Urteil des LAG Düsseldorf vom 02.07.1999
LArbG Düsseldorf: firma, einstweilige verfügung, ablauf der frist, teilzeitbeschäftigung, form, arbeitsgericht, geschäftsführer, gefahr, umweltschutz, aufnehmen
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14 Sa 487/99
Datum:
02.07.1999
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 487/99
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 1 Ca 2683/98
Schlagworte:
Normen:
§ 15 Ab 4 BErzGG, § 60 HGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Der Arbeitnehmer, der während des Erziehungsurlaubs eine
Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen will,
muß bei form- und fristgerechter Ablehnung seines Antrags durch den
bisherigen Arbeitgeber Klage auf Erteilung der Zustimmung erheben (im
Anschluß an BAG, Urteil vom 26.06.1997, EzA Nr. 9 zu § 15
BErzGG).Der Arbeitgeber kann sich auf entgegenstehende betriebliche
Interessen im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 3 BErzGG berufen, wenn der
Arbeitnehmer eine seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit
entsprechende Teilzeitbeschäftigung bei einem
Konkurrenzunternehmen aufnehmen will.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 18.02.1999 1 Ca 2683/98 abgeändert und die
Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin verlangt die Zustimmung der Beklagten zur Aufnahme einer
Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber während ihres Erziehungsurlaubs.
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Die Klägerin ist seit August 1988 in dem Betrieb der Beklagten bzw. deren
Rechtsvorgängerin als Diplom-Ingenieurin zu einem monatlichen Gehalt von zuletzt
6.885,-- DM brutto tätig. Die Beklagte ist ein Unternehmen im Bereich des
Umweltschutzes, das der Gruppe T. Süddeutschland angehört und ein nach §§ 26, 28
BImSchG zugelassenes Prüflabor betreibt. Zu den Dienstleistungen der Beklagten
zählen insbesondere Emissionsmessungen, Kalibrierungen, Funktionsprüfungen und
Arbeitsplatzmessungen. Die Klägerin, die sich nach der Geburt eines Kindes am
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15.06.1997 für den Zeitraum von drei Jahren im Erziehungsurlaub befindet, war in der
Niederlassung M. im Fachbereich Gutachten beschäftigt. Als Gutachterin befaßte sie
sich überwiegend mit Schornsteinberechnungen, Emissionsberechnungen und Emis-
sionsprognosen.
Mit Schreiben vom 19.06.1998 bat die Klägerin die Beklagte um Aufnahme einer
Teilzeitbeschäftigung von 19 Stunden. Sie begründete dies damit, sie wolle vor allem im
Hinblick auf die ständigen Neuerungen in ihrem technischen Beruf, auch in
Vorausschau auf die Wiederaufnahme der Tätigkeit in zwei Jahren, auf dem Laufenden
bleiben. Dieses Ersuchen lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf ab, daß keine
Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im Betrieb bestehe, weil die früher von der
Klägerin wahrgenommenen Aufgaben auf andere Mitarbeiter verteilt worden seien. Mit
einem weiteren Schreiben vom 05.08.1998 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß die
Firma A.Institut für Umweltschutz GmbH & Co in M. (im folgenden Firma A.) ihr die
Übernahme einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrer bisherigen beruflichen
Tätigkeit ermögliche; sie gehe davon aus, daß dieses Anliegen Zustimmung finde. Die
Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 11.08.1998, daß sie weder einer
Tätigkeit als Teilzeitkraft bei der Firma A. noch bei einem anderen Wettbewerber
zustimmen könne; sie weise darauf hin, daß bei der Begründung einer derartigen
Tätigkeit bei einem Unternehmen, das in der gleichen Branche tätig sei, ihre
wettbewerblichen Interessen entgegenstünden und im übrigen ein Verstoß gegen den
Arbeitsvertrag gegeben sei.
