Urteil des LAG Düsseldorf vom 03.04.2003

LArbG Düsseldorf: anwartschaft, abschlag, arbeitsgericht, altersrente, altersgrenze, berechnungsgrundlagen, datum, auskunftspflicht, entstehungsgeschichte, zustellung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 Sa 1489/02
Datum:
03.04.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1489/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 4 Ca 5253/01
Schlagworte:
Versicherungsmathematischer Abschlag in der betrieblichen
Altersversorgung, Veränderungssperre
Normen:
§ 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG bezieht sich
auch auf die Höhe eines in der einschlägigen Versorgungsordnung
(hier: Leistungsordnung des Bochumer Verbandes) festgelegten
versicherungsmathematischen Abschlags. Maßgebend für die
Berechnung des Altersruhegeldes ist deshalb der in der
Versorgungsordnung vorgesehene Abschlag zum Zeitpunkt des
Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.
Tenor:
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Essen vom 25.09.2002 4 Ca 5253/01
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über die Höhe des monatlichen Ruhegeldanspruchs des Klägers.
2
Der am 28.02.1935 geborene Kläger war seit dem 01.04.1963 bei der Beklagten als
Arbeitnehmer beschäftigt. Er erhielt eine betriebliche Altersversorgungszusage nach
Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Am
30.09.1979 schied der Kläger mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf ein betriebliches
Altersruhegeld bei der Beklagten aus.
3
Zu diesem Zeitpunkt galt § 3 Ziffer 5 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes
vom 22.12.1974, der folgenden Wortlaut hatte:
4
Nimmt der Angestellte das Altersruhegeld aus der gesetzlichen
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Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch (§ 2
Abs. 1 d), werden die nach Anwendung der Bestimmungen der §§ 8 und 9
ermittelten Bezüge während der gesamten Laufzeit für jeden Monat des
vorzeitigen Ausscheidens um 0,5 v. H. gekürzt.
Der Kläger bezieht seit dem 01.03.1998 vorgezogene Altersrente. Zu diesem Zeitpunkt
galt § 3 Ziffer 10 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vom 01.10.1985. Ziffer
10 lautet:
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Nimmt der Angestellte eine volle Rente wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder Leistungen der befreienden Lebensversicherung
vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch (§ 2 Abs. 1 d), wird das
nach den Absätzen 3 bis 8 unter Berücksichtigung des § 8 ermittelte
Ruhegeld während der gesamten Laufzeit für jeden Monat des vorzeitigen
Bezuges um 0,4 vH gekürzt.
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Bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente des Klägers ab dem 01.03.1998
brachte die Beklagte auf der Grundlage der Leistungsordnung von 1974 einen
versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 % pro Monat für insgesamt 24 Monate
in Ansatz und errechnete auf dieser Basis eine monatliche Altersrente von 1.200,50 DM
brutto.
8
Mit seiner am 21.12.2001 beim Arbeitsgericht Essen anhängig gemachten Klage hat der
Kläger die Nachzahlung eines Differenzbetrages für die Zeit ab dem 01.03.1998 bis zum
31.12.2001 in Höhe von 1.512,04 DM brutto geltend gemacht. Er hat die Auffassung
vertreten, die Beklagte hätte bei der Berechnung seiner Rente einen
versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von nur 0,4 % pro Monat in Ansatz
bringen dürfen. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG und die dort statuierte Veränderungssperre
finde keine Anwendung, weil sie sich nur auf die in § 2 Abs. 1 BetrAVG angesprochene
Vollrente bzw. auf die entsprechende Anwartschaft beziehe.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.512,04 DM brutto nebst 5 % Zinsen über
dem Zinssatz gemäß § 247 BGB auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von
32,74 DM für die Zeit vom 01.03.1998 bis 31.12.1999 und für die Zeit vom
01.01.2000 bis zum 31.12.2001 auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von
32,99 DM zu zahlen.
11
Die Beklagte hat beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung des Klägers entgegengetreten und hat ihrerseits die
Meinung vertreten, aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG
ergäbe sich, dass auch die Höhe eines versicherungsmathematischen Abschlags der
Veränderungssperre unterliege. Anderenfalls wäre das Regelungsziel der genannten
Norm nicht zu erreichen.
14
Mit Urteil vom 25.09.2002 hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Essen - 4 Ca 5253/01 -
die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen, auf
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die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, zwar lasse der
Wortlaut von § 2 Abs. 1 BetrAVG eine unterschiedliche rechtliche Behandlung der
Anwartschaft auf eine ungekürzte Betriebsrente und der Anwartschaft bei einem
vorzeitigen Bezug zu. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG, die Höhe der
aufrechtzuerhaltenden Anwartschaft eindeutig festzulegen, sprächen indes dafür, diese
Norm auch auf die Berechnung der vorgezogenen betrieblichen Altersrente und damit
auf die Höhe des versicherungsmathematischen Abschlags zu erstrecken.
