einer Verschlechterung der bisherigen Arbeitsbedingungen
führen können. Dann aber muss dies erst recht gelten, wenn sich Arbeitgeber und
Betriebsrat bei der Regelung mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten der
Arbeitsvertragsbedingungen annehmen, die mit dem Betriebsveräußerer kollektiv
vereinbart worden waren. Hier gilt erneut der Grundsatz, dass durch den
Betriebsübergang keine Verschlechterung im Status der betroffenen Arbeitnehmer
eintreten soll, dass sie aber andererseits auch nicht stärker geschützt werden, als es
ohne Betriebsübergang der Fall gewesen wäre. Dies wird gerade in der vorliegenden
Konstellation deutlich: Ohne den Betriebsübergang auf die Beklagte wären der
Rechtsvorgänger der Beklagten und der bei ihm bestehende Betriebsrat jederzeit in der
Lage gewesen, durch den Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung auch eine
Verschlechterung der Ansprüche der Beschäftigten herbeizuführen, die sich aus den
kollektiven Verträgen (Betriebsvereinbarungen) bis zum Jahre 1995 ergeben hatten.
5.2 Die danach grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Einigungsstelle, die bisherige
Betriebsvereinbarung vom 13.12.1995 auch zum Nachteil der Beschäftigten zu
verändern, ist durch Zeitablauf nicht erloschen. Die Einigungsstelle war vielmehr auch
mehr als drei Jahre nach Vollzug des Betriebsübergangs nicht gehindert, die in
individualrechtliche Ansprüche transformierten Regelungen der Betriebsvereinbarung
vom 13.12.1995 erneut kollektiv durch eine neue Betriebsvereinbarung zu ersetzen.
97
5.2.1 In der Literatur wird, soweit ersichtlich, teilweise die Auffassung vertreten, dass die
neue Kollektivregelung im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB in einem zeitlichen
Zusammenhang zum Betriebsübergang stehen müsse (vgl. hierzu: Henssler, in NZA
1994, Seite 913 ff.; nicht eindeutig: Schaub in Münchner Kommentar/BGB, § 613 a, Rz.
181).
98
5.2.2 Demgegenüber vertreten andere Autoren die Auffassung, dass ein derartiger
zeitlicher Zusammenhang von § 613 a Abs. 1 BGB gerade nicht gefordert wird (Fuchs,
Betriebliche Sozialleistungen beim Betriebsübergang, Seite 180; Moll in RDA 1996, 275
ff.).
99
5.2.3 Die erkennende Kammer schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an,
wonach eine nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB nachfolgende, ablösende
Betriebsvereinbarung zeitlich nicht im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang
stehen muss.
100
Gegen den teilweise geforderten engen zeitlichen Zusammenhang spricht zunächst die
Fassung des § 613 a Abs. 1 BGB, in der sich keinerlei Hinweise auf einzuhaltende
Fristen oder Zeiträume findet.
101
Andererseits hat der Gesetzgeber gerade bei der Formulierung des § 613 a Abs. 1 BGB
gesehen, dass transformierte Kollektivansprüche unter Umständen mit einer zeitlich
befristeten Bestandskraft versehen werden müssen, um einen entsprechenden Schutz
der betroffenen Arbeitnehmer zu garantieren. Dem folgend hat er in § 613 Abs. 1 Satz 2
BGB die bereits angesprochene Jahresfrist festgeschrieben und damit gezeigt, dass in
102
diesem Fall Neuregelungen beim Betriebserwerber unter Beachtung zeitlicher
Vorgaben möglich sein sollen. Wenn er dann demgegenüber eine derartige
Einschränkung oder Begrenzung im Rahmen des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht
eingeführt hat, so belegt dies die hier vertretene Rechtsauffassung, dass dann auch eine
zeitlich unbeschränkte Neuregelung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung
möglich sein muss.
Darüber hinaus sprechen auch Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gegen
eine zeitliche Begrenzung für beim Betriebserwerber abzuschließende
Betriebsvereinbarung. Weder aus § 613 a BGB noch aus anderen Rechtsvorschriften
lässt sich ableiten oder bestimmen, welche Neuregelungsfrist gelten sollte. Die
erkennende Kammer sah sich jedenfalls nicht in der Lage, ohne entsprechende
gesetzliche Vorgaben einen bestimmten Zeitraum als rechtsverbindlich festzulegen.