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Bei der Firma A. handelt es sich ebenfalls um ein Unternehmen des Bereichs
Umweltschutz, das gleiche Dienstleistungen wie die Beklagte anbietet. Wegen der
Einzelheiten wird auf das zu den Akten gereichte Prospekt verwiesen (Bl. 25 d.A.). In
dem seit Anfang 1997 bestehenden Unternehmen sind 13 ehemalige Mitarbeiter aus der
Unternehmensgruppe T. Süddeutschland tätig. Die drei Geschäftsführer der Firma A.
waren zuvor als Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter der Firma E. Deutschland Institut für
Umweltschutz GmbH tätig, die alle Geschäftsaktivitäten mit Wirkung vom 01.08.1997 auf
die Beklagte übertragen hatte. Einer der Geschäftsführer ist der Ehemann der Klägerin.
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Die Klägerin hat im wesentlichen geltend gemacht: Die Interessen der Beklagten
würden durch die Teilzeittätigkeit bei der Firma A. in keiner Weise berührt. Die
Wettbewerberin erhalte durch ihre Anstellung keinen Vorteil auf dem Markt. Die
Beklagte verfüge über eine spezielle Software, die bei der Wettbewerberin nicht
anwendbar und zwischenzeitlich auch mehrfach überarbeitet worden sei. Sie kenne
nicht den gesamten Kundenstamm und schon gar nicht die notwendigen Daten, zumal
sie schon längere Zeit nicht mehr im Betrieb der Beklagten gearbeitet habe. Die
Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma A. sei erforderlich, um den Anschluß in ihrem
Beruf nicht zu verlieren. Ihre Familie sei zudem auf die durch die Teilzeitstelle
anfallende Vergütung angewiesen, da ein Eigenheim mit hohen Belastungen bezogen
worden sei.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Begründung eines
Arbeitsverhältnisses bei der Firma A. GmbH & Co. KG zu erteilen, in dem sie als
Chemie-Ingenieurin mit 19 Stunden pro Woche in der Zeit vom 01.05.1999 bis
15.06.2000 tätig werde.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat im wesentlichen vorgetragen: Eine direkte Unterstützung ihrer schärfsten
Konkurrentin durch die Arbeitskraft und das Know-how der Klägerin sei ihr nicht
zuzumuten. Die Angebotspalette der Firma A. werde hierdurch z.B. im Bereich Emis-
sionsmessungen erweitert bzw. vertieft. Die Stellung der Konkurrentin am Markt werde
gestärkt, was sich wiederum negativ auf sie auswirke. Dies gelte insbesondere auch im
Hinblick darauf, daß die Klägerin umfangreiche Kenntnisse bei der Anwendung
mehrerer spezieller Softwareprogramme besitze, die unter hohem finanziellen Aufwand
exklusiv hergestellt worden seien. Es bestehe nicht zuletzt auch die Gefahr, daß
Informationen über den Kundenstamm zu Gunsten der Firma A. ausgenützt würden. Die
Klägerin sei zwar seit Frühjahr 1997 nicht mehr im Betrieb tätig, habe sich aber z.B. bei
der Weihnachtsfeier noch über aktuelle Firmenangelegenheiten informieren können.
Der Klägerin bleibe es unbenommen, ihr Fachwissen durch Eigenstudium
aufrechtzuerhalten.
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Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat der Klage durch Urteil vom 18.02.1999, auf
das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, stattgegeben. Gegen das ihr am
15.03.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.04.1999 Berufung eingelegt und
diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.05.1999 - am
27.05.1999 begründet.
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Die Beklagte wiederholt und vertieft in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Urteil ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Die Beklagte beantragt,
14
das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.02.1999 abzuändern
und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtenen Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten
Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts
abzuweisen, da die Beklagte die Zustimmung zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung
der Klägerin bei der Firma A. zu Recht versagt hat.