Der Kläger hat gegen das ihm am 15.11.2002 zugestellte Urteil mit einem am
11.12.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese mit einem am 14.01.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Er wiederholt seinen Sachvortrag aus der ersten Instanz und meint, dass das
Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung den Wortlaut von § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zu
wenig und unzureichend beachtet hätte. Überdies sei entscheidend, dass nach der
betrieblichen Altersversorgungszusage auf die jeweilige Leistungsordnung des
Bochumer Verbandes abgestellt werde. Schließlich gebiete es aber auch Sinn und
Zweck des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG nicht, die Veränderungssperre auf die
Berechnung des versicherungsmathematischen Abschlags anzuwenden. Die
Versorgungsanwartschaft eines Mitarbeiters könne nämlich eindeutig festgelegt und
kalkuliert werden, ohne dass die Höhe des Abschlags bekannt wäre.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Essen - 4 Ca 5253/01 - vom 25.09.2002
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 773,09 € brutto
nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den monatlichen
Teilbetrag in Höhe von 16,74 € für die Zeit vom 01.03.1998 bis 31.12.1999
und für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2001 auf den monatlichen
Teilbetrag in Höhe von 16,87 € zu zahlen.
19
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren
Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie meint, bei einer nur am Wortlaut orientierten
Auslegung des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG sei dieser auf vorgezogene Altersruhegelder
überhaupt nicht anwendbar, was einen Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz darstelle. Auch die Jeweiligkeitsklausel stehe der von der
Beklagten vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Schließlich sei es für die
Frage, welche Rückstellungen zu bilden seien und auf welche finanziellen Lasten sich
der Arbeitgeber einrichten müsse, von hoher Bedeutung, die Höhe des
versicherungsmathematischen Abschlags zu kennen und gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1
BetrAVG festzuschreiben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
24
I.
25
Die Berufung ist zulässig.
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Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), wegen der ausdrücklichen
Zulassung im arbeitsgerichtlichen Urteil auch zulässig (§ 64 Abs. 2 a ArbGG) sowie
form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520
ZPO).
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II.
28
In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.
29
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nachzahlung eines
Differenzbetrages in Höhe von 773,09 € brutto, weil entgegen seiner Auffassung bei der
Berechnung des versicherungsmathematischen Abschlags auf die Leistungsordnung
des Bochumer Verbandes vom 22.12.1974 abzustellen war, die einen Kürzungssatz von
0,5 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der betrieblichen Altersrente
vorsah. Dies ergibt sich letztlich aus einer umfassenden Auslegung von § 2 Abs. 1 und 5
Satz 1 BetrAVG.
30
1. Bei der Auslegung von Gesetzen ist zunächst auf den Gesetzeswortlaut, den
gesetzlichen Regelungszusammenhang und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes
abzustellen. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu
erforschen, wobei die Auslegung insgesamt europarechtskonform und
verfassungskonform zu erfolgen hat (vgl. hierzu etwa: BAG, Urteil vom 23.01.2002 - 4
AZR 56/01 - AP Nr. 163 zu § 4 TVG Ausschlussfristen).
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2. Hiernach ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts
festzustellen, dass § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG und die dort festgeschriebene
Veränderungssperre auch die Berechnungsgrundlagen zur Feststellung des
versicherungsmathematischen Abschlags in der Leistungsordnung des Bochumer
Verbandes umfassen.
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2.1 Soweit zunächst auf den Wortlaut der streitbefangenen gesetzlichen Bestimmung
abzustellen ist, erweist sich dieser als nicht eindeutig. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG
bezieht sich ausdrücklich auf die Berechnung des Teilanspruchs nach Abs. 1 . Dieser
wiederum erwähnt eine Versorgungsanwartschaft und deren Unverfallbarkeit, die sich
hinsichtlich der Höhe an einer Zeit der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres oder an einem früheren Zeitpunkt orientiert, wenn dieser in der
Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist.
33
Andererseits spricht § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG aber auch umfassend von
Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen . Dabei
besteht Einigkeit, dass unter Versorgungsregelung der gesamte Leistungsinhalt der
Versorgungszusage, also die Leistungsarten, die Leistungsformen, sowie sämtliche
allgemeine und für jede Leistungsart festgeschriebene Leistungsvoraussetzungen
gemeint sind. Hiernach sind Gegenstand der Versorgungsregelung vor allem die
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs, Umfang und Modalitäten der Leistungen,
Fälligkeit, Dynamisierungsregelungen, Verpfändungsverbote und möglicherweise auch
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Widerrufsvorbehalte (vgl. hierzu Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung, Band I, Arbeitsrecht, Rz. 1904; Blomeyer/Otto, Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl., Rz. 395). Hiernach kann
jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber durch die Wahl des
umfassenden Begriffs der Versorgungsregelung in der Tat auch vereinbarte
versicherungsmathematische Abschläge in den Geltungsbereich des § 2 Abs. 5 Satz 1
BetrAVG einbeziehen wollte, weil diese typischerweise Inhalt vieler
Versorgungsregelungen sind.