103
5.2.4 Indessen muss bei der hier zu diskutierenden Neuregelung, die letztlich mit dem
Spruch der Einigungsstelle vom 16.11.1999 wirken sollte, der Vertrauensschutz der
betroffenen Arbeitnehmer beachtet werden. Die erkennende Kammer hat deshalb in
Erwägung gezogen, die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze der
Verwirkung anzuwenden. Auch dies führt indessen nicht zu einer anderen als der bisher
gefundenen rechtlichen Wertung.
104
Von Verwirkung kann dann gesprochen werden, wenn der Rechtsträger das Recht
längere Zeit nicht ausgeübt hat, der Gegner nach dem früheren Verhalten des
Rechtsträgers damit rechnen durfte, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde
und er sich hierauf eingerichtet hat, so dass ihm die Erfüllung des Rechts nicht mehr
zugemutet werden kann (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., Seite 534, m. w. N.).
Diese Voraussetzungen können zugunsten des Klägers vorliegend (noch) nicht
angenommen werden.
105
Die nach dem Verwirkungsbegriff festzustellende zeitliche Komponente dürfte
angesichts eines Zeitraums von knapp vier Jahren bis zum Spruch der Einigungsstelle
am 16.11.1999 durchaus erfüllt sein.
106
Der Verwirkungstatbestand greift hier aber schon deshalb nicht, weil der Kläger
aufgrund der Gesamtumstände nicht damit rechnen durfte, dass es auch zukünftig bei
einer Jahressonderzuwendung in Höhe von 100 % seines Bruttomonatsgehalts bleiben
würde.
107
Dabei spielt zunächst eine Rolle, dass die Höhe der Jahressonderzuwendung seit dem
Jahre 1967 durchaus variabel gestaltet worden war. Während die
Jahressondervergütung in den ersten Jahren bis zur Höhe einer Monatsvergütung
vereinbart wurde, steigerte sie sich bis zum Jahre 1995 auf das anderthalbfache einer
Monatsvergütung. Im Jahre 1995 erfolgte alsdann durch die Betriebsvereinbarung vom
13.12.1995 eine Absenkung auf 100 % eines Bruttomonatsverdienstes. Bereits diese
Entwicklung zeigt, dass die Arbeitnehmer der Beklagten bzw. ihres Rechtsvorgängers
auch in der Vergangenheit damit rechnen mussten, dass nach mehrjähriger Zahlung der
Jahressonderzuwendung eine Verschlechterung durch spätere Betriebsvereinbarungen
eintreten konnte.
108
Dies stellt sich nach dem Betriebsübergang vom 01.01.1996 nicht anders dar.
109
Zwischen den Parteien ist zunächst unstreitig, dass die Betriebsvereinbarung vom
13.12.1995 bereits im Jahre 1996 gekündigt worden war und seitdem nur noch kraft
Nachwirkung galt. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass es in der Folgezeit
auf Tarifvertragsebene Bemühungen der Gewerkschaft gab, entsprechende
tarifvertragliche Regelungen zu schaffen, die auch die zukünftige Zahlung einer
Sonderzuwendung zum Inhalt haben sollten. Dem Kläger wie auch allen anderen
Mitarbeitern der Beklagten musste deshalb bewusst sein, dass es zu einer Änderung
der Regelungen über die Sonderzuwendung kommen konnte, zumal die Beklagte durch
ihr Verhalten seit 1996 deutlich gemacht hatte, dass sie eine Senkung der
Personalkosten - in großem Umfang - anstrebte. Nimmt man weiter hinzu, dass
entsprechende Versuche bei den Schwestergesellschaften der Beklagten spätestens ab
dem Jahre 1998 unternommen worden waren und dass es in einigen Gesellschaften
auch zum Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen gekommen war, so belegt
dies, dass der Kläger sehr wohl auch mit einer späteren Änderung und
Verschlechterung der Ansprüche rechnen musste, die Inhalt der Betriebsvereinbarung
vom 13.12.1995 gewesen waren.
110
6. Soweit sich der Kläger vor allem im ersten Rechtszug auf eine Verletzung des
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen hat, ist sein Sachvortrag
unsubstantiiert und damit unschlüssig geblieben.
111
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
112
Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die
Revision zugelassen.
113
RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann vom Kläger
115
REVISION
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eingelegt werden.
117
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
118
Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
120
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
122
Hugo-Preuß-Platz 1,
123
99084 Erfurt,
124
eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
126
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
127
schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez.: Göttling gez.: Westedt gez.: Felix
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