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I. Die auf Erteilung der Zustimmung gerichtete Klage ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz als zulässig anzusehen. Der Klägerin fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
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1. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte müsse der Begründung eines
Teilzeitarbeitsverhältnisses bei der Firma A. zustimmen. Sie verlangt damit die
Verurteilung zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung, die mit Rechtskraft des
erstrebten Urteils als abgegeben gilt (§ 894 ZPO). Diese Vorgehensweise entspricht §
15 Abs. 4 Satz 2 BErzGG, wonach eine Teilerwerbstätigkeit während des
Erziehungsurlaubs bei einem anderen Arbeitgeber, die gemäß Abs. 4 Satz 1 bis zu
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden zulässig ist, der Zustimmung des
Arbeitgebers bedarf. Im Schrifttum ist allerdings umstritten, welche rechtlichen
Möglichkeiten dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, wenn der bisherige Arbeitgeber
die Zustimmung zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während des
Erziehungsurlaubs bei einem anderen Arbeitgeber verweigert. Nach Dörner (ErfK, § 15
BErzGG Rdn. 23) ist der Arbeitnehmer auch bei einer form- und fristgerechten
Ablehnungserklärung des Arbeitgebers gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BErzGG nicht auf den
Klageweg angewiesen, sondern kann nach Ablauf der für den Arbeitgeber bestehenden
Erklärungsfrist von vier Wochen die gewünschte Tätigkeit bei einem anderen
Arbeitgeber aufnehmen, wobei er allerdings das Risiko trägt, daß nachträglich die
Zustimmungsverweigerung als berechtigt und seine Arbeitsaufnahme als pflichtwidrig
bewertet wird. Die ganz überwiegende Auffassung in der Literatur hält es
demgegenüber im Falle einer form- und fristgerechten Ablehnungserklärung des
Arbeitgebers für erforderlich, daß der Arbeitnehmer die Zustimmung zur Teilzeittätigkeit
bei einem anderen Arbeitgeber gerichtlich erstreitet (vgl. Buchner/Becker, BErzGG,
6.Auflage, § 15 Rdn. 40; MünchArbR/Heenen, § 222 Rdn. 7; Zmarzlik/Zipperer/Viethen,
BErzGG, 8.Auflage, Rdn. 47 f.; Kasseler Handbuch/Klempt; Ziffer 3.4. Rdn. 274;
Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, Teil II E § 15 BErzGG Rdn. 34). Die Berufungskammer
folgt der letztgenannten Ansicht. Die Auffassung Dörners´ ist mit dem Wortlaut der
Vorschrift, die vom Bedürfnis der Zustimmung spricht, nicht in Einklang zu bringen. Sie
gibt dem Arbeitnehmer im übrigen Steine statt Brot, da dieser im Fall der Aufnahme der
Teilzeittätigkeit gegen den erklärten Willen des bisherigen Arbeitgebers damit rechnen
muß, wegen vertragswidrigen Verhaltens auf Unterlassung und Schadensersatz in
Anspruch genommen und zudem unter Beachtung von § 18 BErzGG gekündigt zu
werden. Die Rechts- und Interessenlage ist vergleichbar mit derjenigen bei Ablehnung
eines Urlaubsantrags durch den Arbeitgeber. Auch in diesem Fall kann der
Arbeitnehmer nicht eigenmächtig vorgehen, sondern muß die Urlaubserteilung durch
eine Leistungsklage oder gegebenenfalls durch eine einstweilige Verfügung erwirken
(vgl. BAG, Urteil vom 20.01.1994, EzA Nr. 153 zu § 626 BGB m.w.N.). Ob bei § 15 Abs.
4 BErzGG auf Antrag des Arbeitnehmers auch eine einstweilige Verfügung zulässig
wäre, bedarf hier keiner Entscheidung (dafür: Zmarzlik/Zipperer/Viethen, a.a.O. Rdn. 48;
wohl ablehnend: Leinemann/Linck, a.a.O. Rdn. 35).