2.2 Wenig ergiebig erweist sich die hier durchzuführende Interpretation der
streitbefangenen Norm, soweit auf die Entstehungsgeschichte und den dahinter
stehenden Willen des Gesetzgebers abgehoben wird. Soweit ersichtlich, hat er
umfassend die Absicht verfolgt, ungewisse Umstände, die erst in Zukunft eintreten
können, keine Berücksichtigung finden zu lassen (BT-Drucksache 7/1281 zu § 2 Abs. 5,
Seite 27). Diese pauschale Absichtserklärung enthält keine konkreten Hinweise darauf,
ob und wie er die zwischen den Parteien diskutierte Problemstellung hat lösen wollen.
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2.3 Auch der Regelungszusammenhang und die Systematik des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ergeben letztlich keine erschöpfenden
Erkenntnisse über die zur Entscheidung gestellte Frage.
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Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend im erstinstanzlichen Urteil darauf hingewiesen,
dass vielfältige Normen des betrieblichen Altersversorgungsgesetzes die verbindliche
Festsetzung der Einzelheiten der Versorgungsanwartschaft voraussetzen. Dies gilt zum
einen für die Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 6 BetrAVG, für die Berechnung von
Abfindungszahlungen nach § 3 BetrAVG, für die Übernahmevorschriften des § 4
BetrAVG und nicht zuletzt für die Feststellung und den Umfang der Insolvenzsicherung
in § 7 BetrAVG.
37
Andererseits weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Kenntnis und die
Festsetzung der Höhe des versicherungsmathematischen Abschlags in den genannten
Fällen nicht immer vorausgesetzt wird bzw. erforderlich ist. So muss sich zum Beispiel
die Auskunft des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 6 BetrAVG nach dem Wortlaut der Norm
auf die Höhe der Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsregelung
vorgesehenen Altersgrenze beziehen. Steht zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens
noch nicht fest, ob ein Arbeitnehmer die ihm nach der Versorgungsordnung zustehende
Möglichkeit in Anspruch nehmen wird, vorzeitig auszuscheiden, so kann und muss sich
die Auskunft in der Tat nur auf den Zeitpunkt der in der Versorgungsregelung
vorgesehenen Altersgrenze beziehen. Steht demgegenüber zum Zeitpunkt des
Auskunftsverlangens bereits fest, dass ein Arbeitnehmer vorzeitig Altersruhegeld in
Anspruch nehmen wird, so bezieht sich die Auskunftspflicht konkret auf das
vorgezogene Datum und damit auch auf die Höhe des versicherungsmathematischen
Abschlags.
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Das Beispiel belegt, dass auch der Regelungszusammenhang, in dem sich § 2 Abs. 5
Satz 1 BetrAVG befindet, nicht zwingend die eine oder andere der von den Parteien
vorgetragenen Auslegungsmöglichkeiten oder Auslegungsergebnisse nach sich zieht.
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2.4 Abzustellen ist deshalb nach Auffassung der erkennenden Kammer entscheidend
auf Sinn und Zweck der Veränderungssperre in § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG.
40
2.4.1 Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24.07.2001 - 3 AZR 567/00 -
AP Nr. 27 zu § 6 BetrAVG) ist Grundgedanke des § 2 Abs. 5 BetrAVG, dass für
diejenigen Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit einer unverfallbaren
Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, die Höhe
ihrer Anwartschaft nicht von einer ungewissen zukünftigen Entwicklung abhängig sein
soll. Alle Bemessungsgrundlagen, auch die Höhe anderer Versorgungsbezüge, werden
auf den Zeitpunkt des Ausscheidens festgeschrieben. Die Anwartschaft und der bei
Eintritt des Versorgungsfalles auf ihr beruhende Anspruch sind so zu berechnen, als
hätten die für die Höhe des Versorgungsanspruchs maßgeblichen Bezugsgrößen bis
zum Versorgungsfall unverändert fortbestanden.
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In der Literatur wird darüber hinaus ergänzend betont, dass Arbeitnehmer und
Arbeitgeber im Ausscheidezeitpunkt Klarheit über die Höhe der unverfallbaren
Ansprüche erhalten sollen. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des Ausscheidens sind nach dem Wortlaut und Sinn der Versorgungszusage so zu
ermitteln, wie sie für einen zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Versorgungsfall Geltung
gehabt hätten. Es ist demgemäß bei der Berechnung der als-ob-Leistung zu
unterstellen, dass der Arbeitnehmer bei seinem tatsächlichen späteren Versorgungsfall
das gleiche wie beim Ausscheiden verdient (so ausdrücklich: Höfer, a. a. O., Rz. 1913;
vgl. auch: Blomeyer/Otto, a. a. O., Rz. 384, jeweils m. w. N.).
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2.4.2 Hiernach entspricht es gerade Sinn und Zweck der streitbefangenen Regelung, sie
hinsichtlich der Veränderungssperre auch auf die Berechnung des
versicherungsmathematischen Abschlags zu erstrecken.
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Dies folgt zunächst aus dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, die der
Arbeitgeber benötigt, um einigermaßen verlässliche Kalkulationen darüber
durchzuführen, welche Betriebsrentenansprüche auf ihn zukommen. Er muss zwar,
worauf der Kläger zu Recht verweist, immer damit rechnen, dass der jeweils betroffene
Arbeitnehmer von der Möglichkeit keinen Gebrauch machen wird, vorzeitig
auszuscheiden, so dass zum Beispiel etwaige Rückstellungen für die betriebliche
Altersversorgung auf das 65. Lebensjahr bezogen werden können. Andererseits muss
der Arbeitgeber aber auch damit rechnen, dass vorzeitig Altersruhegeld in Anspruch
genommen wird. Für diesen Fall ist es aber unerlässlich, gesicherte Kenntnisse darüber
zu besitzen, in welcher Höhe vorzeitig Altersruhegeld zu zahlen ist und wie hoch sich
konkret der versicherungsmathematische Abschlag darstellt.
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Auch der Arbeitnehmer wird regelmäßig ein erhebliches Interesse daran haben, mit dem
Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine gesicherte Erkenntnis über alle Fakten zu
besitzen, die bei der Berechnung seiner betrieblichen Altersversorgung eine Rolle
spielen können. So muss er insbesondere abschätzen können, welche Einbußen er im
Falle einer vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersruhegeld wird hinnehmen müssen.
Er ist durch die Kenntnis über die nicht zu verändernden Punkte seiner
Versorgungsregelung in der Lage, frühzeitig seine Lebensplanung hieran auszurichten,
ohne befürchten zu müssen, dass nachträglich Veränderungen eintreten. Dies wird
insbesondere in dem Fall bedeutungsvoll, da sich bis zur Inanspruchnahme der
betrieblichen Altersversorgung negative Veränderungen für den Arbeitnehmer einstellen
sollten, vor denen § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrVG schützt. Dann aber muss der Arbeitnehmer
auch, wie im vorliegenden Fall, positive Entwicklungen gegen sich gelten lassen, auf
die er sich bei seiner Planung genauso wenig einrichten konnte (zur Schlechterstellung
im Rahmen des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG siehe auch: Blomeyer/Otto, a. a. O., Rz. 385).
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Darüber hinaus zeigt die von Höfer (a. a. O., Rz. 1913) beschriebene als-ob-Leistung ,
dass die Veränderungssperre auch für die Berechnungsgrundlagen des
versicherungsmathematischen Abschlags gelten muss. Wäre der Versorgungsfall für
den Kläger nämlich bereits bei seinem Ausscheiden im Jahre 1979 eingetreten, so hätte
er sich in der Tat einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 % pro Monat
entgegenhalten lassen müssen. Dann aber kann er eine spätere Änderung auf 0,4 %
pro Monat nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er diesen bis zu seinem Ausscheiden
aus dem Betrieb der Beklagten gerade nicht verdient hatte.
46
2.4.3 Dem gefundenen Auslegungsergebnis steht auch die Jeweiligkeitsklausel in der
Versorgungszusage des Klägers nicht entgegen.
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Die Bezugnahme auf die jeweils geltende Leistungsordnung des Bochumer Verbandes
besagt insoweit nur, dass die Leistungsordnung gelten soll, die zum jeweiligen Stichtag
Gültigkeit hat. Sie führt aber grundsätzlich nicht dazu, die Veränderungssperre des § 2
Abs. 5 Satz 1 BetrVG auszuhebeln und zu umgehen. Für den hier zu entscheidenden
Fall bedeutet sie vielmehr, dass die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes
heranzuziehen ist, die zum Stichtag des Ausscheidens des Klägers aus dem
Arbeitsverhältnis Gültigkeit hatte. Auch hiernach verbleibt es demgemäß bei der Geltung
der Leistungsordnung vom 22.12.1974 und der daran ausgerichteten
Veränderungssperre.
48
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die
Revision für den Kläger zugelassen.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann vom Kläger
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REVISION
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eingelegt werden.
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Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
55
Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
57
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
59
Hugo-Preuß-Platz 1,
60
99084 Erfurt,
61
Fax: (0361) 2636 - 2000
62
eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
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schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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gez.: Göttling gez.: Specht gez.: Schulz
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