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2. Der Klägerin kann nicht vorgehalten werden, daß eine Zustimmung der Beklagten zur
Teilzeitbeschäftigung bei der Firma A. in Hinblick auf § 15 Abs. 4 Satz 3 BErzGG nicht
mehr erforderlich und damit das Klagebegehren überflüssig sei. Nach der genannten
Bestimmung kann der Arbeitgeber seine Ablehnung nur mit entgegenstehenden
betrieblichen Interessen innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich begründen. Es
handelt sich um eine gesetzliche Ausschlußfrist für den Arbeitgeber. Mit Ablauf der Frist
entfällt das Zustimmungserfordernis. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur bei einem
Schweigen des Arbeitgebers auf einen ordnungsgemäßen Antrag des Arbeitnehmers
ein, sondern auch bei einer nicht formgerechten Ablehnung. § 15 Abs. 4 Satz 3 BErzGG
verlangt von dem Arbeitgeber eine schriftlich begründete Ablehnung, wobei allein auf
die betrieblichen Interessen bezogene Verweigerungsgründe zugelassen sind (vgl.
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BAG, Urteil vom 26.06.1997, EzA Nr. 9 zu § 15 BErzGG). Die Beklagte hat hier, wie das
Arbeitsgericht zutreffend ausführt, ihre Zustimmung zur Teilzeittätigkeit der Klägerin bei
der Firma A. form- und fristgerecht gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BErzGG verweigert, so
daß die Klägerin gehalten war, den Weg der Klage zu beschreiten. Das
Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 11.08.1998 ist unstreitig binnen der
Ausschlußfrist von vier Wochen nach Zugang des Schreibens der Klägerin vom
05.08.1999 bei dieser eingegangen. Es enthielt auch in genügend konkreter Form die
Verweigerungsgründe, indem sich die Beklagte darauf berief, der Begründung einer
Tätigkeit als Teilzeitkraft bei dem Konkurrenzunternehmen A. stünden eigene
Wettbewerbsinteressen und zudem der mit der Klägerin abgeschlossene Arbeitsvertrag
entgegen. Eine weitergehende Begründung war nicht erforderlich.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte macht zu Recht geltend, daß der
Tätigkeit der Klägerin bei der Firma A. betriebliche Interessen entgegenstehen. Der
gegenteiligen Ansicht des Arbeitsgerichts vermag die Berufungskammer nicht
beizutreten.
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1. Im Gegensatz zum früher geltenden Recht bestimmt § 15 Abs. 4 BErzGG seit der
Fassung des Gesetzes vom 06.12.1991, daß eine Teilzeitarbeit auch bei einem anderen
Arbeitgeber geleistet werden kann, wenn der Arbeitgeber, bei dem der
Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird, dieser Tätigkeit zustimmt. Mit der
Neufassung soll ein sachgerechter Interessenausgleich zwischen dem bisherigen
Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der eine mit der Erziehung des Kindes zu
vereinbarende Teilzeitarbeit anstrebt, erreicht werden (vgl. BT-Drucksache 12/1495, S.
14). Die geänderte Bestimmung erleichtert die Fortführung einer Berufstätigkeit neben
der Kindererziehung. Gerade in den Fällen, in denen der bisherige Arbeitgeber keinen
Teilzeitarbeitsplatz anbieten kann, soll es dem Arbeitnehmer möglich sein, den Kontakt
zur Berufswelt aufrechtzuerhalten und seine beruflichen Fähigkeiten weiterzuentwickeln
(vgl. Buchner/Becker, a.a.O. Rdn. 37). Der Gesetzgeber hat es jedoch für unzumutbar
angesehen, daß der Arbeitnehmer eine Teilzeittätigkeit ohne Zustimmung des
Arbeitgebers aufnimmt, der während des Erziehungsurlaubs den Arbeitsplatz freihält. §
15 Abs. 4 BErzGG enthält insoweit ein befristetes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl.
BAG, Urteil vom 26.06.1996, a.a.O.). Bei seiner Ablehnung einer Teilzeittätigkeit bei
einem anderen Arbeitgeber ist der Arbeitgeber insofern gebunden, als er diese gemäß §
15 Abs. 4 Satz 3 BErzGG nur mit entgegenstehenden betrieblichen Interessen
begründen kann. Ob solche betrieblichen Interessen tatsächlich gegeben sind, ist
letztlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei wird es
sich in der Regel um Fälle handeln, in denen Interessenkollisionen auftreten können,
wenn das Teilzeitarbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen wird.
Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an die Gefahr des
Bekanntwerdens von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Es können aber auch
Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers z.B. durch Aufnahme einer Teilzeittätigkeit bei
einem Konkurrenzunternehmen berührt sein (vgl. Gröninger/Thomas, BErzGG/ Stand
April 1998, § 15 Rdn. 35; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, a.a.O. Rdn. 45; ErfK/Dörner, a.a.O.
Rdn. 17; Leinemann/Linck, a.a.O. Rdn. 34, Kasseler Handbuch/Klempt, a.a.O. Rdn. 274;
MünchArbR/Heenen, a.a.O. Rdn. 6; Sowka, NZA 1994, 105).
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2. Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze kann es keinem vernünftigen Zweifel
unterliegen, daß der beabsichtigen Aufnahme einer Teilzeittätigkeit der Klägerin als
Diplom-Ingenieurin bei der Firma A. hinreichende betriebliche Interessen der Beklagten
entgegenstehen. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob zu besorgen ist, daß die Klägerin
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während einer Tätigkeit bei der Firma A. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der
Beklagten weitergibt, was das Arbeitsgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterungen
stellt. Denn die Beklagte beruft sich zu Recht darauf, daß auch ohne diesen
Gesichtspunkt ihre Wettbewerbsinteressen beeinträchtigt sind, wenn die Klägerin die
gewünschte Tätigkeit aufnimmt. Die Firma A. ist eine unmittelbare Wettbewerberin der
Beklagten in dem Geschäftsbereich des Umweltschutzes. Die Unternehmen haben eine
identische Angebotspalette, wozu insbesondere Emissionsmessungen, Kalibrierungen,
Funktionsüberprüfungen und Arbeitsplatzmessungen gehören. Die Firma A. verfügt
ebenso wie die Beklagte über die Zulassung als Prüflabor nach §§ 26, 28 BImSchG.
Zwischen den beiden Firmen besteht im übrigen ein ganz besonderes
Konkurrenzverhältnis, weil nicht nur die Geschäftsführer der A. sondern auch sonstige
Mitarbeiter zuvor bei der Unternehmensgruppe T. Süddeutschland , der die Beklagte
angehört, tätig waren. Die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit bei der Firma A. durch die
Klägerin würde bei dieser Sachlage, ohne daß es auf nach außen hin meßbare Vorteile
ankommt, auf eine Unterstützung der schärfsten Konkurrentin der Beklagten
hinauslaufen. Diese Unterstützung wäre wegen der Besonderheiten der Tätigkeit der
Klägerin sogar außerordentlich massiv. Die Klägerin verrichtet als Gutachterin, die vor
allem im Rahmen von Genehmigungsverfahren eingesetzt ist, keine Hilfsarbeiten. Sie
ist vielmehr in dieser Funktion auf einem für das Unternehmen wichtigen Arbeitsfeld
tätig. Es handelt sich, worauf die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung
hingewiesen hat, um einen Schlüsselbereich. Von der Qualität der Arbeit der Klägerin
hängt es unter anderem ab, ob Kunden dem Unternehmen Folgeaufträge (Überwachung
von Anlagen usw.) erteilen. Das Begehren der Klägerin geht im Kern dahin, die
diesbezüglich in der langen Zeit der Beschäftigung erworbenen speziellen Kenntnisse
und Fähigkeiten, die fraglos auch nach zweijähriger Abwesenheit vom Betrieb noch
vorhanden sein dürften, während des Erziehungsurlaubs bei einem Konkurrenten der
Beklagten einbringen zu dürfen. Daß dies der Beklagten nicht abverlangt werden kann,
liegt auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin auf der Hand. Es handelt
sich um eine typische Interessenkollision, die durch § 15 Abs. 4 BErzGG vermieden
werden soll.
3. Die Klägerin verkennt bei ihrer Rechtsauffassung Umfang und Bedeutung der
arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, die auch während des Erziehungsurlaubs
fortbestehen, sowie den Sinn und Zweck des in § 15 Abs. 4 BErzGG geregelten
Zustimmungsverfahrens.
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a) Mit der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs wird das Arbeitsverhältnis in
seinem Bestand nicht berührt. Es entfallen lediglich die wechselseitigen Hauptpflichten
wie die Arbeitspflicht und die Entgeltpflicht. Die Nebenpflichten aus dem
Arbeitsverhältnis, zu denen auch die Pflicht zur Unterlassung von Wettbewerb zählt,
bestehen grundsätzlich voll weiter (vgl. BAG, Urteil vom 30.05.1978, AP Nr.9 zu § 60
HGB). Diese Pflicht trifft auch die Klägerin. Während des rechtlichen Bestehens des
Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil
seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Arbeitsvertrag hierüber keine
Regelungen enthält. Für Handlungsgehilfen ist dies in § 60 HGB ausdrücklich geregelt.
Diese Vorschrift konkretisiert jedoch einen allgemeinen Rechtsgedanken, der seine
Grundlage in der Treuepflicht des Arbeitnehmers hat. Der Arbeitgeber soll vor
Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt sein. Deshalb schließt der
Arbeitsvertrag für die Dauer seines Bestehens über den persönlichen und sachlichen
Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus ein Wettbewerbsverbot ein (ständige
Rechtsprechung des BAG: vgl. Urteil vom 17.10.1969, AP Nr. 7 zu § 611 BGB
29
Treuepflicht; Urteil vom 26.01.1995, EzA Nr. 155 zu § 626 BGB n.F.). Das
Wettbewerbsverbot verbietet dem Arbeitnehmer jede Tätigkeit, die für seinen
Arbeitgeber Konkurrenz bedeutet. Der Arbeitnehmer darf Dienste und Leistungen nicht
Dritten im Marktbereich seines Arbeitgebers anbieten. Dadurch soll erreicht werden, daß
dem Arbeitgeber der Marktbereich voll und ohne jede Gefahr der nachteiligen,
zweifelhaften oder zwielichtigen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offensteht. Dem
Arbeitnehmer ist aufgrund des Wettbewerbsverbots nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im
eigenen Namen und Interesse untersagt, sondern ihm ist es gleichfalls nicht gestattet,
einem Arbeitskollegen bei einer konkurrierenden Tätigkeit zu helfen oder einen
Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen (vgl. BAG, Urteil vom 16.01.1975, EzA
Nr. 8 zu § 60 HGB; Urteil vom 21.11.1996, EzA Nr. 162 zu § 626 BGB n.F.). Die
Verletzung eines für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehenden
Wettbewerbsverbotes kann an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche
Kündigung darstellen (BAG, Urteil vom 21.11.1996, a.a.O., m.w.N.).
b) Es ist nicht Sinn und Zweck des Zustimmungsverfahrens gemäß § 15 Abs. 4 BErzGG
in das Pflichtengefüge, in dem der Arbeitnehmer auch während des Erziehungsurlaubs
steht, einzugreifen. Der Arbeitgeber wird durch die gesetzliche Regelung nicht
verpflichtet, den Arbeitnehmer von einer im Interesse des Betriebs bestehenden
Nebenpflicht zu suspendieren. Durch das Erfordernis der Zustimmung gemäß § 15 Abs.
4 Satz 2 und 3 BErzGG soll vielmehr im Gegenteil auch und gerade der Gefahr
vorgebeugt werden, daß der Arbeitnehmer durch eine Teilzeitarbeit bei einem anderen
Arbeitgeber die seinem bisherigen Arbeitgeber gegenüber auch während des
Erziehungsurlaubs fortgeltenden Nebenpflichten verletzt (so zutreffend:
Zmarzlik/Zipperer/Viethen, a.a.O. Rdn. 39).
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III. Der Klägerin sind als der unterlegenen Partei gemäß § 91 Abs.1 ZPO die gesamten
Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Eine Zulassung der Revision an das
Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kommt nicht in Betracht, da hierfür die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Klägerin wird
wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auf § 72 a ArbGG hingewiesen.
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gez.: Sauerland gez.: Steuernagel gez.: Paschy
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